§ 158 S-JagdG

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
  1. (1)Absatz einsSoweit die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 10.000 € zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einsdie Jagd dort unzulässigerweise ausübt, wo die Jagd ruht (§ 10);die Jagd dort unzulässigerweise ausübt, wo die Jagd ruht (Paragraph 10,);
    2. 1a.Ziffer eins ain einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren gemäß § 15a nicht innerhalb der von der Jagdbehörde festgelegten Frist die für die Neufeststellung der Jagdgebiete maßgeblichen Unterlagen vorlegt;in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren gemäß Paragraph 15 a, nicht innerhalb der von der Jagdbehörde festgelegten Frist die für die Neufeststellung der Jagdgebiete maßgeblichen Unterlagen vorlegt;
    3. 2.Ziffer 2trotz Aufforderung seiner Verpflichtung zur Bestellung eines Jagdleiters (Stellvertreters) nicht nachkommt (§§ 25 Abs 1 lit b, 26 Abs 1, 29 Abs 7, 36 Abs 1, 38 Abs 1, 39 Abs 4, 40 Abs 1, 78 Abs 2);trotz Aufforderung seiner Verpflichtung zur Bestellung eines Jagdleiters (Stellvertreters) nicht nachkommt (Paragraphen 25, Absatz eins, Litera b,, 26 Absatz eins,, 29 Absatz 7,, 36 Absatz eins,, 38 Absatz eins,, 39 Absatz 4,, 40 Absatz eins,, 78 Absatz 2,);
    4. 3.Ziffer 3die Jagd ausübt, ohne eine gültige Jagdkarte mit sich zu führen oder bei Ausübung der Jagd diese den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder den Jagdschutzorganen auf Verlangen nicht vorweist (§ 41 Abs 1);die Jagd ausübt, ohne eine gültige Jagdkarte mit sich zu führen oder bei Ausübung der Jagd diese den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder den Jagdschutzorganen auf Verlangen nicht vorweist (Paragraph 41, Absatz eins,);
    5. 4.Ziffer 4die Jagd ausübt, ohne die gemäß § 47 erforderliche schriftliche Erlaubnis des Jagdinhabers oder dessen Bevollmächtigten mit sich zu führen oder bei Ausübung der Jagd diese den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder den Jagdschutzorganen auf Verlangen nicht vorweist;die Jagd ausübt, ohne die gemäß Paragraph 47, erforderliche schriftliche Erlaubnis des Jagdinhabers oder dessen Bevollmächtigten mit sich zu führen oder bei Ausübung der Jagd diese den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder den Jagdschutzorganen auf Verlangen nicht vorweist;
    6. 5.Ziffer 5Jagdgastkarten entgegen den Bestimmungen des § 48 ausfolgt oder nicht ausfolgt;Jagdgastkarten entgegen den Bestimmungen des Paragraph 48, ausfolgt oder nicht ausfolgt;
    7. 6.Ziffer 6während der Schonzeiten entgegen den Schonvorschriften Wild verfolgt, fängt oder erlegt (§§ 54 ff);während der Schonzeiten entgegen den Schonvorschriften Wild verfolgt, fängt oder erlegt (Paragraphen 54, ff);
    8. 7.Ziffer 7Freizonen (§ 58) nicht von der betreffenden Wildart freihält;Freizonen (Paragraph 58,) nicht von der betreffenden Wildart freihält;
    9. 7a.Ziffer 7 aden Bestimmungen der auf Grundlage des § 58a erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt;den Bestimmungen der auf Grundlage des Paragraph 58 a, erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt;
    10. 8.Ziffer 8leicht fahrlässig in drei aufeinanderfolgenden Jahren, unter Zusammenrechnung der in diesem Zeitraum von ihm getätigten Mindestabschüsse, die Summe der für diese drei Jahre für sein Jagdgebiet festgelegten Mindestabschüsse für Rotwild nicht bis zum Beginn der der dritten Schusszeit unmittelbar nachfolgenden Schonzeit erfüllt, wenn außerdem der für die betreffende Wildregion in einer Verordnung gemäß § 60 Abs 1 insgesamt festgelegte Mindestabschuss für Rotwild bis zum Beginn der Schonzeit um mehr als 5 % unterschritten worden ist;leicht fahrlässig in drei aufeinanderfolgenden Jahren, unter Zusammenrechnung der in diesem Zeitraum von ihm getätigten Mindestabschüsse, die Summe der für diese drei Jahre für sein Jagdgebiet festgelegten Mindestabschüsse für Rotwild nicht bis zum Beginn der der dritten Schusszeit unmittelbar nachfolgenden Schonzeit erfüllt, wenn außerdem der für die betreffende Wildregion in einer Verordnung gemäß Paragraph 60, Absatz eins, insgesamt festgelegte Mindestabschuss für Rotwild bis zum Beginn der Schonzeit um mehr als 5 % unterschritten worden ist;
