§ 153 S-JagdG

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

Jagdkataster

 

§ 153

 

(1) Die Salzburger Jägerschaft hat einen automationsunterstützten Jagdkataster zu führen, in dem die jagdlichen Verhältnisse (Abs 2) im Land getrennt nach Verwaltungsbezirken darzustellen sind. Die Landesregierung hat der Salzburger Jägerschaft die dazu notwendigen planlichen Unterlagen und Daten kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Jagdkataster hat insbesondere zu enthalten:

-

alle Jagdgebiete,

-

die Grenzen der Wildräume, Wildregionen und Wildbehandlungszonen,

-

die Lage der Futterplätze,

-

die Lage der Habitatschutzgebiete, Biotopschutzgebiete und sonstigen Sperrgebiete.

(3) Dem Jagdkataster ist anzufügen:

a)

für Jagdgebiete:

-

eine Beschreibung der Jagdgebiete, deren Flächenausmaß samt Hinweisen auf verfügte, aber noch nicht wirksame Änderungen des Jagdgebietes,

-

Namen und Anschriften der Jagdgebietsinhaber und der vertretungsbefugten Organe,

-

Namen und Anschriften der Jagdpächter,

-

Namen und Anschriften der Jagdleiter,

-

Namen und Anschriften der Jagdschutzorgane;

b)

für die Wildregionen:

-

die Angabe der zur Hegegemeinschaft gehörenden Jagdgebiete oder Teile von diesen,

-

das Flächenausmaß,

-

die Namen und Anschriften des Leiters der Hegegemeinschaft und seines Stellvertreters;

-

Zahl und Standorte der Verbißkontrollzäune sowie die Ergebnisse der Auswertungen;

c)

für die Sperrgebiete:

-

Flächenausmaß und Kulturgattung.

(4) In den Jagdkataster kann allgemein während der Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) Einsicht genommen werden.

In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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