§ 141 S-JagdG § 141

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens beschließt das Ehrengericht, ob das Verfahren einzustellen ist oder ob eine nicht öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt wird, zu der der Ehrenanwalt und der Beschuldigte sowie etwaige Zeugen und Sachverständige mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zu eigenen Handen zu laden sind. Zur mündlichen Verhandlung haben der Ehrenanwalt, der Beschuldigte sowie die der Salzburger Jägerschaft angehörigen Zeugen und Sachverständigen zu erscheinen. Der Beschuldigte kann zur Verhandlung einen Verteidiger beziehen oder sich bei nachgewiesener Verhinderung durch einen solchen vertreten lassen. Erscheint weder der Beschuldigte noch ein durch schriftliche Vollmacht ausgewiesener Verteidiger, so wird die Verhandlung trotzdem durchgeführt.

(2) Zu Beginn der Verhandlung hat der Vorsitzende dem Beschuldigten das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vorzuhalten. Sodann ist er in Abwesenheit etwaiger Zeugen über den angelasteten Sachverhalt zu vernehmen. Hierauf erfolgt die Befragung etwaiger Zeugen und Sachverständiger. Ist die Beweisaufnahme beendet, so gebührt dem Beschuldigten oder seinem Verteidiger das Schlußwort. Hierauf entscheidet das Ehrengericht in geheimer Beratung und Abstimmung.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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