Wildschäden an gartenmäßig bewirtschafteten Grundstücken und an
sonstigen wertvollen Anpflanzungen und Kulturen
(1) Wildschäden in Obst-, Gemüse- und Ziergärten sowie sonstigen wertvollen Anpflanzungen und Kulturen wie Baumschulen, Blumenkulturen u. dgl., in denen die Jagd nicht ohnedies gemäß § 10 Abs. 2 ruht, und an einzelstehenden Bäumen sind nur insoweit zu ersetzen, als erwiesen ist, daß der Grundbesitzer solche Vorkehrungen getroffen hat, durch die ein ordentlicher Land- oder Forstwirt solche Anpflanzungen zu schützen pflegt. Als solche Vorkehrung sind hinsichtlich junger Bäume jedenfalls die Einfriedung des Grundstückes sowie die bis zu einer Höhe von 150 cm reichende Umkleidung der Stämme durch Stroh oder geeignete Baumkörbe u. dgl. anzusehen, die geeignet sind, das Wild vom Grundstück oder von einzelnen Pflanzen fernzuhalten.
(2) Wildschäden, die an Kulturen trotz getroffener Vorkehrungen zur Abhaltung des Wildes entstanden sind, sind vom Jagdinhaber zu ersetzen, wenn er nicht beweist, daß der Zweck dieser Vorkehrungen durch Verschulden des Geschädigten vereitelt worden ist.
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