§ 1 BVergG 2018 Regelungsgegenstand
§ 1.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt insbesondere
- 1.Ziffer einsdie Verfahren zur Beschaffung von Leistungen (Vergabeverfahren) im öffentlichen Bereich, das sind die Vergabe von öffentlichen Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie die Durchführung von Wettbewerben durch öffentliche Auftraggeber und die Vergabe von bestimmten Bau- und Dienstleistungsaufträgen, die nicht von öffentlichen Auftraggebern vergeben, aber von diesen subventioniert werden (2. Teil),
- 2.Ziffer 2die Verfahren zur Beschaffung von Leistungen (Vergabeverfahren) im Sektorenbereich, das sind die Vergabe von Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen durch Sektorenauftraggeber sowie die Durchführung von Wettbewerben durch Sektorenauftraggeber (3. Teil),
- 3.Ziffer 3den Rechtsschutz im Zusammenhang mit Vergabeverfahren im Sinne der Z 1 und 2, die in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen (4. Teil), sowieden Rechtsschutz im Zusammenhang mit Vergabeverfahren im Sinne der Ziffer eins und 2, die in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen (4. Teil), sowie
- 4.Ziffer 4die Vorgangsweise im Zusammenhang mit der außerstaatlichen Kontrolle von Vergabeverfahren und der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit von Auftraggebern und zuständigen Stellen sowie bestimmte zivilrechtliche Konsequenzen (5. Teil).
§ 2 BVergG 2018 Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2, Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:
- 1.Ziffer einsAbänderungsangebot ist ein Angebot eines Bieters, das im Hinblick auf die ausgeschriebene Leistung eine lediglich geringfügige gleichwertige technische Änderung beinhaltet, das von der ausgeschriebenen Leistung aber nicht in einem so weitgehenden Ausmaß wie ein Alternativangebot abweicht.
- 2.Ziffer 2Alternativangebot ist ein Angebot über einen alternativen Leistungsvorschlag des Bieters.
- 3.Ziffer 3Angebot ist die Erklärung eines Bieters, eine bestimmte Leistung gegen Entgelt unter Einhaltung festgelegter Bedingungen erbringen zu wollen.
- 4.Ziffer 4Arbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmer, die sich unbeschadet der sonstigen Bestimmungen des zwischen ihnen bestehenden Innenverhältnisses dem Auftraggeber gegenüber solidarisch zur vertragsgemäßen Erbringung einer Leistung verpflichten.
- 5.Ziffer 5Auftraggeber (öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber) ist jeder Rechtsträger, der vertraglich an einen Auftragnehmer einen Auftrag zur Erbringung von Leistungen gegen Entgelt erteilt oder zu erteilen beabsichtigt.
- 6.Ziffer 6Auftragnehmer ist jeder Unternehmer, mit dem vertraglich vereinbart wird, dem Auftraggeber eine Leistung gegen Entgelt zu erbringen.
- 7.Ziffer 7Ausschreibung ist die an eine bestimmte oder unbestimmte Zahl von Unternehmern gerichtete Erklärung des Auftraggebers, in der er festlegt, welche Leistung er zu welchen Bedingungen erhalten möchte (Bekanntmachung sowie Ausschreibungs- und Wettbewerbsunterlagen).
- 8.Ziffer 8Bauwerk ist das Ergebnis einer Gesamtheit von Tief- oder Hochbauarbeiten, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll.
- 9.Ziffer 9Beschaffungsdienstleister ist ein Rechtsträger, der auf dem Markt Nebenbeschaffungstätigkeiten anbietet.
- 10.Ziffer 10Bewerber ist ein Unternehmer, der sich an einem Vergabeverfahren beteiligen will und einen Teilnahmeantrag gestellt oder eine Aufforderung zur Angebotsabgabe erhalten hat.
- 11.Ziffer 11Bieter ist ein Unternehmer, der ein Angebot übermittelt hat.
- 12.Ziffer 12Bietergemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmer zum Zweck der Übermittlung eines gemeinsamen Angebotes.
- 13.Ziffer 13Elektronisch ist ein Verfahren, bei dem elektronische Geräte (elektronische Mittel) für die Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten zum Einsatz kommen und bei dem Daten über Kabel, über Funk, mit optischen Verfahren oder mit anderen elektromagnetischen Verfahren übertragen, weitergeleitet und empfangen werden.
- 14.Ziffer 14Elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format, das ihre automatische und elektronische Verarbeitung ermöglicht, ausgestellt, übermittelt und empfangen wird.
- 15.Ziffer 15Entscheidung ist jede Festlegung eines Auftraggebers im Vergabeverfahren.
- a)Litera aGesondert anfechtbar sind folgende, nach außen in Erscheinung tretende Entscheidungen:
- aa)Sub-Litera, a, aim offenen Verfahren: die Ausschreibung; sonstige Entscheidungen während der Angebotsfrist; das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung;
- bb)Sub-Litera, b, bim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung und bei dynamischen Beschaffungssystemen: die Ausschreibung; die Nicht-Zulassung zur Teilnahme; die Aufforderung zur Angebotsabgabe; sonstige Entscheidungen während der Angebotsfrist; das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung;
- cc)Sub-Litera, c, cim nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung: die Aufforderung zur Angebotsabgabe; die Ausschreibungsunterlagen; sonstige Entscheidungen während der Angebotsfrist; das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung;
- dd)Sub-Litera, d, dim Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung und bei Innovationspartnerschaften: die Ausschreibung; die Nicht-Zulassung zur Teilnahme; die Aufforderung zur Angebotsabgabe; sonstige Entscheidungen während der Verhandlungsphase bzw. während der Angebotsfrist; das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung;
- ee)Sub-Litera, e, eim Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung: die Aufforderung zur Angebotsabgabe; die Ausschreibungsunterlagen; sonstige Entscheidungen während der Verhandlungsphase bzw. während der Angebotsfrist; das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung;
- ff)Sub-Litera, f, fbeim wettbewerblichen Dialog: die Ausschreibung; die Nicht-Zulassung zur Teilnahme; die Aufforderung zur Teilnahme; die Nichtberücksichtigung einer Lösung in der Dialogphase; der Abschluss der Dialogphase; die Aufforderung zur Angebotsabgabe; das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung;
- gg)Sub-Litera, g, gbei der Direktvergabe und bei der Durchführung von Verfahren gemäß Art. 5 Abs. 2, 3a, 4, 4a, 4b, 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und EWG Nr. 1107/70, ABl. Nr. L 315 vom 03.12.2007 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/2338 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hinsichtlich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste, ABl. Nr. L 354 vom 23.12.2016 S. 22: die Wahl des Vergabeverfahrens;bei der Direktvergabe und bei der Durchführung von Verfahren gemäß Artikel 5, Absatz 2,, 3a, 4, 4a, 4b, 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und EWG Nr. 1107/70, ABl. Nr. L 315 vom 03.12.2007 Sitzung 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/2338 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hinsichtlich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste, ABl. Nr. L 354 vom 23.12.2016 Sitzung 22: die Wahl des Vergabeverfahrens;
- hh)Sub-Litera, h, hbei der Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung: die Bekanntmachung;
- ii)Sub-Litera, i, ibei besonderen Dienstleistungsaufträgen und bei Dienstleistungsaufträgen über öffentliche Personenverkehrsdienste auf der Schiene oder per Untergrundbahn, sofern nicht sublit. aa bis hh und jj anwendbar sind: jede nach außen in Erscheinung tretende Entscheidung des Auftraggebers;bei besonderen Dienstleistungsaufträgen und bei Dienstleistungsaufträgen über öffentliche Personenverkehrsdienste auf der Schiene oder per Untergrundbahn, sofern nicht Sub-Litera, a, a bis hh und jj anwendbar sind: jede nach außen in Erscheinung tretende Entscheidung des Auftraggebers;
- jj)Sub-Litera, j, jbei der Rahmenvereinbarung: hinsichtlich des zum Abschluss der Rahmenvereinbarung führenden Verfahrens die gesondert anfechtbaren Entscheidungen gemäß sublit. aa), bb), dd) oder ee) mit Ausnahme der Zuschlagsentscheidung; die Entscheidung, mit welchem Unternehmer bzw. mit welchen Unternehmern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll; der erneute Aufruf zum Wettbewerb; das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung;bei der Rahmenvereinbarung: hinsichtlich des zum Abschluss der Rahmenvereinbarung führenden Verfahrens die gesondert anfechtbaren Entscheidungen gemäß Sub-Litera, a, a,), bb), dd) oder ee) mit Ausnahme der Zuschlagsentscheidung; die Entscheidung, mit welchem Unternehmer bzw. mit welchen Unternehmern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll; der erneute Aufruf zum Wettbewerb; das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung;
- kk)Sub-Litera, k, kim offenen Wettbewerb: die Ausschreibung; die Widerrufsentscheidung; die Entscheidung über die Zuweisung des Preisgeldes bzw. der Zahlungen oder über die Nicht-Zulassung zur Teilnahme am anschließenden Verhandlungsverfahren;
- ll)Sub-Litera, l, lim nicht offenen Wettbewerb: die Ausschreibung; die Nicht-Zulassung zur Teilnahme; die Aufforderung zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten; die Widerrufsentscheidung; die Entscheidung über die Zuweisung des Preisgeldes bzw. der Zahlungen oder über die Nicht-Zulassung zur Teilnahme am anschließenden Verhandlungsverfahren;
- mm)Sub-Litera, m, mim geladenen Wettbewerb: die Aufforderung zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten; die Wettbewerbsunterlagen; die Widerrufsentscheidung; die Entscheidung über die Zuweisung des Preisgeldes bzw. der Zahlungen oder über die Nicht-Zulassung zur Teilnahme am anschließenden Verhandlungsverfahren;
- nn)Sub-Litera, n, nim Prüfsystem: die Ausschreibung; die Ablehnung des Antrages auf Aufnahme in das Prüfsystem; die Mitteilung über die beabsichtigte Aberkennung der Qualifikation.
- b)Litera bNicht gesondert anfechtbare Entscheidungen sind alle übrigen, den gesondert anfechtbaren Entscheidungen zeitlich vorhergehenden Entscheidungen. Diese können nur in dem gegen die ihnen nächst folgende gesondert anfechtbare Entscheidung gerichteten Nachprüfungsantrag angefochten werden.
- 16.Ziffer 16Europäische technische Bewertung ist eine dokumentierte Bewertung der Leistung eines Bauproduktes in Bezug auf seine wesentlichen Merkmale im Einklang mit dem betreffenden Europäischen Bewertungsdokument gemäß der Begriffsbestimmung in Art. 2 Z 12 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 5.Europäische technische Bewertung ist eine dokumentierte Bewertung der Leistung eines Bauproduktes in Bezug auf seine wesentlichen Merkmale im Einklang mit dem betreffenden Europäischen Bewertungsdokument gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2, Ziffer 12, der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 Sitzung 5.
- 17.Ziffer 17Geistige Dienstleistungen sind Dienstleistungen, die nicht zwingend zum gleichen Ergebnis führen, weil ihr wesentlicher Inhalt in der Lösung einer Aufgabenstellung durch Erbringung geistiger Arbeit besteht. Für derartige Leistungen ist ihrer Art nach zwar eine Ziel- oder Aufgabenbeschreibung, nicht jedoch eine vorherige eindeutige und vollständige Beschreibung der Leistung (konstruktive Leistungsbeschreibung) möglich.
- 18.Ziffer 18Gemeinsame technische Spezifikation ist eine technische Spezifikation im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT), die gemäß den Art. 13 und 14 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG, ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 12, festgelegt wurde.Gemeinsame technische Spezifikation ist eine technische Spezifikation im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT), die gemäß den Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG, ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 Sitzung 12, festgelegt wurde.
- 19.Ziffer 19Gütezeichen ist ein Dokument, ein Zeugnis oder eine Bescheinigung, mit dem bzw. der bestätigt wird, dass ein Bauwerk, eine Ware, eine Dienstleistung, ein Prozess oder ein Verfahren bestimmte Anforderungen (Gütezeichen-Anforderungen) erfüllt. Diese Gütezeichen-Anforderungen sind jene Anforderungen, die ein Bauwerk, eine Ware, eine Dienstleistung, ein Prozess oder ein Verfahren erfüllen muss, um das betreffende Gütezeichen zu erhalten.
- 20.Ziffer 20Innovation ist die Realisierung von neuen oder deutlich verbesserten Waren, Dienstleistungen oder Verfahren, insbesondere von Produktions-, Bau- oder Konstruktionsverfahren, neuen Vermarktungsmethoden oder neuen Organisationsverfahren betreffend Geschäftspraxis, Abläufe am Arbeitsplatz oder externe Beziehungen.
- 21.Ziffer 21Konformitätsbewertungsstelle ist eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten wie etwa Kalibrierung, Versuche, Zertifizierung und Inspektion durchführt und gemäß der Verordnung Nr. 764/2008/EG über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 339/93/EWG, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30, akkreditiert ist.Konformitätsbewertungsstelle ist eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten wie etwa Kalibrierung, Versuche, Zertifizierung und Inspektion durchführt und gemäß der Verordnung Nr. 764/2008/EG über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 339/93/EWG, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 Sitzung 30, akkreditiert ist.
- 22.Ziffer 22Kriterien:
- a)Litera aAuswahlkriterien sind die vom Auftraggeber in der Reihenfolge ihrer Bedeutung festgelegten, objektiven, nicht diskriminierenden, mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehenden und zu diesem verhältnismäßigen unternehmerbezogenen Kriterien, nach welchen die Qualität der Bewerber beurteilt wird und die Auswahl im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung, bei Innovationspartnerschaften, bei nicht offenen Wettbewerben oder im wettbewerblichen Dialog erfolgt.
- b)Litera bBeurteilungskriterien sind die vom Auftraggeber in der Reihenfolge ihrer Bedeutung festgelegten, nicht diskriminierenden Kriterien, nach welchen das Preisgericht bei Wettbewerben seine Entscheidungen trifft.
- c)Litera cEignungskriterien sind die vom Auftraggeber festgelegten, nicht diskriminierenden, mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehenden und zu diesem verhältnismäßigen Mindestanforderungen betreffend die Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit (Eignung) an den Bewerber oder Bieter, die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nachzuweisen sind.
- d)Litera dZuschlagskriterien bzw. Zuschlagskriterium
- aa)Sub-Litera, a, asind bei der Wahl des technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebotes die niedrigsten Kosten oder die vom Auftraggeber im Verhältnis oder ausnahmsweise in der Reihenfolge ihrer Bedeutung festgelegten, nicht diskriminierenden und mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehenden Kriterien, nach welchen das für den Auftraggeber technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot ermittelt wird; die Zuschlagskriterien dürfen dem Auftraggeber keine uneingeschränkte Wahlfreiheit übertragen und müssen die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbes gewährleisten und mit Spezifikationen einhergehen, die eine wirksame Überprüfung der von den Bietern übermittelten Informationen gestatten, damit bewertet werden kann, wie gut die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen, oder
- bb)Sub-Litera, b, bist bei der Wahl des Angebotes mit dem niedrigsten Preis der Preis.
Zuschlagskriterien stehen gemäß sublit. aa mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung, wenn sie sich in irgendeiner Hinsicht und in irgendeinem Stadium des Lebenszyklus auf die gemäß dem Auftrag zu erbringenden Leistungen beziehen. Dies schließt Faktoren ein, die mit dem bestimmten Prozess der Herstellung oder der Bereitstellung der zu erbringenden Leistung oder des Handels damit oder einem bestimmten Prozess in Bezug auf ein anderes Stadium des Lebenszyklus zusammenhängen, auch wenn derartige Faktoren sich nicht auf die materiellen Eigenschaften des Auftragsgegenstandes auswirken.Zuschlagskriterien stehen gemäß Sub-Litera, a, a, mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung, wenn sie sich in irgendeiner Hinsicht und in irgendeinem Stadium des Lebenszyklus auf die gemäß dem Auftrag zu erbringenden Leistungen beziehen. Dies schließt Faktoren ein, die mit dem bestimmten Prozess der Herstellung oder der Bereitstellung der zu erbringenden Leistung oder des Handels damit oder einem bestimmten Prozess in Bezug auf ein anderes Stadium des Lebenszyklus zusammenhängen, auch wenn derartige Faktoren sich nicht auf die materiellen Eigenschaften des Auftragsgegenstandes auswirken.
- 23.Ziffer 23Lebenszyklus sind alle aufeinander folgenden oder miteinander verbundenen Stadien, einschließlich der durchzuführenden Forschung und Entwicklung, der Produktion, des Handels und der damit verbundenen Bedingungen, des Transportes, der Nutzung und Wartung während der Lebensdauer einer Ware oder eines Bauwerkes oder während der Erbringung einer Dienstleistung, angefangen von der Beschaffung der Rohstoffe oder der Erzeugung von Ressourcen bis hin zu Entsorgung, Aufräumarbeiten und Beendigung der Dienstleistung oder Nutzung.
- 24.Ziffer 24Nebenbeschaffungstätigkeiten sind Tätigkeiten zur Unterstützung von Beschaffungstätigkeiten, wie insbesondere
- a)Litera adie Bereitstellung technischer Infrastruktur, die es dem Auftraggeber ermöglicht, Aufträge zu vergeben oder Rahmenvereinbarungen über Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen abzuschließen, oder
- b)Litera bdie Beratung zur Ausführung oder Planung von Vergabeverfahren, oder
- c)Litera cdie Vorbereitung und Betreuung von Vergabeverfahren im Namen des betreffenden Auftraggebers.
- 25.Ziffer 25Norm ist eine technische Spezifikation, die von einer anerkannten Normungsorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung nicht zwingend vorgeschrieben ist und die unter eine der nachstehenden Kategorien fällt:
- a)Litera aEuropäische Norm: Norm, die von einer europäischen Normungsorganisation angenommen wurde und der Öffentlichkeit zugänglich ist.
- b)Litera bInternationale Norm: Norm, die von einer internationalen Normungsorganisation angenommen wurde und der Öffentlichkeit zugänglich ist.
- c)Litera cNationale Norm: Norm, die von einer nationalen Normungsorganisation angenommen wurde und der Öffentlichkeit zugänglich ist.
- 26.Ziffer 26Preis:
- a)Litera aAngebotspreis (Auftragssumme) ist die Summe aus Gesamtpreis und Umsatzsteuer.
- b)Litera bEinheitspreis ist der Preis für die Einheit einer Leistung, die in Stück, Zeit-, Masse- oder anderen Maßeinheiten erfassbar ist.
- c)Litera cFestpreis ist der Preis, der auch beim Eintreten von Änderungen der Preisgrundlagen (wie insbesondere Kollektivvertragslöhne, Materialpreise) für den vereinbarten Zeitraum unveränderlich bleibt.
- d)Litera dGesamtpreis ist die Summe der Positionspreise (Menge mal Einheitspreis oder Pauschalpreis) unter Berücksichtigung allfälliger Nachlässe und Aufschläge. Der Gesamtpreis ist das Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 – UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, und bildet die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer.Gesamtpreis ist die Summe der Positionspreise (Menge mal Einheitspreis oder Pauschalpreis) unter Berücksichtigung allfälliger Nachlässe und Aufschläge. Der Gesamtpreis ist das Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 – UStG 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, und bildet die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer.
- e)Litera ePauschalpreis ist der für eine Gesamtleistung oder Teilleistung in einem Betrag angegebene Preis.
- f)Litera fRegiepreis ist der Preis für eine Einheit (zB Leistungsstunde oder Materialeinheit), welche nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet wird.
- g)Litera gVeränderlicher Preis ist der Preis, der bei Änderung vereinbarter Grundlagen geändert werden kann.
- 27.Ziffer 27Preisangebotsverfahren ist jenes Verfahren, bei dem die Bieter aufgrund der Ausschreibungsunterlagen die Preise für vom Auftraggeber beschriebene Leistungen in ihren Angeboten bekannt geben.
- 28.Ziffer 28Preisaufschlags- und Preisnachlassverfahren ist jenes Verfahren, bei dem vom Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen zusätzlich zu den beschriebenen Leistungen auch Bezugspreise bekannt gegeben werden, zu denen die Bieter in ihren Angeboten – gewöhnlich in Prozent ausgedrückt – Aufschläge oder Nachlässe angeben.
- 29.Ziffer 29Qualifizierte elektronische Signatur ist eine elektronische Signatur, die den Anforderungen von Art. 3 Z 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, entspricht.Qualifizierte elektronische Signatur ist eine elektronische Signatur, die den Anforderungen von Artikel 3, Ziffer 12, der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 Sitzung 73, entspricht.
- 30.Ziffer 30Qualifiziertes elektronisches Siegel ist ein elektronisches Siegel, das den Anforderungen von Art. 3 Z 27 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 entspricht.Qualifiziertes elektronisches Siegel ist ein elektronisches Siegel, das den Anforderungen von Artikel 3, Ziffer 27, der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 entspricht.
- 31.Ziffer 31Schriftlich bedeutet jede aus Wörtern und Ziffern bestehende Darstellung, die gelesen, reproduziert und anschließend mitgeteilt werden kann, einschließlich elektronisch übermittelter, bereitgestellter bzw. zur Verfügung gestellter Informationen.
- 32.Ziffer 32Sicherstellungen:
- a)Litera aVadium ist eine Sicherstellung für den Fall, dass der Bieter während der Zuschlagsfrist von seinem Angebot zurücktritt oder der Bieter nach Ablauf der Angebotsfrist behebbare wesentliche Mängel trotz Aufforderung des Auftraggebers schuldhaft nicht behebt.
- b)Litera bKaution ist eine Sicherstellung für den Fall, dass ein Vertragspartner bestimmte, im Vertrag festgelegte besondere Pflichten verletzt.
- c)Litera cDeckungsrücklass ist eine Sicherstellung gegen Überzahlungen (Abschlagsrechnungen oder Zahlung nach Plan), denen nur annähernd ermittelte Leistungen zugrunde liegen. Ferner ist der Deckungsrücklass eine Sicherstellung für die Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer, sofern diese nicht durch eine Kaution abgesichert ist.
- d)Litera dHaftungsrücklass ist eine Sicherstellung für den Fall, dass der Auftragnehmer die ihm aus der Gewährleistung oder aus dem Titel des Schadenersatzes obliegenden Pflichten nicht erfüllt.
- 33.Ziffer 33Straßenfahrzeug ist ein Fahrzeug, das einer der in Tabelle 3 des Anhanges XIII genannten Fahrzeugklassen angehört.Straßenfahrzeug ist ein Fahrzeug, das einer der in Tabelle 3 des Anhanges römisch XIII genannten Fahrzeugklassen angehört.
- 34.Ziffer 34Subunternehmer ist ein Unternehmer, der Teile des an den Auftragnehmer erteilten Auftrages ausführt. Die bloße Lieferung von Waren oder Bestandteilen, die zur Erbringung einer Leistung erforderlich sind, ist keine Subunternehmerleistung.
- 35.Ziffer 35Syntax ist die maschinenlesbare Sprache oder der Dialekt einer maschinenlesbaren Sprache, die bzw. der für die Darstellung der in einer elektronischen Rechnung enthaltenen Datenelemente verwendet wird.
- 36.Ziffer 36Technische Bezugsgröße ist jeder Bezugsrahmen, der keine europäische Norm ist und von den europäischen Normungsorganisationen nach den an die Bedürfnisse des Marktes angepassten Verfahren erarbeitet wurde.
- 37.Ziffer 37Technische Spezifikationen beschreiben die für die Leistung geforderten Merkmale. Diese Merkmale können sich auch auf den spezifischen Prozess oder die spezifische Methode zur Produktion bzw. Erbringung der nachgefragten Leistung oder auf einen spezifischen Prozess eines Lebenszyklus-Stadiums der Leistung beziehen. Diese Merkmale müssen nicht materieller Bestandteil der Leistung sein; sie müssen jedenfalls mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und zu diesem verhältnismäßig sein. Technische Spezifikationen können sein:
- a)Litera abei Bauaufträgen die Gesamtheit der insbesondere in der Ausschreibung enthaltenen technischen Beschreibungen, in denen die erforderlichen Eigenschaften eines Werkstoffes, eines Produktes oder einer Lieferung definiert sind, damit diese den vom Auftraggeber vorgesehenen Zweck erfüllen. Dazu gehören Umwelt- und Klimaleistungsstufen, die Konzeption für alle Anforderungen (einschließlich der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderung) sowie Konformitätsbewertung, Performance, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich Qualitätssicherungsverfahren, Terminologie, Symbole, Versuchs- und Prüfmethoden, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung, Gebrauchsanleitungen sowie Produktionsprozesse und –methoden in jeder Phase des Lebenszyklus der Bauleistungen. Außerdem gehören dazu auch die Vorschriften für die Planung und Kostenrechnung, die Bedingungen für die Prüfung, Inspektion und Abnahme von Bauwerken, die Konstruktionsmethoden oder -verfahren und alle anderen technischen Anforderungen, die der Auftraggeber für fertige Bauwerke oder der dazu notwendigen Materialien oder Teile durch allgemeine oder spezielle Vorschriften anzugeben in der Lage ist;
- b)Litera bbei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen Spezifikationen, die in einem Schriftstück enthalten sind, das die erforderlichen Merkmale für ein Erzeugnis oder eine Dienstleistung vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Umwelt- und Klimaleistungsstufen, die Konzeption für alle Anforderungen (einschließlich der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderung) sowie Konformitätsbewertung, Performance, Vorgaben für die Verwendungsmöglichkeiten, Sicherheit oder Abmessungen des Produktes, einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung, Gebrauchsanleitungen, Produktionsprozesse und -methoden in jeder Phase des Lebenszyklus der Lieferung oder der Dienstleistung sowie über Konformitätsbewertungsverfahren.
- 38.Ziffer 38Unternehmer sind Rechtsträger wie natürliche oder juristische Personen, öffentliche Einrichtungen oder Zusammenschlüsse dieser Personen bzw. Einrichtungen, eingetragene Personengesellschaften oder Arbeits- und Bietergemeinschaften, die auf dem Markt die Ausführung von Bauleistungen, die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen anbieten.
- 39.Ziffer 39Variantenangebot ist ein Angebot aufgrund einer Ausschreibungsvariante des Auftraggebers.
- 40.Ziffer 40Verbundene Unternehmen sind Unternehmen gemäß § 189a Z 8 des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897, deren Jahresabschluss mit demjenigen des Auftraggebers, Bewerbers oder Bieters konsolidiert ist; ferner gelten als verbundene Unternehmen im Sinne dieses Bundesgesetzes diejenigen Unternehmen, auf die der Auftraggeber, Bewerber oder Bieter unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder die einen beherrschenden Einfluss auf den Auftraggeber, Bewerber oder Bieter ausüben können oder die gemeinsam mit dem Auftraggeber, Bewerber oder Bieter dem beherrschenden Einfluss eines anderen Unternehmens unterliegen, sei es aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden sonstigen Vorschriften. Ein beherrschender Einfluss ist zu vermuten, wenn ein Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals eines anderen Unternehmens hält oder über die Mehrheit der mit den Anteilen eines anderen Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines anderen Unternehmens bestellen kann.Verbundene Unternehmen sind Unternehmen gemäß Paragraph 189 a, Ziffer 8, des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897, deren Jahresabschluss mit demjenigen des Auftraggebers, Bewerbers oder Bieters konsolidiert ist; ferner gelten als verbundene Unternehmen im Sinne dieses Bundesgesetzes diejenigen Unternehmen, auf die der Auftraggeber, Bewerber oder Bieter unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder die einen beherrschenden Einfluss auf den Auftraggeber, Bewerber oder Bieter ausüben können oder die gemeinsam mit dem Auftraggeber, Bewerber oder Bieter dem beherrschenden Einfluss eines anderen Unternehmens unterliegen, sei es aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden sonstigen Vorschriften. Ein beherrschender Einfluss ist zu vermuten, wenn ein Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals eines anderen Unternehmens hält oder über die Mehrheit der mit den Anteilen eines anderen Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines anderen Unternehmens bestellen kann.
- 41.Ziffer 41Vergabekontrollbehörden sind die zur Kontrolle der Vergabe von diesem Bundesgesetz unterliegenden Leistungen durch diesem Bundesgesetz unterliegende Auftraggeber berufenen Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichte.
- 42.Ziffer 42Vergebende Stelle ist jene Organisationseinheit oder jener Bevollmächtigte des Auftraggebers, die bzw. der das Vergabeverfahren für den Auftraggeber durchführt.
- 43.Ziffer 43Wahlposition ist die Beschreibung einer Leistung, die vom Auftraggeber als Teil einer Variante zur Normalausführung vorgesehen ist.
- 44.Ziffer 44Widerrufsentscheidung ist die an Unternehmer übermittelte bzw. für diese bereitgestellte nicht verbindliche Absichtserklärung, ein Vergabeverfahren widerrufen zu wollen.
- 45.Ziffer 45Widerrufserklärung (Widerruf) ist die an Unternehmer übermittelte bzw. für diese bereitgestellte Erklärung des Auftraggebers, ein Vergabeverfahren ohne Zuschlagserteilung bzw. ohne Ermittlung des Gewinners oder der Gewinner bzw. des Teilnehmers oder der Teilnehmer zu beenden.
- 46.Ziffer 46Zeitstempel ist ein qualifizierter elektronischer Zeitstempel, der den Anforderungen von Art. 3 Z 34 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 entspricht.Zeitstempel ist ein qualifizierter elektronischer Zeitstempel, der den Anforderungen von Artikel 3, Ziffer 34, der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 entspricht.
- 47.Ziffer 47Zentrale Beschaffungsstelle ist ein Auftraggeber gemäß den §§ 4 Abs. 1 bzw. 167 bis 169 oder ein Auftraggeber gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 1 der Richtlinie 2014/24/EU über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG, ABl. Nr. L 94 vom 28.03.2014 S. 65, bzw. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2014/25/EU über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG, ABl. Nr. L 94 vom 28.03.2014 S. 243, mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder mit Sitz in einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens, der eine zentrale Beschaffungstätigkeit, gegebenenfalls zusammen mit einer Nebenbeschaffungstätigkeit, ausübt.Zentrale Beschaffungsstelle ist ein Auftraggeber gemäß den Paragraphen 4, Absatz eins, bzw. 167 bis 169 oder ein Auftraggeber gemäß Artikel 2, Absatz eins, Ziffer eins, der Richtlinie 2014/24/EU über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG, ABl. Nr. L 94 vom 28.03.2014 Sitzung 65, bzw. Artikel 4, Absatz eins, der Richtlinie 2014/25/EU über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG, ABl. Nr. L 94 vom 28.03.2014 Sitzung 243, mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder mit Sitz in einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens, der eine zentrale Beschaffungstätigkeit, gegebenenfalls zusammen mit einer Nebenbeschaffungstätigkeit, ausübt.
- 48.Ziffer 48Zentrale Beschaffungstätigkeiten sind folgende auf Dauer für Auftraggeber gemäß den §§ 4 Abs. 1 bzw. 167 bis 169 oder für Auftraggeber gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 1 der Richtlinie 2014/24/EU bzw. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2014/25/EU mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder mit Sitz in einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführte Tätigkeiten:Zentrale Beschaffungstätigkeiten sind folgende auf Dauer für Auftraggeber gemäß den Paragraphen 4, Absatz eins, bzw. 167 bis 169 oder für Auftraggeber gemäß Artikel 2, Absatz eins, Ziffer eins, der Richtlinie 2014/24/EU bzw. Artikel 4, Absatz eins, der Richtlinie 2014/25/EU mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder mit Sitz in einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführte Tätigkeiten:
- a)Litera ader Erwerb von Waren oder Dienstleistungen oder
- b)Litera bdie Vergabe von Aufträgen oder der Abschluss von Rahmenvereinbarungen.
- 49.Ziffer 49Zuschlagsentscheidung ist die an Bieter übermittelte bzw. für diese bereitgestellte nicht verbindliche Absichtserklärung, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll.
- 50.Ziffer 50Zuschlagserteilung (Zuschlag) ist die an den Bieter abgegebene Erklärung, sein Angebot anzunehmen.
§ 3 BVergG 2018 Verfahren, die unterschiedlichen Regelungen unterliegen
- (1)Absatz einsFür Verfahren, die sowohl Leistungen umfassen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, wie auch Leistungen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht unterliegen, und deren Leistungsteile objektiv nicht trennbar sind, gelten, sofern nicht Abs. 3 Z 2 anzuwenden ist, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, wenn die Leistungsteile, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, den Hauptgegenstand des Vergabeverfahrens bilden.Für Verfahren, die sowohl Leistungen umfassen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, wie auch Leistungen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht unterliegen, und deren Leistungsteile objektiv nicht trennbar sind, gelten, sofern nicht Absatz 3, Ziffer 2, anzuwenden ist, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, wenn die Leistungsteile, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, den Hauptgegenstand des Vergabeverfahrens bilden.
- (2)Absatz 2Bei Verfahren, deren Leistungsteile objektiv trennbar sind und die sowohl Leistungen umfassen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, wie auch Leistungen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht unterliegen, kann der Auftraggeber getrennte Verfahren für die einzelnen Leistungsteile durchführen; in diesem Fall gelten für die Verfahren die jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.
- (3)Absatz 3Für Verfahren, die sowohl Leistungen umfassen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, wie auch Leistungen, die den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012, BGBl. I Nr. 10/2012, unterliegen bzw. auf die Art. 346 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Anwendung findet, gilt:Für Verfahren, die sowohl Leistungen umfassen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, wie auch Leistungen, die den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012,, unterliegen bzw. auf die Artikel 346, des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Anwendung findet, gilt:
- 1.Ziffer einsSind die einzelnen Leistungsteile objektiv trennbar, so kann der Auftraggeber getrennte Verfahren für die einzelnen Leistungsteile durchführen; in diesem Fall gelten für die Verfahren die jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.
- 2.Ziffer 2Sind die einzelnen Leistungsteile objektiv trennbar und ist die Durchführung eines einzigen Verfahrens aus sachlichen Gründen gerechtfertigt oder sind die einzelnen Leistungsteile objektiv nicht trennbar, so unterliegt die Durchführung dieses Verfahrens nicht diesem Bundesgesetz. Die Entscheidung, ein einziges Verfahren durchzuführen, darf jedoch nicht den Zweck verfolgen, die Vergabe von Leistungsteilen von der Anwendung dieses Bundesgesetzes oder des BVergGVS 2012 auszunehmen.
- (4)Absatz 4Bei Verfahren, deren Leistungsteile objektiv trennbar sind und die sowohl Leistungen umfassen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, wie auch Leistungen, die den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018 – BVergGKonz 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, unterliegen, kann der Auftraggeber ein einziges Verfahren nach folgenden Bestimmungen durchführen:Bei Verfahren, deren Leistungsteile objektiv trennbar sind und die sowohl Leistungen umfassen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, wie auch Leistungen, die den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018 – BVergGKonz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, unterliegen, kann der Auftraggeber ein einziges Verfahren nach folgenden Bestimmungen durchführen:
- 1.Ziffer einsUnterliegt ein Leistungsteil den Bestimmungen des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes und der andere Leistungsteil den Bestimmungen des BVergGKonz 2018, gelten für die Durchführung des Verfahrens die Bestimmungen des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes.
- 2.Ziffer 2Unterliegt ein Leistungsteil den Bestimmungen des 3. Teiles dieses Bundesgesetzes für die Ausübung einer bestimmten Sektorentätigkeit und der andere Leistungsteil den Bestimmungen des BVergGKonz 2018 für die Ausübung derselben Sektorentätigkeit, so gelten für die Durchführung des Verfahrens die Bestimmungen des 3. Teiles dieses Bundesgesetzes.
- 3.Ziffer 3Unterliegt ein Leistungsteil den Bestimmungen des 3. Teiles dieses Bundesgesetzes für die Ausübung einer bestimmten Sektorentätigkeit und der andere Leistungsteil den Bestimmungen des BVergGKonz 2018, so gilt, sofern nicht Z 2 Anwendung findet:Unterliegt ein Leistungsteil den Bestimmungen des 3. Teiles dieses Bundesgesetzes für die Ausübung einer bestimmten Sektorentätigkeit und der andere Leistungsteil den Bestimmungen des BVergGKonz 2018, so gilt, sofern nicht Ziffer 2, Anwendung findet:
- a)Litera aIst es objektiv möglich festzustellen, welcher Leistungsteil den Hauptgegenstand des Verfahrens darstellt, so sind die für diesen Leistungsteil geltenden Bestimmungen auf die Durchführung des Verfahrens anzuwenden.
- b)Litera bIst es objektiv nicht möglich festzustellen, welcher Leistungsteil den Hauptgegenstand des Verfahrens darstellt, so ist das Vergabeverfahren nach den Bestimmungen des 3. Teiles dieses Bundesgesetzes durchzuführen.
- (5)Absatz 5Für Vergabeverfahren, die sowohl Leistungen umfassen, die den Bestimmungen des 3. Teiles wie auch den Bestimmungen des 2. Teiles unterliegen, gilt:
- 1.Ziffer einsSind die einzelnen Leistungsteile objektiv nicht trennbar und ist es objektiv möglich festzustellen, welcher Leistungsteil den Hauptgegenstand des Verfahrens darstellt, so sind die für diesen Leistungsteil geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf die Durchführung des Verfahrens anzuwenden. Ist es objektiv nicht möglich festzustellen, welcher Leistungsteil den Hauptgegenstand des Vergabeverfahrens darstellt, so gelten die Bestimmungen des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes für die Durchführung des Vergabeverfahrens.
- 2.Ziffer 2Sind die einzelnen Leistungsteile objektiv trennbar, so kann der Auftraggeber getrennte Verfahren für die einzelnen Leistungsteile durchführen; in diesem Fall gelten für die Verfahren die jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.
- 3.Ziffer 3Sind die einzelnen Leistungsteile objektiv trennbar, so kann der Auftraggeber ein einziges Verfahren nach folgenden Bestimmungen durchführen:
- a)Litera aIst es objektiv möglich festzustellen, welcher Leistungsteil den Hauptgegenstand des Vergabeverfahrens darstellt, so sind die für diesen Leistungsteil geltenden Bestimmungen auf die Durchführung des Verfahrens anzuwenden.
- b)Litera bIst es objektiv nicht möglich festzustellen, welcher Leistungsteil den Hauptgegenstand des Vergabeverfahrens darstellt, so ist das Vergabeverfahren nach den Bestimmungen des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes durchzuführen.
- (6)Absatz 6Bei Verfahren, deren Leistungsteile objektiv trennbar sind und die sowohl Leistungen umfassen, die den Bestimmungen des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes unterliegen, wie auch Leistungen, die weder den Bestimmungen des 3. Teiles dieses Bundesgesetzes noch jenen des BVergGKonz 2018 oder des BVergGVS 2012 unterliegen, kann der Auftraggeber ein einziges Verfahren gemäß den Bestimmungen des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes durchführen.
- (7)Absatz 7Bei Verfahren, deren Leistungsteile objektiv trennbar sind und die sowohl Leistungen umfassen, die den Bestimmungen des 3. Teiles dieses Bundesgesetzes unterliegen, wie auch Leistungen, die weder den Bestimmungen des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes noch jenen des BVergGKonz 2018 oder des BVergGVS 2012 unterliegen, kann der Auftraggeber ein einziges Verfahren gemäß den Bestimmungen des 3. Teiles dieses Bundesgesetzes durchführen.
§ 4 BVergG 2018 Öffentliche Auftraggeber und sonstige zur Anwendung von Bestimmungen
- (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt mit Ausnahme seines 3. Teiles für Vergabeverfahren von öffentlichen Auftraggebern, das sind
- 1.Ziffer einsder Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände oder
- 2.Ziffer 2Einrichtungen, die
- a)Litera azu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen,
- b)Litera bzumindest teilrechtsfähig sind und
- c)Litera cüberwiegend von öffentlichen Auftraggebern gemäß Z 1 oder anderen Einrichtungen im Sinne der Z 2 finanziert werden oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von öffentlichen Auftraggebern gemäß Z 1 oder anderen Einrichtungen im Sinne der Z 2 ernannt worden sind, oderüberwiegend von öffentlichen Auftraggebern gemäß Ziffer eins, oder anderen Einrichtungen im Sinne der Ziffer 2, finanziert werden oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von öffentlichen Auftraggebern gemäß Ziffer eins, oder anderen Einrichtungen im Sinne der Ziffer 2, ernannt worden sind, oder
- 3.Ziffer 3Verbände, die aus einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern gemäß Z 1 oder 2 bestehen.Verbände, die aus einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern gemäß Ziffer eins, oder 2 bestehen.
- (2)Absatz 2Wenn ein öffentlicher Auftraggeber Bauaufträge über Tiefbauarbeiten im Sinne des Anhanges I oder Bauaufträge im Sinne des Anhanges II oder in Verbindung mit solchen Bauaufträgen vergebene Dienstleistungsaufträge einer Einrichtung, die kein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Abs. 1 ist, im Oberschwellenbereich zu mehr als 50% direkt subventioniert, so gelten bei der Vergabe dieser Bau- und Dienstleistungsaufträge die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.Wenn ein öffentlicher Auftraggeber Bauaufträge über Tiefbauarbeiten im Sinne des Anhanges römisch eins oder Bauaufträge im Sinne des Anhanges römisch II oder in Verbindung mit solchen Bauaufträgen vergebene Dienstleistungsaufträge einer Einrichtung, die kein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Absatz eins, ist, im Oberschwellenbereich zu mehr als 50% direkt subventioniert, so gelten bei der Vergabe dieser Bau- und Dienstleistungsaufträge die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
- (3)Absatz 3Wenn ein öffentlicher Auftraggeber im Namen und auf Rechnung einer Einrichtung, die kein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Abs. 1 ist, im Oberschwellenbereich Bauaufträge über Tiefbauarbeiten im Sinne des Anhanges I oder Bauaufträge im Sinne des Anhanges II oder Dienstleistungsaufträge in Verbindung mit solchen Bauaufträgen, die der öffentliche Auftraggeber jeweils zu mehr als 50% direkt subventioniert, vergibt, so gelten bei der Vergabe dieser Bau- und Dienstleistungsaufträge die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.Wenn ein öffentlicher Auftraggeber im Namen und auf Rechnung einer Einrichtung, die kein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Absatz eins, ist, im Oberschwellenbereich Bauaufträge über Tiefbauarbeiten im Sinne des Anhanges römisch eins oder Bauaufträge im Sinne des Anhanges römisch II oder Dienstleistungsaufträge in Verbindung mit solchen Bauaufträgen, die der öffentliche Auftraggeber jeweils zu mehr als 50% direkt subventioniert, vergibt, so gelten bei der Vergabe dieser Bau- und Dienstleistungsaufträge die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
- (4)Absatz 4Wenn ein öffentlicher Auftraggeber einer Einrichtung, die kein Auftraggeber im Sinne des Abs. 1 bzw. der §§ 167 bis 169 ist, einen Dienstleistungsauftrag über die Erbringung von öffentlichen Personenverkehrsdiensten auf der Straße gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 vergibt, so muss in dem Vertrag zwischen öffentlichem Auftraggeber und betreffender Einrichtung bestimmt sein, dass letztere beim Kauf von Straßenfahrzeugen im Oberschwellenbereich die Bestimmungen des § 94 sinngemäß anzuwenden hat.Wenn ein öffentlicher Auftraggeber einer Einrichtung, die kein Auftraggeber im Sinne des Absatz eins, bzw. der Paragraphen 167 bis 169 ist, einen Dienstleistungsauftrag über die Erbringung von öffentlichen Personenverkehrsdiensten auf der Straße gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 vergibt, so muss in dem Vertrag zwischen öffentlichem Auftraggeber und betreffender Einrichtung bestimmt sein, dass letztere beim Kauf von Straßenfahrzeugen im Oberschwellenbereich die Bestimmungen des Paragraph 94, sinngemäß anzuwenden hat.
§ 5 BVergG 2018 Bauaufträge
§ 5.Paragraph 5, Bauaufträge sind entgeltliche Verträge, die einen der folgenden Vertragsgegenstände haben:
- 1.Ziffer einsdie Ausführung oder die gleichzeitige Ausführung und Planung von Bauleistungen im Zusammenhang mit einer der in Anhang I genannten Tätigkeiten oderdie Ausführung oder die gleichzeitige Ausführung und Planung von Bauleistungen im Zusammenhang mit einer der in Anhang römisch eins genannten Tätigkeiten oder
- 2.Ziffer 2die Ausführung oder die gleichzeitige Ausführung und Planung eines Bauvorhabens oder
- 3.Ziffer 3die Erbringung einer Bauleistung durch Dritte gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber genannten Erfordernissen, gleichgültig mit welchen Mitteln die Erbringung erfolgt, sofern der öffentliche Auftraggeber einen entscheidenden Einfluss auf die Art und die Planung des Vorhabens hat.
§ 6 BVergG 2018 Lieferaufträge
§ 6.Paragraph 6, Lieferaufträge sind entgeltliche Verträge, deren Vertragsgegenstand der Kauf, das Leasing, die Miete, die Pacht oder der Ratenkauf von Waren, mit oder ohne Kaufoption, einschließlich von Nebenarbeiten wie dem Verlegen und der Installation, ist.
§ 8 BVergG 2018 Abgrenzungsregelungen
- (1)Absatz einsAufträge, die mehr als eine Art von Leistung gemäß den §§ 5 bis 7 (Bauleistung, Lieferung oder Dienstleistung) umfassen, sind nach den Regelungen jener Leistungsart zu vergeben, die den Hauptgegenstand des Auftrages bildet.Aufträge, die mehr als eine Art von Leistung gemäß den Paragraphen 5 bis 7 (Bauleistung, Lieferung oder Dienstleistung) umfassen, sind nach den Regelungen jener Leistungsart zu vergeben, die den Hauptgegenstand des Auftrages bildet.
- (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 gelten Aufträge, die sowohl Lieferungen im Sinne des § 6 als auch Dienstleistungen im Sinne des § 7 umfassen, als Dienstleistungsaufträge, wenn der geschätzte Wert der vom Auftrag erfassten Dienstleistungen höher ist als der geschätzte Gesamtwert der Waren. Andernfalls gelten derartige Aufträge als Lieferaufträge.Abweichend von Absatz eins, gelten Aufträge, die sowohl Lieferungen im Sinne des Paragraph 6, als auch Dienstleistungen im Sinne des Paragraph 7, umfassen, als Dienstleistungsaufträge, wenn der geschätzte Wert der vom Auftrag erfassten Dienstleistungen höher ist als der geschätzte Gesamtwert der Waren. Andernfalls gelten derartige Aufträge als Lieferaufträge.
- (3)Absatz 3Aufträge, die sowohl Dienstleistungen gemäß Anhang XVI als auch andere Dienstleistungen umfassen, sind nur dann nach den Regelungen für Dienstleistungen gemäß Anhang XVI zu vergeben, wenn der geschätzte Wert der Dienstleistungen gemäß Anhang XVI höher ist als derjenige der anderen Dienstleistungen.Aufträge, die sowohl Dienstleistungen gemäß Anhang römisch XVI als auch andere Dienstleistungen umfassen, sind nur dann nach den Regelungen für Dienstleistungen gemäß Anhang römisch XVI zu vergeben, wenn der geschätzte Wert der Dienstleistungen gemäß Anhang römisch XVI höher ist als derjenige der anderen Dienstleistungen.
§ 9 BVergG 2018 Ausgenommene Vergabeverfahren
- (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt nicht für
- 1.Ziffer einsAufträge im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich, die dem BVergGVS 2012 unterliegen, sowie für Aufträge, die gemäß § 9 BVergGVS 2012 vom Geltungsbereich des BVergGVS 2012 ausgenommen sind,Aufträge im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich, die dem BVergGVS 2012 unterliegen, sowie für Aufträge, die gemäß Paragraph 9, BVergGVS 2012 vom Geltungsbereich des BVergGVS 2012 ausgenommen sind,
- 2.Ziffer 2Konzessionsvergabeverfahren, die dem BVergGKonz 2018 unterliegen, sowie für Konzessionsvergabeverfahren, die gemäß § 8 BVergGKonz 2018 vom Geltungsbereich des BVergGKonz 2018 ausgenommen sind,Konzessionsvergabeverfahren, die dem BVergGKonz 2018 unterliegen, sowie für Konzessionsvergabeverfahren, die gemäß Paragraph 8, BVergGKonz 2018 vom Geltungsbereich des BVergGKonz 2018 ausgenommen sind,
- 3.Ziffer 3Vergabeverfahren, sofern der Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen der Republik Österreich nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen gewährleistet werden kann,
- 4.Ziffer 4Vergabeverfahren, sofern ein öffentlicher Auftraggeber aufgrund der Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verpflichtet würde, Informationen zu übermitteln, deren Offenlegung nach Auffassung der Republik Österreich ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderlaufen würde (Art. 346 Abs. 1 lit. a AEUV),Vergabeverfahren, sofern ein öffentlicher Auftraggeber aufgrund der Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verpflichtet würde, Informationen zu übermitteln, deren Offenlegung nach Auffassung der Republik Österreich ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderlaufen würde (Artikel 346, Absatz eins, Litera a, AEUV),
- 5.Ziffer 5Vergabeverfahren, deren Durchführung und Ausführung aufgrund von bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen für geheim erklärt werden oder deren Durchführung und Ausführung aufgrund bundes- oder landesgesetzlicher Bestimmungen besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordert und die dafür zuständige Behörde festgestellt hat, dass der Schutz der betreffenden wesentlichen Interessen nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen gewährleistet werden kann,
- 6.Ziffer 6Vergabeverfahren, deren Durchführung anderen verpflichtenden Verfahrensregeln unterliegt und die festgelegt wurden
- a)Litera adurch ein Rechtsinstrument, das völkerrechtliche Verpflichtungen begründet, wie eine im Einklang mit den Verträgen geschlossene internationale Übereinkunft zwischen der Republik Österreich und einem oder mehreren Drittstaaten über Leistungen für ein von den Vertragsparteien gemeinsam zu verwirklichendes oder zu nutzendes Projekt, oder
- b)Litera bdurch eine internationale Organisation,
- 7.Ziffer 7Vergabeverfahren mit Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekten, deren Durchführung anderen verpflichtenden Verfahrensregeln unterliegen und die festgelegt wurden
- a)Litera adurch eine im Einklang mit dem AEUV geschlossene internationale Übereinkunft oder Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und einem oder mehreren Drittstaaten über Leistungen für ein von den Vertragsparteien gemeinsam zu verwirklichendes oder zu nutzendes Projekt, oder
- b)Litera bdurch eine internationale, einen bestimmten Unternehmer betreffende Übereinkunft oder Vereinbarung im Zusammenhang mit dem Aufenthalt von Truppen, oder
- c)Litera cdurch eine internationale Organisation,
- 8.Ziffer 8Vergabeverfahren, die ein öffentlicher Auftraggeber gemäß den Vergaberegeln einer internationalen Organisation oder internationalen Finanzierungseinrichtung durchführt,
- a)Litera asofern das Vergabeverfahren durch diese Organisation oder Einrichtung vollständig finanziert wird, oder
- b)Litera bsofern das Vergabeverfahren durch diese Organisation oder Einrichtung überwiegend finanziert wird und die Organisation oder Einrichtung mit dem öffentlichen Auftraggeber die Anwendung der Vergabeverfahrensregeln dieser Organisation oder Einrichtung vereinbart hat,
- 9.Ziffer 9Dienstleistungsaufträge betreffend
- a)Litera adie Vertretung eines öffentlichen Auftraggebers durch einen Rechtsanwalt in
- aa)Sub-Litera, a, aeinem Schiedsgerichts- oder Schlichtungsverfahren in Österreich, in einem anderen Staat oder vor einer internationalen Schiedsgerichts- oder Schlichtungsinstanz oder
- bb)Sub-Litera, b, bgerichtlichen oder behördlichen Verfahren in Österreich, in einem anderen Staat oder vor internationalen Gerichten oder Einrichtungen, oder
- b)Litera bdie Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt zur Vorbereitung eines unter lit. a genannten Verfahrens oder die Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen und eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Angelegenheit, auf die sich die Beratung bezieht, Gegenstand eines Verfahrens nach lit. a werden wird, oderdie Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt zur Vorbereitung eines unter Litera a, genannten Verfahrens oder die Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen und eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Angelegenheit, auf die sich die Beratung bezieht, Gegenstand eines Verfahrens nach Litera a, werden wird, oder
- c)Litera cBeglaubigungs- und Beurkundungsdienstleistungen, die von Notaren zu erbringen sind, oder
- d)Litera dvon Treuhändern oder bestellten Vormündern erbrachte Rechtsdienstleistungen oder sonstige Rechtsdienstleistungen, deren Erbringer durch ein Gericht bestellt oder durch Gesetz dazu bestimmt werden, um bestimmte Aufgaben unter der Aufsicht dieser Gerichte wahrzunehmen, oder
- e)Litera esonstige Rechtsdienstleistungen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat – wenn auch nur gelegentlich – mit der Ausübung von hoheitlichen Befugnissen verbunden sind,
- 10.Ziffer 10Verträge über Erwerb, Miete oder Pacht von Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichen Vermögen oder Rechten daran, ungeachtet deren Finanzierungsmodalitäten,
- 11.Ziffer 11Dienstleistungsaufträge an einen öffentlichen Auftraggeber oder an einen öffentlichen Sektorenauftraggeber aufgrund eines ausschließlichen Rechtes, das dieser aufgrund veröffentlichter, mit dem AEUV übereinstimmender Rechts- oder Verwaltungsvorschriften innehat,
- 12.Ziffer 12Dienstleistungsaufträge über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen mit Ausnahme jener Dienstleistungsaufträge über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, die unter die CPV-Codes 73000000-2 bis 73120000-9, 73300000-5, 73420000-2 und 73430000-5 des „Gemeinsamen Vokabulars für öffentliche Aufträge“ (CPV) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 213/2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) und der Vergaberichtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG im Hinblick auf die Überarbeitung des Vokabulars, ABl. Nr. L 74 vom 15.03.2008 S. 1, fallen, undDienstleistungsaufträge über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen mit Ausnahme jener Dienstleistungsaufträge über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, die unter die CPV-Codes 73000000-2 bis 73120000-9, 73300000-5, 73420000-2 und 73430000-5 des „Gemeinsamen Vokabulars für öffentliche Aufträge“ (CPV) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 213/2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) und der Vergaberichtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG im Hinblick auf die Überarbeitung des Vokabulars, ABl. Nr. L 74 vom 15.03.2008 Sitzung 1, fallen, und
- a)Litera aderen Ergebnisse ausschließliches Eigentum des öffentlichen Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit sind und
- b)Litera bdie vollständig durch den öffentlichen Auftraggeber vergütet werden,
- 13.Ziffer 13Aufträge über Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen,
- 14.Ziffer 14Aufträge über Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Z 4, 6 und 7 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, Dienstleistungen der Zentralbanken sowie mit der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus durchgeführte Transaktionen,Aufträge über Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 4,, 6 und 7 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – WAG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,, Dienstleistungen der Zentralbanken sowie mit der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus durchgeführte Transaktionen,
- 15.Ziffer 15Aufträge über Kredite und Darlehen, unabhängig davon, ob sie im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Kauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten stehen oder nicht,
- 16.Ziffer 16Arbeitsverträge,
- 17.Ziffer 17Dienstleistungsaufträge im Bereich des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die folgenden CPV-Codes fallen: 75250000-3 (Dienstleistungen der Feuerwehr und von Rettungsdiensten), 75251000-0 (Dienstleistungen der Feuerwehr), 75251100-1 (Brandbekämpfung), 75251110-4 (Brandverhütung), 75251120-7 (Waldbrandbekämpfung), 75252000-7 (Rettungsdienste), 75222000-8 (Zivilverteidigung), 98113100-9 (Dienstleistungen im Bereich der nuklearen Sicherheit) und 85143000-3 (Einsatz von Krankenwagen) mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung,
- 18.Ziffer 18Dienstleistungsaufträge über nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse,
- 19.Ziffer 19Dienstleistungsaufträge an Anbieter von audiovisuellen oder Hörfunkmediendiensten über den Erwerb, die Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Sendematerial, das für audiovisuelle Mediendienste oder Hörfunkmediendienste bestimmt ist, sowie für Aufträge über Ausstrahlungszeit oder Bereitstellung von Sendungen, die an Anbieter von audiovisuellen oder Hörfunkmediendiensten vergeben werden,
- 20.Ziffer 20Liefer- oder Dienstleistungsaufträge eines öffentlichen Auftraggebers an eine zentrale Beschaffungsstelle, die öffentlicher Auftraggeber gemäß diesem Bundesgesetz ist, oder an eine zentrale Beschaffungsstelle gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 16 der Richtlinie 2014/24/EU mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder mit Sitz in einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens, die diese Liefer- oder Dienstleistungen zum Zweck der Weiterveräußerung an andere Auftraggeber erworben hat,Liefer- oder Dienstleistungsaufträge eines öffentlichen Auftraggebers an eine zentrale Beschaffungsstelle, die öffentlicher Auftraggeber gemäß diesem Bundesgesetz ist, oder an eine zentrale Beschaffungsstelle gemäß Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 16, der Richtlinie 2014/24/EU mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder mit Sitz in einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens, die diese Liefer- oder Dienstleistungen zum Zweck der Weiterveräußerung an andere Auftraggeber erworben hat,
- 21.Ziffer 21Aufträge an einen öffentlichen Auftraggeber gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 1 der Richtlinie 2014/24/EU, der ein gemeinsames Vergabeverfahren durchgeführt und seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens hat,Aufträge an einen öffentlichen Auftraggeber gemäß Artikel 2, Absatz eins, Ziffer eins, der Richtlinie 2014/24/EU, der ein gemeinsames Vergabeverfahren durchgeführt und seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens hat,
- 22.Ziffer 22Dienstleistungsaufträge an eine zentrale Beschaffungsstelle, die öffentlicher Auftraggeber gemäß diesem Bundesgesetz ist, oder an eine zentrale Beschaffungsstelle gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 16 der Richtlinie 2014/24/EU mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder mit Sitz in einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens zur Erbringung von zentralen Beschaffungstätigkeiten oder von zentralen Beschaffungstätigkeiten zusammen mit Nebenbeschaffungstätigkeiten,Dienstleistungsaufträge an eine zentrale Beschaffungsstelle, die öffentlicher Auftraggeber gemäß diesem Bundesgesetz ist, oder an eine zentrale Beschaffungsstelle gemäß Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 16, der Richtlinie 2014/24/EU mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder mit Sitz in einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens zur Erbringung von zentralen Beschaffungstätigkeiten oder von zentralen Beschaffungstätigkeiten zusammen mit Nebenbeschaffungstätigkeiten,
- 23.Ziffer 23Dienstleistungsaufträge im Rahmen politischer Kampagnen, die unter die CPV-Codes 79341400-0, 92111230-3 und 92111240-6 fallen und von einer politischen Partei im Rahmen einer Wahlkampagne vergeben werden,
- 24.Ziffer 24Vergabeverfahren, die hauptsächlich den Zweck haben, dem öffentlichen Auftraggeber die Bereitstellung oder den Betrieb öffentlicher Kommunikationsnetze gemäß § 3 Z 17 des Telekommunikationsgesetzes 2003 – TKG 2003, BGBl I Nr. 70/2003, oder die Bereitstellung eines oder mehrerer elektronischer Kommunikationsdienste gemäß § 3 Z 9 in Verbindung mit Z 11 TKG 2003 für die Öffentlichkeit zu ermöglichen,Vergabeverfahren, die hauptsächlich den Zweck haben, dem öffentlichen Auftraggeber die Bereitstellung oder den Betrieb öffentlicher Kommunikationsnetze gemäß Paragraph 3, Ziffer 17, des Telekommunikationsgesetzes 2003 – TKG 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,, oder die Bereitstellung eines oder mehrerer elektronischer Kommunikationsdienste gemäß Paragraph 3, Ziffer 9, in Verbindung mit Ziffer 11, TKG 2003 für die Öffentlichkeit zu ermöglichen,
- 25.Ziffer 25Vergabeverfahren eines öffentlichen Auftraggebers, der Postdienste gemäß § 173 Abs. 2 erbringt und die der Durchführung folgender Tätigkeiten dienen:Vergabeverfahren eines öffentlichen Auftraggebers, der Postdienste gemäß Paragraph 173, Absatz 2, erbringt und die der Durchführung folgender Tätigkeiten dienen:
- a)Litera aMehrwertdienste, die mit elektronischen Mitteln verknüpft sind und gänzlich mit diesen Mitteln erbracht werden, oder
- b)Litera bFinanzdienstleistungen gemäß den CPV-Codes 66100000-1 bis 66720000-3, insbesondere Postanweisungen und -überweisungen, oder
- c)Litera cphilatelistische Dienstleistungen, oder
- d)Litera dDienstleistungen, bei denen die materielle Auslieferung oder Lagerung mit anderen nicht postalischen Aufgaben kombiniert wird (logistische Dienstleistungen), und
- 26.Ziffer 26Vergabeverfahren zur zulässigen Änderung von Verträgen und Rahmenvereinbarungen während ihrer Laufzeit gemäß § 365.Vergabeverfahren zur zulässigen Änderung von Verträgen und Rahmenvereinbarungen während ihrer Laufzeit gemäß Paragraph 365,
- (2)Absatz 2Der öffentliche Auftraggeber hat die für die Ausnahme vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gemäß Abs. 1 maßgeblichen Gründe schriftlich festzuhalten und der Europäischen Kommission (Kommission) den Abschluss jeder Übereinkunft oder Vereinbarung gemäß Abs. 1 Z 6 lit. a und Z 7 lit. a mitzuteilen.Der öffentliche Auftraggeber hat die für die Ausnahme vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gemäß Absatz eins, maßgeblichen Gründe schriftlich festzuhalten und der Europäischen Kommission (Kommission) den Abschluss jeder Übereinkunft oder Vereinbarung gemäß Absatz eins, Ziffer 6, Litera a und Ziffer 7, Litera a, mitzuteilen.
§ 10 BVergG 2018 Ausgenommene öffentlich-öffentliche Verhältnisse
- (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt nicht
- 1.Ziffer einsfür Aufträge, die ein öffentlicher Auftraggeber durch einen Rechtsträger erbringen lässt,
- a)Litera aüber den der öffentliche Auftraggeber eine ähnliche Kontrolle wie über seine eigenen Dienststellen ausübt,
- b)Litera bmehr als 80% der Tätigkeiten des kontrollierten Rechtsträgers der Ausführung der Aufgaben dienen, mit denen er von dem die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggeber oder von anderen von diesem öffentlichen Auftraggeber kontrollierten Rechtsträgern betraut wurde, und
- c)Litera ckeine direkte private Kapitalbeteiligung am kontrollierten Rechtsträger besteht, mit Ausnahme nicht beherrschender Formen der privaten Kapitalbeteiligung und Formen der privaten Kapitalbeteiligung ohne Sperrminorität, die jeweils in Übereinstimmung mit dem AEUV durch gesetzliche Bestimmungen eines Mitgliedstaates vorgeschrieben sind und keinen ausschlaggebenden Einfluss auf den kontrollierten Rechtsträger vermitteln.
Eine Kontrolle im Sinne von lit. a liegt vor, wenn der öffentliche Auftraggeber einen ausschlaggebenden Einfluss sowohl auf die strategischen Ziele als auch auf die wesentlichen Entscheidungen des kontrollierten Rechtsträgers ausübt. Eine derartige Kontrolle kann auch durch einen anderen Rechtsträger ausgeübt werden, der vom öffentlichen Auftraggeber auf gleiche Weise kontrolliert wird.Eine Kontrolle im Sinne von Litera a, liegt vor, wenn der öffentliche Auftraggeber einen ausschlaggebenden Einfluss sowohl auf die strategischen Ziele als auch auf die wesentlichen Entscheidungen des kontrollierten Rechtsträgers ausübt. Eine derartige Kontrolle kann auch durch einen anderen Rechtsträger ausgeübt werden, der vom öffentlichen Auftraggeber auf gleiche Weise kontrolliert wird. - 2.Ziffer 2für Aufträge, die ein öffentlicher Auftraggeber, der Rechtsträger gemäß Z 1 ist,für Aufträge, die ein öffentlicher Auftraggeber, der Rechtsträger gemäß Ziffer eins, ist,
- a)Litera aan den ihn kontrollierenden öffentlichen Auftraggeber vergibt oder
- b)Litera ban einen anderen von dem ihn kontrollierenden öffentlichen Auftraggeber kontrollierten Rechtsträger vergibt, sofern an diesem Rechtsträger keine direkte private Kapitalbeteiligung besteht, mit Ausnahme nicht beherrschender Formen der privaten Kapitalbeteiligung und Formen der privaten Kapitalbeteiligung ohne Sperrminorität, die jeweils in Übereinstimmung mit dem AEUV durch gesetzliche Bestimmungen eines Mitgliedstaates vorgeschrieben sind und keinen ausschlaggebenden Einfluss vermitteln.
- 3.Ziffer 3für Aufträge, die ein öffentlicher Auftraggeber durch einen Rechtsträger erbringen lässt,
- a)Litera aüber den der öffentliche Auftraggeber gemeinsam mit anderen öffentlichen Auftraggebern eine ähnliche Kontrolle wie über seine eigenen Dienststellen ausübt,
- b)Litera bmehr als 80% der Tätigkeiten des kontrollierten Rechtsträgers der Ausführung der Aufgaben dienen, mit denen er von den die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggebern oder von anderen von diesen öffentlichen Auftraggebern kontrollierten Rechtsträgern betraut wurde, und
- c)Litera ckeine direkte private Kapitalbeteiligung am kontrollierten Rechtsträger besteht, mit Ausnahme nicht beherrschender Formen der privaten Kapitalbeteiligung und Formen der privaten Kapitalbeteiligung ohne Sperrminorität, die in Übereinstimmung mit dem AEUV durch gesetzliche Bestimmungen eines Mitgliedstaates vorgeschrieben sind und keinen ausschlaggebenden Einfluss auf den kontrollierten Rechtsträger vermitteln.
- (2)Absatz 2Eine gemeinsame Kontrolle im Sinne von Abs. 1 Z 3 lit. a liegt vor, wennEine gemeinsame Kontrolle im Sinne von Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, liegt vor, wenn
- 1.Ziffer einsdie beschlussfassenden Organe des kontrollierten Rechtsträgers sich aus Vertretern sämtlicher beteiligter öffentlicher Auftraggeber zusammensetzen, wobei einzelne Vertreter mehrere oder alle beteiligten öffentlichen Auftraggeber vertreten können,
- 2.Ziffer 2die beteiligten öffentlichen Auftraggeber gemeinsam einen ausschlaggebenden Einfluss sowohl auf die strategischen Ziele als auch auf die wesentlichen Entscheidungen des kontrollierten Rechtsträgers ausüben können und
- 3.Ziffer 3der kontrollierte Rechtsträger keine Interessen verfolgt, die denen der kontrollierenden öffentlichen Auftraggeber zuwiderlaufen.
- (3)Absatz 3Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern, wenn
- 1.Ziffer einsder Vertrag eine Zusammenarbeit zwischen den beteiligten öffentlichen Auftraggebern begründet oder implementiert, mit der sichergestellt werden soll, dass von den beteiligten öffentlichen Auftraggebern zu erbringende öffentliche Dienstleistungen im Hinblick auf die Erreichung gemeinsamer Ziele ausgeführt werden können,
- 2.Ziffer 2die Implementierung dieser Zusammenarbeit ausschließlich durch Überlegungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse bestimmt wird und
- 3.Ziffer 3die beteiligten öffentlichen Auftraggeber auf dem offenen Markt weniger als 20% der durch die Zusammenarbeit erfassten Tätigkeiten erbringen.
- (4)Absatz 4Zur Ermittlung des prozentualen Anteiles der Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b, Abs. 1 Z 3 lit. b und Abs. 3 Z 3 ist der durchschnittliche Gesamtumsatz aller während der letzten drei Jahre vor der Vergabe des Auftrages oder dem Vertragsschluss erbrachten Leistungen oder ein geeigneter alternativer, in Relation zu den jeweiligen Tätigkeiten stehender Wert heranzuziehen. Liegen wegen des Gründungszeitpunktes oder des Zeitpunktes der Aufnahme der Geschäftstätigkeit für die letzten drei Jahre keine Angaben über den Umsatz oder einen geeigneten alternativen, in Relation zu den jeweiligen Tätigkeiten stehenden Wert vor oder sind diese Daten aufgrund einer erfolgten Umstrukturierung nicht mehr relevant, so genügt es, wenn die Ermittlung des Anteiles der Tätigkeiten etwa durch Prognosen über die Geschäftsentwicklung glaubhaft gemacht wird.Zur Ermittlung des prozentualen Anteiles der Tätigkeiten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und Absatz 3, Ziffer 3, ist der durchschnittliche Gesamtumsatz aller während der letzten drei Jahre vor der Vergabe des Auftrages oder dem Vertragsschluss erbrachten Leistungen oder ein geeigneter alternativer, in Relation zu den jeweiligen Tätigkeiten stehender Wert heranzuziehen. Liegen wegen des Gründungszeitpunktes oder des Zeitpunktes der Aufnahme der Geschäftstätigkeit für die letzten drei Jahre keine Angaben über den Umsatz oder einen geeigneten alternativen, in Relation zu den jeweiligen Tätigkeiten stehenden Wert vor oder sind diese Daten aufgrund einer erfolgten Umstrukturierung nicht mehr relevant, so genügt es, wenn die Ermittlung des Anteiles der Tätigkeiten etwa durch Prognosen über die Geschäftsentwicklung glaubhaft gemacht wird.
- (5)Absatz 5Die Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 3 sind auch auf Sachverhalte anwendbar, bei denen an Stelle oder neben einem öffentlichen Auftraggeber ein öffentlicher Sektorenauftraggeber oder ein Auftraggeber gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 1 der Richtlinie 2014/24/EU bzw. Art. 4 Abs. 1 lit. a erster Fall der Richtlinie 2014/25/EU beteiligt ist.Die Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 3, sind auch auf Sachverhalte anwendbar, bei denen an Stelle oder neben einem öffentlichen Auftraggeber ein öffentlicher Sektorenauftraggeber oder ein Auftraggeber gemäß Artikel 2, Absatz eins, Ziffer eins, der Richtlinie 2014/24/EU bzw. Artikel 4, Absatz eins, Litera a, erster Fall der Richtlinie 2014/25/EU beteiligt ist.
- (6)Absatz 6Der öffentliche Auftraggeber hat die für die Ausnahme vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gemäß Abs. 1 bis 5 maßgeblichen Gründe schriftlich festzuhalten.Der öffentliche Auftraggeber hat die für die Ausnahme vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gemäß Absatz eins bis 5 maßgeblichen Gründe schriftlich festzuhalten.
§ 11 BVergG 2018 Gemeinsame grenzüberschreitende Auftragsvergabe mehrerer öffentlicher Auftraggeber
- (1)Absatz einsÖffentliche Auftraggeber, die diesem Bundesgesetz unterliegen, können mit öffentlichen Auftraggebern gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 1 der Richtlinie 2014/24/EU mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder mit Sitz in einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens vereinbaren, Vergabeverfahren gemeinsam durchzuführen. Sofern dies nicht bereits in einer im Einklang mit dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkunft oder Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und anderen beteiligten Mitgliedstaaten der EU oder sonstigen Vertragsparteien des EWR-Abkommens geregelt ist, ist in der Vereinbarung zwischen den beteiligten öffentlichen Auftraggebern jedenfalls festzulegen:Öffentliche Auftraggeber, die diesem Bundesgesetz unterliegen, können mit öffentlichen Auftraggebern gemäß Artikel 2, Absatz eins, Ziffer eins, der Richtlinie 2014/24/EU mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder mit Sitz in einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens vereinbaren, Vergabeverfahren gemeinsam durchzuführen. Sofern dies nicht bereits in einer im Einklang mit dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkunft oder Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und anderen beteiligten Mitgliedstaaten der EU oder sonstigen Vertragsparteien des EWR-Abkommens geregelt ist, ist in der Vereinbarung zwischen den beteiligten öffentlichen Auftraggebern jedenfalls festzulegen:
- 1.Ziffer einswelcher öffentliche Auftraggeber für die Durchführung welchen Teiles des Vergabeverfahrens zuständig ist (Zuständigkeiten der Parteien),
- 2.Ziffer 2die jeweils anwendbaren nationalen Regelungen und
- 3.Ziffer 3die interne Organisation des Vergabeverfahrens, einschließlich der Durchführung des Verfahrens, der Zuständigkeit zum Abschluss der Verträge und der Verteilung der zu beschaffenden Leistungen.
