§ 96 S-JagdG

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Bestellung eines Vertreters des Jagdinhabers

 

§ 96

 

(1) Jeder Jagdinhaber, dessen ordentlicher Wohnsitz (Sitz) sich nicht im Inland befindet, hat zur Empfangnahme von Zustellungen und zu seiner sonstigen Vertretung in Jagd- und Wildschadensangelegenheiten innerhalb von vier Wochen nach Beginn der Jagdperiode oder dem späteren Entstehen der Bestellungspflicht einen im Inland wohnhaften Bevollmächtigten zu bestellen und dessen Namen und Wohnort der Kommission und dem betreffenden Jagdgebietsinhaber bekanntzugeben.

(2) Unterläßt es der Jagdinhaber, innerhalb einer über Antrag des Jagdgebietsinhabers gesetzten Frist von zwei Wochen einen Bevollmächtigten der Kommission bekanntzugeben, so hat der Vorsitzende der Kommission über neuerlichen Antrag auf Kosten des Jagdinhabers den Bevollmächtigten zu bestimmen und ihn dem Jagdinhaber und dem Jagdgebietsinhaber bekanntzugeben. Dieser ist befugt, den Jagdinhaber solange rechtswirksam zu vertreten, als dieser nicht einen anderen Bevollmächtigten bestellt und der Kommission namhaft gemacht hat.

In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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