§ 70 S-JagdG

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Jagd ist nach folgenden Grundsätzen der Weidgerechtigkeit auszuüben:
    1. a)Litera adas Leben und die Gesundheit von Menschen darf nicht gefährdet werden;
    2. b)Litera bdas Wild darf nicht unnötiger Beunruhigung und unnötigen Qualen ausgesetzt werden;
    3. c)Litera cfremdes Eigentum und sonstige fremde Rechte dürfen nicht beeinträchtigt werden; und
    4. d)Litera ddie Jagdausübung in benachbarten Jagdgebieten darf nicht unnötig gestört werden.
  2. (2)Absatz 2Um unnötige Beunruhigungen des Wildes zu vermeiden, kann die Landesregierung durch Verordnung die Zahl jener Jagdausübungsberechtigten, die in einem Jagdgebiet berechtigt sind, ganzjährig zu jagen, beschränken. Diese Beschränkung hat von der Größe der Jagdgebiete auszugehen und die Zahl der Jagdausübungsberechtigten für ein bestimmtes Hektarmaß anzugeben. Dabei können für geographisch unterschiedlich gelegene Jagdgebiete unterschiedliche Höchstzahlen festgelegt werden, wenn dies erforderlich ist, um den unterschiedlichen, für die Beunruhigung des Wildes maßgeblichen Umständen Rechnung zu tragen.
  3. (3)Absatz 3Folgende Maßnahmen sind verboten:
    1. a)Litera aDie Benützung von Schusswaffen, Munition und Zielhilfsmitteln, die für die Jagd auf jagdbare Tiere gewöhnlich nicht bestimmt sind. Darunter fallen insbesondere die gemäß § 17 Abs 1 Z 1 bis 11 des Waffengesetzes 1996 verbotenen Waffen, automatische Kugel- und Schrotgewehre, Luftdruckwaffen, Pfeil und Bogen und ähnliche Geräte, Zimmerstutzen, Narkosegewehre, Armbrüste, halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, Vorrichtungen zur Beleuchtung von Zielen und Visiereinrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler, Infrarotgeräte und Restlichtverstärker sowie Thermal- und Wärmebildgeräte. Die Verwendung von Faustfeuerwaffen ist nur zur Abgabe eines Fangschusses gestattet.Die Benützung von Schusswaffen, Munition und Zielhilfsmitteln, die für die Jagd auf jagdbare Tiere gewöhnlich nicht bestimmt sind. Darunter fallen insbesondere die gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 des Waffengesetzes 1996 verbotenen Waffen, automatische Kugel- und Schrotgewehre, Luftdruckwaffen, Pfeil und Bogen und ähnliche Geräte, Zimmerstutzen, Narkosegewehre, Armbrüste, halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, Vorrichtungen zur Beleuchtung von Zielen und Visiereinrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler, Infrarotgeräte und Restlichtverstärker sowie Thermal- und Wärmebildgeräte. Die Verwendung von Faustfeuerwaffen ist nur zur Abgabe eines Fangschusses gestattet.
    2. b)Litera bDas Beschießen von Schalenwild mit Schrot oder mit solchen Kugeln oder Patronen, die keine der Stärke des Wildes entsprechende ausreichende schnelltötende Wirkung erwarten lassen. Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Munitionsarten eine ausreichende schnelltötende Wirkung erwarten lassen.
    3. c)Litera cDie Verwendung von künstlichen Lichtquellen, Spiegeln oder sonstigen Vorrichtungen zum Blenden, von Tonbandgeräten und elektronischen Lockgeräten, mit Ausnahme der Lockjagd auf jene Rabenvögel, die rechtmäßig bejagt werden dürfen, Füchse und invasive gebietsfremde Arten, oder von nicht selektiven Netzen und Fallen.
    4. d)Litera dDie Ausübung der Jagd von Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Eisenbahnen, Seilbahnen, mechanischen Aufstiegshilfen oder Motorbooten aus.
    5. e)Litera eDie Ausübung der Jagd mit Ausnahme auf Beutegreifer (§ 4 Abs 1 lit b) und das Schwarzwild zur Nachtzeit, das ist in der Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang.Die Ausübung der Jagd mit Ausnahme auf Beutegreifer (Paragraph 4, Absatz eins, Litera b,) und das Schwarzwild zur Nachtzeit, das ist in der Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang.
    6. f)Litera fDas Erlegen von Rotwild während des Fütterungszeitraums im Radius von 200 m von Fütterungen.
    7. g)Litera gDas Verwenden von Gift, vergifteten oder betäubenden Ködern, von als Lockmittel benutzten geblendeten oder verstümmelten lebenden Tieren, von elektrischen oder elektronischen Vorrichtungen, die töten oder betäuben können, oder von Sprengstoffen sowie das Begasen oder Ausräuchern.
    8. h)Litera hDas Fangen oder Töten von Wild mit Schlingen, Leimruten oder Haken sowie mit anderen Einrichtungen oder Methoden, mit denen Wild zahlreich oder wahllos oder in einer Art, die das Verschwinden einer Wildart nach sich ziehen kann, gefangen oder getötet werden kann.
  4. (3a)Absatz 3 aAbweichend von Abs 3 lit a dürfen Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles (Schalldämpfer) im Rahmen der Jagdausübung benützt werden, wennAbweichend von Absatz 3, Litera a, dürfen Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles (Schalldämpfer) im Rahmen der Jagdausübung benützt werden, wenn
    1. a)Litera aeine Ausnahmebewilligung gemäß § 17 Abs 3a des Waffengesetzes 1996 erteilt wurde odereine Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 17, Absatz 3 a, des Waffengesetzes 1996 erteilt wurde oder
    2. b)Litera bdie Voraussetzungen gemäß § 17 Abs 3b erster oder zweiter Satz des Waffengesetzes 1996 vorliegen.die Voraussetzungen gemäß Paragraph 17, Absatz 3 b, erster oder zweiter Satz des Waffengesetzes 1996 vorliegen.
  5. (4)Absatz 4Die Landesregierung kann für Jagdschutzorgane Ausnahmen von den Verboten des Abs. 3 lit. a, c, e und f bewilligen, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles dies erfordern und die Grundsätze des Abs. 1 nicht verletzt werden.Die Landesregierung kann für Jagdschutzorgane Ausnahmen von den Verboten des Absatz 3, Litera a,, c, e und f bewilligen, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles dies erfordern und die Grundsätze des Absatz eins, nicht verletzt werden.
  6. (5)Absatz 5Die Landesregierung kann in Durchführung internationaler Übereinkommen über Abs. 3 hinaus Methoden der Jagd durch Verordnung verbieten.Die Landesregierung kann in Durchführung internationaler Übereinkommen über Absatz 3, hinaus Methoden der Jagd durch Verordnung verbieten.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 70 S-JagdG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 70 S-JagdG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 70 S-JagdG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 70 S-JagdG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 70 S-JagdG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis S-JagdG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 69 S-JagdG
§ 71 S-JagdG