Vorsitzender der Jagdkommission
(1) Der Vorsitzende der Jagdkommission vertritt diese nach außen, insbesondere auch in Verfahren nach diesem Gesetz. Urkunden, durch welche Verpflichtungen gegen dritte Personen begründet werden, sind vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied der Jagdkommission zu fertigen.
(2) Dem Vorsitzenden der Jagdkommission obliegen weiter:
a) | die Besorgung der laufenden Geschäfte und in dem Fall, daß die Jagdkommission trotz erfolgter Einberufung zu zwei aufeinander folgenden Sitzungen über die gleiche Tagesordnung oder einzelne ihrer Punkte weiter nicht beschlußfähig ist, auch der zu den in der Tagesordnung angeführten Angelegenheiten notwendigen Maßnahmen; letzteres gilt auch im Fall unbedingter Notwendigkeit vorbehaltlich der Genehmigung durch die gleichzeitig einzuberufende Jagdkommission; | |||||||||
b) | die Einberufung der Jagdkommission, die nach Anfall von Angelegenheiten, die von der Jagdkommission zu behandeln sind, sowie auf Verlangen von zwei Mitgliedern der Jagdkommission oder der Jagdbehörde zu erfolgen hat, die Führung des Vorsitzes in Sitzungen der Jagdkommission sowie die unverzügliche Vollziehung und ortsübliche Kundmachung ihrer Beschlüsse; | |||||||||
c) | die allenfalls erforderliche ortsübliche Kundmachung von Bescheiden und anderen Verlautbarungen, die in Vollziehung dieses Gesetzes ergangen sind. |
(3) Wenn sowohl der Vorsitzende als auch sein Vertreter an der Ausübung ihres Amtes verhindert sind, hat das an Jahren älteste Mitglied der Jagdkommission die Vertretung des Vorsitzenden zu übernehmen.
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