(1) Werden Wildgehege freiwillig oder auf Anordnung der Behörde aufgelassen, so sind Einfriedungen von Flächen des betroffenen Wildgeheges zu entfernen, sofern diese Einfriedungen nicht auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zulässig sind. Bei Auflassung des Wildgeheges hat die Wilddichte der heimischen Wildarten auf der Fläche des bisherigen Wildgeheges jener der umliegenden Wildlebensräume zu entsprechen.
(2) Vor dem Entfernen der Einfriedungen hat der bisherige Betreiber des Wildgeheges sicherzustellen, dass nur die in den umliegenden Gemeinden heimischen und dort ganzjährig vorkommenden Wildarten in die freie Wildbahn gelangen.
(3) Entsprechen die Flächen eines aufgelassenen Wildgeheges den Voraussetzungen des § 11, sind sie für die restliche Dauer der Jagdperiode auf Antrag als Eigenjagdgebiet anzuerkennen; anderenfalls sind die Flächen dem Gemeinschaftsjagdgebiet zuzuweisen, wenn nicht ein Vorpachtrecht (§ 17) festgestellt wird. Für die dem Gemeinschaftsjagdgebiet zugewiesenen Flächen ist der Pachtbetrag nach dem Hektarsatz des betreffenden Gemeinschaftsjagdgebietes zu bemessen.
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