§ 72a S-JagdG

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Zum Fangen des Wildes dürfen nur solche Vorrichtungen verwendet werden, die sich in einem einwandfreien Zustand befinden und außer in den Fällen des Abs 2 durch ihre Konstruktion Gewähr dafür bieten, dass das Tier unverletzt gefangen wird.

(2) Die Verwendung von Fangvorrichtungen, die Wildtiere töten sollen, ist verboten. Die Landesregierung oder im Fall von besonders geschützten Wildtieren (§ 103 Abs 1) die Behörde kann Jagdinhabern oder Hegegemeinschaften die Verwendung von Fangvorrichtungen, die Tiere töten sollen, mit Bescheid anordnen oder bewilligen, wenn

1.

das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch Wildtiere bedroht wird und diese Bedrohung nicht anders vermieden werden kann oder

2.

vergleichbar bedeutende öffentliche Interessen nicht anders gewahrt werden können.

In Verfahren, in welchen die Z 1 angewendet werden soll, sind Gutachten der Landessanitätsdirektion sowie der Landesveterinärdirektion einzuholen. In Verfahren, in welchen die Z 2 angewendet werden soll, sind Gutachten eines wildökologischen Sachverständigen und des zuständigen Naturschutzbeauftragten (§ 54 NSchG) darüber einzuholen, ob und in welchem Ausmaß durch die Anordnung die Grundsätze des § 3 lit d und e beeinträchtigt werden können.

(3) Fangvorrichtungen dürfen nur so aufgestellt werden, dass eine Gefährdung von Menschen und Haustieren möglichst ausgeschlossen ist. Soweit es zu diesem Zweck notwendig ist, sind Warnzeichen in geeigneter Weise aufzustellen.

(4) Die Fangvorrichtungen sind wiederkehrend in Zeitabständen von längstens 24 Stunden zu überprüfen. Gefangene Tiere sind dabei zu entnehmen. Das Überprüfungsintervall des ersten Satzes gilt auch für Fallen mit elektronischem Fangmeldesystem. Die Überprüfung kann auch durch ein elektronisches Fangmeldesystem durchgeführt werden, sofern keine kommunikationstechnischen Gründe entgegenstehen (Funkloch). Aus Fallen mit einem elektronischen Fangmeldesystem sind Tiere unverzüglich zu entnehmen.

(5) Die Landesregierung hat, soweit es

-

zur Erreichung der im § 1 genannten Ziele oder zur Wahrung der im § 3 angeführten Grundsätze,

-

zum Schutz des Menschen sowie von Haustieren oder wildlebenden Tieren,

-

zur Durchführung von unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union auf dem Gebiet des Schutzes von wildlebenden Tierarten oder

-

zur Umsetzung der im § 160a genannten Rechtsakte der Europäischen Union

erforderlich ist, durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber zu erlassen, welche persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Verwendung von Fangvorrichtungen erfüllt sein müssen. Die sachlichen Voraussetzungen können betreffen:

1.

ein Verbot oder eine zeitliche, örtliche oder sachliche Einschränkung der Verwendung von bestimmten Fangvorrichtungen,

2.

die Größe, Bauart, Beschaffenheit und Ausstattungsmerkmale von Fangvorrichtungen,

3.

ein Verbot oder eine zeitliche, örtliche oder sachliche Einschränkung der Verwendung von bestimmten Ködern,

4.

die Kennzeichnung und Überprüfung der Funktionsfähigkeit von Fangvorrichtungen,

5.

die Beschaffenheit und die Anbringung von Warnzeichen.

In Kraft seit 16.10.2019 bis 31.12.9999
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