Die nach Z 1 und 2 festzulegende Verteilung der Zuständigkeiten und der jeweils anwendbaren nationalen Regelungen sind in der Ausschreibung für die gemeinsam zu vergebenden Aufträge bekannt zu geben.Die nach Ziffer eins und 2 festzulegende Verteilung der Zuständigkeiten und der jeweils anwendbaren nationalen Regelungen sind in der Ausschreibung für die gemeinsam zu vergebenden Aufträge bekannt zu geben. - (2)Absatz 2Wird eine zentrale Beschaffungstätigkeit für einen öffentlichen Auftraggeber durch eine zentrale Beschaffungsstelle gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 16 der Richtlinie 2014/24/EU mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder mit Sitz in einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, so unterliegtWird eine zentrale Beschaffungstätigkeit für einen öffentlichen Auftraggeber durch eine zentrale Beschaffungsstelle gemäß Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 16, der Richtlinie 2014/24/EU mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder mit Sitz in einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, so unterliegt
- 1.Ziffer einsdie Durchführung des Vergabeverfahrens,
- 2.Ziffer 2die Vergabe eines Auftrages im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems,
- 3.Ziffer 3die Durchführung eines erneuten Aufrufes zum Wettbewerb gemäß einer Rahmenvereinbarung und
- 4.Ziffer 4im Falle der Vergabe eines Auftrages aufgrund einer Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb die Festlegung, welcher Partei der Rahmenvereinbarung der Zuschlag erteilt werden soll,
den Regelungen des Sitzstaates der zentralen Beschaffungsstelle. - (3)Absatz 3Gründen öffentliche Auftraggeber mit öffentlichen Auftraggebern gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 1 der Richtlinie 2014/24/EU mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder mit Sitz in einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens zur gemeinsamen Durchführung von Vergabeverfahren einen Rechtsträger, der öffentlicher Auftraggeber gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 1 der Richtlinie 2014/24/EU ist, so haben die beteiligten öffentlichen Auftraggeber gemäß den auf den Rechtsträger anwendbaren Regelungen die auf den Rechtsträger anwendbaren nationalen Vergaberegelungen eines der folgenden Mitgliedstaaten oder einer der folgenden Vertragsparteien des EWR-Abkommens zu vereinbaren:Gründen öffentliche Auftraggeber mit öffentlichen Auftraggebern gemäß Artikel 2, Absatz eins, Ziffer eins, der Richtlinie 2014/24/EU mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder mit Sitz in einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens zur gemeinsamen Durchführung von Vergabeverfahren einen Rechtsträger, der öffentlicher Auftraggeber gemäß Artikel 2, Absatz eins, Ziffer eins, der Richtlinie 2014/24/EU ist, so haben die beteiligten öffentlichen Auftraggeber gemäß den auf den Rechtsträger anwendbaren Regelungen die auf den Rechtsträger anwendbaren nationalen Vergaberegelungen eines der folgenden Mitgliedstaaten oder einer der folgenden Vertragsparteien des EWR-Abkommens zu vereinbaren:
- 1.Ziffer einsdie nationalen Vergaberegelungen des Sitzstaates des Rechtsträgers oder
- 2.Ziffer 2die nationalen Vergaberegelungen jenes Mitgliedstaates der EU oder jener Vertragspartei des EWR-Abkommens, in dem der Rechtsträger seine Tätigkeiten entfaltet.
Diese Vereinbarung gilt, sofern dies im Gründungsakt des Rechtsträgers festgelegt wurde, unbefristet, oder kann auf einen bestimmten Zeitraum, auf bestimmte Arten von Aufträgen oder auf die Durchführung eines oder mehrerer Vergabeverfahren beschränkt werden. - (4)Absatz 4Eine Vereinbarung gemäß Abs. 1 oder eine Gründung gemäß Abs. 3 darf nicht den Zweck verfolgen, die Anwendung von im Einklang mit dem Unionsrecht stehenden verbindlichen öffentlich-rechtlichen Regelungen zu umgehen, denen die beteiligten öffentlichen Auftraggeber in ihren Sitzstaaten unterliegen.Eine Vereinbarung gemäß Absatz eins, oder eine Gründung gemäß Absatz 3, darf nicht den Zweck verfolgen, die Anwendung von im Einklang mit dem Unionsrecht stehenden verbindlichen öffentlich-rechtlichen Regelungen zu umgehen, denen die beteiligten öffentlichen Auftraggeber in ihren Sitzstaaten unterliegen.
§ 12 BVergG 2018 Schwellenwerte
- (1)Absatz einsVerfahren von öffentlichen Auftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert
- 1.Ziffer einsbei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von in Anhang III genannten öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, mindestens 144 000 Euro (Anm. 1) beträgt; bei Lieferaufträgen, die im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung vergeben werden, gilt dies nur für Aufträge im Verteidigungsbereich betreffend Waren, die in Anhang IV genannt sind, oderbei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von in Anhang römisch III genannten öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, mindestens 144 000 Euro Anmerkung 1) beträgt; bei Lieferaufträgen, die im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung vergeben werden, gilt dies nur für Aufträge im Verteidigungsbereich betreffend Waren, die in Anhang römisch IV genannt sind, oder
- 2.Ziffer 2bei Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang XVI mindestens 750 000 Euro beträgt, oderbei Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang römisch XVI mindestens 750 000 Euro beträgt, oder
- 3.Ziffer 3bei allen übrigen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen mindestens 221 000 Euro (Anm. 2) beträgt, oderbei allen übrigen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen mindestens 221 000 Euro Anmerkung 2) beträgt, oder
- 4.Ziffer 4bei Bauaufträgen mindestens 5 548 000 Euro (Anm. 3) beträgt.bei Bauaufträgen mindestens 5 548 000 Euro Anmerkung 3) beträgt.
- (2)Absatz 2Wettbewerbe von öffentlichen Auftraggebern erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn bei Realisierungswettbewerben der geschätzte Auftragswert des Dienstleistungsauftrages unter Berücksichtigung etwaiger Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer bzw. bei Ideenwettbewerben die Summe der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer
- 1.Ziffer einsbei von in Anhang III genannten öffentlichen Auftraggebern durchgeführten Wettbewerben mindestens 144 000 Euro (Anm. 1) beträgt, oderbei von in Anhang römisch III genannten öffentlichen Auftraggebern durchgeführten Wettbewerben mindestens 144 000 Euro Anmerkung 1) beträgt, oder
- 2.Ziffer 2bei von anderen als in Anhang III genannten öffentlichen Auftraggebern durchgeführten Wettbewerben mindestens 221 000 Euro (Anm. 2) beträgt.bei von anderen als in Anhang römisch III genannten öffentlichen Auftraggebern durchgeführten Wettbewerben mindestens 221 000 Euro Anmerkung 2) beträgt.
- (3)Absatz 3Verfahren von öffentlichen Auftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert die in Abs. 1 genannten Beträge nicht erreicht. Wettbewerbe erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert unter Einrechnung der Preisgelder und Zahlungen oder die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer die in Abs. 2 genannten Beträge nicht erreicht.Verfahren von öffentlichen Auftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert die in Absatz eins, genannten Beträge nicht erreicht. Wettbewerbe erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert unter Einrechnung der Preisgelder und Zahlungen oder die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer die in Absatz 2, genannten Beträge nicht erreicht.
§ 13 BVergG 2018 Allgemeine Bestimmungen betreffend die Berechnung des geschätzten Auftragswertes
- (1)Absatz einsGrundlage für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes eines Auftrages ist der Gesamtwert ohne Umsatzsteuer, der vom öffentlichen Auftraggeber voraussichtlich zu zahlen ist. Bei dieser Berechnung ist der geschätzte Gesamtwert aller der zum Vorhaben gehörigen Leistungen einschließlich aller Optionen und etwaiger Vertragsverlängerungen, die in der Ausschreibung ausdrücklich vorgesehen werden sollen, zu berücksichtigen.
- (2)Absatz 2Sieht der öffentliche Auftraggeber Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter vor, so hat er diese bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes zu berücksichtigen.
- (3)Absatz 3Der geschätzte Auftragswert der auszuschreibenden Leistung ohne Umsatzsteuer ist vom öffentlichen Auftraggeber vor der Durchführung des Vergabeverfahrens sachkundig zu ermitteln. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung ist der Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens durch den öffentlichen Auftraggeber. Bei Vergabeverfahren mit vorheriger Bekanntmachung ist dies der Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung, bei Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung die erste nach außen in Erscheinung tretende Entscheidung.
- (4)Absatz 4Besteht der öffentliche Auftraggeber aus mehreren eigenständigen Organisationseinheiten, so ist der geschätzte Auftragswert für alle Organisationseinheiten zu berücksichtigen. Abweichend davon kann der Auftragswert auf der Ebene einer eigenständigen Organisationseinheit geschätzt werden, wenn die betreffende Einheit selbständig für ihre Auftragsvergaben oder bestimmte Kategorien von Auftragsvergaben zuständig ist.
- (5)Absatz 5Die Wahl der angewandten Berechnungsmethode darf nicht den Zweck verfolgen, die Anwendung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu umgehen. Sofern nicht sachliche Gründe vorliegen, darf ein Auftrag nicht so unterteilt werden, dass er nicht den Vorschriften dieses Bundesgesetzes für den Oberschwellenbereich unterliegt.
§ 14 BVergG 2018 Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Bauaufträgen
- (1)Absatz einsBesteht ein Bauvorhaben aus mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, so ist als geschätzter Auftragswert der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose anzusetzen. Als Lose im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch gewerbliche Tätigkeiten im Sinne des Anhanges I (Gewerke).Besteht ein Bauvorhaben aus mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, so ist als geschätzter Auftragswert der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose anzusetzen. Als Lose im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch gewerbliche Tätigkeiten im Sinne des Anhanges römisch eins (Gewerke).
- (2)Absatz 2Bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes von Bauaufträgen ist neben dem Auftragswert der Bauleistungen auch der geschätzte Gesamtwert aller für die Ausführung der Bauleistungen erforderlichen Waren und Dienstleistungen einzubeziehen, die dem Unternehmer vom öffentlichen Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.
- (3)Absatz 3Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose den in § 12 Abs. 1 Z 4 genannten Schwellenwert, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von Bauaufträgen im Oberschwellenbereich für die Vergabe aller Lose. Dies gilt nicht für jene Lose, deren geschätzter Auftragswert weniger als 1 Million Euro beträgt, sofern der kumulierte Wert der vom öffentlichen Auftraggeber ausgewählten Lose 20% des kumulierten Wertes aller Lose nicht übersteigt. Für die Vergabe dieser Lose gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von Bauaufträgen im Unterschwellenbereich; für die Wahl des Verfahrens gilt als geschätzter Auftragswert der Wert des einzelnen Loses.Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose den in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, genannten Schwellenwert, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von Bauaufträgen im Oberschwellenbereich für die Vergabe aller Lose. Dies gilt nicht für jene Lose, deren geschätzter Auftragswert weniger als 1 Million Euro beträgt, sofern der kumulierte Wert der vom öffentlichen Auftraggeber ausgewählten Lose 20% des kumulierten Wertes aller Lose nicht übersteigt. Für die Vergabe dieser Lose gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von Bauaufträgen im Unterschwellenbereich; für die Wahl des Verfahrens gilt als geschätzter Auftragswert der Wert des einzelnen Loses.
- (4)Absatz 4Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose den in § 12 Abs. 1 Z 4 genannten Schwellenwert nicht, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von Bauaufträgen im Unterschwellenbereich für die Vergabe aller Lose. Für die Wahl des Verfahrens zur Vergabe von Aufträgen im Unterschwellenbereich gilt als geschätzter Auftragswert der Wert des einzelnen Loses.Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose den in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, genannten Schwellenwert nicht, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von Bauaufträgen im Unterschwellenbereich für die Vergabe aller Lose. Für die Wahl des Verfahrens zur Vergabe von Aufträgen im Unterschwellenbereich gilt als geschätzter Auftragswert der Wert des einzelnen Loses.
§ 15 BVergG 2018 Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Lieferaufträgen
- (1)Absatz einsBei Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:
- 1.Ziffer einsbei befristeten Aufträgen mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten der geschätzte Gesamtbetrag der während der Vertragsdauer voraussichtlich zu leistenden Entgelte;
- 2.Ziffer 2bei befristeten Aufträgen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten der geschätzte Gesamtbetrag der während der Vertragsdauer voraussichtlich zu leistenden Entgelte einschließlich des geschätzten Restwertes;
- 3.Ziffer 3bei unbefristeten Aufträgen oder bei unklarer Vertragsdauer das 48fache des voraussichtlich zu leistenden Monatsentgeltes.
- (2)Absatz 2Bei regelmäßig wiederkehrenden Lieferaufträgen sowie bei Lieferaufträgen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraumes verlängert werden sollen, ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen entweder
- 1.Ziffer einsder tatsächliche Gesamtwert aller entsprechenden aufeinander folgenden Aufträge im vorangegangenen Finanz- bzw. Haushaltsjahr oder in den vorangegangenen zwölf Monaten, nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Änderungen bei Mengen oder Wert während der auf den ursprünglichen Auftrag folgenden zwölf Monate, oder
- 2.Ziffer 2der geschätzte Gesamtwert der aufeinander folgenden Aufträge, die während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate oder des auf die erste Lieferung folgenden Finanz- bzw. Haushaltsjahres, soweit dieses länger als zwölf Monate ist, vergeben werden sollen.
- (3)Absatz 3Besteht eine Lieferung aus der Beschaffung gleichartiger Lieferleistungen in mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, so ist als geschätzter Auftragswert der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose anzusetzen.
- (4)Absatz 4Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose die in § 12 Abs. 1 Z 1 oder 3 genannten Schwellenwerte, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von Lieferaufträgen im Oberschwellenbereich für die Vergabe aller Lose. Dies gilt nicht für jene Lose, deren geschätzter Auftragswert weniger als 80 000 Euro beträgt, sofern der kumulierte Wert der vom öffentlichen Auftraggeber ausgewählten Lose 20% des kumulierten Wertes aller Lose nicht übersteigt. Für die Vergabe dieser Lose gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von Lieferaufträgen im Unterschwellenbereich; für die Wahl des Verfahrens gilt als geschätzter Auftragswert der Wert des einzelnen Loses.Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose die in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, oder 3 genannten Schwellenwerte, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von Lieferaufträgen im Oberschwellenbereich für die Vergabe aller Lose. Dies gilt nicht für jene Lose, deren geschätzter Auftragswert weniger als 80 000 Euro beträgt, sofern der kumulierte Wert der vom öffentlichen Auftraggeber ausgewählten Lose 20% des kumulierten Wertes aller Lose nicht übersteigt. Für die Vergabe dieser Lose gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von Lieferaufträgen im Unterschwellenbereich; für die Wahl des Verfahrens gilt als geschätzter Auftragswert der Wert des einzelnen Loses.
- (5)Absatz 5Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose die in § 12 Abs. 1 Z 1 oder 3 genannten Schwellenwerte nicht, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von Lieferaufträgen im Unterschwellenbereich für die Vergabe aller Lose. Lose, deren geschätzter Auftragswert weniger als 50 000 Euro beträgt, können im Wege der Direktvergabe vergeben werden, sofern der kumulierte Wert der vom öffentlichen Auftraggeber ausgewählten Lose 50% des kumulierten Wertes aller Lose nicht übersteigt.Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose die in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, oder 3 genannten Schwellenwerte nicht, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von Lieferaufträgen im Unterschwellenbereich für die Vergabe aller Lose. Lose, deren geschätzter Auftragswert weniger als 50 000 Euro beträgt, können im Wege der Direktvergabe vergeben werden, sofern der kumulierte Wert der vom öffentlichen Auftraggeber ausgewählten Lose 50% des kumulierten Wertes aller Lose nicht übersteigt.
§ 16 BVergG 2018 Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Dienstleistungsaufträgen
- (1)Absatz einsBei Aufträgen über die folgenden Dienstleistungen ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:
- 1.Ziffer einsbei Versicherungsleistungen die Versicherungsprämie und sonstige Entgelte;
- 2.Ziffer 2bei Bankdienstleistungen und anderen Finanzdienstleistungen die Gebühren, Provisionen und Zinsen sowie sonstige Entgelte;
- 3.Ziffer 3bei Aufträgen, die Planungsleistungen zum Gegenstand haben, die Gebühren, Provisionen sowie sonstige Entgelte.
- (2)Absatz 2Bei Dienstleistungsaufträgen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:
- 1.Ziffer einsbei befristeten Aufträgen mit einer Laufzeit von höchstens 48 Monaten der geschätzte Gesamtwert für die Laufzeit des Vertrages;
- 2.Ziffer 2bei unbefristeten Aufträgen oder Aufträgen mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten das 48fache des zu leistenden Monatsentgeltes.
- (3)Absatz 3Bei regelmäßig wiederkehrenden Dienstleistungsaufträgen sowie bei Dienstleistungsaufträgen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraumes verlängert werden sollen, ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen entweder
- 1.Ziffer einsder tatsächliche Gesamtwert aller entsprechenden aufeinander folgenden Aufträge im vorangegangenen Finanz- bzw. Haushaltsjahr oder in den vorangegangenen zwölf Monaten, nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Änderungen bei Mengen oder Wert während der auf den ursprünglichen Auftrag folgenden zwölf Monate, oder
- 2.Ziffer 2der geschätzte Gesamtwert der aufeinander folgenden Aufträge, die während der auf die erste Dienstleistungserbringung folgenden zwölf Monate oder des auf die erste Dienstleistungserbringung folgenden Finanz- bzw. Haushaltsjahres, soweit dieses länger als zwölf Monate ist, vergeben werden sollen.
- (4)Absatz 4Besteht eine Dienstleistung aus mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, so ist als geschätzter Auftragswert der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose anzusetzen.
- (5)Absatz 5Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose die in § 12 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Schwellenwerte, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Oberschwellenbereich für die Vergabe aller Lose. Dies gilt nicht für jene Lose, deren geschätzter Auftragswert weniger als 80 000 Euro beträgt, sofern der kumulierte Wert der vom öffentlichen Auftraggeber ausgewählten Lose 20% des kumulierten Wertes aller Lose nicht übersteigt. Für die Vergabe dieser Lose gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Unterschwellenbereich; für die Wahl des Verfahrens gilt als geschätzter Auftragswert der Wert des einzelnen Loses.Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose die in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Schwellenwerte, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Oberschwellenbereich für die Vergabe aller Lose. Dies gilt nicht für jene Lose, deren geschätzter Auftragswert weniger als 80 000 Euro beträgt, sofern der kumulierte Wert der vom öffentlichen Auftraggeber ausgewählten Lose 20% des kumulierten Wertes aller Lose nicht übersteigt. Für die Vergabe dieser Lose gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Unterschwellenbereich; für die Wahl des Verfahrens gilt als geschätzter Auftragswert der Wert des einzelnen Loses.
- (6)Absatz 6Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose die in § 12 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Schwellenwerte nicht, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Unterschwellenbereich für die Vergabe aller Lose. Lose, deren geschätzter Auftragswert weniger als 50 000 Euro beträgt, können im Wege der Direktvergabe vergeben werden, sofern der kumulierte Wert der vom öffentlichen Auftraggeber ausgewählten Lose 50% des kumulierten Wertes aller Lose nicht übersteigt.Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose die in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Schwellenwerte nicht, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Unterschwellenbereich für die Vergabe aller Lose. Lose, deren geschätzter Auftragswert weniger als 50 000 Euro beträgt, können im Wege der Direktvergabe vergeben werden, sofern der kumulierte Wert der vom öffentlichen Auftraggeber ausgewählten Lose 50% des kumulierten Wertes aller Lose nicht übersteigt.
§ 19 BVergG 2018 Änderung der Schwellen- oder Loswerte
- (1)Absatz einsDer Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz kann durch Verordnung anstelle der in den §§ 12 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 3, 15 Abs. 4 und 5, 16 Abs. 5 und 6, 43, 44, 46 Abs. 2, 47 Abs. 2 sowie 151 Abs. 6 festgesetzten Schwellen- oder Loswerte, soweit dies aufgrund von völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs oder von unionsrechtlichen Vorschriften erforderlich bzw. zulässig bzw. im Interesse einer einheitlichen oder wirtschaftlicheren Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen zweckmäßig ist, andere Schwellen- oder Loswerte festsetzen.Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz kann durch Verordnung anstelle der in den Paragraphen 12, Absatz eins und 2, 14 Absatz 3,, 15 Absatz 4 und 5, 16 Absatz 5 und 6, 43, 44, 46 Absatz 2,, 47 Absatz 2, sowie 151 Absatz 6, festgesetzten Schwellen- oder Loswerte, soweit dies aufgrund von völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs oder von unionsrechtlichen Vorschriften erforderlich bzw. zulässig bzw. im Interesse einer einheitlichen oder wirtschaftlicheren Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen zweckmäßig ist, andere Schwellen- oder Loswerte festsetzen.
- (2)Absatz 2Die Angleichung der Schwellenwerte gemäß § 12 Abs. 1 und 2 an die von der Kommission gemäß dem Verfahren des Art. 6 der Richtlinie 2014/24/EU neu festgesetzten Schwellenwerte ist vom Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Bundesgesetzblatt kundzumachen.Die Angleichung der Schwellenwerte gemäß Paragraph 12, Absatz eins und 2 an die von der Kommission gemäß dem Verfahren des Artikel 6, der Richtlinie 2014/24/EU neu festgesetzten Schwellenwerte ist vom Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
§ 20 BVergG 2018 Grundsätze des Vergabeverfahrens
- (1)Absatz einsVergabeverfahren sind nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundsätze wie insbesondere der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter, der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz sowie des freien und lauteren Wettbewerbes und unter Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit durchzuführen. Die Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige (geeignete) Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen.
- (2)Absatz 2Die völkerrechtlich zulässige unterschiedliche Behandlung von Bewerbern und Bietern aus Gründen ihrer Staatsangehörigkeit oder des Warenursprunges bleibt von Abs. 1 unberührt.Die völkerrechtlich zulässige unterschiedliche Behandlung von Bewerbern und Bietern aus Gründen ihrer Staatsangehörigkeit oder des Warenursprunges bleibt von Absatz eins, unberührt.
- (3)Absatz 3Bei der Durchführung von Vergabeverfahren ist eine gebietsmäßige Beschränkung des Teilnehmerkreises oder eine Beschränkung der Teilnahme auf einzelne Berufsstände, obwohl auch andere Unternehmer die Berechtigung zur Erbringung der Leistung besitzen, unzulässig.
- (4)Absatz 4Verfahren zur Vergabe von Aufträgen und Realisierungswettbewerbe sind nur dann durchzuführen, wenn die Absicht besteht, die Leistung auch tatsächlich zu vergeben. Der öffentliche Auftraggeber ist jedoch nicht verpflichtet, ein Vergabeverfahren durch Zuschlag zu beenden.
- (5)Absatz 5Im Vergabeverfahren ist auf die Umweltgerechtheit der Leistung Bedacht zu nehmen. Dies kann insbesondere durch die Berücksichtigung ökologischer Aspekte (wie etwa Energieeffizienz, Materialeffizienz, Abfall- und Emissionsvermeidung, Bodenschutz) oder des Tierschutzes bei der Beschreibung der Leistung, bei der Festlegung der technischen Spezifikationen, durch die Festlegung konkreter Zuschlagskriterien oder durch die Festlegung von Bedingungen im Leistungsvertrag erfolgen.
- (6)Absatz 6Im Vergabeverfahren kann auf die Beschäftigung von Frauen, von Personen im Ausbildungsverhältnis, von Langzeitarbeitslosen, von Menschen mit Behinderung und älteren Arbeitnehmern sowie auf Maßnahmen zur Umsetzung sonstiger sozialpolitischer Belange Bedacht genommen werden. Dies kann insbesondere durch die Berücksichtigung derartiger Aspekte bei der Beschreibung der Leistung, bei der Festlegung der technischen Spezifikationen, durch die Festlegung konkreter Zuschlagskriterien oder durch die Festlegung von Bedingungen im Leistungsvertrag erfolgen.
- (7)Absatz 7Im Vergabeverfahren kann auf innovative Aspekte Bedacht genommen werden. Dies kann insbesondere durch deren Berücksichtigung bei der Beschreibung der Leistung, bei der Festlegung der technischen Spezifikationen oder durch die Festlegung konkreter Zuschlagskriterien erfolgen.
- (8)Absatz 8Die Konzeption und Durchführung eines Vergabeverfahrens soll nach Möglichkeit so erfolgen, dass kleine und mittlere Unternehmen am Vergabeverfahren teilnehmen können.
- (9)Absatz 9Die Konzeption oder Durchführung eines Vergabeverfahrens darf nicht den Zweck verfolgen, das Vergabeverfahren vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes auszunehmen, die Anwendung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu umgehen oder den Wettbewerb künstlich einzuschränken. Eine künstliche Einschränkung des Wettbewerbes liegt jedenfalls dann vor, wenn durch die Konzeption oder Durchführung des Vergabeverfahrens bestimmte Unternehmer auf unzulässige Weise bevorzugt oder benachteiligt werden.
§ 21 BVergG 2018 Allgemeine Bestimmungen über Bewerber und Bieter
- (1)Absatz einsBewerber oder Bieter, die im Gebiet einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Schweiz) ansässig sind und die für die Ausübung einer Tätigkeit in Österreich eine behördliche Entscheidung betreffend ihre Berufsqualifikation einholen müssen, haben ein darauf gerichtetes Verfahren möglichst umgehend, jedenfalls aber vor Ablauf der Angebotsfrist einzuleiten.
- (2)Absatz 2Arbeitsgemeinschaften und Bietergemeinschaften können Angebote oder Teilnahmeanträge einreichen, sofern nicht in der Ausschreibung aus sachlichen Gründen die Teilnahme oder die Bildung von Arbeits- oder Bietergemeinschaften für unzulässig erklärt wurde. Der öffentliche Auftraggeber kann ferner in der Ausschreibung aus sachlichen Gründen eine allfällige Beschränkung der Mitgliederanzahl oder der Zusammensetzung von Arbeits- oder Bietergemeinschaften vorsehen. Der öffentliche Auftraggeber darf Arbeits- oder Bietergemeinschaften nicht verpflichten, zwecks Einreichens eines Angebotes oder eines Teilnahmeantrages eine bestimmte Rechtsform anzunehmen. Der öffentliche Auftraggeber kann jedoch von einer Arbeits- oder Bietergemeinschaft verlangen, dass sie eine bestimmte Rechtsform annimmt, wenn ihr der Zuschlag erteilt worden ist, sofern dies für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages erforderlich ist. Arbeitsgemeinschaften und Bietergemeinschaften sind als solche parteifähig zur Geltendmachung der ihnen durch dieses Bundesgesetz eingeräumten Rechte. Im Auftragsfall schulden Bietergemeinschaften als Arbeitsgemeinschaften dem öffentlichen Auftraggeber die solidarische Leistungserbringung.
- (3)Absatz 3Unbeschadet des Abs. 2 dürfen Bewerber oder Bieter, die gemäß den Rechtsvorschriften der Schweiz oder einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens, in deren Gebiet sie ansässig und zur Erbringung der betreffenden Leistung berechtigt sind, nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil sie gemäß den österreichischen Rechtsvorschriften entweder eine natürliche oder juristische Person sein müssten.Unbeschadet des Absatz 2, dürfen Bewerber oder Bieter, die gemäß den Rechtsvorschriften der Schweiz oder einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens, in deren Gebiet sie ansässig und zur Erbringung der betreffenden Leistung berechtigt sind, nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil sie gemäß den österreichischen Rechtsvorschriften entweder eine natürliche oder juristische Person sein müssten.
- (4)Absatz 4Bei Bau- und Dienstleistungsaufträgen sowie bei Lieferaufträgen, die Dienstleistungen oder Verlege- oder Installationsarbeiten umfassen, können Bewerber oder Bieter, die keine natürliche Person sind, verpflichtet werden, in ihrem Angebot oder in ihrem Teilnahmeantrag die Namen und die berufliche Qualifikation jener natürlichen Personen anzugeben, die für die Erbringung der betreffenden Leistung verantwortlich sein sollen.
§ 22 BVergG 2018 Gemeinsame Auftragsvergabe mehrerer öffentlicher Auftraggeber
- (1)Absatz einsÖffentliche Auftraggeber können einzelne Vergabeverfahren gänzlich oder teilweise gemeinsam durchführen. Eine gemeinsame Durchführung eines Vergabeverfahrens liegt auch dann vor, wenn ein öffentlicher Auftraggeber das Verfahren in seinem eigenen Namen und im Auftrag aller anderen beteiligten öffentlichen Auftraggeber alleine durchführt.
- (2)Absatz 2In der Ausschreibung ist anzugeben, ob eine gemeinsame Auftragsvergabe erfolgt, welche öffentlichen Auftraggeber an der gemeinsamen Auftragsvergabe beteiligt sind und gegebenenfalls welcher öffentliche Auftraggeber im eigenen Namen und im Auftrag der anderen beteiligten öffentlichen Auftraggeber das Vergabeverfahren alleine durchführt. Sofern das Vergabeverfahren nur teilweise gemeinsam durchgeführt wird, ist in der Ausschreibung anzugeben, welcher öffentliche Auftraggeber für welchen Teil des Vergabeverfahrens zuständig ist. Erfolgt keine diesbezügliche Angabe in der Ausschreibung, so gelten alle in der Ausschreibung genannten öffentlichen Auftraggeber als an der gemeinsamen Durchführung des gesamten Verfahrens beteiligt.
§ 23 BVergG 2018 Vorbehaltene Aufträge zugunsten sozialer und beruflicher Integration
- (1)Absatz einsDer öffentliche Auftraggeber kann bei Verfahren zur Vergabe von Aufträgen vorsehen, dass an diesen Verfahren nur geschützte Werkstätten, integrative Betriebe oder sonstige Unternehmen, deren Hauptzweck die soziale und berufliche Integration von Menschen mit Behinderung oder von sonstigen benachteiligten Personen ist, teilnehmen können oder dass die Erbringung von Aufträgen im Rahmen von Programmen mit geschützten Beschäftigungsverhältnissen zu erfolgen hat, wobei mindestens 30% der Arbeitnehmer des den Auftrag ausführenden Unternehmens Menschen mit Behinderung oder sonstige benachteiligte Arbeitnehmer sein müssen.
- (2)Absatz 2Sofern eine Bekanntmachung erfolgt, ist auf eine Beschränkung des Teilnehmerkreises oder des ausführungsberechtigten Kreises gemäß Abs. 1 hinzuweisen.Sofern eine Bekanntmachung erfolgt, ist auf eine Beschränkung des Teilnehmerkreises oder des ausführungsberechtigten Kreises gemäß Absatz eins, hinzuweisen.
§ 24 BVergG 2018 Vorherige Erkundung des Marktes
§ 24.Paragraph 24, Vor Einleitung eines Vergabeverfahrens kann ein öffentlicher Auftraggeber zur Vorbereitung vorherige Markterkundungen durchführen und potentiell interessierte Unternehmer über seine Pläne und Anforderungen informieren. Im Rahmen der Markterkundungen kann sich der öffentliche Auftraggeber insbesondere von Dritten beraten lassen. Er kann die solcherart eingeholten Informationen für die Planung und Durchführung des Vergabeverfahrens nutzen, sofern dadurch der Wettbewerb nicht verzerrt oder gegen die Grundsätze des Vergabeverfahrens verstoßen wird.
§ 25 BVergG 2018 Vorarbeiten
- (1)Absatz einsHat ein Bewerber oder Bieter oder ein mit diesen in Verbindung stehendes Unternehmen den öffentlichen Auftraggeber beraten oder war er auf andere Weise an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens beteiligt, so hat der öffentliche Auftraggeber alle erforderlichen Maßnahmen zu setzen, um sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme dieses Bewerbers oder Bieters nicht verzerrt wird. Als Maßnahmen kommen insbesondere die Übermittlung oder Bereitstellung aller Informationen, die im Zusammenhang mit den Vorarbeiten ausgetauscht wurden oder die aus den Vorarbeiten resultieren, an alle Teilnehmer des Vergabeverfahrens oder die Festlegung angemessener Angebotsfristen in Betracht. Die vom öffentlichen Auftraggeber gesetzten Maßnahmen sind im Vergabevermerk festzuhalten.
- (2)Absatz 2Bewerber, Bieter sowie mit diesen in Verbindung stehende Unternehmen, die im Sinne des Abs. 1 an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens beteiligt waren, sind, soweit durch ihre Teilnahme der faire und lautere Wettbewerb unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung verzerrt werden würde, von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen. Vor dem Ausschluss ist dem betroffenen Unternehmer die Möglichkeit zu geben, nachzuweisen, dass seine Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens den Wettbewerb nicht verzerren konnte.Bewerber, Bieter sowie mit diesen in Verbindung stehende Unternehmen, die im Sinne des Absatz eins, an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens beteiligt waren, sind, soweit durch ihre Teilnahme der faire und lautere Wettbewerb unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung verzerrt werden würde, von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen. Vor dem Ausschluss ist dem betroffenen Unternehmer die Möglichkeit zu geben, nachzuweisen, dass seine Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens den Wettbewerb nicht verzerren konnte.
§ 26 BVergG 2018 Vermeidung von Interessenkonflikten
- (1)Absatz einsDer öffentliche Auftraggeber hat geeignete Maßnahmen zur wirksamen Verhinderung, Aufdeckung und Behebung von sich bei der Durchführung von Vergabeverfahren ergebenden Interessenkonflikten zu treffen, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und eine Gleichbehandlung aller Unternehmer zu gewährleisten.
- (2)Absatz 2Ein Interessenkonflikt liegt jedenfalls dann vor, wenn Mitarbeiter eines öffentlichen Auftraggebers oder einer vergebenden Stelle, die an der Durchführung des Vergabeverfahrens beteiligt sind oder Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens nehmen können, direkt oder indirekt ein finanzielles, wirtschaftliches oder sonstiges persönliches Interesse haben, das ihre Unparteilichkeit und Unabhängigkeit im Rahmen des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte.
§ 27 BVergG 2018 Schutz der Vertraulichkeit, Verwertungsrechte
- (1)Absatz einsDer öffentliche Auftraggeber und die Teilnehmer eines Vergabeverfahrens haben den vertraulichen Charakter aller bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens ausgetauschten Informationen zu wahren.
- (2)Absatz 2Sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, darf der öffentliche Auftraggeber keine ihm von einem Unternehmer übermittelten und von diesem als vertraulich bezeichneten Informationen weitergeben. Dies betrifft insbesondere technische Geheimnisse, Betriebsgeheimnisse sowie vertrauliche Aspekte der Angebote.
- (3)Absatz 3Der öffentliche Auftraggeber kann für die Teilnehmer eines Vergabeverfahrens Anforderungen zum Schutz der Vertraulichkeit von Informationen vorschreiben, die ihnen im Rahmen eines Vergabeverfahrens zur Verfügung gestellt, übermittelt bzw. bereitgestellt werden.
- (4)Absatz 4Soweit Schutzrechte oder Geheimhaltungsinteressen verletzt würden, dürfen sowohl der öffentliche Auftraggeber als auch die Teilnehmer eines Vergabeverfahrens Ausarbeitungen des anderen sowie sonstige zur Verfügung gestellte, übermittelte bzw. bereitgestellte Pläne, Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, Proben, Muster, Computerprogramme und dergleichen nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung für sich verwenden oder an Dritte weitergeben.
- (5)Absatz 5Der öffentliche Auftraggeber kann sich vorbehalten, bestimmte von ihm zur Verfügung gestellte, übermittelte bzw. bereitgestellte Pläne, Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, Proben, Muster, Computerprogramme und dergleichen, für die keine Vergütung verlangt wurde, zurückzufordern.
- (6)Absatz 6Die Bewerber oder Bieter können sich vorbehalten, für den Fall, dass ihnen der Zuschlag nicht erteilt wird, die Rückstellung jener besonderen Ausarbeitungen sowie von ihnen übermittelter Pläne, Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, Proben, Muster, Computerprogramme und dergleichen zu verlangen, für die keine Vergütung vorgesehen ist. Dasselbe gilt für besondere Ausarbeitungen für Alternativangebote, von denen kein Gebrauch gemacht wird.
§ 28 BVergG 2018 Gesamt- oder Losvergabe
- (1)Absatz einsDie Leistungen eines Vorhabens können gemeinsam oder getrennt vergeben werden (Gesamt- oder Losvergabe). Eine getrennte Vergabe in Losen kann in örtlicher oder zeitlicher Hinsicht, nach Menge und Art der Leistung oder im Hinblick auf Leistungen verschiedener Gewerbe oder Fachrichtungen erfolgen. Für die Gesamt- oder Losvergabe sind wirtschaftliche oder technische Gesichtspunkte, wie zB die Notwendigkeit einer einheitlichen Ausführung und einer eindeutigen Gewährleistung, maßgebend.
- (2)Absatz 2Ein Zuschlag in Teilen einer ausgeschriebenen Gesamtleistung ist ebenso wie ein bloßer Vorbehalt einer allfälligen Losvergabe unzulässig. Soll die Möglichkeit für eine Vergabe in Losen gewahrt bleiben, sind sowohl die Gesamtleistung als auch die allenfalls getrennt zur Vergabe gelangenden Lose auszuschreiben.
- (3)Absatz 3Erfolgt eine Losvergabe, hat der öffentliche Auftraggeber
- 1.Ziffer einsdie Ausschreibung so zu gestalten, dass der Bieter Losspreise bilden kann, und
- 2.Ziffer 2in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung anzugeben, ob Angebote nur für ein Los, für mehrere Lose oder für alle Lose abgegeben werden können sowie eine etwaige Höchstzahl der Lose, für die ein einzelner Bieter den Zuschlag erhalten kann.
- (4)Absatz 4Der öffentliche Auftraggeber hat für den Fall, dass die Anwendung der Zuschlagskriterien dazu führen würde, dass ein einzelner Bieter den Zuschlag für eine größere Zahl von Losen als die gemäß Abs. 3 Z 2 festgelegte Höchstzahl erhalten würde, in den Ausschreibungsunterlagen objektive und nicht diskriminierende Kriterien oder Regeln für die Losvergabe festzulegen.Der öffentliche Auftraggeber hat für den Fall, dass die Anwendung der Zuschlagskriterien dazu führen würde, dass ein einzelner Bieter den Zuschlag für eine größere Zahl von Losen als die gemäß Absatz 3, Ziffer 2, festgelegte Höchstzahl erhalten würde, in den Ausschreibungsunterlagen objektive und nicht diskriminierende Kriterien oder Regeln für die Losvergabe festzulegen.
- (5)Absatz 5Erfolgt eine Losvergabe, kann der öffentliche Auftraggeber Aufträge über mehrere oder alle Lose aufgrund einer gesamthaften Bewertung an einen Bieter vergeben, wenn er sich in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung diese Möglichkeit vorbehalten hat, er die Lose oder Losgruppen angegeben hat, die kombiniert werden können, und die gemeinsame Vergabe der Lose wirtschaftlich günstiger als eine getrennte Vergabe der Lose ist.
- (6)Absatz 6Erfolgt keine Unterteilung des Auftrages in Lose, so hat der öffentliche Auftraggeber bei Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich dies in der Ausschreibung oder im Vergabevermerk zu begründen.
§ 29 BVergG 2018 Allgemeine Bestimmungen betreffend den Preis
- (1)Absatz einsDer Preis ist nach dem Preisangebotsverfahren oder nach dem Preisaufschlags- und Preisnachlassverfahren zu erstellen.
- (2)Absatz 2Zu Einheitspreisen ist auszuschreiben, anzubieten und zuzuschlagen, wenn sich eine Leistung nach Art und Güte genau, nach Umfang zumindest annähernd bestimmen lässt.
- (3)Absatz 3Zu Pauschalpreisen ist auszuschreiben, anzubieten und zuzuschlagen, wenn Art, Güte und Umfang einer Leistung sowie die Umstände, unter denen sie zu erbringen ist, zur Zeit der Ausschreibung hinreichend genau bekannt sind und mit einer Änderung während der Ausführung nicht zu rechnen ist.
- (4)Absatz 4Eine Vergabe zu Regiepreisen ist nur dann durchzuführen, wenn Art, Güte und Umfang der Leistung oder die Umstände, unter denen sie zu erbringen ist, nicht so genau erfasst werden können, dass eine Vergabe nach Einheits- oder Pauschalpreis möglich ist und nur nach dem tatsächlichen Stunden- oder Materialaufwand abgerechnet werden kann.
- (5)Absatz 5Zu Festpreisen ist auszuschreiben, anzubieten und zuzuschlagen, wenn den Vertragspartnern nicht durch langfristige Verträge oder durch preisbestimmende Kostenanteile, die einer starken Preisschwankung unterworfen sind, unzumutbare Unsicherheiten entstehen. In diesem Fall ist zu veränderlichen Preisen auszuschreiben, anzubieten und zuzuschlagen. Der Zeitraum für die Geltung fester Preise darf grundsätzlich die Dauer von zwölf Monaten nicht übersteigen.
§ 30 BVergG 2018 Verwendung des CPV
§ 30.Paragraph 30, Bei der Durchführung von Vergabeverfahren und für die Erstellung von Statistiken hat der öffentliche Auftraggeber die jeweils aktuellen Bezeichnungen und Codes des CPV zu verwenden. Dies gilt insbesondere für die Abgrenzung des Anwendungsbereiches dieses Bundesgesetzes, für Bekanntmachungen, für die Beschreibung des Auftragsgegenstandes und für die Erstellung des Vergabevermerkes.
§ 31 BVergG 2018 Arten der Verfahren zur Vergabe von Aufträgen
- (1)Absatz einsDie Vergabe von Aufträgen über Leistungen hat im Wege eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens, eines Verhandlungsverfahrens, einer Rahmenvereinbarung, eines dynamischen Beschaffungssystems, eines wettbewerblichen Dialoges, einer Innovationspartnerschaft, einer Direktvergabe oder einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung zu erfolgen.
- (2)Absatz 2Beim offenen Verfahren wird eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert.
- (3)Absatz 3Beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung werden, nachdem eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert wurde, ausgewählte geeignete Bewerber zur Abgabe von Angeboten aufgefordert.
- (4)Absatz 4Beim nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung wird eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmern zur Abgabe von Angeboten aufgefordert.
- (5)Absatz 5Beim Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung werden, nachdem eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert wurde, ausgewählte geeignete Bewerber zur Abgabe von Angeboten aufgefordert. Danach kann über den Auftragsinhalt verhandelt werden.
- (6)Absatz 6Beim Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wird eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmern zur Abgabe von Angeboten aufgefordert. Danach kann über den Auftragsinhalt verhandelt werden.
- (7)Absatz 7Eine Rahmenvereinbarung ist eine Vereinbarung ohne Abnahmeverpflichtung zwischen einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern und einem oder mehreren Unternehmern, die zum Ziel hat, die Bedingungen für die Aufträge, die während eines bestimmten Zeitraumes vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den in Aussicht genommenen Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommene Menge. Aufgrund einer Rahmenvereinbarung wird nach Abgabe von Angeboten eine Leistung von einer Partei der Rahmenvereinbarung mit oder ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb bezogen.
- (8)Absatz 8Ein dynamisches Beschaffungssystem ist ein vollelektronisches Verfahren für die Beschaffung von Leistungen, bei denen die allgemein auf dem Markt verfügbaren Merkmale den Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers genügen. Bei einem dynamischen Beschaffungssystem wird eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert und alle geeigneten Unternehmer sind während seiner Gültigkeitsdauer zur Teilnahme am System zuzulassen. Bei einem dynamischen Beschaffungssystem wird die Leistung nach einer gesonderten Aufforderung zur Angebotsabgabe von einem Teilnehmer am dynamischen Beschaffungssystem bezogen. Ein dynamisches Beschaffungssystem kann in Kategorien von Waren, Bauleistungen oder Dienstleistungen untergliedert werden, die anhand von Merkmalen der vorgesehenen Beschaffung in der betreffenden Kategorie sachlich definiert werden.
- (9)Absatz 9Beim wettbewerblichen Dialog führt der öffentliche Auftraggeber, nachdem eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert wurde, mit ausgewählten geeigneten Bewerbern einen Dialog über alle Aspekte des Auftrages. Ziel des Dialoges ist es, eine oder mehrere der Ausschreibung entsprechende Lösung oder Lösungen zu ermitteln, auf deren Grundlage die jeweiligen Teilnehmer zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.
- (10)Absatz 10Bei einer Innovationspartnerschaft werden, nachdem eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert wurde, ausgewählte geeignete Bewerber zur Abgabe von Angeboten zur Entwicklung einer innovativen Ware, Bau- oder Dienstleistung aufgefordert. Danach wird über den Auftragsinhalt (Entwicklung und anschließender Erwerb der daraus hervorgehenden Leistung) verhandelt.
- (11)Absatz 11Bei der Direktvergabe wird eine Leistung, gegebenenfalls nach Einholung von Angeboten oder unverbindlichen Preisauskünften von einem oder mehreren Unternehmern, formfrei von einem ausgewählten geeigneten Unternehmer gegen Entgelt bezogen.
- (12)Absatz 12Bei der Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung wird, nachdem einer unbeschränkten Anzahl von Unternehmern die beabsichtigte Vergabe eines Auftrages bekannt gemacht wurde, und nach Einholung von einem oder mehreren Angeboten, eine Leistung formfrei von einem ausgewählten geeigneten Unternehmer gegen Entgelt bezogen.
§ 32 BVergG 2018 Arten des Wettbewerbes
- (1)Absatz einsWettbewerbe können als Ideenwettbewerbe oder als Realisierungswettbewerbe durchgeführt werden.
- (2)Absatz 2Ideenwettbewerbe sind Verfahren, die dazu dienen, dem öffentlichen Auftraggeber insbesondere auf den Gebieten der Raumplanung, der Stadtplanung, der Architektur und des Bauwesens, der Werbung oder der Datenverarbeitung einen Plan oder eine Planung zu verschaffen, dessen oder deren Auswahl durch ein Preisgericht aufgrund vergleichender Beurteilung erfolgt.
- (3)Absatz 3Realisierungswettbewerbe sind Verfahren, bei denen im Anschluss an die Durchführung eines Ideenwettbewerbes ein Verhandlungsverfahren zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages gemäß § 37 Abs. 1 Z 7 durchgeführt wird.Realisierungswettbewerbe sind Verfahren, bei denen im Anschluss an die Durchführung eines Ideenwettbewerbes ein Verhandlungsverfahren zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 7, durchgeführt wird.
- (4)Absatz 4Die Durchführung von Wettbewerben hat im Wege eines offenen, eines nicht offenen oder eines geladenen Wettbewerbes zu erfolgen.
- (5)Absatz 5Beim offenen Wettbewerb wird eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern und Personen öffentlich zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten aufgefordert.
- (6)Absatz 6Beim nicht offenen Wettbewerb werden, nachdem eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern und Personen öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert wurde, ausgewählte geeignete Wettbewerbsteilnehmer zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten aufgefordert.
- (7)Absatz 7Beim geladenen Wettbewerb wird eine beschränkte Anzahl von geeigneten Wettbewerbsteilnehmern unmittelbar zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten aufgefordert.
§ 34 BVergG 2018 Wahl des Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung
§ 34.Paragraph 34, Aufträge können im Wege des Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung oder im Wege des wettbewerblichen Dialoges vergeben werden, wenn
- 1.Ziffer einsdie Bedürfnisse des öffentlichen Auftraggebers nicht ohne die Anpassung bereits verfügbarer Lösungen erfüllt werden können, oder
- 2.Ziffer 2der Auftrag konzeptionelle oder innovative Lösungen umfasst, oder
- 3.Ziffer 3der Auftrag aufgrund konkreter Umstände, die mit seiner Art, Komplexität oder seinen rechtlichen oder finanziellen Bedingungen oder den damit einhergehenden Risiken zusammenhängen, nicht ohne vorherige Verhandlungen vergeben werden kann, oder
- 4.Ziffer 4die technischen Spezifikationen vom öffentlichen Auftraggeber nicht mit ausreichender Genauigkeit unter Verweis auf eine Norm, eine europäische technische Bewertung, eine gemeinsame technische Spezifikation oder eine technische Bezugsgröße erstellt werden können, oder
- 5.Ziffer 5im Rahmen eines durchgeführten offenen oder nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung keine ordnungsgemäßen Angebote oder nur unannehmbare Angebote abgegeben worden sind.
Im Fall der Z 5 kann bei der Durchführung eines Verhandlungsverfahrens von der Bekanntmachung Abstand genommen werden, wenn der öffentliche Auftraggeber in das betreffende Verhandlungsverfahren nur jene Unternehmer einbezieht, die im Verlauf des vorangegangenen offenen oder nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung für geeignet befunden wurden und die Angebote unterbreitet haben, die den Anforderungen der §§ 125 bis 129 entsprochen haben, und die ursprünglichen Bedingungen für den Auftrag nicht wesentlich geändert werden.Im Fall der Ziffer 5, kann bei der Durchführung eines Verhandlungsverfahrens von der Bekanntmachung Abstand genommen werden, wenn der öffentliche Auftraggeber in das betreffende Verhandlungsverfahren nur jene Unternehmer einbezieht, die im Verlauf des vorangegangenen offenen oder nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung für geeignet befunden wurden und die Angebote unterbreitet haben, die den Anforderungen der Paragraphen 125 bis 129 entsprochen haben, und die ursprünglichen Bedingungen für den Auftrag nicht wesentlich geändert werden.§ 35 BVergG 2018 Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung bei Bauaufträgen
- (1)Absatz einsBauaufträge können im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, wenn
- 1.Ziffer einsim Rahmen eines durchgeführten offenen oder nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung kein oder kein im Sinne des Abs. 2 geeignetes Angebot abgegeben oder kein oder kein im Sinne des Abs. 2 geeigneter Teilnahmeantrag gestellt worden ist und die ursprünglichen Bedingungen für den Bauauftrag nicht wesentlich geändert werden, oderim Rahmen eines durchgeführten offenen oder nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung kein oder kein im Sinne des Absatz 2, geeignetes Angebot abgegeben oder kein oder kein im Sinne des Absatz 2, geeigneter Teilnahmeantrag gestellt worden ist und die ursprünglichen Bedingungen für den Bauauftrag nicht wesentlich geändert werden, oder
- 2.Ziffer 2die Bauleistung nur von einem bestimmten Unternehmer erbracht werden kann, weil das Ziel der Auftragsvergabe die Erschaffung oder der Erwerb eines einzigartigen Kunstwerkes oder einer einzigartigen künstlerischen Leistung ist, oder
- 3.Ziffer 3die Bauleistung nur von einem bestimmten Unternehmer erbracht werden kann, weil
- a)Litera aaus technischen Gründen ein Wettbewerb nicht vorhanden ist, oder
- b)Litera bdie Bauleistung aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten, wie etwa der Rechte am geistigen Eigentum, nur von einem bestimmten Unternehmer erbracht werden kann,
und es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Anforderungen des Vergabeverfahrens ist, oder - 4.Ziffer 4äußerst dringliche, zwingende Gründe, die nicht dem Verhalten des öffentlichen Auftraggebers zuzuschreiben sind, im Zusammenhang mit Ereignissen, die der öffentliche Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder in einem gemäß § 34 durchzuführenden Verhandlungsverfahren vorgeschriebenen Fristen einzuhalten, oderäußerst dringliche, zwingende Gründe, die nicht dem Verhalten des öffentlichen Auftraggebers zuzuschreiben sind, im Zusammenhang mit Ereignissen, die der öffentliche Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder in einem gemäß Paragraph 34, durchzuführenden Verhandlungsverfahren vorgeschriebenen Fristen einzuhalten, oder
- 5.Ziffer 5neue Bauleistungen in der Wiederholung gleichartiger Bauleistungen bestehen, und
- a)Litera ader Auftrag von demselben öffentlichen Auftraggeber an den Auftragnehmer, der den ursprünglichen Auftrag erhalten hat, vergeben wird,
- b)Litera bder ursprüngliche Auftrag im Wege eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung, eines Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung, eines wettbewerblichen Dialoges oder einer Innovationspartnerschaft vergeben wurde,
- c)Litera cdie Bauleistungen einem Grundprojekt entsprechen und dieses Projekt auch Grundlage des ursprünglichen Auftrages war,
- d)Litera ddie Möglichkeit der Anwendung eines derartigen Verhandlungsverfahrens bereits in der ersten Ausschreibung vorgesehen war,
- e)Litera eder Umfang möglicher zusätzlicher Bauleistungen sowie die Bedingungen, unter denen sie vergeben werden, in der ersten Ausschreibung angegeben war,
- f)Litera fdie Vergabe binnen drei Jahren nach Abschluss des ursprünglichen Vertrages erfolgt und
- g)Litera gder geschätzte Gesamtauftragswert der fortgesetzten Bauleistungen bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes des ursprünglichen Auftrages berücksichtigt wurde.
- (2)Absatz 2Ein Angebot gilt als ungeeignet, wenn es ohne wesentliche Änderungen offensichtlich nicht den in der Ausschreibung genannten Bedürfnissen und Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers entspricht. Ein Teilnahmeantrag gilt als ungeeignet, wenn die Eignung des Unternehmers nicht gegeben ist.
- (3)Absatz 3Auf Verlangen der Kommission hat der öffentliche Auftraggeber einen Bericht über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 in einem bestimmten Verfahren vorzulegen.Auf Verlangen der Kommission hat der öffentliche Auftraggeber einen Bericht über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in einem bestimmten Verfahren vorzulegen.
§ 36 BVergG 2018 Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung bei Lieferaufträgen
- (1)Absatz einsLieferaufträge können im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, wenn
- 1.Ziffer einsim Rahmen eines durchgeführten offenen oder nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung kein oder kein im Sinne des § 35 Abs. 2 geeignetes Angebot abgegeben oder kein oder kein im Sinne des § 35 Abs. 2 geeigneter Teilnahmeantrag gestellt worden ist und die ursprünglichen Bedingungen für den Lieferauftrag nicht wesentlich geändert werden, oderim Rahmen eines durchgeführten offenen oder nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung kein oder kein im Sinne des Paragraph 35, Absatz 2, geeignetes Angebot abgegeben oder kein oder kein im Sinne des Paragraph 35, Absatz 2, geeigneter Teilnahmeantrag gestellt worden ist und die ursprünglichen Bedingungen für den Lieferauftrag nicht wesentlich geändert werden, oder
- 2.Ziffer 2die Lieferung nur von einem bestimmten Unternehmer erbracht werden kann, weil das Ziel der Auftragsvergabe die Erschaffung oder der Erwerb eines einzigartigen Kunstwerkes oder einer einzigartigen künstlerischen Leistung ist, oder
- 3.Ziffer 3die Lieferung nur von einem bestimmten Unternehmer erbracht werden kann, weil
- a)Litera aaus technischen Gründen ein Wettbewerb nicht vorhanden ist, oder
- b)Litera bdie Lieferung aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten, wie etwa der Rechte am geistigen Eigentum, nur von einem bestimmten Unternehmer erbracht werden kann,
und es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Anforderungen des Vergabeverfahrens ist, oder - 4.Ziffer 4äußerst dringliche, zwingende Gründe, die nicht dem Verhalten des öffentlichen Auftraggebers zuzuschreiben sind, im Zusammenhang mit Ereignissen, die der öffentliche Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder in einem gemäß § 34 durchzuführenden Verhandlungsverfahren vorgeschriebenen Fristen einzuhalten, oderäußerst dringliche, zwingende Gründe, die nicht dem Verhalten des öffentlichen Auftraggebers zuzuschreiben sind, im Zusammenhang mit Ereignissen, die der öffentliche Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder in einem gemäß Paragraph 34, durchzuführenden Verhandlungsverfahren vorgeschriebenen Fristen einzuhalten, oder
- 5.Ziffer 5es sich um Waren handelt, die ausschließlich zu Forschungs-, Versuchs-, Untersuchungs- oder Entwicklungszwecken hergestellt werden, wobei der Lieferauftrag jedoch nicht die Serienfertigung zum Nachweis der Marktfähigkeit der Ware oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten umfassen darf, oder
- 6.Ziffer 6für früher durchgeführte Lieferungen des ursprünglichen Unternehmers zusätzliche Lieferungen notwendig werden, die entweder zur teilweisen Erneuerung der gelieferten Waren oder Einrichtungen oder zur Erweiterung von bestehenden Lieferungen oder Einrichtungen bestimmt sind, und ein Wechsel des Auftragnehmers dazu führen würde, dass der öffentliche Auftraggeber Waren mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde; die Laufzeit dieser Aufträge darf in der Regel drei Jahre nicht überschreiten, oder
- 7.Ziffer 7es sich um die Lieferung von Waren handelt, die an Börsen notiert und gekauft werden, oder
- 8.Ziffer 8es sich um die Lieferung von Waren handelt, die zu besonders günstigen Bedingungen von einem Unternehmer, der seine Geschäftstätigkeit endgültig einstellt, oder von einem Verwalter oder Liquidator im Rahmen eines Insolvenzverfahrens, einer Vereinbarung mit Gläubigern oder eines in den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften einer anderen EWR-Vertragspartei vorgesehenen gleichartigen Verfahrens erworben werden.
- (2)Absatz 2Auf Verlangen der Kommission hat der öffentliche Auftraggeber einen Bericht über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 in einem bestimmten Verfahren vorzulegen.Auf Verlangen der Kommission hat der öffentliche Auftraggeber einen Bericht über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in einem bestimmten Verfahren vorzulegen.
§ 37 BVergG 2018 Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung bei Dienstleistungsaufträgen
- (1)Absatz einsDienstleistungsaufträge können im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, wenn
- 1.Ziffer einsim Rahmen eines durchgeführten offenen oder nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung kein oder kein im Sinne des § 35 Abs. 2 geeignetes Angebot abgegeben oder kein oder kein im Sinne des § 35 Abs. 2 geeigneter Teilnahmeantrag gestellt worden ist und die ursprünglichen Bedingungen für den Dienstleistungsauftrag nicht wesentlich geändert werden, oderim Rahmen eines durchgeführten offenen oder nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung kein oder kein im Sinne des Paragraph 35, Absatz 2, geeignetes Angebot abgegeben oder kein oder kein im Sinne des Paragraph 35, Absatz 2, geeigneter Teilnahmeantrag gestellt worden ist und die ursprünglichen Bedingungen für den Dienstleistungsauftrag nicht wesentlich geändert werden, oder
- 2.Ziffer 2die Dienstleistung nur von einem bestimmten Unternehmer erbracht werden kann, weil das Ziel der Auftragsvergabe die Erschaffung oder der Erwerb eines einzigartigen Kunstwerkes oder einer einzigartigen künstlerischen Leistung ist, oder
- 3.Ziffer 3die Dienstleistung nur von einem bestimmten Unternehmer erbracht werden kann, weil
- a)Litera aaus technischen Gründen ein Wettbewerb nicht vorhanden ist, oder
- b)Litera bdie Dienstleistung aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten, wie etwa der Rechte am geistigen Eigentum, nur von einem bestimmten Unternehmer erbracht werden kann,
und es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Anforderungen des Vergabeverfahrens ist, oder - 4.Ziffer 4äußerst dringliche, zwingende Gründe, die nicht dem Verhalten des öffentlichen Auftraggebers zuzuschreiben sind, im Zusammenhang mit Ereignissen, die der öffentliche Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder in einem gemäß § 34 durchzuführenden Verhandlungsverfahren vorgeschriebenen Fristen einzuhalten, oderäußerst dringliche, zwingende Gründe, die nicht dem Verhalten des öffentlichen Auftraggebers zuzuschreiben sind, im Zusammenhang mit Ereignissen, die der öffentliche Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder in einem gemäß Paragraph 34, durchzuführenden Verhandlungsverfahren vorgeschriebenen Fristen einzuhalten, oder
- 5.Ziffer 5es sich um Dienstleistungen handelt, die zu besonders günstigen Bedingungen von einem Unternehmer, der seine Geschäftstätigkeit endgültig einstellt, oder von einem Verwalter oder Liquidator im Rahmen eines Insolvenzverfahrens, einer Vereinbarung mit Gläubigern oder eines in den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften einer anderen EWR-Vertragspartei vorgesehenen gleichartigen Verfahrens erworben werden, oder
- 6.Ziffer 6neue Dienstleistungen in der Wiederholung gleichartiger Dienstleistungen bestehen, und
- a)Litera ader Auftrag von demselben öffentlichen Auftraggeber an den Auftragnehmer, der den ursprünglichen Auftrag erhalten hat, vergeben wird,
- b)Litera bder ursprüngliche Auftrag im Wege eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung, eines Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung, eines wettbewerblichen Dialoges oder einer Innovationspartnerschaft vergeben wurde,
- c)Litera cdie Dienstleistungen einem Grundprojekt entsprechen und dieses Projekt auch Grundlage des ursprünglichen Auftrages war,
- d)Litera ddie Möglichkeit der Anwendung eines derartigen Verhandlungsverfahrens bereits in der ersten Ausschreibung vorgesehen war,
- e)Litera eder Umfang möglicher zusätzlicher Dienstleistungen sowie die Bedingungen, unter denen sie vergeben werden, in der ersten Ausschreibung angegeben war,
- f)Litera fdie Vergabe binnen drei Jahren nach Abschluss des ursprünglichen Vertrages erfolgt und
- g)Litera gder geschätzte Gesamtauftragswert der fortgesetzten Dienstleistungen bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes des ursprünglichen Auftrages berücksichtigt wurde, oder
- 7.Ziffer 7im Anschluss an einen durchgeführten Wettbewerb der Auftrag gemäß den im Wettbewerb festgelegten Bestimmungen an den Gewinner oder an einen der Gewinner des Wettbewerbes vergeben werden muss. Im letzteren Fall sind alle Gewinner des Wettbewerbes zur Teilnahme an den Verhandlungen aufzufordern.
- (2)Absatz 2Auf Verlangen der Kommission hat der öffentliche Auftraggeber einen Bericht über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 in einem bestimmten Verfahren vorzulegen.Auf Verlangen der Kommission hat der öffentliche Auftraggeber einen Bericht über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in einem bestimmten Verfahren vorzulegen.
§ 38 BVergG 2018 Wahl der elektronischen Auktion
§ 38.Paragraph 38, Aufträge können im Wege einer elektronischen Auktion vergeben werden, wenn bei der Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens, eines Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung, bei der Vergabe von Aufträgen aufgrund einer Rahmenvereinbarung gemäß § 155 Abs. 7 oder bei der Vergabe von Aufträgen aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems die Spezifikationen des Auftrages in der Ausschreibung eindeutig und vollständig beschrieben sind. Die Auktion kann sich nur auf Angebotsteile beziehen, die in eindeutiger und objektiv nachvollziehbarer Weise so quantifizierbar sind, dass sie in Zahlen oder in Prozentangaben darstellbar sind. Bau- oder Dienstleistungsaufträge, die geistige Leistungen – wie etwa die Planung von Bauwerken – zum Gegenstand haben, können nicht Gegenstand einer elektronischen Auktion sein. Aufträge können im Wege einer elektronischen Auktion vergeben werden, wenn bei der Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens, eines Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung, bei der Vergabe von Aufträgen aufgrund einer Rahmenvereinbarung gemäß Paragraph 155, Absatz 7, oder bei der Vergabe von Aufträgen aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems die Spezifikationen des Auftrages in der Ausschreibung eindeutig und vollständig beschrieben sind. Die Auktion kann sich nur auf Angebotsteile beziehen, die in eindeutiger und objektiv nachvollziehbarer Weise so quantifizierbar sind, dass sie in Zahlen oder in Prozentangaben darstellbar sind. Bau- oder Dienstleistungsaufträge, die geistige Leistungen – wie etwa die Planung von Bauwerken – zum Gegenstand haben, können nicht Gegenstand einer elektronischen Auktion sein.
§ 41 BVergG 2018 Wahl der Innovationspartnerschaft
§ 41.Paragraph 41, Aufträge können im Wege einer Innovationspartnerschaft vergeben werden, wenn ein Bedarf nach einer innovativen Ware, Bau- oder Dienstleistung besteht, der nicht durch den Erwerb von bereits auf dem Markt verfügbaren Waren, Bau- oder Dienstleistungen befriedigt werden kann.
§ 43 BVergG 2018 Wahl des nicht offenen Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung
§ 43.Paragraph 43, Aufträge können im Unterschwellenbereich im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, sofern dem öffentlichen Auftraggeber genügend geeignete Unternehmer bekannt sind, um einen freien und lauteren Wettbewerb sicherzustellen, und wenn
- 1.Ziffer einsbei Bauaufträgen der geschätzte Auftragswert 300 000 Euro (Anm. 1) nicht erreicht, oderbei Bauaufträgen der geschätzte Auftragswert 300 000 Euro Anmerkung 1) nicht erreicht, oder
- 2.Ziffer 2bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen der geschätzte Auftragswert 80 000 Euro (Anm. 2) nicht erreicht.bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen der geschätzte Auftragswert 80 000 Euro Anmerkung 2) nicht erreicht.
(_________________________
gemäß Schwellenwerteverordnung 2018, BGBl. II Nr. 211/2018 ab 21.8.2018 bis 31.12.2022 und Schwellenwerteverordnung 2023, BGBl. II Nr. 34/2023 ab 7.2.2023 bis 31.12.2025:gemäß Schwellenwerteverordnung 2018, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2018, ab 21.8.2018 bis 31.12.2022 und Schwellenwerteverordnung 2023, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2023, ab 7.2.2023 bis 31.12.2025:
Anm. 1: 1 000 000 EuroAnmerkung 1: 1 000 000 Euro
Anm. 2: 100 000 Euro)Anmerkung 2: 100 000 Euro)
§ 44 BVergG 2018 Zusätzliche Möglichkeiten der Wahl des Verhandlungsverfahrens
- (1)Absatz einsIm Unterschwellenbereich können Aufträge im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung vergeben werden.
- (2)Absatz 2Aufträge können im Unterschwellenbereich im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, wenn
- 1.Ziffer einsder geschätzte Auftragswert 80 000 Euro (Anm. 1) nicht erreicht, oderder geschätzte Auftragswert 80 000 Euro Anmerkung 1) nicht erreicht, oder
- 2.Ziffer 2aufgrund einer besonders günstigen Gelegenheit, die sich für einen sehr kurzen Zeitraum ergeben hat, Waren oder Dienstleistungen von einem Unternehmer zu einem Preis beschafft werden können, der erheblich unter den marktüblichen Preisen liegt.
- (3)Absatz 3Der öffentliche Auftraggeber kann Aufträge über geistige Dienstleistungen in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung mit nur einem Unternehmer vergeben, sofern die Durchführung eines wirtschaftlichen Wettbewerbes aufgrund der Kosten des Beschaffungsvorganges für den öffentlichen Auftraggeber wirtschaftlich nicht vertretbar ist und der geschätzte Auftragswert 50% des jeweiligen Schwellenwertes gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 oder 3 nicht erreicht.Der öffentliche Auftraggeber kann Aufträge über geistige Dienstleistungen in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung mit nur einem Unternehmer vergeben, sofern die Durchführung eines wirtschaftlichen Wettbewerbes aufgrund der Kosten des Beschaffungsvorganges für den öffentlichen Auftraggeber wirtschaftlich nicht vertretbar ist und der geschätzte Auftragswert 50% des jeweiligen Schwellenwertes gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, oder 3 nicht erreicht.
§ 46 BVergG 2018 Direktvergabe
- (1)Absatz einsFür die Vergabe von Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber im Wege der Direktvergabe gelten ausschließlich der 1. Teil, die §§ 4 Abs. 1, 5 bis 10, 13 bis 16, 19 Abs. 1, 20 Abs. 1 bis 4 und 9, 30, 31 Abs. 11, 66, 100, 111, der 4. Teil, die §§ 358, 360 Abs. 1 und 5, 361, 362, 364, 366 Z 2, 369, 370, 372, 373 und der 6. Teil sowie die Vorschriften der Abs. 2 bis 4.Für die Vergabe von Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber im Wege der Direktvergabe gelten ausschließlich der 1. Teil, die Paragraphen 4, Absatz eins,, 5 bis 10, 13 bis 16, 19 Absatz eins,, 20 Absatz eins bis 4 und 9, 30, 31 Absatz 11,, 66, 100, 111, der 4. Teil, die Paragraphen 358,, 360 Absatz eins und 5, 361, 362, 364, 366 Ziffer 2,, 369, 370, 372, 373 und der 6. Teil sowie die Vorschriften der Absatz 2 bis 4.
- (2)Absatz 2Eine Direktvergabe ist ausschließlich zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert 50 000 Euro (Anm. 1) nicht erreicht.Eine Direktvergabe ist ausschließlich zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert 50 000 Euro Anmerkung 1) nicht erreicht.
- (3)Absatz 3Die Eignung des erfolgreichen Bieters muss spätestens zum Zeitpunkt des Zuschlages vorliegen. An Unternehmer, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die sich in Liquidation befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit einstellen, können jedoch Aufträge im Wege der Direktvergabe vergeben werden, wenn ihre Leistungsfähigkeit dazu hinreicht.
- (4)Absatz 4Die bei der Durchführung einer Direktvergabe gegebenenfalls eingeholten Angebote oder unverbindlichen Preisauskünfte sind entsprechend zu dokumentieren. Der öffentliche Auftraggeber hat überdies den Gegenstand und Wert des vergebenen Auftrages, den Namen des Auftragnehmers sowie, sofern der Dokumentationsaufwand wirtschaftlich vertretbar ist, die Prüfung der Preisangemessenheit zu dokumentieren.
§ 47 BVergG 2018 Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung
- (1)Absatz einsFür die Vergabe von Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber im Wege der Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung gelten ausschließlich der 1. Teil mit Ausnahme des § 2 Z 22, die §§ 4 Abs. 1, 5 bis 10, 13 bis 16, 19 Abs. 1, 20 Abs. 1 bis 4 und 9, 30, 31 Abs. 12, 66, 100, 111, 146 Abs. 1, 150 Abs. 9, der 4. Teil, die §§ 358, 360 Abs. 1 und 5, 361, 362, 364, 365 Abs. 1, 366 Z 2, 369, 370, 372, 373 und der 6. Teil sowie die Vorschriften der Abs. 2 bis 8.Für die Vergabe von Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber im Wege der Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung gelten ausschließlich der 1. Teil mit Ausnahme des Paragraph 2, Ziffer 22,, die Paragraphen 4, Absatz eins,, 5 bis 10, 13 bis 16, 19 Absatz eins,, 20 Absatz eins bis 4 und 9, 30, 31 Absatz 12,, 66, 100, 111, 146 Absatz eins,, 150 Absatz 9,, der 4. Teil, die Paragraphen 358,, 360 Absatz eins und 5, 361, 362, 364, 365 Absatz eins,, 366 Ziffer 2,, 369, 370, 372, 373 und der 6. Teil sowie die Vorschriften der Absatz 2, bis 8.
- (2)Absatz 2Eine Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung ist ausschließlich zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert
- 1.Ziffer einsbei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen 130 000 Euro und
- 2.Ziffer 2bei Bauaufträgen 500 000 Euro
nicht erreicht. - (3)Absatz 3Der öffentliche Auftraggeber hat die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages mittels einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung gemäß § 64 Abs. 1 und 2 bekannt zu machen.Der öffentliche Auftraggeber hat die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages mittels einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 bekannt zu machen.
- (4)Absatz 4Der öffentliche Auftraggeber muss objektive, nicht diskriminierende und mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängende Kriterien festlegen, anhand derer die allenfalls vorgesehene Auswahl des Unternehmers bzw. der Unternehmer erfolgt, von dem bzw. denen Angebote eingeholt werden, und anhand derer das erfolgreiche Angebot bestimmt wird.
- (5)Absatz 5Der öffentliche Auftraggeber hat den Unternehmern, die sich um eine Teilnahme am Verfahren zur Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung beworben oder ein Angebot gelegt haben, unverzüglich nach Zuschlagserteilung mitzuteilen, welchem Unternehmer der Zuschlag erteilt wurde. In dieser Mitteilung ist der Gesamtpreis anzugeben.
- (6)Absatz 6Die Eignung des erfolgreichen Bieters muss spätestens zum Zeitpunkt des Zuschlages vorliegen. An Unternehmer, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die sich in Liquidation befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit einstellen, können jedoch Aufträge im Wege der Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung vergeben werden, wenn ihre Leistungsfähigkeit dazu hinreicht.
- (7)Absatz 7Der öffentliche Auftraggeber hat die Widerrufserklärung den Unternehmern, die sich um eine Teilnahme am Verfahren zur Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung beworben oder ein Angebot gelegt haben, unverzüglich bereitzustellen bzw. zu übermitteln.
- (8)Absatz 8Der öffentliche Auftraggeber hat alle wesentlichen Festlegungen und Vorgänge im Vergabeverfahren, den Gegenstand und Wert des vergebenen Auftrages, den Namen des Auftragnehmers sowie, sofern der Dokumentationsaufwand wirtschaftlich vertretbar ist, die Prüfung der Preisangemessenheit zu dokumentieren.
