§ 118 S-JagdG § 118

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem öffentlich abzuhaltenden mündlichen Teil.

(2) Der schriftliche Teil der Prüfung hat die Abfassung jagddienstlicher Meldungen oder Anzeigen sowie die Behandlung von Fragen des Jagdbetriebes zum Gegenstand, für deren Ausarbeitung dem Prüfungswerber insgesamt vier Stunden zur Verfügung stehen.

(3) Im mündlichen Teil der Prüfung hat der Prüfungswerber nachzuweisen, daß er die für den Jagdschutzdienst erforderlichen besonderen Kenntnisse in folgenden Prüfungsgegenständen besitzt:

a)

Jagdrecht;

b)

Waffenrecht, Forstrecht, Natur-, Höhlen- und Tierschutzrecht, Strafrecht, Abfallrecht, Bestimmungen über die Wegefreiheit im Bergland und die Vorschriften über die Rechtsstellung der Öffentlichen Wachen, soweit es für die Tätigkeit als Jagdschutzorgan von Bedeutung ist;

c)

Waffen-, Schieß- und Fallenkunde einschließlich der zu beachtenden Sicherheits- und Vorsichtsmaßregeln;

d)

Wildkunde und Wildökologie der Wildarten, deren Vorkommen und biologische Eigenarten, Ansprüche des Wildes an den Lebensraum, Auswirkungen der Wildhege und des Jagdbetriebes auf das Wild und seinen Lebensraum, wildökologische Raumplanung, Wildfütterung, tragbarer Wildstand, Wildkrankheiten und -seuchen und deren Bekämpfung, Wildbrethygiene;

e)

waldökologische und forstwirtschaftliche Grundbegriffe sowie Ursachen, Erkennung und Verhütung von Wildschäden, Wechselwirkungen zwischen Land-, Forst- und Jagdwirtschaft sowie Maßnahmen zur Verbesserung der natürlichen Einstands- und Äsungsverhältnisse;

f)

Jagdhundewesen.

(4) Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt jene Meinung als angenommen, der der Vorsitzende beigetreten ist. Die Prüfung ist im ganzen zu bewerten. Lautet das Prüfungsergebnis auf “bestanden” oder “mit sehr gutem Erfolg bestanden”, so ist dem Prüfungswerber ein vom Vorsitzenden und den Prüfungskommissären zu unterfertigendes Zeugnis auszustellen. Hat der Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden, so kann die Prüfung frühestens nach einem Monat wiederholt werden. Die Wiederholung ist nur zweimal zulässig und umfaßt den gesamten Prüfungsstoff.

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung der Prüfung zu erlassen.

In Kraft seit 01.03.2015 bis 31.12.9999
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