Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.02.2026
(1)Absatz einsSoweit keine besonderen Vereinbarungen getroffen werden, ist jeder Jagdinhaber verpflichtet, den innerhalb seiner Jagdgebiete während der Jagdperiode bzw. seiner Jagdpacht an Grund und Boden, an den land- und forstwirtschaftlichen Kulturen oder an deren noch nicht eingebrachten Erzeugnissen
a)Litera abei Ausübung der Jagd von ihm selbst, von seinen Jagdgästen, Jagdschutzorganen und Treibern sowie durch die Jagdhunde dieser Personen verursachten Schaden (Jagdschaden),
b)Litera bvon Wild einschließlich dem aus Wildgehegen und Wintergattern ausgebrochenen, dort gehegten Wild mit Ausnahme der Beutegreifer
verursachten Schaden (Wildschaden), soweit dieser nicht auf Grundstücken entstanden ist, auf denen die Jagd ruht, nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetz zu ersetzen.
(2)Absatz 2Dem zum Ersatz von Jagd- und Wildschäden Verpflichteten steht es jedoch frei, wenn er Ersatz geleistet hat, gegen den unmittelbar Schuldtragenden im ordentlichen Rechtsweg Rückgriff zu nehmen.
(3)Absatz 3(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 129/2025).Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 129 aus 2025,).
(4)Absatz 4Wildschäden, die in der Umgebung von Sonderschutzgebieten im Nationalpark Hohe Tauern (§ 6 des Gesetzes über die Errichtung des Nationalparks Hohe Tauern im Land Salzburg) entstanden und durch die im Sonderschutzgebiet geltenden besonderen jagdlichen Bestimmungen verursacht worden sind, sind vom Salzburger Nationalparkfonds zu ersetzen. Der Nationalparkfonds tritt dabei im Verfahren an die Stelle des Jagdinhabers.Wildschäden, die in der Umgebung von Sonderschutzgebieten im Nationalpark Hohe Tauern (Paragraph 6, des Gesetzes über die Errichtung des Nationalparks Hohe Tauern im Land Salzburg) entstanden und durch die im Sonderschutzgebiet geltenden besonderen jagdlichen Bestimmungen verursacht worden sind, sind vom Salzburger Nationalparkfonds zu ersetzen. Der Nationalparkfonds tritt dabei im Verfahren an die Stelle des Jagdinhabers.
(5)Absatz 5Für Schäden, die durch ganzjährig geschontes Wild verursacht werden, kann das Land als Träger von Privatrechten Ersatz leisten. Leistet das Land vollen oder teilweisen Ersatz, besteht wegen des verursachten Schadens gegen den Jagdinhaber kein Anspruch gemäß Abs 1 mehr.Für Schäden, die durch ganzjährig geschontes Wild verursacht werden, kann das Land als Träger von Privatrechten Ersatz leisten. Leistet das Land vollen oder teilweisen Ersatz, besteht wegen des verursachten Schadens gegen den Jagdinhaber kein Anspruch gemäß Absatz eins, mehr.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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