§ 48 BVergG 2018 Elektronische Kommunikation
- (1)Absatz einsDer öffentliche Auftraggeber kann, sofern in den nachfolgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, zwischen der elektronischen Kommunikation, der Kommunikation über den Postweg oder über einen anderen geeigneten Weg oder einer Kombination dieser Kommunikationswege wählen. Soweit die Kommunikation zwischen öffentlichem Auftraggeber und Unternehmer in einem Vergabeverfahren nicht elektronisch erfolgt, gilt Abs. 7 für minder bedeutsame Kommunikation.Der öffentliche Auftraggeber kann, sofern in den nachfolgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, zwischen der elektronischen Kommunikation, der Kommunikation über den Postweg oder über einen anderen geeigneten Weg oder einer Kombination dieser Kommunikationswege wählen. Soweit die Kommunikation zwischen öffentlichem Auftraggeber und Unternehmer in einem Vergabeverfahren nicht elektronisch erfolgt, gilt Absatz 7, für minder bedeutsame Kommunikation.
- (2)Absatz 2Im Oberschwellenbereich hat die Kommunikation zwischen öffentlichem Auftraggeber und Unternehmer nach Maßgabe der folgenden Absätze elektronisch zu erfolgen. Soweit die Kommunikation zwischen öffentlichem Auftraggeber und Unternehmer in einem Vergabeverfahren elektronisch erfolgt oder zu erfolgen hat, gelten die folgenden Absätze.
(Anm.: Abs. 2a aufgehoben durch Art. 2 Z 4, BGBl. I Nr. 65/2018)Anmerkung, Absatz 2 a, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,)
- (3)Absatz 3Der öffentliche Auftraggeber hat unter Beachtung der folgenden Absätze in der Ausschreibung nähere Festlegungen hinsichtlich der zu beachtenden Anforderungen an die elektronische Kommunikation zu treffen.
- (4)Absatz 4Der Unternehmer hat Informationen elektronisch zu übermitteln. Der öffentliche Auftraggeber kann Informationen elektronisch übermitteln oder elektronisch bereitstellen; der Unternehmer ist von der Bereitstellung unverzüglich zu verständigen. Informationen gelten als übermittelt, sobald die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Informationen gelten als bereitgestellt, sobald die Daten für den Empfänger abrufbar sind.
- (5)Absatz 5Die für die elektronische Kommunikation zu verwendenden Kommunikationsmittel sowie deren technische Merkmale dürfen keinen diskriminierenden Charakter haben, müssen allgemein verfügbar sowie mit den allgemein verbreiteten Erzeugnissen der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sein und dürfen den Zugang des Unternehmers zum Vergabeverfahren nicht beschränken.
- (6)Absatz 6Die Kommunikation muss insoweit nicht elektronisch erfolgen, als
- 1.Ziffer einsdie Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel aufgrund der besonderen Art des Auftrages bzw. des Wettbewerbes spezifische Instrumente, Vorrichtungen oder Dateiformate erfordern würde, die nicht allgemein verfügbar sind oder nicht von allgemein verfügbaren Anwendungen unterstützt werden, oder
- 2.Ziffer 2die für die Kommunikation verwendete Anwendung Dateiformate unterstützt, die sich für die Beschreibung des Angebotes bzw. der Wettbewerbsarbeit eignen, jedoch selbst Dateiformate verwendet, die
- a)Litera anicht mittels anderer allgemein verfügbarer Anwendungen verarbeitet werden können oder
- b)Litera bdurch Lizenzen geschützt sind und nicht vom öffentlichen Auftraggeber übermittelt bzw. bereitgestellt werden können, oder
- 3.Ziffer 3die Nutzung der elektronischen Kommunikationsmittel spezielle Bürogeräte erfordern würde, die für öffentliche Auftraggeber nicht allgemein verfügbar sind, oder
- 4.Ziffer 4in den Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen die Einreichung von physischen oder maßstabsgetreuen Modellen verlangt wird, die nicht elektronisch übermittelt werden können, oder
- 5.Ziffer 5dies aufgrund einer Verletzung der Sicherheit der elektronischen Kommunikation erforderlich ist oder
- 6.Ziffer 6dies zum Schutz besonders sensibler Informationen erforderlich ist. Diese Informationen müssen ein so hohes Schutzniveau erfordern, dass dies durch elektronische Instrumente und Vorrichtungen, die für den Unternehmer allgemein verfügbar sind oder diesem gemäß Abs. 10 bereitgestellt werden können, nicht angemessen gewährleistet werden kann.dies zum Schutz besonders sensibler Informationen erforderlich ist. Diese Informationen müssen ein so hohes Schutzniveau erfordern, dass dies durch elektronische Instrumente und Vorrichtungen, die für den Unternehmer allgemein verfügbar sind oder diesem gemäß Absatz 10, bereitgestellt werden können, nicht angemessen gewährleistet werden kann.
Die Gründe für die Verwendung anderer Kommunikationsmittel sind im Vergabevermerk anzugeben. - (7)Absatz 7Die Kommunikation kann mündlich erfolgen, soweit diese keine wesentlichen Bestandteile des Vergabeverfahrens betrifft und ihr Inhalt ausreichend dokumentiert wird. Als wesentliche Bestandteile gelten jedenfalls die Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen, der Teilnahmeantrag, die Interessensbestätigung, das Angebot und die Wettbewerbsarbeit.
- (8)Absatz 8Sofern bei fristgebundenen Kommunikationen der vom öffentlichen Auftraggeber für die Durchführung des Vergabeverfahrens verwendete Server bis zum Zeitpunkt des Ablaufes der jeweiligen Frist nicht durchgehend empfangsbereit ist, hat der öffentliche Auftraggeber die betreffende Frist erforderlichenfalls entsprechend zu verlängern. Jedenfalls ist allen Bewerbern oder Bietern eine Verlängerung der Teilnahmeantrags- oder Angebotsfrist mitzuteilen. Ist dies nicht möglich, so ist die Verlängerung in geeigneter Form bekannt zu machen.
- (9)Absatz 9Der öffentliche Auftraggeber hat bei der gesamten elektronischen Kommunikation sicherzustellen, dass die Integrität der Daten in seinem elektronischen Verfügungsbereich gewährleistet ist.
- (10)Absatz 10Der öffentliche Auftraggeber kann die Verwendung von Instrumenten und Vorrichtungen vorschreiben, die nicht allgemein verfügbar sind, sofern er dem Unternehmer einen alternativen Zugang anbietet. Ein solcher liegt jedenfalls vor, wenn der öffentliche Auftraggeber
- 1.Ziffer einsab dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung oder dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Interessensbestätigung einen kostenlosen, direkten, uneingeschränkten und vollständigen elektronischen Zugang zu diesen Instrumenten und Vorrichtungen anbietet, oder
- 2.Ziffer 2gewährleistet, dass ein Unternehmer, der aus von ihm nicht zu verantwortenden Gründen keinen Zugang zu den Instrumenten und Vorrichtungen und keine Möglichkeit hat, diese fristgerecht zu besorgen, Zugang zum Vergabeverfahren mittels provisorischer, unentgeltlicher und online verfügbarer Token erhält, oder
- 3.Ziffer 3einen alternativen Kanal für die elektronische Kommunikation unterstützt oder anbietet.
Die Bekanntmachung oder die Aufforderung zur Interessensbestätigung muss die Internet-Adresse, über die die Instrumente und Vorrichtungen gemäß Z 1 zugänglich sind, angeben.Die Bekanntmachung oder die Aufforderung zur Interessensbestätigung muss die Internet-Adresse, über die die Instrumente und Vorrichtungen gemäß Ziffer eins, zugänglich sind, angeben. - (11)Absatz 11Für die Instrumente und Vorrichtungen zur elektronischen Übermittlung und den Empfang von Angeboten, Wettbewerbsarbeiten und Teilnahmeanträgen gilt:
- 1.Ziffer einsdie Instrumente und Vorrichtungen müssen den Anforderungen des Anhanges V entsprechen unddie Instrumente und Vorrichtungen müssen den Anforderungen des Anhanges römisch fünf entsprechen und
- 2.Ziffer 2die Informationen über die Spezifikationen für die elektronische Übermittlung der Angebote, Wettbewerbsarbeiten und Teilnahmeanträge, einschließlich Informationen über Verschlüsselung und Zeitstempel, müssen dem Unternehmer zugänglich sein.
- (12)Absatz 12Bei Übermittlung von Ausschreibungs- und Wettbewerbsunterlagen, Teilnahmeanträgen, Angeboten, Wettbewerbsarbeiten sowie Auftragsbestätigungen sind diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, einem qualifizierten elektronischen Siegel oder einer Amtssignatur gemäß § 19 Abs. 1 des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, zu versehen bzw. hat die Übermittlung so zu erfolgen, dass die Vollständigkeit, Echtheit und Unverfälschtheit der Datensätze mit einer Qualität gewährleistet ist, die mit der Qualität einer qualifizierten elektronischen Signatur bzw. eines qualifizierten elektronischen Siegels vergleichbar ist.Bei Übermittlung von Ausschreibungs- und Wettbewerbsunterlagen, Teilnahmeanträgen, Angeboten, Wettbewerbsarbeiten sowie Auftragsbestätigungen sind diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, einem qualifizierten elektronischen Siegel oder einer Amtssignatur gemäß Paragraph 19, Absatz eins, des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, zu versehen bzw. hat die Übermittlung so zu erfolgen, dass die Vollständigkeit, Echtheit und Unverfälschtheit der Datensätze mit einer Qualität gewährleistet ist, die mit der Qualität einer qualifizierten elektronischen Signatur bzw. eines qualifizierten elektronischen Siegels vergleichbar ist.
- (13)Absatz 13Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und die Landesregierungen können, sofern dies einer homogeneren Abwicklung von Vergabeverfahren dient, für den jeweiligen Vollziehungsbereich bzw. Teile des jeweiligen Vollziehungsbereiches durch Verordnung jeweils eine bestimmte elektronische Kommunikationsplattform festlegen, welche die öffentlichen Auftraggeber im jeweiligen Vollziehungsbereich bei der elektronischen Kommunikation zu nutzen haben. In dieser Verordnung sind nähere Festlegungen hinsichtlich des Umfanges der Verpflichtung zur Nutzung einschließlich einer etwaigen Verpflichtung, auch die Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen gemäß § 89 auf der Kommunikationsplattform zur Verfügung zu stellen, zu treffen sowie nähere Modalitäten zur Nutzung vorzuschreiben. Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und die Landesregierungen können, sofern dies einer homogeneren Abwicklung von Vergabeverfahren dient, für den jeweiligen Vollziehungsbereich bzw. Teile des jeweiligen Vollziehungsbereiches durch Verordnung technische Anforderungen zur Sicherstellung des Datenaustausches zwischen elektronischen Kommunikationsplattformen festlegen.Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und die Landesregierungen können, sofern dies einer homogeneren Abwicklung von Vergabeverfahren dient, für den jeweiligen Vollziehungsbereich bzw. Teile des jeweiligen Vollziehungsbereiches durch Verordnung jeweils eine bestimmte elektronische Kommunikationsplattform festlegen, welche die öffentlichen Auftraggeber im jeweiligen Vollziehungsbereich bei der elektronischen Kommunikation zu nutzen haben. In dieser Verordnung sind nähere Festlegungen hinsichtlich des Umfanges der Verpflichtung zur Nutzung einschließlich einer etwaigen Verpflichtung, auch die Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen gemäß Paragraph 89, auf der Kommunikationsplattform zur Verfügung zu stellen, zu treffen sowie nähere Modalitäten zur Nutzung vorzuschreiben. Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und die Landesregierungen können, sofern dies einer homogeneren Abwicklung von Vergabeverfahren dient, für den jeweiligen Vollziehungsbereich bzw. Teile des jeweiligen Vollziehungsbereiches durch Verordnung technische Anforderungen zur Sicherstellung des Datenaustausches zwischen elektronischen Kommunikationsplattformen festlegen.
§ 49 BVergG 2018 Dokumentationspflichten
- (1)Absatz einsDer öffentliche Auftraggeber hat alle wesentlichen Entscheidungen und Vorgänge im Zusammenhang mit einem Vergabeverfahren so ausreichend zu dokumentieren, dass sie nachvollzogen werden können. Ferner ist jede Mitwirkung von Dritten an der Vorbereitung einer Ausschreibung zu dokumentieren. Die Dokumentation ist für mindestens drei Jahre ab Zuschlagserteilung aufzubewahren.
- (2)Absatz 2Sofern Dokumente ausschließlich in elektronischer Form erstellt bzw. übermittelt werden, sind sie in jener Form und mit jenem Inhalt, die oder den sie zum Zeitpunkt des Verfassens durch den öffentlichen Auftraggeber oder des Absendens vom bzw. des Einlangens beim öffentlichen Auftraggeber aufweisen, so zu kennzeichnen und zu speichern, dass ein nachträgliches Verändern des Inhaltes sowie des Zeitpunktes des Verfassens, des Absendens vom bzw. des Einlangens beim öffentlichen Auftraggeber feststellbar ist (Integrität der Daten).
§ 50 BVergG 2018 Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe von Leistungen
- (1)Absatz einsBekannt zu machen sind:
- 1.Ziffer einsdie beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung, im Rahmen eines wettbewerblichen Dialoges oder einer Innovationspartnerschaft;
- 2.Ziffer 2die beabsichtigte Vergabe eines besonderen Dienstleistungsauftrages oder eines Dienstleistungsauftrages über öffentliche Personenverkehrsdienste auf der Schiene oder per Untergrundbahn in einem Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung;
- 3.Ziffer 3der beabsichtigte Abschluss einer Rahmenvereinbarung, sofern nicht von der Möglichkeit der Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung Gebrauch gemacht wird;
- 4.Ziffer 4die beabsichtigte Durchführung eines offenen oder nicht offenen Wettbewerbes;
- 5.Ziffer 5die beabsichtigte Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems und jede Änderung der Gültigkeitsdauer eines dynamischen Beschaffungssystems, bei Bekanntmachungen in Österreich auch die Einstellung des dynamischen Beschaffungssystems.
- (2)Absatz 2In der Bekanntmachung ist auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß § 21 Abs. 1 ausdrücklich hinzuweisen.In der Bekanntmachung ist auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, ausdrücklich hinzuweisen.
- (3)Absatz 3Der öffentliche Auftraggeber hat in der Bekanntmachung anzugeben, welcher Nachweis oder welche Nachweise für die Befugnis, die berufliche Zuverlässigkeit, die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die technische Leistungsfähigkeit vorzulegen oder auf Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber nachzureichen sind.
- (4)Absatz 4Soll das Angebot, dem der Zuschlag erteilt werden soll, im Wege einer elektronischen Auktion ermittelt werden, so hat die Bekanntmachung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 eine dahingehende Festlegung zu enthalten.Soll das Angebot, dem der Zuschlag erteilt werden soll, im Wege einer elektronischen Auktion ermittelt werden, so hat die Bekanntmachung gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5 eine dahingehende Festlegung zu enthalten.
- (5)Absatz 5Soll das Angebot in Form eines elektronischen Kataloges abgegeben werden oder soll das Angebot einen elektronischen Katalog beinhalten, so hat die Bekanntmachung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 eine dahingehende Festlegung zu enthalten.Soll das Angebot in Form eines elektronischen Kataloges abgegeben werden oder soll das Angebot einen elektronischen Katalog beinhalten, so hat die Bekanntmachung gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5 eine dahingehende Festlegung zu enthalten.
- (6)Absatz 6Soll ein Realisierungswettbewerb durchgeführt werden, hat die Bekanntmachung einen Hinweis auf die anschließende Durchführung eines Verhandlungsverfahrens zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages gemäß § 37 Abs. 1 Z 7 zu enthalten.Soll ein Realisierungswettbewerb durchgeführt werden, hat die Bekanntmachung einen Hinweis auf die anschließende Durchführung eines Verhandlungsverfahrens zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 7, zu enthalten.
- (7)Absatz 7In der Bekanntmachung der Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems ist dessen Laufzeit bzw. dessen Beginn- und Endzeitpunkt anzugeben und – sofern es von einer zentralen Beschaffungsstelle eingerichtet wird – anzugeben, ob die Möglichkeit der Nutzung des dynamischen Beschaffungssystems durch andere Auftraggeber besteht.
§ 51 BVergG 2018 Zusätzliche Bekanntmachung auf Unionsebene
§ 51.Paragraph 51, Der öffentliche Auftraggeber kann Bekanntmachungen, die nicht einer Bekanntmachungsverpflichtung gemäß diesem Bundesgesetz unterliegen, dem Amt für Veröffentlichungen unter Verwendung allenfalls existierender einschlägiger Standardformulare für Bekanntmachungen bekannt geben.
§ 53 BVergG 2018 Veröffentlichung eines Beschafferprofils
- (1)Absatz einsDer öffentliche Auftraggeber kann im Internet ein Beschafferprofil veröffentlichen.
- (2)Absatz 2Das Beschafferprofil kann Bekanntmachungen, Angaben über laufende Vergabeverfahren, geplante Aufträge, vergebene Aufträge, widerrufene Verfahren sowie alle sonstigen Informationen betreffend ein Vergabeverfahren oder Informationen von allgemeinem Interesse wie Kontaktstelle, Telefonnummer, Postanschrift und elektronische Adresse enthalten.
§ 54 BVergG 2018 Veröffentlichung und Standardisierung von Meta- bzw. Kerndaten
- (1)Absatz einsDer Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung nähere Festlegungen hinsichtlich der Standardisierung des Kerndatenformates insbesondere in Bezug auf Darstellung, Struktur und Form der Kerndaten gemäß Anhang VIII sowie hinsichtlich der Befüllung der Metadatenfelder erlassen.Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung nähere Festlegungen hinsichtlich der Standardisierung des Kerndatenformates insbesondere in Bezug auf Darstellung, Struktur und Form der Kerndaten gemäß Anhang römisch VIII sowie hinsichtlich der Befüllung der Metadatenfelder erlassen.
- (2)Absatz 2Das Unternehmensserviceportal hat Informationen gemäß Anhang VIII in einer für natürliche Personen les- und suchbaren Weise anzubieten, wobei insbesondere die Suche nach einzelnen Kerndatenfeldern und nach einer Kombination derselben möglich sein muss. Dieser Dienst ist vom Unternehmensserviceportal im Internet kostenlos, direkt, uneingeschränkt und vollständig sowie grundsätzlich jederzeit zur Verfügung zu stellen. Das Unternehmensserviceportal hat die Informationen gemäß Anhang VIII mindestens einmal täglich aktualisiert anzubieten und die Zeitpunkte der Aktualisierungen auf der Internet-Adresse des Dienstes gemäß dem zweiten Satz bekannt zu machen.Das Unternehmensserviceportal hat Informationen gemäß Anhang römisch VIII in einer für natürliche Personen les- und suchbaren Weise anzubieten, wobei insbesondere die Suche nach einzelnen Kerndatenfeldern und nach einer Kombination derselben möglich sein muss. Dieser Dienst ist vom Unternehmensserviceportal im Internet kostenlos, direkt, uneingeschränkt und vollständig sowie grundsätzlich jederzeit zur Verfügung zu stellen. Das Unternehmensserviceportal hat die Informationen gemäß Anhang römisch VIII mindestens einmal täglich aktualisiert anzubieten und die Zeitpunkte der Aktualisierungen auf der Internet-Adresse des Dienstes gemäß dem zweiten Satz bekannt zu machen.
§ 55 BVergG 2018 Arten der Bekanntmachung
- (1)Absatz einsEine Bekanntmachung auf Unionsebene hat unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars entweder durch eine Bekanntmachung von Aufträgen bzw. Wettbewerben oder durch eine Bekanntmachung im Wege einer Vorinformation gemäß § 57 Abs. 2 oder 3 zu erfolgen.Eine Bekanntmachung auf Unionsebene hat unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars entweder durch eine Bekanntmachung von Aufträgen bzw. Wettbewerben oder durch eine Bekanntmachung im Wege einer Vorinformation gemäß Paragraph 57, Absatz 2, oder 3 zu erfolgen.
- (2)Absatz 2Eine Bekanntmachung in Österreich hat elektronisch entweder durch eine Bekanntmachung von Aufträgen bzw. Wettbewerben oder durch eine Bekanntmachung im Wege einer Vorinformation gemäß § 60 Abs. 2 oder 3 zu erfolgen.Eine Bekanntmachung in Österreich hat elektronisch entweder durch eine Bekanntmachung von Aufträgen bzw. Wettbewerben oder durch eine Bekanntmachung im Wege einer Vorinformation gemäß Paragraph 60, Absatz 2, oder 3 zu erfolgen.
§ 56 BVergG 2018 Bekanntmachungen auf Unionsebene
§ 56.Paragraph 56, Der öffentliche Auftraggeber hat Bekanntmachungen auf Unionsebene gemäß Anhang VII zu erstellen und dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (Amt für Veröffentlichungen) unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars für Bekanntmachungen elektronisch zu übermitteln. Als Übermittlung gilt auch die Zur-Verfügung-Stellung der Daten der Bekanntmachungen und Mitteilungen im Online-Verfahren. Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachung nachweisen können. Falls Daten online zur Verfügung gestellt werden, gilt als Absendung die Eintragung der Daten im Online-System. Der öffentliche Auftraggeber hat Bekanntmachungen auf Unionsebene gemäß Anhang römisch VII zu erstellen und dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (Amt für Veröffentlichungen) unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars für Bekanntmachungen elektronisch zu übermitteln. Als Übermittlung gilt auch die Zur-Verfügung-Stellung der Daten der Bekanntmachungen und Mitteilungen im Online-Verfahren. Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachung nachweisen können. Falls Daten online zur Verfügung gestellt werden, gilt als Absendung die Eintragung der Daten im Online-System.
§ 57 BVergG 2018 Bekanntmachung einer Vorinformation auf Unionsebene
- (1)Absatz einsSofern der öffentliche Auftraggeber von der Möglichkeit der Verkürzung der Angebotsfrist gemäß § 73 Gebrauch machen möchte, muss er auf Unionsebene eine Vorinformation gemäß § 56 bekanntmachen. Die Vorinformation kann überdies im Beschafferprofil des öffentlichen Auftraggebers veröffentlicht werden. Die Vorinformation darf nicht im Beschafferprofil veröffentlicht werden, bevor der öffentliche Auftraggeber unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars eine entsprechende Bekanntmachung über die Veröffentlichung der Vorinformation an das Amt für Veröffentlichungen abgesendet hat. Im Beschafferprofil ist das Datum der Absendung der Bekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen anzugeben.Sofern der öffentliche Auftraggeber von der Möglichkeit der Verkürzung der Angebotsfrist gemäß Paragraph 73, Gebrauch machen möchte, muss er auf Unionsebene eine Vorinformation gemäß Paragraph 56, bekanntmachen. Die Vorinformation kann überdies im Beschafferprofil des öffentlichen Auftraggebers veröffentlicht werden. Die Vorinformation darf nicht im Beschafferprofil veröffentlicht werden, bevor der öffentliche Auftraggeber unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars eine entsprechende Bekanntmachung über die Veröffentlichung der Vorinformation an das Amt für Veröffentlichungen abgesendet hat. Im Beschafferprofil ist das Datum der Absendung der Bekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen anzugeben.
- (2)Absatz 2Ein nicht in Anhang III genannter öffentlicher Auftraggeber kann bei nicht offenen Verfahren und bei Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung die Bekanntmachung einer Vorinformation gemäß § 56 als Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe eines Auftrages verwenden, sofern die VorinformationEin nicht in Anhang römisch III genannter öffentlicher Auftraggeber kann bei nicht offenen Verfahren und bei Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung die Bekanntmachung einer Vorinformation gemäß Paragraph 56, als Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe eines Auftrages verwenden, sofern die Vorinformation
- 1.Ziffer einssich ausdrücklich auf jene Leistungen bezieht, die Auftragsgegenstand sein werden,
- 2.Ziffer 2den Hinweis enthält, dass dieser Auftrag im nicht offenen Verfahren bzw. im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung ohne spätere Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben wird,
- 3.Ziffer 3die Aufforderung an Unternehmer enthält, ihr Interesse mitzuteilen, und
- 4.Ziffer 4spätestens 35 Tage und frühestens 12 Monate vor der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe abgesendet wird.
Eine zusätzliche Veröffentlichung im Beschafferprofil ist zulässig. - (3)Absatz 3Der öffentliche Auftraggeber kann bei der Vergabe eines besonderen Dienstleistungsauftrages die Bekanntmachung einer Vorinformation gemäß § 56 als Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe eines Auftrages verwenden, sofern die VorinformationDer öffentliche Auftraggeber kann bei der Vergabe eines besonderen Dienstleistungsauftrages die Bekanntmachung einer Vorinformation gemäß Paragraph 56, als Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe eines Auftrages verwenden, sofern die Vorinformation
- 1.Ziffer einsdie Arten der zu vergebenden Dienstleistungen ausdrücklich anführt,
- 2.Ziffer 2den Hinweis enthält, dass dieser Auftrag ohne spätere Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben wird, und
- 3.Ziffer 3die Aufforderung an Unternehmer enthält, ihr Interesse mitzuteilen.
Eine zusätzliche Veröffentlichung im Beschafferprofil ist zulässig. - (4)Absatz 4Der von einer Vorinformation gemäß Abs. 2 und 3 abgedeckte Zeitraum beträgt höchstens zwölf Monate ab Absendung der Bekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen. Bei der Vergabe eines besonderen Dienstleistungsauftrages kann ein Zeitraum von mehr als zwölf Monaten festgelegt werden, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist.Der von einer Vorinformation gemäß Absatz 2 und 3 abgedeckte Zeitraum beträgt höchstens zwölf Monate ab Absendung der Bekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen. Bei der Vergabe eines besonderen Dienstleistungsauftrages kann ein Zeitraum von mehr als zwölf Monaten festgelegt werden, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist.
§ 58 BVergG 2018 Freiwillige Bekanntmachung eines Vergabeverfahrens auf Unionsebene
§ 58.Paragraph 58, Sofern der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung im Oberschwellenbereich zulässig ist, kann der öffentliche Auftraggeber dem Amt für Veröffentlichungen unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars für Bekanntmachungen die Entscheidung bekannt geben, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll.
§ 59 BVergG 2018 Bekanntmachungen in Österreich
- (1)Absatz einsDer öffentliche Auftraggeber hat Bekanntmachungen im Oberschwellenbereich zu veröffentlichen, indem er die Metadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren https://www.data.gv.at/ bereitstellt und darin auf die Informationen gemäß dem 1. Abschnitt des Anhanges VIII (Kerndaten für Bekanntmachungen) verweist. Der öffentliche Auftraggeber hat diese Kerndaten in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig zur Verfügung zu stellen.Der öffentliche Auftraggeber hat Bekanntmachungen im Oberschwellenbereich zu veröffentlichen, indem er die Metadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren https://www.data.gv.at/ bereitstellt und darin auf die Informationen gemäß dem 1. Abschnitt des Anhanges römisch VIII (Kerndaten für Bekanntmachungen) verweist. Der öffentliche Auftraggeber hat diese Kerndaten in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig zur Verfügung zu stellen.
- (2)Absatz 2Die Verfügbarkeit der Metadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren und der Kerndaten für Bekanntmachungen muss zumindest bis zum Ablauf der Angebotsfrist gewährleistet sein.
- (3)Absatz 3Weitere Bekanntmachungen in sonstigen geeigneten Publikationsmedien stehen dem öffentlichen Auftraggeber frei.
- (4)Absatz 4Sofern der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung im Oberschwellenbereich zulässig ist, kann der öffentliche Auftraggeber die Entscheidung, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll, bekanntmachen. Die Verfügbarkeit der Metadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren und der Kerndaten für Bekanntmachungen muss zumindest für zehn Tage gewährleistet sein.
- (5)Absatz 5Eine Bekanntmachung gemäß Abs. 1, 3 oder 4 darf nicht vor dem Tag der Veröffentlichung durch das Amt für Veröffentlichungen veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung darf jedoch jedenfalls dann erfolgen, wenn der öffentliche Auftraggeber nicht binnen 48 Stunden nach Bestätigung des Einganges der Bekanntmachung beim Amt für Veröffentlichungen über die Veröffentlichung unterrichtet wurde. Die Bekanntmachung darf ausschließlich jene Informationen enthalten, die in der an das Amt für Veröffentlichungen abgesendeten Bekanntmachung enthalten sind oder die in einer Vorinformation in einem Beschafferprofil veröffentlicht wurden. Die Bekanntmachung hat das Datum der Absendung der Bekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen bzw. das Datum der Veröffentlichung im Beschafferprofil anzugeben.Eine Bekanntmachung gemäß Absatz eins,, 3 oder 4 darf nicht vor dem Tag der Veröffentlichung durch das Amt für Veröffentlichungen veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung darf jedoch jedenfalls dann erfolgen, wenn der öffentliche Auftraggeber nicht binnen 48 Stunden nach Bestätigung des Einganges der Bekanntmachung beim Amt für Veröffentlichungen über die Veröffentlichung unterrichtet wurde. Die Bekanntmachung darf ausschließlich jene Informationen enthalten, die in der an das Amt für Veröffentlichungen abgesendeten Bekanntmachung enthalten sind oder die in einer Vorinformation in einem Beschafferprofil veröffentlicht wurden. Die Bekanntmachung hat das Datum der Absendung der Bekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen bzw. das Datum der Veröffentlichung im Beschafferprofil anzugeben.
§ 60 BVergG 2018 Bekanntmachung einer Vorinformation in Österreich
- (1)Absatz einsSofern der öffentliche Auftraggeber von der Möglichkeit der Verkürzung der Angebotsfrist gemäß § 73 Gebrauch machen möchte, muss er eine Vorinformation in Österreich gemäß § 59 bekanntmachen.Sofern der öffentliche Auftraggeber von der Möglichkeit der Verkürzung der Angebotsfrist gemäß Paragraph 73, Gebrauch machen möchte, muss er eine Vorinformation in Österreich gemäß Paragraph 59, bekanntmachen.
- (2)Absatz 2Ein nicht in Anhang III genannter öffentlicher Auftraggeber kann bei nicht offenen Verfahren und bei Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung die Bekanntmachung einer Vorinformation gemäß § 59 als Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe eines Auftrages verwenden, sofern die VorinformationEin nicht in Anhang römisch III genannter öffentlicher Auftraggeber kann bei nicht offenen Verfahren und bei Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung die Bekanntmachung einer Vorinformation gemäß Paragraph 59, als Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe eines Auftrages verwenden, sofern die Vorinformation
- 1.Ziffer einssich ausdrücklich auf jene Leistungen bezieht, die Auftragsgegenstand sein werden,
- 2.Ziffer 2den Hinweis enthält, dass dieser Auftrag im nicht offenen Verfahren bzw. im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung ohne spätere Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben wird,
- 3.Ziffer 3die Aufforderung an Unternehmer enthält, ihr Interesse mitzuteilen, und
- 4.Ziffer 4spätestens 35 Tage und frühestens 12 Monate vor der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe abgesendet wird.
Eine zusätzliche Veröffentlichung im Beschafferprofil ist zulässig. - (3)Absatz 3Der öffentliche Auftraggeber kann bei der Vergabe eines besonderen Dienstleistungsauftrages die Bekanntmachung einer Vorinformation gemäß § 59 als Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe eines Auftrages verwenden, sofern die VorinformationDer öffentliche Auftraggeber kann bei der Vergabe eines besonderen Dienstleistungsauftrages die Bekanntmachung einer Vorinformation gemäß Paragraph 59, als Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe eines Auftrages verwenden, sofern die Vorinformation
- 1.Ziffer einsdie Arten der zu vergebenden Dienstleistungen ausdrücklich anführt,
- 2.Ziffer 2den Hinweis enthält, dass dieser Auftrag ohne spätere Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben wird, und
- 3.Ziffer 3die Aufforderung an Unternehmer enthält, ihr Interesse mitzuteilen.
Eine zusätzliche Veröffentlichung im Beschafferprofil ist zulässig. - (4)Absatz 4Der von einer Vorinformation gemäß Abs. 2 und 3 abgedeckte Zeitraum hat mit dem gemäß § 57 Abs. 4 festgelegten Zeitraum übereinzustimmen.Der von einer Vorinformation gemäß Absatz 2 und 3 abgedeckte Zeitraum hat mit dem gemäß Paragraph 57, Absatz 4, festgelegten Zeitraum übereinzustimmen.
§ 61 BVergG 2018 Bekanntgaben auf Unionsebene
- (1)Absatz einsDer öffentliche Auftraggeber hat nach Durchführung eines Vergabeverfahrens dem Amt für Veröffentlichungen jeden vergebenen Auftrag, jede abgeschlossene Rahmenvereinbarung und das Ergebnis jedes Ideenwettbewerbes gemäß § 56 bekannt zu geben; davon ausgenommen sind Aufträge, die aufgrund von Rahmenvereinbarungen vergeben wurden. Der öffentliche Auftraggeber hat überdies dem Amt für Veröffentlichungen eine von der in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Gültigkeitsdauer abweichende Einstellung eines dynamischen Beschaffungssystems bekannt zu geben. Die Bekanntgabe ist dem Amt für Veröffentlichungen unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars spätestens 30 Tage nach Zuschlagserteilung, nach Abschluss der Rahmenvereinbarung, nach Abschluss des Ideenwettbewerbes bzw. nach Einstellung des dynamischen Beschaffungssystems zu übermitteln.Der öffentliche Auftraggeber hat nach Durchführung eines Vergabeverfahrens dem Amt für Veröffentlichungen jeden vergebenen Auftrag, jede abgeschlossene Rahmenvereinbarung und das Ergebnis jedes Ideenwettbewerbes gemäß Paragraph 56, bekannt zu geben; davon ausgenommen sind Aufträge, die aufgrund von Rahmenvereinbarungen vergeben wurden. Der öffentliche Auftraggeber hat überdies dem Amt für Veröffentlichungen eine von der in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Gültigkeitsdauer abweichende Einstellung eines dynamischen Beschaffungssystems bekannt zu geben. Die Bekanntgabe ist dem Amt für Veröffentlichungen unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars spätestens 30 Tage nach Zuschlagserteilung, nach Abschluss der Rahmenvereinbarung, nach Abschluss des Ideenwettbewerbes bzw. nach Einstellung des dynamischen Beschaffungssystems zu übermitteln.
- (2)Absatz 2Abweichend zu Abs. 1 letzter Satz kann der öffentliche AuftraggeberAbweichend zu Absatz eins, letzter Satz kann der öffentliche Auftraggeber
- 1.Ziffer einsbesondere Dienstleistungsaufträge und
- 2.Ziffer 2Aufträge, die aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben worden sind,
gebündelt spätestens 30 Tage nach Ende des jeweiligen Jahresquartals gemäß Abs. 1 bekannt geben.gebündelt spätestens 30 Tage nach Ende des jeweiligen Jahresquartals gemäß Absatz eins, bekannt geben. - (3)Absatz 3Hat der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Wege einer Vorinformation gemäß § 57 Abs. 2 oder 3 und § 60 Abs. 2 oder 3 veröffentlicht und beschließt er, auf Grundlage dieser Vorinformation während ihrer Gültigkeitsdauer keine weitere Auftragsvergabe mehr vorzunehmen, so hat er dies in der Bekanntgabe gemäß Abs. 1 anzugeben.Hat der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Wege einer Vorinformation gemäß Paragraph 57, Absatz 2, oder 3 und Paragraph 60, Absatz 2, oder 3 veröffentlicht und beschließt er, auf Grundlage dieser Vorinformation während ihrer Gültigkeitsdauer keine weitere Auftragsvergabe mehr vorzunehmen, so hat er dies in der Bekanntgabe gemäß Absatz eins, anzugeben.
- (4)Absatz 4Abweichend zu Abs. 1 dürfen bestimmte Angaben über die Auftragsvergabe oder den Abschluss von Rahmenvereinbarungen dann nicht veröffentlicht werden, wenn deren Bekanntgabe die Vollziehung von Gesetzen behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmers schädigen oder den freien und lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmern beeinträchtigen würde.Abweichend zu Absatz eins, dürfen bestimmte Angaben über die Auftragsvergabe oder den Abschluss von Rahmenvereinbarungen dann nicht veröffentlicht werden, wenn deren Bekanntgabe die Vollziehung von Gesetzen behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmers schädigen oder den freien und lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmern beeinträchtigen würde.
§ 62 BVergG 2018 Bekanntgaben in Österreich
- (1)Absatz einsDer öffentliche Auftraggeber hat nach Durchführung eines Vergabeverfahrens jeden vergebenen Auftrag, jede abgeschlossene Rahmenvereinbarung und das Ergebnis jedes Ideenwettbewerbes bekannt zu geben, indem er die Metadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren https://www.data.gv.at/ bereitstellt und darin auf die Informationen gemäß dem 2. Abschnitt des Anhanges VIII (Kerndaten für Bekanntgaben) verweist; davon ausgenommen sind Aufträge, die aufgrund von Rahmenvereinbarungen vergeben wurden und deren Auftragswert 50 000 Euro nicht erreicht. Der öffentliche Auftraggeber hat die Metadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren für mindestens 5 Jahre bereitzustellen und die Kerndaten für Bekanntgaben in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig für mindestens 5 Jahre zur Verfügung zu stellen. Die Bekanntgabe hat spätestens 30 Tage nach Zuschlagserteilung, nach Abschluss der Rahmenvereinbarung bzw. nach Abschluss des Ideenwettbewerbes zu erfolgen.Der öffentliche Auftraggeber hat nach Durchführung eines Vergabeverfahrens jeden vergebenen Auftrag, jede abgeschlossene Rahmenvereinbarung und das Ergebnis jedes Ideenwettbewerbes bekannt zu geben, indem er die Metadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren https://www.data.gv.at/ bereitstellt und darin auf die Informationen gemäß dem 2. Abschnitt des Anhanges römisch VIII (Kerndaten für Bekanntgaben) verweist; davon ausgenommen sind Aufträge, die aufgrund von Rahmenvereinbarungen vergeben wurden und deren Auftragswert 50 000 Euro nicht erreicht. Der öffentliche Auftraggeber hat die Metadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren für mindestens 5 Jahre bereitzustellen und die Kerndaten für Bekanntgaben in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig für mindestens 5 Jahre zur Verfügung zu stellen. Die Bekanntgabe hat spätestens 30 Tage nach Zuschlagserteilung, nach Abschluss der Rahmenvereinbarung bzw. nach Abschluss des Ideenwettbewerbes zu erfolgen.
- (2)Absatz 2Abweichend zu Abs. 1 letzter Satz kann der öffentliche AuftraggeberAbweichend zu Absatz eins, letzter Satz kann der öffentliche Auftraggeber
- 1.Ziffer einsbesondere Dienstleistungsaufträge und
- 2.Ziffer 2Aufträge, die aufgrund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben worden sind,
gleichzeitig spätestens 30 Tage nach Ende des jeweiligen Jahresquartals gemäß Abs. 1 bekannt geben.gleichzeitig spätestens 30 Tage nach Ende des jeweiligen Jahresquartals gemäß Absatz eins, bekannt geben. - (3)Absatz 3Abweichend zu Abs. 1 dürfen bestimmte Angaben über die Auftragsvergabe oder den Abschluss von Rahmenvereinbarungen dann nicht veröffentlicht werden, wenn deren Bekanntgabe die Vollziehung von Gesetzen behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmers schädigen oder den freien und lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmern beeinträchtigen würde.Abweichend zu Absatz eins, dürfen bestimmte Angaben über die Auftragsvergabe oder den Abschluss von Rahmenvereinbarungen dann nicht veröffentlicht werden, wenn deren Bekanntgabe die Vollziehung von Gesetzen behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmers schädigen oder den freien und lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmern beeinträchtigen würde.
§ 63 BVergG 2018 Arten der Bekanntmachung
§ 63.Paragraph 63, Eine Bekanntmachung in Österreich hat elektronisch entweder durch eine Bekanntmachung von Aufträgen bzw. Wettbewerben oder durch eine Bekanntmachung im Wege einer Vorinformation gemäß § 65 Abs. 2 oder 3 zu erfolgen. Eine Bekanntmachung in Österreich hat elektronisch entweder durch eine Bekanntmachung von Aufträgen bzw. Wettbewerben oder durch eine Bekanntmachung im Wege einer Vorinformation gemäß Paragraph 65, Absatz 2, oder 3 zu erfolgen.
§ 64 BVergG 2018 Bekanntmachungen in Österreich
- (1)Absatz einsDer öffentliche Auftraggeber hat Bekanntmachungen im Unterschwellenbereich zu veröffentlichen, indem er die Metadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren https://www.data.gv.at/ bereitstellt und darin auf die Kerndaten für Bekanntmachungen verweist. Der öffentliche Auftraggeber hat diese Kerndaten in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig zur Verfügung zu stellen. Eine Bekanntmachung im Beschafferprofil darf nicht vor Verfügbarkeit der Metadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren und der Kerndaten für Bekanntmachung erfolgen. Im Beschafferprofil ist das Datum der Zur-Verfügung-Stellung der Kerndaten anzugeben.
- (2)Absatz 2Die Verfügbarkeit der Metadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren und der Kerndaten für Bekanntmachungen muss zumindest bis zum Ablauf der Angebotsfrist gewährleistet sein.
- (3)Absatz 3Weitere Bekanntmachungen in sonstigen geeigneten Publikationsmedien stehen dem öffentlichen Auftraggeber frei.
- (4)Absatz 4Sofern dies aufgrund der unionsrechtlichen Grundsätze geboten ist, hat der öffentliche Auftraggeber die Vergabe eines besonderen Dienstleistungsauftrages bekanntzumachen. Von einer Bekanntmachung des Verfahrens kann insbesondere Abstand genommen werden, wenn eine der in den §§ 37 Abs. 1 bzw. 44 Abs. 2 Z 2 genannten Voraussetzungen vorliegt.Sofern dies aufgrund der unionsrechtlichen Grundsätze geboten ist, hat der öffentliche Auftraggeber die Vergabe eines besonderen Dienstleistungsauftrages bekanntzumachen. Von einer Bekanntmachung des Verfahrens kann insbesondere Abstand genommen werden, wenn eine der in den Paragraphen 37, Absatz eins, bzw. 44 Absatz 2, Ziffer 2, genannten Voraussetzungen vorliegt.
- (5)Absatz 5Sofern der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich zulässig ist, kann der öffentliche Auftraggeber die Entscheidung, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll, bekanntmachen. Die Verfügbarkeit der Metadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren und der Kerndaten für Bekanntmachungen muss zumindest für zehn Tage gewährleistet sein.
- (6)Absatz 6Der öffentliche Auftraggeber hat überdies eine vom in der Ausschreibung festgelegten Endzeitpunkt abweichende Einstellung eines dynamischen Beschaffungssystems bekannt zu machen.
§ 65 BVergG 2018 Bekanntmachung einer Vorinformation
- (1)Absatz einsSofern der öffentliche Auftraggeber von der Möglichkeit der Verkürzung der Angebotsfrist Gebrauch machen möchte, muss er eine Vorinformation gemäß § 64 bekanntmachen. Die Vorinformation kann überdies im Beschafferprofil des öffentlichen Auftraggebers veröffentlicht werden.Sofern der öffentliche Auftraggeber von der Möglichkeit der Verkürzung der Angebotsfrist Gebrauch machen möchte, muss er eine Vorinformation gemäß Paragraph 64, bekanntmachen. Die Vorinformation kann überdies im Beschafferprofil des öffentlichen Auftraggebers veröffentlicht werden.
- (2)Absatz 2Der öffentliche Auftraggeber kann die Bekanntmachung einer Vorinformation gemäß § 64 als Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe eines Auftrages verwenden, sofern die VorinformationDer öffentliche Auftraggeber kann die Bekanntmachung einer Vorinformation gemäß Paragraph 64, als Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe eines Auftrages verwenden, sofern die Vorinformation
- 1.Ziffer einssich ausdrücklich auf jene Leistungen bezieht, die Auftragsgegenstand sein werden,
- 2.Ziffer 2den Hinweis enthält, dass dieser Auftrag ohne spätere Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben wird,
- 3.Ziffer 3die Aufforderung an Unternehmer enthält, ihr Interesse mitzuteilen, und
- 4.Ziffer 4spätestens 35 Tage und frühestens 12 Monate vor der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe abgesendet wird.
Eine zusätzliche Veröffentlichung im Beschafferprofil ist zulässig. - (3)Absatz 3Der öffentliche Auftraggeber kann bei der Vergabe eines besonderen Dienstleistungsauftrages die Bekanntmachung einer Vorinformation gemäß § 64 als Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe eines Auftrages verwenden, sofern die VorinformationDer öffentliche Auftraggeber kann bei der Vergabe eines besonderen Dienstleistungsauftrages die Bekanntmachung einer Vorinformation gemäß Paragraph 64, als Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe eines Auftrages verwenden, sofern die Vorinformation
- 1.Ziffer einsdie Arten der zu vergebenden Dienstleistungen ausdrücklich anführt,
- 2.Ziffer 2den Hinweis enthält, dass dieser Auftrag ohne spätere Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben wird, und
- 3.Ziffer 3die Aufforderung an Unternehmer enthält, ihr Interesse mitzuteilen.
Eine zusätzliche Veröffentlichung im Beschafferprofil ist zulässig. - (4)Absatz 4Der von einer Vorinformation gemäß Abs. 2 und 3 abgedeckte Zeitraum beträgt höchstens zwölf Monate ab Bekanntmachung. Bei der Vergabe eines besonderen Dienstleistungsauftrages kann ein Zeitraum von mehr als zwölf Monaten festgelegt werden, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist.Der von einer Vorinformation gemäß Absatz 2 und 3 abgedeckte Zeitraum beträgt höchstens zwölf Monate ab Bekanntmachung. Bei der Vergabe eines besonderen Dienstleistungsauftrages kann ein Zeitraum von mehr als zwölf Monaten festgelegt werden, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist.
§ 66 BVergG 2018 Bekanntgaben in Österreich
- (1)Absatz einsEin öffentlicher Auftraggeber im Vollziehungsbereich des Bundes hat nach Durchführung eines Vergabeverfahrens, dessen Auftragswert oder Wertumfang oder Summe der Preisgelder mindestens 50 000 Euro beträgt, jeden vergebenen Auftrag, jede abgeschlossene Rahmenvereinbarung und das Ergebnis jedes Ideenwettbewerbes bekannt zu geben, indem er die Metadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren https://www.data.gv.at/ bereitstellt und darin auf die Kerndaten für Bekanntgaben verweist; davon ausgenommen sind Aufträge, die aufgrund von Rahmenvereinbarungen vergeben wurden und deren Auftragswert 50 000 Euro nicht erreicht. Der öffentliche Auftraggeber hat die Metadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren für mindestens 5 Jahre bereitzustellen und die Kerndaten für Bekanntgaben in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig für mindestens 5 Jahre zur Verfügung zu stellen. Die Bekanntgabe hat spätestens 30 Tage nach Zuschlagserteilung, nach Abschluss der Rahmenvereinbarung bzw. nach Abschluss des Ideenwettbewerbes zu erfolgen.
- (2)Absatz 2Abweichend zu Abs. 1 letzter Satz kann der öffentliche AuftraggeberAbweichend zu Absatz eins, letzter Satz kann der öffentliche Auftraggeber
- 1.Ziffer einsbesondere Dienstleistungsaufträge und
- 2.Ziffer 2Aufträge, die aufgrund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben worden sind,
gleichzeitig spätestens 30 Tage nach Ende des jeweiligen Jahresquartals gemäß Abs. 1 bekannt geben.gleichzeitig spätestens 30 Tage nach Ende des jeweiligen Jahresquartals gemäß Absatz eins, bekannt geben. - (3)Absatz 3Abweichend zu Abs. 1 dürfen bestimmte Angaben über die Auftragsvergabe, den Abschluss von Rahmenvereinbarungen oder das Ergebnis eines Ideenwettbewerbes dann nicht veröffentlicht werden, wenn deren Bekanntgabe die Vollziehung von Gesetzen behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmers schädigen oder den freien und lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmern beeinträchtigen würde.Abweichend zu Absatz eins, dürfen bestimmte Angaben über die Auftragsvergabe, den Abschluss von Rahmenvereinbarungen oder das Ergebnis eines Ideenwettbewerbes dann nicht veröffentlicht werden, wenn deren Bekanntgabe die Vollziehung von Gesetzen behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmers schädigen oder den freien und lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmern beeinträchtigen würde.
§ 67 BVergG 2018 Berechnung der Fristen
§ 67.Paragraph 67, Unbeschadet der auf die Fristen im Vergabekontrollverfahren anzuwendenden Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, findet auf Fristen die Verordnung (EWG, EURATOM) Nr. 1182/71 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine, ABl. Nr. L 124 vom 08.06.1971 S. 1, Anwendung. Unbeschadet der auf die Fristen im Vergabekontrollverfahren anzuwendenden Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, findet auf Fristen die Verordnung (EWG, EURATOM) Nr. 1182/71 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine, ABl. Nr. L 124 vom 08.06.1971 Sitzung 1, Anwendung.
§ 68 BVergG 2018 Grundsätze für die Bemessung von Fristen
§ 68.Paragraph 68, Der öffentliche Auftraggeber hat Fristen so zu bemessen und festzusetzen, dass den von der Fristsetzung betroffenen Unternehmern ausreichend Zeit für die Vornahme der entsprechenden Handlungen verbleibt. Insbesondere Teilnahmeantrags- und Angebotsfristen und Fristen für die Ausarbeitung von Lösungen im wettbewerblichen Dialog sind so zu bemessen, dass unter Berücksichtigung etwa der Komplexität des Leistungsgegenstandes dem Unternehmer hinreichend Zeit zur Erstellung des Teilnahmeantrages, des Angebotes bzw. der Lösung verbleibt.
§ 69 BVergG 2018 Auskunfts- und Verbesserungsfrist
- (1)Absatz einsSofern das Ersuchen zeitgerecht gestellt wird, hat der öffentliche Auftraggeber oder die dafür zuständige Stelle zusätzliche Auskünfte über die Ausschreibung allen Teilnehmern am Vergabeverfahren unverzüglich, jedenfalls aber spätestens sechs Tage, bei beschleunigten Verfahren gemäß den §§ 74 und 77 spätestens vier Tage, vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote zu übermitteln bzw. bereitzustellen.Sofern das Ersuchen zeitgerecht gestellt wird, hat der öffentliche Auftraggeber oder die dafür zuständige Stelle zusätzliche Auskünfte über die Ausschreibung allen Teilnehmern am Vergabeverfahren unverzüglich, jedenfalls aber spätestens sechs Tage, bei beschleunigten Verfahren gemäß den Paragraphen 74 und 77 spätestens vier Tage, vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote zu übermitteln bzw. bereitzustellen.
- (2)Absatz 2Übermittelt der Unternehmer unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen, hat der öffentliche Auftraggeber, sofern es sich nicht um einen unbehebbaren Mangel handelt, diesen unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Übermittlung, Ergänzung oder Erläuterung aufzufordern.
§ 70 BVergG 2018 Teilnahmeantragsfrist
§ 70.Paragraph 70, Beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, beim Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung, beim wettbewerblichen Dialog und beim dynamischen Beschaffungssystem beträgt die vom öffentlichen Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge (Teilnahmeantragsfrist) mindestens 30 Tage. Sie beginnt mit dem Tag der Absendung der Bekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen bzw., wenn die Bekanntmachung im Wege einer Vorinformation erfolgt ist, mit dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Interessensbestätigung.
§ 71 BVergG 2018 Angebotsfrist
- (1)Absatz einsBeim offenen Verfahren beträgt die vom öffentlichen Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Angebote (Angebotsfrist) mindestens 30 Tage.
- (2)Absatz 2Beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung und beim Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung beträgt die von einem öffentlichen Auftraggeber gemäß Anhang III festzusetzende Angebotsfrist mindestens 25 Tage.Beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung und beim Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung beträgt die von einem öffentlichen Auftraggeber gemäß Anhang römisch III festzusetzende Angebotsfrist mindestens 25 Tage.
- (3)Absatz 3Ein nicht in Anhang III genannter öffentlicher Auftraggeber kann die Angebotsfrist beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung und beim Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung im gegenseitigen Einvernehmen mit den ausgewählten Bewerbern festlegen, vorausgesetzt, dass allen ausgewählten Bewerbern dieselbe Frist eingeräumt wird. Erfolgt keine einvernehmliche Festlegung der Angebotsfrist, so hat der öffentliche Auftraggeber eine Angebotsfrist festzusetzen, die mindestens zehn Tage beträgt.Ein nicht in Anhang römisch III genannter öffentlicher Auftraggeber kann die Angebotsfrist beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung und beim Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung im gegenseitigen Einvernehmen mit den ausgewählten Bewerbern festlegen, vorausgesetzt, dass allen ausgewählten Bewerbern dieselbe Frist eingeräumt wird. Erfolgt keine einvernehmliche Festlegung der Angebotsfrist, so hat der öffentliche Auftraggeber eine Angebotsfrist festzusetzen, die mindestens zehn Tage beträgt.
- (4)Absatz 4Beim dynamischen Beschaffungssystem beträgt die vom öffentlichen Auftraggeber festzusetzende Angebotsfrist mindestens zehn Tage. Ein nicht in Anhang III genannter öffentlicher Auftraggeber kann einvernehmlich mit allen zugelassenen Teilnehmern eine kürzere Angebotsfrist festlegen.Beim dynamischen Beschaffungssystem beträgt die vom öffentlichen Auftraggeber festzusetzende Angebotsfrist mindestens zehn Tage. Ein nicht in Anhang römisch III genannter öffentlicher Auftraggeber kann einvernehmlich mit allen zugelassenen Teilnehmern eine kürzere Angebotsfrist festlegen.
- (5)Absatz 5Die gemäß Abs. 1 bis 3 festgesetzte Angebotsfrist ist um fünf Tage zu verlängern, falls die Ausschreibungsunterlagen nicht gemäß § 89 Abs. 1 elektronisch zur Verfügung gestellt werden. Eine Verlängerung ist nicht verpflichtend, falls die Angebotsfrist wegen Dringlichkeit gemäß § 74 verkürzt wird oder im gegenseitigen Einvernehmen gemäß Abs. 3 erster Satz festgelegt wurde.Die gemäß Absatz eins bis 3 festgesetzte Angebotsfrist ist um fünf Tage zu verlängern, falls die Ausschreibungsunterlagen nicht gemäß Paragraph 89, Absatz eins, elektronisch zur Verfügung gestellt werden. Eine Verlängerung ist nicht verpflichtend, falls die Angebotsfrist wegen Dringlichkeit gemäß Paragraph 74, verkürzt wird oder im gegenseitigen Einvernehmen gemäß Absatz 3, erster Satz festgelegt wurde.
- (6)Absatz 6Die gemäß Abs. 1 bis 3 und 5 festgesetzte Angebotsfrist ist um fünf Tage zu verlängern, falls Angebote nicht auf elektronischem Weg zu übermitteln sind. Eine Verlängerung ist nicht verpflichtend, falls die Angebotsfrist im gegenseitigen Einvernehmen gemäß Abs. 3 erster Satz festgelegt wurde.Die gemäß Absatz eins bis 3 und 5 festgesetzte Angebotsfrist ist um fünf Tage zu verlängern, falls Angebote nicht auf elektronischem Weg zu übermitteln sind. Eine Verlängerung ist nicht verpflichtend, falls die Angebotsfrist im gegenseitigen Einvernehmen gemäß Absatz 3, erster Satz festgelegt wurde.
- (7)Absatz 7Können Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in zusätzliche Unterlagen zu den Ausschreibungsunterlagen vor Ort erstellt werden, so ist die Angebotsfrist gemäß Abs. 1 bis 6 so angemessen zu verlängern, dass alle betroffenen Unternehmer von allen für die Erstellung eines Angebotes erforderlichen Informationen Kenntnis nehmen können.Können Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in zusätzliche Unterlagen zu den Ausschreibungsunterlagen vor Ort erstellt werden, so ist die Angebotsfrist gemäß Absatz eins bis 6 so angemessen zu verlängern, dass alle betroffenen Unternehmer von allen für die Erstellung eines Angebotes erforderlichen Informationen Kenntnis nehmen können.
- (8)Absatz 8Die Angebotsfrist beginnt beim offenen Verfahren mit dem Tag der Absendung der Bekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen, beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, beim Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung und beim dynamischen Beschaffungssystem mit dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten.
§ 72 BVergG 2018 Verlängerung der Angebotsfrist bei Berichtigungen und zusätzlichen Auskünften
- (1)Absatz einsDie gemäß § 71 festgesetzte Angebotsfrist ist bei einer Berichtigung der Ausschreibung zu verlängern, wenn die Berichtigung für die Erstellung der Angebote wesentlich ist. Die Verlängerung der Frist muss in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der geänderten Information stehen. Jede Veränderung der Angebotsfrist ist allen Bewerbern oder Bietern bekannt zu geben. Soweit eine Bekanntgabe nicht möglich ist, ist sie in derselben Art bekannt zu machen wie die Bekanntmachung.Die gemäß Paragraph 71, festgesetzte Angebotsfrist ist bei einer Berichtigung der Ausschreibung zu verlängern, wenn die Berichtigung für die Erstellung der Angebote wesentlich ist. Die Verlängerung der Frist muss in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der geänderten Information stehen. Jede Veränderung der Angebotsfrist ist allen Bewerbern oder Bietern bekannt zu geben. Soweit eine Bekanntgabe nicht möglich ist, ist sie in derselben Art bekannt zu machen wie die Bekanntmachung.
- (2)Absatz 2Die gemäß § 71 festgesetzte Angebotsfrist ist zu verlängern, wenn zusätzliche Auskünfte nicht innerhalb der Frist gemäß § 69 Abs. 1 erteilt worden sind, obwohl das Ersuchen zeitgerecht gestellt wurde. Die Verlängerung der Frist muss in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der geänderten Information stehen.Die gemäß Paragraph 71, festgesetzte Angebotsfrist ist zu verlängern, wenn zusätzliche Auskünfte nicht innerhalb der Frist gemäß Paragraph 69, Absatz eins, erteilt worden sind, obwohl das Ersuchen zeitgerecht gestellt wurde. Die Verlängerung der Frist muss in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der geänderten Information stehen.
§ 73 BVergG 2018 Verkürzte Angebotsfrist im beschleunigten Verfahren nach Vorinformation
§ 73.Paragraph 73, Sofern der öffentliche Auftraggeber mindestens 35 Tage, höchstens aber 12 Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung einer Bekanntmachung gemäß § 56 eine Vorinformation gemäß den §§ 57 Abs. 1 und 60 Abs. 1 bekannt gemacht hat und diese Vorinformation alle Angaben enthalten hat, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Vorinformation vorlagen, kann der öffentliche Auftraggeber Sofern der öffentliche Auftraggeber mindestens 35 Tage, höchstens aber 12 Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung einer Bekanntmachung gemäß Paragraph 56, eine Vorinformation gemäß den Paragraphen 57, Absatz eins und 60 Absatz eins, bekannt gemacht hat und diese Vorinformation alle Angaben enthalten hat, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Vorinformation vorlagen, kann der öffentliche Auftraggeber
- 1.Ziffer einsdie Angebotsfrist im offenen Verfahren auf 15 Tage und
- 2.Ziffer 2die Angebotsfrist im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung und im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung auf 10 Tage
verkürzen.
§ 74 BVergG 2018 Verkürzte Teilnahmeantrags- und Angebotsfrist im beschleunigten Verfahren bei Dringlichkeit
§ 74.Paragraph 74, Der öffentliche Auftraggeber kann, sofern wegen einer vom öffentlichen Auftraggeber hinreichend begründeten Dringlichkeit die Einhaltung der Fristen gemäß den §§ 70 bis 73 nicht möglich ist, folgende Fristen festsetzen: Der öffentliche Auftraggeber kann, sofern wegen einer vom öffentlichen Auftraggeber hinreichend begründeten Dringlichkeit die Einhaltung der Fristen gemäß den Paragraphen 70 bis 73 nicht möglich ist, folgende Fristen festsetzen:
- 1.Ziffer einsim offenen Verfahren eine Angebotsfrist von mindestens 15 Tagen,
- 2.Ziffer 2im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung und im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung eine Teilnahmeantragsfrist von mindestens 15 Tagen, und
- 3.Ziffer 3im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung und im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung eine Angebotsfrist von mindestens 10 Tagen.
§ 75 BVergG 2018 Teilnahmeantragsfrist
§ 75.Paragraph 75, Beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, beim Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung, beim wettbewerblichen Dialog und beim dynamischen Beschaffungssystem beträgt die vom öffentlichen Auftraggeber festzusetzende Teilnahmeantragsfrist mindestens 14 Tage. Sie beginnt mit der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung.
§ 76 BVergG 2018 Angebotsfrist
- (1)Absatz einsBeim offenen Verfahren beträgt die vom öffentlichen Auftraggeber festzusetzende Angebotsfrist mindestens 20 Tage. Die Angebotsfrist beginnt mit der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung.
- (2)Absatz 2Beim nicht offenen Verfahren und beim Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung beträgt die vom öffentlichen Auftraggeber festzusetzende Angebotsfrist mindestens zehn Tage. Sie beginnt mit dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten.
- (3)Absatz 3Beim dynamischen Beschaffungssystem beträgt die vom öffentlichen Auftraggeber festzusetzende Angebotsfrist mindestens zehn Tage. Der öffentliche Auftraggeber kann einvernehmlich mit allen zugelassenen Teilnehmern eine kürzere Angebotsfrist festlegen.
§ 77 BVergG 2018 Verkürzte Teilnahmeantrags- und Angebotsfrist
§ 77.Paragraph 77, Der öffentliche Auftraggeber kann in besonders begründeten Fällen, insbesondere aus Gründen der Dringlichkeit, bei Bekanntmachung einer Vorinformation gemäß § 65 Abs. 1 sowie bei Lieferaufträgen über Waren mit allgemein auf dem Markt verfügbaren Merkmalen, die regulären Teilnahmeantrags- und Angebotsfristen verkürzen. Die Gründe für eine Verkürzung sind schriftlich festzuhalten. Der öffentliche Auftraggeber kann in besonders begründeten Fällen, insbesondere aus Gründen der Dringlichkeit, bei Bekanntmachung einer Vorinformation gemäß Paragraph 65, Absatz eins, sowie bei Lieferaufträgen über Waren mit allgemein auf dem Markt verfügbaren Merkmalen, die regulären Teilnahmeantrags- und Angebotsfristen verkürzen. Die Gründe für eine Verkürzung sind schriftlich festzuhalten.
§ 78 BVergG 2018 Ausschlussgründe
- (1)Absatz einsDer öffentliche Auftraggeber hat – unbeschadet der Abs. 3 bis 5 – einen Unternehmer jederzeit von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen, wennDer öffentliche Auftraggeber hat – unbeschadet der Absatz 3 bis 5 – einen Unternehmer jederzeit von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen, wenn
- 1.Ziffer einsder öffentliche Auftraggeber Kenntnis von einer rechtskräftigen Verurteilung des Unternehmers hat, die einen der folgenden Tatbestände betrifft: Mitgliedschaft bei einer kriminellen Vereinigung oder Organisation (§§ 278 und 278a des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974), Terroristische Vereinigung, Terroristische Straftaten oder Terrorismusfinanzierung (§§ 278b bis 278d StGB), Bestechlichkeit, Vorteilsannahme, Bestechung, Vorteilszuwendung oder verbotene Intervention (§§ 304 bis 309 StGB und § 10 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG, BGBl. Nr. 448/1984), Betrug (§§ 146 bis 148 StGB), Untreue (§ 153 StGB), Geschenkannahme (§ 153a StGB), Förderungsmissbrauch (§ 153b StGB), Geldwäscherei (§ 165 StGB), Sklaverei, Menschenhandel oder Grenzüberschreitender Prostitutionshandel (§§ 104, 104a und 217 StGB) bzw. einen entsprechenden Straftatbestand gemäß den Vorschriften des Landes, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, oderder öffentliche Auftraggeber Kenntnis von einer rechtskräftigen Verurteilung des Unternehmers hat, die einen der folgenden Tatbestände betrifft: Mitgliedschaft bei einer kriminellen Vereinigung oder Organisation (Paragraphen 278 und 278a des Strafgesetzbuches – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,), Terroristische Vereinigung, Terroristische Straftaten oder Terrorismusfinanzierung (Paragraphen 278 b bis 278d StGB), Bestechlichkeit, Vorteilsannahme, Bestechung, Vorteilszuwendung oder verbotene Intervention (Paragraphen 304 bis 309 StGB und Paragraph 10, des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984,), Betrug (Paragraphen 146 bis 148 StGB), Untreue (Paragraph 153, StGB), Geschenkannahme (Paragraph 153 a, StGB), Förderungsmissbrauch (Paragraph 153 b, StGB), Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB), Sklaverei, Menschenhandel oder Grenzüberschreitender Prostitutionshandel (Paragraphen 104,, 104a und 217 StGB) bzw. einen entsprechenden Straftatbestand gemäß den Vorschriften des Landes, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, oder
- 2.Ziffer 2über das Vermögen des Unternehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, oder
- 3.Ziffer 3der Unternehmer sich in Liquidation befindet oder seine gewerbliche Tätigkeit einstellt oder eingestellt hat, oder
- 4.Ziffer 4der öffentliche Auftraggeber über hinreichend plausible Anhaltspunkte dafür verfügt, dass der Unternehmer mit anderen Unternehmern für den öffentlichen Auftraggeber nachteilige Abreden getroffen hat, die gegen die guten Sitten verstoßen, oder mit anderen Unternehmern Abreden getroffen hat, die auf eine Verzerrung des Wettbewerbes abzielen, oder
- 5.Ziffer 5der Unternehmer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung, insbesondere gegen Bestimmungen des Arbeits-, Sozial- oder Umweltrechtes, begangen hat, die vom öffentlichen Auftraggeber auf geeignete Weise nachgewiesen wurde, oder
- 6.Ziffer 6der Unternehmer seine Verpflichtungen zur Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge oder der Steuern und Abgaben in Österreich oder nach den Vorschriften des Landes, in dem er seinen Sitz hat, nicht erfüllt hat und dies
- a)Litera adurch eine rechtskräftige Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung in Österreich oder gemäß den Vorschriften des Landes, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, festgestellt wurde, oder
- b)Litera bdurch den öffentlichen Auftraggeber auf andere geeignete Weise nachgewiesen wurde, oder
- 7.Ziffer 7ein Interessenkonflikt gemäß § 26 nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen vermieden werden kann oderein Interessenkonflikt gemäß Paragraph 26, nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen vermieden werden kann oder
- 8.Ziffer 8aufgrund der Beteiligung des Unternehmers an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens gemäß § 25 der faire und lautere Wettbewerb unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung verzerrt werden würde oderaufgrund der Beteiligung des Unternehmers an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens gemäß Paragraph 25, der faire und lautere Wettbewerb unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung verzerrt werden würde oder
- 9.Ziffer 9der Unternehmer bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung im Rahmen eines früheren Auftrages oder Konzessionsvertrages erhebliche oder dauerhafte Mängel erkennen lassen hat, die die vorzeitige Beendigung dieses früheren Auftrages oder Konzessionsvertrages, Schadenersatz oder andere vergleichbare Sanktionen nach sich gezogen haben, oder
- 10.Ziffer 10der Unternehmer sich bei der Erteilung von Auskünften betreffend die Eignung einer schwerwiegenden Täuschung schuldig gemacht hat, diese Auskünfte nicht erteilt hat oder die vom öffentlichen Auftraggeber zum Nachweis der Eignung geforderten Nachweise bzw. Bescheinigungen nicht vorgelegt, vervollständigt oder erläutert hat oder
- 11.Ziffer 11der Unternehmer
- a)Litera aversucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen oder
- b)Litera bversucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die er unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder
- c)Litera cfahrlässig irreführende Informationen an den öffentlichen Auftraggeber übermittelt, die die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers über den Ausschluss oder die Auswahl von Unternehmern oder die Zuschlagserteilung erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.
- (2)Absatz 2Der öffentliche Auftraggeber hat – unbeschadet des Abs. 5 – einen Unternehmer, der keine natürliche Person ist, von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen, wennDer öffentliche Auftraggeber hat – unbeschadet des Absatz 5, – einen Unternehmer, der keine natürliche Person ist, von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen, wenn
- 1.Ziffer einsdie Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 in Bezug auf eine Person erfüllt ist, die Mitglied im Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan des Unternehmers ist oder die darin Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse hat, oderdie Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, in Bezug auf eine Person erfüllt ist, die Mitglied im Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan des Unternehmers ist oder die darin Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse hat, oder
- 2.Ziffer 2die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 4, 5, 7, 8, 10 oder 11 in Bezug auf eine Person erfüllt sind, die Mitglied im Leitungs- oder Aufsichtsorgan des Unternehmers ist.die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 4,, 5, 7, 8, 10 oder 11 in Bezug auf eine Person erfüllt sind, die Mitglied im Leitungs- oder Aufsichtsorgan des Unternehmers ist.
- (3)Absatz 3Der öffentliche Auftraggeber kann von einem Ausschluss gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 Abstand nehmen, wenn die Leistungsfähigkeit des Unternehmers für die Durchführung des Auftrages ausreicht.Der öffentliche Auftraggeber kann von einem Ausschluss gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 Abstand nehmen, wenn die Leistungsfähigkeit des Unternehmers für die Durchführung des Auftrages ausreicht.
- (4)Absatz 4Der öffentliche Auftraggeber hat von einem Ausschluss gemäß Abs. 1 Z 6 Abstand zu nehmen, wennDer öffentliche Auftraggeber hat von einem Ausschluss gemäß Absatz eins, Ziffer 6, Abstand zu nehmen, wenn
- 1.Ziffer einser festgestellt hat, dass der Unternehmer seinen Verpflichtungen zur Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge oder der Steuern und Abgaben dadurch nachgekommen ist, dass er die Zahlung vorgenommen oder eine verbindliche Vereinbarung im Hinblick auf die Entrichtung der fälligen Sozialversicherungsbeiträge, Steuern oder Abgaben – gegebenenfalls einschließlich etwaiger Zinsen oder Strafzahlungen – eingegangen ist, oder
- 2.Ziffer 2nur ein geringfügiger Rückstand hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge oder der Steuern und Abgaben besteht oder
- 3.Ziffer 3der Ausschluss aus anderen Gründen offensichtlich unverhältnismäßig wäre.
- (5)Absatz 5Der öffentliche Auftraggeber kann von einem Ausschluss gemäß Abs. 1 oder 2 Abstand nehmen, wenn auf die Beteiligung des Unternehmers in begründeten Ausnahmefällen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses nicht verzichtet werden kann.Der öffentliche Auftraggeber kann von einem Ausschluss gemäß Absatz eins, oder 2 Abstand nehmen, wenn auf die Beteiligung des Unternehmers in begründeten Ausnahmefällen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses nicht verzichtet werden kann.
§ 79 BVergG 2018 Zeitpunkt des Vorliegens der Eignung
§ 79.Paragraph 79, Unbeschadet des § 21 Abs. 1 muss die Eignung spätestens Unbeschadet des Paragraph 21, Absatz eins, muss die Eignung spätestens
- 1.Ziffer einsbeim offenen Verfahren zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung,
- 2.Ziffer 2beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung zum Zeitpunkt des Ablaufes der Teilnahmeantragsfrist,
- 3.Ziffer 3beim nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe,
- 4.Ziffer 4beim Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung, beim wettbewerblichen Dialog und bei der Innovationspartnerschaft grundsätzlich zum Zeitpunkt des Ablaufes der Teilnahmeantragsfrist,
- 5.Ziffer 5beim Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung grundsätzlich zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe,
- 6.Ziffer 6beim offenen Wettbewerb zum Zeitpunkt der Vorlage der Wettbewerbsarbeiten,
- 7.Ziffer 7beim nicht offenen Wettbewerb zum Zeitpunkt des Ablaufes der Teilnahmeantragsfrist,
- 8.Ziffer 8beim geladenen Wettbewerb zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten,
- 9.Ziffer 9bei der Rahmenvereinbarung zum jeweils relevanten Zeitpunkt gemäß der gewählten Verfahrensart zum Abschluss der Rahmenvereinbarung gemäß Z 1 bis 5 sowie zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung, undbei der Rahmenvereinbarung zum jeweils relevanten Zeitpunkt gemäß der gewählten Verfahrensart zum Abschluss der Rahmenvereinbarung gemäß Ziffer eins bis 5 sowie zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung, und
- 10.Ziffer 10beim dynamischen Beschaffungssystem zum Zeitpunkt der Zulassung zum dynamischen Beschaffungssystem sowie zum Zeitpunkt jeder gesonderten Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß § 162beim dynamischen Beschaffungssystem zum Zeitpunkt der Zulassung zum dynamischen Beschaffungssystem sowie zum Zeitpunkt jeder gesonderten Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß Paragraph 162,
vorliegen.
