(1) Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung, die Aufgaben und die Tätigkeit der Organe der Salzburger Jägerschaft, insbesondere über die Durchführung der Wahl der Organe der Salzburger Jägerschaft und der zum Landesjägertag zu entsendenden Delegierten, die Geschäftsführung, den Rechnungsabschluß sowie die Aufgaben der Geschäftsstelle regeln die vom Landesjägertag zu beschließenden Satzungen der Salzburger Jägerschaft.
(2) Die Satzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Satzungen gesetzwidrige Bestimmungen enthalten oder offensichtlich eine dem Gesetz entsprechende Tätigkeit der Salzburger Jägerschaft nicht gewährleisten.
(3) Die Salzburger Jägerschaft hat die Satzungen nach der Genehmigung durch die Landesregierung auf der Homepage der Salzburger Jägerschaft sowie zusätzlich in einer Jagdzeitung kundzumachen. Die Kundmachungen auf der Homepage müssen übersichtlich gegliedert und jederzeit ohne Identitätsnachweis sowie unentgeltlich zugänglich sein.
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