Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie §§ 4, 4a, 21 Abs 5, 26 Abs 6, 58a Abs 2 und 4, 58b, 58c, 59 Abs 4, 60 Abs 3 und 3a, 77 Abs 1, 79 Abs 2, 80 Abs 4, 90 Abs 8, 104b Abs 1, 104d, 126 Abs 2, 130 Abs 1, 138 Abs 2, 158 Abs 1 und 160a Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 45/2024 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Paragraphen 4,, 4a, 21 Absatz 5,, 26 Absatz 6,, 58a Absatz 2 und 4, 58b, 58c, 59 Absatz 4,, 60 Absatz 3 und 3a, 77 Absatz eins,, 79 Absatz 2,, 80 Absatz 4,, 90 Absatz 8,, 104b Absatz eins,, 104d, 126 Absatz 2,, 130 Absatz eins,, 138 Absatz 2,, 158 Absatz eins und 160a Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 45 aus 2024, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2)Absatz 2Die §§ 34 Abs 3, 59 Abs 4, 60 Abs 3a, 70 Abs 3 und 155 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 121/2024 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt wird auch der durch dieses Gesetz bewirkte Entfall des § 150 wirksam. Ab diesem Zeitpunkt kommen der Landesumweltanwaltschaft keine Parteienrechte in Verwaltungsverfahren mehr zu.Die Paragraphen 34, Absatz 3,, 59 Absatz 4,, 60 Absatz 3 a,, 70 Absatz 3 und 155 Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 121 aus 2024, treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt wird auch der durch dieses Gesetz bewirkte Entfall des Paragraph 150, wirksam. Ab diesem Zeitpunkt kommen der Landesumweltanwaltschaft keine Parteienrechte in Verwaltungsverfahren mehr zu.
In Kraft seit 21.12.2024 bis 31.12.9999
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