§ 84 S-JagdG § 84

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Die Jagdbehörde hat Beschlüsse und sonstige Maßnahmen der Hegegemeinschaft, die gegen Gesetze verstoßen, von Amts wegen oder auf Antrag eines Mitgliedes oder des Bezirksjägermeisters aufzuheben. Sie hat Wahlen für ungültig zu erklären, soweit das Wahlverhalten rechtswidrig war und das Wahlergebnis dadurch beeinflußt worden ist. Die Hegegemeinschaft ist verpflichtet, mit den ihr zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsansicht der Jagdbehörde entsprechenden Zustand herzustellen. Eine Aufhebung oder Ungültigerklärung ist nur innerhalb von drei Jahren ab Beschlußfassung oder Wahl zulässig.

(2) Erfüllt die Hegegemeinschaft eine ihr obliegende Aufgabe nicht, hat ihr die Behörde die Erfüllung aufzutragen. Nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist hat die Jagdbehörde in Fällen unbedingter Notwendigkeit anstelle und im Namen der Hegegemeinschaft sowie auf deren Kosten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Die Jagdbehörde kann durch Bescheid einen geeigneten Sachwalter bestellen und mit Befugnissen von Organen der Hegegemeinschaft betrauen. Dies ist nur insoweit zulässig, als Maßnahmen nach Abs 1 und 2 nicht ausreichen, um eine diesem Gesetz entsprechende Besorgung der Aufgaben der Hegegemeinschaft zu gewährleisten. Die mit der Tätigkeit des Sachwalters verbundenen Kosten sind von der Hegegemeinschaft zu tragen.

(4) Der Leiter der Hegegemeinschaft ist verpflichtet, der Jagdbehörde die verlangten Auskünfte zu erteilen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.

(5) Über Streitigkeiten, die zwischen der Hegegemeinschaft und ihren Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Jagdbehörde.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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