§ 9 S-JagdG

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Jagdfremde Personen

 

§ 9

 

Jagdfremde Personen sind Personen, die der Jagdinhaber weder in seinem Jagdbetrieb verwendet noch zur Ausübung der Jagd zugelassen hat.

In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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