Aufsicht
(1) Die Nutzung und Verwaltung der Gemeinschaftsjagd durch die Jagdkommission und deren Vorsitzenden unterliegt der Aufsicht der Jagdbehörde.
(2) Die Jagdbehörde hat Beschlüsse und Verfügungen der Jagdkommission bzw. deren Vorsitzenden, die gegen Gesetze verstoßen, aufzuheben. Sie kann ferner Maßnahmen, zu deren Durchführung die Jagdkommission oder der Vorsitzende berufen ist, auf Kosten der Jagdkommission selbst durchführen, wenn diese Maßnahmen trotz Aufforderung innerhalb angemessen zu bestimmender Frist von diesen nicht durchgeführt werden.
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