§ 40 S-JagdG

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Eigentümer, die das Jagdrecht in ihrem Eigenjagdgebiet nicht verpachtet haben und keine gültige Salzburger Jahresjagdkarte besitzen, haben für die Ausübung der Jagd einen Jagdleiter zu bestellen. Außerdem kann die Jagdbehörde dem Eigentümer eines Eigenjagdgebietes für den Fall, daß er selbst keinen ordnungsgemäßen Jagdbetrieb führt, die Bestellung eines Jagdleiters auftragen. Liegen in weiterer Folge Gründe im Sinne des § 37 Abs 1 lit g bis j und letzter Satz vor, ist die Eigenjagd von der Jagdbehörde im Wege der öffentlichen Versteigerung unter sinngemäßer Anwendung der §§ 28 und 29 zu verpachten.

(2) Den einzelnen Mitgliedern oder Anteilseignern einer juristischen Person, die Eigentümer eines Eigenjagdgebietes ist, sowie deren Organen steht in dieser Eigenschaft kein Recht auf Ausübung der Jagd zu. Bei einer dagegen verstoßenden Jagdausübung ist die Eigenjagd über Auftrag der Jagdbehörde im Weg der öffentlichen Versteigerung zu verpachten.

In Kraft seit 16.10.2019 bis 31.12.9999
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