§ 80 BVergG 2018 Eigenerklärung, Verlangen der Nachweise durch den öffentlichen Auftraggeber
- (1)Absatz einsDer öffentliche Auftraggeber hat festzulegen, mit welchen Nachweisen gemäß den §§ 81 bis 87 ein Unternehmer, der an einem Vergabeverfahren teilnimmt, seineDer öffentliche Auftraggeber hat festzulegen, mit welchen Nachweisen gemäß den Paragraphen 81 bis 87 ein Unternehmer, der an einem Vergabeverfahren teilnimmt, seine
- 1.Ziffer einsberufliche Befugnis,
- 2.Ziffer 2berufliche Zuverlässigkeit,
- 3.Ziffer 3finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie
- 4.Ziffer 4technische Leistungsfähigkeit
zu belegen hat. Nachweise dürfen nur so weit festgelegt werden, wie es durch den Gegenstand des Auftrages sachlich gerechtfertigt ist. Falls erforderlich und sofern dies sachlich gerechtfertigt ist, kann der öffentliche Auftraggeber besondere Festlegungen treffen, wie Arbeits- und Bietergemeinschaften die Anforderungen an die Eignung zu erfüllen haben. - (2)Absatz 2Der Bewerber oder Bieter kann seine Eignung sowie gegebenenfalls die Erfüllung der Auswahlkriterien auch durch die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 zur Einführung des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung, ABl. Nr. L 3 vom 06.01.2016 S. 16, belegen. Im Unterschwellenbereich ist stattdessen auch die Vorlage einer Erklärung darüber, dass der Bewerber oder Bieter die vom öffentlichen Auftraggeber verlangten Eignungskriterien erfüllt und die festgelegten Nachweise auf Aufforderung unverzüglich beibringen kann (Eigenerklärung), zulässig. In einer solchen Eigenerklärung sind die Befugnisse anzugeben, über die der Unternehmer konkret verfügt.Der Bewerber oder Bieter kann seine Eignung sowie gegebenenfalls die Erfüllung der Auswahlkriterien auch durch die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 zur Einführung des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung, ABl. Nr. L 3 vom 06.01.2016 Sitzung 16, belegen. Im Unterschwellenbereich ist stattdessen auch die Vorlage einer Erklärung darüber, dass der Bewerber oder Bieter die vom öffentlichen Auftraggeber verlangten Eignungskriterien erfüllt und die festgelegten Nachweise auf Aufforderung unverzüglich beibringen kann (Eigenerklärung), zulässig. In einer solchen Eigenerklärung sind die Befugnisse anzugeben, über die der Unternehmer konkret verfügt.
- (3)Absatz 3Der öffentliche Auftraggeber kann die Vorlage, Vervollständigung bzw. Erläuterung bestimmter Nachweise binnen einer angemessenen Frist von bestimmten Bewerbern oder Bietern bzw. Parteien der Rahmenvereinbarung verlangen, sofern dies zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist. Bei der Vergabe von Aufträgen und beim Abschluss von Rahmenvereinbarungen im Oberschwellenbereich hat der öffentliche Auftraggeber vor Zuschlagserteilung bzw. vor Abschluss der Rahmenvereinbarung die Vorlage der festgelegten Nachweise vom Zuschlagsempfänger bzw. von der bzw. den Parteien der Rahmenvereinbarung jedenfalls zu verlangen; bei einer Vergabe in Losen gilt dies nur, wenn der geschätzte Wert des einzelnen Loses den in § 12 Abs. 1 genannten jeweiligen Schwellenwert erreicht.Der öffentliche Auftraggeber kann die Vorlage, Vervollständigung bzw. Erläuterung bestimmter Nachweise binnen einer angemessenen Frist von bestimmten Bewerbern oder Bietern bzw. Parteien der Rahmenvereinbarung verlangen, sofern dies zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist. Bei der Vergabe von Aufträgen und beim Abschluss von Rahmenvereinbarungen im Oberschwellenbereich hat der öffentliche Auftraggeber vor Zuschlagserteilung bzw. vor Abschluss der Rahmenvereinbarung die Vorlage der festgelegten Nachweise vom Zuschlagsempfänger bzw. von der bzw. den Parteien der Rahmenvereinbarung jedenfalls zu verlangen; bei einer Vergabe in Losen gilt dies nur, wenn der geschätzte Wert des einzelnen Loses den in Paragraph 12, Absatz eins, genannten jeweiligen Schwellenwert erreicht.
- (4)Absatz 4Im Falle der Angebotslegung durch eine Arbeitsgemeinschaft oder eine Bietergemeinschaft hat jedes Mitglied die Befugnis für den ihm konkret zufallenden Leistungsteil nachzuweisen.
- (5)Absatz 5Der Unternehmer muss jene Nachweise nicht vorlegen, die der öffentliche Auftraggeber direkt über eine für den öffentlichen Auftraggeber kostenlos zugängliche Datenbank erhalten kann. Enthält ein auf diese Weise verfügbarer Nachweis personenbezogene Daten, muss der Unternehmer der Verwendung seiner Daten zugestimmt haben.
- (6)Absatz 6Ein Unternehmer muss im Oberschwellenbereich jene Nachweise nicht vorlegen, die dem öffentlichen Auftraggeber bereits in einem früheren Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich vorgelegt wurden und geeignet sind, die Eignung nachzuweisen. Der öffentliche Auftraggeber kann zum Zweck der Verwaltung und Wiederverwendung der solcherart vorgelegten Nachweise eine Datenbank einrichten.
- (7)Absatz 7Legt ein Unternehmer mit Sitz in einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens Nachweise vor, so hat der öffentliche Auftraggeber zur Überprüfung, ob der vorgelegte Nachweis seiner Art nach dem geforderten Nachweis entspricht, auf die Online-Datenbank e-Certis zurückzugreifen.
§ 81 BVergG 2018 Nachweis der Befugnis
- (1)Absatz einsDer öffentliche Auftraggeber hat als Nachweis für das Vorliegen der einschlägigen Befugnis gemäß § 80 Abs. 1 Z 1 die Vorlage einer Urkunde über die Eintragung des Unternehmers im betreffenden in Anhang IX angeführten Berufs- oder Handelsregister des Sitzstaates oder die Vorlage der betreffenden in Anhang IX genannten Bescheinigung festzulegen.Der öffentliche Auftraggeber hat als Nachweis für das Vorliegen der einschlägigen Befugnis gemäß Paragraph 80, Absatz eins, Ziffer eins, die Vorlage einer Urkunde über die Eintragung des Unternehmers im betreffenden in Anhang römisch IX angeführten Berufs- oder Handelsregister des Sitzstaates oder die Vorlage der betreffenden in Anhang römisch IX genannten Bescheinigung festzulegen.
- (2)Absatz 2Der öffentliche Auftraggeber hat überdies über für die Zuschlagserteilung in Betracht kommende Bewerber, Bieter und deren Subunternehmer eine Auskunft aus der Verwaltungsstrafevidenz der Österreichischen Gesundheitskasse als Kompetenzzentrum Lohn- und Sozialdumpingbekämpfung (Kompetenzzentrum LSDB) gemäß § 35 des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes – LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016, einzuholen, ob diesen eine rechtskräftige Entscheidung gemäß § 31 LSD-BG zuzurechnen ist. Diese Auskunft darf nicht älter als sechs Monate sein.Der öffentliche Auftraggeber hat überdies über für die Zuschlagserteilung in Betracht kommende Bewerber, Bieter und deren Subunternehmer eine Auskunft aus der Verwaltungsstrafevidenz der Österreichischen Gesundheitskasse als Kompetenzzentrum Lohn- und Sozialdumpingbekämpfung (Kompetenzzentrum LSDB) gemäß Paragraph 35, des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes – LSD-BG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016,, einzuholen, ob diesen eine rechtskräftige Entscheidung gemäß Paragraph 31, LSD-BG zuzurechnen ist. Diese Auskunft darf nicht älter als sechs Monate sein.
§ 82 BVergG 2018 Nachweis der beruflichen Zuverlässigkeit
- (1)Absatz einsDer öffentliche Auftraggeber hat Nachweise für die Darlegung der beruflichen Zuverlässigkeit gemäß § 80 Abs. 1 Z 2 festzulegen, die belegen, dass in Bezug auf den Unternehmer kein Ausschlussgrund gemäß § 78 Abs. 1 vorliegt.Der öffentliche Auftraggeber hat Nachweise für die Darlegung der beruflichen Zuverlässigkeit gemäß Paragraph 80, Absatz eins, Ziffer 2, festzulegen, die belegen, dass in Bezug auf den Unternehmer kein Ausschlussgrund gemäß Paragraph 78, Absatz eins, vorliegt.
- (2)Absatz 2Nachweise gemäß Abs. 1 sindNachweise gemäß Absatz eins, sind
- 1.Ziffer einshinsichtlich § 78 Abs. 1 Z 1 die Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968, bzw. die Registerauskunft für Verbände gemäß § 89m des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, oder eine gleichwertige Bescheinigung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde des Sitzstaates des Unternehmers,hinsichtlich Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer eins, die Strafregisterbescheinigung gemäß Paragraph 10, des Strafregistergesetzes 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968,, bzw. die Registerauskunft für Verbände gemäß Paragraph 89 m, des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, oder eine gleichwertige Bescheinigung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde des Sitzstaates des Unternehmers,
- 2.Ziffer 2hinsichtlich § 78 Abs. 1 Z 2 die Insolvenzdatei gemäß § 256 der Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337/1914, oder gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörden des Sitzstaates des Unternehmers,hinsichtlich Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 2, die Insolvenzdatei gemäß Paragraph 256, der Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337/1914, oder gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörden des Sitzstaates des Unternehmers,
- 3.Ziffer 3hinsichtlich § 78 Abs. 1 Z 3 der Firmenbuchauszug gemäß § 33 des Firmenbuchgesetzes, BGBl. Nr. 10/1991, und die Auskunft aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) gemäß § 365e Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, oder gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörden des Sitzstaates des Unternehmers, undhinsichtlich Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 3, der Firmenbuchauszug gemäß Paragraph 33, des Firmenbuchgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, und die Auskunft aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) gemäß Paragraph 365 e, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, oder gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörden des Sitzstaates des Unternehmers, und
- 4.Ziffer 4hinsichtlich § 78 Abs. 1 Z 6 die letztgültige Kontobestätigung bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers und die letztgültige Rückstandsbescheinigung gemäß § 229a der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, oder gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörden des Sitzstaates des Unternehmers.hinsichtlich Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 6, die letztgültige Kontobestätigung bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers und die letztgültige Rückstandsbescheinigung gemäß Paragraph 229 a, der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, oder gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörden des Sitzstaates des Unternehmers.
- (3)Absatz 3Der öffentliche Auftraggeber hat über für die Zuschlagserteilung in Betracht kommende Bewerber, Bieter und deren Subunternehmer eine Auskunft aus der zentralen Verwaltungsstrafevidenz des Bundesministers für Finanzen gemäß § 28b des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, und eine Auskunft aus der Verwaltungsstrafevidenz des Kompetenzzentrums LSDB gemäß § 35 LSD-BG einzuholen, ob diesen eine rechtskräftige Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG oder gemäß den §§ 28 oder 29 LSD-BG zuzurechnen ist. Diese Auskünfte dürfen nicht älter als sechs Monate sein.Der öffentliche Auftraggeber hat über für die Zuschlagserteilung in Betracht kommende Bewerber, Bieter und deren Subunternehmer eine Auskunft aus der zentralen Verwaltungsstrafevidenz des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 28 b, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, und eine Auskunft aus der Verwaltungsstrafevidenz des Kompetenzzentrums LSDB gemäß Paragraph 35, LSD-BG einzuholen, ob diesen eine rechtskräftige Bestrafung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG oder gemäß den Paragraphen 28, oder 29 LSD-BG zuzurechnen ist. Diese Auskünfte dürfen nicht älter als sechs Monate sein.
- (4)Absatz 4Werden die in Abs. 2 genannten Nachweise im Herkunftsland des Unternehmers nicht ausgestellt oder werden darin nicht alle in § 78 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 6 vorgesehenen Fälle erwähnt, kann der öffentliche Auftraggeber eine Bescheinigung über eine eidesstattliche Erklärung oder eine entsprechende, vor einer dafür zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, vor einem Notar oder vor einer dafür zuständigen Berufsorganisation des Herkunftslandes des Unternehmers abgegebene Erklärung des Unternehmers verlangen, dass kein Ausschlussgrund gemäß § 78 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 6 vorliegt.Werden die in Absatz 2, genannten Nachweise im Herkunftsland des Unternehmers nicht ausgestellt oder werden darin nicht alle in Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 6 vorgesehenen Fälle erwähnt, kann der öffentliche Auftraggeber eine Bescheinigung über eine eidesstattliche Erklärung oder eine entsprechende, vor einer dafür zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, vor einem Notar oder vor einer dafür zuständigen Berufsorganisation des Herkunftslandes des Unternehmers abgegebene Erklärung des Unternehmers verlangen, dass kein Ausschlussgrund gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 6 vorliegt.
§ 83 BVergG 2018 Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit
- (1)Absatz einsDer öffentliche Auftraggeber hat der Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit des Unternehmers insbesondere die gemäß § 82 Abs. 2 verlangten Nachweise und die gemäß § 82 Abs. 3 eingeholten Auskünfte zugrunde zu legen. Ergibt sich aus diesen Bescheinigungen, dass eine rechtskräftige Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung im Sinne des § 78 Abs. 1 Z 1 oder 6 lit. a vorliegt oder erlangt der öffentliche Auftraggeber auf andere Weise von einem solchen Urteil, einer solchen Verfehlung oder vom Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß § 78 Abs. 1 oder 2 nachweislich Kenntnis, so ist der Unternehmer mangels Zuverlässigkeit vom Vergabeverfahren auszuschließen, es sei denn, die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 bis 5 liegen vor oder der Unternehmer macht glaubhaft, dass er trotz des Vorliegens eines Ausschlussgrundes zuverlässig ist.Der öffentliche Auftraggeber hat der Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit des Unternehmers insbesondere die gemäß Paragraph 82, Absatz 2, verlangten Nachweise und die gemäß Paragraph 82, Absatz 3, eingeholten Auskünfte zugrunde zu legen. Ergibt sich aus diesen Bescheinigungen, dass eine rechtskräftige Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung im Sinne des Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer eins, oder 6 Litera a, vorliegt oder erlangt der öffentliche Auftraggeber auf andere Weise von einem solchen Urteil, einer solchen Verfehlung oder vom Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß Paragraph 78, Absatz eins, oder 2 nachweislich Kenntnis, so ist der Unternehmer mangels Zuverlässigkeit vom Vergabeverfahren auszuschließen, es sei denn, die Voraussetzungen des Paragraph 78, Absatz 3 bis 5 liegen vor oder der Unternehmer macht glaubhaft, dass er trotz des Vorliegens eines Ausschlussgrundes zuverlässig ist.
- (2)Absatz 2Zur Glaubhaftmachung im Sinne des Abs. 1 letzter Satz hat der Unternehmer darzulegen, dass er konkrete technische, organisatorische, personelle oder sonstige Maßnahmen getroffen hat, die geeignet sind, das nochmalige Begehen der betreffenden strafbaren Handlungen bzw. Verfehlungen zu verhindern. Der Unternehmer hat nachzuweisen, dass er folgende Maßnahmen getroffen hat:Zur Glaubhaftmachung im Sinne des Absatz eins, letzter Satz hat der Unternehmer darzulegen, dass er konkrete technische, organisatorische, personelle oder sonstige Maßnahmen getroffen hat, die geeignet sind, das nochmalige Begehen der betreffenden strafbaren Handlungen bzw. Verfehlungen zu verhindern. Der Unternehmer hat nachzuweisen, dass er folgende Maßnahmen getroffen hat:
- 1.Ziffer einser einen Ausgleich für jeglichen durch eine Straftat oder eine Verfehlung gegebenenfalls verursachten Schaden gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleiches verpflichtet hat,
- 2.Ziffer 2er umfassend durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden an der Klärung aller Tatsachen und Umstände betreffend die Straftat oder Verfehlung mitgewirkt hat, und
- 3.Ziffer 3er effektive Maßnahmen wie
- a)Litera adie Einführung eines qualitativ hochwertigen Berichts- und Kontrollwesens, oder
- b)Litera bdie Einschaltung eines Organes der inneren Revision zur regelmäßigen Überprüfung der Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften, oder
- c)Litera cdie Einführung von internen Haftungs- und Schadenersatzregelungen zur Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften
gesetzt hat.
- (3)Absatz 3Der öffentliche Auftraggeber hat die vom Unternehmer ergriffenen Maßnahmen zu prüfen und bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit insbesondere die vom Unternehmer gesetzten Maßnahmen in ein Verhältnis zur Anzahl und zur Schwere der begangenen strafbaren Handlungen bzw. Verfehlungen zu setzen. Bei der Beurteilung der Schwere der rechtskräftigen Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG ist insbesondere die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer und die Dauer der illegalen Beschäftigung und bei der Beurteilung der Schwere der rechtskräftigen Bestrafung gemäß den §§ 28 oder 29 LSD-BG ist insbesondere das Ausmaß der Unterentlohnung zu berücksichtigen. Liegen mehr als zwei rechtskräftige Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG oder gemäß den §§ 28 oder 29 LSD-BG vor oder erfolgten zwei rechtskräftige Bestrafungen innerhalb der letzten zwölf Monate, ist ein strengerer Maßstab anzulegen. Erachtet der öffentliche Auftraggeber die Maßnahmen des Unternehmers als unzureichend, so hat er diese Entscheidung gegenüber dem Unternehmer zu begründen.Der öffentliche Auftraggeber hat die vom Unternehmer ergriffenen Maßnahmen zu prüfen und bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit insbesondere die vom Unternehmer gesetzten Maßnahmen in ein Verhältnis zur Anzahl und zur Schwere der begangenen strafbaren Handlungen bzw. Verfehlungen zu setzen. Bei der Beurteilung der Schwere der rechtskräftigen Bestrafung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG ist insbesondere die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer und die Dauer der illegalen Beschäftigung und bei der Beurteilung der Schwere der rechtskräftigen Bestrafung gemäß den Paragraphen 28, oder 29 LSD-BG ist insbesondere das Ausmaß der Unterentlohnung zu berücksichtigen. Liegen mehr als zwei rechtskräftige Bestrafungen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG oder gemäß den Paragraphen 28, oder 29 LSD-BG vor oder erfolgten zwei rechtskräftige Bestrafungen innerhalb der letzten zwölf Monate, ist ein strengerer Maßstab anzulegen. Erachtet der öffentliche Auftraggeber die Maßnahmen des Unternehmers als unzureichend, so hat er diese Entscheidung gegenüber dem Unternehmer zu begründen.
- (4)Absatz 4Ein Unternehmer, der durch eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichtes einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen wurde, kann während des in dieser Entscheidung festgelegten Ausschlusszeitraumes seine Zuverlässigkeit nicht gemäß Abs. 2 und 3 glaubhaft machen.Ein Unternehmer, der durch eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichtes einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen wurde, kann während des in dieser Entscheidung festgelegten Ausschlusszeitraumes seine Zuverlässigkeit nicht gemäß Absatz 2 und 3 glaubhaft machen.
- (5)Absatz 5Hat ein Unternehmer, bei dem ein Ausschlussgrund gemäß § 78 Abs. 1 oder 2 vorliegt, keine oder nur unzureichende Maßnahmen gemäß Abs. 2 und 3 ergriffen, so darf er – unbeschadet des Abs. 4 –Hat ein Unternehmer, bei dem ein Ausschlussgrund gemäß Paragraph 78, Absatz eins, oder 2 vorliegt, keine oder nur unzureichende Maßnahmen gemäß Absatz 2 und 3 ergriffen, so darf er – unbeschadet des Absatz 4, –
- 1.Ziffer einsbei Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß § 78 Abs. 1 Z 1 höchstens für den Zeitraum von fünf Jahren ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung oderbei Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer eins, höchstens für den Zeitraum von fünf Jahren ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung oder
- 2.Ziffer 2bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß § 78 Abs. 1 Z 2 bis 5 und 7 bis 11 höchstens für den Zeitraum von drei Jahren ab dem betreffenden Ereignisbei Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 und 7 bis 11 höchstens für den Zeitraum von drei Jahren ab dem betreffenden Ereignis
von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.
§ 84 BVergG 2018 Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
- (1)Absatz einsAls Nachweis für die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gemäß § 80 Abs. 1 Z 3 kann der öffentliche Auftraggeber insbesondere die Nachweise gemäß Anhang X verlangen.Als Nachweis für die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gemäß Paragraph 80, Absatz eins, Ziffer 3, kann der öffentliche Auftraggeber insbesondere die Nachweise gemäß Anhang römisch zehn verlangen.
- (2)Absatz 2Kann ein Unternehmer aus einem von ihm glaubhaft zu machenden berechtigten Grund die vom öffentlichen Auftraggeber geforderten Nachweise nicht beibringen, so kann er den Nachweis seiner finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch Vorlage jedes anderen vom öffentlichen Auftraggeber für geeignet erachteten Nachweises erbringen.
§ 85 BVergG 2018 Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit
- (1)Absatz einsAls Nachweis für die technische Leistungsfähigkeit gemäß § 80 Abs. 1 Z 4 kann der öffentliche Auftraggeber je nach Art, Menge, Umfang oder Verwendungszweck der zu liefernden Waren oder der zu erbringenden Bau- oder Dienstleistungen die in Anhang XI angeführten Nachweise verlangen. Andere als die in Anhang XI angeführten Nachweise darf der öffentliche Auftraggeber nicht verlangen.Als Nachweis für die technische Leistungsfähigkeit gemäß Paragraph 80, Absatz eins, Ziffer 4, kann der öffentliche Auftraggeber je nach Art, Menge, Umfang oder Verwendungszweck der zu liefernden Waren oder der zu erbringenden Bau- oder Dienstleistungen die in Anhang römisch XI angeführten Nachweise verlangen. Andere als die in Anhang römisch XI angeführten Nachweise darf der öffentliche Auftraggeber nicht verlangen.
- (2)Absatz 2Nachweise über erbrachte Leistungen (Referenzen) müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten:
- 1.Ziffer einsName und Sitz des Leistungsempfängers sowie Name der Auskunftsperson,
- 2.Ziffer 2Wert der Leistung,
- 3.Ziffer 3Zeit und Ort der Leistungserbringung und
- 4.Ziffer 4Angabe, ob die Leistung ordnungsgemäß ausgeführt wurde.
- (3)Absatz 3Werden Nachweise über Leistungen vorgelegt, die der Unternehmer in Arbeitsgemeinschaften erbracht hat, ist der vom Unternehmer erbrachte Leistungsteil anzugeben.
§ 86 BVergG 2018 Nachweis der Eignung durch andere Unternehmer
§ 86.Paragraph 86, Zum Nachweis der erforderlichen Leistungsfähigkeit oder Befugnis kann sich ein Unternehmer für einen bestimmten Auftrag auf die Kapazitäten anderer Unternehmer ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmern bestehenden Verbindungen stützen. In Bezug auf die Nachweise betreffend Ausbildung und Bescheinigung über die berufliche Befähigung gemäß Anhang XI Abs. 2 Z 4 und Abs. 3 Z 5 oder den Nachweis über die einschlägige berufliche Erfahrung kann ein Unternehmer sich nur auf die Kapazitäten jener Unternehmer stützen, die die Leistung tatsächlich erbringen werden, für die diese Kapazitäten benötigt werden. Der Unternehmer kann mit allen geeigneten Mitteln den Nachweis erbringen, dass ihm für die Ausführung des Auftrages die bei den anderen Unternehmern im erforderlichen Ausmaß vorhandenen Mittel auch tatsächlich zur Verfügung stehen. Zum Nachweis der erforderlichen Leistungsfähigkeit oder Befugnis kann sich ein Unternehmer für einen bestimmten Auftrag auf die Kapazitäten anderer Unternehmer ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmern bestehenden Verbindungen stützen. In Bezug auf die Nachweise betreffend Ausbildung und Bescheinigung über die berufliche Befähigung gemäß Anhang römisch XI Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 3, Ziffer 5, oder den Nachweis über die einschlägige berufliche Erfahrung kann ein Unternehmer sich nur auf die Kapazitäten jener Unternehmer stützen, die die Leistung tatsächlich erbringen werden, für die diese Kapazitäten benötigt werden. Der Unternehmer kann mit allen geeigneten Mitteln den Nachweis erbringen, dass ihm für die Ausführung des Auftrages die bei den anderen Unternehmern im erforderlichen Ausmaß vorhandenen Mittel auch tatsächlich zur Verfügung stehen.
§ 87 BVergG 2018 Normen für Qualitätssicherung und Umweltmanagement
- (1)Absatz einsVerlangt der öffentliche Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Unternehmer bestimmte Qualitätssicherungsnormen – einschließlich der Normen betreffend den Zugang von Menschen mit Behinderung – erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so hat er auf Qualitätssicherungssysteme Bezug zu nehmen, die den einschlägigen europäischen Normen genügen und von akkreditierten Stellen zertifiziert sind. Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen anderer Vertragsparteien des EWR-Abkommens müssen anerkannt werden. Der öffentliche Auftraggeber muss andere Nachweise von gleichwertigen Qualitätssicherungsmaßnahmen anerkennen, wenn der Unternehmer glaubhaft macht, dass er die betreffenden Bescheinigungen aus Gründen, die ihm nicht zugerechnet werden können, nicht fristgerecht erlangen konnte und sofern der Unternehmer nachweist, dass die vorgeschlagenen Qualitätssicherungsmaßnahmen den geforderten Qualitätssicherungsnormen entsprechen.
- (2)Absatz 2Verlangt der öffentliche Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Unternehmer bestimmte Systeme oder Normen für das Umweltmanagement erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so hat er auf das Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung, ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 1 zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 1, auf andere gemäß Art. 45 dieser Verordnung anerkannte Systeme für das Umweltmanagement oder auf andere Normen für das Umweltmanagement Bezug zu nehmen, die auf den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen beruhen und von akkreditierten Stellen zertifiziert sind. Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen anderer Vertragsparteien des EWR-Abkommens müssen anerkannt werden. Der öffentliche Auftraggeber muss andere Nachweise über Umweltmanagementmaßnahmen anerkennen, wenn der Unternehmer nachweist, dass er keinen Zugang zu den betreffenden Bescheinigungen hatte oder diese aus Gründen, die ihm nicht zugerechnet werden können, nicht fristgerecht erlangen konnte und dass diese Maßnahmen jenen Maßnahmen gleichwertig sind, die gemäß dem einschlägigen System oder der einschlägigen Norm für das Umweltmanagement erforderlich sind.Verlangt der öffentliche Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Unternehmer bestimmte Systeme oder Normen für das Umweltmanagement erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so hat er auf das Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung, ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 Sitzung 1 zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 Sitzung 1, auf andere gemäß Artikel 45, dieser Verordnung anerkannte Systeme für das Umweltmanagement oder auf andere Normen für das Umweltmanagement Bezug zu nehmen, die auf den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen beruhen und von akkreditierten Stellen zertifiziert sind. Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen anderer Vertragsparteien des EWR-Abkommens müssen anerkannt werden. Der öffentliche Auftraggeber muss andere Nachweise über Umweltmanagementmaßnahmen anerkennen, wenn der Unternehmer nachweist, dass er keinen Zugang zu den betreffenden Bescheinigungen hatte oder diese aus Gründen, die ihm nicht zugerechnet werden können, nicht fristgerecht erlangen konnte und dass diese Maßnahmen jenen Maßnahmen gleichwertig sind, die gemäß dem einschlägigen System oder der einschlägigen Norm für das Umweltmanagement erforderlich sind.
§ 88 BVergG 2018 Grundsätze der Ausschreibung
- (1)Absatz einsDie Leistungen müssen, sofern nicht ein Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung zur Anwendung kommt, so rechtzeitig bekannt gemacht werden, dass die Vergabe nach den Verfahren dieses Bundesgesetzes ermöglicht wird.
- (2)Absatz 2Die Ausschreibungsunterlagen sind so auszuarbeiten, dass die Preise ohne Übernahme nicht kalkulierbarer Risiken und ohne unverhältnismäßige Ausarbeitungen von den Bietern ermittelt werden können. Die Vergleichbarkeit der Angebote muss sichergestellt sein; beim Verhandlungsverfahren gilt dies nur für die endgültigen Angebote.
- (3)Absatz 3Soweit in einem offenen oder nicht offenen Verfahren eine konstruktive Leistungsbeschreibung erfolgt, sind die Beschreibung der Leistung und die sonstigen Bestimmungen so abzufassen, dass sie in derselben Fassung sowohl für das Angebot als auch für den Leistungsvertrag verwendet werden können.
- (4)Absatz 4Sieht die Ausschreibung für die ganze Leistung oder für Teile derselben Varianten vor, so ist die Ausschreibung so zu gestalten, dass der Bieter Variantenangebotspreise bilden kann.
- (5)Absatz 5Die Vorbereitung einer Ausschreibung ist nur solchen Personen zu übertragen, welche die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Erforderlichenfalls sind unbefangene Sachverständige beizuziehen.
- (6)Absatz 6Der öffentliche Auftraggeber hat in der Ausschreibung anzugeben, welcher Kommunikationsweg bzw. welche Kommunikationswege bei der Abgabe von Angeboten zulässig sind, welche Form die Angebote aufweisen müssen und wie die Angebote zu übermitteln sind.
§ 89 BVergG 2018 Zur-Verfügung-Stellen der Ausschreibungsunterlagen
- (1)Absatz einsWird ein Vergabeverfahren mit vorheriger Bekanntmachung durchgeführt, sind die Ausschreibungsunterlagen ausschließlich auf elektronischem Weg kostenlos, direkt, uneingeschränkt und vollständig zur Verfügung zu stellen, sobald die jeweilige Bekanntmachung erstmalig verfügbar ist oder die Aufforderung zur Interessensbestätigung übermittelt bzw. bereitgestellt wurde. In der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung ist die Internet-Adresse anzugeben, unter der diese Unterlagen abrufbar sind.
- (2)Absatz 2Die Verfügbarkeit von elektronisch zur Verfügung gestellten Ausschreibungsunterlagen muss zumindest bis zum Ablauf der Teilnahmeantrags- bzw. Angebotsfrist gewährleistet sein.
- (3)Absatz 3Abweichend zu Abs. 1 kann der öffentliche Auftraggeber in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung angeben, dass die Ausschreibungsunterlagen ausnahmsweise nicht elektronisch zur Verfügung gestellt werden, sofernAbweichend zu Absatz eins, kann der öffentliche Auftraggeber in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung angeben, dass die Ausschreibungsunterlagen ausnahmsweise nicht elektronisch zur Verfügung gestellt werden, sofern
- 1.Ziffer einsder öffentliche Auftraggeber gemäß § 48 Abs. 6 nicht verpflichtet ist, elektronische Kommunikationsmittel zu verwenden, oderder öffentliche Auftraggeber gemäß Paragraph 48, Absatz 6, nicht verpflichtet ist, elektronische Kommunikationsmittel zu verwenden, oder
- 2.Ziffer 2Anforderungen zum Schutz der Vertraulichkeit von Informationen gemäß § 27 Abs. 3 vorgeschrieben werden.Anforderungen zum Schutz der Vertraulichkeit von Informationen gemäß Paragraph 27, Absatz 3, vorgeschrieben werden.
Im Fall der Z 1 ist anzugeben, auf welche andere geeignete Weise die Ausschreibungsunterlagen übermittelt bzw. bereitgestellt werden. Im Fall der Z 2 ist anzugeben, welche Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit der Informationen der öffentliche Auftraggeber fordert und wie auf die betreffenden Dokumente zugegriffen werden kann.Im Fall der Ziffer eins, ist anzugeben, auf welche andere geeignete Weise die Ausschreibungsunterlagen übermittelt bzw. bereitgestellt werden. Im Fall der Ziffer 2, ist anzugeben, welche Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit der Informationen der öffentliche Auftraggeber fordert und wie auf die betreffenden Dokumente zugegriffen werden kann. - (4)Absatz 4Sofern nicht Abs. 3 zur Anwendung kommt, darf die Identität der Unternehmer, die die zur Verfügung gestellten Ausschreibungsunterlagen abgerufen haben, Mitarbeitern des öffentlichen Auftraggebers oder der vergebenden Stelle, die an der Durchführung des Vergabeverfahrens beteiligt sind oder Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens nehmen können, nicht preisgegeben werden.Sofern nicht Absatz 3, zur Anwendung kommt, darf die Identität der Unternehmer, die die zur Verfügung gestellten Ausschreibungsunterlagen abgerufen haben, Mitarbeitern des öffentlichen Auftraggebers oder der vergebenden Stelle, die an der Durchführung des Vergabeverfahrens beteiligt sind oder Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens nehmen können, nicht preisgegeben werden.
§ 90 BVergG 2018 Bereitstellung oder Übermittlung der Ausschreibungsunterlagen
- (1)Absatz einsWird ein Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung durchgeführt, sind jedem Unternehmer, der vom öffentlichen Auftraggeber zur Angebotsabgabe aufgefordert wurde, die Ausschreibungsunterlagen kostenlos elektronisch zu übermitteln bzw. bereitzustellen.
- (2)Absatz 2Abweichend zu Abs. 1 muss der öffentliche Auftraggeber die Ausschreibungsunterlagen ausnahmsweise nicht elektronisch übermitteln bzw. bereitstellen, sofernAbweichend zu Absatz eins, muss der öffentliche Auftraggeber die Ausschreibungsunterlagen ausnahmsweise nicht elektronisch übermitteln bzw. bereitstellen, sofern
- 1.Ziffer einsder öffentliche Auftraggeber gemäß § 48 Abs. 6 nicht verpflichtet ist, elektronische Kommunikationsmittel zu verwenden, oderder öffentliche Auftraggeber gemäß Paragraph 48, Absatz 6, nicht verpflichtet ist, elektronische Kommunikationsmittel zu verwenden, oder
- 2.Ziffer 2Anforderungen zum Schutz der Vertraulichkeit von Informationen gemäß § 27 Abs. 3 vorgeschrieben werden.Anforderungen zum Schutz der Vertraulichkeit von Informationen gemäß Paragraph 27, Absatz 3, vorgeschrieben werden.
Im Fall der Z 1 hat der öffentliche Auftraggeber die Ausschreibungsunterlagen auf andere geeignete Weise zu übermitteln bzw. bereitzustellen. Im Fall der Z 2 hat der öffentliche Auftraggeber anzugeben, welche Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit der Informationen er fordert und wie auf die betreffenden Dokumente zugegriffen werden kann.Im Fall der Ziffer eins, hat der öffentliche Auftraggeber die Ausschreibungsunterlagen auf andere geeignete Weise zu übermitteln bzw. bereitzustellen. Im Fall der Ziffer 2, hat der öffentliche Auftraggeber anzugeben, welche Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit der Informationen er fordert und wie auf die betreffenden Dokumente zugegriffen werden kann.
§ 91 BVergG 2018 Inhalt der Ausschreibungsunterlagen
- (1)Absatz einsIn den Ausschreibungsunterlagen ist der öffentliche Auftraggeber oder sind der öffentliche Auftraggeber und die vergebende Stelle genau zu bezeichnen sowie anzugeben, ob die Vergabe der ausgeschriebenen Leistung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für den Ober- oder den Unterschwellenbereich und der dazu ergangenen Verordnungen erfolgt und welche Vergabekontrollbehörde für die Kontrolle dieses Vergabeverfahrens zuständig ist.
- (2)Absatz 2In den Ausschreibungsunterlagen ist auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß § 21 Abs. 1 ausdrücklich hinzuweisen.In den Ausschreibungsunterlagen ist auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, ausdrücklich hinzuweisen.
- (3)Absatz 3In die Ausschreibungsunterlagen sind die als erforderlich erachteten Nachweise gemäß den §§ 80 bis 82, 84, 85 und 87 aufzunehmen, soweit sie nicht bereits in der Bekanntmachung angeführt waren.In die Ausschreibungsunterlagen sind die als erforderlich erachteten Nachweise gemäß den Paragraphen 80 bis 82, 84, 85 und 87 aufzunehmen, soweit sie nicht bereits in der Bekanntmachung angeführt waren.
- (4)Absatz 4In den Ausschreibungsunterlagen ist anzugeben, ob der Zuschlag dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder – sofern der Qualitätsstandard der Leistung durch den öffentlichen Auftraggeber in technischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht klar und eindeutig definiert ist – dem Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilt werden soll. Die Ermittlung des aus der Sicht des öffentlichen Auftraggebers technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebotes erfolgt aufgrund der Ermittlung des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses entweder anhand eines Kostenmodells oder anhand von bekannt gegebenen Zuschlagskriterien.
- (5)Absatz 5Der Zuschlag ist bei der Vergabe folgender Leistungen dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot zu erteilen:
- 1.Ziffer einsbei Dienstleistungen – insbesondere bei geistigen Dienstleistungen –, die im Verhandlungsverfahren gemäß § 34 Z 2 bis 4 vergeben werden sollen, oderbei Dienstleistungen – insbesondere bei geistigen Dienstleistungen –, die im Verhandlungsverfahren gemäß Paragraph 34, Ziffer 2 bis 4 vergeben werden sollen, oder
- 2.Ziffer 2wenn die Beschreibung der Leistung im Wesentlichen funktional erfolgt, oder
- 3.Ziffer 3bei Bauaufträgen, deren geschätzter Auftragswert mindestens 1 Million Euro beträgt, oder
- 4.Ziffer 4wenn es sich um eine Auftragsvergabe im Wege eines wettbewerblichen Dialoges handelt, oder
- 5.Ziffer 5wenn es sich um eine Auftragsvergabe im Wege einer Innovationspartnerschaft handelt.
- (6)Absatz 6Bei der Vergabe folgender Leistungen hat der öffentliche Auftraggeber qualitätsbezogene Aspekte im Sinne des § 20 bei der Beschreibung der Leistung, bei der Festlegung der technischen Spezifikationen, der Eignungskriterien oder der Zuschlagskriterien oder bei der Festlegung der Bedingungen für die Ausführung des Auftrages festzulegen und in den Ausschreibungsunterlagen gesondert als solche zu bezeichnen:Bei der Vergabe folgender Leistungen hat der öffentliche Auftraggeber qualitätsbezogene Aspekte im Sinne des Paragraph 20, bei der Beschreibung der Leistung, bei der Festlegung der technischen Spezifikationen, der Eignungskriterien oder der Zuschlagskriterien oder bei der Festlegung der Bedingungen für die Ausführung des Auftrages festzulegen und in den Ausschreibungsunterlagen gesondert als solche zu bezeichnen:
- 1.Ziffer einsbei unmittelbar personenbezogenen besonderen Dienstleistungen im Gesundheits- und Sozialbereich gemäß Anhang XVI, oderbei unmittelbar personenbezogenen besonderen Dienstleistungen im Gesundheits- und Sozialbereich gemäß Anhang römisch XVI, oder
- 2.Ziffer 2bei Verkehrsdiensten im öffentlichen Straßenpersonenverkehr gemäß dem Öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999 – ÖPNRV-G 1999, BGBl. I Nr. 204/1999, wobei hier soziale Aspekte zu berücksichtigen sind, oderbei Verkehrsdiensten im öffentlichen Straßenpersonenverkehr gemäß dem Öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999 – ÖPNRV-G 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 1999,, wobei hier soziale Aspekte zu berücksichtigen sind, oder
- 3.Ziffer 3bei der Beschaffung von Lebensmitteln, oder
- 4.Ziffer 4bei Gebäudereinigungs- und Bewachungsdienstleistungen.
- (7)Absatz 7Zur Ermittlung des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses hat der öffentliche Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen anzugeben:
- 1.Ziffer einsdas anzuwendende Kostenmodell bzw.
- 2.Ziffer 2alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, im Verhältnis der ihnen zuerkannten Bedeutung. Diese Angabe kann auch im Wege der Festlegung einer Marge, deren größte Bandbreite angemessen sein muss, erfolgen. Ist die Festlegung der Zuschlagskriterien im Verhältnis der ihnen zuerkannten Bedeutung aus objektiven Gründen nicht möglich, so hat der öffentliche Auftraggeber alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung anzugeben.
- (8)Absatz 8Die Ausschreibungsunterlagen haben technische Spezifikationen und erforderlichenfalls Bestimmungen betreffend die Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums zu enthalten.
- (9)Absatz 9In den Ausschreibungsunterlagen ist anzugeben, ob rechnerisch fehlerhafte Angebote gemäß § 138 Abs. 7 ausgeschieden werden und ob eine Vorreihung infolge der Berichtigung eines Rechenfehlers zulässig ist.In den Ausschreibungsunterlagen ist anzugeben, ob rechnerisch fehlerhafte Angebote gemäß Paragraph 138, Absatz 7, ausgeschieden werden und ob eine Vorreihung infolge der Berichtigung eines Rechenfehlers zulässig ist.
§ 92 BVergG 2018 Berechnung von Lebenszykluskosten
- (1)Absatz einsAls Kostenmodell zur Ermittlung des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses eines Angebotes kann eine Lebenszykluskostenrechnung herangezogen werden. Diese kann – ganz oder teilweise – folgende Kosten während des gesamten oder eines Teiles des Lebenszyklus einer Leistung umfassen:
- 1.Ziffer einsdie vom öffentlichen Auftraggeber oder anderen Nutzern der Leistung getragenen Kosten, wie zB Anschaffungskosten, Nutzungskosten, Wartungskosten oder Kosten am Ende der Nutzungsdauer, und
- 2.Ziffer 2Kosten, die durch die externen Effekte der Umweltbelastung entstehen, die mit der Leistung während ihres Lebenszyklus in Verbindung stehen, sofern ihr Wert in Geld bestimmt und überprüft werden kann.
- (2)Absatz 2Ermittelt der öffentliche Auftraggeber die Kosten unter Verwendung einer Lebenszykluskostenrechnung, so hat er in der Ausschreibung das Kostenmodell und die von den Bietern bereitzustellenden Daten bekannt zu geben.
- (3)Absatz 3Modelle zur Ermittlung der Kosten gemäß Abs. 1 Z 2 müssen folgende Bedingungen erfüllen:Modelle zur Ermittlung der Kosten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, müssen folgende Bedingungen erfüllen:
- 1.Ziffer einssie beruhen auf objektiv nachprüfbaren und nicht diskriminierenden Kriterien; ist das Modell nicht für die wiederholte oder kontinuierliche Anwendung konzipiert worden, so darf es insbesondere nicht bestimmte Unternehmer auf unzulässige Weise benachteiligen,
- 2.Ziffer 2sie sind allen interessierten Unternehmern zugänglich und
- 3.Ziffer 3die geforderten Daten lassen sich bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers mit vertretbarem Aufwand bereitstellen.
- (4)Absatz 4Unionsrechtlich verbindlich vorgeschriebene Modelle der Lebenszykluskostenrechnung sind in Anhang XII ausgewiesen.Unionsrechtlich verbindlich vorgeschriebene Modelle der Lebenszykluskostenrechnung sind in Anhang römisch XII ausgewiesen.
§ 93 BVergG 2018 Einhaltung arbeits-, sozial- und umweltrechtlicher Bestimmungen
- (1)Absatz einsBei allen in Österreich durchzuführenden Vergabeverfahren sind die sich aus den Übereinkommen Nr. 29, 87, 94, 95, 98, 100, 105, 111, 138, 182 und 183 der Internationalen Arbeitsorganisation, BGBl. Nr. 228/1950, Nr. 20/1952, Nr. 39/1954, Nr. 81/1958, Nr. 86/1961, Nr. 111/1973, BGBl. III Nr. 200/2001, Nr. 41/2002 und Nr. 105/2004 ergebenden Verpflichtungen einzuhalten.Bei allen in Österreich durchzuführenden Vergabeverfahren sind die sich aus den Übereinkommen Nr. 29, 87, 94, 95, 98, 100, 105, 111, 138, 182 und 183 der Internationalen Arbeitsorganisation, Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1950,, Nr. 20/1952, Nr. 39/1954, Nr. 81/1958, Nr. 86/1961, Nr. 111/1973, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 200 aus 2001,, Nr. 41/2002 und Nr. 105/2004 ergebenden Verpflichtungen einzuhalten.
- (2)Absatz 2Der öffentliche Auftraggeber hat in der Ausschreibung vorzusehen, dass die Erstellung des Angebotes für in Österreich zu erbringende Leistungen unter Berücksichtigung der in Österreich geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Rechtsvorschriften (insbesondere des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, des Arbeitszeitgesetzes – AZG, BGBl. Nr. 461/1969, des Arbeitsruhegesetzes – ARG, BGBl. Nr. 144/1983, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes – AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes – AÜG, BGBl. Nr. 196/1988, des LSD-BG, des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes – BGStG, BGBl. I Nr. 82/2005, des Behinderteneinstellungsgesetzes – BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970, und des Gleichbehandlungsgesetzes – GlBG, BGBl. I Nr. 66/2004), der einschlägigen Kollektivverträge sowie der in Österreich geltenden umweltrechtlichen Rechtsvorschriften zu erfolgen hat und dass sich der Bieter verpflichtet, bei der Durchführung des Auftrages in Österreich diese Vorschriften einzuhalten. Diese Vorschriften sind bei der für die Ausführung des Auftrages örtlich zuständigen Gliederung der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zur Einsichtnahme durch interessierte Bieter und Bewerber bereitzuhalten. Hierauf ist in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich hinzuweisen.Der öffentliche Auftraggeber hat in der Ausschreibung vorzusehen, dass die Erstellung des Angebotes für in Österreich zu erbringende Leistungen unter Berücksichtigung der in Österreich geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Rechtsvorschriften (insbesondere des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, des Arbeitszeitgesetzes – AZG, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, des Arbeitsruhegesetzes – ARG, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes – AVRAG, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes – AÜG, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,, des LSD-BG, des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes – BGStG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005,, des Behinderteneinstellungsgesetzes – BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, und des Gleichbehandlungsgesetzes – GlBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004,), der einschlägigen Kollektivverträge sowie der in Österreich geltenden umweltrechtlichen Rechtsvorschriften zu erfolgen hat und dass sich der Bieter verpflichtet, bei der Durchführung des Auftrages in Österreich diese Vorschriften einzuhalten. Diese Vorschriften sind bei der für die Ausführung des Auftrages örtlich zuständigen Gliederung der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zur Einsichtnahme durch interessierte Bieter und Bewerber bereitzuhalten. Hierauf ist in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich hinzuweisen.
§ 94 BVergG 2018 Besondere Bestimmungen betreffend die Beschaffung von Straßenfahrzeugen
- (1)Absatz einsBei Lieferaufträgen über die Beschaffung von Straßenfahrzeugen hat der öffentliche Auftraggeber zumindest folgende betriebsbedingte Energie- und Umweltauswirkungen während der gesamten Lebensdauer zu berücksichtigen:
- 1.Ziffer einsden Energieverbrauch,
- 2.Ziffer 2die CO2-Emissionen sowie
- 3.Ziffer 3die Emission von Stickstoffoxiden (NOx), Nichtmethan-Kohlenwasserstoffen (NMHC) und Partikeln.
- (2)Absatz 2Der öffentliche Auftraggeber hat
- 1.Ziffer einstechnische Spezifikationen hinsichtlich aller gemäß Abs. 1 zu berücksichtigenden Energie- und Umweltauswirkungen festzulegen, odertechnische Spezifikationen hinsichtlich aller gemäß Absatz eins, zu berücksichtigenden Energie- und Umweltauswirkungen festzulegen, oder
- 2.Ziffer 2die Energie- und Umweltauswirkungen gemäß Abs. 1 als Zuschlagskriterien festzulegen, oderdie Energie- und Umweltauswirkungen gemäß Absatz eins, als Zuschlagskriterien festzulegen, oder
- 3.Ziffer 3die über die gesamte Lebensdauer für den Betrieb eines Straßenfahrzeuges anfallenden Kosten des Energieverbrauches, der CO2-Emissionen und der Schadstoffemissionen nach der Berechnungsmethode gemäß den Abs. 4 bis 7 zu quantifizieren und im Rahmen der Ermittlung des technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebotes zu berücksichtigen.die über die gesamte Lebensdauer für den Betrieb eines Straßenfahrzeuges anfallenden Kosten des Energieverbrauches, der CO2-Emissionen und der Schadstoffemissionen nach der Berechnungsmethode gemäß den Absatz 4 bis 7 zu quantifizieren und im Rahmen der Ermittlung des technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebotes zu berücksichtigen.
- (3)Absatz 3Bei der Festsetzung der technischen Spezifikationen gemäß Abs. 2 Z 1 hat der öffentliche Auftraggeber die Höhe der CO2-Emissionen oder der Emissionen zumindest eines Schadstoffes gemäß Abs. 1 Z 3 so festzulegen, dass die zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens geltenden gesetzlichen Emissionsgrenzwerte unterschritten werden.Bei der Festsetzung der technischen Spezifikationen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, hat der öffentliche Auftraggeber die Höhe der CO2-Emissionen oder der Emissionen zumindest eines Schadstoffes gemäß Absatz eins, Ziffer 3, so festzulegen, dass die zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens geltenden gesetzlichen Emissionsgrenzwerte unterschritten werden.
- (4)Absatz 4Zur Berechnung der über die gesamte Lebensdauer für den Betrieb eines Straßenfahrzeuges anfallenden Kosten des Energieverbrauches werden die Gesamtkilometerleistung gemäß Abs. 7, der Energieverbrauch je Kilometer und die Kosten je Energieeinheit miteinander multipliziert. Sofern in den Rechtsvorschriften der Union über die Typengenehmigung genormte Testverfahren der Union festgelegt sind, ist der Kraftstoffverbrauch eines Straßenfahrzeuges je Kilometer auf Basis dieser Testverfahren heranzuziehen. Bei Straßenfahrzeugen, für die keine solchen genormten Testverfahren der Union bestehen, sind die Ergebnisse allgemein anerkannter Verfahren oder für den öffentlichen Auftraggeber durchgeführter Tests oder die Angaben des Herstellers zu verwenden. Wenn der Kraftstoffverbrauch eines Straßenfahrzeuges in anderen Einheiten als Energieverbrauchseinheiten angegeben ist, wird er gemäß den Angaben zum Energiegehalt von Kraftstoffen in Tabelle 1 des Anhanges XIII in Energieverbrauchseinheiten je Kilometer umgerechnet. Die Kosten einer Energieeinheit entsprechen dem jeweils geringeren Wert der Kosten je Energieeinheit von Ottokraftstoff oder Dieselkraftstoff vor Steuern, wenn sie als Verkehrskraftstoff verwendet werden.Zur Berechnung der über die gesamte Lebensdauer für den Betrieb eines Straßenfahrzeuges anfallenden Kosten des Energieverbrauches werden die Gesamtkilometerleistung gemäß Absatz 7,, der Energieverbrauch je Kilometer und die Kosten je Energieeinheit miteinander multipliziert. Sofern in den Rechtsvorschriften der Union über die Typengenehmigung genormte Testverfahren der Union festgelegt sind, ist der Kraftstoffverbrauch eines Straßenfahrzeuges je Kilometer auf Basis dieser Testverfahren heranzuziehen. Bei Straßenfahrzeugen, für die keine solchen genormten Testverfahren der Union bestehen, sind die Ergebnisse allgemein anerkannter Verfahren oder für den öffentlichen Auftraggeber durchgeführter Tests oder die Angaben des Herstellers zu verwenden. Wenn der Kraftstoffverbrauch eines Straßenfahrzeuges in anderen Einheiten als Energieverbrauchseinheiten angegeben ist, wird er gemäß den Angaben zum Energiegehalt von Kraftstoffen in Tabelle 1 des Anhanges römisch XIII in Energieverbrauchseinheiten je Kilometer umgerechnet. Die Kosten einer Energieeinheit entsprechen dem jeweils geringeren Wert der Kosten je Energieeinheit von Ottokraftstoff oder Dieselkraftstoff vor Steuern, wenn sie als Verkehrskraftstoff verwendet werden.
- (5)Absatz 5Zur Berechnung der über die gesamte Lebensdauer für den Betrieb eines Straßenfahrzeuges anfallenden Kosten der CO2-Emissionen werden die Gesamtkilometerleistung gemäß Abs. 7, die CO2-Emissionen in Kilogramm je Kilometer und die Kosten der CO2-Emissionen je Kilogramm gemäß Tabelle 2 des Anhanges XIII miteinander multipliziert. Sofern in den Rechtsvorschriften der Union über die Typengenehmigung genormte Testverfahren der Union festgelegt sind, sind die CO2-Emissionen eines Straßenfahrzeuges je Kilometer auf Basis dieser Testverfahren heranzuziehen. Bei Straßenfahrzeugen, für die keine solchen genormten Testverfahren der Union bestehen, sind die Ergebnisse allgemein anerkannter Verfahren oder für den öffentlichen Auftraggeber durchgeführter Tests oder die Angaben des Herstellers zu verwenden.Zur Berechnung der über die gesamte Lebensdauer für den Betrieb eines Straßenfahrzeuges anfallenden Kosten der CO2-Emissionen werden die Gesamtkilometerleistung gemäß Absatz 7,, die CO2-Emissionen in Kilogramm je Kilometer und die Kosten der CO2-Emissionen je Kilogramm gemäß Tabelle 2 des Anhanges römisch XIII miteinander multipliziert. Sofern in den Rechtsvorschriften der Union über die Typengenehmigung genormte Testverfahren der Union festgelegt sind, sind die CO2-Emissionen eines Straßenfahrzeuges je Kilometer auf Basis dieser Testverfahren heranzuziehen. Bei Straßenfahrzeugen, für die keine solchen genormten Testverfahren der Union bestehen, sind die Ergebnisse allgemein anerkannter Verfahren oder für den öffentlichen Auftraggeber durchgeführter Tests oder die Angaben des Herstellers zu verwenden.
- (6)Absatz 6Zur Berechnung der über die gesamte Lebensdauer für den Betrieb eines Straßenfahrzeuges anfallenden Kosten der Schadstoffemissionen werden die über die gesamte Lebensdauer anfallenden Kosten der Emissionen von Stickstoffoxiden, Nichtmethan-Kohlenwasserstoffen und Partikeln addiert. Zur Berechnung der über die gesamte Lebensdauer eines Straßenfahrzeuges anfallenden Kosten jedes einzelnen Schadstoffes werden die Gesamtkilometerleistung gemäß Abs. 7, die Emissionen in Gramm je Kilometer und die jeweiligen Kosten je Gramm gemäß Tabelle 2 des Anhanges XIII miteinander multipliziert. Sofern in den Rechtsvorschriften der Union über die Typengenehmigung genormte Testverfahren der Union festgelegt sind, sind die Schadstoffemissionen eines Straßenfahrzeuges je Kilometer auf Basis dieser Testverfahren heranzuziehen. Bei Straßenfahrzeugen, für die keine solchen genormten Testverfahren der Union bestehen, sind die Ergebnisse allgemein anerkannter Verfahren oder für den öffentlichen Auftraggeber durchgeführter Tests oder die Angaben des Herstellers zu verwenden. Abweichend von Tabelle 2 des Anhanges XIII kann der öffentliche Auftraggeber höhere Kosten je Gramm berechnen, sofern diese Kosten die Werte gemäß Tabelle 2 des Anhanges XIII nicht um mehr als das Doppelte übersteigen.Zur Berechnung der über die gesamte Lebensdauer für den Betrieb eines Straßenfahrzeuges anfallenden Kosten der Schadstoffemissionen werden die über die gesamte Lebensdauer anfallenden Kosten der Emissionen von Stickstoffoxiden, Nichtmethan-Kohlenwasserstoffen und Partikeln addiert. Zur Berechnung der über die gesamte Lebensdauer eines Straßenfahrzeuges anfallenden Kosten jedes einzelnen Schadstoffes werden die Gesamtkilometerleistung gemäß Absatz 7,, die Emissionen in Gramm je Kilometer und die jeweiligen Kosten je Gramm gemäß Tabelle 2 des Anhanges römisch XIII miteinander multipliziert. Sofern in den Rechtsvorschriften der Union über die Typengenehmigung genormte Testverfahren der Union festgelegt sind, sind die Schadstoffemissionen eines Straßenfahrzeuges je Kilometer auf Basis dieser Testverfahren heranzuziehen. Bei Straßenfahrzeugen, für die keine solchen genormten Testverfahren der Union bestehen, sind die Ergebnisse allgemein anerkannter Verfahren oder für den öffentlichen Auftraggeber durchgeführter Tests oder die Angaben des Herstellers zu verwenden. Abweichend von Tabelle 2 des Anhanges römisch XIII kann der öffentliche Auftraggeber höhere Kosten je Gramm berechnen, sofern diese Kosten die Werte gemäß Tabelle 2 des Anhanges römisch XIII nicht um mehr als das Doppelte übersteigen.
- (7)Absatz 7Die Gesamtkilometerleistung eines Straßenfahrzeuges ist Tabelle 3 des Anhanges XIII zu entnehmen. Anstatt der in Tabelle 3 des Anhanges XIII angegebenen Gesamtkilometerleistung kann der öffentliche Auftraggeber auch eine andere Gesamtkilometerleistung festlegen. Die festgelegte Gesamtkilometerleistung muss sachlich gerechtfertigt sein und ist in den Ausschreibungsunterlagen anzugeben. Bei gebrauchten Straßenfahrzeugen ist die bereits erbrachte Kilometerleistung von der Gesamtkilometerleistung gemäß Tabelle 3 des Anhanges XIII bzw. von der vom öffentlichen Auftraggeber festgelegten Kilometerleistung abzuziehen.Die Gesamtkilometerleistung eines Straßenfahrzeuges ist Tabelle 3 des Anhanges römisch XIII zu entnehmen. Anstatt der in Tabelle 3 des Anhanges römisch XIII angegebenen Gesamtkilometerleistung kann der öffentliche Auftraggeber auch eine andere Gesamtkilometerleistung festlegen. Die festgelegte Gesamtkilometerleistung muss sachlich gerechtfertigt sein und ist in den Ausschreibungsunterlagen anzugeben. Bei gebrauchten Straßenfahrzeugen ist die bereits erbrachte Kilometerleistung von der Gesamtkilometerleistung gemäß Tabelle 3 des Anhanges römisch XIII bzw. von der vom öffentlichen Auftraggeber festgelegten Kilometerleistung abzuziehen.
§ 95 BVergG 2018 Besondere Bestimmungen betreffend die Energieeffizienz bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Oberschwellenbereich
- (1)Absatz einsDie in Anhang III genannten öffentlichen Auftraggeber haben bei der Vergabe von Lieferaufträgen im Oberschwellenbereich sicherzustellen, dass die beschafften Waren den in Anhang XIV genannten Anforderungen an die Energieeffizienz entsprechen, soweit dies mit den in § 20 genannten Grundsätzen des Vergabeverfahrens, insbesondere den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes und der Vergabe zu angemessenen Preisen, vereinbar ist.Die in Anhang römisch III genannten öffentlichen Auftraggeber haben bei der Vergabe von Lieferaufträgen im Oberschwellenbereich sicherzustellen, dass die beschafften Waren den in Anhang römisch XIV genannten Anforderungen an die Energieeffizienz entsprechen, soweit dies mit den in Paragraph 20, genannten Grundsätzen des Vergabeverfahrens, insbesondere den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes und der Vergabe zu angemessenen Preisen, vereinbar ist.
- (2)Absatz 2Die in Anhang III genannten öffentlichen Auftraggeber haben bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Oberschwellenbereich sicherzustellen, dass bei der Erbringung der betreffenden Dienstleistungen ausschließlich Waren verwendet werden, die die in Anhang XIV genannten Anforderungen an die Energieeffizienz erfüllen, soweit dies mit den in § 20 genannten Grundsätzen des Vergabeverfahrens, insbesondere den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes und der Vergabe zu angemessenen Preisen, vereinbar ist. Diese Anforderung gilt nur für neue Waren, die von Dienstleistern ausschließlich oder teilweise zur Erbringung der betreffenden Dienstleistungen erworben werden.Die in Anhang römisch III genannten öffentlichen Auftraggeber haben bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Oberschwellenbereich sicherzustellen, dass bei der Erbringung der betreffenden Dienstleistungen ausschließlich Waren verwendet werden, die die in Anhang römisch XIV genannten Anforderungen an die Energieeffizienz erfüllen, soweit dies mit den in Paragraph 20, genannten Grundsätzen des Vergabeverfahrens, insbesondere den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes und der Vergabe zu angemessenen Preisen, vereinbar ist. Diese Anforderung gilt nur für neue Waren, die von Dienstleistern ausschließlich oder teilweise zur Erbringung der betreffenden Dienstleistungen erworben werden.
§ 96 BVergG 2018 Alternativ- und Variantenangebote
- (1)Absatz einsDer öffentliche Auftraggeber kann Alternativangebote zulassen. Der öffentliche Auftraggeber hat in der Ausschreibung ausdrücklich anzugeben, ob und welche Art von Alternativangeboten zugelassen sind. Falls der öffentliche Auftraggeber keine Angabe über die Zulässigkeit von Alternativangeboten gemacht hat, so sind Alternativangebote nicht zugelassen.
- (2)Absatz 2Der öffentliche Auftraggeber hat in der Ausschreibung die Mindestanforderungen, die Alternativangebote im Hinblick auf ihre Vergleichbarkeit mit der ausgeschriebenen Leistung erfüllen müssen, zu erläutern. Ist die Abgabe von Alternativangeboten zulässig, so sind, sofern der öffentliche Auftraggeber nicht ausdrücklich anderes festgelegt hat, Alternativangebote nur neben einem ausschreibungsgemäßen Angebot zulässig. Die Zuschlagskriterien sind so festzulegen, dass sie sowohl auf die ausschreibungsgemäßen Angebote als auch auf die Alternativangebote angewandt werden können. Der öffentliche Auftraggeber darf nur jene Alternativangebote im Vergabeverfahren berücksichtigen, die die festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.
- (3)Absatz 3Ein öffentlicher Auftraggeber, der Alternativangebote zugelassen hat, darf ein vorgelegtes Alternativangebot nicht allein deshalb ausscheiden, weil es im Fall des Zuschlages zu einem Lieferauftrag statt eines Dienstleistungsauftrages oder zu einem Dienstleistungsauftrag statt eines Lieferauftrages führen würde.
- (4)Absatz 4Der öffentliche Auftraggeber kann durch Ausschreibungsvarianten Variantenangebote vorschreiben. Ist die Abgabe von Variantenangeboten vorgeschrieben, so sind, sofern der öffentliche Auftraggeber nicht ausdrücklich anderes festgelegt hat, Variantenangebote stets neben einem ausschreibungsgemäßen Angebot einzureichen. Die Zuschlagskriterien sind so festzulegen, dass sie sowohl auf die ausschreibungsgemäßen Angebote als auch auf die Variantenangebote angewandt werden können.
§ 97 BVergG 2018 Abänderungsangebote
§ 97.Paragraph 97, Sofern der öffentliche Auftraggeber in der Ausschreibung nicht anderes festlegt, sind Abänderungsangebote zulässig. Der öffentliche Auftraggeber kann die Zulässigkeit von Abänderungsangeboten auf bestimmte Positionen beschränken und die Erfüllung bestimmter Mindestanforderungen vorschreiben. Ist die Abgabe von Abänderungsangeboten zulässig, so sind Abänderungsangebote, soweit in der Ausschreibung nicht ausdrücklich anderes festgelegt wurde, auch ohne Abgabe eines ausschreibungsgemäßen Angebotes zulässig.
§ 98 BVergG 2018 Subunternehmerleistungen
- (1)Absatz einsDie Weitergabe des gesamten Auftrages ist unzulässig. Ausgenommen hiervon sind Kaufverträge sowie die Weitergabe an verbundene Unternehmen.
- (2)Absatz 2Der Bieter hat alle Teile des Auftrages, die er im Wege von Subaufträgen an Subunternehmer zu vergeben beabsichtigt, sowie die jeweils in Frage kommenden Subunternehmer im Angebot bekannt zu geben. Abweichend davon kann der öffentliche Auftraggeber aus sachlichen Gründen in der Ausschreibung festlegen, dass nur hinsichtlich der von ihm festgelegten wesentlichen Teile des Auftrages, bei denen der Bieter Subunternehmer in Anspruch nehmen möchte, die jeweils in Frage kommenden Subunternehmer im Angebot bekannt zu geben sind.
- (3)Absatz 3Die Weitergabe des gesamten Auftrages oder von Teilen der Leistung ist nur insoweit zulässig, als der betreffende Subunternehmer die für den ihm konkret zufallenden Leistungsteil erforderliche Eignung besitzt. Der Subunternehmer kann seine erforderliche Eignung nach Maßgabe des § 80 nachweisen.Die Weitergabe des gesamten Auftrages oder von Teilen der Leistung ist nur insoweit zulässig, als der betreffende Subunternehmer die für den ihm konkret zufallenden Leistungsteil erforderliche Eignung besitzt. Der Subunternehmer kann seine erforderliche Eignung nach Maßgabe des Paragraph 80, nachweisen.
- (4)Absatz 4Der öffentliche Auftraggeber kann
- 1.Ziffer einsbei Bau- oder Dienstleistungsaufträgen sowie bei Verlege- oder Installationsarbeiten im Zusammenhang mit einem Lieferauftrag vorschreiben, dass bestimmte, von ihm festgelegte kritische Aufgaben vom Bieter selbst, von einem mit diesem verbundenen Unternehmen, oder — im Falle der Teilnahme einer Arbeits- oder Bietergemeinschaft am Vergabeverfahren – von einem Mitglied dieser Arbeits- oder Bietergemeinschaft ausgeführt werden müssen, oder
- 2.Ziffer 2den Rückgriff auf Subunternehmer in der Ausschreibung im Einzelfall beschränken, sofern dies durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt und angemessen ist.
- (5)Absatz 5Der öffentliche Auftraggeber kann in der Ausschreibung vorsehen, dass – sofern ein Unternehmer zum Nachweis der erforderlichen finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Subunternehmer in Anspruch nehmen möchte – alle betroffenen Unternehmer im Auftragsfall dem öffentlichen Auftraggeber die solidarische Leistungserbringung schulden.
§ 99 BVergG 2018 Arten und Mittel zur Sicherstellung
- (1)Absatz einsArten der Sicherstellung sind das Vadium, die Kaution, der Deckungsrücklass und der Haftungsrücklass.
- (2)Absatz 2Wird ein Mittel zur Sicherstellung verlangt, so kann dies nach Wahl des zur Sicherstellung Verpflichteten durch eine Bankgarantie, eine entsprechende Rücklassversicherung, Bargeld oder Bareinlagen in entsprechender Höhe erfüllt werden.
§ 100 BVergG 2018 Besondere Bestimmungen betreffend den Zahlungsverkehr
- (1)Absatz einsDie Ausschreibung darf keine Bestimmungen über den Zahlungstermin oder die Entschädigung für die Betreibungskosten enthalten, die für Unternehmer grob nachteilig im Sinne des § 459 Abs. 2 und 5 UGB sind.Die Ausschreibung darf keine Bestimmungen über den Zahlungstermin oder die Entschädigung für die Betreibungskosten enthalten, die für Unternehmer grob nachteilig im Sinne des Paragraph 459, Absatz 2 und 5 UGB sind.
- (2)Absatz 2Der öffentliche Auftraggeber kann in der Ausschreibung eine Zahlungsfrist festlegen. Die Zahlungsfrist darf 30 Tage nicht übersteigen, außer
- 1.Ziffer einses ist aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale des Auftrages eine längere Frist sachlich gerechtfertigt oder
- 2.Ziffer 2die überwiegende Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers oder der Organisationseinheit, für die das Vergabeverfahren durchgeführt wird, besteht in der Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen.
Die Zahlungsfrist darf jedoch in keinem Fall 60 Tage übersteigen. - (3)Absatz 3Der öffentliche Auftraggeber kann in der Ausschreibung Angaben über die maximale Dauer eines gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens zur Feststellung der vertragsgemäßen Leistungserbringung treffen. Die Dauer dieses Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens darf grundsätzlich 30 Tage ab Erbringung der Leistung nicht übersteigen. Davon abweichende Festlegungen des öffentlichen Auftraggebers sind nur zulässig, wenn diese für Unternehmer nicht grob nachteilig sind. Für die Beurteilung der groben Nachteiligkeit ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit die Dauer des vorgesehenen Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens von der Übung des redlichen Verkehrs abweicht, ob es einen sachlichen Grund für diese Abweichung gibt und um welchen Auftragsgegenstand es sich handelt.
- (4)Absatz 4Die Ausschreibung darf keine Angaben über den frühestmöglichen Zeitpunkt des Einganges der Rechnung beim öffentlichen Auftraggeber beinhalten.
- (5)Absatz 5Der öffentliche Auftraggeber darf in der Ausschreibung keinen Verzugszinssatz festlegen, dessen Höhe den in § 456 UGB festgelegten gesetzlichen Zinssatz unterschreitet.Der öffentliche Auftraggeber darf in der Ausschreibung keinen Verzugszinssatz festlegen, dessen Höhe den in Paragraph 456, UGB festgelegten gesetzlichen Zinssatz unterschreitet.
- (6)Absatz 6Die Möglichkeit einer Vereinbarung von Ratenzahlungen wird durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 nicht berührt.Die Möglichkeit einer Vereinbarung von Ratenzahlungen wird durch die Bestimmungen der Absatz eins bis 5 nicht berührt.
§ 101 BVergG 2018 Berichtigung der Ausschreibung
- (1)Absatz einsWerden während der Angebotsfrist Änderungen der Ausschreibung erforderlich, so sind die Ausschreibungsunterlagen und erforderlichenfalls auch die Bekanntmachung zu berichtigen und die Angebotsfrist erforderlichenfalls entsprechend zu verlängern.
- (2)Absatz 2Ist eine Berichtigung der Ausschreibungsunterlagen erforderlich, so ist allen Bewerbern oder Bietern die Berichtigung zu übermitteln bzw. bereitzustellen. Ist dies nicht möglich, so ist die Berichtigung in gleicher Weise wie die Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung zu stellen, zu übermitteln oder bereitzustellen.
§ 102 BVergG 2018 Nutzung von elektronischen Katalogen
§ 102.Paragraph 102, In der Ausschreibung ist anzugeben, ob Angebote in Form eines elektronischen Kataloges abzugeben sind oder ob Angebote einen elektronischen Katalog beinhalten müssen. Ist dies der Fall, sind in der Ausschreibung jedenfalls die technischen Spezifikationen und erforderlichen Formate des elektronischen Kataloges anzugeben.
§ 103 BVergG 2018 Arten der Leistungsbeschreibung
- (1)Absatz einsDie Beschreibung der Leistung kann wahlweise konstruktiv oder funktional erfolgen.
- (2)Absatz 2Bei einer konstruktiven Leistungsbeschreibung ist die Leistung eindeutig und vollständig zu beschreiben.
- (3)Absatz 3Bei einer funktionalen Leistungsbeschreibung ist die Leistung als Aufgabenstellung durch Festlegung von Leistungs- oder Funktionsanforderungen zu beschreiben.
§ 104 BVergG 2018 Grundsätze der Leistungsbeschreibung
- (1)Absatz einsDie Leistungen sind bei einer konstruktiven Leistungsbeschreibung so eindeutig, vollständig und neutral zu beschreiben, dass die Vergleichbarkeit der Angebote gewährleistet ist. Eine konstruktive Leistungsbeschreibung hat technische Spezifikationen zu enthalten und ist erforderlichenfalls durch Pläne, Zeichnungen, Modelle, Proben, Muster und dergleichen zu ergänzen.
- (2)Absatz 2Bei einer funktionalen Leistungsbeschreibung haben die technischen Spezifikationen das Leistungsziel so hinreichend genau und neutral zu beschreiben, dass alle für die Erstellung des Angebotes maßgebenden Bedingungen und Umstände erkennbar sind. Aus der Beschreibung der Leistung müssen sowohl der Zweck der fertigen Leistung als auch die an die Leistung gestellten Anforderungen in technischer, wirtschaftlicher, gestalterischer und funktionsbedingter Hinsicht soweit erkennbar sein, dass die Vergleichbarkeit der Angebote im Hinblick auf die vom öffentlichen Auftraggeber vorgegebenen Leistungs- oder Funktionsanforderungen gewährleistet ist. Leistungs- und Funktionsanforderungen müssen so ausreichend präzisiert werden, dass sie den Bewerbern und Bietern eine klare Vorstellung über den Auftragsgegenstand vermitteln und dem öffentlichen Auftraggeber die Vergabe des Auftrages ermöglichen. Eine funktionale Leistungsbeschreibung hat technische Spezifikationen zu enthalten und ist erforderlichenfalls durch Pläne, Zeichnungen, Modelle, Proben, Muster und dergleichen zu ergänzen.
- (3)Absatz 3In der Beschreibung der Leistung und der Aufgabenstellung sind alle Umstände anzuführen (zB örtliche oder zeitliche Umstände oder besondere Anforderungen hinsichtlich der Art und Weise der Leistungserbringung), die für die Ausführung der Leistung und damit für die Erstellung des Angebotes von Bedeutung sind. Dies gilt ebenso für besondere Erschwernisse oder Erleichterungen.
§ 105 BVergG 2018 Erstellung eines Leistungsverzeichnisses
- (1)Absatz einsBei einer konstruktiven Leistungsbeschreibung sind umfangreiche Leistungen in einem Leistungsverzeichnis aufzugliedern. Der Aufgliederung hat eine zusammenfassende Beschreibung der Gesamtleistung voranzugehen.
