(1) Jeder Jagdinhaber sowie die von ihm in seinem Jagdbetrieb verwendeten oder zur Ausübung der Jagd zugelassenen Personen sind unbeschadet veterinärpolizeilicher Vorschriften verpflichtet, jedes wahrgenommene seuchenkranke oder seuchenverdächtige Wild ohne Rücksicht auf bestehende Schonvorschriften zu erlegen. Der getätigte Abschuß sowie jede Wahrnehmung seuchenverdächtiger Erscheinungen sind unverzüglich unter Angabe der näheren Umstände bei der Jagdbehörde und dem Hegemeister zu melden.
(2) Die näheren Bestimmungen zur Verhütung und Bekämpfung der Wildseuchen sind, soweit sie nicht in die Kompetenz des Bundes fallen, durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen. Sie hat hiebei insbesondere die als Wildseuchen geltenden Wildkrankheiten und die zum Zweck ihrer Bekämpfung den Jagdinhabern obliegenden Verpflichtungen festzusetzen sowie die bei der Wildseuchenbekämpfung einzuhaltende Vorgangsweise und die nach dem Stand der Wissenschaft und Erfahrung anzuwendenden Vorbeugungs- und Bekämpfungsmaßnahmen zu bestimmen.
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