§ 37 S-JagdG

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Der Pachtvertrag kann von der Jagdbehörde aufgelöst werden, wenn der Pächter

a)

die Vertrauenswürdigkeit gemäß § 44 Abs. 1 verloren hat;

b)

seiner Verpflichtung zur Bestellung eines Jagdleiters (§§ 25 Abs. 1 lit. b, 26 Abs. 1) trotz Aufforderung nicht nachkommt;

c)

nicht bis spätestens 31. März eines jeden Jahres im Besitz einer gültigen Salzburger Jahresjagdkarte ist;

d)

die Kaution oder deren Ergänzung (§ 32) oder den Pachtzins (§ 33) innerhalb der hiefür festgesetzten Frist nicht oder nicht ganz erlegt;

e)

rechtskräftig zugesprochene Schadenersatzbeträge für Jagd- und Wildschäden nicht innerhalb der Leistungsfrist bezahlt;

f)

gegen die Bestimmung des § 25 Abs. 5 verstößt, wobei der juristischen Person das Verhalten jedes ihrer Mitglieder oder Anteilseigner zugerechnet wird;

g)

den Vorschriften über den Jagdschutz (§§ 113 ff.) ungeachtet wiederholter Aufforderung nicht entspricht;

h)

wiederholt behördlich angeordnete jagd- oder forstbetriebliche Maßnahmen (§ 90) nicht oder nicht in entsprechender Weise durchführt;

i)

trotz wiederholter Ermahnung einen Jagdbetrieb in einer Art und Weise führt, die den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entspricht;

j)

grob fahrlässig oder vorsätzlich den für sein Jagdgebiet festgelegten Mindestabschuss nicht innerhalb der Schusszeit erfüllt.

Die Auflösung hat über Antrag der Salzburger Jägerschaft oder der Jagdkommission, in den Fällen der lit a und f bis j auch von Amts wegen zu erfolgen. Ist ein Jagdleiter bestellt, kann die Auflösung nur ausgesprochen werden, wenn der Jagdpächter das Vorliegen der Auflösungsgründe der lit g bis j mitzuverantworten hat.

(2) Die aus § 23 der Insolvenzordnung sich ergebenden Kündigungsmöglichkeiten bleiben unberührt. Die Kündigung ist vom Masseverwalter der Jagdbehörde unverzüglich mitzuteilen.

(3) Im Fall der Auflösung des Pachtverhältnisses durch die Jagdbehörde haftet der frühere Pächter für einen allfälligen Ausfall an Pachtzins.

In Kraft seit 16.10.2019 bis 31.12.9999
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