(1) Lautet das Prüfungsergebnis auf ‚bestanden‘, so ist dem Prüfungswerber ein vom Vorsitzenden und den weiteren Mitgliedern des Prüfungssenats ein unterfertigendes Zeugnis auszustellen.
(2) Hat der Prüfungswerber die Prüfung oder im Fall der Ablegung des theoretischen Teils der Prüfung in Teilprüfungen eine Teilprüfung nicht bestanden, so kann die Prüfung frühestens nach einem Monat wiederholt werden. Die §§ 49 bis 51 sind auf Wiederholungsprüfungen sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Wiederholung der Jagdprüfung ist nur zweimal zulässig und umfasst den gesamten Prüfungsstoff.
0 Kommentare zu § 53 S-JagdG