(1) Der Pächter der Gemeinschaftsjagd oder von Teilen einer Gemeinschaftsjagd hat innerhalb von vier Wochen nach Abschluß des Pachtvertrages eine Kaution im Betrag eines Jahrespachtschillings zu leisten.
(2) Die Kaution ist durch ein Sparbuch oder durch mündelsichere Wertpapiere bei einem Geldinstitut mit einer Niederlassung im Land Salzburg mit der unwiderruflichen Verpflichtung zu hinterlegen, daß darüber allein die Jagdkommission verfügungsberechtigt ist. Die Kaution kann durch die Verpflichtung eines Geldinstitutes mit einer Niederlassung im Land Salzburg als Bürge und Zahler (Bankgarantie) ersetzt werden.
(3) Die Kaution dient der Sicherung der Erfüllung aller Verpflichtungen, die dem Pächter aus dem Pachtvertrag oder aus diesem Gesetz erwachsen.
(4) Sinkt die Kaution infolge ihrer Verwendung unter den Betrag des jährlichen Pachtzinses, hat sie der Pächter innerhalb von vier Wochen nach schriftlicher Aufforderung durch die Jagdkommission auf die ursprüngliche Höhe zu ergänzen.
(5) Die Kaution ist dem Pächter sechs Monate nach Ablauf der Pachtzeit zurückzustellen, insoweit sie nicht für Zwecke, für welche sie haftet, in Anspruch genommen wird.
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