§ 142 S-JagdG § 142

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Das Erkenntnis ist im Namen der Salzburger Jägerschaft vom Vorsitzenden sogleich zu verkünden und hat entweder auf Freispruch oder auf Schuldspruch zu lauten. Es hat den Spruch, die Gründe und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Über Verlangen ist eine vom Vorsitzenden unterzeichnete schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses dem Beschuldigten und dem Ehrenanwalt zu eigenen Handen zuzustellen.

(2) Die Verhandlung vor dem Ehrengericht ist in einer Niederschrift festzuhalten, die den Verlauf und den Inhalt der Verhandlung richtig und verständlich wiedergibt. Der Vorsitzende kann sich zur Abfassung der Niederschrift eines Schallträgers bedienen, dessen Aufnahme erst nach Ablauf eines Monats nach Rechtskraft des Erkenntnisse gelöscht werden darf.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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