Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
(1)Absatz einsDer Landesjägertag besteht aus dem Landesjagdrat und den Delegierten aller Mitglieder der Salzburger Jägerschaft, die auf den Bezirksjägertagen gewählt werden. Auf je 50 Mitglieder entfällt ein Delegierter. Verbleibt nach Errechnung der Delegiertenzahl ein Mitgliederrest von mehr als 25 Mitgliedern, so ist ein weiterer Delegierter zu entsenden. Nicht delegierte Mitglieder können an den Sitzungen des Landesjägertages als Zuhörer teilnehmen.
(2)Absatz 2Dem Landesjägertag obliegt insbesondere
a)Litera adie Wahl des Landesjägermeisters, seiner beiden Stellvertreter und der weiteren Mitglieder des Vorstandes;
b)Litera bdie Wahl des Ehrengerichts: des Vorsitzenden und der zwei Beisitzer, des Ehrenanwaltes und ihrer Stellvertreter (Ersatzmitglieder);
c)Litera cdie Wahl der beiden Rechnungsprüfer und deren Ersatzpersonen zur jährlichen Überprüfung der Finanzgebarung der Landesorgane sowie über Auftrag des Vorstandes auch der Bezirksorgane auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit, Übereinstimmung mit den geltenden Beschlüssen sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit;
d)Litera ddie Erlassung und Änderung der Satzung der Salzburger Jägerschaft;
e)Litera edie Entlastung des Vorstandes auf Grund des Tätigkeitsberichtes und des Berichtes der Rechnungsprüfer;
f)Litera fdie Beschlußfassung des Rechnungsabschlusses;
g)Litera gdie Festlegung der Höhe des Jahresbeitrages;
h)Litera hdie Verfügung über unbewegliches Vermögen der Salzburger Jägerschaft.
(3)Absatz 3Zur Wahl des Vorstandes sind nur die Bezirksjägermeister und die Delegierten wahlberechtigt.
(4)Absatz 4Der Landesjägertag ist nach Neuwahl aller Delegierten (Abs. 1) und mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Er muß außerdem dann einberufen werden, wenn dies von der Landesregierung verlangt oder von mindestens einem Drittel der Delegierten schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt wird.Der Landesjägertag ist nach Neuwahl aller Delegierten (Absatz eins,) und mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Er muß außerdem dann einberufen werden, wenn dies von der Landesregierung verlangt oder von mindestens einem Drittel der Delegierten schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt wird.
In Kraft seit 04.05.2024 bis 31.12.9999
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