    11. 8a.Ziffer 8 agrob fahrlässig oder vorsätzlich den für sein Jagdgebiet festgelegten Mindestabschuss nicht innerhalb der Schusszeit erfüllt;
    12. 8b.Ziffer 8 bden festgelegten Höchstabschuss überschreitet;
    13. 8c.Ziffer 8 csonst den §§ 59 bis 62 oder den im Abschussplan getroffenen Festlegungen zuwiderhandelt;sonst den Paragraphen 59 bis 62 oder den im Abschussplan getroffenen Festlegungen zuwiderhandelt;
    14. 9.Ziffer 9den behördlichen Anordnungen nach § 61 Abs 2 und 3 nicht nachkommt;den behördlichen Anordnungen nach Paragraph 61, Absatz 2 und 3 nicht nachkommt;
    15. 10.Ziffer 10die Abschußliste (§ 63) nicht oder nicht ordnungsgemäß führt;die Abschußliste (Paragraph 63,) nicht oder nicht ordnungsgemäß führt;
    16. 11.Ziffer 11als Erleger die im § 63 vorgesehenen Vermerke oder Bestätigungen nicht ausstellt;als Erleger die im Paragraph 63, vorgesehenen Vermerke oder Bestätigungen nicht ausstellt;
    17. 12.Ziffer 12den Bestimmungen über die Abschußkontrolle (§ 64) zuwider handelt;den Bestimmungen über die Abschußkontrolle (Paragraph 64,) zuwider handelt;
    18. 13.Ziffer 13der Verpflichtung zur Fütterung des Wildes nicht nachkommt (§ 65 Abs 2);der Verpflichtung zur Fütterung des Wildes nicht nachkommt (Paragraph 65, Absatz 2,);
    19. 13a.Ziffer 13 aden Bestimmungen des § 65 Abs 3 oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung zuwiderhandelt;den Bestimmungen des Paragraph 65, Absatz 3, oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung zuwiderhandelt;
    20. 14.Ziffer 14Futterplätze nicht in ausreichender Ausstattung, Größe, Anzahl und Verteilung (§ 66 Abs 1) errichtet oder betreibt;Futterplätze nicht in ausreichender Ausstattung, Größe, Anzahl und Verteilung (Paragraph 66, Absatz eins,) errichtet oder betreibt;
    21. 15.Ziffer 15den behördlichen Anordnungen nach § 66 Abs 3 und 4 nicht nachkommt;den behördlichen Anordnungen nach Paragraph 66, Absatz 3 und 4 nicht nachkommt;
    22. 15a.Ziffer 15 agegen die Bestimmung des § 66a oder die auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen oder individuellen hoheitlichen Rechtsakte verstößt;gegen die Bestimmung des Paragraph 66 a, oder die auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen oder individuellen hoheitlichen Rechtsakte verstößt;
    23. 16.Ziffer 16ein Wildwintergatter (§ 67) oder ein Wildgehege (§ 68) ohne die gesetzlich vorgesehene Bewilligung errichtet oder betreibt;ein Wildwintergatter (Paragraph 67,) oder ein Wildgehege (Paragraph 68,) ohne die gesetzlich vorgesehene Bewilligung errichtet oder betreibt;
    24. 16a.Ziffer 16 asonst gegen die Bestimmungen der §§ 68 und 68a oder die auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen oder individuellen hoheitlichen Rechtsakte verstößt;sonst gegen die Bestimmungen der Paragraphen 68 und 68a oder die auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen oder individuellen hoheitlichen Rechtsakte verstößt;
    25. 17.Ziffer 17den Geboten und Verboten bei der Ausübung der Jagd zuwiderhandelt (§ 70);den Geboten und Verboten bei der Ausübung der Jagd zuwiderhandelt (Paragraph 70,);
    26. 18.Ziffer 18Treibjagden entgegen der Bestimmung des § 71 abhält;Treibjagden entgegen der Bestimmung des Paragraph 71, abhält;
    27. 19.Ziffer 19gegen die Bestimmungen der §§ 72 und 72a oder die auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen oder Bescheide verstößt;gegen die Bestimmungen der Paragraphen 72 und 72a oder die auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen oder Bescheide verstößt;
    28. 20.Ziffer 20Wild ohne die im § 73 vorgesehen Bewilligung aussetzt;Wild ohne die im Paragraph 73, vorgesehen Bewilligung aussetzt;
    29. 21.Ziffer 21der Verpflichtung zur Erlegung von wahrgenommenem seuchenkranken Wild nicht nachkommt (§ 74 Abs 1);der Verpflichtung zur Erlegung von wahrgenommenem seuchenkranken Wild nicht nachkommt (Paragraph 74, Absatz eins,);
    30. 22.Ziffer 22der Verpflichtung der Versorgung und Nachsuche des Wildes nicht nachkommt (§ 75);der Verpflichtung der Versorgung und Nachsuche des Wildes nicht nachkommt (Paragraph 75,);
