§ 105a S-JagdG

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Betretungsverbote dürfen nur verfügt werden, wenn und insoweit solche öffentlichen Interessen dafürsprechen, die das öffentliche Interesse am Betreten des Waldes zu Erholungszwecken überwiegen. Das Betreten des Waldes zu Erholungszwecken darf durch Sperrgebiete nur in dem Maß eingeschränkt werden, das zum Erreichen des Schutzzweckes unumgänglich ist.

(2) Nach Abs 1 gesperrte Gebiete sind vom Jagdinhaber mittels Hinweistafeln an jenen Stellen deutlich zu kennzeichnen, wo damit zu rechnen ist, dass Personen in die betreffenden Gebiete führende öffentliche Straßen und Wege, markierte Wege, Forststraßen und sonstige Anlagen, die für die allgemeine Benützung bestimmt sind, betreten; § 66 Abs 6 gilt für diese Tafeln sinngemäß.

In Kraft seit 16.10.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 105a S-JagdG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 105a S-JagdG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 105a S-JagdG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 105a S-JagdG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 105a S-JagdG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis S-JagdG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 105 S-JagdG
§ 105b S-JagdG