§ 56 S-JagdG

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Ausnahmen von den Schonvorschriften

 

§ 56

 

(1) Wild, das infolge einer Verletzung an großen Qualen leidet, seuchenverdächtig oder augenscheinlich krank ist, ist auch während der Schonzeit zu erlegen. Die Erlegung ist unverzüglich unter Angabe der näheren Umstände dem Hegemeister und bei Seuchenverdacht (§ 74 Abs. 1) auch der Jagdbehörde zu melden. Das erlegte Wild oder die verletzten Teile davon sind über Verlangen des Hegemeisters vorzulegen. Dieser kann auch die Vorlage einer tierärztlichen Bestätigung über Verletzung oder Krankheit verlangen.

(2) Für die nicht gemäß § 103 Abs 1 besonders geschützten Wildarten kann die Landesregierung über ein im Einvernehmen mit der Salzburger Jägerschaft gestelltes Ersuchen im Einzelfall aus folgenden Gründen Ausnahmen von den Schonvorschriften gestatten, wenn den Grundsätzen des § 3 dadurch nicht widersprochen wird:

a)

für Zwecke des Unterrichts oder der Wissenschaft;

b)

um Wild in ein anderes Jagdgebiet umzusiedeln;

c)

aus Gründen des Jagdbetriebes;

d)

im Interesse der Landwirtschaft und der Fischereiwirtschaft, wenn eine erhebliche wirtschaftliche Schädigung vorliegt;

e)

aus Gründen des Tierartenschutzes; oder

f)

aus sonstigem öffentlichen Interesse.

Diese Ausnahmebewilligung ist zeitlich und zahlenmäßig zu beschränken.

In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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