§ 102 S-JagdG

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Hunde, die außerhalb der Einwirkung ihres Halters im Jagdgebiet abseits von Häusern, öffentlichen Straßen und Wegen jagend angetroffen werden, dürfen vom Jagdausübungsberechtigten getötet werden, wenn die Hunde

1.

wegen ihrer Konstitution eine ernstliche Gefahr für das Wild darstellen oder

2.

wiederholt unbeaufsichtigt im Wald herumstreifend angetroffen werden; sofern der Hundehalter bekannt oder leicht feststellbar ist, jedoch nur, wenn dieser vom Jagdausübungsberechtigten vorher schriftlich auf seine Verwahrungs- und Aufsichtspflicht hingewiesen wurde.

(2) Keinesfalls getötet werden dürfen Assistenzhunde, Polizei-, Rettungs- und Lawinensuchhunde, Hirtenhunde sowie sonstige Diensthunde, die als solche gekennzeichnet oder sonst erkennbar sind.

(3) Der Abschuss eines Hundes ist der jeweiligen Gemeinde zu melden, die, wenn möglich, den Tierhalter zu verständigen hat.

(4) Katzen, welche in einer Entfernung von mehr als 300 m von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden in Feld, Wiese oder Wald herumstreifen, dürfen vom Jagdausübungsberechtigten getötet werden.

(5) Dem Eigentümer von Tieren, die gemäß Abs 1 oder 4 getötet werden, gebührt kein Schadenersatz.

In Kraft seit 16.10.2019 bis 31.12.9999
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