§ 45 S-JagdG

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Die Geltungsdauer der Jahresjagdkarte wird jeweils um ein Jagdjahr oder dessen restliche Dauer verlängert, sobald deren Besitzer den Jahresbeitrag für das betreffende Jahr an die Salzburger Jägerschaft einzahlt. Bei der Ausübung der Jagd ist ein Nachweis über die Einzahlung zusammen mit der behördlich ausgestellten Jagdkarte mitzuführen.

(2) Die Salzburger Jägerschaft hat der Landesregierung bis 1. Juli jedes Jahres die Namen, Geburtsdaten und Anschriften der Besitzer der im jeweiligen Zeitraum verlängerten Jahresjagdkarten bekanntzugeben. Außerdem hat die Jägerschaft den Jagdbehörden jederzeit Auskunft darüber zu geben, ob eine bestimmte Person eine gültige Jahresjagdkarte besitzt.

(3) Bereits abgelaufene und dadurch ungültig gewordene Jahresjagdkarten können durch Einzahlung des Jahresbeitrages wieder erneuert werden.

In Kraft seit 16.10.2019 bis 31.12.9999
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