- (2)Absatz 2Bei der Gliederung des Leistungsverzeichnisses im Rahmen einer konstruktiven Leistungsbeschreibung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es sich um Leistungen gleicher oder unterschiedlicher Art und Preisbildung handelt. Ferner ist festzulegen, inwieweit die Preise zweckentsprechend aufzugliedern sind (zB Lohn, Sonstiges, Lieferung, Montage). Soweit es sich nicht um Rahmenvereinbarungen oder Rahmenverträge handelt, sind die unter einer Ordnungszahl (zB Position) angeführten Leistungen so genau wie möglich mengenmäßig zu bestimmen.
- (3)Absatz 3Sind für die Beschreibung oder Aufgliederung bestimmter Leistungen geeignete Leitlinien, wie ÖNORMEN oder standardisierte Leistungsbeschreibungen, vorhanden, so ist auf diese Bedacht zu nehmen.
§ 106 BVergG 2018 Technische Spezifikationen
- (1)Absatz einsTechnische Spezifikationen müssen allen Bewerbern und Bietern den gleichen Zugang zum Vergabeverfahren gewähren und dürfen den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindern.
- (2)Absatz 2Unbeschadet verbindlich festgelegter, unionsrechtskonformer nationaler technischer Vorschriften sind technische Spezifikationen auf eine der folgenden Arten festzulegen:
- 1.Ziffer einsunter Beachtung nachstehender Rangfolge:
- a)Litera anationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden,
- b)Litera beuropäische technische Bewertungen,
- c)Litera cgemeinsame technische Spezifikationen,
- d)Litera dinternationale Normen und andere technische Bezugssysteme, die von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurden, oder
- e)Litera efalls solche Normen und Spezifikationen fehlen, nationale Normen, nationale technische Zulassungen oder nationale technische Spezifikationen für die Planung, Berechnung und Ausführung von Bauleistungen und den Einsatz von Waren,
wobei jede Bezugnahme ausnahmslos mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen ist, oder - 2.Ziffer 2in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen, oder
- 3.Ziffer 3in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen gemäß Z 2 unter Bezugnahme auf technische Spezifikationen gemäß Z 1 als Mittel zur Vermutung der Konformität mit diesen Leistungs- oder Funktionsanforderungen, oderin Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen gemäß Ziffer 2, unter Bezugnahme auf technische Spezifikationen gemäß Ziffer eins, als Mittel zur Vermutung der Konformität mit diesen Leistungs- oder Funktionsanforderungen, oder
- 4.Ziffer 4unter Bezugnahme auf technische Spezifikationen gemäß Z 1 hinsichtlich bestimmter Merkmale und unter Bezugnahme auf Leistungs- oder Funktionsanforderungen gemäß Z 2 hinsichtlich anderer Merkmale.unter Bezugnahme auf technische Spezifikationen gemäß Ziffer eins, hinsichtlich bestimmter Merkmale und unter Bezugnahme auf Leistungs- oder Funktionsanforderungen gemäß Ziffer 2, hinsichtlich anderer Merkmale.
- (3)Absatz 3Werden technische Spezifikationen gemäß Abs. 2 Z 1 festgelegt, so darf der öffentliche Auftraggeber ein Angebot nicht mit der Begründung ablehnen, die angebotene Leistung entspräche nicht den von ihm herangezogenen Spezifikationen, sofern der Bieter mit geeigneten Mitteln in seinem Angebot nachweist, dass die von ihm vorgeschlagene Lösung den Anforderungen der technischen Spezifikationen, auf die Bezug genommen wurde, gleichermaßen entspricht. Als geeignete Mittel gelten insbesondere die Nachweise gemäß § 109.Werden technische Spezifikationen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, festgelegt, so darf der öffentliche Auftraggeber ein Angebot nicht mit der Begründung ablehnen, die angebotene Leistung entspräche nicht den von ihm herangezogenen Spezifikationen, sofern der Bieter mit geeigneten Mitteln in seinem Angebot nachweist, dass die von ihm vorgeschlagene Lösung den Anforderungen der technischen Spezifikationen, auf die Bezug genommen wurde, gleichermaßen entspricht. Als geeignete Mittel gelten insbesondere die Nachweise gemäß Paragraph 109,
- (4)Absatz 4Werden technische Spezifikationen gemäß Abs. 2 Z 2 festgelegt, so darf der öffentliche Auftraggeber ein Angebot, das einer nationalen Norm, mit der eine europäische Norm umgesetzt wird, einer europäischen technischen Bewertung, einer gemeinsamen technischen Spezifikation, einer internationalen Norm oder einem technischen Bezugssystem, das von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurde, entspricht, nicht ablehnen, wenn diese Spezifikationen die von ihm geforderten Leistungs- oder Funktionsanforderungen betreffen. Der Bieter muss in seinem Angebot mit geeigneten Mitteln nachweisen, dass die der Norm entsprechende jeweilige Leistung den Leistungs- und Funktionsanforderungen des öffentlichen Auftraggebers entspricht. Als geeignete Mittel gelten insbesondere die Nachweise gemäß § 109.Werden technische Spezifikationen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, festgelegt, so darf der öffentliche Auftraggeber ein Angebot, das einer nationalen Norm, mit der eine europäische Norm umgesetzt wird, einer europäischen technischen Bewertung, einer gemeinsamen technischen Spezifikation, einer internationalen Norm oder einem technischen Bezugssystem, das von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurde, entspricht, nicht ablehnen, wenn diese Spezifikationen die von ihm geforderten Leistungs- oder Funktionsanforderungen betreffen. Der Bieter muss in seinem Angebot mit geeigneten Mitteln nachweisen, dass die der Norm entsprechende jeweilige Leistung den Leistungs- und Funktionsanforderungen des öffentlichen Auftraggebers entspricht. Als geeignete Mittel gelten insbesondere die Nachweise gemäß Paragraph 109,
- (5)Absatz 5Soweit es nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist, darf in technischen Spezifikationen nicht auf eine bestimmte Herstellung oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren, das die von einem bestimmten Unternehmer bereitgestellten Produkte oder Dienstleistungen charakterisiert, oder auf Marken, Patente, Typen, einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte Produktion verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmer oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden. Solche Verweise sind jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn der Auftragsgegenstand nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann. Sie sind ausnahmslos mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen.
- (6)Absatz 6Erfolgt ausnahmsweise die Ausschreibung eines bestimmten Erzeugnisses mit dem Zusatz „oder gleichwertig“, sind in freien Zeilen (Bieterlücken) des Leistungsverzeichnisses nach der entsprechenden Position vom Bieter Angaben über Fabrikat und Type der von ihm gewählten gleichwertigen Produkte und, sofern gefordert, sonstige diese Produkte betreffende Angaben zu verlangen. Die maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung der Gleichwertigkeit sind in der Leistungsbeschreibung anzugeben.
§ 107 BVergG 2018 Barrierefreiheit
- (1)Absatz einsBei der Beschaffung einer Leistung, die zur Nutzung durch natürliche Personen vorgesehen ist, sind die technischen Spezifikationen so festzulegen, dass die Kriterien der Konzeption für alle Anforderungen einschließlich der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderung berücksichtigt werden. Bestehen verpflichtende Zugänglichkeitserfordernisse aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Union, so müssen die technischen Spezifikationen darauf Bezug nehmen, soweit solche Kriterien betroffen sind.
- (2)Absatz 2Von der Verpflichtung gemäß Abs. 1 kann in sachlich begründeten Fällen abgesehen werden. Dies ist insbesondere der FallVon der Verpflichtung gemäß Absatz eins, kann in sachlich begründeten Fällen abgesehen werden. Dies ist insbesondere der Fall
- 1.Ziffer einswenn der öffentliche Auftraggeber bei Leistungen oder Teilen der Leistung davon ausgehen kann, dass keine Nutzung der Leistung oder Teilen davon durch Menschen mit Behinderung zu erwarten ist, oder
- 2.Ziffer 2soweit die geschätzten zusätzlichen Kosten aufgrund der Berücksichtigung der Kriterien unverhältnismäßig sind.
§ 108 BVergG 2018 Gütezeichen
- (1)Absatz einsWill der öffentliche Auftraggeber eine Leistung mit spezifischen Merkmalen beschaffen, kann er in den technischen Spezifikationen, den Zuschlagskriterien oder den Bedingungen für die Ausführung des Auftrages ein bestimmtes Gütezeichen als Nachweis dafür verlangen, dass die Leistung den geforderten Merkmalen entspricht. Dieses Gütezeichen muss folgende Bedingungen erfüllen:
- 1.Ziffer einsdie Anforderungen des Gütezeichens betreffen ausschließlich Kriterien, die mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und für die Beschreibung der Merkmale der Leistung geeignet sind,
- 2.Ziffer 2die Anforderungen des Gütezeichens basieren auf objektiv nachprüfbaren und nicht diskriminierenden Kriterien,
- 3.Ziffer 3das Gütezeichen wurde im Rahmen eines offenen und transparenten Verfahrens erstellt, an dem sich alle relevanten interessierten Kreise wie etwa Verwaltungsbehörden, Verbraucher, Sozialpartner, Hersteller, Händler und Nichtregierungsorganisationen beteiligen konnten,
- 4.Ziffer 4das Gütezeichen ist allen interessierten Kreisen zugänglich und
- 5.Ziffer 5die Anforderungen des Gütezeichens werden von einem Dritten festgelegt, auf den der Unternehmer, der das Gütezeichen beantragt, keinen ausschlaggebenden Einfluss ausüben kann.
- (2)Absatz 2Der öffentliche Auftraggeber kann auch die Erfüllung nur einzelner Anforderungen eines Gütezeichens verlangen.
- (3)Absatz 3Erfüllt ein Gütezeichen die Bedingungen gemäß Abs. 1 Z 2 bis 5, schreibt aber Anforderungen vor, die mit dem Auftragsgegenstand nicht in Verbindung stehen, darf der öffentliche Auftraggeber nicht das Gütezeichen als solches verlangen. Er kann aber technische Spezifikationen unter Verweis auf Spezifikationen dieses Gütezeichens festlegen, die mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und geeignet sind, diesen zu beschreiben.Erfüllt ein Gütezeichen die Bedingungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 5, schreibt aber Anforderungen vor, die mit dem Auftragsgegenstand nicht in Verbindung stehen, darf der öffentliche Auftraggeber nicht das Gütezeichen als solches verlangen. Er kann aber technische Spezifikationen unter Verweis auf Spezifikationen dieses Gütezeichens festlegen, die mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und geeignet sind, diesen zu beschreiben.
- (4)Absatz 4Verlangt der öffentliche Auftraggeber ein bestimmtes Gütezeichen, muss er alle Gütezeichen anerkennen, die ihre Gleichwertigkeit mit den Anforderungen des verlangten Gütezeichens bestätigen.
- (5)Absatz 5Hat der Bewerber oder Bieter aus von ihm nicht zu verantwortenden Gründen nachweislich keine Möglichkeit, das vom öffentlichen Auftraggeber verlangte oder ein gleichwertiges Gütezeichen fristgerecht zu erlangen, muss der öffentliche Auftraggeber andere geeignete Nachweise akzeptieren, sofern der Bewerber oder Bieter nachweist, dass alle verlangten Anforderungen des Gütezeichens erfüllt werden.
§ 109 BVergG 2018 Testberichte und Zertifizierungen
- (1)Absatz einsDer öffentliche Auftraggeber kann vom Bewerber oder Bieter die Vorlage eines Testberichtes einer Konformitätsbewertungsstelle oder einer von dieser ausgegebenen Zertifizierung als Nachweis für die Übereinstimmung mit den technischen Spezifikationen, den Zuschlagskriterien oder den Bedingungen für die Ausführung des Auftrages verlangen. Der öffentliche Auftraggeber hat alle Zertifikate anderer entsprechender Konformitätsbewertungsstellen zu akzeptieren.
- (2)Absatz 2Hat der Bewerber oder Bieter keinen Zugang zu den Nachweisen gemäß Abs. 1 oder aus von ihm nicht zu verantwortenden Gründen nachweislich keine Möglichkeit, diese fristgerecht zu erlangen, muss der öffentliche Auftraggeber auch andere geeignete Nachweise akzeptieren, sofern diese Nachweise die Erfüllung der in den technischen Spezifikationen, den Zuschlagskriterien oder den Bedingungen für die Ausführung des Auftrages verlangten Kriterien belegen.Hat der Bewerber oder Bieter keinen Zugang zu den Nachweisen gemäß Absatz eins, oder aus von ihm nicht zu verantwortenden Gründen nachweislich keine Möglichkeit, diese fristgerecht zu erlangen, muss der öffentliche Auftraggeber auch andere geeignete Nachweise akzeptieren, sofern diese Nachweise die Erfüllung der in den technischen Spezifikationen, den Zuschlagskriterien oder den Bedingungen für die Ausführung des Auftrages verlangten Kriterien belegen.
§ 110 BVergG 2018 Vertragsbestimmungen
- (1)Absatz einsSoweit sich die Vertragsbestimmungen nicht schon aus der Beschreibung der Leistung ergeben, sind sie eindeutig und so umfassend festzulegen, dass ein eindeutiger Leistungsvertrag zustande kommen kann. Für folgende Angaben sind erforderlichenfalls eigene Bestimmungen im Leistungsvertrag festzulegen:
- 1.Ziffer einsErfüllungszeiten und allfällige Fixgeschäfte;
- 2.Ziffer 2Vertragsstrafen (Pönale);
- 3.Ziffer 3Sicherstellungen;
- 4.Ziffer 4Arten der Preise; bei veränderlichen Preisen sind – sofern entsprechende ÖNORMEN nicht vorhanden und für anwendbar erklärt worden sind – die Regeln und Voraussetzungen festzulegen, die eine eindeutige Preisumrechnung ermöglichen;
- 5.Ziffer 5Mehr- oder Minderleistungen;
- 6.Ziffer 6Prämien;
- 7.Ziffer 7Vorauszahlungen;
- 8.Ziffer 8Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand;
- 9.Ziffer 9Bestimmungen über Schiedsgerichtsbarkeit;
- 10.Ziffer 10Besonderheiten im Zusammenhang mit der technischen Ausführung;
- 11.Ziffer 11Abweichungen von allgemein anerkannten oder üblichen Ausführungsregeln;
- 12.Ziffer 12Art der Prüfung der Einhaltung bestimmter Vorschreibungen, zB hinsichtlich der Güte des Materials;
- 13.Ziffer 13Bedingungen insbesondere wirtschaftlichen, innovationsbezogenen, sozialen (wie zB frauen-, behinderten-, sozial- und beschäftigungspolitische Belange) oder ökologischen Inhaltes, die während der Erbringung der Leistungen zu erfüllen sind, sofern diese Bedingungen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und bereits in der Ausschreibung bekannt gemacht worden sind; besondere Bedingungen für Arbeits- oder Bietergemeinschaften müssen sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig sein;
- 14.Ziffer 14Material, das im Zuge der Ausführung der Leistung anfällt (Eigentumsverhältnis, Verbringung, Verwendung, Vergütung);
- 15.Ziffer 15Verpackung;
- 16.Ziffer 16Erfüllungsort;
- 17.Ziffer 17Teil- und Schlussübernahme;
- 18.Ziffer 18Abrechnung, Rechnungslegung, Zahlung und Verzugszinsen;
- 19.Ziffer 19Leistungen zu Regiepreisen (zB Zulässigkeit, Nachweis);
- 20.Ziffer 20Rückstellung von Ausschreibungs- oder Angebotsunterlagen und von Ausarbeitungen gemäß § 27 Abs. 5 oder 6;Rückstellung von Ausschreibungs- oder Angebotsunterlagen und von Ausarbeitungen gemäß Paragraph 27, Absatz 5, oder 6;
- 21.Ziffer 21Vergütung von besonderen Ausarbeitungen im Zuge der Angebotserstellung;
- 22.Ziffer 22Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums;
- 23.Ziffer 23Verwertung von Ausarbeitungen gemäß § 27 Abs. 4;Verwertung von Ausarbeitungen gemäß Paragraph 27, Absatz 4 ;,
- 24.Ziffer 24Gewährleistung und Haftung;
- 25.Ziffer 25Versicherungen;
- 26.Ziffer 26Voraussetzungen, bei deren Vorliegen der Vertrag aufgelöst werden kann bzw. aufgelöst werden muss.
- (2)Absatz 2Der öffentliche Auftraggeber kann weitere Festlegungen für den Leistungsvertrag treffen. Bestehen für die Vertragsbestimmungen geeignete Leitlinien, wie ÖNORMEN oder standardisierte Leistungsbeschreibungen, so ist auf diese Bedacht zu nehmen.
§ 111 BVergG 2018 Besondere Vertragsbestimmungen betreffend den Zahlungsverkehr
- (1)Absatz einsBestimmungen im Leistungsvertrag über den Zahlungstermin oder die Entschädigung für die Betreibungskosten, die für Unternehmer grob nachteilig im Sinne des § 459 Abs. 2 und 5 UGB sind, sind nichtig.Bestimmungen im Leistungsvertrag über den Zahlungstermin oder die Entschädigung für die Betreibungskosten, die für Unternehmer grob nachteilig im Sinne des Paragraph 459, Absatz 2 und 5 UGB sind, sind nichtig.
- (2)Absatz 2Der öffentliche Auftraggeber kann im Leistungsvertrag eine Zahlungsfrist festlegen. Die Zahlungsfrist darf bei sonstiger Nichtigkeit 30 Tage nicht übersteigen, außer
- 1.Ziffer einses ist aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale des Auftrages eine längere Frist sachlich gerechtfertigt oder
- 2.Ziffer 2die überwiegende Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers oder der Organisationseinheit, für die das Vergabeverfahren durchgeführt wird, besteht in der Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen.
Die Zahlungsfrist darf jedoch bei sonstiger Nichtigkeit in keinem Fall 60 Tage übersteigen. - (3)Absatz 3Der Leistungsvertrag kann Bestimmungen über die maximale Dauer eines gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens zur Feststellung der vertragsgemäßen Leistungserbringung enthalten. Die Dauer dieses Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens darf bei sonstiger Nichtigkeit grundsätzlich 30 Tage ab Erbringung der Leistung nicht übersteigen. Davon abweichende Vereinbarungen sind nur zulässig, wenn diese ausdrücklich in allfälligen Ausschreibungsunterlagen festgelegt wurden und für den Unternehmer nicht grob nachteilig sind. Für die Beurteilung der groben Nachteiligkeit ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit die Dauer des vorgesehenen Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens von der Übung des redlichen Verkehrs abweicht, ob es einen sachlichen Grund für diese Abweichung gibt und um welche Vertragsleistung es sich handelt.
- (4)Absatz 4Vereinbarungen im Leistungsvertrag über den frühestmöglichen Zeitpunkt des Einganges der Rechnung beim öffentlichen Auftraggeber sind nichtig.
- (5)Absatz 5Die Vereinbarung eines Verzugszinssatzes im Leistungsvertrag, dessen Höhe den in § 456 UGB festgelegten gesetzlichen Zinssatz unterschreitet, ist nichtig.Die Vereinbarung eines Verzugszinssatzes im Leistungsvertrag, dessen Höhe den in Paragraph 456, UGB festgelegten gesetzlichen Zinssatz unterschreitet, ist nichtig.
- (6)Absatz 6Die Möglichkeit einer Vereinbarung von Ratenzahlungen wird durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 nicht berührt.Die Möglichkeit einer Vereinbarung von Ratenzahlungen wird durch die Bestimmungen der Absatz eins bis 5 nicht berührt.
- (7)Absatz 7Die in den Abs. 1 bis 5 vorgesehene Nichtigkeit kann nicht geltend gemacht werden,Die in den Absatz eins bis 5 vorgesehene Nichtigkeit kann nicht geltend gemacht werden,
- 1.Ziffer einswenn die entsprechende Bestimmung in einem Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekontrollbehörden hätte angefochten werden können oder
- 2.Ziffer 2wenn die zuständige Vergabekontrollbehörde die entsprechende Bestimmung in einem Nachprüfungsverfahren als rechtmäßig erkannt hat.
§ 112 BVergG 2018 Ablauf des offenen Verfahrens
- (1)Absatz einsIm offenen Verfahren kann jeder Unternehmer innerhalb der Angebotsfrist ein Angebot einreichen. Dem Angebot sind die vom öffentlichen Auftraggeber verlangten Informationen im Hinblick auf die Eignung beizufügen.
- (2)Absatz 2Im offenen Verfahren kann der öffentliche Auftraggeber die Angebote prüfen, bevor die Eignung des Bieters und der bekannt gegebenen Subunternehmer geprüft wird.
- (3)Absatz 3Während eines offenen Verfahrens darf mit den Bietern über eine Angebotsänderung nicht verhandelt werden.
- (4)Absatz 4Anzahl und Namen der Unternehmer, die ihr Interesse an der Teilnahme an einem offenen Verfahren bekundet haben, sind bis zur Angebotsöffnung geheim zu halten.
§ 113 BVergG 2018 Ablauf des nicht offenen Verfahrens
- (1)Absatz einsIm nicht offenen Verfahren können die zur Abgabe von Angeboten aufgeforderten Unternehmer innerhalb der Angebotsfrist ihre Angebote einreichen.
- (2)Absatz 2Während eines nicht offenen Verfahrens darf mit den Bietern über eine Angebotsänderung nicht verhandelt werden.
- (3)Absatz 3Anzahl und Namen der zur Angebotsabgabe aufgeforderten Unternehmer sind bis zur Angebotsöffnung geheim zu halten.
§ 114 BVergG 2018 Ablauf des Verhandlungsverfahrens
- (1)Absatz einsIm Verhandlungsverfahren hat der öffentliche Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen den Auftragsgegenstand anzugeben, indem er seine Bedürfnisse und die erforderlichen Eigenschaften der zu erbringenden Leistung beschreibt und die Zuschlagskriterien spezifiziert. Der öffentliche Auftraggeber hat anzugeben, welche Elemente der Leistungsbeschreibung die von allen Angeboten einzuhaltenden Mindestanforderungen darstellen. Die Ausschreibungsunterlagen müssen so präzise sein, dass ein Unternehmer Art und Umfang der zu erbringenden Leistung erkennen und entscheiden kann, ob er einen Teilnahmeantrag stellt.
- (2)Absatz 2Jeder Unternehmer, der vom öffentlichen Auftraggeber zur Angebotsabgabe aufgefordert wurde, kann ein Erstangebot abgeben, das die Grundlage für die späteren Verhandlungen darstellt. Der öffentliche Auftraggeber hat mit dem betreffenden Bieter über das von ihm abgegebene Erstangebot und alle Folgeangebote, mit Ausnahme des endgültigen Angebotes gemäß Abs. 8, zu verhandeln. Die in den Ausschreibungsunterlagen vom öffentlichen Auftraggeber festgelegten Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien dürfen nicht Gegenstand von Verhandlungen sein.Jeder Unternehmer, der vom öffentlichen Auftraggeber zur Angebotsabgabe aufgefordert wurde, kann ein Erstangebot abgeben, das die Grundlage für die späteren Verhandlungen darstellt. Der öffentliche Auftraggeber hat mit dem betreffenden Bieter über das von ihm abgegebene Erstangebot und alle Folgeangebote, mit Ausnahme des endgültigen Angebotes gemäß Absatz 8,, zu verhandeln. Die in den Ausschreibungsunterlagen vom öffentlichen Auftraggeber festgelegten Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien dürfen nicht Gegenstand von Verhandlungen sein.
- (3)Absatz 3Abweichend von Abs. 2 kann der öffentliche Auftraggeber den Auftrag auf der Grundlage des Erstangebotes vergeben, ohne in Verhandlungen einzutreten, wenn er in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung angegeben hat, dass er sich diese Möglichkeit vorbehält.Abweichend von Absatz 2, kann der öffentliche Auftraggeber den Auftrag auf der Grundlage des Erstangebotes vergeben, ohne in Verhandlungen einzutreten, wenn er in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung angegeben hat, dass er sich diese Möglichkeit vorbehält.
- (4)Absatz 4Der öffentliche Auftraggeber hat sicherzustellen, dass alle Bieter bei den Verhandlungen gleich behandelt werden. Er darf Informationen nicht in diskriminierender Weise weitergeben, sodass bestimmte Bieter gegenüber anderen Bietern begünstigt werden können. Der öffentliche Auftraggeber darf vertrauliche Informationen eines Bewerbers oder Bieters nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen Unternehmer weitergeben. Diese Zustimmung darf nicht allgemein, sondern nur in Bezug auf die beabsichtigte Mitteilung bestimmter Informationen erteilt werden.
- (5)Absatz 5Der öffentliche Auftraggeber hat alle verbliebenen Bieter über etwaige Änderungen der Ausschreibungsunterlagen zu informieren. Er hat den Bietern im Anschluss an solche Änderungen ausreichend Zeit zu gewähren, ihre Angebote gegebenenfalls zu ändern. Die in der Ausschreibung festgelegten Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien dürfen während des Verhandlungsverfahrens nicht geändert werden.
- (6)Absatz 6Ein Verhandlungsverfahren kann in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen durchgeführt werden. Der öffentliche Auftraggeber kann die Anzahl der Angebote anhand der Zuschlagskriterien verringern. Der öffentliche Auftraggeber hat jene Bieter, deren Angebote nicht weiter berücksichtigt werden, unverzüglich unter Bekanntgabe der Gründe für die Nichtberücksichtigung von dieser Entscheidung zu verständigen. Die Gründe der Nichtberücksichtigung sind nicht bekannt zu geben, soweit die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen eines Unternehmers widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde. Die vom öffentlichen Auftraggeber gewählte Vorgangsweise ist in der Ausschreibung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung bekannt zu geben. In der Schlussphase eines Verhandlungsverfahrens mit mehreren Bietern müssen, sofern eine ausreichende Anzahl von geeigneten Bietern verbleibt, noch so viele Angebote vorliegen, dass ein echter Wettbewerb gewährleistet ist.
- (7)Absatz 7Der öffentliche Auftraggeber hat jeden verbliebenen Bieter auf dessen Verlangen unverzüglich, jedenfalls aber binnen 15 Tagen nach Einlangen des Ersuchens, über Verlauf und Fortschritt der Verhandlungen zu informieren.
- (8)Absatz 8Der öffentliche Auftraggeber hat den verbliebenen Bietern den beabsichtigten Abschluss der Verhandlungen bekannt zu geben und eine einheitliche Frist für die Abgabe eines endgültigen Angebotes festzulegen. Von den endgültigen Angeboten, die den Mindestanforderungen entsprechen und nicht auszuscheiden sind, hat der öffentliche Auftraggeber das erfolgreiche Angebot gemäß den Zuschlagskriterien auszuwählen.
- (9)Absatz 9Bei der Durchführung von Verhandlungsverfahren im Unterschwellenbereich kann sich der öffentliche Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen vorbehalten, dass er im Fall der Abgabe von vollständig ausgearbeiteten und vergleichbaren Angeboten Verhandlungen nur mit dem Bieter des bestgereihten Angebotes führt und er mit den übrigen Bietern Verhandlungen nur dann führt, wenn die Verhandlungen mit dem Bieter des bestgereihten Angebotes nicht erfolgreich abgeschlossen werden.
- (10)Absatz 10Anzahl und Namen der zur Angebotsabgabe aufgeforderten Unternehmer sind bis zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung geheim zu halten.
§ 115 BVergG 2018 Ausschreibung des wettbewerblichen Dialoges
§ 115.Paragraph 115, Der öffentliche Auftraggeber hat in der Bekanntmachung des wettbewerblichen Dialoges seine Bedürfnisse und Anforderungen zu formulieren. Die Bekanntmachung hat darüber hinaus jedenfalls die folgenden Angaben zu enthalten:
- 1.Ziffer einsdie vorgesehene Mindestzahl und gegebenenfalls auch die Höchstzahl der Teilnehmer,
- 2.Ziffer 2die Eignungs- und Auswahlkriterien,
- 3.Ziffer 3die Festlegung, ob der Dialog in mehreren Phasen abgewickelt wird und ob die Zahl der zu erörternden Lösungen reduziert werden soll,
- 4.Ziffer 4einen indikativen Zeitrahmen für das Verfahren,
- 5.Ziffer 5eine nähere Erläuterung der Bedürfnisse und Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers,
- 6.Ziffer 6die Zuschlagskriterien und
- 7.Ziffer 7die Festlegung, ob Prämien oder Zahlungen für die Teilnehmer am Dialog vorgesehen sind.
Die in den Z 3 bis 7 vorgesehenen Angaben können abweichend davon auch in den Ausschreibungsunterlagen enthalten sein.Die in den Ziffer 3 bis 7 vorgesehenen Angaben können abweichend davon auch in den Ausschreibungsunterlagen enthalten sein.§ 116 BVergG 2018 Dialogphase
- (1)Absatz einsDer öffentliche Auftraggeber führt mit den Teilnehmern einen Dialog mit dem Ziel, die Lösung oder die Lösungen zu ermitteln, mit der oder mit denen seine Bedürfnisse und Anforderungen am besten erfüllt werden können. Bei diesem Dialog kann der öffentliche Auftraggeber mit den Teilnehmern alle Aspekte des Auftrages erörtern und gegebenenfalls aufgrund der Erörterungen seine in der Ausschreibung festgelegten Bedürfnisse und Anforderungen anpassen. Eine Anpassung ist allen Teilnehmern am Dialog bekannt zu geben.
- (2)Absatz 2Der öffentliche Auftraggeber hat sicherzustellen, dass alle Teilnehmer am Dialog gleich behandelt werden. Er darf Informationen nicht in diskriminierender Weise weitergeben, sodass bestimmte Teilnehmer gegenüber anderen Teilnehmern begünstigt werden können. Der öffentliche Auftraggeber darf Lösungen, Teile von Lösungen oder vertrauliche Informationen eines Bewerbers oder Teilnehmers nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen Unternehmer weitergeben. Diese Zustimmung darf nicht allgemein, sondern nur in Bezug auf die beabsichtigte Mitteilung bestimmter Informationen erteilt werden.
- (3)Absatz 3Der wettbewerbliche Dialog kann in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen durchgeführt werden. Der öffentliche Auftraggeber kann die Zahl der zu erörternden Lösungen anhand der Zuschlagskriterien während der Dialogphase verringern. Der öffentliche Auftraggeber hat jene Teilnehmer, deren Lösungen nicht weiter berücksichtigt werden, unverzüglich unter Bekanntgabe der Gründe für die Nichtberücksichtigung von dieser Entscheidung zu verständigen. Die Gründe der Nichtberücksichtigung sind nicht bekannt zu geben, soweit die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen eines Unternehmers widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.
- (4)Absatz 4Der öffentliche Auftraggeber hat jeden verbliebenen Teilnehmer auf dessen Verlangen unverzüglich, jedenfalls aber binnen 15 Tagen nach Einlangen des Ersuchens, über Verlauf und Fortschritt des Dialoges zu informieren.
- (5)Absatz 5Der öffentliche Auftraggeber setzt den Dialog so lange fort, bis er die Lösung oder die Lösungen ermittelt hat, die zur Erfüllung seiner Bedürfnisse und Anforderungen am besten geeignet ist oder sind. Sofern eine ausreichende Anzahl von Lösungen gemäß dem ersten Satz vorliegt, müssen in der Schlussphase des Dialoges noch so viele Lösungen vorliegen, dass ein echter Wettbewerb gewährleistet ist.
- (6)Absatz 6Der öffentliche Auftraggeber hat den Abschluss der Dialogphase und die Grundzüge der ausgewählten Lösung oder Lösungen den verbliebenen Teilnehmern unverzüglich bekannt zu geben.
§ 117 BVergG 2018 Aufforderung zur Angebotsabgabe und Vergabe des Auftrages
- (1)Absatz einsDer öffentliche Auftraggeber hat den oder die verbliebenen Teilnehmer aufzufordern, auf der Grundlage der vom jeweiligen Teilnehmer vorgelegten und in der Dialogphase näher ausgeführten Lösung oder Lösungen sein bzw. ihr Angebot zu legen.
- (2)Absatz 2Ein Angebot muss alle zur Ausführung des Vorhabens erforderlichen Elemente enthalten.
- (3)Absatz 3Auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers kann der Bieter sein Angebot klarstellen, präzisieren, verbessern und ergänzen, sofern dies nicht zu einer Änderung der wesentlichen Bestandteile des Angebotes oder der Ausschreibung führt, die den Wettbewerb verfälschen oder sich diskriminierend auswirken könnte.
- (4)Absatz 4Der öffentliche Auftraggeber hat gemäß den Zuschlagskriterien das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot auszuwählen.
- (5)Absatz 5Auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers kann der Bieter, dessen Angebot als das technisch und wirtschaftlich günstigste ermittelt worden ist, bestimmte Elemente seines Angebotes näher erläutern oder darin enthaltene Zusagen bestätigen, sofern dies nicht zu einer Änderung der wesentlichen Bestandteile des Angebotes oder der Ausschreibung führt, die den Wettbewerb verfälschen oder sich diskriminierend auswirken könnte.
§ 118 BVergG 2018 Ziel der Innovationspartnerschaft
- (1)Absatz einsZiel der Innovationspartnerschaft ist die Entwicklung einer innovativen Ware, Bau- oder Dienstleistung sowie der anschließende Erwerb der daraus hervorgehenden Waren, Bau- oder Dienstleistungen, sofern das Leistungsniveau und die Kostenobergrenze eingehalten werden, die zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und den Partnern der Innovationspartnerschaft vereinbart worden sind.
- (2)Absatz 2Der geschätzte Wert der Waren, Bau- oder Dienstleistungen darf in Bezug auf die für ihre Entwicklung erforderliche Investition nicht unverhältnismäßig sein.
§ 119 BVergG 2018 Ausschreibung der Innovationspartnerschaft
- (1)Absatz einsDer öffentliche Auftraggeber hat in der Ausschreibung den Bedarf nach einer innovativen Ware, Bau- oder Dienstleistung zu beschreiben, der nicht durch den Erwerb von bereits auf dem Markt verfügbaren Waren, Bau- oder Dienstleistungen befriedigt werden kann. Der öffentliche Auftraggeber hat anzugeben, welche Elemente der Leistungsbeschreibung die von allen Angeboten einzuhaltenden Mindestanforderungen darstellen. Die Ausschreibungsunterlagen müssen so präzise sein, dass ein Unternehmer Art und Umfang der geforderten Lösung erkennen und entscheiden kann, ob er einen Teilnahmeantrag stellt.
- (2)Absatz 2Der öffentliche Auftraggeber hat in der Ausschreibung Auswahlkriterien festzulegen, die insbesondere die Fähigkeiten des Bewerbers auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung sowie die Ausarbeitung und Umsetzung innovativer Lösungen betreffen.
- (3)Absatz 3Der öffentliche Auftraggeber hat in der Ausschreibung anzugeben, ob die Innovationspartnerschaft mit einem Partner oder mit mehreren Partnern gebildet werden soll.
- (4)Absatz 4In der Ausschreibung sind Festlegungen betreffend die Rechte des geistigen Eigentums der Partner zu treffen.
§ 120 BVergG 2018 Ablauf der Verhandlungen
- (1)Absatz einsDer öffentliche Auftraggeber hat ein Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung durchzuführen, bei dem jeder Unternehmer, der vom öffentlichen Auftraggeber zur Angebotsabgabe aufgefordert wurde, ein Forschungs- und Innovationsprojekt (Erstangebot) einreichen kann, das auf die Abdeckung der in der Ausschreibung genannten Bedürfnisse abzielt und das die Grundlage für die späteren Verhandlungen darstellt.
- (2)Absatz 2Für den Ablauf des Verhandlungsverfahrens gilt § 114 mit der Maßgabe, dassFür den Ablauf des Verhandlungsverfahrens gilt Paragraph 114, mit der Maßgabe, dass
- 1.Ziffer einsdie Innovationspartnerschaft nicht bereits auf der Grundlage des Erstangebotes gebildet werden kann, ohne in Verhandlungen einzutreten,
- 2.Ziffer 2es dem öffentlichen Auftraggeber frei steht, in der Schlussphase des Verhandlungsverfahrens mit nur einem Bieter zu verhandeln, und
- 3.Ziffer 3von den endgültigen Angeboten, die den Mindestanforderungen entsprechen und nicht auszuscheiden sind, der öffentliche Auftraggeber das erfolgreiche Angebot oder die erfolgreichen Angebote gemäß den Zuschlagskriterien auszuwählen hat.
§ 121 BVergG 2018 Durchführung der Innovationspartnerschaft
- (1)Absatz einsDer öffentliche Auftraggeber kann die Innovationspartnerschaft mit einem Partner oder mit mehreren Partnern bilden. Bei einer Innovationspartnerschaft mit mehreren Partnern haben die Partner getrennte Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten durchzuführen.
- (2)Absatz 2Die Innovationspartnerschaft ist entsprechend dem Forschungs- und Innovationsprozess in aufeinander folgende Phasen zu strukturieren und kann die Herstellung der Ware, die Erbringung der Dienstleistung oder die Fertigstellung der Bauleistung umfassen. Im Vertrag über den Abschluss der Innovationspartnerschaft, der aufgrund des Verhandlungsverfahrens gemäß § 120 abgeschlossen wird, sind die von dem Partner oder den Partnern zu erreichenden Zwischenziele sowie die Zahlung einer Vergütung in angemessenen Teilbeträgen festzulegen. Auf Grundlage dieser Ziele kann der öffentliche Auftraggeber am Ende jeder Phase entscheiden, ob er die Innovationspartnerschaft beendet oder, im Fall einer Innovationspartnerschaft mit mehreren Partnern, die Zahl der Partner durch die Kündigung einzelner Verträge reduziert, sofern in der Ausschreibung jeweils darauf hingewiesen wurde, dass diese Möglichkeit besteht und unter welchen Umständen davon Gebrauch gemacht werden kann.Die Innovationspartnerschaft ist entsprechend dem Forschungs- und Innovationsprozess in aufeinander folgende Phasen zu strukturieren und kann die Herstellung der Ware, die Erbringung der Dienstleistung oder die Fertigstellung der Bauleistung umfassen. Im Vertrag über den Abschluss der Innovationspartnerschaft, der aufgrund des Verhandlungsverfahrens gemäß Paragraph 120, abgeschlossen wird, sind die von dem Partner oder den Partnern zu erreichenden Zwischenziele sowie die Zahlung einer Vergütung in angemessenen Teilbeträgen festzulegen. Auf Grundlage dieser Ziele kann der öffentliche Auftraggeber am Ende jeder Phase entscheiden, ob er die Innovationspartnerschaft beendet oder, im Fall einer Innovationspartnerschaft mit mehreren Partnern, die Zahl der Partner durch die Kündigung einzelner Verträge reduziert, sofern in der Ausschreibung jeweils darauf hingewiesen wurde, dass diese Möglichkeit besteht und unter welchen Umständen davon Gebrauch gemacht werden kann.
- (3)Absatz 3Die Struktur der Innovationspartnerschaft, insbesondere die Dauer und der Wert der einzelnen Phasen, haben dem Innovationsgrad der vorgeschlagenen Lösung und der Abfolge der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die für die Entwicklung einer auf dem Markt noch nicht vorhandenen innovativen Lösung erforderlich sind, Rechnung zu tragen.
- (4)Absatz 4Bei einer Innovationspartnerschaft mit mehreren Partnern darf der öffentliche Auftraggeber eine vorgeschlagene Lösung oder andere von einem Partner im Rahmen der Partnerschaft mitgeteilte vertrauliche Informationen nicht ohne die Zustimmung des betroffenen Partners an die anderen Partner weitergeben. Diese Zustimmung darf nicht allgemein, sondern nur in Bezug auf die beabsichtigte Mitteilung bestimmter Informationen erteilt werden.
- (5)Absatz 5Der öffentliche Auftraggeber darf die im Rahmen der Innovationspartnerschaft entwickelte innovative Ware, Bau- oder Dienstleitung nur erwerben, wenn das Leistungsniveau und die Kostenobergrenze eingehalten werden, die zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und dem Partner bzw. den Partnern der Innovationspartnerschaft vereinbart worden sind. Im Falle einer Innovationspartnerschaft mit mehreren Partnern hat der öffentliche Auftraggeber vor Beginn der Erwerbsphase aus den verbliebenen Lösungen auf Grundlage der in den Verträgen hierfür festgelegten objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien die beste Lösung oder, sofern in der Ausschreibung darauf hingewiesen wurde, dass diese Möglichkeit besteht, die besten Lösungen auszuwählen.
§ 122 BVergG 2018 Teilnehmer im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung und im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
- (1)Absatz einsBeim nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung und beim Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung hat die Aufforderung zur Angebotsabgabe nur an geeignete Unternehmer zu erfolgen.
- (2)Absatz 2Die Auswahl der aufzufordernden Unternehmer hat in nicht diskriminierender Weise stattzufinden. Der öffentliche Auftraggeber hat die aufzufordernden Unternehmer so häufig wie möglich zu wechseln. Nach Möglichkeit sind insbesondere kleine und mittlere Unternehmer am Vergabeverfahren zu beteiligen.
- (3)Absatz 3Die Anzahl der aufzufordernden Unternehmer ist entsprechend der Leistung festzulegen und darf beim nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung nicht unter drei liegen. Beim Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung darf die Anzahl der aufzufordernden Unternehmer, sofern nicht die Leistung nur von einem bestimmten Unternehmer erbracht werden kann oder äußerst dringliche, zwingende Gründe vorliegen, bei Existenz einer hinreichenden Anzahl von geeigneten Unternehmern nicht unter drei liegen. Die festgelegte Anzahl muss einen echten Wettbewerb gewährleisten und hat den besonderen Erfordernissen der zur Ausführung gelangenden Leistung Rechnung zu tragen. Beim Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich darf die Anzahl der aufzufordernden Unternehmer auch aus anderen sachlichen Gründen unter drei liegen; die Gründe für diese Unterschreitung sind vom öffentlichen Auftraggeber festzuhalten.
§ 123 BVergG 2018 Teilnehmer im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung, beim wettbewerblichen Dialog und bei Innovationspartnerschaften
- (1)Absatz einsTeilnahmeanträge haben jene Informationen zu enthalten, die der öffentliche Auftraggeber im Hinblick auf die Eignung und die Auswahl der Bewerber verlangt hat.
- (2)Absatz 2Unter Bedachtnahme auf die Abs. 4 bis 7 ist nur geeigneten Bewerbern, die aufgrund der Bekanntmachung rechtzeitig Teilnahmeanträge gestellt haben, Gelegenheit zur Beteiligung am Vergabeverfahren zu geben.Unter Bedachtnahme auf die Absatz 4 bis 7 ist nur geeigneten Bewerbern, die aufgrund der Bekanntmachung rechtzeitig Teilnahmeanträge gestellt haben, Gelegenheit zur Beteiligung am Vergabeverfahren zu geben.
- (3)Absatz 3Der öffentliche Auftraggeber darf vom Inhalt der Teilnahmeanträge erst nach Ablauf der Frist für deren Einreichung Kenntnis erhalten. Die Prüfung der Teilnahmeanträge ist so zu dokumentieren, dass alle für die Beurteilung der Teilnahmeanträge wesentlichen Umstände nachvollziehbar sind. Der Bewerber kann die Übermittlung oder Bereitstellung des Teiles der Dokumentation verlangen, der seinen Teilnahmeantrag betrifft.
- (4)Absatz 4Die Anzahl der aufzufordernden Unternehmer ist entsprechend der Leistung festzulegen und darf nicht unter drei, bei nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich nicht unter fünf liegen. Die festgelegte Anzahl muss einen echten Wettbewerb gewährleisten und ist in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung anzugeben. Bei Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung im Unterschwellenbereich ist eine Unterschreitung aus sachlichen Gründen zulässig. Die Gründe für diese Unterschreitung sind vom öffentlichen Auftraggeber festzuhalten.
- (5)Absatz 5Die Auswahlkriterien haben den besonderen Erfordernissen der zur Ausführung gelangenden Leistung bzw. des den Gegenstand des Dialoges bildenden Vorhabens Rechnung zu tragen und sind in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung bekannt zu geben.
- (6)Absatz 6Langen in der Folge mehr Teilnahmeanträge als die vom öffentlichen Auftraggeber festgelegte Anzahl von aufzufordernden Unternehmern ein, so hat der öffentliche Auftraggeber unter den geeigneten Bewerbern anhand der Auswahlkriterien die besten Bewerber auszuwählen. Die maßgeblichen Gründe für die Auswahl sind festzuhalten. Der öffentliche Auftraggeber hat die nicht zur Angebotsabgabe aufgeforderten Bewerber von dieser Entscheidung unverzüglich, jedenfalls aber eine Woche, bei der Durchführung eines beschleunigten Verfahrens gemäß den §§ 74 und 77 drei Tage nach Abschluss der Auswahl unter Bekanntgabe der Gründe für die Nicht-Zulassung zu verständigen. Die Gründe der Nicht-Zulassung sind nicht bekannt zu geben, sofern die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen eines Unternehmers widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.Langen in der Folge mehr Teilnahmeanträge als die vom öffentlichen Auftraggeber festgelegte Anzahl von aufzufordernden Unternehmern ein, so hat der öffentliche Auftraggeber unter den geeigneten Bewerbern anhand der Auswahlkriterien die besten Bewerber auszuwählen. Die maßgeblichen Gründe für die Auswahl sind festzuhalten. Der öffentliche Auftraggeber hat die nicht zur Angebotsabgabe aufgeforderten Bewerber von dieser Entscheidung unverzüglich, jedenfalls aber eine Woche, bei der Durchführung eines beschleunigten Verfahrens gemäß den Paragraphen 74 und 77 drei Tage nach Abschluss der Auswahl unter Bekanntgabe der Gründe für die Nicht-Zulassung zu verständigen. Die Gründe der Nicht-Zulassung sind nicht bekannt zu geben, sofern die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen eines Unternehmers widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.
- (7)Absatz 7Liegt die Zahl der Teilnahmeanträge von geeigneten Bewerbern unter der vom öffentlichen Auftraggeber festgelegten Mindestanzahl von aufzufordernden Unternehmern, so kann der öffentliche Auftraggeber das Verfahren mit den geeigneten Bewerbern fortführen. Im Unterschwellenbereich kann der öffentliche Auftraggeber zusätzliche geeignete Unternehmer, die keinen Teilnahmeantrag gestellt haben, in das Vergabeverfahren einbeziehen.
- (8)Absatz 8Der öffentliche Auftraggeber hat die ausgewählten Bewerber gleichzeitig zur Angebotsabgabe oder – im Fall eines wettbewerblichen Dialoges – zur Teilnahme am Dialog aufzufordern. Die Aufforderung zur Angebotsabgabe bzw. zur Teilnahme am Dialog hat einen Verweis auf die Internet-Adresse zu enthalten, unter der die Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung gestellt sind. Wenn die Ausschreibungsunterlagen gemäß § 89 Abs. 3 ausnahmsweise nicht auf elektronischem Weg kostenlos, direkt, uneingeschränkt und vollständig zur Verfügung gestellt wurden und diese Unterlagen nicht bereits auf andere Art und Weise übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurden, so sind der Aufforderung zur Angebotsabgabe bzw. zur Teilnahme am Dialog die Ausschreibungsunterlagen sowie allfällige zusätzliche Unterlagen beizufügen. Die Aufforderung zur Angebotsabgabe bzw. zur Teilnahme am Dialog hat darüber hinaus die in Anhang XV genannten Angaben zu enthalten.Der öffentliche Auftraggeber hat die ausgewählten Bewerber gleichzeitig zur Angebotsabgabe oder – im Fall eines wettbewerblichen Dialoges – zur Teilnahme am Dialog aufzufordern. Die Aufforderung zur Angebotsabgabe bzw. zur Teilnahme am Dialog hat einen Verweis auf die Internet-Adresse zu enthalten, unter der die Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung gestellt sind. Wenn die Ausschreibungsunterlagen gemäß Paragraph 89, Absatz 3, ausnahmsweise nicht auf elektronischem Weg kostenlos, direkt, uneingeschränkt und vollständig zur Verfügung gestellt wurden und diese Unterlagen nicht bereits auf andere Art und Weise übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurden, so sind der Aufforderung zur Angebotsabgabe bzw. zur Teilnahme am Dialog die Ausschreibungsunterlagen sowie allfällige zusätzliche Unterlagen beizufügen. Die Aufforderung zur Angebotsabgabe bzw. zur Teilnahme am Dialog hat darüber hinaus die in Anhang römisch XV genannten Angaben zu enthalten.
§ 124 BVergG 2018 Interessensbestätigung im Fall einer Bekanntmachung im Wege einer Vorinformation
§ 124.Paragraph 124, Ist die Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe eines Auftrages im Wege einer Vorinformation erfolgt, so hat der öffentliche Auftraggeber die Unternehmer, die ihr Interesse mitgeteilt haben, gleichzeitig zur Interessensbestätigung aufzufordern. Die Aufforderung zur Interessensbestätigung hat einen Verweis auf die Internet-Adresse zu enthalten, unter der die Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung gestellt sind. Wenn die Ausschreibungsunterlagen gemäß § 89 Abs. 3 ausnahmsweise nicht auf elektronischem Weg kostenlos, direkt, uneingeschränkt und vollständig zur Verfügung gestellt wurden und diese Unterlagen nicht bereits auf andere Art und Weise übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurden, so sind der Aufforderung zur Interessensbestätigung die Ausschreibungsunterlagen sowie allfällige zusätzliche Unterlagen beizufügen. Die Aufforderung zur Interessensbestätigung hat darüber hinaus die in Anhang XV genannten Angaben zu enthalten. Ist die Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe eines Auftrages im Wege einer Vorinformation erfolgt, so hat der öffentliche Auftraggeber die Unternehmer, die ihr Interesse mitgeteilt haben, gleichzeitig zur Interessensbestätigung aufzufordern. Die Aufforderung zur Interessensbestätigung hat einen Verweis auf die Internet-Adresse zu enthalten, unter der die Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung gestellt sind. Wenn die Ausschreibungsunterlagen gemäß Paragraph 89, Absatz 3, ausnahmsweise nicht auf elektronischem Weg kostenlos, direkt, uneingeschränkt und vollständig zur Verfügung gestellt wurden und diese Unterlagen nicht bereits auf andere Art und Weise übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurden, so sind der Aufforderung zur Interessensbestätigung die Ausschreibungsunterlagen sowie allfällige zusätzliche Unterlagen beizufügen. Die Aufforderung zur Interessensbestätigung hat darüber hinaus die in Anhang römisch XV genannten Angaben zu enthalten.
§ 125 BVergG 2018 Allgemeine Bestimmungen
- (1)Absatz einsDer Bieter hat sich bei der Erstellung des Angebotes an die Ausschreibungsunterlagen zu halten.
- (2)Absatz 2Sofern in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausdrücklich anderes festgelegt wird, ist das Angebot mit sämtlichen dazugehörenden Unterlagen (zB Prüfzertifikate) in deutscher Sprache und in Euro zu erstellen.
- (3)Absatz 3Angebote müssen sich auf die ausgeschriebene Gesamtleistung beziehen, es sei denn, dass in der Ausschreibung die Möglichkeit von Losvergaben vorgesehen wurde. Ein gemäß der Ausschreibung unzulässiges Angebot in Losen ist mit einem unbehebbaren Mangel behaftet. Variantenangebote müssen sich auf die Ausschreibungsvariante beziehen.
- (4)Absatz 4Alternativangebote haben die Mindestanforderungen zu erfüllen und die Erbringung einer gleichwertigen Leistung sicherzustellen. Die Gleichwertigkeit ist vom Bieter nachzuweisen. Alternativangebote können sich auf die Gesamtleistung, auf Teile der Leistung oder auf die wirtschaftlichen oder rechtlichen Bedingungen der Leistungserbringung beziehen. Alternativangebote sind als solche zu kennzeichnen und in einer eigenen Ausarbeitung zu übermitteln. Für jedes Alternativangebot, auch wenn es sich nur auf Teile der Gesamtleistung bezieht, ist vom Bieter je ein Gesamt-Alternativangebotspreis zu bilden.
- (5)Absatz 5Abänderungsangebote haben die Erbringung einer gleichwertigen Leistung sicherzustellen. Die Gleichwertigkeit ist vom Bieter nachzuweisen. Abänderungsangebote können sich nur auf technische Aspekte von Teilen der Leistung beziehen. Abänderungsangebote sind als solche zu kennzeichnen. Für jedes Abänderungsangebot ist vom Bieter je ein Gesamt-Abänderungsangebotspreis zu bilden.
- (6)Absatz 6Ist aus Sicht eines Unternehmers eine Berichtigung der Ausschreibung erforderlich, so hat er dies umgehend dem öffentlichen Auftraggeber mitzuteilen. Der öffentliche Auftraggeber hat erforderlichenfalls eine Berichtigung gemäß § 101 durchzuführen.Ist aus Sicht eines Unternehmers eine Berichtigung der Ausschreibung erforderlich, so hat er dies umgehend dem öffentlichen Auftraggeber mitzuteilen. Der öffentliche Auftraggeber hat erforderlichenfalls eine Berichtigung gemäß Paragraph 101, durchzuführen.
- (7)Absatz 7Erfolgt ausnahmsweise gemäß § 106 Abs. 5 und 6 die Ausschreibung eines bestimmten Erzeugnisses mit dem Zusatz „oder gleichwertig“, so kann der Bieter in frei befüllbaren Feldern (Bieterlücken) des Leistungsverzeichnisses ein gleichwertiges Erzeugnis angeben. Die Gleichwertigkeit ist vom Bieter nachzuweisen. Die in der Ausschreibung als Beispiele genannten Erzeugnisse gelten als angeboten, wenn vom Bieter keine anderen Erzeugnisse in die frei befüllbaren Felder des Leistungsverzeichnisses eingesetzt wurden. Wenn die vom Bieter genannten Erzeugnisse nach sachverständiger Prüfung den in der Ausschreibung angeführten Kriterien der Gleichwertigkeit nicht entsprechen, gilt das ausgeschriebene Erzeugnis nur dann als angeboten, wenn der Bieter dies in einer zu seinem Angebot gesonderten Erklärung erklärt hat.Erfolgt ausnahmsweise gemäß Paragraph 106, Absatz 5 und 6 die Ausschreibung eines bestimmten Erzeugnisses mit dem Zusatz „oder gleichwertig“, so kann der Bieter in frei befüllbaren Feldern (Bieterlücken) des Leistungsverzeichnisses ein gleichwertiges Erzeugnis angeben. Die Gleichwertigkeit ist vom Bieter nachzuweisen. Die in der Ausschreibung als Beispiele genannten Erzeugnisse gelten als angeboten, wenn vom Bieter keine anderen Erzeugnisse in die frei befüllbaren Felder des Leistungsverzeichnisses eingesetzt wurden. Wenn die vom Bieter genannten Erzeugnisse nach sachverständiger Prüfung den in der Ausschreibung angeführten Kriterien der Gleichwertigkeit nicht entsprechen, gilt das ausgeschriebene Erzeugnis nur dann als angeboten, wenn der Bieter dies in einer zu seinem Angebot gesonderten Erklärung erklärt hat.
- (8)Absatz 8Während der Angebotsfrist kann der Bieter durch eine zusätzliche Erklärung sein Angebot ändern, ergänzen oder von demselben zurücktreten. Ergibt sich bei der Angebotsänderung oder -ergänzung ein neuer Gesamtpreis, ist auch dieser anzugeben. Die Angebotsänderung oder -ergänzung ist nach den für Angebote geltenden Vorschriften dem öffentlichen Auftraggeber zu übermitteln und von diesem wie ein Angebot zu behandeln. Der Rücktritt ist dem öffentlichen Auftraggeber bekannt zu geben.
§ 126 BVergG 2018 Form der Angebote
- (1)Absatz einsAngebote müssen die in der Ausschreibung vorgeschriebene Form aufweisen.
- (2)Absatz 2Angebote sind elektronisch abzugeben, wenn
- 1.Ziffer einsein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich durchgeführt wird oder
- 2.Ziffer 2eine elektronische Auktion durchgeführt wird oder
- 3.Ziffer 3ein Auftrag im Wege eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden soll oder
- 4.Ziffer 4ein Angebot unter Verwendung eines elektronischen Kataloges abgegeben werden soll oder
- 5.Ziffer 5ein Auftrag oder eine Rahmenvereinbarung von einer zentralen Beschaffungsstelle vergeben bzw. abgeschlossen werden soll.
Im Falle der Z 1 und 5 gilt dies nicht, sofern die Kommunikation zwischen öffentlichem Auftraggeber und Bieter ausnahmsweise nicht elektronisch erfolgen muss. Im Übrigen ist die Abgabe von elektronischen Angeboten zulässig, falls der öffentliche Auftraggeber dies in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausdrücklich für unzulässig erklärt hat.Im Falle der Ziffer eins und 5 gilt dies nicht, sofern die Kommunikation zwischen öffentlichem Auftraggeber und Bieter ausnahmsweise nicht elektronisch erfolgen muss. Im Übrigen ist die Abgabe von elektronischen Angeboten zulässig, falls der öffentliche Auftraggeber dies in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausdrücklich für unzulässig erklärt hat. - (3)Absatz 3Ein Bieter darf nur ein elektronisches Angebot oder ein Angebot in Papierform abgeben.
- (4)Absatz 4Angebote sind vollständig sowie frei von Zahlen- und Rechenfehlern abzugeben.
- (5)Absatz 5Der Bieter hat eigenständige Bestandteile des Angebotes mit dem Namen zu versehen, als zum Angebot gehörend zu kennzeichnen und mit diesem zu übermitteln.
- (6)Absatz 6Angebote in Papierform müssen so ausgefertigt sein, dass Veränderungen bemerkbar oder nachweisbar wären. Korrekturen oder Ergänzungen des Angebotes müssen eindeutig und klar erkennbar sein und sind so durchzuführen, dass zweifelsfrei feststeht, dass die Korrektur oder Ergänzung vor der Angebotsabgabe erfolgt ist. Sie müssen unter Angabe des Datums durch rechtsgültige Unterschrift bestätigt werden.
§ 127 BVergG 2018 Inhalt der Angebote
- (1)Absatz einsJedes Angebot muss insbesondere enthalten:
- 1.Ziffer einsName (Firma, Geschäftsbezeichnung) und Geschäftssitz des Bieters; bei Arbeitsgemeinschaften die Nennung eines zum Abschluss und zur Abwicklung des Vergabeverfahrens und des Vertrages bevollmächtigten Vertreters unter Angabe seiner (elektronischen) Adresse; schließlich die (elektronische) Adresse jener Stelle, die zum Empfang der das Vergabeverfahren betreffenden Kommunikation berechtigt ist;
- 2.Ziffer 2Bekanntgabe aller Subunternehmer, auf deren Kapazitäten sich der Bieter zum Nachweis seiner Eignung stützt, samt Nachweis, dass der Bieter über deren Kapazitäten tatsächlich verfügt und der öffentliche Auftraggeber die zur Durchführung des Gesamtauftrages erforderlichen Sicherheiten über die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hat; Bekanntgabe aller Teile des Auftrages, die durch Subunternehmer ausgeführt werden sollen, oder – sofern der öffentliche Auftraggeber dies aus sachlichen Gründen in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen hat – nur hinsichtlich der vom öffentlichen Auftraggeber festgelegten wesentlichen Teile des Auftrages, die der Bieter im Wege von Subaufträgen an Subunternehmer zu vergeben beabsichtigt; die in Frage kommenden Subunternehmer sind bekannt zu geben; die Nennung mehrerer Subunternehmer je Leistungsteil ist zulässig; die Haftung des Auftragnehmers wird durch diese Angaben nicht berührt;
- 3.Ziffer 3gegebenenfalls den Nachweis, dass ein gefordertes Vadium erlegt wurde;
- 4.Ziffer 4die Preise samt allen geforderten Aufgliederungen und den allenfalls notwendigen Erläuterungen; im Leistungsverzeichnis sind die Preise an den hierzu bestimmten Stellen einzutragen; wird für eine Position kein Preis angegeben, so ist dies im Angebot zu erläutern;
- 5.Ziffer 5gegebenenfalls bei veränderlichen Preisen die nach § 110 Abs. 1 Z 4 erforderlichen Angaben;gegebenenfalls bei veränderlichen Preisen die nach Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 4, erforderlichen Angaben;
- 6.Ziffer 6sonstige für die Beurteilung des Angebotes geforderte Erläuterungen oder Erklärungen;
- 7.Ziffer 7die Aufzählung der dem Angebot beigeschlossenen sowie gesondert übermittelten Unterlagen;
- 8.Ziffer 8allfällige Alternativ-, Abänderungs- oder Variantenangebote;
- 9.Ziffer 9bei Angeboten in Papierform Datum und rechtsgültige Unterfertigung des Bieters.
- (2)Absatz 2Mit der Abgabe seines Angebotes erklärt der Bieter, dass er die Bestimmungen der Ausschreibung kennt, über die erforderlichen Befugnisse zur Ausführung des Auftrages verfügt, die ausgeschriebene Leistung zu diesen Bestimmungen und den von ihm angegebenen Preisen erbringt und sich bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot bindet.
§ 128 BVergG 2018 Besondere Bestimmungen über den Inhalt der Angebote bei funktionaler Leistungsbeschreibung
- (1)Absatz einsBei einer funktionalen Leistungsbeschreibung sind die Angebote so zu erstellen, dass Art und Umfang der Leistung eindeutig bestimmt, die Erfüllung der Anforderungen der Aufgabenstellung nachgewiesen, die Angemessenheit der geforderten Preise beurteilt und nach Abschluss der Leistung die vertragsgemäße Erfüllung zweifelsfrei geprüft werden kann.
- (2)Absatz 2Das Angebot hat grundsätzlich ein vom Bieter zu erstellendes Leistungsverzeichnis mit Mengen- und Preisangaben für alle Teile der funktional beschriebenen Leistung zu umfassen. Diesem sind erforderlichenfalls Pläne und sonstige Unterlagen gemäß § 104 Abs. 2 samt eingehender Erläuterung des Leistungsverzeichnisses beizufügen.Das Angebot hat grundsätzlich ein vom Bieter zu erstellendes Leistungsverzeichnis mit Mengen- und Preisangaben für alle Teile der funktional beschriebenen Leistung zu umfassen. Diesem sind erforderlichenfalls Pläne und sonstige Unterlagen gemäß Paragraph 104, Absatz 2, samt eingehender Erläuterung des Leistungsverzeichnisses beizufügen.
- (3)Absatz 3Das Angebot hat die Erklärung zu enthalten, dass der Bieter die Vollständigkeit seiner Angaben, insbesondere die von ihm selbst ermittelten Mengen, entweder ohne Einschränkung oder in einer in den Ausschreibungsunterlagen anzugebenden Mengentoleranz verantwortet.
- (4)Absatz 4Im Angebot sind auch die Annahmen, zu denen der Bieter in besonderen Fällen gezwungen ist, weil zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe einzelne Teilleistungen nach Art und Menge noch nicht bestimmt werden können, erforderlichenfalls anhand von Plänen und Mengenermittlungen zu begründen.
- (5)Absatz 5Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Angebote in jenen Phasen eines Verhandlungsverfahrens, für die der öffentliche Auftraggeber noch kein vollständig ausgearbeitetes Angebot verlangt.Absatz eins bis 4 gelten nicht für Angebote in jenen Phasen eines Verhandlungsverfahrens, für die der öffentliche Auftraggeber noch kein vollständig ausgearbeitetes Angebot verlangt.
§ 130 BVergG 2018 Vergütung für die Ausarbeitung der Angebote
- (1)Absatz einsAngebote sind grundsätzlich ohne gesonderte Vergütung zu erstellen. Die Kalkulation und alle hierzu erforderlichen Vorarbeiten, das Ausfüllen des Leistungsverzeichnisses und die Erstellung von Alternativ- oder Abänderungsangeboten sind nicht als besondere Ausarbeitungen im Sinne des Abs. 2 anzusehen.Angebote sind grundsätzlich ohne gesonderte Vergütung zu erstellen. Die Kalkulation und alle hierzu erforderlichen Vorarbeiten, das Ausfüllen des Leistungsverzeichnisses und die Erstellung von Alternativ- oder Abänderungsangeboten sind nicht als besondere Ausarbeitungen im Sinne des Absatz 2, anzusehen.
- (2)Absatz 2Werden für die Ausarbeitung des Angebotes besondere Ausarbeitungen verlangt, so ist hierfür eine angemessene Vergütung vorzusehen. Die Vergütung gebührt allen geeigneten Bietern, die ein Angebot gelegt haben, das der Ausschreibung entspricht.
- (3)Absatz 3Wird ein Vergabeverfahren vor Ablauf der Angebotsfrist widerrufen, gebührt die Vergütung gemäß Abs. 2 nur jenen Bietern, deren Angebote bereits vorliegen oder die binnen drei Tagen, nachdem die Mitteilung der Widerrufsentscheidung übermittelt bzw. bereitgestellt wurde, ihr Angebot oder lediglich den bereits ausgearbeiteten Teil übermitteln. Bei Teilausarbeitungen ist die Vergütung anteilsmäßig zu berechnen. Wird ein Vergabeverfahren nach Ablauf der Angebotsfrist widerrufen, gebührt die Vergütung allen geeigneten Bietern, die ein Angebot gelegt haben, das der Ausschreibung entspricht.Wird ein Vergabeverfahren vor Ablauf der Angebotsfrist widerrufen, gebührt die Vergütung gemäß Absatz 2, nur jenen Bietern, deren Angebote bereits vorliegen oder die binnen drei Tagen, nachdem die Mitteilung der Widerrufsentscheidung übermittelt bzw. bereitgestellt wurde, ihr Angebot oder lediglich den bereits ausgearbeiteten Teil übermitteln. Bei Teilausarbeitungen ist die Vergütung anteilsmäßig zu berechnen. Wird ein Vergabeverfahren nach Ablauf der Angebotsfrist widerrufen, gebührt die Vergütung allen geeigneten Bietern, die ein Angebot gelegt haben, das der Ausschreibung entspricht.
§ 131 BVergG 2018 Zuschlagsfrist
- (1)Absatz einsDie Zuschlagsfrist beginnt mit dem Ablauf der Angebotsfrist. Sie umfasst den Zeitraum, innerhalb dessen die Erteilung des Zuschlages vorgesehen ist. Die Zuschlagsfrist ist kurz zu halten. Sie darf fünf Monate nicht überschreiten, sofern nicht in Einzelfällen aus zwingenden Gründen bereits in der Ausschreibung ein längerer Zeitraum angegeben war; dieser darf sieben Monate nicht überschreiten. Ist in der Ausschreibung keine Zuschlagsfrist angegeben, so beträgt sie ein Monat.
- (2)Absatz 2Während der Zuschlagsfrist ist der Bieter an sein Angebot gebunden. Auf Ersuchen des öffentlichen Auftraggebers kann ein Bieter die Bindungswirkung seines Angebotes erstrecken. Auf Ersuchen eines Bieters, dessen Angebot für eine Zuschlagserteilung nicht in Betracht kommt, kann der öffentliche Auftraggeber diesen aus der Bindung an sein Angebot entlassen. In diesem Fall hat der öffentliche Auftraggeber ein allenfalls erlegtes Vadium zurückzustellen.
- (3)Absatz 3Hat ein Bewerber oder Bieter ein Verfahren gemäß § 21 Abs. 1 vor Ablauf der Angebotsfrist eingeleitet, so hat der öffentliche Auftraggeber – sofern es sich um ein Angebot handelt, das für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommt – auf begründeten Antrag des Unternehmers die Zuschlagsfrist um einen Monat zu verlängern und dem Unternehmer eine angemessene Nachfrist zur Beibringung der behördlichen Entscheidung bzw. zur Beibringung des Nachweises, dass er die gemäß der behördlichen Entscheidung notwendige Berufsqualifikation nachgewiesen hat, zu setzen. Dies gilt nicht für Verfahren gemäß den §§ 35 Abs. 1 Z 4, 36 Abs. 1 Z 4, 7 und 8, 37 Abs. 1 Z 4 und 5 und 44 Abs. 2 Z 2 sowie für beschleunigte Verfahren gemäß den §§ 74 und 77. Bei Verfahren im Unterschwellenbereich hat der öffentliche Auftraggeber die Zuschlagsfrist angemessen zu verlängern.Hat ein Bewerber oder Bieter ein Verfahren gemäß Paragraph 21, Absatz eins, vor Ablauf der Angebotsfrist eingeleitet, so hat der öffentliche Auftraggeber – sofern es sich um ein Angebot handelt, das für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommt – auf begründeten Antrag des Unternehmers die Zuschlagsfrist um einen Monat zu verlängern und dem Unternehmer eine angemessene Nachfrist zur Beibringung der behördlichen Entscheidung bzw. zur Beibringung des Nachweises, dass er die gemäß der behördlichen Entscheidung notwendige Berufsqualifikation nachgewiesen hat, zu setzen. Dies gilt nicht für Verfahren gemäß den Paragraphen 35, Absatz eins, Ziffer 4,, 36 Absatz eins, Ziffer 4,, 7 und 8, 37 Absatz eins, Ziffer 4 und 5 und 44 Absatz 2, Ziffer 2, sowie für beschleunigte Verfahren gemäß den Paragraphen 74 und 77. Bei Verfahren im Unterschwellenbereich hat der öffentliche Auftraggeber die Zuschlagsfrist angemessen zu verlängern.
- (4)Absatz 4Der Fortlauf der Zuschlagsfrist gemäß Abs. 1 wird für die Dauer eines Nachprüfungsverfahrens gehemmt.Der Fortlauf der Zuschlagsfrist gemäß Absatz eins, wird für die Dauer eines Nachprüfungsverfahrens gehemmt.
§ 132 BVergG 2018 Entgegennahme der Angebote
- (1)Absatz einsDer Zeitpunkt des Einganges des Angebotes eines Bieters ist zu dokumentieren.
- (2)Absatz 2Auskünfte über die einlangenden Angebote, insbesondere über die Bieter oder über die Anzahl der abgegebenen Angebote, dürfen nicht erteilt werden.
- (3)Absatz 3Die Angebote sind bis zur Öffnung so zu verwahren, dass sie für Unbefugte unzugänglich sind.
- (4)Absatz 4Der öffentliche Auftraggeber darf vom Inhalt der Angebote erst nach Ablauf der Angebotsfrist Kenntnis erhalten.
§ 133 BVergG 2018 Öffnung der Angebote
- (1)Absatz einsAngebote sind nach Ablauf der Angebotsfrist zu öffnen. Die Öffnung von Papierangeboten hat beim offenen und beim nicht offenen Verfahren durch eine Kommission zu erfolgen, die aus mindestens zwei sachkundigen Vertretern des öffentlichen Auftraggebers besteht. Bei Verhandlungsverfahren ist das Ergebnis der Öffnung geheim zu halten.
- (2)Absatz 2Vor dem Öffnen eines Angebotes ist festzustellen, ob
- 1.Ziffer einsdas Angebot fristgerecht eingelangt ist und
- 2.Ziffer 2kein unbefugter Zugriff erfolgte bzw. bei Papierangeboten, ob es ungeöffnet ist.
Nach Ablauf der Angebotsfrist eingelangte Angebote sind als verspätet eingelangt zu kennzeichnen und, ausgenommen dies ist zur Feststellung der Identität des Bieters für die Verständigung gemäß § 141 Abs. 3 erforderlich, nicht zu öffnen.Nach Ablauf der Angebotsfrist eingelangte Angebote sind als verspätet eingelangt zu kennzeichnen und, ausgenommen dies ist zur Feststellung der Identität des Bieters für die Verständigung gemäß Paragraph 141, Absatz 3, erforderlich, nicht zu öffnen. - (3)Absatz 3Die geöffneten Angebote sind auf ihre Vollständigkeit und die Erfüllung der sonstigen Formerfordernisse gemäß den Anforderungen in der Ausschreibung zu prüfen. Bei Papierangeboten sind alle bei der Öffnung des Angebotes vorliegenden Teile während der Angebotsöffnung von der Kommission so eindeutig zu kennzeichnen, dass ein nachträgliches Auswechseln feststellbar wäre.
- (4)Absatz 4Der öffentliche Auftraggeber kann beim offenen und beim nicht offenen Verfahren eine Öffnung der Angebote unter Beteiligung der Bieter vornehmen. In diesem Fall ist allen Bietern die Möglichkeit zu bieten, an der Öffnung teilzunehmen.
- (5)Absatz 5Der öffentliche Auftraggeber hat über die Öffnung der Angebote beim offenen und beim nicht offenen Verfahren ein Protokoll zu verfassen, das folgende Angaben zu den einzelnen Angeboten zu enthalten hat:
- 1.Ziffer einsName und Geschäftssitz des Bieters,
- 2.Ziffer 2der Gesamtpreis oder der Angebotspreis mit Angabe des Ausmaßes allfälliger Nachlässe und Aufschläge und, wenn die Vergabe in Losen oder für die ganze Leistung oder für Teile derselben Varianten vorgesehen waren, auch die Lospreise sowie die Variantenangebotspreise,
- 3.Ziffer 3wesentliche Erklärungen des Bieters,
- 4.Ziffer 4sonstige im Hinblick auf andere Zuschlagskriterien als dem Preis relevante in Zahlen ausgedrückte Bieterangaben, deren Bekanntgabe in den Ausschreibungsunterlagen angekündigt wurde,
- 5.Ziffer 5Vermerke über offensichtliche Angebotsmängel und
- 6.Ziffer 6Geschäftszahl des Verfahrens sowie gegebenenfalls die Namen der Kommissionsmitglieder.
