§ 112 S-JagdG § 112

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Vor jeder Verwendung von Jagdwaffen im Wildtierzuchtgatter ist der Jagdinhaber rechtzeitig zu verständigen; die Verwendung von Jagdwaffen außerhalb des Wildtierzuchtgatters darf nur mit Zustimmung des Jagdinhabers vorgenommen werden.

(2) Die entgeltliche Überlassung von Wildabschüssen im Wildtierzuchtgatter ist untersagt.

(3) Für den Zugang zu den Flächen des Wildtierzuchtgatters sind die Bestimmungen des § 77 über den Jägernotweg sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
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