In- und Außerkrafttreten,
Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1994 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Salzburger Jagdgesetz 1977, LGBl. Nr. 94, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 1/1985, Nr. 64/1988 und Nr. 81/1989 sowie der Kundmachungen LGBl. Nr. 11/1978, Nr. 25/1984 und Nr. 42/1990 außer Kraft. (Verfassungsbestimmung) Die Aufhebung des § 87 Abs. 3 dieses Gesetzes steht im Verfassungsrang.
(3) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits anhängigen Verfahren sind die Bestimmungen des Salzburger Jagdgesetzes 1977 weiterhin anzuwenden.
(4) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens festgestellten Jagdgebiete gelten als Eigen- und Gemeinschaftsjagdgebiete im Sinne dieses Gesetzes. Änderungen dieser Gebiete sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes vorzunehmen. Festgestellte Vorpachtrechte gelten als solche im Sinne dieses Gesetzes.
(5) Geltung, Aufhebung und Auswirkungen jener Pachtverträge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits abgeschlossen worden sind, sind nach dem Salzburger Jagdgesetz 1977 zu beurteilen. Pachtverträge, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen werden, sind nach der neuen Rechtslage zu beurteilen.
(6) Jagdgesellschaften, deren Gründung der Jagdbehörde im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits angezeigt worden ist, gelten als Jagdgesellschaften im Sinne dieses Gesetzes.
(7) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits ausgestellte Jagdkarten und abgelegte Jagdprüfungen gelten als Jagdkarten und Jagdprüfungen im Sinne dieses Gesetzes.
(8) Ab dem Inkrafttreten der Verordnungen gemäß den §§ 57 bis 59 haben die Erstellung des Abschußplanes und die Abschußkontrolle nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erfolgen. Solange demzufolge die Bestimmungen der §§ 55 bis 57 des Salzburger Jagdgesetzes 1977 auf die Abschußplanung und die Abschußkontrolle weiterhin Anwendung finden, gilt als Verwaltungsübertretung im Sinne des § 158 Abs 1 dieses Gesetzes auch das Zuwiderhandeln gegen die Bestimmungen der §§ 55 Abs 1 und 8, 56 und 57 Abs 2 des Salzburger Jagdgesetzes 1977. Als Verwaltungsübertretung gemäß § 158 Abs 2 dieses Gesetzes gilt jedes sonstige Zuwiderhandeln gegen die §§ 55 bis 57 des Salzburger Jagdgesetzes 1977, der dazu erlassenen Verordnungen und behördlichen Anordnungen.
(9) Wildgehege, die am 1. Jänner 1978 bereits bestanden haben oder zu dem im Abs 1 genannten Zeitpunkt bereits bewilligt waren, gelten als im Sinne dieses Gesetzes bewilligte Wildgehege. Die Jagdbehörde kann dem Betreiber des Wildgeheges nachträglich Auflagen mit Bescheid vorschreiben, um einen dem § 68 entsprechenden Betrieb sicherzustellen.
(10) Die Bestimmungen des 3. Abschnittes des 4. Hauptstückes über die Wildhege sind erst für die im Winter 1994/95 erfolgende Wildfütterung anzuwenden. Bis einschließlich der Fütterungsperiode 1997/1998 tritt an die Stelle der Hegegemeinschaft der Jagdinhaber. Wildwintergatter, die am 1. Jänner 1994 bereits bestanden haben, gelten als im Sinne dieses Gesetzes bewilligte Wildwintergatter. Die Jagdbehörde kann dem Jagdinhaber jedoch nachträglich Auflagen mit Bescheid vorschreiben, um einen dem § 67 entsprechenden Betrieb sicherzustellen.
(11) Bereits behördlich bestimmte Jägernotwege gelten als Jägernotwege im Sinne dieses Gesetzes.
(12) Der 5. Abschnitt des 4. Hauptstückes (Hegegemeinschaften) ist erst ab dem im Abs. 8 genannten Zeitpunkt anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind ihre Aufgaben mit Ausnahme der Fütterung und ihre Anhörungsrechte von den Hegeringen wahrzunehmen, die bis dahin nach den für sie geltenden Bestimmungen des Salzburger Jagdgesetzes 1977 weiter bestehen. Die Bestimmungen des § 79 Abs 3 lit a sowie Abs 4 sind erst ab der Fütterungsperiode 1998/1999 anzuwenden. Bis zur Wahl der im § 80 Abs 4 lit a vorgesehenen Organe wird die Hegegemeinschaft durch den Hegeringleiter (§ 105 des Salzburger Jagdgesetzes 1977) vertreten. Dieser hat auch zur ersten Sitzung der Hegegemeinschaft einzuladen.
(13) Bewilligungen für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits gehaltene Greifvögel oder Eulen sind innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Jagdbehörde zu beantragen. Bereits bestehende Wildtierzuchtgatter gelten als bewilligte Wildtierzuchtgatter im Sinne dieses Gesetzes. Die Jagdbehörde kann dem Betreiber des Wildtierzuchtgatters jedoch nachträglich Auflagen mit Bescheid vorschreiben, um einen den §§ 109 bis 112 entsprechenden Betrieb des Gatters sicherzustellen. Besteht für den Betreiber keine Möglichkeit, das Wildtierzuchtgatter auf die im § 109 Abs. 3 enthaltene Mindestgröße von 4 ha zu erweitern, hat die Jagdbehörde bei der nachträglichen Vorschreibung von Auflagen keine bzw. nur eine entsprechend verringerte Mindestgröße vorzuschreiben.
(14) Nach den Bestimmungen des Salzburger Jagdgesetzes 1977 bewilligte zeitlich und örtlich beschränkte Sperren gelten als Notfallsperren im Sinne dieses Gesetzes.
(15) Bereits bestellte Jagdschutzorgane gelten als für die laufende Jagdperiode bestellte Jagdschutzorgane im Sinne dieses Gesetzes. Eine bereits abgelegte Prüfung für den Jagdschutzdienst gilt als Prüfung im Sinne dieses Gesetzes. Am 1. Jänner 1994 bereits zu Jagdschutzorganen bestellte Personen können abweichend von § 114 Z 1 ohne Ablegung einer Zusatzprüfung neuerlich bestellt werden.
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