Das Protokoll ist jedem Bieter zu übermitteln bzw. bereitzustellen. - (6)Absatz 6Nach Abschluss der Öffnung sind die Angebote so zu verwahren, dass sie Unbefugten unzugänglich sind.
§ 134 BVergG 2018 Allgemeine Bestimmungen
§ 134.Paragraph 134, Die Prüfung und Beurteilung eines Angebotes ist nur solchen Personen zu übertragen, welche die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Erforderlichenfalls sind unbefangene und von den Bietern unabhängige Sachverständige beizuziehen.
§ 135 BVergG 2018 Vorgehen bei der Prüfung
- (1)Absatz einsDie Prüfung der Angebote erfolgt in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien.
- (2)Absatz 2Bei Angeboten, die für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommen, ist im Einzelnen zu prüfen:
- 1.Ziffer einsob den in § 20 Abs. 1 angeführten Grundsätzen entsprochen wurde;ob den in Paragraph 20, Absatz eins, angeführten Grundsätzen entsprochen wurde;
- 2.Ziffer 2nach Maßgabe der §§ 80 bis 87 die Eignung des Bieters bzw. – bei der Weitergabe von Leistungen – der namhaft gemachten Subunternehmer hinsichtlich des diese betreffenden Auftragsteiles;nach Maßgabe der Paragraphen 80 bis 87 die Eignung des Bieters bzw. – bei der Weitergabe von Leistungen – der namhaft gemachten Subunternehmer hinsichtlich des diese betreffenden Auftragsteiles;
- 3.Ziffer 3ob das Angebot rechnerisch richtig ist;
- 4.Ziffer 4die Angemessenheit der Preise;
- 5.Ziffer 5ob das Angebot den sonstigen Bestimmungen der Ausschreibung entspricht, insbesondere ob es formrichtig und vollständig ist.
§ 136 BVergG 2018 Zweifelhafte Preisangaben
- (1)Absatz einsStimmt bei Angeboten mit Einheitspreisen der Positionspreis mit dem aufgrund der Menge und des Einheitspreises feststellbaren Preis nicht überein, so gelten die angegebene Menge und der angebotene Einheitspreis. Bestehen zwischen den angebotenen Einheitspreisen und einer allenfalls vorliegenden Preisaufgliederung Abweichungen, so gelten die angebotenen Einheitspreise.
- (2)Absatz 2Bei Angeboten mit Pauschalpreisen gelten ausschließlich diese ohne Rücksicht auf eine etwa angegebene Preisaufgliederung.
§ 137 BVergG 2018 Prüfung der Angemessenheit der Preise und vertiefte Angebotsprüfung
- (1)Absatz einsDie Angemessenheit der Preise ist in Bezug auf die ausgeschriebene oder alternativ angebotene Leistung und unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen sie zu erbringen sein wird, zu prüfen. Dabei ist von vergleichbaren Erfahrungswerten, von sonst vorliegenden Unterlagen und von den jeweils relevanten Marktverhältnissen auszugehen.
- (2)Absatz 2Der öffentliche Auftraggeber muss Aufklärung über die Positionen des Angebotes verlangen und gemäß Abs. 3 vertieft prüfen, wennDer öffentliche Auftraggeber muss Aufklärung über die Positionen des Angebotes verlangen und gemäß Absatz 3, vertieft prüfen, wenn
- 1.Ziffer einsAngebote einen im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis aufweisen, oder
- 2.Ziffer 2Angebote zu hohe oder zu niedrige Einheitspreise in wesentlichen Positionen aufweisen, oder
- 3.Ziffer 3nach der Prüfung gemäß Abs. 1 begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen bestehen.nach der Prüfung gemäß Absatz eins, begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen bestehen.
- (3)Absatz 3Bei einer vertieften Angebotsprüfung ist zu prüfen, ob die Preise betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar sind. Geprüft werden kann insbesondere, ob
- 1.Ziffer einsim Preis von Positionen alle direkt zuordenbaren Personal-, Material-, Geräte-, Fremdleistungs- und Kapitalkosten enthalten sind und ob die Aufwands- und Verbrauchsansätze sowie die Personalkosten, diese insbesondere im Hinblick auf die dem Angebot zugrunde gelegten Kollektivverträge, nachvollziehbar sind,
- 2.Ziffer 2der Einheitspreis (Pauschalpreis, Regiepreis) für höherwertige Leistungen grundsätzlich höher angeboten wurde als für geringerwertige Leistungen, und
- 3.Ziffer 3die gemäß § 105 Abs. 2 geforderte oder vom Bieter gemäß § 128 Abs. 2 vorgenommene Aufgliederung der Preise oder des Gesamtpreises (insbesondere der Lohnanteile) aus der Erfahrung erklärbar ist.die gemäß Paragraph 105, Absatz 2, geforderte oder vom Bieter gemäß Paragraph 128, Absatz 2, vorgenommene Aufgliederung der Preise oder des Gesamtpreises (insbesondere der Lohnanteile) aus der Erfahrung erklärbar ist.
§ 138 BVergG 2018 Vorgehen bei Mangelhaftigkeit der Angebote
- (1)Absatz einsErgeben sich bei der Prüfung der Angebote Unklarheiten über das Angebot oder über die geplante Art der Durchführung der Leistung oder werden Mängel festgestellt, so ist, sofern die Unklarheiten für die Beurteilung der Angebote von Bedeutung sind, vom Bieter eine verbindliche Aufklärung zu verlangen. Die vom Bieter übermittelten Auskünfte bzw. die vom Bieter allenfalls vorgelegten Nachweise sind der Dokumentation über die Prüfung der Angebote beizuschließen.
- (2)Absatz 2Die durch die erfolgte Aufklärung allenfalls veranlasste weitere Vorgangsweise darf die Grundsätze der §§ 20 Abs. 1, 112 Abs. 3, 113 Abs. 2 und 139 nicht verletzen.Die durch die erfolgte Aufklärung allenfalls veranlasste weitere Vorgangsweise darf die Grundsätze der Paragraphen 20, Absatz eins,, 112 Absatz 3,, 113 Absatz 2 und 139 nicht verletzen.
- (3)Absatz 3Ergeben sich bei der Prüfung der Eignung von Subunternehmern, die für den Nachweis der Eignung des Bieters nicht erforderlich sind, Mängel, die nicht durch eine Aufklärung gemäß Abs. 1 und 2 behoben werden können, so hat der öffentliche Auftraggeber den betreffenden Subunternehmer abzulehnen.Ergeben sich bei der Prüfung der Eignung von Subunternehmern, die für den Nachweis der Eignung des Bieters nicht erforderlich sind, Mängel, die nicht durch eine Aufklärung gemäß Absatz eins und 2 behoben werden können, so hat der öffentliche Auftraggeber den betreffenden Subunternehmer abzulehnen.
- (4)Absatz 4Weist ein Angebot solche Mängel auf, dass eine Bearbeitung nicht zumutbar ist, so ist es auszuscheiden.
- (5)Absatz 5Stellt der öffentliche Auftraggeber im Rahmen einer vertieften Angebotsprüfung fest, dass die angebotenen Preise nicht angemessen sind, so hat er vom Bieter eine verbindliche Aufklärung zu verlangen. Der öffentliche Auftraggeber darf das Angebot nur ausscheiden, wenn trotz des Vorbringens des Bieters die Preise für den öffentlichen Auftraggeber nicht betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar sind. Er hat das Angebot jedenfalls auszuscheiden, wenn die Prüfung ergibt, dass der Bieter die in § 93 genannten Bestimmungen nicht berücksichtigt hat. Die Prüfung hat unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des Bieters zu erfolgen. Die vom Bieter erteilten Auskünfte sind in die Dokumentation der Prüfung der Angebote aufzunehmen.Stellt der öffentliche Auftraggeber im Rahmen einer vertieften Angebotsprüfung fest, dass die angebotenen Preise nicht angemessen sind, so hat er vom Bieter eine verbindliche Aufklärung zu verlangen. Der öffentliche Auftraggeber darf das Angebot nur ausscheiden, wenn trotz des Vorbringens des Bieters die Preise für den öffentlichen Auftraggeber nicht betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar sind. Er hat das Angebot jedenfalls auszuscheiden, wenn die Prüfung ergibt, dass der Bieter die in Paragraph 93, genannten Bestimmungen nicht berücksichtigt hat. Die Prüfung hat unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des Bieters zu erfolgen. Die vom Bieter erteilten Auskünfte sind in die Dokumentation der Prüfung der Angebote aufzunehmen.
- (6)Absatz 6Stellt der öffentliche Auftraggeber bei einem Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich fest, dass ein Angebotspreis im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig ist, weil der betreffende Bieter eine staatliche Beihilfe erhalten hat, so darf er das Angebot allein aus diesem Grund nur dann ausscheiden, wenn der Bieter nach Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber nicht innerhalb einer vom öffentlichen Auftraggeber festgesetzten angemessenen Frist nachweisen kann, dass die betreffende Beihilfe im Sinne des Art. 107 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar war. Sofern der öffentliche Auftraggeber aus diesem Grund ein Angebot ausscheidet, hat er dies der Kommission bekannt zu geben.Stellt der öffentliche Auftraggeber bei einem Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich fest, dass ein Angebotspreis im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig ist, weil der betreffende Bieter eine staatliche Beihilfe erhalten hat, so darf er das Angebot allein aus diesem Grund nur dann ausscheiden, wenn der Bieter nach Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber nicht innerhalb einer vom öffentlichen Auftraggeber festgesetzten angemessenen Frist nachweisen kann, dass die betreffende Beihilfe im Sinne des Artikel 107, AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar war. Sofern der öffentliche Auftraggeber aus diesem Grund ein Angebot ausscheidet, hat er dies der Kommission bekannt zu geben.
- (7)Absatz 7Rechnerisch fehlerhafte Angebote sind, sofern dies in der Ausschreibung festgelegt wurde, dann nicht weiter zu berücksichtigen, wenn die Summe der Absolutbeträge aller Berichtigungen – erhöhend oder vermindernd – 2% oder mehr des ursprünglichen Gesamtpreises beträgt. Berichtigungen von Seitenüberträgen der Zwischensummen im Angebot (Übertragungsfehler), mit denen nicht weitergerechnet wurde, bleiben dabei unberücksichtigt. Eine Vorreihung infolge der Berichtigung eines Rechenfehlers ist, ausgenommen der öffentliche Auftraggeber hat in der Ausschreibung ausdrücklich anderes festgelegt, unzulässig.
§ 139 BVergG 2018 Aufklärungen und Erörterungen
- (1)Absatz einsWährend eines offenen oder eines nicht offenen Verfahrens sind nur Aufklärungen zum Einholen von Auskünften über die Eignung sowie von Auskünften, die zur Prüfung der Preisangemessenheit, der Erfüllung der Mindestanforderungen und der Gleichwertigkeit von Alternativ- oder Abänderungsangeboten erforderlich sind, zulässig.
- (2)Absatz 2Bei Alternativ- und Abänderungsangeboten sind Erörterungen, die unumgängliche technische Änderungen geringen Umfanges und sich daraus ergebende geringfügige Änderungen der Preise betreffen, unter Wahrung der Grundsätze des § 20 Abs. 1 zulässig.Bei Alternativ- und Abänderungsangeboten sind Erörterungen, die unumgängliche technische Änderungen geringen Umfanges und sich daraus ergebende geringfügige Änderungen der Preise betreffen, unter Wahrung der Grundsätze des Paragraph 20, Absatz eins, zulässig.
- (3)Absatz 3Aufklärungen und Erörterungen können
- 1.Ziffer einsals Gespräche in kommissioneller Form oder
- 2.Ziffer 2schriftlich
durchgeführt werden. Gründe und Ergebnisse sind in der Dokumentation festzuhalten.
§ 140 BVergG 2018 Dokumentation der Angebotsprüfung
- (1)Absatz einsDie Prüfung der Angebote ist so zu dokumentieren, dass alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände nachvollziehbar sind.
- (2)Absatz 2Über die Gesamtpreise, die sich nach Prüfung der Angebote ergeben – bei Teilvergabe auch über die betreffenden Teilgesamtpreise –, ist jedem verbliebenen Bieter Auskunft zu geben, sofern das Ergebnis der Angebotsöffnung nicht geheim ist. Jeder Bieter kann von seinem allenfalls berichtigten Angebot oder der Durchrechnung seines Angebotes Kenntnis nehmen.
- (3)Absatz 3Der Bieter kann die Übermittlung oder Bereitstellung des Teiles der Dokumentation verlangen, der sein Angebot betrifft.
§ 141 BVergG 2018 Ausscheiden von Angeboten
- (1)Absatz einsVor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung hat der öffentliche Auftraggeber aufgrund des Ergebnisses der Prüfung folgende Angebote auszuscheiden:
- 1.Ziffer einsAngebote von Bietern, die von der Teilnahme am Vergabeverfahren gemäß § 25 auszuschließen sind, oderAngebote von Bietern, die von der Teilnahme am Vergabeverfahren gemäß Paragraph 25, auszuschließen sind, oder
- 2.Ziffer 2Angebote von Bietern, deren Eignung nicht gegeben ist, oder
- 3.Ziffer 3Angebote, die eine – durch eine vertiefte Angebotsprüfung festgestellte – nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises (zB spekulative Preisgestaltung) aufweisen, oder
- 4.Ziffer 4Angebote, bei denen der Bieter keine Preise angibt, sondern nur erklärt, das billigste Angebot um einen bestimmten Prozentsatz oder Wert zu unterbieten, oder
- 5.Ziffer 5Angebote, bei denen ein Vadium verlangt wurde, dessen Nachweis bei Angebotsöffnung jedoch fehlt, oder
- 6.Ziffer 6verspätet eingelangte Angebote, oder
- 7.Ziffer 7den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote, Teil-, Alternativ-, Varianten- und Abänderungsangebote, wenn sie nicht zugelassen wurden, nicht gleichwertige Alternativ- oder Abänderungsangebote und Alternativangebote, die die Mindestanforderungen nicht erfüllen, sowie fehlerhafte oder unvollständige Angebote, wenn deren Mängel nicht behoben wurden oder nicht behebbar sind, oder
- 8.Ziffer 8rechnerisch fehlerhafte Angebote, die gemäß den Festlegungen in der Ausschreibung nicht weiter zu berücksichtigen sind, oder
- 9.Ziffer 9Angebote von nicht aufgeforderten Bietern, oder
- 10.Ziffer 10Angebote von Bietern, die nachweislich Interessen haben, die die Ausführung des Auftrages beeinträchtigen können, oder
- 11.Ziffer 11Angebote von Bietern, bei denen dem öffentlichen Auftraggeber im Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung bzw. des Ablaufes der gemäß § 131 Abs. 3 gesetzten NachfristAngebote von Bietern, bei denen dem öffentlichen Auftraggeber im Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung bzw. des Ablaufes der gemäß Paragraph 131, Absatz 3, gesetzten Nachfrist
- a)Litera akeine für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich erforderliche behördliche Entscheidung, oder
- b)Litera bkein Nachweis darüber, dass die gemäß einer Entscheidung nach lit. a notwendige Berufsqualifikation erworben wurde, oderkein Nachweis darüber, dass die gemäß einer Entscheidung nach Litera a, notwendige Berufsqualifikation erworben wurde, oder
- c)Litera ckein Nachweis darüber, dass vor Ablauf der Angebotsfrist ein auf Einholung einer Entscheidung nach lit. a gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist, oderkein Nachweis darüber, dass vor Ablauf der Angebotsfrist ein auf Einholung einer Entscheidung nach Litera a, gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist, oder
- d)Litera deine behördliche Entscheidung, die die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich ausschließt,
vorliegt.
- (2)Absatz 2Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung kann der öffentliche Auftraggeber Angebote von Bietern ausscheiden, die es unterlassen haben, innerhalb der ihnen gestellten Frist die verlangten Aufklärungen zu geben oder deren Aufklärungen einer nachvollziehbaren Begründung entbehren. Von einem Bieter, der im Gebiet einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweiz ansässig ist, können auch Aufklärungen über die Zulässigkeit der Ausübung der Tätigkeit in Österreich verlangt werden.
- (3)Absatz 3Der öffentliche Auftraggeber hat den Bieter vom Ausscheiden seines Angebotes unter Angabe des Grundes zu verständigen.
§ 142 BVergG 2018 Wahl des Angebotes für den Zuschlag
- (1)Absatz einsVon den Angeboten, die nach dem Ausscheiden übrig bleiben, ist der Zuschlag gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen.
- (2)Absatz 2Die Gründe für die Zuschlagsentscheidung sind zu dokumentieren.
§ 143 BVergG 2018 Mitteilung der Zuschlagsentscheidung
- (1)Absatz einsDer öffentliche Auftraggeber hat den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, der Gesamtpreis sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen eines Unternehmers widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.
- (2)Absatz 2Eine Verpflichtung zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung besteht nicht, wenn
- 1.Ziffer einsder Zuschlag dem einzigen bzw. dem einzigen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter erteilt werden soll, oder
- 2.Ziffer 2ein Verhandlungsverfahren gemäß den §§ 35 Abs. 1 Z 4, 36 Abs. 1 Z 4, 7 oder 8, 37 Abs. 1 Z 4 oder 5 oder 44 Abs. 2 Z 2 durchgeführt wurde, oderein Verhandlungsverfahren gemäß den Paragraphen 35, Absatz eins, Ziffer 4,, 36 Absatz eins, Ziffer 4,, 7 oder 8, 37 Absatz eins, Ziffer 4, oder 5 oder 44 Absatz 2, Ziffer 2, durchgeführt wurde, oder
- 3.Ziffer 3eine Leistung aufgrund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden soll.
§ 144 BVergG 2018 Stillhaltefrist und Zuschlagserteilung
- (1)Absatz einsDer öffentliche Auftraggeber darf den Zuschlag bei sonstiger absoluter Nichtigkeit nicht vor Ablauf der Stillhaltefrist erteilen. Die Stillhaltefrist beginnt mit der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung. Sie beträgt bei einer Übermittlung bzw. Bereitstellung auf elektronischem Weg 10 Tage, bei einer Übermittlung über den Postweg oder einen anderen geeigneten Weg 15 Tage.
- (2)Absatz 2Der öffentliche Auftraggeber kann den zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern mitteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt wurde. In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, die Auftragssumme sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen eines Unternehmers widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.
§ 145 BVergG 2018 Zeitpunkt und Form des Vertragsabschlusses
- (1)Absatz einsWährend der Zuschlagsfrist kommt das Vertragsverhältnis zu dem Zeitpunkt zustande, zu dem der Bieter die schriftliche Verständigung von der Annahme seines Angebotes erhält. Wird die Zuschlagsfrist überschritten, so entsteht das Vertragsverhältnis erst mit der schriftlichen Erklärung des Bieters, dass er den Auftrag annimmt. Zur Abgabe dieser Erklärung ist dem Bieter eine angemessene Frist zu setzen.
- (2)Absatz 2Der Zuschlag ist durch Auftragsschreiben, Bestellschein oder Schlussbrief zu erteilen. Der öffentliche Auftraggeber kann vom Auftragnehmer eine Auftragsbestätigung (Gegenschlussbrief) verlangen.
- (3)Absatz 3Sofern sich der Inhalt des Vertrages außer aus dem Angebot auch aus anderen Schriftstücken, die Zusatzvereinbarungen enthalten, ergibt, sind sämtliche Schriftstücke im Auftragsschreiben, Bestellschein oder Schlussbrief und, wenn eine Auftragsbestätigung verlangt wurde, auch in dieser anzuführen.
§ 146 BVergG 2018 Allgemeine Bestimmungen
- (1)Absatz einsDas Vergabeverfahren endet mit dem Zustandekommen des Leistungsvertrages oder mit dem Widerruf des Vergabeverfahrens.
- (2)Absatz 2Unmittelbar nach Abschluss des Verfahrens sind, außer im Fall eines noch nicht rechtskräftig entschiedenen Vergabekontrollverfahrens, aufgrund eines entsprechenden Antrages jenen Bietern, denen der Zuschlag nicht erteilt wurde, bzw. im Falle des Widerrufes allen Bewerbern oder Bietern die zurückzustellenden Ausarbeitungen zurückzugeben.
§ 147 BVergG 2018 Vergabevermerk
- (1)Absatz einsDer öffentliche Auftraggeber hat einen Vergabevermerk über jeden vergebenen Auftrag, über jede abgeschlossene Rahmenvereinbarung und über jedes eingerichtete dynamische Beschaffungssystem bzw. einen Vermerk über den Widerruf eines Vergabeverfahrens zu erstellen, der mindestens Folgendes umfasst:
- 1.Ziffer einsden Namen und die Anschrift des öffentlichen Auftraggebers,
- 2.Ziffer 2Gegenstand und Wert des Auftrages, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems,
- 3.Ziffer 3die Namen der berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Auswahl,
- 4.Ziffer 4die Namen der ausgeschlossenen Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Ablehnung, sowie die Namen der Bieter, deren Angebote ausgeschieden wurden und die Gründe für das Ausscheiden,
- 5.Ziffer 5den Namen des erfolgreichen Bieters und die Gründe für die Auswahl seines Angebotes sowie – falls bekannt – den Anteil des Auftrages bzw. den Anteil an der Rahmenvereinbarung, den der erfolgreiche Bieter an Dritte weiterzugeben beabsichtigt, und gegebenenfalls, soweit zum Zeitpunkt der Erstellung des Vergabevermerkes bekannt, die Namen der Subunternehmer,
- 6.Ziffer 6die Begründung für die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens, eines wettbewerblichen Dialoges oder eines nicht offenen Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung,
- 7.Ziffer 7gegebenenfalls die Gründe, aus denen der öffentliche Auftraggeber auf die Vergabe eines Auftrages, den Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder die Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems verzichtet hat,
- 8.Ziffer 8gegebenenfalls die Gründe, aus denen andere als elektronische Kommunikationsmittel für die Einreichung der Angebote verwendet wurden,
- 9.Ziffer 9gegebenenfalls Angaben zu aufgedeckten Interessenkonflikten und getroffenen Abhilfemaßnahmen und
- 10.Ziffer 10gegebenenfalls Angaben zu Unternehmen die Vorarbeiten erbracht haben und allenfalls getroffenen Maßnahmen zur Verhinderung einer Verzerrung des Wettbewerbes.
- (2)Absatz 2Die Erstellung eines Vergabevermerkes gemäß Abs. 1 ist bei Aufträgen, die auf Grundlage von Rahmenvereinbarungen gemäß § 155 Abs. 3 oder 4 Z 1 vergeben wurden, nicht erforderlich.Die Erstellung eines Vergabevermerkes gemäß Absatz eins, ist bei Aufträgen, die auf Grundlage von Rahmenvereinbarungen gemäß Paragraph 155, Absatz 3, oder 4 Ziffer eins, vergeben wurden, nicht erforderlich.
- (3)Absatz 3Soweit die Informationen gemäß Abs. 1 bereits in einer Bekanntgabe gemäß § 61 enthalten sind, kann im Vergabevermerk auf diese Bezug genommen werden.Soweit die Informationen gemäß Absatz eins, bereits in einer Bekanntgabe gemäß Paragraph 61, enthalten sind, kann im Vergabevermerk auf diese Bezug genommen werden.
- (4)Absatz 4Bei Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich hat der öffentliche Auftraggeber den Vergabevermerk gemäß Abs. 1 oder dessen wesentlichen Inhalt dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz auf dessen Anfrage unverzüglich zu übermitteln.Bei Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich hat der öffentliche Auftraggeber den Vergabevermerk gemäß Absatz eins, oder dessen wesentlichen Inhalt dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz auf dessen Anfrage unverzüglich zu übermitteln.
- (5)Absatz 5Bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich kann der öffentliche Auftraggeber von der Erstellung eines Vergabevermerkes oder eines Vermerkes über den Widerruf eines Vergabeverfahrens gemäß Abs. 1 Abstand nehmen, sofern die Angaben gemäß Abs. 1 ohne großen Aufwand aus der Vergabedokumentation ersichtlich sind.Bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich kann der öffentliche Auftraggeber von der Erstellung eines Vergabevermerkes oder eines Vermerkes über den Widerruf eines Vergabeverfahrens gemäß Absatz eins, Abstand nehmen, sofern die Angaben gemäß Absatz eins, ohne großen Aufwand aus der Vergabedokumentation ersichtlich sind.
§ 148 BVergG 2018 Gründe für den Widerruf eines Vergabeverfahrens vor Ablauf der Angebotsfrist
- (1)Absatz einsVor Ablauf der Angebotsfrist ist ein Vergabeverfahren zu widerrufen, wenn Umstände bekannt werden, die, wären sie schon vor Einleitung des Vergabeverfahrens bekannt gewesen, eine Ausschreibung ausgeschlossen oder zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten.
- (2)Absatz 2Der öffentliche Auftraggeber kann ein Vergabeverfahren widerrufen, wenn dafür sachliche Gründe bestehen.
§ 149 BVergG 2018 Gründe für den Widerruf eines Vergabeverfahrens nach Ablauf der Angebotsfrist
- (1)Absatz einsNach Ablauf der Angebotsfrist ist ein Vergabeverfahren zu widerrufen, wenn
- 1.Ziffer einsUmstände bekannt werden, die, wären sie schon vor Einleitung des Vergabeverfahrens bekannt gewesen, eine Ausschreibung ausgeschlossen hätten, oder
- 2.Ziffer 2Umstände bekannt werden, die, wären sie schon vor Einleitung des Vergabeverfahrens bekannt gewesen, zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten, oder
- 3.Ziffer 3kein Angebot eingelangt ist, oder
- 4.Ziffer 4nach dem Ausscheiden von Angeboten kein Angebot im Vergabeverfahren verbleibt.
- (2)Absatz 2Ein Vergabeverfahren kann widerrufen werden, wenn
- 1.Ziffer einsnur ein Angebot eingelangt ist, oder
- 2.Ziffer 2nach dem Ausscheiden von Angeboten nur ein Angebot verbleibt, oder
- 3.Ziffer 3dafür sachliche Gründe bestehen.
§ 150 BVergG 2018 Mitteilung der Widerrufsentscheidung, Stillhaltefrist, Unwirksamkeit des Widerrufes
- (1)Absatz einsDer öffentliche Auftraggeber hat mitzuteilen, dass er beabsichtigt, das Vergabeverfahren zu widerrufen,
- 1.Ziffer einsim Fall des § 149 Abs. 1 Z 1 und 2 und des § 149 Abs. 2 Z 3 allen Bietern,im Fall des Paragraph 149, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und des Paragraph 149, Absatz 2, Ziffer 3, allen Bietern,
- 2.Ziffer 2im Fall des § 149 Abs. 1 Z 4 und des § 149 Abs. 2 Z 2 allen Bietern, deren Angebote zwar ausgeschieden wurden, die Ausscheidensentscheidung jedoch noch nicht rechtskräftig ist,im Fall des Paragraph 149, Absatz eins, Ziffer 4 und des Paragraph 149, Absatz 2, Ziffer 2, allen Bietern, deren Angebote zwar ausgeschieden wurden, die Ausscheidensentscheidung jedoch noch nicht rechtskräftig ist,
- 3.Ziffer 3im Fall des § 149 Abs. 2 Z 1 dem Bieter, dessen Angebot als einziges eingelangt ist, undim Fall des Paragraph 149, Absatz 2, Ziffer eins, dem Bieter, dessen Angebot als einziges eingelangt ist, und
- 4.Ziffer 4im Fall des § 149 Abs. 2 Z 2 dem Bieter, dessen Angebot als einziges verblieben ist.im Fall des Paragraph 149, Absatz 2, Ziffer 2, dem Bieter, dessen Angebot als einziges verblieben ist.
In dieser Mitteilung sind den Bietern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist gemäß Abs. 4 sowie die Gründe für den beabsichtigten Widerruf bekannt zu geben.In dieser Mitteilung sind den Bietern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist gemäß Absatz 4, sowie die Gründe für den beabsichtigten Widerruf bekannt zu geben. - (2)Absatz 2Im Fall des § 148 ist die Widerrufsentscheidung in derselben Art bekannt zu machen wie die Bekanntmachung. Der öffentliche Auftraggeber hat überdies Bewerbern, Unternehmern, die eine Interessenbestätigung übermittelt haben und Bietern mitzuteilen, dass er beabsichtigt, das Vergabeverfahren zu widerrufen. Nach Ablauf der Teilnahmeantragsfrist in einem nicht offenen Verfahren oder einem Verhandlungsverfahren kann der öffentliche Auftraggeber von einer Bekanntmachung der Widerrufsentscheidung gemäß dem ersten Satz absehen und die Widerrufsentscheidung den im Verfahren verbliebenen Unternehmern mitteilen. In der Bekanntmachung und in der Mitteilung sind die Gründe für den beabsichtigten Widerruf und das jeweilige Ende der Stillhaltefrist bekannt zu geben.Im Fall des Paragraph 148, ist die Widerrufsentscheidung in derselben Art bekannt zu machen wie die Bekanntmachung. Der öffentliche Auftraggeber hat überdies Bewerbern, Unternehmern, die eine Interessenbestätigung übermittelt haben und Bietern mitzuteilen, dass er beabsichtigt, das Vergabeverfahren zu widerrufen. Nach Ablauf der Teilnahmeantragsfrist in einem nicht offenen Verfahren oder einem Verhandlungsverfahren kann der öffentliche Auftraggeber von einer Bekanntmachung der Widerrufsentscheidung gemäß dem ersten Satz absehen und die Widerrufsentscheidung den im Verfahren verbliebenen Unternehmern mitteilen. In der Bekanntmachung und in der Mitteilung sind die Gründe für den beabsichtigten Widerruf und das jeweilige Ende der Stillhaltefrist bekannt zu geben.
- (3)Absatz 3Eine Verpflichtung zur Mitteilung der Widerrufsentscheidung besteht nicht, falls kein Angebot eingelangt ist oder kein Bieter im Vergabeverfahren verblieben ist.
- (4)Absatz 4Der öffentliche Auftraggeber darf den Widerruf bei sonstiger Unwirksamkeit nicht vor Ablauf der Stillhaltefrist erklären. Die Stillhaltefrist beginnt im Fall des Abs. 1 mit der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Mitteilung der Widerrufsentscheidung und im Fall des Abs. 2 mit der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung bzw. Mitteilung der Widerrufsentscheidung. Sie beträgt bei einer Übermittlung bzw. Bereitstellung auf elektronischem Weg 10 Tage, bei einer Übermittlung über den Postweg oder einen anderen geeigneten Weg 15 Tage.Der öffentliche Auftraggeber darf den Widerruf bei sonstiger Unwirksamkeit nicht vor Ablauf der Stillhaltefrist erklären. Die Stillhaltefrist beginnt im Fall des Absatz eins, mit der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Mitteilung der Widerrufsentscheidung und im Fall des Absatz 2, mit der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung bzw. Mitteilung der Widerrufsentscheidung. Sie beträgt bei einer Übermittlung bzw. Bereitstellung auf elektronischem Weg 10 Tage, bei einer Übermittlung über den Postweg oder einen anderen geeigneten Weg 15 Tage.
- (5)Absatz 5Vor Ablauf der Stillhaltefrist darf ein neues Vergabeverfahren über den gleichen Auftragsgegenstand nicht eingeleitet werden, soweit die Beschaffung nicht aus äußerst dringlichen, zwingenden Gründen erforderlich ist. Zum widerrufenen Verfahren bereits eingelangte Angebote dürfen nach der Mitteilung oder der Bekanntmachung der Widerrufsentscheidung nicht geöffnet werden.
- (6)Absatz 6Nach Ablauf der Stillhaltefrist hat der öffentliche Auftraggeber die Widerrufserklärung in derselben Art wie die Widerrufsentscheidung mitzuteilen oder, sofern dies nicht möglich ist, bekannt zu machen.
- (7)Absatz 7Im Unterschwellenbereich kann der öffentliche Auftraggeber von der Vorgangsweise gemäß den Abs. 1 bis 6 absehen und den Widerruf unmittelbar und ohne Abwarten einer Stillhaltefrist erklären. Der öffentliche Auftraggeber hat die im Vergabeverfahren verbliebenen Unternehmer unverzüglich zu verständigen oder, sofern dies nicht möglich ist, die Widerrufserklärung bekannt zu machen.Im Unterschwellenbereich kann der öffentliche Auftraggeber von der Vorgangsweise gemäß den Absatz eins bis 6 absehen und den Widerruf unmittelbar und ohne Abwarten einer Stillhaltefrist erklären. Der öffentliche Auftraggeber hat die im Vergabeverfahren verbliebenen Unternehmer unverzüglich zu verständigen oder, sofern dies nicht möglich ist, die Widerrufserklärung bekannt zu machen.
- (8)Absatz 8Mit der Erklärung des Widerrufes gewinnen der öffentliche Auftraggeber und die Bieter ihre Handlungsfreiheit wieder. Bereits eingelangte Angebote sind auf Verlangen zurückzustellen. Der Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufes ist zu dokumentieren.
- (9)Absatz 9Wird durch eine Vergabekontrollbehörde rechtskräftig festgestellt, dass nach erheblicher Überschreitung der Zuschlagsfrist und entgegen dem Ersuchen des Bieters um Fortführung des Verfahrens der öffentliche Auftraggeber ein Verfahren zur Vergabe eines Auftrages weder durch eine Widerrufserklärung oder Zuschlagserteilung beendet noch das Verfahren in angemessener Weise fortgeführt hat, so gilt dies als Erklärung des Widerrufes im Sinne dieses Bundesgesetzes.
§ 151 BVergG 2018 Verfahren
- (1)Absatz einsFür die Vergabe von besonderen Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang XVI gelten ausschließlich die Bestimmungen dieses Abschnittes, der 1. Teil, die §§ 4 Abs. 1, 7 bis 11, 12 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3, 13, 16 bis 18, 19 Abs. 1, 20 Abs. 1 bis 4 und 9, 21 bis 23, 30, 48 bis 68, 78, 79, 80 Abs. 1 bis 5, 81 bis 90, 91 Abs. 1 bis 8, 93, 98, 100, 106, 111, 142, 146 Abs. 1, 150 Abs. 9, der 4. Teil, der 5. Teil mit Ausnahme des § 367 sowie der 6. Teil dieses Bundesgesetzes.Für die Vergabe von besonderen Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang römisch XVI gelten ausschließlich die Bestimmungen dieses Abschnittes, der 1. Teil, die Paragraphen 4, Absatz eins,, 7 bis 11, 12 Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3,, 13, 16 bis 18, 19 Absatz eins,, 20 Absatz eins bis 4 und 9, 21 bis 23, 30, 48 bis 68, 78, 79, 80 Absatz eins bis 5, 81 bis 90, 91 Absatz eins bis 8, 93, 98, 100, 106, 111, 142, 146 Absatz eins,, 150 Absatz 9,, der 4. Teil, der 5. Teil mit Ausnahme des Paragraph 367, sowie der 6. Teil dieses Bundesgesetzes.
- (2)Absatz 2Für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen über öffentliche Personenverkehrsdienste auf der Schiene oder per Untergrundbahn gelten ausschließlich die Abs. 3 bis 5 und 7 bis 9 sowie der 1. Teil, die §§ 4 Abs. 1, 7, 8, 12 Abs. 1 Z 1 und 3 und Abs. 3, 13 Abs. 1 bis 3 und 5, 19, 20 Abs. 1 bis 4 und 9, 21 bis 23, 30, 50 Abs. 1 Z 2, 52, 56, 61 Abs. 1, 67, 68, 78, 79, 80 Abs. 1 bis 5, 81 bis 86, 88, 91 Abs. 1 bis 8, 93, 142, 146 Abs. 1, 150 Abs. 9, der 4. Teil, 358, 362, 364, 366, 369 bis 374 und der 6. Teil dieses Bundesgesetzes. Die Anwendbarkeit des Art. 5 Abs. 2, 3a, 4, 4a, 4b, 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 bleibt unberührt; bei Durchführung eines Verfahrens gemäß den genannten Bestimmungen sind ausschließlich die §§ 1, 2, 61 Abs. 1, der 4. Teil sowie die §§ 358 und 366 dieses Bundesgesetzes anwendbar.Für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen über öffentliche Personenverkehrsdienste auf der Schiene oder per Untergrundbahn gelten ausschließlich die Absatz 3 bis 5 und 7 bis 9 sowie der 1. Teil, die Paragraphen 4, Absatz eins,, 7, 8, 12 Absatz eins, Ziffer eins und 3 und Absatz 3,, 13 Absatz eins bis 3 und 5, 19, 20 Absatz eins bis 4 und 9, 21 bis 23, 30, 50 Absatz eins, Ziffer 2,, 52, 56, 61 Absatz eins,, 67, 68, 78, 79, 80 Absatz eins bis 5, 81 bis 86, 88, 91 Absatz eins bis 8, 93, 142, 146 Absatz eins,, 150 Absatz 9,, der 4. Teil, 358, 362, 364, 366, 369 bis 374 und der 6. Teil dieses Bundesgesetzes. Die Anwendbarkeit des Artikel 5, Absatz 2,, 3a, 4, 4a, 4b, 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 bleibt unberührt; bei Durchführung eines Verfahrens gemäß den genannten Bestimmungen sind ausschließlich die Paragraphen eins,, 2, 61 Absatz eins,, der 4. Teil sowie die Paragraphen 358 und 366 dieses Bundesgesetzes anwendbar.
- (3)Absatz 3Der öffentliche Auftraggeber kann das Verfahren zur Vergabe von besonderen Dienstleistungsaufträgen und von Dienstleistungsaufträgen über öffentliche Personenverkehrsdienste auf der Schiene oder per Untergrundbahn grundsätzlich frei gestalten. Der öffentliche Auftraggeber kann bei der Vergabe von besonderen Dienstleistungsaufträgen die Qualität, Kontinuität, Zugänglichkeit, Leistbarkeit und Verfügbarkeit der Dienstleistungen bzw. den Umfang des Leistungsangebotes berücksichtigen. Ebenso kann er dabei den spezifischen Bedürfnissen verschiedener Nutzerkategorien, einschließlich benachteiligter und schutzbedürftiger Gruppen, der Einbeziehung und Ermächtigung der Nutzer der Dienstleistungen und dem Aspekt der Innovation Rechnung tragen.
- (4)Absatz 4Im Oberschwellenbereich sind besondere Dienstleistungsaufträge, sofern nicht eine der in § 37 Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt ist, und Dienstleistungsaufträge über öffentliche Personenverkehrsdienste auf der Schiene oder per Untergrundbahn in einem Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung mit mehreren Unternehmern zu vergeben.Im Oberschwellenbereich sind besondere Dienstleistungsaufträge, sofern nicht eine der in Paragraph 37, Absatz eins, genannten Voraussetzungen erfüllt ist, und Dienstleistungsaufträge über öffentliche Personenverkehrsdienste auf der Schiene oder per Untergrundbahn in einem Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung mit mehreren Unternehmern zu vergeben.
- (5)Absatz 5Im Unterschwellenbereich sind besondere Dienstleistungsaufträge und Dienstleistungsaufträge über öffentliche Personenverkehrsdienste auf der Schiene oder per Untergrundbahn grundsätzlich in einem Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung mit mehreren Unternehmern zu vergeben. Von einer Bekanntmachung kann abgesehen werden, sofern im Hinblick auf die spezifischen Merkmale des Dienstleistungsauftrages kein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht.
- (6)Absatz 6Besondere Dienstleistungsaufträge können im Wege einer Direktvergabe gemäß § 46 bis zu einem geschätzten Auftragswert von 100 000 Euro und im Wege einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung gemäß § 47 bis zu einem geschätzten Auftragswert von 150 000 Euro vergeben werden.Besondere Dienstleistungsaufträge können im Wege einer Direktvergabe gemäß Paragraph 46 bis zu einem geschätzten Auftragswert von 100 000 Euro und im Wege einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung gemäß Paragraph 47 bis zu einem geschätzten Auftragswert von 150 000 Euro vergeben werden.
- (7)Absatz 7Der öffentliche Auftraggeber hat den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist gemäß Abs. 8, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, der Gesamtpreis sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen eines Unternehmers widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde. Eine Verpflichtung zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung besteht nicht, wennDer öffentliche Auftraggeber hat den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist gemäß Absatz 8,, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, der Gesamtpreis sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen eines Unternehmers widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde. Eine Verpflichtung zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung besteht nicht, wenn
- 1.Ziffer einsder Zuschlag dem einzigen bzw. dem einzigen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter erteilt werden soll, oder
- 2.Ziffer 2wenn aufgrund der in § 37 Abs. 1 Z 4 genannten Voraussetzungen von einer Bekanntmachung des Verfahrens Abstand genommen wurde.wenn aufgrund der in Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 4, genannten Voraussetzungen von einer Bekanntmachung des Verfahrens Abstand genommen wurde.
- (8)Absatz 8Der öffentliche Auftraggeber darf den Zuschlag bei sonstiger absoluter Nichtigkeit nicht vor Ablauf der Stillhaltefrist erteilen. Die Stillhaltefrist beginnt mit der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung. Sie beträgt bei einer Übermittlung bzw. Bereitstellung auf elektronischem Weg 10 Tage, bei einer Übermittlung über den Postweg oder einen anderen geeigneten Weg 15 Tage. Für eine freiwillige Bekanntmachung gelten die §§ 58 und 64 Abs. 6 sinngemäß.Der öffentliche Auftraggeber darf den Zuschlag bei sonstiger absoluter Nichtigkeit nicht vor Ablauf der Stillhaltefrist erteilen. Die Stillhaltefrist beginnt mit der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung. Sie beträgt bei einer Übermittlung bzw. Bereitstellung auf elektronischem Weg 10 Tage, bei einer Übermittlung über den Postweg oder einen anderen geeigneten Weg 15 Tage. Für eine freiwillige Bekanntmachung gelten die Paragraphen 58 und 64 Absatz 6, sinngemäß.
- (9)Absatz 9Der öffentliche Auftraggeber kann ein Vergabeverfahren widerrufen, wenn dafür sachliche Gründe bestehen. Der öffentliche Auftraggeber hat die Widerrufsentscheidung den im Vergabeverfahren verbliebenen Unternehmern unverzüglich mitzuteilen oder, sofern dies nicht möglich ist, bekannt zu machen. Der öffentliche Auftraggeber darf den Widerruf bei sonstiger Unwirksamkeit nicht vor Ablauf der Stillhaltefrist erklären. Die Stillhaltefrist beginnt mit der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Mitteilung der Widerrufsentscheidung oder der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung der Widerrufsentscheidung. Bei einer Übermittlung bzw. Bereitstellung auf elektronischem Weg sowie bei einer Bekanntmachung beträgt die Stillhaltefrist 10 Tage, bei einer Übermittlung über den Postweg oder einen anderen geeigneten Weg 15 Tage. Im Übrigen gilt § 150 Abs. 6. Im Unterschwellenbereich kann der öffentliche Auftraggeber überdies den Widerruf unmittelbar und ohne Abwarten einer Stillhaltefrist erklären. In diesem Fall hat der öffentliche Auftraggeber die im Vergabeverfahren verbliebenen Unternehmer unverzüglich zu verständigen oder, sofern dies nicht möglich ist, die Widerrufserklärung bekannt zu machen.Der öffentliche Auftraggeber kann ein Vergabeverfahren widerrufen, wenn dafür sachliche Gründe bestehen. Der öffentliche Auftraggeber hat die Widerrufsentscheidung den im Vergabeverfahren verbliebenen Unternehmern unverzüglich mitzuteilen oder, sofern dies nicht möglich ist, bekannt zu machen. Der öffentliche Auftraggeber darf den Widerruf bei sonstiger Unwirksamkeit nicht vor Ablauf der Stillhaltefrist erklären. Die Stillhaltefrist beginnt mit der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Mitteilung der Widerrufsentscheidung oder der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung der Widerrufsentscheidung. Bei einer Übermittlung bzw. Bereitstellung auf elektronischem Weg sowie bei einer Bekanntmachung beträgt die Stillhaltefrist 10 Tage, bei einer Übermittlung über den Postweg oder einen anderen geeigneten Weg 15 Tage. Im Übrigen gilt Paragraph 150, Absatz 6, Im Unterschwellenbereich kann der öffentliche Auftraggeber überdies den Widerruf unmittelbar und ohne Abwarten einer Stillhaltefrist erklären. In diesem Fall hat der öffentliche Auftraggeber die im Vergabeverfahren verbliebenen Unternehmer unverzüglich zu verständigen oder, sofern dies nicht möglich ist, die Widerrufserklärung bekannt zu machen.
§ 152 BVergG 2018 Partizipatorischen Organisationen vorbehaltene Dienstleistungsaufträge
- (1)Absatz einsDer öffentliche Auftraggeber kann bei Verfahren zur Vergabe von besonderen Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang XVII vorsehen, dass nur partizipatorische Organisationen teilnehmen können.Der öffentliche Auftraggeber kann bei Verfahren zur Vergabe von besonderen Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang römisch XVII vorsehen, dass nur partizipatorische Organisationen teilnehmen können.
- (2)Absatz 2Partizipatorische Organisationen im Sinne des Abs. 1 sind Rechtsträger, die folgende Voraussetzungen erfüllen:Partizipatorische Organisationen im Sinne des Absatz eins, sind Rechtsträger, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
- 1.Ziffer einsihr Ziel ist die Erfüllung einer Gemeinwohlaufgabe in Verbindung mit Dienstleistungen gemäß Anhang XVII,ihr Ziel ist die Erfüllung einer Gemeinwohlaufgabe in Verbindung mit Dienstleistungen gemäß Anhang römisch XVII,
- 2.Ziffer 2ihre Gewinne werden reinvestiert, um das Ziel der Organisation zu erreichen; etwaige Gewinnausschüttungen oder –zuweisungen beruhen auf partizipatorischen Überlegungen und
- 3.Ziffer 3die Management- oder Eigentümerstruktur beruht auf der Eigenverantwortung der Arbeitnehmer oder auf partizipatorischen Grundsätzen oder erfordert die aktive Mitwirkung der Arbeitnehmer, Nutzer oder Interessenträger.
- (3)Absatz 3Die Laufzeit der gemäß Abs. 1 vergebenen Aufträge darf drei Jahre nicht überschreiten.Die Laufzeit der gemäß Absatz eins, vergebenen Aufträge darf drei Jahre nicht überschreiten.
- (4)Absatz 4Die Organisation, die den Auftrag erhalten soll, darf vom selben öffentlichen Auftraggeber in den letzten drei Jahren keinen Auftrag über die gleichen Dienstleistungen gemäß diesem Paragraphen erhalten haben.
§ 153 BVergG 2018 Allgemeines
§ 153.Paragraph 153, Öffentliche Aufträge können aufgrund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden, sofern
- 1.Ziffer einsdie Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung oder eines Verhandlungsverfahrens gemäß den §§ 34 bis 37 sowie 44 Abs. 1 ohne Zuschlagserteilung unter Beachtung der Bestimmungen des § 154 abgeschlossen wurde unddie Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung oder eines Verhandlungsverfahrens gemäß den Paragraphen 34 bis 37 sowie 44 Absatz eins, ohne Zuschlagserteilung unter Beachtung der Bestimmungen des Paragraph 154, abgeschlossen wurde und
- 2.Ziffer 2bei der Vergabe des auf der Rahmenvereinbarung beruhenden öffentlichen Auftrages § 155 beachtet wird.bei der Vergabe des auf der Rahmenvereinbarung beruhenden öffentlichen Auftrages Paragraph 155, beachtet wird.
§ 154 BVergG 2018 Abschluss von Rahmenvereinbarungen
- (1)Absatz einsDer öffentliche Auftraggeber hat in der Bekanntmachung oder – sofern ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung durchgeführt wird – in der Aufforderung zur Angebotsabgabe anzugeben, ob eine Rahmenvereinbarung mit einem einzigen oder mit mehreren Unternehmern abgeschlossen werden soll. Soll eine Rahmenvereinbarung für mehrere öffentliche Auftraggeber abgeschlossen werden, so sind in der Bekanntmachung oder – sofern ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung durchgeführt wird – in der Aufforderung zur Angebotsabgabe alle abrufberechtigten öffentlichen Auftraggeber eindeutig zu identifizieren. Nach Möglichkeit sind auch kleine und mittlere Unternehmen am Verfahren zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung zu beteiligen.
- (2)Absatz 2Die Unternehmer, mit denen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, werden nach Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung oder eines Verhandlungsverfahrens gemäß den §§ 34 bis 37 sowie 44 Abs. 1 ermittelt. Eine Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmer ist mit jenem Bieter abzuschließen, der das gemäß dem oder den bekannt gegebenen Zuschlagskriterien am besten bewertete Angebot gelegt hat. Eine Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmern ist mit jenen Bietern abzuschließen, die die gemäß dem oder den bekannt gegebenen Zuschlagskriterien am besten bewerteten Angebote gelegt haben. Soll eine Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmern abgeschlossen werden, so müssen mindestens drei Unternehmer daran beteiligt sein, sofern eine ausreichend große Zahl von Unternehmern die Eignungskriterien erfüllt hat und eine ausreichend große Zahl von zulässigen Angeboten abgegeben wurde. Die maßgeblichen Gründe für die Bewertung der Angebote sind festzuhalten.Die Unternehmer, mit denen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, werden nach Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung oder eines Verhandlungsverfahrens gemäß den Paragraphen 34 bis 37 sowie 44 Absatz eins, ermittelt. Eine Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmer ist mit jenem Bieter abzuschließen, der das gemäß dem oder den bekannt gegebenen Zuschlagskriterien am besten bewertete Angebot gelegt hat. Eine Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmern ist mit jenen Bietern abzuschließen, die die gemäß dem oder den bekannt gegebenen Zuschlagskriterien am besten bewerteten Angebote gelegt haben. Soll eine Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmern abgeschlossen werden, so müssen mindestens drei Unternehmer daran beteiligt sein, sofern eine ausreichend große Zahl von Unternehmern die Eignungskriterien erfüllt hat und eine ausreichend große Zahl von zulässigen Angeboten abgegeben wurde. Die maßgeblichen Gründe für die Bewertung der Angebote sind festzuhalten.
- (3)Absatz 3Der öffentliche Auftraggeber hat den nicht berücksichtigten Bietern den Namen des Unternehmers bzw. die Namen der Unternehmer, mit dem bzw. denen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, mitzuteilen. In dieser Mitteilung sind die Gründe der Nichtberücksichtigung sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bzw. der erfolgreichen Angebote bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen eines Unternehmers widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde. Eine Verpflichtung zur Mitteilung, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, besteht nicht, wenn ein Verhandlungsverfahren gemäß den §§ 35 Abs. 1 Z 4, 36 Abs. 1 Z 4 oder 7 oder 37 Abs. 1 Z 4 zum Abschluss der Rahmenvereinbarung durchgeführt wurde.Der öffentliche Auftraggeber hat den nicht berücksichtigten Bietern den Namen des Unternehmers bzw. die Namen der Unternehmer, mit dem bzw. denen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, mitzuteilen. In dieser Mitteilung sind die Gründe der Nichtberücksichtigung sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bzw. der erfolgreichen Angebote bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen eines Unternehmers widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde. Eine Verpflichtung zur Mitteilung, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, besteht nicht, wenn ein Verhandlungsverfahren gemäß den Paragraphen 35, Absatz eins, Ziffer 4,, 36 Absatz eins, Ziffer 4, oder 7 oder 37 Absatz eins, Ziffer 4, zum Abschluss der Rahmenvereinbarung durchgeführt wurde.
- (4)Absatz 4Der öffentliche Auftraggeber darf die Rahmenvereinbarung bei sonstiger absoluter Nichtigkeit nicht vor Ablauf der Stillhaltefrist abschließen. Die Stillhaltefrist beginnt mit der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Mitteilung, mit welchem Unternehmer bzw. mit welchen Unternehmern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll. Sie beträgt bei einer Übermittlung bzw. Bereitstellung auf elektronischem Weg 10 Tage, bei einer Übermittlung über den Postweg oder einen anderen geeigneten Weg 15 Tage. Für eine freiwillige Bekanntmachung gelten die §§ 58 und 64 Abs. 6 sinngemäß.Der öffentliche Auftraggeber darf die Rahmenvereinbarung bei sonstiger absoluter Nichtigkeit nicht vor Ablauf der Stillhaltefrist abschließen. Die Stillhaltefrist beginnt mit der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Mitteilung, mit welchem Unternehmer bzw. mit welchen Unternehmern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll. Sie beträgt bei einer Übermittlung bzw. Bereitstellung auf elektronischem Weg 10 Tage, bei einer Übermittlung über den Postweg oder einen anderen geeigneten Weg 15 Tage. Für eine freiwillige Bekanntmachung gelten die Paragraphen 58 und 64 Absatz 6, sinngemäß.
- (5)Absatz 5Die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung darf vier Jahre nicht überschreiten. Sofern dies ausnahmsweise, insbesondere aufgrund des Gegenstandes der Rahmenvereinbarung, sachlich gerechtfertigt werden kann, darf eine längere Laufzeit vorgesehen werden. Die dafür ausschlaggebenden Gründe sind festzuhalten.
- (6)Absatz 6Auf den Widerruf einer Rahmenvereinbarung sind die §§ 148 bis 150 sinngemäß anzuwenden.Auf den Widerruf einer Rahmenvereinbarung sind die Paragraphen 148 bis 150 sinngemäß anzuwenden.
§ 155 BVergG 2018 Vergabe von öffentlichen Aufträgen aufgrund von Rahmenvereinbarungen
- (1)Absatz einsBei der Vergabe der auf einer Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge dürfen die Parteien keine wesentlichen Änderungen an den Bedingungen der Rahmenvereinbarung vornehmen.
- (2)Absatz 2Aufträge, die aufgrund einer gemäß § 154 abgeschlossenen Rahmenvereinbarung vergeben werden sollen, werden gemäß den in Abs. 3 bis 9 beschriebenen Verfahren vergeben. Diese Verfahren sind nur zwischen dem öffentlichen Auftraggeber bzw. den öffentlichen Auftraggebern und jenem Unternehmer bzw. jenen Unternehmern zulässig, die von Anfang an Parteien der Rahmenvereinbarung waren und die in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß § 154 Abs. 1 eindeutig identifiziert wurden.Aufträge, die aufgrund einer gemäß Paragraph 154, abgeschlossenen Rahmenvereinbarung vergeben werden sollen, werden gemäß den in Absatz 3 bis 9 beschriebenen Verfahren vergeben. Diese Verfahren sind nur zwischen dem öffentlichen Auftraggeber bzw. den öffentlichen Auftraggebern und jenem Unternehmer bzw. jenen Unternehmern zulässig, die von Anfang an Parteien der Rahmenvereinbarung waren und die in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß Paragraph 154, Absatz eins, eindeutig identifiziert wurden.
- (3)Absatz 3Wird eine Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Unternehmer abgeschlossen, so kann der Zuschlag hinsichtlich der auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge
- 1.Ziffer einsunmittelbar dem aufgrund der Bedingungen der Rahmenvereinbarung gelegten Angebot nach den in den Ausschreibungsunterlagen der Rahmenvereinbarung genannten Bedingungen erteilt werden, oder
- 2.Ziffer 2der öffentliche Auftraggeber kann den Unternehmer zuerst schriftlich auffordern, sein Angebot
- a)Litera aauf der Grundlage der ursprünglichen Bedingungen der Rahmenvereinbarung für die Vergabe der Aufträge oder
- b)Litera bsofern nicht alle Bedingungen für die Vergabe der Aufträge in der Rahmenvereinbarung selbst festgelegt sind, auf der Grundlage der vervollständigten Bedingungen der Rahmenvereinbarung für die Vergabe der Aufträge oder
- c)Litera cauf der Grundlage von anderen, in den Ausschreibungsunterlagen der Rahmenvereinbarung genannten Bedingungen
erforderlichenfalls zu verbessern, zu vervollständigen oder abzuändern und erst danach den Zuschlag nach den in der Ausschreibung der Rahmenvereinbarung genannten Bedingungen erteilen.
- (4)Absatz 4Wird eine Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmern abgeschlossen, so kann der Zuschlag für die auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge
- 1.Ziffer einsunmittelbar aufgrund der Bedingungen der Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb, oder
- 2.Ziffer 2nach erneutem Aufruf der Parteien zum Wettbewerb oder
- 3.Ziffer 3teilweise ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb und teilweise nach erneutem Aufruf der Parteien zum Wettbewerb
erteilt werden. - (5)Absatz 5Sofern alle Bedingungen für die Vergabe eines Auftrages in der Rahmenvereinbarung selbst festgelegt sind, kann der Zuschlag ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb einer Partei der Rahmenvereinbarung erteilt werden. In der Ausschreibung für eine derartige Rahmenvereinbarung sind die Zuschlagskriterien für die auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge festzulegen. Sollen Aufträge gemäß Abs. 4 Z 3 teilweise ohne und teilweise nach erneutem Aufruf zum Wettbewerb vergeben werden, so sind in den Ausschreibungsunterlagen der Rahmenvereinbarung darüber hinausSofern alle Bedingungen für die Vergabe eines Auftrages in der Rahmenvereinbarung selbst festgelegt sind, kann der Zuschlag ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb einer Partei der Rahmenvereinbarung erteilt werden. In der Ausschreibung für eine derartige Rahmenvereinbarung sind die Zuschlagskriterien für die auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge festzulegen. Sollen Aufträge gemäß Absatz 4, Ziffer 3, teilweise ohne und teilweise nach erneutem Aufruf zum Wettbewerb vergeben werden, so sind in den Ausschreibungsunterlagen der Rahmenvereinbarung darüber hinaus
- 1.Ziffer einsdie Möglichkeit der Inanspruchnahme der Zuschlagserteilung gemäß Abs. 4 Z 3,die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Zuschlagserteilung gemäß Absatz 4, Ziffer 3,,
- 2.Ziffer 2die objektiven Kriterien, die der Entscheidung zugrunde liegen, ob bestimmte Leistungen teilweise ohne und teilweise nach erneutem Aufruf zum Wettbewerb vergeben werden und
- 3.Ziffer 3jene Bedingungen der Rahmenvereinbarung, welche einem erneuten Aufruf zum Wettbewerb unterliegen können,
festzulegen. Die Möglichkeit der Vergabe teilweise ohne und teilweise nach erneutem Aufruf zum Wettbewerb gemäß Abs. 4 Z 3 besteht auch für jene Lose einer Rahmenvereinbarung, für deren Vergabe alle Bedingungen in der Rahmenvereinbarung festgelegt sind, ungeachtet dessen, ob alle Bedingungen für andere Lose derselben Rahmenvereinbarung festgelegt wurden.festzulegen. Die Möglichkeit der Vergabe teilweise ohne und teilweise nach erneutem Aufruf zum Wettbewerb gemäß Absatz 4, Ziffer 3, besteht auch für jene Lose einer Rahmenvereinbarung, für deren Vergabe alle Bedingungen in der Rahmenvereinbarung festgelegt sind, ungeachtet dessen, ob alle Bedingungen für andere Lose derselben Rahmenvereinbarung festgelegt wurden. - (6)Absatz 6Sofern nicht alle Bedingungen für die Vergabe eines Auftrages in der Rahmenvereinbarung selbst festgelegt sind, kann der erneute Aufruf der Parteien zum Wettbewerb gemäß Abs. 4 Z 2Sofern nicht alle Bedingungen für die Vergabe eines Auftrages in der Rahmenvereinbarung selbst festgelegt sind, kann der erneute Aufruf der Parteien zum Wettbewerb gemäß Absatz 4, Ziffer 2,
- 1.Ziffer einsauf der Grundlage der ursprünglichen und nunmehr vervollständigten Bedingungen der Rahmenvereinbarung für die Vergabe der Aufträge, oder
- 2.Ziffer 2auf der Grundlage von anderen, in der Ausschreibung der Rahmenvereinbarung genannten Bedingungen
erfolgen. - (7)Absatz 7Bei einem erneuten Aufruf der Parteien zum Wettbewerb gemäß Abs. 4 Z 2 oder 3 kann der öffentliche Auftraggeber, sofern Abs. 8 und 9 nicht zur Anwendung kommen, den Zuschlag entweder nach Durchführung einer elektronischen Auktion oder nach Durchführung des nachfolgenden Verfahrens erteilen:Bei einem erneuten Aufruf der Parteien zum Wettbewerb gemäß Absatz 4, Ziffer 2, oder 3 kann der öffentliche Auftraggeber, sofern Absatz 8 und 9 nicht zur Anwendung kommen, den Zuschlag entweder nach Durchführung einer elektronischen Auktion oder nach Durchführung des nachfolgenden Verfahrens erteilen:
- 1.Ziffer einsVor der Vergabe jedes Einzelauftrages konsultiert der öffentliche Auftraggeber schriftlich jene Parteien der Rahmenvereinbarung, die in der Lage sind, die konkret nachgefragte Leistung zu erbringen.
- 2.Ziffer 2Der öffentliche Auftraggeber setzt eine angemessene Frist für die Abgabe neuer Angebote für jeden Einzelauftrag fest; dabei hat der öffentliche Auftraggeber insbesondere die Komplexität des Auftragsgegenstandes und die für die Übermittlung der Angebote und der sonstigen Unterlagen erforderliche Zeit zu berücksichtigen.
- 3.Ziffer 3Die Angebote sind schriftlich einzureichen und dürfen bis zum Ablauf der Angebotsfrist nicht geöffnet werden.
- 4.Ziffer 4Der Zuschlag ist dem gemäß dem oder den auf Grundlage der Ausschreibungsunterlagen der Rahmenvereinbarung festgelegten Zuschlagskriterium bzw. Zuschlagskriterien am besten bewerteten Angebot zu erteilen. Die Gründe für die Zuschlagsentscheidung sind schriftlich festzuhalten. Hinsichtlich des Zuschlages gelten die §§ 143 bis 145.Der Zuschlag ist dem gemäß dem oder den auf Grundlage der Ausschreibungsunterlagen der Rahmenvereinbarung festgelegten Zuschlagskriterium bzw. Zuschlagskriterien am besten bewerteten Angebot zu erteilen. Die Gründe für die Zuschlagsentscheidung sind schriftlich festzuhalten. Hinsichtlich des Zuschlages gelten die Paragraphen 143 bis 145.
- (8)Absatz 8Wurde mit einer oder mehreren Parteien eine Rahmenvereinbarung aufgrund von Angeboten in Form elektronischer Kataloge abgeschlossen, so kann der öffentliche Auftraggeber vorschreiben, dass der erneute Aufruf dieser Parteien zum Wettbewerb gemäß Abs. 4 Z 2 oder 3 auf der Grundlage aktualisierter Kataloge erfolgt. In diesem Fall kann der Zuschlag für die auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge entwederWurde mit einer oder mehreren Parteien eine Rahmenvereinbarung aufgrund von Angeboten in Form elektronischer Kataloge abgeschlossen, so kann der öffentliche Auftraggeber vorschreiben, dass der erneute Aufruf dieser Parteien zum Wettbewerb gemäß Absatz 4, Ziffer 2, oder 3 auf der Grundlage aktualisierter Kataloge erfolgt. In diesem Fall kann der Zuschlag für die auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge entweder
- 1.Ziffer einsnach Aufforderung an die Parteien der Rahmenvereinbarung, ihre elektronischen Kataloge an die Anforderungen des Auftrages anzupassen und erneut einzureichen oder
- 2.Ziffer 2– sofern diese Vorgangsweise in der Ausschreibung der Rahmenvereinbarung bekannt gegeben wurde – nach Unterrichtung der Parteien darüber, dass der öffentliche Auftraggeber beabsichtigt, den bereits eingereichten elektronischen Katalogen jene Informationen zu entnehmen, die erforderlich sind, um Angebote zu erstellen, die den Anforderungen des Auftrages entsprechen,
erfolgen. - (9)Absatz 9Bei einem erneuten Aufruf der Parteien zum Wettbewerb gemäß Abs. 8 Z 2 hat der öffentliche Auftraggeber den betreffenden Parteien der Rahmenvereinbarung den Tag und den Zeitpunkt bekannt zu geben, zu dem jene Informationen den eingereichten elektronischen Katalogen entnommen werden sollen, die zur Erstellung der Angebote, die den Anforderungen des Auftrages entsprechen, notwendig sind. Mit dieser Bekanntgabe hat der öffentliche Auftraggeber den Parteien eine angemessene Frist einzuräumen, um vor dem bekannt gegebenen Zeitpunkt entweder ihren Katalog entsprechend zu aktualisieren oder die Erstellung eines Angebotes auf diese Weise abzulehnen. Der öffentliche Auftraggeber hat vor der Erteilung des Zuschlages dem in Aussicht genommenen Zuschlagsempfänger die aus dessen elektronischen Katalog entnommenen Informationen zu übermitteln bzw. bereitzustellen und eine angemessene Frist festzusetzen, binnen der der in Aussicht genommene Zuschlagsempfänger gegen das solcherart erstellte Angebot Einspruch erheben kann, weil das Angebot Fehler enthält, oder binnen der zu bestätigen ist, dass das Angebot fehlerfrei ist.Bei einem erneuten Aufruf der Parteien zum Wettbewerb gemäß Absatz 8, Ziffer 2, hat der öffentliche Auftraggeber den betreffenden Parteien der Rahmenvereinbarung den Tag und den Zeitpunkt bekannt zu geben, zu dem jene Informationen den eingereichten elektronischen Katalogen entnommen werden sollen, die zur Erstellung der Angebote, die den Anforderungen des Auftrages entsprechen, notwendig sind. Mit dieser Bekanntgabe hat der öffentliche Auftraggeber den Parteien eine angemessene Frist einzuräumen, um vor dem bekannt gegebenen Zeitpunkt entweder ihren Katalog entsprechend zu aktualisieren oder die Erstellung eines Angebotes auf diese Weise abzulehnen. Der öffentliche Auftraggeber hat vor der Erteilung des Zuschlages dem in Aussicht genommenen Zuschlagsempfänger die aus dessen elektronischen Katalog entnommenen Informationen zu übermitteln bzw. bereitzustellen und eine angemessene Frist festzusetzen, binnen der der in Aussicht genommene Zuschlagsempfänger gegen das solcherart erstellte Angebot Einspruch erheben kann, weil das Angebot Fehler enthält, oder binnen der zu bestätigen ist, dass das Angebot fehlerfrei ist.
- (10)Absatz 10Auf den Widerruf eines Verfahrens gemäß Abs. 3 bis 9 sind die §§ 148 bis 150 sinngemäß anzuwenden.Auf den Widerruf eines Verfahrens gemäß Absatz 3 bis 9 sind die Paragraphen 148 bis 150 sinngemäß anzuwenden.
§ 156 BVergG 2018 Allgemeines
- (1)Absatz einsEine elektronische Auktion ist ein iteratives, ausschließlich elektronisches Verfahren zur Ermittlung des Angebotes, dem der Zuschlag erteilt werden soll. Hierbei werden nach einer ersten vollständigen Bewertung der Angebote jeweils neue, nach unten korrigierte Preise bzw. neue, auf bestimmte Komponenten der Angebote abstellende Werte vorgelegt, sodass aufgrund einer automatischen Klassifikation dieser neuen Angebote die Zuweisung einer Rangfolge ermöglicht wird.
- (2)Absatz 2Sofern ein offenes Verfahren, ein nicht offenes Verfahren oder ein Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung durchgeführt wird oder Aufträge aufgrund einer Rahmenvereinbarung gemäß § 155 Abs. 7 oder aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems gemäß § 162 vergeben werden sollen, kann das Angebot, dem der Zuschlag erteilt werden soll, auch im Wege einer elektronischen Auktion ermittelt werden.Sofern ein offenes Verfahren, ein nicht offenes Verfahren oder ein Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung durchgeführt wird oder Aufträge aufgrund einer Rahmenvereinbarung gemäß Paragraph 155, Absatz 7, oder aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems gemäß Paragraph 162, vergeben werden sollen, kann das Angebot, dem der Zuschlag erteilt werden soll, auch im Wege einer elektronischen Auktion ermittelt werden.
- (3)Absatz 3Der Durchführung von Auktionen ist eine Auktionsordnung zugrunde zu legen, die Teil der Ausschreibungsunterlagen ist und zumindest folgenden Inhalt aufzuweisen hat:
- 1.Ziffer einsRegistrierungs- und Identifizierungserfordernisse,
- 2.Ziffer 2alle relevanten Angaben zur verwendeten elektronischen Vorrichtung, mit der die Auktion durchgeführt werden soll, sowie zu den technischen Modalitäten und den Merkmalen der Anschlussverbindung,
- 3.Ziffer 3die Komponenten (Preis, sonstige Angebotsteile), deren Werte Gegenstand der Auktion sind,
- 4.Ziffer 4gegebenenfalls die sich aus den Spezifikationen des Auftragsgegenstandes ergebenden Obergrenzen der zu auktionierenden Werte,
- 5.Ziffer 5alle notwendigen Angaben zum Ablauf der Auktion, insbesondere die Bedingungen, unter denen die Bieter Angebote abgeben können, und die Mindestabstände, die bei der Angebotsabgabe gegebenenfalls einzuhalten sind,
- 6.Ziffer 6den Zeitpunkt des Beginns und die Modalität der Beendigung der Auktion,
- 7.Ziffer 7gegebenenfalls Ausscheidensgründe,
- 8.Ziffer 8gegebenenfalls Termine,
- 9.Ziffer 9die Internetadresse, auf der das aktuell niedrigste Angebot bzw. bei einer sonstigen elektronischen Auktion die aktuelle Reihung der Teilnehmer während der Auktion bekannt gegeben wird,
- 10.Ziffer 10eine Beschreibung der Informationen, die den Bietern während der Auktion übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden sowie gegebenenfalls der Zeitpunkt bzw. die Phase der Auktion, zu der diese Informationen ihnen zur Verfügung gestellt werden, und
- 11.Ziffer 11gegebenenfalls das Vadium.
- (4)Absatz 4Vor der Durchführung der Auktion sind die im vorangehenden Vergabeverfahren eingereichten Angebote zu prüfen und anhand des bekannt gegebenen Zuschlagskriteriums oder anhand der bekannt gegebenen Zuschlagskriterien einer ersten Angebotsbewertung zu unterziehen.
- (5)Absatz 5Bietern, deren Angebote nicht ausgeschieden wurden, ist Gelegenheit zur Teilnahme an der Auktion zu geben.
§ 157 BVergG 2018 Allgemeine Bestimmungen betreffend die Durchführung von elektronischen Auktionen
- (1)Absatz einsAlle Bieter, die in dem der Auktion gemäß § 156 Abs. 2 vorangegangenen Verfahren für geeignet befunden wurden und die Angebote unterbreitet haben, die den Anforderungen der §§ 125 bis 129 entsprochen haben, sind gleichzeitig aufzufordern, gemäß den Festlegungen in der Ausschreibung neue Preise bzw. neue Werte für die zu auktionierenden Komponenten vorzulegen. Ab diesem Zeitpunkt ist die Verbindung gemäß den Angaben in der Auktionsordnung betreffend die elektronische Vorrichtung zu nutzen. Der Aufforderung ist das Ergebnis der ersten Angebotsbewertung des betreffenden Bieters anzuschließen. Der öffentliche Auftraggeber hat allen zur Auktion zugelassenen Bietern ab dem Zeitpunkt der Absendung der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion alle die Auktion betreffenden Unterlagen gemäß § 89 zur Verfügung zu stellen. Eine elektronische Auktion darf frühestens zwei Arbeitstage nach Absendung der Aufforderung zur Teilnahme an einer Auktion beginnen und kann mehrere aufeinander folgende Phasen umfassen.Alle Bieter, die in dem der Auktion gemäß Paragraph 156, Absatz 2, vorangegangenen Verfahren für geeignet befunden wurden und die Angebote unterbreitet haben, die den Anforderungen der Paragraphen 125 bis 129 entsprochen haben, sind gleichzeitig aufzufordern, gemäß den Festlegungen in der Ausschreibung neue Preise bzw. neue Werte für die zu auktionierenden Komponenten vorzulegen. Ab diesem Zeitpunkt ist die Verbindung gemäß den Angaben in der Auktionsordnung betreffend die elektronische Vorrichtung zu nutzen. Der Aufforderung ist das Ergebnis der ersten Angebotsbewertung des betreffenden Bieters anzuschließen. Der öffentliche Auftraggeber hat allen zur Auktion zugelassenen Bietern ab dem Zeitpunkt der Absendung der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion alle die Auktion betreffenden Unterlagen gemäß Paragraph 89, zur Verfügung zu stellen. Eine elektronische Auktion darf frühestens zwei Arbeitstage nach Absendung der Aufforderung zur Teilnahme an einer Auktion beginnen und kann mehrere aufeinander folgende Phasen umfassen.
