§ 82 S-JagdG

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Ausschuß

 

§ 82

 

(1) Zur Vorbereitung der Entscheidungen der Mitgliederversammlung und zur Mitwirkung bei der Durchführung ihrer Beschlüsse wird ein Ausschuß eingerichtet, der neben dem Leiter und seinem Stellvertreter mindestens drei weitere Mitglieder der Hegegemeinschaft umfaßt. Aus jeder Gemeinde der Wildregion muß zumindest ein Mitglied in den Ausschuß gewählt werden.

(2) Der Bezirksjägermeister und der Hegemeister können an den Sitzungen des Ausschusses mit beratender Stimme teilnehmen oder Vertreter entsenden. Die Einberufung einer Ausschußsitzung ist ihnen rechtzeitig bekanntzugeben. Dem Bezirksjägermeister oder dessen Vertreter steht auch das Recht zu, während der Sitzung Anträge zu stellen. Beschlüsse des Ausschusses, die in Abwesenheit des Bezirksjägermeisters oder seines Vertreters gefaßt worden sind, müssen diesem unverzüglich mitgeteilt werden.

In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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