§ 151 S-JagdG

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Bewilligungen

 

§ 151

 

Bewilligungen für die Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz können entsprechend seiner Zielsetzung (§ 1) auch unter Auflagen oder Bedingungen oder befristet erteilt werden, wenn dadurch eine den Grundsätzen des § 3 entsprechende Ausübung der Berechtigung erreicht werden kann.

In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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