- (2)Absatz 2Die Identität der Teilnehmer an der Auktion ist bis zum Abschluss der Auktion geheim zu halten.
- (3)Absatz 3Der öffentliche Auftraggeber kann eine elektronische Auktion beenden
- 1.Ziffer einszu einem in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion fixierten Zeitpunkt (Angabe des Datums und der Uhrzeit), oder
- 2.Ziffer 2wenn binnen einer bestimmten, in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion festgelegten Zeitspanne keine neuen Angebote, die das Minimum der Angebotsstufen erreichen oder übersteigen, abgegeben werden, mit Ablauf dieser Zeitspanne, oder
- 3.Ziffer 3mit Abschluss der letzten in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion festgelegten Auktionsphase, oder
- 4.Ziffer 4wenn sachliche Gründe den Abbruch der Auktion rechtfertigen.
Falls eine Vorgangsweise gemäß Z 3, gegebenenfalls kombiniert mit einer Vorgangsweise gemäß Z 2, gewählt wird, so legt der öffentliche Auftraggeber in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion den Zeitplan für jede Auktionsphase fest.Falls eine Vorgangsweise gemäß Ziffer 3,, gegebenenfalls kombiniert mit einer Vorgangsweise gemäß Ziffer 2,, gewählt wird, so legt der öffentliche Auftraggeber in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion den Zeitplan für jede Auktionsphase fest. - (4)Absatz 4Bei einer Vorgangsweise gemäß Abs. 3 Z 2 kann der öffentliche Auftraggeber nach jeder Auktionsphase die Angebote jener Teilnehmer ausscheiden, die keine neuen Angebote oder nur Angebote abgegeben haben, die das gegebenenfalls festgelegte Minimum der Angebotsstufen nicht erreicht oder überstiegen haben. Der öffentliche Auftraggeber hat die Teilnehmer, deren Angebote ausgeschieden wurden, unverzüglich zu verständigen.Bei einer Vorgangsweise gemäß Absatz 3, Ziffer 2, kann der öffentliche Auftraggeber nach jeder Auktionsphase die Angebote jener Teilnehmer ausscheiden, die keine neuen Angebote oder nur Angebote abgegeben haben, die das gegebenenfalls festgelegte Minimum der Angebotsstufen nicht erreicht oder überstiegen haben. Der öffentliche Auftraggeber hat die Teilnehmer, deren Angebote ausgeschieden wurden, unverzüglich zu verständigen.
- (5)Absatz 5Der öffentliche Auftraggeber hat sicherzustellen, dass Teilnehmer, deren Angebote gemäß Abs. 4 ausgeschieden wurden, an der weiteren Auktion nicht mehr teilnehmen können.Der öffentliche Auftraggeber hat sicherzustellen, dass Teilnehmer, deren Angebote gemäß Absatz 4, ausgeschieden wurden, an der weiteren Auktion nicht mehr teilnehmen können.
- (6)Absatz 6Nach Beendigung einer Auktion ist unverzüglich der Name des erfolgreichen Bieters samt Auftragssumme unter der in der Auktionsordnung festgelegten Internetadresse bekannt zu geben. Im Falle der Durchführung einer sonstigen elektronischen Auktion sind den nicht erfolgreichen Bietern unverzüglich und gleichzeitig überdies die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes mitzuteilen, sofern diese Gründe nicht bereits aufgrund der gemäß der Auktionsordnung zu übermittelnden bzw. bereitzustellenden Informationen unmittelbar ersichtlich sind. Die Bekanntgabe bzw. Mitteilung gilt als Mitteilung der Zuschlagsentscheidung im Sinne des § 143. Als Zeitpunkt der Übermittlung bzw. Bereitstellung im Sinne des § 144 gilt der Zeitpunkt der erstmaligen Verfügbarkeit der Information gemäß dem ersten Satz im Internet bzw. der Zeitpunkt der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Mitteilung gemäß dem zweiten Satz.Nach Beendigung einer Auktion ist unverzüglich der Name des erfolgreichen Bieters samt Auftragssumme unter der in der Auktionsordnung festgelegten Internetadresse bekannt zu geben. Im Falle der Durchführung einer sonstigen elektronischen Auktion sind den nicht erfolgreichen Bietern unverzüglich und gleichzeitig überdies die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes mitzuteilen, sofern diese Gründe nicht bereits aufgrund der gemäß der Auktionsordnung zu übermittelnden bzw. bereitzustellenden Informationen unmittelbar ersichtlich sind. Die Bekanntgabe bzw. Mitteilung gilt als Mitteilung der Zuschlagsentscheidung im Sinne des Paragraph 143, Als Zeitpunkt der Übermittlung bzw. Bereitstellung im Sinne des Paragraph 144, gilt der Zeitpunkt der erstmaligen Verfügbarkeit der Information gemäß dem ersten Satz im Internet bzw. der Zeitpunkt der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Mitteilung gemäß dem zweiten Satz.
- (7)Absatz 7Der Abbruch einer Auktion gilt als Widerruf im Sinne des § 149. § 150 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dassDer Abbruch einer Auktion gilt als Widerruf im Sinne des Paragraph 149, Paragraph 150, gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass
- 1.Ziffer einsbei der Mitteilung der Widerrufsentscheidung die für den Abbruch ausschlaggebenden Gründe den Bietern unter der in der Auktionsordnung festgelegten Internetadresse bekannt zu geben sind, und
- 2.Ziffer 2als Zeitpunkt der Absendung der Widerrufsentscheidung der Zeitpunkt der erstmaligen Verfügbarkeit der Information gemäß Z 1 im Internet gilt.als Zeitpunkt der Absendung der Widerrufsentscheidung der Zeitpunkt der erstmaligen Verfügbarkeit der Information gemäß Ziffer eins, im Internet gilt.
§ 158 BVergG 2018 Besondere Bestimmungen für die Durchführung von einfachen elektronischen Auktionen
- (1)Absatz einsBei einfachen elektronischen Auktionen sind nur Angebote betreffend den Preis zulässig.
- (2)Absatz 2Während der Auktion ist jedem Bieter vom öffentlichen Auftraggeber unverzüglich jedenfalls der aktuell niedrigste Preis und die aktuelle Positionierung aller Angebote unter der in der Auktionsordnung festgelegten Internetadresse bekannt zu geben. Darüber hinaus können auch andere Informationen als der aktuell niedrigste Preis, wie etwa die Anzahl der Teilnehmer an der jeweiligen Auktionsphase, unter der in der Auktionsordnung festgelegten Internetadresse bekannt gegeben werden.
- (3)Absatz 3Der Zuschlag ist unter Berücksichtigung der zuletzt abgegebenen Angebote der zuletzt an der Auktion beteiligten Bieter dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen.
§ 159 BVergG 2018 Besondere Bestimmungen für die Durchführung von sonstigen elektronischen Auktionen
- (1)Absatz einsIn der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion hat der öffentliche Auftraggeber jene mathematische Formel anzugeben, nach der bei der elektronischen Auktion die automatische Neureihung entsprechend den vorgelegten neuen Werten (betreffend Preis oder sonstige Angebotsteile) vorgenommen wird. Aus dieser Formel hat auch die Gewichtung aller in der Ausschreibung festgelegten Zuschlagskriterien für die Ermittlung des technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebotes hervorzugehen. Die Zuschlagskriterien sind in fixen Werten vorab festzulegen; die Angabe von Zuschlagskriterien im Wege der Festlegung einer Marge, innerhalb der sich das Kriterium befindet, ist, ebenso wie die bloße Reihung der Bedeutung der Zuschlagskriterien, unzulässig. Wurden zulässigerweise Alternativangebote eingereicht, so muss für jedes Alternativangebot eine eigene mathematische Formel angegeben werden.
- (2)Absatz 2Während der Auktion ist jedem Bieter vom öffentlichen Auftraggeber unverzüglich die aktuelle Positionierung seines Angebotes unter der in der Auktionsordnung festgelegten Internetadresse bekannt zu geben. Darüber hinaus können auch andere Informationen wie etwa der aktuell niedrigste Preis oder die Anzahl der Teilnehmer an der jeweiligen Auktionsphase unter der in der Auktionsordnung festgelegten Internetadresse bekannt gegeben werden.
- (3)Absatz 3Der Zuschlag ist unter Berücksichtigung der zuletzt abgegebenen Angebote der zuletzt an der Auktion beteiligten Bieter dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot zu erteilen.
§ 160 BVergG 2018 Allgemeines
- (1)Absatz einsAufträge können aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden, sofern
- 1.Ziffer einsdas dynamische Beschaffungssystem unter Beachtung der Bestimmungen des § 161 eingerichtet wurde unddas dynamische Beschaffungssystem unter Beachtung der Bestimmungen des Paragraph 161, eingerichtet wurde und
- 2.Ziffer 2bei der Vergabe des auf dem dynamischen Beschaffungssystem beruhenden Auftrages § 162 beachtet wird.bei der Vergabe des auf dem dynamischen Beschaffungssystem beruhenden Auftrages Paragraph 162, beachtet wird.
- (2)Absatz 2Ein dynamisches Beschaffungssystem darf ausschließlich auf elektronischem Weg eingerichtet und betrieben werden. Die gesamte Kommunikation hat ausschließlich auf elektronischem Weg zu erfolgen.
§ 161 BVergG 2018 Einrichten und Betrieb eines dynamischen Beschaffungssystems
- (1)Absatz einsDer öffentliche Auftraggeber hat ein dynamisches Beschaffungssystem nach Durchführung eines nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung ohne Zuschlagserteilung einzurichten. Er kann Aufträge bereits im Zuge der Einrichtung des dynamischen Beschaffungssystems gemäß § 162 vergeben.Der öffentliche Auftraggeber hat ein dynamisches Beschaffungssystem nach Durchführung eines nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung ohne Zuschlagserteilung einzurichten. Er kann Aufträge bereits im Zuge der Einrichtung des dynamischen Beschaffungssystems gemäß Paragraph 162, vergeben.
- (2)Absatz 2Der öffentliche Auftraggeber hat den kostenlosen, direkten, uneingeschränkten und vollständigen elektronischen Zugang zu den Ausschreibungsunterlagen und allen sonstigen für das dynamische Beschaffungssystem relevanten Unterlagen während der gesamten Laufzeit des dynamischen Beschaffungssystems zu gewährleisten. In den Ausschreibungsunterlagen sind jedenfalls festzulegen:
- 1.Ziffer einsder Gegenstand und der voraussichtliche Umfang der in Aussicht genommenen Leistungen, die Gegenstand des dynamischen Beschaffungssystems sind,
- 2.Ziffer 2alle erforderlichen Informationen betreffend das dynamische Beschaffungssystem, insbesondere seine Funktionsweise und Gültigkeitsdauer, die verwendete elektronische Ausrüstung sowie die technischen Vorkehrungen und Merkmale der Verbindung,
- 3.Ziffer 3gegebenenfalls jede Einteilung in nach sachlichen Merkmalen definierte Kategorien von Waren, Bauleistungen oder Dienstleistungen; in diesem Fall sind die notwendigen Nachweise gemäß den §§ 80 bis 82, 84, 85 und 87 für jede Kategorie gesondert festzulegen,gegebenenfalls jede Einteilung in nach sachlichen Merkmalen definierte Kategorien von Waren, Bauleistungen oder Dienstleistungen; in diesem Fall sind die notwendigen Nachweise gemäß den Paragraphen 80 bis 82, 84, 85 und 87 für jede Kategorie gesondert festzulegen,
- 4.Ziffer 4die allfällige Verwendung von elektronischen Katalogen gemäß § 102,die allfällige Verwendung von elektronischen Katalogen gemäß Paragraph 102,,
- 5.Ziffer 5das allfällige Erfordernis, dem Teilnahmeantrag einen elektronischen Katalog beizufügen, und
- 6.Ziffer 6die allfällige Verwendung von elektronischen Katalogen für die Abgabe eines Angebotes. In diesem Fall hat der öffentliche Auftraggeber überdies anzugeben, ob er beabsichtigt, von bereits eingereichten elektronischen Katalogen jene Informationen zu entnehmen, die erforderlich sind, um Angebote zu erstellen, die den Anforderungen eines Auftrages entsprechen.
- (3)Absatz 3Sobald die erste gesonderte Aufforderung zur Angebotsabgabe im Rahmen des dynamischen Beschaffungssystems übermittelt bzw. bereitgestellt worden ist, kann während der gesamten Laufzeit eines dynamischen Beschaffungssystems jeder Unternehmer jederzeit einen Teilnahmeantrag stellen. Der öffentliche Auftraggeber hat binnen einer Frist von 10 Arbeitstagen ab Einlangen des Teilnahmeantrages festzustellen, ob es sich um einen gemäß der Ausschreibung geeigneten Bieter handelt. In begründeten Fällen kann der öffentliche Auftraggeber diese Frist auf 15 Arbeitstage verlängern, insbesondere wenn zusätzliche Unterlagen geprüft werden müssen oder auf sonstige Art und Weise überprüft werden muss, ob die Eignung des Bewerbers vorliegt. Unbeschadet davon kann der öffentliche Auftraggeber, solange die erste gesonderte Aufforderung zur Angebotsabgabe im Rahmen des dynamischen Beschaffungssystems noch nicht übermittelt bzw. bereitgestellt wurde, die Frist zur Bewertung der Teilnahmeanträge verlängern. Während dieser Frist darf keine gesonderte Aufforderung zur Angebotsabgabe erfolgen. Der öffentliche Auftraggeber hat die Dauer einer derartigen Fristverlängerung in der Ausschreibung festzulegen.
- (4)Absatz 4Der öffentliche Auftraggeber hat alle geeigneten Bewerber zum dynamischen Beschaffungssystem zuzulassen. Eine Begrenzung der Anzahl der Teilnehmer an einem dynamischen Beschaffungssystem ist unzulässig. Der Bewerber ist von der Entscheidung über die Zulassung oder Nicht-Zulassung unverzüglich zu verständigen. In dieser Miteilung sind die Gründe für die Nicht-Zulassung bekannt zu geben.
- (5)Absatz 5Der öffentliche Auftraggeber kann von den zum dynamischen Beschaffungssystem zugelassenen Teilnehmern während dessen Laufzeit jederzeit die Übermittlung einer aktualisierten Eigenerklärung gemäß § 80 Abs. 2 bzw. die Vorlage, Vervollständigung bzw. Erläuterung bestimmter Nachweise gemäß § 80 Abs. 3 binnen fünf Arbeitstagen ab Aufforderung verlangen.Der öffentliche Auftraggeber kann von den zum dynamischen Beschaffungssystem zugelassenen Teilnehmern während dessen Laufzeit jederzeit die Übermittlung einer aktualisierten Eigenerklärung gemäß Paragraph 80, Absatz 2, bzw. die Vorlage, Vervollständigung bzw. Erläuterung bestimmter Nachweise gemäß Paragraph 80, Absatz 3, binnen fünf Arbeitstagen ab Aufforderung verlangen.
- (6)Absatz 6Für die Einrichtung, den Betrieb und die Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem darf der öffentliche Auftraggeber den Unternehmern keine Kosten verrechnen.
- (7)Absatz 7Auf den Widerruf eines dynamischen Beschaffungssystems sind die §§ 148 bis 150 sinngemäß anzuwenden.Auf den Widerruf eines dynamischen Beschaffungssystems sind die Paragraphen 148 bis 150 sinngemäß anzuwenden.
§ 162 BVergG 2018 Vergabe von Aufträgen aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems
- (1)Absatz einsAufträge, die aufgrund eines gemäß § 161 eingerichteten und betriebenen dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden sollen, können ausschließlich an die zugelassenen Teilnehmer des dynamischen Beschaffungssystems gemäß Abs. 2 bis 5 vergeben werden.Aufträge, die aufgrund eines gemäß Paragraph 161, eingerichteten und betriebenen dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden sollen, können ausschließlich an die zugelassenen Teilnehmer des dynamischen Beschaffungssystems gemäß Absatz 2 bis 5 vergeben werden.
- (2)Absatz 2Sofern nicht ein Auftrag gemäß Abs. 4 vergeben werden soll, hat für die Vergabe jedes Auftrages eine gesonderte Aufforderung zur Angebotsabgabe zu erfolgen.Sofern nicht ein Auftrag gemäß Absatz 4, vergeben werden soll, hat für die Vergabe jedes Auftrages eine gesonderte Aufforderung zur Angebotsabgabe zu erfolgen.
- (3)Absatz 3Der öffentliche Auftraggeber hat alle zugelassenen Teilnehmer gleichzeitig aufzufordern, Angebote abzugeben. Sofern der öffentliche Auftraggeber dies in der Ausschreibung festgelegt hat, sind Angebote in Form eines elektronischen Kataloges abzugeben. Die Aufforderung zur Angebotsabgabe hat die in Anhang XV angeführten Angaben sowie einen Verweis auf die elektronische Adresse zu enthalten, unter der die Ausschreibungsunterlagen gemäß § 161 Abs. 2 zur Verfügung gestellt wurden. Wurde das dynamische Beschaffungssystem in Kategorien von Waren, Bauleistungen oder Dienstleistungen untergliedert, so hat der öffentliche Auftraggeber alle für die entsprechende Kategorie zugelassenen Unternehmer zur Angebotsabgabe aufzufordern.Der öffentliche Auftraggeber hat alle zugelassenen Teilnehmer gleichzeitig aufzufordern, Angebote abzugeben. Sofern der öffentliche Auftraggeber dies in der Ausschreibung festgelegt hat, sind Angebote in Form eines elektronischen Kataloges abzugeben. Die Aufforderung zur Angebotsabgabe hat die in Anhang römisch XV angeführten Angaben sowie einen Verweis auf die elektronische Adresse zu enthalten, unter der die Ausschreibungsunterlagen gemäß Paragraph 161, Absatz 2, zur Verfügung gestellt wurden. Wurde das dynamische Beschaffungssystem in Kategorien von Waren, Bauleistungen oder Dienstleistungen untergliedert, so hat der öffentliche Auftraggeber alle für die entsprechende Kategorie zugelassenen Unternehmer zur Angebotsabgabe aufzufordern.
- (4)Absatz 4Sofern der öffentliche Auftraggeber die Verwendung von elektronischen Katalogen für die Abgabe eines Angebotes in der Ausschreibung vorgesehen hat und dem Teilnahmeantrag ein den Anforderungen gemäß § 102 entsprechender elektronischer Katalog beigefügt war, kann der öffentliche Auftraggeber den betreffenden zugelassenen Teilnehmern gleichzeitig den Tag und den Zeitpunkt bekannt geben, zu dem jene Informationen den eingereichten elektronischen Katalogen entnommen werden sollen, die zur Erstellung der Angebote, die den Anforderungen des Auftrages entsprechen, notwendig sind. Mit dieser Bekanntgabe hat der öffentliche Auftraggeber den Teilnehmern eine angemessene Frist einzuräumen, um vor dem bekannt gegebenen Zeitpunkt entweder ihren Katalog entsprechend auszufüllen oder zu aktualisieren oder die Erstellung eines Angebotes auf diese Weise abzulehnen. Der öffentliche Auftraggeber hat vor der Erteilung des Zuschlages jedem betreffenden Teilnehmer des dynamischen Beschaffungssystems die aus dessen elektronischen Katalog entnommenen Informationen zu übermitteln bzw. bereitzustellen und eine angemessene Frist festzusetzen, binnen der der Teilnehmer gegen das solcherart erstellte Angebot Einspruch erheben kann, weil das Angebot Fehler enthält, oder binnen der zu bestätigen ist, dass das Angebot fehlerfrei ist.Sofern der öffentliche Auftraggeber die Verwendung von elektronischen Katalogen für die Abgabe eines Angebotes in der Ausschreibung vorgesehen hat und dem Teilnahmeantrag ein den Anforderungen gemäß Paragraph 102, entsprechender elektronischer Katalog beigefügt war, kann der öffentliche Auftraggeber den betreffenden zugelassenen Teilnehmern gleichzeitig den Tag und den Zeitpunkt bekannt geben, zu dem jene Informationen den eingereichten elektronischen Katalogen entnommen werden sollen, die zur Erstellung der Angebote, die den Anforderungen des Auftrages entsprechen, notwendig sind. Mit dieser Bekanntgabe hat der öffentliche Auftraggeber den Teilnehmern eine angemessene Frist einzuräumen, um vor dem bekannt gegebenen Zeitpunkt entweder ihren Katalog entsprechend auszufüllen oder zu aktualisieren oder die Erstellung eines Angebotes auf diese Weise abzulehnen. Der öffentliche Auftraggeber hat vor der Erteilung des Zuschlages jedem betreffenden Teilnehmer des dynamischen Beschaffungssystems die aus dessen elektronischen Katalog entnommenen Informationen zu übermitteln bzw. bereitzustellen und eine angemessene Frist festzusetzen, binnen der der Teilnehmer gegen das solcherart erstellte Angebot Einspruch erheben kann, weil das Angebot Fehler enthält, oder binnen der zu bestätigen ist, dass das Angebot fehlerfrei ist.
- (5)Absatz 5Sofern dies in der Ausschreibung vorgesehen ist, können die festgelegten Zuschlagskriterien in der Aufforderung zur Angebotsabgabe präzisiert werden. Der Zuschlag ist dem gemäß dem oder den in der Ausschreibung zur Einrichtung des dynamischen Beschaffungssystems festgelegten Zuschlagskriterium bzw. Zuschlagskriterien am besten bewerteten Angebot zu erteilen.
- (6)Absatz 6Auf den Widerruf der Aufforderung zur Angebotsabgabe sind die §§ 149 und 150 sinngemäß anzuwenden.Auf den Widerruf der Aufforderung zur Angebotsabgabe sind die Paragraphen 149 und 150 sinngemäß anzuwenden.
§ 163 BVergG 2018 Allgemeines
§ 163.Paragraph 163, Für die Durchführung von Wettbewerben gelten ausschließlich die Bestimmungen dieses Abschnittes, der 1. Teil, die §§ 4 Abs. 1, 7 bis 9, 11, 12 Abs. 2 und 3, 13, 16, 20, 21 bis 23, 26, 27, 30, 32, 42, 45, 48 bis 50, 52, 56, 59, 61, 62, 64, 66 bis 68, 78 bis 87, 89, 90, 93, der 4. Teil, die §§ 358 bis 362, 364, 369, 370, 372, 373 sowie der 6. Teil dieses Bundesgesetzes. Für die Durchführung von Wettbewerben gelten ausschließlich die Bestimmungen dieses Abschnittes, der 1. Teil, die Paragraphen 4, Absatz eins,, 7 bis 9, 11, 12 Absatz 2 und 3, 13, 16, 20, 21 bis 23, 26, 27, 30, 32, 42, 45, 48 bis 50, 52, 56, 59, 61, 62, 64, 66 bis 68, 78 bis 87, 89, 90, 93, der 4. Teil, die Paragraphen 358 bis 362, 364, 369, 370, 372, 373 sowie der 6. Teil dieses Bundesgesetzes.
§ 164 BVergG 2018 Teilnahme am Wettbewerb
- (1)Absatz einsDer offene Wettbewerb steht allen Teilnahmeberechtigten offen.
- (2)Absatz 2Beim nicht offenen Wettbewerb ist die Anzahl der einzuladenden Teilnehmer entsprechend dem Wettbewerbsgegenstand festzulegen. Sie darf bei Existenz einer hinreichenden Anzahl von geeigneten Unternehmern jedoch nicht unter drei liegen. Die festgelegte Anzahl muss einen echten Wettbewerb gewährleisten und ist in der Bekanntmachung anzugeben. Die Auswahlkriterien haben den besonderen Erfordernissen des Wettbewerbsgegenstandes Rechnung zu tragen und sind im Vorhinein festzulegen.
- (3)Absatz 3Unter Bedachtnahme auf Abs. 5 und 6 ist nur geeigneten Bewerbern, die aufgrund der Bekanntmachung rechtzeitig Teilnahmeanträge gestellt haben, Gelegenheit zur Beteiligung am Wettbewerb zu geben.Unter Bedachtnahme auf Absatz 5 und 6 ist nur geeigneten Bewerbern, die aufgrund der Bekanntmachung rechtzeitig Teilnahmeanträge gestellt haben, Gelegenheit zur Beteiligung am Wettbewerb zu geben.
- (4)Absatz 4Die Prüfung der Teilnahmeanträge ist so zu dokumentieren, dass alle für die Beurteilung der Teilnahmeanträge wesentlichen Umstände nachvollziehbar sind. Der Bewerber kann die Übermittlung oder Bereitstellung des Teiles der Dokumentation verlangen, der seinen Teilnahmeantrag betrifft.
- (5)Absatz 5Langen mehr Teilnahmeanträge als die vom öffentlichen Auftraggeber festgelegte Anzahl von einzuladenden Teilnehmern ein, so hat der öffentliche Auftraggeber unter den geeigneten Bewerbern anhand der Auswahlkriterien die besten Bewerber auszuwählen. Die maßgeblichen Gründe für die Auswahl sind in nachvollziehbarer Form festzuhalten. Der öffentliche Auftraggeber hat alle Bewerber von dieser Entscheidung unverzüglich, jedenfalls aber acht Tage nach Abschluss der Auswahl zu verständigen. Auf Verlangen sind den nicht zur Teilnahme am Wettbewerb eingeladenen Bewerbern die Gründe der Nicht-Zulassung bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen eines Unternehmers widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.
- (6)Absatz 6Langen weniger Teilnahmeanträge von geeigneten Unternehmern als die vom öffentlichen Auftraggeber festgelegte Anzahl von einzuladenden Teilnehmern ein, so kann der öffentliche Auftraggeber zusätzliche geeignete Unternehmer in den Wettbewerb einbeziehen.
- (7)Absatz 7Zu geladenen Wettbewerben sind mindestens drei Unternehmer einzuladen. Die Aufforderung zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten hat nur an geeignete Unternehmer zu erfolgen.
- (8)Absatz 8Bei Ideenwettbewerben kann – soweit dies aufgrund des Wettbewerbsgegenstandes nicht erforderlich ist – auf die Prüfung der Eignung verzichtet werden.
§ 165 BVergG 2018 Durchführung von Wettbewerben
- (1)Absatz einsIn der Bekanntmachung eines offenen oder nicht offenen Wettbewerbes sind die Beurteilungskriterien für das Preisgericht in der Reihenfolge ihrer Bedeutung anzugeben. Bei geladenen Wettbewerben sind den eingeladenen Unternehmern die Beurteilungskriterien für das Preisgericht in der Reihenfolge ihrer Bedeutung vorab bekannt zu geben.
- (2)Absatz 2Die auf die Durchführung des Wettbewerbes anwendbaren Bestimmungen sind den an der Teilnahme am Wettbewerb Interessierten auf Anfrage, den eingeladenen Unternehmern bei geladenen Wettbewerben aber jedenfalls, mitzuteilen.
- (3)Absatz 3Der Durchführung von Wettbewerben ist eine Wettbewerbsordnung zugrunde zu legen, die zumindest folgenden Inhalt aufzuweisen hat:
- 1.Ziffer einsVorgangsweise des Preisgerichtes,
- 2.Ziffer 2Preisgelder und Vergütungen,
- 3.Ziffer 3Verwendungs- und Verwertungsrechte,
- 4.Ziffer 4Rückstellung von Unterlagen,
- 5.Ziffer 5Beurteilungskriterien,
- 6.Ziffer 6Angabe, ob ein oder mehrere Gewinner des Wettbewerbes ermittelt werden sollen, und im letzteren Fall Angabe der Anzahl der Gewinner,
- 7.Ziffer 7Ausschlussgründe und
- 8.Ziffer 8Termine.
- (4)Absatz 4Das Preisgericht darf nur aus Preisrichtern bestehen, die von den Teilnehmern des Wettbewerbes unabhängig sind. Wird von den Wettbewerbsteilnehmern eine bestimmte berufliche Qualifikation verlangt, muss mindestens ein Drittel der Preisrichter über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen.
- (5)Absatz 5Das Preisgericht und der öffentliche Auftraggeber dürfen erst nach Ablauf der Frist für deren Vorlage vom Inhalt der Wettbewerbsarbeiten (Pläne und Entwürfe) Kenntnis erhalten.
- (6)Absatz 6Das Preisgericht ist bei der Auswahl des oder der Wettbewerbsgewinner unabhängig. Es hat diese Auswahl aufgrund von Wettbewerbsarbeiten, die anonym vorgelegt werden, und nur aufgrund der Beurteilungskriterien zu treffen. Das Preisgericht hat über die Rangfolge der ausgewählten Projekte eine Dokumentation zu erstellen, in der auf die einzelnen Wettbewerbsarbeiten einzugehen ist und in die allfällige Bemerkungen des Preisgerichtes sowie gegebenenfalls noch zu klärende Fragen betreffend einzelne Wettbewerbsarbeiten aufzunehmen sind. Diese Dokumentation ist, falls sie nicht in elektronischer Form erstellt wird, von den Preisrichtern zu unterfertigen. Die Bewerber können bei Bedarf aufgefordert werden, zur Klärung bestimmter Aspekte der vorgelegten Wettbewerbsarbeiten Antworten auf Fragen zu erteilen, die das Preisgericht in der Dokumentation festgehalten hat. Über den darüber stattfindenden Dialog zwischen den Preisrichtern und den Bewerbern ist ein umfassendes Protokoll zu erstellen. Die Anonymität der vorgelegten Wettbewerbsarbeiten ist bis zur Auswahl des Preisgerichtes bzw. bis zum gegebenenfalls stattfindenden Dialog zu wahren. Die Auswahl des Preisgerichtes ist dem öffentlichen Auftraggeber zur allfälligen weiteren Veranlassung vorzulegen. Die Sitzungen des Preisgerichtes sind nicht öffentlich.
- (7)Absatz 7Wettbewerbe können ein- oder mehrstufig durchgeführt werden.
- (8)Absatz 8Abweichend zu § 163 gilt § 48 Abs. 11 und 12 nicht im Unterschwellenbereich.Abweichend zu Paragraph 163, gilt Paragraph 48, Absatz 11 und 12 nicht im Unterschwellenbereich.
- (9)Absatz 9Wird im Anschluss an die Durchführung eines Wettbewerbes kein Verhandlungsverfahren zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages durchgeführt, so hat der öffentliche Auftraggeber die Entscheidung, an welche Wettbewerbsteilnehmer Preisgelder vergeben werden bzw. Zahlungen erfolgen sollen, sowie die Zusammensetzung des Preisgerichtes allen Wettbewerbsteilnehmern binnen acht Tagen nach seiner Entscheidung bekannt zu geben.
- (10)Absatz 10Wird im Anschluss an die Durchführung eines Wettbewerbes ein Verhandlungsverfahren zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages gemäß § 37 Abs. 1 Z 7 durchgeführt, so hat der öffentliche Auftraggeber die Entscheidung über die Nicht-Zulassung zur Teilnahme am Verhandlungsverfahren sowie die Zusammensetzung des Preisgerichtes den nicht zugelassenen Wettbewerbsteilnehmern binnen acht Tagen nach seiner Entscheidung bekannt zu geben.Wird im Anschluss an die Durchführung eines Wettbewerbes ein Verhandlungsverfahren zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 7, durchgeführt, so hat der öffentliche Auftraggeber die Entscheidung über die Nicht-Zulassung zur Teilnahme am Verhandlungsverfahren sowie die Zusammensetzung des Preisgerichtes den nicht zugelassenen Wettbewerbsteilnehmern binnen acht Tagen nach seiner Entscheidung bekannt zu geben.
- (11)Absatz 11Für den Widerruf eines Wettbewerbes gelten die §§ 148 bis 150 sinngemäß mit der Maßgabe, dass § 148 für die Phase vor Vorlage der Wettbewerbsarbeiten und § 149 für die Phase nach Vorlage der Wettbewerbsarbeiten gilt.Für den Widerruf eines Wettbewerbes gelten die Paragraphen 148 bis 150 sinngemäß mit der Maßgabe, dass Paragraph 148, für die Phase vor Vorlage der Wettbewerbsarbeiten und Paragraph 149, für die Phase nach Vorlage der Wettbewerbsarbeiten gilt.
§ 166 BVergG 2018 Sektorenauftraggeber
§ 166.Paragraph 166, Für Vergabeverfahren von Sektorenauftraggebern, das sind Auftraggeber nach den §§ 167 bis 169, gilt dieses Bundesgesetz mit Ausnahme seines 2. Teiles. Für Vergabeverfahren von Sektorenauftraggebern, das sind Auftraggeber nach den Paragraphen 167 bis 169, gilt dieses Bundesgesetz mit Ausnahme seines 2. Teiles.
§ 167 BVergG 2018 Öffentliche Auftraggeber als Sektorenauftraggeber
§ 167.Paragraph 167, Soweit ein öffentlicher Auftraggeber gemäß § 4 Abs. 1 eine Sektorentätigkeit (§§ 170 bis 175) ausübt, ist er Sektorenauftraggeber (öffentlicher Sektorenauftraggeber). Soweit ein öffentlicher Auftraggeber gemäß Paragraph 4, Absatz eins, eine Sektorentätigkeit (Paragraphen 170 bis 175) ausübt, ist er Sektorenauftraggeber (öffentlicher Sektorenauftraggeber).
§ 168 BVergG 2018 Öffentliche Unternehmen als Sektorenauftraggeber
- (1)Absatz einsSoweit öffentliche Unternehmen eine Sektorentätigkeit (§§ 170 bis 175) ausüben, sind sie Sektorenauftraggeber.Soweit öffentliche Unternehmen eine Sektorentätigkeit (Paragraphen 170 bis 175) ausüben, sind sie Sektorenauftraggeber.
- (2)Absatz 2Ein öffentliches Unternehmen gemäß Abs. 1 ist jedes Unternehmen, auf das ein öffentlicher Auftraggeber gemäß § 4 Abs. 1 oder ein öffentlicher Sektorenauftraggeber aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses wird vermutet, wenn ein öffentlicher Auftraggeber gemäß § 4 Abs. 1 oder ein öffentlicher Sektorenauftraggeber unmittelbar oder mittelbarEin öffentliches Unternehmen gemäß Absatz eins, ist jedes Unternehmen, auf das ein öffentlicher Auftraggeber gemäß Paragraph 4, Absatz eins, oder ein öffentlicher Sektorenauftraggeber aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses wird vermutet, wenn ein öffentlicher Auftraggeber gemäß Paragraph 4, Absatz eins, oder ein öffentlicher Sektorenauftraggeber unmittelbar oder mittelbar
- 1.Ziffer einsdie Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens hält oder
- 2.Ziffer 2über die Mehrheit der mit den Anteilen am Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügt oder
- 3.Ziffer 3mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann.
§ 169 BVergG 2018 Private Sektorenauftraggeber
- (1)Absatz einsSoweit Rechtsträger, die weder öffentliche Sektorenauftraggeber noch öffentliche Unternehmen sind, eine Sektorentätigkeit (§§ 170 bis 175) ausüben, sind sie Sektorenauftraggeber, wenn sie die genannte Tätigkeit auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausüben.Soweit Rechtsträger, die weder öffentliche Sektorenauftraggeber noch öffentliche Unternehmen sind, eine Sektorentätigkeit (Paragraphen 170 bis 175) ausüben, sind sie Sektorenauftraggeber, wenn sie die genannte Tätigkeit auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausüben.
- (2)Absatz 2Besondere oder ausschließliche Rechte gemäß Abs. 1 sind Rechte, die von der zuständigen Behörde im Wege einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift gewährt wurden, um die Ausübung einer Sektorentätigkeit auf einen oder mehrere Rechtsträger zu beschränken und dies dazu führt, dass die Möglichkeit der Ausübung dieser Sektorentätigkeit durch andere Rechtsträger wesentlich eingeschränkt wird. Rechte, die aufgrund objektiver Kriterien in einem angemessen bekannt gemachten Verfahren oder die in einem in Anhang XVIII angeführten Verfahren gewährt wurden, sind keine besonderen oder ausschließliche Rechte gemäß dem ersten Satz.Besondere oder ausschließliche Rechte gemäß Absatz eins, sind Rechte, die von der zuständigen Behörde im Wege einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift gewährt wurden, um die Ausübung einer Sektorentätigkeit auf einen oder mehrere Rechtsträger zu beschränken und dies dazu führt, dass die Möglichkeit der Ausübung dieser Sektorentätigkeit durch andere Rechtsträger wesentlich eingeschränkt wird. Rechte, die aufgrund objektiver Kriterien in einem angemessen bekannt gemachten Verfahren oder die in einem in Anhang römisch XVIII angeführten Verfahren gewährt wurden, sind keine besonderen oder ausschließliche Rechte gemäß dem ersten Satz.
§ 170 BVergG 2018 Gas, Wärme und Elektrizität
- (1)Absatz einsSektorentätigkeiten im Bereich von Gas und Wärme sind:
- 1.Ziffer einsdie Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Erzeugung, der Fortleitung und der Abgabe von Gas und Wärme, und
- 2.Ziffer 2die Einspeisung von Gas oder Wärme in diese Netze.
- (2)Absatz 2Die Einspeisung von Gas oder Wärme in Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch einen Rechtsträger, der kein öffentlicher Auftraggeber ist, gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Abs. 1, sofernDie Einspeisung von Gas oder Wärme in Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch einen Rechtsträger, der kein öffentlicher Auftraggeber ist, gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Absatz eins,, sofern
- 1.Ziffer einsdie Erzeugung von Gas oder Wärme durch diesen Rechtsträger sich zwangsläufig aus der Ausübung einer Tätigkeit ergibt, die nicht unter die Abs. 1 oder 3 oder die §§ 171 oder 172 fällt, unddie Erzeugung von Gas oder Wärme durch diesen Rechtsträger sich zwangsläufig aus der Ausübung einer Tätigkeit ergibt, die nicht unter die Absatz eins, oder 3 oder die Paragraphen 171, oder 172 fällt, und
- 2.Ziffer 2die Einspeisung in das öffentliche Netz nur darauf abzielt, diese Erzeugung wirtschaftlich zu nutzen, und bei Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 20% des Umsatzes des Rechtsträgers ausmacht.
- (3)Absatz 3Sektorentätigkeiten im Bereich der Elektrizität sind:
- 1.Ziffer einsdie Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Erzeugung, der Fortleitung und der Abgabe von Elektrizität, und
- 2.Ziffer 2die Einspeisung von Elektrizität in diese Netze.
- (4)Absatz 4Die Einspeisung von Elektrizität in feste Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch einen Rechtsträger, der kein öffentlicher Auftraggeber ist, gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Abs. 3, sofernDie Einspeisung von Elektrizität in feste Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch einen Rechtsträger, der kein öffentlicher Auftraggeber ist, gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Absatz 3,, sofern
- 1.Ziffer einsdie Erzeugung von Elektrizität durch diesen Rechtsträger erfolgt, weil der Verbrauch der erzeugten Elektrizität für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich ist, die nicht unter die Abs. 1 oder 3 oder die §§ 171 oder 172 fällt, unddie Erzeugung von Elektrizität durch diesen Rechtsträger erfolgt, weil der Verbrauch der erzeugten Elektrizität für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich ist, die nicht unter die Absatz eins, oder 3 oder die Paragraphen 171, oder 172 fällt, und
- 2.Ziffer 2die Einspeisung in das öffentliche Netz nur von dem Eigenverbrauch dieses Rechtsträgers abhängt und bei Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 30% der gesamten Energieerzeugung des Rechtsträgers ausmacht.
- (5)Absatz 5Die Einspeisung im Sinne dieser Bestimmung umfasst die Erzeugung bzw. die Produktion sowie den Groß- und Einzelhandel mit Ausnahme der Förderung von Gas.
§ 171 BVergG 2018 Wasser
- (1)Absatz einsSektorentätigkeiten im Bereich Wasser sind:
- 1.Ziffer einsdie Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Gewinnung, der Fortleitung und der Abgabe von Trinkwasser, und
- 2.Ziffer 2die Einspeisung von Trinkwasser in diese Netze.
- (2)Absatz 2Die Einspeisung von Trinkwasser in feste Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch einen Rechtsträger, der kein öffentlicher Auftraggeber ist, gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Abs. 1, sofernDie Einspeisung von Trinkwasser in feste Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch einen Rechtsträger, der kein öffentlicher Auftraggeber ist, gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Absatz eins,, sofern
- 1.Ziffer einsdie Erzeugung von Trinkwasser durch diesen Rechtsträger erfolgt, weil der Verbrauch des erzeugten Trinkwassers für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich ist, die nicht unter die §§ 170 bis 172 fällt, unddie Erzeugung von Trinkwasser durch diesen Rechtsträger erfolgt, weil der Verbrauch des erzeugten Trinkwassers für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich ist, die nicht unter die Paragraphen 170 bis 172 fällt, und
- 2.Ziffer 2die Einspeisung in das öffentliche Netz nur von dem Eigenverbrauch dieses Rechtsträgers abhängt und bei Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 30% der gesamten Trinkwassererzeugung des Rechtsträgers ausmacht.
- (3)Absatz 3Dieses Bundesgesetz gilt mit Ausnahme seines 2. Teiles auch für die Vergabe von Aufträgen und die Durchführung von Wettbewerben durch Sektorenauftraggeber, die eine Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 ausüben, wenn diese Aufträge oder WettbewerbeDieses Bundesgesetz gilt mit Ausnahme seines 2. Teiles auch für die Vergabe von Aufträgen und die Durchführung von Wettbewerben durch Sektorenauftraggeber, die eine Tätigkeit im Sinne des Absatz eins, ausüben, wenn diese Aufträge oder Wettbewerbe
- 1.Ziffer einsmit Wasserbauvorhaben sowie Be- und Entwässerungsvorhaben im Zusammenhang stehen und die dabei erzeugte und zur Trinkwasserversorgung bestimmte Wassermenge mehr als 20% der mit den entsprechenden Vorhaben zur Verfügung gestellten Gesamtwassermenge ausmacht, oder
- 2.Ziffer 2mit der Abwasserbeseitigung oder -behandlung im Zusammenhang stehen.
- (4)Absatz 4Die Einspeisung im Sinne dieser Bestimmung umfasst die Erzeugung bzw. die Produktion sowie den Groß- und Einzelhandel.
§ 172 BVergG 2018 Verkehrsleistungen
- (1)Absatz einsSektorentätigkeiten im Verkehrsbereich sind die Bereitstellung oder das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Allgemeinheit mit Verkehrsleistungen per Eisenbahn, mit automatischen Systemen, Straßenbahn, Bus, Oberleitungsbus oder Seilbahn.
- (2)Absatz 2Im Verkehrsbereich liegt ein Netz vor, wenn die Verkehrsleistung gemäß den von einer zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen erbracht wird; dazu gehören die Festlegung der Strecken, der Transportkapazitäten und der Fahrpläne.
§ 173 BVergG 2018 Postdienste
- (1)Absatz einsSektorentätigkeiten im Bereich der Post sind Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erbringung von Postdiensten und von sonstigen Diensten.
- (2)Absatz 2Postdienste im Sinne des Abs. 1 sind Dienste, die die Abholung, das Sortieren, den Transport und die Zustellung von Postsendungen betreffen.Postdienste im Sinne des Absatz eins, sind Dienste, die die Abholung, das Sortieren, den Transport und die Zustellung von Postsendungen betreffen.
- (3)Absatz 3Sonstige Dienste im Sinne des Abs. 1 sind Dienstleistungen, die in den folgenden Bereichen erbracht werden:Sonstige Dienste im Sinne des Absatz eins, sind Dienstleistungen, die in den folgenden Bereichen erbracht werden:
- 1.Ziffer einsManagementdienste für Postversandstellen (Dienste vor und nach dem Versand), und
- 2.Ziffer 2Dienste, die andere als die in Abs. 2 genannten Postsendungen, wie etwa nicht adressierte Postwurfsendungen, betreffen,Dienste, die andere als die in Absatz 2, genannten Postsendungen, wie etwa nicht adressierte Postwurfsendungen, betreffen,
sofern diese Dienste von einer Einrichtung erbracht werden, die auch Postdienste im Sinne des Abs. 2 erbringt, und die Erbringung dieser Postdienste nicht auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist (§ 184).sofern diese Dienste von einer Einrichtung erbracht werden, die auch Postdienste im Sinne des Absatz 2, erbringt, und die Erbringung dieser Postdienste nicht auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist (Paragraph 184,).
§ 175 BVergG 2018 Häfen und Flughäfen
§ 175.Paragraph 175, Sektorentätigkeiten im Bereich von Häfen und Flughäfen sind Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebietes zum Zweck der Bereitstellung von Flughäfen, See- oder Binnenhäfen und anderen Verkehrsendeinrichtungen für Beförderungsunternehmen im Luft-, See- oder Binnenschifffahrtsverkehr.
§ 176 BVergG 2018 Vergabeverfahren, die mehrere Sektorentätigkeiten betreffen
§ 176.Paragraph 176, Bei Vergabeverfahren zur Durchführung mehrerer Sektorentätigkeiten kann der Sektorenauftraggeber
- 1.Ziffer einsgetrennte Verfahren für die Zwecke jeder einzelnen Sektorentätigkeit durchführen; in diesem Fall gelten für die Verfahren die jeweils anwendbaren Vorschriften betreffend die jeweilige Sektorentätigkeit, oder
- 2.Ziffer 2ein einziges Verfahren durchführen, auf das – unbeschadet des § 177 – die Vorschriften für jene Sektorentätigkeit anzuwenden sind, die den Hauptgegenstand darstellt.ein einziges Verfahren durchführen, auf das – unbeschadet des Paragraph 177, – die Vorschriften für jene Sektorentätigkeit anzuwenden sind, die den Hauptgegenstand darstellt.
§ 177 BVergG 2018 Auftragsarten
§ 177.Paragraph 177, Für Sektorenauftraggeber gelten die Bestimmungen über Auftragsarten (§§ 5 bis 8) des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes. Für Sektorenauftraggeber gelten die Bestimmungen über Auftragsarten (Paragraphen 5 bis 8) des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes.
§ 178 BVergG 2018 Ausgenommene Vergabeverfahren
- (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt nicht für
- 1.Ziffer einsAufträge im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich, die dem BVergGVS 2012 unterliegen, sowie für Aufträge, die gemäß § 9 BVergGVS 2012 vom Geltungsbereich des BVergGVS 2012 ausgenommen sind,Aufträge im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich, die dem BVergGVS 2012 unterliegen, sowie für Aufträge, die gemäß Paragraph 9, BVergGVS 2012 vom Geltungsbereich des BVergGVS 2012 ausgenommen sind,
- 2.Ziffer 2Konzessionsvergabeverfahren, die dem BVergGKonz 2018 unterliegen, sowie für Konzessionsvergabeverfahren, die gemäß § 8 BVergGKonz 2018 vom Geltungsbereich des BVergGKonz 2018 ausgenommen sind,Konzessionsvergabeverfahren, die dem BVergGKonz 2018 unterliegen, sowie für Konzessionsvergabeverfahren, die gemäß Paragraph 8, BVergGKonz 2018 vom Geltungsbereich des BVergGKonz 2018 ausgenommen sind,
- 3.Ziffer 3Vergabeverfahren, sofern der Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen der Republik Österreich nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen gewährleistet werden kann,
- 4.Ziffer 4Vergabeverfahren, sofern ein Sektorenauftraggeber aufgrund der Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verpflichtet würde, Informationen zu übermitteln, deren Offenlegung nach Auffassung der Republik Österreich ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderlaufen würde (Art. 346 Abs. 1 lit. a AEUV),Vergabeverfahren, sofern ein Sektorenauftraggeber aufgrund der Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verpflichtet würde, Informationen zu übermitteln, deren Offenlegung nach Auffassung der Republik Österreich ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderlaufen würde (Artikel 346, Absatz eins, Litera a, AEUV),
- 5.Ziffer 5Vergabeverfahren, deren Durchführung und Ausführung aufgrund von bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen für geheim erklärt werden oder deren Durchführung und Ausführung aufgrund bundes- oder landesgesetzlicher Bestimmungen besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordert und die dafür zuständige Behörde festgestellt hat, dass der Schutz der betreffenden wesentlichen Interessen nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen gewährleistet werden kann,
- 6.Ziffer 6Vergabeverfahren, deren Durchführung anderen verpflichtenden Verfahrensregeln unterliegt und die festgelegt wurden
- a)Litera adurch ein Rechtsinstrument, das völkerrechtliche Verpflichtungen begründet, wie eine im Einklang mit den Verträgen geschlossene internationale Übereinkunft zwischen der Republik Österreich und einem oder mehreren Drittstaaten über Leistungen für ein von den Vertragsparteien gemeinsam zu verwirklichendes oder zu nutzendes Projekt, oder
- b)Litera bdurch eine internationale Organisation,
- 7.Ziffer 7Vergabeverfahren mit Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekten, deren Durchführung anderen verpflichtenden Verfahrensregeln unterliegen und die festgelegt wurden
- a)Litera adurch eine im Einklang mit dem AEUV geschlossene internationale Übereinkunft oder Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und einem oder mehreren Drittstaaten über Leistungen für ein von den Vertragsparteien gemeinsam zu verwirklichendes oder zu nutzendes Projekt, oder
- b)Litera bdurch eine internationale, einen bestimmten Unternehmer betreffende Übereinkunft oder Vereinbarung im Zusammenhang mit dem Aufenthalt von Truppen, oder
- c)Litera cdurch eine internationale Organisation,
- 8.Ziffer 8Vergabeverfahren, die ein Sektorenauftraggeber gemäß den Vergaberegeln einer internationalen Organisation oder internationalen Finanzierungseinrichtung durchführt,
- a)Litera asofern das Vergabeverfahren durch diese Organisation oder Einrichtung vollständig finanziert wird, oder
- b)Litera bsofern das Vergabeverfahren durch diese Organisation oder Einrichtung überwiegend finanziert wird und die Organisation oder Einrichtung mit dem Sektorenauftraggeber die Anwendung der Vergabeverfahrensregeln dieser Organisation oder Einrichtung vereinbart hat,
- 9.Ziffer 9Dienstleistungsaufträge betreffend
- a)Litera adie Vertretung eines Sektorenauftraggebers durch einen Rechtsanwalt in
- aa)Sub-Litera, a, aeinem Schiedsgerichts- oder Schlichtungsverfahren in Österreich, in einem anderen Staat oder vor einer internationalen Schiedsgerichts- oder Schlichtungsinstanz oder
- bb)Sub-Litera, b, bgerichtlichen oder behördlichen Verfahren in Österreich, in einem anderen Staat oder vor internationalen Gerichten oder Einrichtungen, oder
- b)Litera bdie Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt zur Vorbereitung eines unter lit. a genannten Verfahrens oder die Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen und eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Angelegenheit, auf die sich die Beratung bezieht, Gegenstand eines Verfahrens nach lit. a werden wird, oderdie Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt zur Vorbereitung eines unter Litera a, genannten Verfahrens oder die Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen und eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Angelegenheit, auf die sich die Beratung bezieht, Gegenstand eines Verfahrens nach Litera a, werden wird, oder
- c)Litera cBeglaubigungs- und Beurkundungsdienstleistungen, die von Notaren zu erbringen sind, oder
- d)Litera dvon Treuhändern oder bestellten Vormündern erbrachte Rechtsdienstleistungen oder sonstige Rechtsdienstleistungen, deren Erbringer durch ein Gericht bestellt oder durch Gesetz dazu bestimmt werden, um bestimmte Aufgaben unter der Aufsicht dieser Gerichte wahrzunehmen, oder
- e)Litera esonstige Rechtsdienstleistungen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat – wenn auch nur gelegentlich – mit der Ausübung von hoheitlichen Befugnissen verbunden sind,
- 10.Ziffer 10Verträge über Erwerb, Miete oder Pacht von Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichen Vermögen oder Rechten daran, ungeachtet deren Finanzierungsmodalitäten,
- 11.Ziffer 11Dienstleistungsaufträge an einen öffentlichen Auftraggeber oder an einen öffentlichen Sektorenauftraggeber aufgrund eines ausschließlichen Rechtes, das dieser aufgrund veröffentlichter, mit dem AEUV übereinstimmender Rechts- oder Verwaltungsvorschriften innehat,
- 12.Ziffer 12Dienstleistungsaufträge über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen mit Ausnahme jener Dienstleistungsaufträge über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, die unter die CPV-Codes 73000000-2 bis 73120000-9, 73300000-5, 73420000-2 und 73430000-5 fallen, und
- a)Litera aderen Ergebnisse ausschließliches Eigentum des Sektorenauftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit sind und
- b)Litera bdie vollständig durch den Sektorenauftraggeber vergütet werden,
- 13.Ziffer 13Aufträge über Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen,
- 14.Ziffer 14Aufträge über Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Z 4, 6 und 7 WAG 2007 und mit der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus durchgeführte Transaktionen,Aufträge über Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 4,, 6 und 7 WAG 2007 und mit der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus durchgeführte Transaktionen,
- 15.Ziffer 15Aufträge über Kredite und Darlehen, unabhängig davon, ob sie im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Kauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten stehen oder nicht,
- 16.Ziffer 16Arbeitsverträge,
- 17.Ziffer 17Dienstleistungsaufträge im Bereich des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die folgenden CPV-Codes fallen: 75250000-3 (Dienstleistungen der Feuerwehr und von Rettungsdiensten), 75251000-0 (Dienstleistungen der Feuerwehr), 75251100-1 (Brandbekämpfung), 75251110-4 (Brandverhütung), 75251120-7 (Waldbrandbekämpfung), 75252000-7 (Rettungsdienste), 75222000-8 (Zivilverteidigung), 98113100-9 (Dienstleistungen im Bereich der nuklearen Sicherheit) und 85143000-3 (Einsatz von Krankenwagen) mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung,
- 18.Ziffer 18Dienstleistungsaufträge über nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse,
- 19.Ziffer 19Aufträge über Ausstrahlungszeit oder Bereitstellung von Sendungen, die an Anbieter von audiovisuellen oder Hörfunkmediendiensten vergeben werden,
- 20.Ziffer 20Liefer- oder Dienstleistungsaufträge eines Sektorenauftraggebers an eine zentrale Beschaffungsstelle, die Auftraggeber gemäß diesem Bundesgesetz ist, oder an eine zentrale Beschaffungsstelle gemäß Art. 2 Z 12 der Richtlinie 2014/25/EU mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder mit Sitz in einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens, die diese Liefer- oder Dienstleistungen zum Zweck der Weiterveräußerung an andere Sektorenauftraggeber erworben hat,Liefer- oder Dienstleistungsaufträge eines Sektorenauftraggebers an eine zentrale Beschaffungsstelle, die Auftraggeber gemäß diesem Bundesgesetz ist, oder an eine zentrale Beschaffungsstelle gemäß Artikel 2, Ziffer 12, der Richtlinie 2014/25/EU mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder mit Sitz in einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens, die diese Liefer- oder Dienstleistungen zum Zweck der Weiterveräußerung an andere Sektorenauftraggeber erworben hat,
- 21.Ziffer 21Aufträge an einen Sektorenauftraggeber gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2014/25/EU, der ein gemeinsames Vergabeverfahren durchgeführt und seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens hat,Aufträge an einen Sektorenauftraggeber gemäß Artikel 4, Absatz eins, der Richtlinie 2014/25/EU, der ein gemeinsames Vergabeverfahren durchgeführt und seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens hat,
- 22.Ziffer 22Dienstleistungsaufträge an eine zentrale Beschaffungsstelle, die Auftraggeber gemäß diesem Bundesgesetz ist, oder an eine zentrale Beschaffungsstelle gemäß Art. 2 Z 12 der Richtlinie 2014/25/EU mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder mit Sitz in einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens zur Erbringung von zentralen Beschaffungstätigkeiten oder von zentralen Beschaffungstätigkeiten zusammen mit Nebenbeschaffungstätigkeiten,Dienstleistungsaufträge an eine zentrale Beschaffungsstelle, die Auftraggeber gemäß diesem Bundesgesetz ist, oder an eine zentrale Beschaffungsstelle gemäß Artikel 2, Ziffer 12, der Richtlinie 2014/25/EU mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder mit Sitz in einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens zur Erbringung von zentralen Beschaffungstätigkeiten oder von zentralen Beschaffungstätigkeiten zusammen mit Nebenbeschaffungstätigkeiten,
- 23.Ziffer 23Aufträge, die ein Sektorenauftraggeber zum Zweck der Weiterveräußerung oder der Vermietung an Dritte vergibt, vorausgesetzt, dass dem Sektorenauftraggeber kein besonderes oder ausschließliches Recht zum Verkauf oder zur Vermietung des Auftragsgegenstandes zusteht und dass andere Rechtsträger die Möglichkeit haben, ihn unter gleichen Bedingungen wie der betreffende Sektorenauftraggeber zu verkaufen oder zu vermieten; dies gilt nicht für Aufträge, die von einer zentralen Beschaffungsstelle zum Zweck der Durchführung von zentralen Beschaffungstätigkeiten vergeben werden,
- 24.Ziffer 24Vergabeverfahren, die ein Sektorenauftraggeber gemäß den §§ 168 oder 169 zu anderen Zwecken als der Ausübung seiner Sektorentätigkeiten durchführt oder die ein Sektorenauftraggeber zur Ausübung von Sektorentätigkeiten in einem Staat, der nicht Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, in einer Weise durchführt, die nicht mit der physischen Nutzung eines Netzes oder geographischen Gebietes im Gebiet einer Vertragspartei des EWR-Abkommens verbunden ist,Vergabeverfahren, die ein Sektorenauftraggeber gemäß den Paragraphen 168, oder 169 zu anderen Zwecken als der Ausübung seiner Sektorentätigkeiten durchführt oder die ein Sektorenauftraggeber zur Ausübung von Sektorentätigkeiten in einem Staat, der nicht Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, in einer Weise durchführt, die nicht mit der physischen Nutzung eines Netzes oder geographischen Gebietes im Gebiet einer Vertragspartei des EWR-Abkommens verbunden ist,
- 25.Ziffer 25Aufträge zum Kauf von Wasser, die von Sektorenauftraggebern vergeben werden, die eine oder beide der in § 171 Abs. 1 bezeichneten Sektorentätigkeiten ausüben,Aufträge zum Kauf von Wasser, die von Sektorenauftraggebern vergeben werden, die eine oder beide der in Paragraph 171, Absatz eins, bezeichneten Sektorentätigkeiten ausüben,
- 26.Ziffer 26Aufträge zur Lieferung von Energie oder von Brennstoffen zur Energieerzeugung, die von Sektorenauftraggebern vergeben werden, die eine der in § 170 Abs. 1 oder 3 oder § 174 bezeichneten Tätigkeiten ausüben,Aufträge zur Lieferung von Energie oder von Brennstoffen zur Energieerzeugung, die von Sektorenauftraggebern vergeben werden, die eine der in Paragraph 170, Absatz eins, oder 3 oder Paragraph 174, bezeichneten Tätigkeiten ausüben,
- 27.Ziffer 27Aufträge, die von Sektorenauftraggebern vergeben werden und diese in die Lage versetzen sollen, in Österreich Strom zu erzeugen,
- 28.Ziffer 28Aufträge, die von Sektorenauftraggebern vergeben werden und die die Ausführung folgender Dienste in Österreich ermöglichen sollen:
- a)Litera aGeschäftskunden-Standardpaketdienste an Geschäftskunden, national und international, oder
- b)Litera bGeschäftskunden-Standardpaketdienste an Privatkunden, national und international, oder
- c)Litera cnationale Expresspaketdienste oder
- d)Litera dKombifrachtdienste oder
- e)Litera eKontraktlogistik oder
- f)Litera fManagementdienste für Poststellen oder
- g)Litera gMehrwertdienste im Zusammenhang mit elektronischen Medien, die gänzlich von diesen Medien erbracht werden, oder
- h)Litera hPhilateliedienste oder
- i)Litera iim eigenen Namen erbrachte Zahlungsdienste oder
- j)Litera jPostdienste für adressierte Briefe zwischen Geschäftskunden und zwischen Geschäfts- und Privatkunden auf internationaler Ebene,
- 29.Ziffer 29Aufträge, die von Sektorenauftraggebern vergeben werden und die Bereitstellung von Flughafeninfrastruktur für den Frachtverkehr in Österreich ermöglichen sollen, und
- 30.Ziffer 30Vergabeverfahren zur zulässigen Änderung von Verträgen und Rahmenvereinbarungen während ihrer Laufzeit gemäß § 365.Vergabeverfahren zur zulässigen Änderung von Verträgen und Rahmenvereinbarungen während ihrer Laufzeit gemäß Paragraph 365,
- (2)Absatz 2Der Sektorenauftraggeber hat die für die Ausnahme vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gemäß Abs. 1 maßgeblichen Gründe schriftlich festzuhalten und der Kommission den Abschluss jeder Übereinkunft oder Vereinbarung gemäß Abs. 1 Z 6 lit. a und Z 7 lit. a mitzuteilen. Auf Verlangen der Kommission hat der Sektorenauftraggeber alle Leistungen bzw. Tätigkeiten bekannt zu geben, die seiner Auffassung nach unter Abs. 1 Z 23 oder 24 fallen.Der Sektorenauftraggeber hat die für die Ausnahme vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gemäß Absatz eins, maßgeblichen Gründe schriftlich festzuhalten und der Kommission den Abschluss jeder Übereinkunft oder Vereinbarung gemäß Absatz eins, Ziffer 6, Litera a und Ziffer 7, Litera a, mitzuteilen. Auf Verlangen der Kommission hat der Sektorenauftraggeber alle Leistungen bzw. Tätigkeiten bekannt zu geben, die seiner Auffassung nach unter Absatz eins, Ziffer 23, oder 24 fallen.
§ 179 BVergG 2018 Ausgenommene öffentlich-öffentliche Verhältnisse
- (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt nicht
- 1.Ziffer einsfür Aufträge, die ein öffentlicher Sektorenauftraggeber durch einen Rechtsträger erbringen lässt,
- a)Litera aüber den der öffentliche Sektorenauftraggeber eine ähnliche Kontrolle wie über seine eigenen Dienststellen ausübt,
- b)Litera bmehr als 80% der Tätigkeiten des kontrollierten Rechtsträgers der Ausführung der Aufgaben dienen, mit denen er von dem die Kontrolle ausübenden öffentlichen Sektorenauftraggeber oder von anderen von diesem öffentlichen Sektorenauftraggeber kontrollierten Rechtsträgern betraut wurde, und
- c)Litera ckeine direkte private Kapitalbeteiligung am kontrollierten Rechtsträger besteht, mit Ausnahme nicht beherrschender Formen der privaten Kapitalbeteiligung und Formen der privaten Kapitalbeteiligung ohne Sperrminorität, die jeweils in Übereinstimmung mit dem AEUV durch gesetzliche Bestimmungen eines Mitgliedstaates vorgeschrieben sind und keinen ausschlaggebenden Einfluss auf den kontrollierten Rechtsträger vermitteln.
Eine Kontrolle im Sinne von lit. a liegt vor, wenn der öffentliche Sektorenauftraggeber einen ausschlaggebenden Einfluss sowohl auf die strategischen Ziele als auch auf die wesentlichen Entscheidungen des kontrollierten Rechtsträgers ausübt. Eine derartige Kontrolle kann auch durch einen anderen Rechtsträger ausgeübt werden, der vom öffentlichen Sektorenauftraggeber auf gleiche Weise kontrolliert wird.Eine Kontrolle im Sinne von Litera a, liegt vor, wenn der öffentliche Sektorenauftraggeber einen ausschlaggebenden Einfluss sowohl auf die strategischen Ziele als auch auf die wesentlichen Entscheidungen des kontrollierten Rechtsträgers ausübt. Eine derartige Kontrolle kann auch durch einen anderen Rechtsträger ausgeübt werden, der vom öffentlichen Sektorenauftraggeber auf gleiche Weise kontrolliert wird. - 2.Ziffer 2für Aufträge, die ein öffentlicher Sektorenauftraggeber, der Rechtsträger gemäß Z 1 ist,für Aufträge, die ein öffentlicher Sektorenauftraggeber, der Rechtsträger gemäß Ziffer eins, ist,
- a)Litera aan den ihn kontrollierenden öffentlichen Sektorenauftraggeber vergibt oder
- b)Litera ban einen anderen von dem ihn kontrollierenden öffentlichen Sektorenauftraggeber kontrollierten Rechtsträger vergibt, sofern an diesem Rechtsträger keine direkte private Kapitalbeteiligung besteht, mit Ausnahme nicht beherrschender Formen der privaten Kapitalbeteiligung und Formen der privaten Kapitalbeteiligung ohne Sperrminorität, die jeweils in Übereinstimmung mit dem AEUV durch gesetzliche Bestimmungen eines Mitgliedstaates vorgeschrieben sind und keinen ausschlaggebenden Einfluss vermitteln.
- 3.Ziffer 3für Aufträge, die ein öffentlicher Sektorenauftraggeber durch einen Rechtsträger erbringen lässt,
- a)Litera aüber den der öffentliche Sektorenauftraggeber gemeinsam mit anderen öffentlichen Sektorenauftraggebern eine ähnliche Kontrolle wie über seine eigenen Dienststellen ausübt,
- b)Litera bmehr als 80% der Tätigkeiten des kontrollierten Rechtsträgers der Ausführung der Aufgaben dienen, mit denen er von den die Kontrolle ausübenden öffentlichen Sektorenauftraggebern oder von anderen von diesen öffentlichen Sektorenauftraggebern kontrollierten Rechtsträgern betraut wurde, und
- c)Litera ckeine direkte private Kapitalbeteiligung am kontrollierten Rechtsträger besteht, mit Ausnahme nicht beherrschender Formen der privaten Kapitalbeteiligung und Formen der privaten Kapitalbeteiligung ohne Sperrminorität, die in Übereinstimmung mit dem AEUV durch gesetzliche Bestimmungen eines Mitgliedstaates vorgeschrieben sind und keinen ausschlaggebenden Einfluss auf den kontrollierten Rechtsträger vermitteln.
- (2)Absatz 2Eine gemeinsame Kontrolle im Sinne von Abs. 1 Z 3 lit. a liegt vor, wennEine gemeinsame Kontrolle im Sinne von Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, liegt vor, wenn
- 1.Ziffer einsdie beschlussfassenden Organe des kontrollierten Rechtsträgers sich aus Vertretern sämtlicher beteiligter öffentlicher Sektorenauftraggeber zusammensetzen, wobei einzelne Vertreter mehrere oder alle beteiligten öffentlichen Sektorenauftraggeber vertreten können,
- 2.Ziffer 2die beteiligten öffentlichen Sektorenauftraggeber gemeinsam einen ausschlaggebenden Einfluss sowohl auf die strategischen Ziele als auch auf die wesentlichen Entscheidungen des kontrollierten Rechtsträgers ausüben können und
- 3.Ziffer 3der kontrollierte Rechtsträger keine Interessen verfolgt, die denen der kontrollierenden öffentlichen Sektorenauftraggeber zuwiderlaufen.
- (3)Absatz 3Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Verträge zwischen öffentlichen Sektorenauftraggebern, wenn
- 1.Ziffer einsder Vertrag eine Zusammenarbeit zwischen den beteiligten öffentlichen Sektorenauftraggebern begründet oder implementiert, mit der sichergestellt werden soll, dass von den beteiligten öffentlichen Sektorenauftraggebern zu erbringende öffentliche Dienstleistungen im Hinblick auf die Erreichung gemeinsamer Ziele ausgeführt werden können,
- 2.Ziffer 2die Implementierung dieser Zusammenarbeit ausschließlich durch Überlegungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse bestimmt wird und
- 3.Ziffer 3die beteiligten öffentlichen Sektorenauftraggeber auf dem offenen Markt weniger als 20% der durch die Zusammenarbeit erfassten Tätigkeiten erbringen.
- (4)Absatz 4Zur Ermittlung des prozentualen Anteiles der Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b, Abs. 1 Z 3 lit. b und Abs. 3 Z 3 ist der durchschnittliche Gesamtumsatz aller während der letzten drei Jahre vor der Vergabe des Auftrages oder dem Vertragsschluss erbrachten Leistungen oder ein geeigneter alternativer, in Relation zu den jeweiligen Tätigkeiten stehender Wert heranzuziehen. Liegen wegen des Gründungszeitpunktes oder des Zeitpunktes der Aufnahme der Geschäftstätigkeit für die letzten drei Jahre keine Angaben über den Umsatz oder einen geeigneten alternativen, in Relation zu den jeweiligen Tätigkeiten stehenden Wert vor oder sind diese Daten aufgrund einer erfolgten Umstrukturierung nicht mehr relevant, so genügt es, wenn die Ermittlung des Anteiles der Tätigkeiten etwa durch Prognosen über die Geschäftsentwicklung glaubhaft gemacht wird.Zur Ermittlung des prozentualen Anteiles der Tätigkeiten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und Absatz 3, Ziffer 3, ist der durchschnittliche Gesamtumsatz aller während der letzten drei Jahre vor der Vergabe des Auftrages oder dem Vertragsschluss erbrachten Leistungen oder ein geeigneter alternativer, in Relation zu den jeweiligen Tätigkeiten stehender Wert heranzuziehen. Liegen wegen des Gründungszeitpunktes oder des Zeitpunktes der Aufnahme der Geschäftstätigkeit für die letzten drei Jahre keine Angaben über den Umsatz oder einen geeigneten alternativen, in Relation zu den jeweiligen Tätigkeiten stehenden Wert vor oder sind diese Daten aufgrund einer erfolgten Umstrukturierung nicht mehr relevant, so genügt es, wenn die Ermittlung des Anteiles der Tätigkeiten etwa durch Prognosen über die Geschäftsentwicklung glaubhaft gemacht wird.
- (5)Absatz 5Die Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 3 sind auch auf Sachverhalte anwendbar, bei denen an Stelle oder neben einem öffentlichen Sektorenauftraggeber ein öffentlicher Auftraggeber oder ein Auftraggeber gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 1 der Richtlinie 2014/24/EU bzw. Art. 4 Abs. 1 lit. a erster Fall der Richtlinie 2014/25/EU beteiligt ist.Die Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 3, sind auch auf Sachverhalte anwendbar, bei denen an Stelle oder neben einem öffentlichen Sektorenauftraggeber ein öffentlicher Auftraggeber oder ein Auftraggeber gemäß Artikel 2, Absatz eins, Ziffer eins, der Richtlinie 2014/24/EU bzw. Artikel 4, Absatz eins, Litera a, erster Fall der Richtlinie 2014/25/EU beteiligt ist.
- (6)Absatz 6Der öffentliche Sektorenauftraggeber hat die für die Ausnahme vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gemäß Abs. 1 bis 5 maßgeblichen Gründe schriftlich festzuhalten.Der öffentliche Sektorenauftraggeber hat die für die Ausnahme vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gemäß Absatz eins bis 5 maßgeblichen Gründe schriftlich festzuhalten.
§ 180 BVergG 2018 Gemeinsame grenzüberschreitende Auftragsvergabe mehrerer Sektorenauftraggeber
- (1)Absatz einsSektorenauftraggeber, die diesem Bundesgesetz unterliegen, können mit Sektorenauftraggebern gemäß Art. 4 der Richtlinie 2014/25/EU mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder mit Sitz in einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens vereinbaren, Vergabeverfahren gemeinsam durchzuführen. Sofern dies nicht bereits in einer im Einklang mit dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkunft oder Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und anderen beteiligten Mitgliedstaaten der EU oder sonstigen Vertragsparteien des EWR-Abkommens geregelt ist, ist in der Vereinbarung zwischen den beteiligten Sektorenauftraggebern jedenfalls festzulegen:Sektorenauftraggeber, die diesem Bundesgesetz unterliegen, können mit Sektorenauftraggebern gemäß Artikel 4, der Richtlinie 2014/25/EU mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder mit Sitz in einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens vereinbaren, Vergabeverfahren gemeinsam durchzuführen. Sofern dies nicht bereits in einer im Einklang mit dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkunft oder Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und anderen beteiligten Mitgliedstaaten der EU oder sonstigen Vertragsparteien des EWR-Abkommens geregelt ist, ist in der Vereinbarung zwischen den beteiligten Sektorenauftraggebern jedenfalls festzulegen:
- 1.Ziffer einswelcher Sektorenauftraggeber für die Durchführung welchen Teiles des Vergabeverfahrens zuständig ist (Zuständigkeiten der Parteien),
- 2.Ziffer 2die jeweils anwendbaren nationalen Regelungen und
- 3.Ziffer 3die interne Organisation des Vergabeverfahrens, einschließlich der Durchführung des Verfahrens, der Zuständigkeit zum Abschluss der Verträge und der Verteilung der zu beschaffenden Leistungen.
