(1) Die Futterplätze müssen in solcher Ausstattung, Größe, Anzahl und Verteilung in der Wildregion errichtet werden, daß den Erfordernissen nach § 65 Abs. 3 entsprochen werden kann und die Wildschäden im Bereich der Futterplätze möglichst gering gehalten werden. Die Standorte müssen eine ungestörte Nahrungsaufnahme ermöglichen, ausreichende Einstandsmöglichkeiten bieten und so gelegen sein, daß das Wild von Grundflächen, die eines besonderen Schutzes vor Wildschäden bedürfen, ferngehalten wird.
(2) (2) Die Einrichtung und die Auflassung von Rotwildfutterplätzen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen nur mit Zustimmung der Hegegemeinschaft zulässig. Die Erteilung der Zustimmung ist vom Jagdinhaber schriftlich zu beantragen. Von der Erteilung der Zustimmung ist die Jagdbehörde zu verständigen. Wird die Zustimmung nicht innerhalb eines Jahres ab dem Einlangen des Antrags bei der Hegegemeinschaft erteilt oder verweigert die Hegegemeinschaft die Erteilung der Zustimmung innerhalb dieser Frist, kann die Jagdbehörde die Zustimmung durch Bescheid ersetzen. Die Zustimmung zur Einrichtung ist zu erteilen, wenn die Rotwildfütterung nicht nach Abs. 3 untersagt werden könnte. Die Zustimmung zur Auflassung ist zu erteilen, wenn die Rotwildfütterung nicht gemäß Abs. 4 dringend erforderlich ist. Die Einrichtung von Futterplätzen für Rotwild ist auch den jeweiligen Salzburger Landesgruppen der österreichischen alpinen Vereine mitzuteilen.
(3) Über Antrag eines betroffenen Grundeigentümers, Jagdinhabers oder einer Hegegemeinschaft oder von Amts wegen kann der Weiterbetrieb einer Fütterung durch die Jagdbehörde untersagt werden, wenn zu befürchten ist, dass der Fütterungsbetrieb den Fütterungsbereich (dh den unmittelbaren Fütterungsbereich, den Fütterungseinstandsbereich und die dazugehörigen Wechsel) insbesondere auch durch das Entstehen waldgefährdender Wildschäden beeinträchtigen könnte und diesen Beeinträchtigungen auch nicht durch Auflagen, die die Fütterung, den Fütterungsbetrieb oder den Fütterungsbereich betreffen, in ausreichendem Umfang begegnet werden kann.
(4) Ist die Errichtung und der Betrieb eines Futterplatzes dringend erforderlich, um Wildschäden im Lebensraum des Wildes hintanzuhalten, kann die Jagdbehörde auf Antrag eines betroffenen Grundeigentümers, eines Jagdinhabers, einer Hegegemeinschaft oder von Amts wegen die Errichtung, den Betrieb oder den Weiterbetrieb einer Fütterung einem Jagdinhaber oder für Rotwild einer Hegegemeinschaft auch gegen den Willen eines Grundeigentümers vorschreiben. Für die Festsetzung der Entschädigung gilt § 77 Abs. 3.
(5) Bei Futterplätzen für Rotwild darf während der Fütterungsperiode ein Bereich mit einem Radius von 200 m um den Futterplatz von jagdfremden Personen nicht betreten oder befahren werden. Dieser Bereich kann von der Jagdbehörde durch Verordnung auch abweichend festgelegt werden, wenn dies die besondere Lage eines Futterplatzes erfordert. Der größte Durchmesser dieses Bereiches darf jedoch 400 m nicht überschreiten. Das Verbot gilt nicht für Verrichtungen in Ausübung des Grundeigentums sowie für bestehende Straßen, Wege, Schipisten, Schitourenrouten und Loipen, die für die allgemeine Benützung bestimmt sind. Neue Wege, Schipisten, Schitourenrouten und Loipen dürfen in diesen Bereichen nur mit Bewilligung der Jagdbehörde errichtet werden.
(6) Der Jagdinhaber oder bei Rotwildfütterungen die Hegegemeinschaft hat den Fütterungsbereich durch Hinweistafeln zu kennzeichnen, die bei Auflösung der Fütterung unverzüglich zu beseitigen sind. Auf den Hinweistafeln ist Beginn und Ende der Sperrzeit anzuführen. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Gestaltung der Hinweistafeln und ihre Aufstellung zu erlassen.
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