    31. 23.Ziffer 23gegen die Bestimmungen des § 76 über die Wildfolge verstößt;gegen die Bestimmungen des Paragraph 76, über die Wildfolge verstößt;
    32. 24.Ziffer 24bei Benützung des Jägernotweges oder von Weganlagen durch fremde Jagdgebiete Schußwaffen geladen oder Hunde nicht an der Leine mitführt (§ 77);bei Benützung des Jägernotweges oder von Weganlagen durch fremde Jagdgebiete Schußwaffen geladen oder Hunde nicht an der Leine mitführt (Paragraph 77,);
    33. 25.Ziffer 25den Anordnungen von Maßnahmen zum Schutz des Waldes und der Kulturen nicht nachkommt (§ 90 Abs 1 und 2);den Anordnungen von Maßnahmen zum Schutz des Waldes und der Kulturen nicht nachkommt (Paragraph 90, Absatz eins und 2);
    34. 26.Ziffer 26den Bestimmungen des § 101 Abs 1 über das unbefugte Betreten von Jagdgebieten zuwiderhandelt;den Bestimmungen des Paragraph 101, Absatz eins, über das unbefugte Betreten von Jagdgebieten zuwiderhandelt;
    35. 27.Ziffer 27gegen die Bestimmungen über den besonderen Schutz von Wildtieren verstößt (§§ 103 bis 104d);gegen die Bestimmungen über den besonderen Schutz von Wildtieren verstößt (Paragraphen 103 bis 104d);
    36. 28.Ziffer 28gegen die Bestimmungen über Wild-Europaschutzgebiete oder die auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen oder Bescheide verstößt (§§ 108a bis 108c);gegen die Bestimmungen über Wild-Europaschutzgebiete oder die auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen oder Bescheide verstößt (Paragraphen 108 a bis 108c);
    37. 29.Ziffer 29den Bestimmungen der §§ 105 Abs 3 und 105a Abs 2 über das Anbringen und Entfernen der Kennzeichnung gesperrter Gebiete zuwiderhandelt;den Bestimmungen der Paragraphen 105, Absatz 3 und 105a Absatz 2, über das Anbringen und Entfernen der Kennzeichnung gesperrter Gebiete zuwiderhandelt;
    38. 30.Ziffer 30Wildtierzuchtgatter entgegen den Bestimmungen der §§ 109 bis 112 errichtet oder betreibt;Wildtierzuchtgatter entgegen den Bestimmungen der Paragraphen 109 bis 112 errichtet oder betreibt;
    39. 31.Ziffer 31als Jagdinhaber der Verpflichtung, Jagdschutzorgane zu bestellen, nicht nachkommt (§ 113 Abs 2);als Jagdinhaber der Verpflichtung, Jagdschutzorgane zu bestellen, nicht nachkommt (Paragraph 113, Absatz 2,);
    40. 32.Ziffer 32der Vorlagepflicht gemäß § 146 Abs 3 nicht nachkommt.der Vorlagepflicht gemäß Paragraph 146, Absatz 3, nicht nachkommt.
  2. (2)Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung begeht auch und ist mit einer Geldstrafe bis 3.000 € zu bestrafen, wer den Bestimmungen der §§ 10 Abs 4, 21 Abs 2, 39 Abs 2, 56 Abs 1, 66 Abs 2 und 5, 67 Abs 5, 69, 87, 88, 89, 101 Abs 2 bis 5, 107 Abs 4 und 5, 108 Abs 2 und 115 Abs 1 Z 1, den Bestimmungen der §§ 105 Abs 1, 106 Abs 2 und 107 Abs 3 wissentlich oder absichtlich, den hiezu erlassenen Verordnungen oder besonderen behördlichen Anordnungen zuwiderhandelt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit ist in diesen Fällen eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu verhängen.Eine Verwaltungsübertretung begeht auch und ist mit einer Geldstrafe bis 3.000 € zu bestrafen, wer den Bestimmungen der Paragraphen 10, Absatz 4,, 21 Absatz 2,, 39 Absatz 2,, 56 Absatz eins,, 66 Absatz 2 und 5, 67 Absatz 5,, 69, 87, 88, 89, 101 Absatz 2 bis 5, 107 Absatz 4 und 5, 108 Absatz 2 und 115 Absatz eins, Ziffer eins,, den Bestimmungen der Paragraphen 105, Absatz eins,, 106 Absatz 2 und 107 Absatz 3, wissentlich oder absichtlich, den hiezu erlassenen Verordnungen oder besonderen behördlichen Anordnungen zuwiderhandelt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit ist in diesen Fällen eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu verhängen.
  3. (3)Absatz 3Auch der Versuch ist strafbar.
  4. (4)Absatz 4Der Jagdinhaber ist neben dem Jagdleiter strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder es bei der Auswahl des Jagdleiters an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.
  5. (5)Absatz 5(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 62/2019).Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 62 aus 2019,).
In Kraft seit 04.05.2024 bis 31.12.9999
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