Ruhen der Jagd
(1) Auf Friedhöfen, öffentlichen Anlagen, allgemein zugänglichen Parkanlagen, öffentlichen Straßen und Wegen, Bahnkörpern u. dgl. sowie in der nächsten Umgebung von Ortschaften, von einzelnen bewohnten Häusern und Gehöften sowie Betriebsbauten ruht die Jagd.
(2) Die Jagd ruht ferner auf Grundflächen, die durch eine natürliche oder künstliche ständige Umfriedung (Hecke, Gitter, Mauer u. dgl.) vornehmlich gegen den Zutritt fremder Personen auf anderem Weg als durch angebrachte schließbare Türen und Tore umschlossen sind. Zu diesen Grundstücken sind jene nicht zu zählen, die durch landesübliche Zäune gegen den Ein- und Austritt des Weideviehs verhagt sind oder nur vorübergehend und behelfsmäßig umzäunt wurden. Das Ruhen der Jagd tritt mit dem Zeitpunkt der Verständigung des Jagdinhabers durch den Grundbesitzer ein, daß die Ausübung der Jagd auf den bezeichneten Grundstücken nicht gestattet ist. Hievon sind auch die Jagdgebietsinhaber gleichzeitig in Kenntnis zu setzen. Diesen obliegt die Verständigung allfälliger neuer Jagdinhaber.
(3) Die Jagdbehörde kann ferner über Antrag der Gemeinde oder nach Anhörung derselben von Amts wegen für Teile eines Jagdgebietes das Ruhen der Jagd verfügen, wenn dies zur persönlichen Sicherheit jagdfremder Personen unerläßlich ist. Solche Verfügungen sind dem Jagdinhaber und dem Jagdgebietsinhaber zur Kenntnis zu bringen. Letzterem obliegt die Verständigung allfälliger neuer Jagdinhaber.
(4) Auf Grundflächen, auf welchen die Jagd ruht, darf das Wild verfolgt und gefangen, aber nicht erlegt werden. Dem Jagdinhaber steht aber das Recht zu, sich hier gefangenes oder verendetes Wild anzueignen. Herstellungen, die das etwa einwechselnde Wild hindern, wieder auszuwechseln, dürfen nicht angebracht werden. Sind die Grundstücke im Sinne des Abs. 2 umschlossen, dürfen diese zum Verfolgen, Fangen und Aneignen des Wildes nur mit Zustimmung des Grundbesitzers betreten werden. Verweigert der Grundbesitzer die Zustimmung hiezu, so hat er dem Wild die Möglichkeit des Auswechselns zu geben bzw. verendetes Wild sowie Abwurfstangen und Eier des Federwildes herauszugeben.
(5) Die Jagdbehörde kann über Antrag oder nach Anhörung der Gemeinde, der Jagdgebietsinhaber, der betroffenen Grundbesitzer und der Jagdinhaber zeitlich beschränkte Ausnahmen vom Ruhen der Jagd unter Vorschreibung der entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen bewilligen, wenn öffentliche Interessen, Interessen des Grundbesitzers oder besondere jagdliche Gründe dies erfordern.
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