Die nach Z 1 und 2 festzulegende Verteilung der Zuständigkeiten und der jeweils anwendbaren nationalen Regelungen sind in der Ausschreibung für die gemeinsam zu vergebenden Aufträge bekannt zu geben.Die nach Ziffer eins und 2 festzulegende Verteilung der Zuständigkeiten und der jeweils anwendbaren nationalen Regelungen sind in der Ausschreibung für die gemeinsam zu vergebenden Aufträge bekannt zu geben. - (2)Absatz 2Wird eine zentrale Beschaffungstätigkeit für einen Sektorenauftraggeber durch eine zentrale Beschaffungsstelle gemäß Art. 2 Z 12 der Richtlinie 2014/25/EU mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder mit Sitz in einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, so unterliegtWird eine zentrale Beschaffungstätigkeit für einen Sektorenauftraggeber durch eine zentrale Beschaffungsstelle gemäß Artikel 2, Ziffer 12, der Richtlinie 2014/25/EU mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder mit Sitz in einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, so unterliegt
- 1.Ziffer einsdie Durchführung des Vergabeverfahrens,
- 2.Ziffer 2die Vergabe eines Auftrages im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems,
- 3.Ziffer 3die Durchführung eines erneuten Aufrufes zum Wettbewerb gemäß einer Rahmenvereinbarung und
- 4.Ziffer 4im Falle der Vergabe eines Auftrages aufgrund einer Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb die Festlegung, welcher Partei der Rahmenvereinbarung der Zuschlag erteilt werden soll,
den Regelungen des Sitzstaates der zentralen Beschaffungsstelle. - (3)Absatz 3Gründen Sektorenauftraggeber mit Sektorenauftraggebern gemäß Art. 4 der Richtlinie 2014/25/EU mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder mit Sitz in einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens zur gemeinsamen Durchführung von Vergabeverfahren einen Rechtsträger, der Sektorenauftraggeber gemäß Art. 4 der Richtlinie 2014/25/EU ist, so haben die beteiligten Sektorenauftraggeber gemäß den auf den Rechtsträger anwendbaren Regelungen die auf den Rechtsträger anwendbaren nationalen Vergaberegelungen eines der folgenden Mitgliedstaaten oder einer der folgenden Vertragsparteien des EWR-Abkommens zu vereinbaren:Gründen Sektorenauftraggeber mit Sektorenauftraggebern gemäß Artikel 4, der Richtlinie 2014/25/EU mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder mit Sitz in einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens zur gemeinsamen Durchführung von Vergabeverfahren einen Rechtsträger, der Sektorenauftraggeber gemäß Artikel 4, der Richtlinie 2014/25/EU ist, so haben die beteiligten Sektorenauftraggeber gemäß den auf den Rechtsträger anwendbaren Regelungen die auf den Rechtsträger anwendbaren nationalen Vergaberegelungen eines der folgenden Mitgliedstaaten oder einer der folgenden Vertragsparteien des EWR-Abkommens zu vereinbaren:
- 1.Ziffer einsdie nationalen Vergaberegelungen des Sitzstaates des Rechtsträgers oder
- 2.Ziffer 2die nationalen Vergaberegelungen jenes Mitgliedstaates der EU oder jener Vertragspartei des EWR-Abkommens, in dem der Rechtsträger seine Tätigkeiten entfaltet.
Diese Vereinbarung gilt, sofern dies im Gründungsakt des Rechtsträgers festgelegt wurde, unbefristet, oder kann auf einen bestimmten Zeitraum, auf bestimmte Arten von Aufträgen oder auf die Durchführung eines oder mehrerer Vergabeverfahren beschränkt werden. - (4)Absatz 4Eine Vereinbarung gemäß Abs. 1 oder eine Gründung gemäß Abs. 3 darf nicht den Zweck verfolgen, die Anwendung von im Einklang mit dem Unionsrecht stehenden verbindlichen öffentlich-rechtlichen Regelungen zu umgehen, denen die beteiligten Sektorenauftraggeber in ihren Sitzstaaten unterliegen.Eine Vereinbarung gemäß Absatz eins, oder eine Gründung gemäß Absatz 3, darf nicht den Zweck verfolgen, die Anwendung von im Einklang mit dem Unionsrecht stehenden verbindlichen öffentlich-rechtlichen Regelungen zu umgehen, denen die beteiligten Sektorenauftraggeber in ihren Sitzstaaten unterliegen.
§ 181 BVergG 2018 Aufträge an verbundene bzw. gemeinsame Unternehmen
- (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt nicht für Aufträge
- 1.Ziffer einsdie ein Sektorenauftraggeber an ein mit ihm verbundenes Unternehmen vergibt, oder
- 2.Ziffer 2die ein gemeinsames Unternehmen, das mehrere Sektorenauftraggeber gemäß diesem Bundesgesetz bzw. gemäß Art. 4 der Richtlinie 2014/25/EU ausschließlich zur Durchführung von Sektorentätigkeiten gebildet haben, an ein Unternehmen vergibt, das mit einem dieser Sektorenauftraggeber verbunden ist,die ein gemeinsames Unternehmen, das mehrere Sektorenauftraggeber gemäß diesem Bundesgesetz bzw. gemäß Artikel 4, der Richtlinie 2014/25/EU ausschließlich zur Durchführung von Sektorentätigkeiten gebildet haben, an ein Unternehmen vergibt, das mit einem dieser Sektorenauftraggeber verbunden ist,
sofern die in den Abs. 2 und 3 genannten Umsatzziele erreicht werden.sofern die in den Absatz 2 und 3 genannten Umsatzziele erreicht werden. - (2)Absatz 2Die Ausnahmen gemäß Abs. 1 geltenDie Ausnahmen gemäß Absatz eins, gelten
- 1.Ziffer einsfür Dienstleistungsaufträge, sofern unter Berücksichtigung aller Dienstleistungen, die von dem verbundenen Unternehmen während der letzten drei Jahre erbracht wurden, mindestens 80% des insgesamt erzielten durchschnittlichen Umsatzes dieses Unternehmens aus der Erbringung von Dienstleistungen für den Sektorenauftraggeber oder andere mit ihm verbundene Unternehmen stammen;
- 2.Ziffer 2für Lieferaufträge, sofern unter Berücksichtigung aller Lieferungen, die von dem verbundenen Unternehmen während der letzten drei Jahre erbracht wurden, mindestens 80% des insgesamt erzielten durchschnittlichen Umsatzes dieses Unternehmens aus der Erbringung von Lieferungen für den Sektorenauftraggeber oder andere mit ihm verbundene Unternehmen stammen;
- 3.Ziffer 3für Bauaufträge, sofern unter Berücksichtigung aller Bauleistungen, die von dem verbundenen Unternehmen während der letzten drei Jahre erbracht wurden, mindestens 80% des insgesamt erzielten durchschnittlichen Umsatzes dieses Unternehmens aus der Erbringung von Bauleistungen für den Sektorenauftraggeber oder andere mit ihm verbundene Unternehmen stammen.
- (3)Absatz 3Liegen für die letzten drei Jahre keine Umsatzzahlen vor, weil das verbundene Unternehmen gerade gegründet wurde oder erst vor kurzem seine Geschäftstätigkeit aufgenommen hat, genügt es, wenn das Unternehmen, etwa durch Prognosen über die Tätigkeitsentwicklung, glaubhaft macht, dass die Erreichung des jeweiligen in Abs. 2 genannten Umsatzzieles wahrscheinlich ist. Werden gleiche oder gleichartige Dienstleistungen, Lieferungen oder Bauleistungen von mehr als einem mit dem Sektorenauftraggeber verbundenen und mit ihm wirtschaftlich zusammengeschlossenen Unternehmen erbracht, so sind die in Abs. 2 genannten Prozentsätze unter Berücksichtigung des Gesamtumsatzes zu berechnen, den diese verbundenen Unternehmen mit der Erbringung von Dienstleistungen, Lieferungen bzw. Bauleistungen erzielen.Liegen für die letzten drei Jahre keine Umsatzzahlen vor, weil das verbundene Unternehmen gerade gegründet wurde oder erst vor kurzem seine Geschäftstätigkeit aufgenommen hat, genügt es, wenn das Unternehmen, etwa durch Prognosen über die Tätigkeitsentwicklung, glaubhaft macht, dass die Erreichung des jeweiligen in Absatz 2, genannten Umsatzzieles wahrscheinlich ist. Werden gleiche oder gleichartige Dienstleistungen, Lieferungen oder Bauleistungen von mehr als einem mit dem Sektorenauftraggeber verbundenen und mit ihm wirtschaftlich zusammengeschlossenen Unternehmen erbracht, so sind die in Absatz 2, genannten Prozentsätze unter Berücksichtigung des Gesamtumsatzes zu berechnen, den diese verbundenen Unternehmen mit der Erbringung von Dienstleistungen, Lieferungen bzw. Bauleistungen erzielen.
- (4)Absatz 4Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Aufträge,
- 1.Ziffer einsdie ein gemeinsames Unternehmen, das mehrere Sektorenauftraggeber gemäß diesem Bundesgesetz bzw. gemäß Art. 4 der Richtlinie 2014/25/EU ausschließlich zur Durchführung von Sektorentätigkeiten gebildet haben, an einen dieser Sektorenauftraggeber vergibt, oderdie ein gemeinsames Unternehmen, das mehrere Sektorenauftraggeber gemäß diesem Bundesgesetz bzw. gemäß Artikel 4, der Richtlinie 2014/25/EU ausschließlich zur Durchführung von Sektorentätigkeiten gebildet haben, an einen dieser Sektorenauftraggeber vergibt, oder
- 2.Ziffer 2die ein Sektorenauftraggeber an ein gemeinsames Unternehmen gemäß Z 1 vergibt, an dem er beteiligt ist,die ein Sektorenauftraggeber an ein gemeinsames Unternehmen gemäß Ziffer eins, vergibt, an dem er beteiligt ist,
sofern das gemeinsame Unternehmen errichtet wurde, um die betreffende Tätigkeit während eines Zeitraumes von mindestens drei Jahren durchzuführen, und in dem Rechtsakt zur Gründung des gemeinsamen Unternehmens festgelegt wurde, dass die dieses Unternehmen bildenden Sektorenauftraggeber dem Unternehmen zumindest während dieses Zeitraumes angehören werden. - (5)Absatz 5Die Sektorenauftraggeber haben der Kommission auf deren Verlangen
- 1.Ziffer einsdie Namen der Unternehmen gemäß Abs. 1 bzw. 4,die Namen der Unternehmen gemäß Absatz eins, bzw. 4,
- 2.Ziffer 2die Art und den Wert der Aufträge, die gemäß den Abs. 1 bzw. 4 vergeben wurden, sowiedie Art und den Wert der Aufträge, die gemäß den Absatz eins, bzw. 4 vergeben wurden, sowie
- 3.Ziffer 3die Angaben, die nach Auffassung der Kommission erforderlich sind, um zu belegen, dass die Beziehungen zwischen dem Sektorenauftraggeber und dem verbundenen oder gemeinsamen Unternehmen, an das die Aufträge vergeben werden, den Anforderungen der Abs. 1 bis 4 genügen,die Angaben, die nach Auffassung der Kommission erforderlich sind, um zu belegen, dass die Beziehungen zwischen dem Sektorenauftraggeber und dem verbundenen oder gemeinsamen Unternehmen, an das die Aufträge vergeben werden, den Anforderungen der Absatz eins bis 4 genügen,
mitzuteilen.
§ 182 BVergG 2018 Kauf von Straßenfahrzeugen durch Betreiber von öffentlichen Personenverkehrsdiensten
§ 182.Paragraph 182, Wenn ein Sektorenauftraggeber einer Einrichtung, die kein Auftraggeber im Sinne des § 4 Abs. 1 bzw. der §§ 167 bis 169 ist, einen Dienstleistungsauftrag über die Erbringung von öffentlichen Personenverkehrsdiensten auf der Straße gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 vergibt, so muss in dem Vertrag zwischen Sektorenauftraggeber und betreffender Einrichtung bestimmt sein, dass letztere beim Kauf von Straßenfahrzeugen im Oberschwellenbereich die Bestimmungen des § 265 sinngemäß anzuwenden hat. Wenn ein Sektorenauftraggeber einer Einrichtung, die kein Auftraggeber im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, bzw. der Paragraphen 167 bis 169 ist, einen Dienstleistungsauftrag über die Erbringung von öffentlichen Personenverkehrsdiensten auf der Straße gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 vergibt, so muss in dem Vertrag zwischen Sektorenauftraggeber und betreffender Einrichtung bestimmt sein, dass letztere beim Kauf von Straßenfahrzeugen im Oberschwellenbereich die Bestimmungen des Paragraph 265, sinngemäß anzuwenden hat.
§ 183 BVergG 2018 Verpflichtungen für Sektorenauftraggeber im Bereich der Förderung von Erdöl oder Gas
- (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt nicht für Sektorenauftraggeber, die geographisch abgegrenzte Gebiete in Österreich zum Zweck der Förderung von Erdöl oder Gas im Sinne des § 174 nutzen. Bei der Vergabe von Aufträgen haben diese Sektorenauftraggeber ausschließlich die unionsrechtlichen Grundfreiheiten, das Diskriminierungsverbot und die Grundsätze des freien und lauteren Wettbewerbes und der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter zu beachten. Insbesondere haben diese Sektorenauftraggeber den Unternehmern, die ein Interesse an solchen Aufträgen haben können, ausreichende und rechtzeitige Informationen über die zu vergebenden Aufträge zur Verfügung zu stellen. Der Zuschlag hat aufgrund objektiver, nicht diskriminierender Kriterien zu erfolgen.Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Sektorenauftraggeber, die geographisch abgegrenzte Gebiete in Österreich zum Zweck der Förderung von Erdöl oder Gas im Sinne des Paragraph 174, nutzen. Bei der Vergabe von Aufträgen haben diese Sektorenauftraggeber ausschließlich die unionsrechtlichen Grundfreiheiten, das Diskriminierungsverbot und die Grundsätze des freien und lauteren Wettbewerbes und der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter zu beachten. Insbesondere haben diese Sektorenauftraggeber den Unternehmern, die ein Interesse an solchen Aufträgen haben können, ausreichende und rechtzeitige Informationen über die zu vergebenden Aufträge zur Verfügung zu stellen. Der Zuschlag hat aufgrund objektiver, nicht diskriminierender Kriterien zu erfolgen.
- (2)Absatz 2Sektorenauftraggeber im Sinne des Abs. 1 haben dem Amt für Veröffentlichungen jeden vergebenen Auftrag und jede abgeschlossene Rahmenvereinbarung im Oberschwellenbereich bekannt zu geben. Die Bekanntgabe ist dem Amt für Veröffentlichungen unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars spätestens 48 Tage nach Zuschlagserteilung oder nach Abschluss der Rahmenvereinbarung zu übermitteln. Der Sektorenauftraggeber hat nach Durchführung eines Vergabeverfahrens jeden vergebenen Auftrag und jede abgeschlossene Rahmenvereinbarung im Oberschwellenbereich bekannt zu geben, indem er die Metadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren https://www.data.gv.at/ bereitstellt und darin auf die Informationen gemäß dem 2. Abschnitt des Anhanges VIII (Kerndaten für Bekanntgaben) verweist. Der Sektorenauftraggeber hat die Metadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren für mindestens 5 Jahre bereitzustellen und die Kerndaten für Bekanntgaben in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig für mindestens 5 Jahre zur Verfügung zu stellen.Sektorenauftraggeber im Sinne des Absatz eins, haben dem Amt für Veröffentlichungen jeden vergebenen Auftrag und jede abgeschlossene Rahmenvereinbarung im Oberschwellenbereich bekannt zu geben. Die Bekanntgabe ist dem Amt für Veröffentlichungen unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars spätestens 48 Tage nach Zuschlagserteilung oder nach Abschluss der Rahmenvereinbarung zu übermitteln. Der Sektorenauftraggeber hat nach Durchführung eines Vergabeverfahrens jeden vergebenen Auftrag und jede abgeschlossene Rahmenvereinbarung im Oberschwellenbereich bekannt zu geben, indem er die Metadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren https://www.data.gv.at/ bereitstellt und darin auf die Informationen gemäß dem 2. Abschnitt des Anhanges römisch VIII (Kerndaten für Bekanntgaben) verweist. Der Sektorenauftraggeber hat die Metadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren für mindestens 5 Jahre bereitzustellen und die Kerndaten für Bekanntgaben in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig für mindestens 5 Jahre zur Verfügung zu stellen.
§ 184 BVergG 2018 Freistellung vom Anwendungsbereich
- (1)Absatz einsVergabeverfahren von Sektorenauftraggebern unterliegen nicht diesem Bundesgesetz, wenn
- 1.Ziffer einseine Sektorentätigkeit in Österreich auf einem Markt mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist,
- 2.Ziffer 2ein Antrag gemäß den Abs. 4 oder 5 gestellt wurde undein Antrag gemäß den Absatz 4, oder 5 gestellt wurde und
- 3.Ziffer 3die Kommission entweder fristgerecht den Durchführungsrechtsakt erlassen hat, mit dem die Anwendbarkeit von Art. 34 Abs. 1 der Richtlinie 2014/25/EU festgestellt wird oder den Durchführungsrechtsakt nicht fristgerecht erlassen hat.die Kommission entweder fristgerecht den Durchführungsrechtsakt erlassen hat, mit dem die Anwendbarkeit von Artikel 34, Absatz eins, der Richtlinie 2014/25/EU festgestellt wird oder den Durchführungsrechtsakt nicht fristgerecht erlassen hat.
- (2)Absatz 2Der Zugang zu einem Markt gilt als frei,
- 1.Ziffer einswenn die in Anhang XIX genannten Vorschriften des Unionsrechtes in Österreich umgesetzt wurden und angewendet werden, oderwenn die in Anhang römisch XIX genannten Vorschriften des Unionsrechtes in Österreich umgesetzt wurden und angewendet werden, oder
- 2.Ziffer 2- sofern die Voraussetzungen der Z 1 nicht erfüllt sind - wenn der Nachweis erbracht wird, dass der Zugang zu diesem Markt rechtlich und faktisch frei ist.- sofern die Voraussetzungen der Ziffer eins, nicht erfüllt sind - wenn der Nachweis erbracht wird, dass der Zugang zu diesem Markt rechtlich und faktisch frei ist.
- (3)Absatz 3Die Beurteilung, ob eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, erfolgt auf der Grundlage von Kriterien, die mit den Wettbewerbsbestimmungen des AEUV in Einklang stehen. Dazu zählen insbesondere die Merkmale der betreffenden Waren oder Dienstleistungen, das Vorhandensein alternativer Waren oder Dienstleistungen, die auf der Angebots- oder der Nachfrageseite als austauschbar gelten, die Preise und das tatsächliche oder mögliche Vorhandensein mehrerer Anbieter der betreffenden Waren oder Dienstleistungen. Der geographisch abgegrenzte Bezugsmarkt, auf dessen Grundlage die Wettbewerbssituation bewertet wird, umfasst das Gebiet, in dem die betreffenden Sektorenauftraggeber an Angebot und Nachfrage der Waren oder Dienstleistungen beteiligt sind, in dem die Wettbewerbsbedingungen ausreichend homogen sind und das von benachbarten Gebieten unterschieden werden kann, da insbesondere die Wettbewerbsbedingungen in jenen Gebieten deutlich andere sind. Bei der Bewertung wird insbesondere der Art und den Merkmalen der betreffenden Waren oder Dienstleistungen, dem Vorhandensein von Eintrittsbarrieren oder Verbraucherpräferenzen, deutlichen Unterschieden bei den Marktanteilen des Sektorenauftraggebers zwischen dem betreffenden Gebiet und benachbarten Gebieten sowie substantiellen Preisunterschieden Rechnung getragen.
- (4)Absatz 4Ist der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort der Ansicht, dass eine Tätigkeit gemäß den §§ 170 bis 175 auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, kann er die Erlassung eines entsprechenden Durchführungsrechtsaktes durch die Kommission beantragen. Dem Antrag sind alle sachdienlichen Informationen, insbesondere über Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften, Vereinbarungen und Absprachen, die Aufschluss darüber geben, ob die in den Abs. 2 und 3 genannten Bedingungen erfüllt sind, beizufügen. Hat die für die betreffende Sektorentätigkeit zuständige unabhängige Behörde eine begründete Stellungnahme abgegeben, ob die Tätigkeit auf einem Markt mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, so ist diese Stellungnahme dem Antrag beizufügen. Der Antrag an die Kommission hat zumindest die in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1804 über die Durchführungsmodalitäten für die Anwendung der Art. 34 und 35 der Richtlinie 2014/25/EU über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste, ABl. Nr. L 275 vom 12.10.2016 S. 39, aufgeführten Angaben zu enthalten. Die Einbringung des Antrages bei der Kommission hat im Wege des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres zur erfolgen. Von einer Antragstellung ist der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zu informieren.Ist der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort der Ansicht, dass eine Tätigkeit gemäß den Paragraphen 170 bis 175 auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, kann er die Erlassung eines entsprechenden Durchführungsrechtsaktes durch die Kommission beantragen. Dem Antrag sind alle sachdienlichen Informationen, insbesondere über Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften, Vereinbarungen und Absprachen, die Aufschluss darüber geben, ob die in den Absatz 2 und 3 genannten Bedingungen erfüllt sind, beizufügen. Hat die für die betreffende Sektorentätigkeit zuständige unabhängige Behörde eine begründete Stellungnahme abgegeben, ob die Tätigkeit auf einem Markt mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, so ist diese Stellungnahme dem Antrag beizufügen. Der Antrag an die Kommission hat zumindest die in Anhang römisch eins des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1804 über die Durchführungsmodalitäten für die Anwendung der Artikel 34 und 35 der Richtlinie 2014/25/EU über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste, ABl. Nr. L 275 vom 12.10.2016 Sitzung 39, aufgeführten Angaben zu enthalten. Die Einbringung des Antrages bei der Kommission hat im Wege des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres zur erfolgen. Von einer Antragstellung ist der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zu informieren.
- (5)Absatz 5Ist ein die betreffende Sektorentätigkeit ausübender Sektorenauftraggeber der Ansicht, dass eine Tätigkeit gemäß den §§ 170 bis 175 in Österreich auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, kann er die Erlassung eines entsprechenden Durchführungsrechtsaktes durch die Kommission beantragen. In diesem Fall hat er den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Antragstellung bei der Kommission zu informieren. Der Antrag an die Kommission hat zumindest die in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1804 aufgeführten Angaben zu enthalten. Hat die für die betreffende Sektorentätigkeit zuständige unabhängige Behörde eine begründete Stellungnahme abgegeben, ob die Tätigkeit auf einem Markt mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, so ist diese Stellungnahme dem Antrag beizufügen. Die Einbringung des Antrages bei der Kommission hat im Wege des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres zu erfolgen. Von einer Antragstellung ist der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zu informieren. Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort teilt, sofern die entsprechenden Unterlagen der Kommission nicht bereits durch den Antragsteller übermittelt wurden, der Kommission alle sachdienlichen Informationen mit, insbesondere über Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften, Vereinbarungen und Absprachen, die Aufschluss darüber geben, ob die in den Abs. 2 und 3 genannten Bedingungen erfüllt sind. Sofern eine begründete Stellungnahme der für die betreffende Sektorentätigkeit zuständigen unabhängigen Behörde nicht bereits durch den Antragsteller übermittelt wurde, hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort diese Stellungnahme der Kommission zu übermitteln.Ist ein die betreffende Sektorentätigkeit ausübender Sektorenauftraggeber der Ansicht, dass eine Tätigkeit gemäß den Paragraphen 170 bis 175 in Österreich auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, kann er die Erlassung eines entsprechenden Durchführungsrechtsaktes durch die Kommission beantragen. In diesem Fall hat er den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Antragstellung bei der Kommission zu informieren. Der Antrag an die Kommission hat zumindest die in Anhang römisch eins des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1804 aufgeführten Angaben zu enthalten. Hat die für die betreffende Sektorentätigkeit zuständige unabhängige Behörde eine begründete Stellungnahme abgegeben, ob die Tätigkeit auf einem Markt mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, so ist diese Stellungnahme dem Antrag beizufügen. Die Einbringung des Antrages bei der Kommission hat im Wege des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres zu erfolgen. Von einer Antragstellung ist der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zu informieren. Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort teilt, sofern die entsprechenden Unterlagen der Kommission nicht bereits durch den Antragsteller übermittelt wurden, der Kommission alle sachdienlichen Informationen mit, insbesondere über Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften, Vereinbarungen und Absprachen, die Aufschluss darüber geben, ob die in den Absatz 2 und 3 genannten Bedingungen erfüllt sind. Sofern eine begründete Stellungnahme der für die betreffende Sektorentätigkeit zuständigen unabhängigen Behörde nicht bereits durch den Antragsteller übermittelt wurde, hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort diese Stellungnahme der Kommission zu übermitteln.
- (6)Absatz 6Anträge gemäß den Abs. 4 oder 5 können mit Zustimmung der Kommission in wesentlichen Punkten, insbesondere hinsichtlich der betreffenden Tätigkeiten oder des betreffenden geographischen Gebiets geändert werden. Ist bereits ein Verfahren gemäß den Abs. 4 oder 5 für eine bestimmte Sektorentätigkeit anhängig, so gelten zeitlich nachfolgende Anträge betreffend dieselbe Tätigkeit, die vor Ablauf der Entscheidungsfrist für die Kommission bei der Kommission eingehen, nicht als Neuanträge.Anträge gemäß den Absatz 4, oder 5 können mit Zustimmung der Kommission in wesentlichen Punkten, insbesondere hinsichtlich der betreffenden Tätigkeiten oder des betreffenden geographischen Gebiets geändert werden. Ist bereits ein Verfahren gemäß den Absatz 4, oder 5 für eine bestimmte Sektorentätigkeit anhängig, so gelten zeitlich nachfolgende Anträge betreffend dieselbe Tätigkeit, die vor Ablauf der Entscheidungsfrist für die Kommission bei der Kommission eingehen, nicht als Neuanträge.
- (7)Absatz 7Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat einen von der Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakt oder eine Bekanntmachung der Kommission über die nicht fristgerechte Erlassung eines Durchführungsrechtsaktes der Kommission gemäß Art. 2 Abs. 5 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1804 betreffend einen Antrag gemäß den Abs. 4 oder 5 unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat einen von der Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakt oder eine Bekanntmachung der Kommission über die nicht fristgerechte Erlassung eines Durchführungsrechtsaktes der Kommission gemäß Artikel 2, Absatz 5, des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1804 betreffend einen Antrag gemäß den Absatz 4, oder 5 unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
§ 185 BVergG 2018 Schwellenwerte
- (1)Absatz einsVerfahren von Sektorenauftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert
- 1.Ziffer einsbei Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang XVI mindestens 1 Million Euro beträgt, oderbei Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang römisch XVI mindestens 1 Million Euro beträgt, oder
- 2.Ziffer 2bei Lieferaufträgen und allen übrigen Dienstleistungsaufträgen mindestens 443 000 Euro (Anm. 1) beträgt, oderbei Lieferaufträgen und allen übrigen Dienstleistungsaufträgen mindestens 443 000 Euro Anmerkung 1) beträgt, oder
- 3.Ziffer 3bei Bauaufträgen mindestens 5 548 000 Euro (Anm. 2) beträgt.bei Bauaufträgen mindestens 5 548 000 Euro Anmerkung 2) beträgt.
- (2)Absatz 2Wettbewerbe von Sektorenauftraggebern erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn bei Realisierungswettbewerben der geschätzte Auftragswert des Dienstleistungsauftrages unter Berücksichtigung etwaiger Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer bzw. bei Ideenwettbewerben die Summe der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer mindestens 443 000 Euro (Anm. 1) beträgt.Wettbewerbe von Sektorenauftraggebern erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn bei Realisierungswettbewerben der geschätzte Auftragswert des Dienstleistungsauftrages unter Berücksichtigung etwaiger Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer bzw. bei Ideenwettbewerben die Summe der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer mindestens 443 000 Euro Anmerkung 1) beträgt.
- (3)Absatz 3Verfahren von Sektorenauftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert die in Abs. 1 genannten Beträge nicht erreicht. Wettbewerbe erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert unter Einrechnung der Preisgelder und Zahlungen oder die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer den in Abs. 2 genannten Betrag nicht erreicht.Verfahren von Sektorenauftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert die in Absatz eins, genannten Beträge nicht erreicht. Wettbewerbe erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert unter Einrechnung der Preisgelder und Zahlungen oder die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer den in Absatz 2, genannten Betrag nicht erreicht.
§ 186 BVergG 2018 Allgemeine Bestimmungen betreffend die Berechnung des geschätzten Auftragswertes
- (1)Absatz einsGrundlage für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes eines Auftrages ist der Gesamtwert ohne Umsatzsteuer, der vom Sektorenauftraggeber voraussichtlich zu zahlen ist. Bei dieser Berechnung ist der geschätzte Gesamtwert aller der zum Vorhaben gehörigen Leistungen einschließlich aller Optionen und etwaiger Vertragsverlängerungen, die in der Ausschreibung ausdrücklich vorgesehen werden sollen, zu berücksichtigen.
- (2)Absatz 2Sieht der Sektorenauftraggeber Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter vor, so hat er diese bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes zu berücksichtigen.
- (3)Absatz 3Der geschätzte Auftragswert der auszuschreibenden Leistung ohne Umsatzsteuer ist vom Sektorenauftraggeber vor der Durchführung des Vergabeverfahrens sachkundig zu ermitteln. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung ist der Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens durch den Sektorenauftraggeber. Bei Vergabeverfahren mit vorheriger Bekanntmachung ist dies der Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung, bei Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung die erste nach außen in Erscheinung tretende Entscheidung.
- (4)Absatz 4Besteht der Sektorenauftraggeber aus mehreren eigenständigen Organisationseinheiten, so ist der geschätzte Auftragswert für alle Organisationseinheiten zu berücksichtigen. Abweichend davon kann der Auftragswert auf der Ebene einer eigenständigen Organisationseinheit geschätzt werden, wenn die betreffende Einheit selbständig für ihre Auftragsvergaben oder bestimmte Kategorien von Auftragsvergaben zuständig ist.
- (5)Absatz 5Die Wahl der angewandten Berechnungsmethode darf nicht den Zweck verfolgen, die Anwendung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu umgehen. Sofern nicht sachliche Gründe vorliegen, darf ein Auftrag nicht so unterteilt werden, dass er nicht den Vorschriften dieses Bundesgesetzes für den Oberschwellenbereich unterliegt.
§ 187 BVergG 2018 Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Bauaufträgen
- (1)Absatz einsBesteht ein Bauvorhaben aus mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, so ist als geschätzter Auftragswert der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose anzusetzen. Als Lose im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch gewerbliche Tätigkeiten im Sinne des Anhanges I (Gewerke).Besteht ein Bauvorhaben aus mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, so ist als geschätzter Auftragswert der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose anzusetzen. Als Lose im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch gewerbliche Tätigkeiten im Sinne des Anhanges römisch eins (Gewerke).
- (2)Absatz 2Bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes von Bauaufträgen ist neben dem Auftragswert der Bauleistungen auch der geschätzte Gesamtwert aller für die Ausführung der Bauleistungen erforderlichen Waren und Dienstleistungen einzubeziehen, die dem Unternehmer vom Sektorenauftraggeber zur Verfügung gestellt werden.
- (3)Absatz 3Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose den in § 185 Abs. 1 Z 3 genannten Schwellenwert, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von Bauaufträgen im Oberschwellenbereich für die Vergabe aller Lose. Dies gilt nicht für jene Lose, deren geschätzter Auftragswert weniger als 1 Million Euro beträgt, sofern der kumulierte Wert der vom Sektorenauftraggeber ausgewählten Lose 20% des kumulierten Wertes aller Lose nicht übersteigt. Für die Vergabe dieser Lose gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von Bauaufträgen im Unterschwellenbereich; für die Wahl des Verfahrens gilt als geschätzter Auftragswert der Wert des einzelnen Loses.Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose den in Paragraph 185, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Schwellenwert, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von Bauaufträgen im Oberschwellenbereich für die Vergabe aller Lose. Dies gilt nicht für jene Lose, deren geschätzter Auftragswert weniger als 1 Million Euro beträgt, sofern der kumulierte Wert der vom Sektorenauftraggeber ausgewählten Lose 20% des kumulierten Wertes aller Lose nicht übersteigt. Für die Vergabe dieser Lose gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von Bauaufträgen im Unterschwellenbereich; für die Wahl des Verfahrens gilt als geschätzter Auftragswert der Wert des einzelnen Loses.
- (4)Absatz 4Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose den in § 185 Abs. 1 Z 3 genannten Schwellenwert nicht, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von Bauaufträgen im Unterschwellenbereich für die Vergabe aller Lose. Für die Wahl des Verfahrens zur Vergabe von Aufträgen im Unterschwellenbereich gilt als geschätzter Auftragswert der Wert des einzelnen Loses.Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose den in Paragraph 185, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Schwellenwert nicht, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von Bauaufträgen im Unterschwellenbereich für die Vergabe aller Lose. Für die Wahl des Verfahrens zur Vergabe von Aufträgen im Unterschwellenbereich gilt als geschätzter Auftragswert der Wert des einzelnen Loses.
§ 188 BVergG 2018 Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Lieferaufträgen
- (1)Absatz einsBei Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:
- 1.Ziffer einsbei befristeten Aufträgen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten der geschätzte Gesamtbetrag der während der Vertragsdauer voraussichtlich zu leistenden Entgelte;
- 2.Ziffer 2bei befristeten Aufträgen mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten der geschätzte Gesamtbetrag der während der Vertragsdauer voraussichtlich zu leistenden Entgelte einschließlich des geschätzten Restwertes;
- 3.Ziffer 3bei unbefristeten Aufträgen oder bei unklarer Vertragsdauer das 48fache des voraussichtlich zu leistenden Monatsentgeltes.
- (2)Absatz 2Bei regelmäßig wiederkehrenden Lieferaufträgen sowie bei Lieferaufträgen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraumes verlängert werden sollen, ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen entweder
- 1.Ziffer einsder tatsächliche Gesamtwert aller entsprechenden aufeinander folgenden Aufträge im vorangegangenen Finanz- bzw. Haushaltsjahr oder in den vorangegangenen zwölf Monaten, nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Änderungen bei Mengen oder Wert während der auf den ursprünglichen Auftrag folgenden zwölf Monate, oder
- 2.Ziffer 2der geschätzte Gesamtwert der aufeinander folgenden Aufträge, die während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate oder des auf die erste Lieferung folgenden Finanz- bzw. Haushaltsjahres, soweit dieses länger als zwölf Monate ist, vergeben werden sollen.
- (3)Absatz 3Besteht eine Lieferung aus der Beschaffung gleichartiger Lieferleistungen in mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, so ist als geschätzter Auftragswert der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose anzusetzen.
- (4)Absatz 4Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose den in § 185 Abs. 1 Z 2 genannten Schwellenwert, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von Lieferaufträgen im Oberschwellenbereich für die Vergabe aller Lose. Dies gilt nicht für jene Lose, deren geschätzter Auftragswert weniger als 80 000 Euro beträgt, sofern der kumulierte Wert der vom Sektorenauftraggeber ausgewählten Lose 20% des kumulierten Wertes aller Lose nicht übersteigt. Für die Vergabe dieser Lose gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von Lieferaufträgen im Unterschwellenbereich; für die Wahl des Verfahrens gilt als geschätzter Auftragswert der Wert des einzelnen Loses.Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose den in Paragraph 185, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Schwellenwert, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von Lieferaufträgen im Oberschwellenbereich für die Vergabe aller Lose. Dies gilt nicht für jene Lose, deren geschätzter Auftragswert weniger als 80 000 Euro beträgt, sofern der kumulierte Wert der vom Sektorenauftraggeber ausgewählten Lose 20% des kumulierten Wertes aller Lose nicht übersteigt. Für die Vergabe dieser Lose gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von Lieferaufträgen im Unterschwellenbereich; für die Wahl des Verfahrens gilt als geschätzter Auftragswert der Wert des einzelnen Loses.
- (5)Absatz 5Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose den in § 185 Abs. 1 Z 2 genannten Schwellenwert nicht, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von Lieferaufträgen im Unterschwellenbereich für die Vergabe aller Lose. Lose, deren geschätzter Auftragswert weniger als 75 000 Euro beträgt, können im Wege der Direktvergabe vergeben werden, sofern der kumulierte Wert der vom Sektorenauftraggeber ausgewählten Lose 50% des kumulierten Wertes aller Lose nicht übersteigt.Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose den in Paragraph 185, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Schwellenwert nicht, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von Lieferaufträgen im Unterschwellenbereich für die Vergabe aller Lose. Lose, deren geschätzter Auftragswert weniger als 75 000 Euro beträgt, können im Wege der Direktvergabe vergeben werden, sofern der kumulierte Wert der vom Sektorenauftraggeber ausgewählten Lose 50% des kumulierten Wertes aller Lose nicht übersteigt.
§ 189 BVergG 2018 Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Dienstleistungsaufträgen
- (1)Absatz einsBei Aufträgen über die folgenden Dienstleistungen ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:
- 1.Ziffer einsbei Versicherungsleistungen die Versicherungsprämie und sonstige Entgelte;
- 2.Ziffer 2bei Bankdienstleistungen und anderen Finanzdienstleistungen die Gebühren, Provisionen und Zinsen sowie sonstige Entgelte;
- 3.Ziffer 3bei Aufträgen, die Planungsleistungen zum Gegenstand haben, die Gebühren, Provisionen sowie sonstige Entgelte.
- (2)Absatz 2Bei Dienstleistungsaufträgen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:
- 1.Ziffer einsbei befristeten Aufträgen mit einer Laufzeit von höchstens 48 Monaten der geschätzte Gesamtwert für die Laufzeit des Vertrages;
- 2.Ziffer 2bei unbefristeten Aufträgen oder Aufträgen mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten das 48fache des zu leistenden Monatsentgeltes.
- (3)Absatz 3Bei regelmäßig wiederkehrenden Dienstleistungsaufträgen sowie bei Dienstleistungsaufträgen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraumes verlängert werden sollen, ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen entweder
- 1.Ziffer einsder tatsächliche Gesamtwert aller entsprechenden aufeinander folgenden Aufträge im vorangegangenen Finanz- bzw. Haushaltsjahr oder in den vorangegangenen zwölf Monaten, nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Änderungen bei Mengen oder Wert während der auf den ursprünglichen Auftrag folgenden zwölf Monate, oder
- 2.Ziffer 2der geschätzte Gesamtwert der aufeinander folgenden Aufträge, die während der auf die erste Dienstleistungserbringung folgenden zwölf Monate oder des auf die erste Dienstleistungserbringung folgenden Finanz- bzw. Haushaltsjahres, soweit dieses länger als zwölf Monate ist, vergeben werden sollen.
- (4)Absatz 4Besteht eine Dienstleistung aus mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, so ist als geschätzter Auftragswert der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose anzusetzen.
- (5)Absatz 5Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose die in § 185 Abs. 1 Z 1 oder 2 genannten Schwellenwerte, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Oberschwellenbereich für die Vergabe aller Lose. Dies gilt nicht für jene Lose, deren geschätzter Auftragswert weniger als 80 000 Euro beträgt, sofern der kumulierte Wert der vom Sektorenauftraggeber ausgewählten Lose 20% des kumulierten Wertes aller Lose nicht übersteigt. Für die Vergabe dieser Lose gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Unterschwellenbereich; für die Wahl des Verfahrens gilt als geschätzter Auftragswert der Wert des einzelnen Loses.Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose die in Paragraph 185, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 genannten Schwellenwerte, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Oberschwellenbereich für die Vergabe aller Lose. Dies gilt nicht für jene Lose, deren geschätzter Auftragswert weniger als 80 000 Euro beträgt, sofern der kumulierte Wert der vom Sektorenauftraggeber ausgewählten Lose 20% des kumulierten Wertes aller Lose nicht übersteigt. Für die Vergabe dieser Lose gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Unterschwellenbereich; für die Wahl des Verfahrens gilt als geschätzter Auftragswert der Wert des einzelnen Loses.
- (6)Absatz 6Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose die in § 185 Abs. 1 Z 1 oder 2 genannten Schwellenwerte nicht, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Unterschwellenbereich für die Vergabe aller Lose. Lose, deren geschätzter Auftragswert weniger als 75 000 Euro beträgt, können im Wege der Direktvergabe vergeben werden, sofern der kumulierte Wert der vom Sektorenauftraggeber ausgewählten Lose 50% des kumulierten Wertes aller Lose nicht übersteigt.Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose die in Paragraph 185, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 genannten Schwellenwerte nicht, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Unterschwellenbereich für die Vergabe aller Lose. Lose, deren geschätzter Auftragswert weniger als 75 000 Euro beträgt, können im Wege der Direktvergabe vergeben werden, sofern der kumulierte Wert der vom Sektorenauftraggeber ausgewählten Lose 50% des kumulierten Wertes aller Lose nicht übersteigt.
§ 192 BVergG 2018 Änderung der Schwellen- oder Loswerte
- (1)Absatz einsDer Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz kann durch Verordnung anstelle der in den §§ 185 Abs. 1 und 2, 187 Abs. 3, 188 Abs. 4 und 5, 189 Abs. 5 und 6, 213 Abs. 2, 214 Abs. 2 sowie 312 Abs. 6 festgesetzten Schwellen- oder Loswerte, soweit dies aufgrund von völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs oder von unionsrechtlichen Vorschriften erforderlich bzw. zulässig bzw. im Interesse einer einheitlichen oder wirtschaftlicheren Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen zweckmäßig ist, andere Schwellen- oder Loswerte festsetzen.Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz kann durch Verordnung anstelle der in den Paragraphen 185, Absatz eins und 2, 187 Absatz 3,, 188 Absatz 4 und 5, 189 Absatz 5 und 6, 213 Absatz 2,, 214 Absatz 2, sowie 312 Absatz 6, festgesetzten Schwellen- oder Loswerte, soweit dies aufgrund von völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs oder von unionsrechtlichen Vorschriften erforderlich bzw. zulässig bzw. im Interesse einer einheitlichen oder wirtschaftlicheren Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen zweckmäßig ist, andere Schwellen- oder Loswerte festsetzen.
- (2)Absatz 2Die Angleichung der Schwellenwerte gemäß § 185 Abs. 1 und 2 an die von der Kommission gemäß dem Verfahren des Art. 17 der Richtlinie 2014/25/EU neu festgesetzten Schwellenwerte ist vom Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Bundesgesetzblatt kundzumachen.Die Angleichung der Schwellenwerte gemäß Paragraph 185, Absatz eins und 2 an die von der Kommission gemäß dem Verfahren des Artikel 17, der Richtlinie 2014/25/EU neu festgesetzten Schwellenwerte ist vom Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
§ 193 BVergG 2018 Grundsätze des Vergabeverfahrens
- (1)Absatz einsVergabeverfahren sind nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundsätze wie insbesondere der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter, der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz sowie des freien und lauteren Wettbewerbes und unter Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit durchzuführen. Die Vergabe hat an geeignete Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen.
- (2)Absatz 2Die völkerrechtlich zulässige unterschiedliche Behandlung von Bewerbern und Bietern aus Gründen ihrer Staatsangehörigkeit oder des Warenursprunges bleibt von Abs. 1 unberührt.Die völkerrechtlich zulässige unterschiedliche Behandlung von Bewerbern und Bietern aus Gründen ihrer Staatsangehörigkeit oder des Warenursprunges bleibt von Absatz eins, unberührt.
- (3)Absatz 3Bei der Durchführung von Vergabeverfahren ist eine gebietsmäßige Beschränkung des Teilnehmerkreises oder eine Beschränkung der Teilnahme auf einzelne Berufsstände, obwohl auch andere Unternehmer die Berechtigung zur Erbringung der Leistung besitzen, unzulässig.
- (4)Absatz 4Verfahren zur Vergabe von Aufträgen und Realisierungswettbewerbe sind nur dann durchzuführen, wenn die Absicht besteht, die Leistung auch tatsächlich zu vergeben. Der Sektorenauftraggeber ist jedoch nicht verpflichtet, ein Vergabeverfahren durch Zuschlag zu beenden.
- (5)Absatz 5Im Vergabeverfahren ist auf die Umweltgerechtheit der Leistung Bedacht zu nehmen. Dies kann insbesondere durch die Berücksichtigung ökologischer Aspekte (wie etwa Energieeffizienz, Materialeffizienz, Abfall- und Emissionsvermeidung, Bodenschutz) oder des Tierschutzes bei der Beschreibung der Leistung, bei der Festlegung der technischen Spezifikationen, durch die Festlegung konkreter Zuschlagskriterien oder durch die Festlegung von Bedingungen im Leistungsvertrag erfolgen.
- (6)Absatz 6Im Vergabeverfahren kann auf die Beschäftigung von Frauen, von Personen im Ausbildungsverhältnis, von Langzeitarbeitslosen, von Menschen mit Behinderung und älteren Arbeitnehmern sowie auf Maßnahmen zur Umsetzung sonstiger sozialpolitischer Belange Bedacht genommen werden. Dies kann insbesondere durch die Berücksichtigung derartiger Aspekte bei der Beschreibung der Leistung, bei der Festlegung der technischen Spezifikationen, durch die Festlegung konkreter Zuschlagskriterien oder durch die Festlegung von Bedingungen im Leistungsvertrag erfolgen.
- (7)Absatz 7Im Vergabeverfahren kann auf innovative Aspekte Bedacht genommen werden. Dies kann insbesondere durch deren Berücksichtigung bei der Beschreibung der Leistung, bei der Festlegung der technischen Spezifikationen oder durch die Festlegung konkreter Zuschlagskriterien erfolgen.
- (8)Absatz 8Die Konzeption und Durchführung eines Vergabeverfahrens soll nach Möglichkeit so erfolgen, dass kleine und mittlere Unternehmen am Vergabeverfahren teilnehmen können.
- (9)Absatz 9Die Konzeption oder Durchführung eines Vergabeverfahrens darf nicht den Zweck verfolgen, das Vergabeverfahren vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes auszunehmen, die Anwendung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu umgehen oder den Wettbewerb künstlich einzuschränken. Eine künstliche Einschränkung des Wettbewerbes liegt jedenfalls dann vor, wenn durch die Konzeption oder Durchführung des Vergabeverfahrens bestimmte Unternehmer auf unzulässige Weise bevorzugt oder benachteiligt werden.
§ 194 BVergG 2018 Allgemeine Bestimmungen über Bewerber und Bieter
- (1)Absatz einsBewerber oder Bieter, die im Gebiet einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweiz ansässig sind und die für die Ausübung einer Tätigkeit in Österreich eine behördliche Entscheidung betreffend ihre Berufsqualifikation einholen müssen, haben ein darauf gerichtetes Verfahren möglichst umgehend, jedenfalls aber vor Ablauf der Angebotsfrist einzuleiten.
- (2)Absatz 2Arbeitsgemeinschaften und Bietergemeinschaften können Angebote oder Teilnahmeanträge einreichen, sofern nicht in der Ausschreibung aus sachlichen Gründen die Teilnahme oder die Bildung von Arbeits- oder Bietergemeinschaften für unzulässig erklärt wurde. Der Sektorenauftraggeber kann ferner in der Ausschreibung aus sachlichen Gründen eine allfällige Beschränkung der Mitgliederanzahl oder der Zusammensetzung von Arbeits- oder Bietergemeinschaften vorsehen. Der Sektorenauftraggeber darf Arbeits- oder Bietergemeinschaften nicht verpflichten, zwecks Einreichens eines Angebotes oder eines Teilnahmeantrages eine bestimmte Rechtsform anzunehmen. Der Sektorenauftraggeber kann jedoch von einer Arbeits- oder Bietergemeinschaft verlangen, dass sie eine bestimmte Rechtsform annimmt, wenn ihr der Zuschlag erteilt worden ist, sofern dies für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages erforderlich ist. Arbeitsgemeinschaften und Bietergemeinschaften sind als solche parteifähig zur Geltendmachung der ihnen durch dieses Bundesgesetz eingeräumten Rechte. Im Auftragsfall schulden Bietergemeinschaften als Arbeitsgemeinschaften dem Sektorenauftraggeber die solidarische Leistungserbringung.
- (3)Absatz 3Unbeschadet des Abs. 2 dürfen Bewerber oder Bieter, die gemäß den Rechtsvorschriften der Schweiz oder einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens, in deren Gebiet sie ansässig und zur Erbringung der betreffenden Leistung berechtigt sind, nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil sie gemäß den österreichischen Rechtsvorschriften entweder eine natürliche oder juristische Person sein müssten.Unbeschadet des Absatz 2, dürfen Bewerber oder Bieter, die gemäß den Rechtsvorschriften der Schweiz oder einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens, in deren Gebiet sie ansässig und zur Erbringung der betreffenden Leistung berechtigt sind, nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil sie gemäß den österreichischen Rechtsvorschriften entweder eine natürliche oder juristische Person sein müssten.
- (4)Absatz 4Bei Bau- und Dienstleistungsaufträgen sowie bei Lieferaufträgen, die Dienstleistungen oder Verlege- oder Installationsarbeiten umfassen, können Bewerber oder Bieter, die keine natürliche Person sind, verpflichtet werden, in ihrem Angebot oder in ihrem Teilnahmeantrag die Namen und die berufliche Qualifikation jener natürlichen Personen anzugeben, die für die Erbringung der betreffenden Leistung verantwortlich sein sollen.
§ 195 BVergG 2018 Gemeinsame Auftragsvergabe mehrerer Sektorenauftraggeber
- (1)Absatz einsSektorenauftraggeber können einzelne Vergabeverfahren gänzlich oder teilweise gemeinsam durchführen. Eine gemeinsame Durchführung eines Vergabeverfahrens liegt auch dann vor, wenn ein Sektorenauftraggeber das Verfahren in seinem eigenen Namen und im Auftrag aller anderen beteiligten Sektorenauftraggeber alleine durchführt.
- (2)Absatz 2In der Ausschreibung ist anzugeben, ob eine gemeinsame Auftragsvergabe erfolgt, welche Sektorenauftraggeber an der gemeinsamen Auftragsvergabe beteiligt sind und gegebenenfalls welcher Sektorenauftraggeber im eigenen Namen und im Auftrag der anderen beteiligten Sektorenauftraggeber das Vergabeverfahren alleine durchführt. Sofern das Vergabeverfahren nur teilweise gemeinsam durchgeführt wird, ist in der Ausschreibung anzugeben, welcher Sektorenauftraggeber für welchen Teil des Vergabeverfahrens zuständig ist. Erfolgt keine diesbezügliche Angabe in der Ausschreibung, so gelten alle in der Ausschreibung genannten Sektorenauftraggeber als an der gemeinsamen Durchführung des gesamten Verfahrens beteiligt.
§ 196 BVergG 2018 Vorbehaltene Aufträge zugunsten sozialer und beruflicher Integration
- (1)Absatz einsDer Sektorenauftraggeber kann bei Verfahren zur Vergabe von Aufträgen vorsehen, dass an diesen Verfahren nur geschützte Werkstätten, integrative Betriebe oder sonstige Unternehmen, deren Hauptzweck die soziale und berufliche Integration von Menschen mit Behinderung oder von sonstigen benachteiligten Personen ist, teilnehmen können oder dass die Erbringung von Aufträgen im Rahmen von Programmen mit geschützten Beschäftigungsverhältnissen zu erfolgen hat, wobei mindestens 30% der Arbeitnehmer des den Auftrag ausführenden Unternehmens Menschen mit Behinderung oder sonstige benachteiligte Arbeitnehmer sein müssen.
- (2)Absatz 2Sofern eine Bekanntmachung erfolgt, ist auf eine Beschränkung des Teilnehmerkreises oder des ausführungsberechtigten Kreises gemäß Abs. 1 hinzuweisen.Sofern eine Bekanntmachung erfolgt, ist auf eine Beschränkung des Teilnehmerkreises oder des ausführungsberechtigten Kreises gemäß Absatz eins, hinzuweisen.
§ 197 BVergG 2018 Vorherige Erkundung des Marktes
§ 197.Paragraph 197, Vor Einleitung eines Vergabeverfahrens kann ein Sektorenauftraggeber zur Vorbereitung vorherige Markterkundungen durchführen und potentiell interessierte Unternehmer über seine Pläne und Anforderungen informieren. Im Rahmen der Markterkundungen kann sich der Sektorenauftraggeber insbesondere von Dritten beraten lassen. Er kann die solcherart eingeholten Informationen für die Planung und Durchführung des Vergabeverfahrens nutzen, sofern dadurch der Wettbewerb nicht verzerrt oder gegen die Grundsätze des Vergabeverfahrens verstoßen wird.
§ 198 BVergG 2018 Vorarbeiten
- (1)Absatz einsHat ein Bewerber oder Bieter oder ein mit diesen in Verbindung stehendes Unternehmen den Sektorenauftraggeber beraten oder war er auf andere Weise an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens beteiligt, so hat der Sektorenauftraggeber alle erforderlichen Maßnahmen zu setzen, um sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme dieses Bewerbers oder Bieters nicht verzerrt wird. Als Maßnahmen kommen insbesondere die Übermittlung oder Bereitstellung aller Informationen, die im Zusammenhang mit den Vorarbeiten ausgetauscht wurden oder die aus den Vorarbeiten resultieren, an alle Teilnehmer des Vergabeverfahrens oder die Festlegung angemessener Angebotsfristen in Betracht. Die vom Sektorenauftraggeber gesetzten Maßnahmen sind im Vergabevermerk festzuhalten.
- (2)Absatz 2Bewerber, Bieter sowie mit diesen in Verbindung stehende Unternehmen, die im Sinne des Abs. 1 an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens beteiligt waren, sind, soweit durch ihre Teilnahme der faire und lautere Wettbewerb unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung verzerrt werden würde, von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen. Vor dem Ausschluss ist dem betroffenen Unternehmer die Möglichkeit zu geben, nachzuweisen, dass seine Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens den Wettbewerb nicht verzerren konnte.Bewerber, Bieter sowie mit diesen in Verbindung stehende Unternehmen, die im Sinne des Absatz eins, an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens beteiligt waren, sind, soweit durch ihre Teilnahme der faire und lautere Wettbewerb unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung verzerrt werden würde, von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen. Vor dem Ausschluss ist dem betroffenen Unternehmer die Möglichkeit zu geben, nachzuweisen, dass seine Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens den Wettbewerb nicht verzerren konnte.
§ 199 BVergG 2018 Vermeidung von Interessenkonflikten
- (1)Absatz einsDer Sektorenauftraggeber hat geeignete Maßnahmen zur wirksamen Verhinderung, Aufdeckung und Behebung von sich bei der Durchführung von Vergabeverfahren ergebenden Interessenkonflikten zu treffen, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und eine Gleichbehandlung aller Unternehmer zu gewährleisten.
- (2)Absatz 2Ein Interessenkonflikt liegt jedenfalls dann vor, wenn Mitarbeiter eines Sektorenauftraggebers oder einer vergebenden Stelle, die an der Durchführung des Vergabeverfahrens beteiligt sind oder Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens nehmen können, direkt oder indirekt ein finanzielles, wirtschaftliches oder sonstiges persönliches Interesse haben, das ihre Unparteilichkeit und Unabhängigkeit im Rahmen des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte.
§ 200 BVergG 2018 Schutz der Vertraulichkeit, Verwertungsrechte
- (1)Absatz einsDer Sektorenauftraggeber und die Teilnehmer eines Vergabeverfahrens haben den vertraulichen Charakter aller bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens ausgetauschten Informationen zu wahren.
- (2)Absatz 2Sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, darf der Sektorenauftraggeber keine ihm von einem Unternehmer übermittelten und von diesem als vertraulich bezeichneten Informationen weitergeben. Dies betrifft insbesondere technische Geheimnisse, Betriebsgeheimnisse sowie vertrauliche Aspekte der Angebote.
- (3)Absatz 3Der Sektorenauftraggeber kann für die Teilnehmer eines Vergabeverfahrens Anforderungen zum Schutz der Vertraulichkeit von Informationen vorschreiben, die ihnen im Rahmen eines Vergabeverfahrens zur Verfügung gestellt, übermittelt bzw. bereitgestellt werden. Dies gilt auch für Bewerber und erfolgreiche Unternehmer im Prüfsystem.
- (4)Absatz 4Soweit Schutzrechte oder Geheimhaltungsinteressen verletzt würden, dürfen sowohl der Sektorenauftraggeber als auch die Teilnehmer eines Vergabeverfahrens Ausarbeitungen des anderen sowie sonstige zur Verfügung gestellte, übermittelte bzw. bereitgestellte Pläne, Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, Proben, Muster, Computerprogramme und dergleichen nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung für sich verwenden oder an Dritte weitergeben.
- (5)Absatz 5Der Sektorenauftraggeber kann sich vorbehalten, bestimmte von ihm zur Verfügung gestellte, übermittelte bzw. bereitgestellte Pläne, Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, Proben, Muster, Computerprogramme und dergleichen, für die keine Vergütung verlangt wurde, zurückzufordern.
- (6)Absatz 6Die Bewerber oder Bieter können sich vorbehalten, für den Fall, dass ihnen der Zuschlag nicht erteilt wird, die Rückstellung jener besonderen Ausarbeitungen sowie von ihnen übermittelter Pläne, Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, Proben, Muster, Computerprogramme und dergleichen zu verlangen, für die keine Vergütung vorgesehen ist. Dasselbe gilt für besondere Ausarbeitungen für Alternativangebote, von denen kein Gebrauch gemacht wird.
§ 201 BVergG 2018 Gesamt- oder Losvergabe
- (1)Absatz einsDie Leistungen eines Vorhabens können gemeinsam oder getrennt vergeben werden (Gesamt- oder Losvergabe). Eine getrennte Vergabe in Losen kann in örtlicher oder zeitlicher Hinsicht, nach Menge und Art der Leistung oder im Hinblick auf Leistungen verschiedener Gewerbe oder Fachrichtungen erfolgen. Für die Gesamt- oder Losvergabe sind wirtschaftliche oder technische Gesichtspunkte, wie zB die Notwendigkeit einer einheitlichen Ausführung und einer eindeutigen Gewährleistung, maßgebend.
- (2)Absatz 2Ein Zuschlag in Teilen einer ausgeschriebenen Gesamtleistung ist ebenso wie ein bloßer Vorbehalt einer allfälligen Losvergabe unzulässig. Soll die Möglichkeit für eine Vergabe in Losen gewahrt bleiben, sind sowohl die Gesamtleistung als auch die allenfalls getrennt zur Vergabe gelangenden Lose auszuschreiben.
- (3)Absatz 3Erfolgt eine Losvergabe, hat der Sektorenauftraggeber
- 1.Ziffer einsdie Ausschreibung so zu gestalten, dass der Bieter Lospreise bilden kann, und
- 2.Ziffer 2in der Bekanntmachung, in der Aufforderung zur Interessensbestätigung oder – im Fall der Bekanntmachung im Wege einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems – in der Aufforderung zur Angebotsabgabe bzw. zur Teilnahme am Dialog anzugeben, ob Angebote nur für ein Los, für mehrere Lose oder für alle Lose abgegeben werden können sowie eine etwaige Höchstzahl der Lose, für die ein einzelner Bieter den Zuschlag erhalten kann.
- (4)Absatz 4Der Sektorenauftraggeber hat für den Fall, dass die Anwendung der Zuschlagskriterien dazu führen würde, dass ein einzelner Bieter den Zuschlag für eine größere Zahl von Losen als die gemäß Abs. 3 Z 2 festgelegte Höchstzahl erhalten würde, in den Ausschreibungsunterlagen objektive und nicht diskriminierende Kriterien oder Regeln für die Losvergabe festzulegen.Der Sektorenauftraggeber hat für den Fall, dass die Anwendung der Zuschlagskriterien dazu führen würde, dass ein einzelner Bieter den Zuschlag für eine größere Zahl von Losen als die gemäß Absatz 3, Ziffer 2, festgelegte Höchstzahl erhalten würde, in den Ausschreibungsunterlagen objektive und nicht diskriminierende Kriterien oder Regeln für die Losvergabe festzulegen.
- (5)Absatz 5Erfolgt eine Losvergabe, kann der Sektorenauftraggeber Aufträge über mehrere oder alle Lose aufgrund einer gesamthaften Bewertung an einen Bieter vergeben, wenn er sich in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung diese Möglichkeit vorbehalten hat, er die Lose oder Losgruppen angegeben hat, die kombiniert werden können, und die gemeinsame Vergabe der Lose wirtschaftlich günstiger als eine getrennte Vergabe der Lose ist.
§ 202 BVergG 2018 Verwendung des CPV
§ 202.Paragraph 202, Bei der Durchführung von Vergabeverfahren und für die Erstellung von Statistiken hat der Sektorenauftraggeber die jeweils aktuellen Bezeichnungen und Codes des CPV zu verwenden. Dies gilt insbesondere für die Abgrenzung des Anwendungsbereiches dieses Bundesgesetzes, für Bekanntmachungen, für die Beschreibung des Auftragsgegenstandes und für die Erstellung des Vergabevermerkes.
§ 203 BVergG 2018 Arten der Verfahren zur Vergabe von Aufträgen
- (1)Absatz einsDie Vergabe von Aufträgen über Leistungen hat im Wege eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens, eines Verhandlungsverfahrens, einer Rahmenvereinbarung, eines dynamischen Beschaffungssystems, eines wettbewerblichen Dialoges, einer Innovationspartnerschaft, einer Direktvergabe oder einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung zu erfolgen.
- (2)Absatz 2Beim offenen Verfahren wird eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert.
- (3)Absatz 3Beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung werden, nachdem eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert wurde, ausgewählte geeignete Bewerber zur Abgabe von Angeboten aufgefordert.
- (4)Absatz 4Beim nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung wird eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmern zur Abgabe von Angeboten aufgefordert.
- (5)Absatz 5Beim Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung werden, nachdem eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert wurde, ausgewählte geeignete Bewerber zur Abgabe von Angeboten aufgefordert. Danach kann über den Auftragsinhalt verhandelt werden.
- (6)Absatz 6Beim Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wird eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmern zur Abgabe von Angeboten aufgefordert. Danach kann über den Auftragsinhalt verhandelt werden.
- (7)Absatz 7Eine Rahmenvereinbarung ist eine Vereinbarung ohne Abnahmeverpflichtung zwischen einem oder mehreren Sektorenauftraggebern und einem oder mehreren Unternehmern, die zum Ziel hat, die Bedingungen für die Aufträge, die während eines bestimmten Zeitraumes vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den in Aussicht genommenen Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommene Menge. Aufgrund einer Rahmenvereinbarung wird nach Abgabe von Angeboten eine Leistung von einer Partei der Rahmenvereinbarung mit oder ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb bezogen.
- (8)Absatz 8Ein dynamisches Beschaffungssystem ist ein vollelektronisches Verfahren für die Beschaffung von Leistungen, bei denen die allgemein auf dem Markt verfügbaren Merkmale den Anforderungen des Sektorenauftraggebers genügen. Bei einem dynamischen Beschaffungssystem wird eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert und alle geeigneten Unternehmer sind während seiner Gültigkeitsdauer zur Teilnahme am System zuzulassen. Bei einem dynamischen Beschaffungssystem wird die Leistung nach einer gesonderten Aufforderung zur Angebotsabgabe von einem Teilnehmer am dynamischen Beschaffungssystem bezogen. Ein dynamisches Beschaffungssystem kann in Kategorien von Waren, Bauleistungen oder Dienstleistungen untergliedert werden, die anhand von Merkmalen der vorgesehenen Beschaffung in der betreffenden Kategorie sachlich definiert werden.
- (9)Absatz 9Beim wettbewerblichen Dialog führt der Sektorenauftraggeber, nachdem eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert wurde, mit ausgewählten geeigneten Bewerbern einen Dialog über alle Aspekte des Auftrages. Ziel des Dialoges ist es, eine oder mehrere der Ausschreibung entsprechende Lösung oder Lösungen zu ermitteln, auf deren Grundlage die jeweiligen Teilnehmer zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.
- (10)Absatz 10Bei einer Innovationspartnerschaft werden, nachdem eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert wurde, ausgewählte geeignete Bewerber zur Abgabe von Angeboten zur Entwicklung einer innovativen Ware, Bau- oder Dienstleistung aufgefordert. Danach wird über den Auftragsinhalt (Entwicklung und anschließender Erwerb der daraus hervorgehenden Leistung) verhandelt.
- (11)Absatz 11Bei der Direktvergabe wird eine Leistung, gegebenenfalls nach Einholung von Angeboten oder unverbindlichen Preisauskünften von einem oder mehreren Unternehmern, formfrei von einem ausgewählten geeigneten Unternehmer gegen Entgelt bezogen.
- (12)Absatz 12Bei der Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung wird, nachdem einer unbeschränkten Anzahl von Unternehmern die beabsichtigte Vergabe eines Auftrages bekannt gemacht wurde, und nach Einholung von einem oder mehreren Angeboten, eine Leistung formfrei von einem ausgewählten geeigneten Unternehmer gegen Entgelt bezogen.
§ 204 BVergG 2018 Arten des Wettbewerbes
- (1)Absatz einsWettbewerbe können als Ideenwettbewerbe oder als Realisierungswettbewerbe durchgeführt werden.
- (2)Absatz 2Ideenwettbewerbe sind Verfahren, die dazu dienen, dem Sektorenauftraggeber insbesondere auf den Gebieten der Raumplanung, der Stadtplanung, der Architektur und des Bauwesens, der Werbung oder der Datenverarbeitung einen Plan oder eine Planung zu verschaffen, dessen oder deren Auswahl durch ein Preisgericht aufgrund vergleichender Beurteilung erfolgt.
- (3)Absatz 3Realisierungswettbewerbe sind Verfahren, bei denen im Anschluss an die Durchführung eines Ideenwettbewerbes ein Verhandlungsverfahren zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages gemäß § 206 Abs. 1 Z 11 durchgeführt wird.Realisierungswettbewerbe sind Verfahren, bei denen im Anschluss an die Durchführung eines Ideenwettbewerbes ein Verhandlungsverfahren zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages gemäß Paragraph 206, Absatz eins, Ziffer 11, durchgeführt wird.
- (4)Absatz 4Die Durchführung von Wettbewerben hat im Wege eines offenen, eines nicht offenen oder eines geladenen Wettbewerbes zu erfolgen.
- (5)Absatz 5Beim offenen Wettbewerb wird eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern und Personen öffentlich zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten aufgefordert.
- (6)Absatz 6Beim nicht offenen Wettbewerb werden, nachdem eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern und Personen öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert wurde, ausgewählte geeignete Wettbewerbsteilnehmer zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten aufgefordert.
- (7)Absatz 7Beim geladenen Wettbewerb wird eine beschränkte Anzahl von geeigneten Wettbewerbsteilnehmern unmittelbar zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten aufgefordert.
§ 206 BVergG 2018 Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung
- (1)Absatz einsAufträge können im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, wenn
- 1.Ziffer einsim Rahmen eines durchgeführten Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung kein oder kein im Sinne des Abs. 2 geeignetes Angebot abgegeben oder kein oder kein im Sinne des Abs. 2 geeigneter Teilnahmeantrag gestellt worden ist und die ursprünglichen Bedingungen für den Auftrag nicht wesentlich geändert werden, oderim Rahmen eines durchgeführten Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung kein oder kein im Sinne des Absatz 2, geeignetes Angebot abgegeben oder kein oder kein im Sinne des Absatz 2, geeigneter Teilnahmeantrag gestellt worden ist und die ursprünglichen Bedingungen für den Auftrag nicht wesentlich geändert werden, oder
- 2.Ziffer 2es sich um einen Auftrag handelt, der ausschließlich zu Forschungs-, Versuchs-, Untersuchungs- oder Entwicklungszwecken und nicht zum Zweck der Gewinnerzielung oder der Deckung von Forschungs- und Entwicklungskosten vergeben wird, sofern die Vergabe eines derartigen Auftrages einer Bekanntmachung für Folgeaufträge, die insbesondere dem Zweck der Gewinnerzielung oder der Deckung von Forschungs- und Entwicklungskosten dienen, nicht vorgreift, oder
- 3.Ziffer 3die Leistung nur von einem bestimmten Unternehmer erbracht werden kann, weil das Ziel der Auftragsvergabe die Erschaffung oder der Erwerb eines einzigartigen Kunstwerkes oder einer einzigartigen künstlerischen Leistung ist, oder
- 4.Ziffer 4die Leistung nur von einem bestimmten Unternehmer erbracht werden kann, weil
- a)Litera aaus technischen Gründen ein Wettbewerb nicht vorhanden ist, oder
- b)Litera bdie Leistung aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten, wie etwa der Rechte am geistigen Eigentum, nur von einem bestimmten Unternehmer erbracht werden kann,
und es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Anforderungen des Vergabeverfahrens ist, oder - 5.Ziffer 5äußerst dringliche, zwingende Gründe, die nicht dem Verhalten des Sektorenauftraggebers zuzuschreiben sind, im Zusammenhang mit Ereignissen, die der Sektorenauftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung vorgeschriebenen Fristen einzuhalten, oder
- 6.Ziffer 6für früher durchgeführte Lieferungen des ursprünglichen Unternehmers zusätzliche Lieferungen notwendig werden, die entweder zur teilweisen Erneuerung der gelieferten Waren oder Einrichtungen oder zur Erweiterung von bestehenden Lieferungen oder Einrichtungen bestimmt sind, und ein Wechsel des Auftragnehmers dazu führen würde, dass der Sektorenauftraggeber Waren mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde, oder
- 7.Ziffer 7neue Bau- oder Dienstleistungen in der Wiederholung gleichartiger Bau- oder Dienstleistungen bestehen, und
- a)Litera ader Auftrag von demselben Sektorenauftraggeber an den Auftragnehmer, der den ursprünglichen Auftrag erhalten hat, vergeben wird,
- b)Litera bder ursprüngliche Auftrag im Wege eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung, eines Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung, eines wettbewerblichen Dialoges oder einer Innovationspartnerschaft vergeben wurde,
- c)Litera cdie Bau- oder Dienstleistungen einem Grundprojekt entsprechen und dieses Projekt auch Grundlage des ursprünglichen Auftrages war,
- d)Litera ddie Möglichkeit der Anwendung eines derartigen Verhandlungsverfahrens bereits in der ersten Ausschreibung vorgesehen war,
- e)Litera eder Umfang möglicher zusätzlicher Bau- oder Dienstleistungen sowie die Bedingungen, unter denen sie vergeben werden, in der ersten Ausschreibung angegeben war und
- f)Litera fder geschätzte Gesamtauftragswert der fortgesetzten Bau- oder Dienstleistungen bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes des ursprünglichen Auftrages berücksichtigt wurde, oder
- 8.Ziffer 8es sich um die Lieferung von Waren handelt, die an Börsen notiert und gekauft werden, oder
- 9.Ziffer 9es sich um Gelegenheitskäufe handelt, bei denen Waren aufgrund einer besonders günstigen Gelegenheit, die sich für einen sehr kurzen Zeitraum ergeben hat, zu einem Preis beschafft werden können, der erheblich unter den marktüblichen Preisen liegt, oder
- 10.Ziffer 10es sich um Liefer- oder Dienstleistungen handelt, die zu besonders günstigen Bedingungen von einem Unternehmer, der seine Geschäftstätigkeit endgültig einstellt, oder von einem Verwalter oder Liquidator im Rahmen eines Insolvenzverfahrens, einer Vereinbarung mit Gläubigern oder eines in den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften einer anderen EWR-Vertragspartei vorgesehenen gleichartigen Verfahrens erworben werden, oder
- 11.Ziffer 11der betreffende Dienstleistungsauftrag im Anschluss an einen durchgeführten Wettbewerb gemäß den im Wettbewerb festgelegten Bestimmungen an den Gewinner oder einen der Gewinner des Wettbewerbes vergeben werden muss. Im letzteren Fall sind alle Gewinner des Wettbewerbes zur Teilnahme an den Verhandlungen aufzufordern.
- (2)Absatz 2Ein Angebot gilt als ungeeignet, wenn es ohne wesentliche Änderungen offensichtlich nicht den in der Ausschreibung genannten Bedürfnissen und Anforderungen des Sektorenauftraggebers entspricht. Ein Teilnahmeantrag gilt als ungeeignet, wenn die Eignung des Unternehmers nicht gegeben ist.
§ 207 BVergG 2018 Wahl der elektronischen Auktion
§ 207.Paragraph 207, Aufträge können im Wege einer elektronischen Auktion vergeben werden, wenn bei der Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens, eines Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung, bei der Vergabe von Aufträgen aufgrund einer Rahmenvereinbarung mit erneutem Aufruf zum Wettbewerb oder bei der Vergabe von Aufträgen aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems die Spezifikationen des Auftrages in der Ausschreibung eindeutig und vollständig beschrieben sind. Die Auktion kann sich nur auf Angebotsteile beziehen, die in eindeutiger und objektiv nachvollziehbarer Weise so quantifizierbar sind, dass sie in Zahlen oder in Prozentangaben darstellbar sind. Bau- oder Dienstleistungsaufträge, die geistige Leistungen – wie etwa die Planung von Bauwerken – zum Gegenstand haben, können nicht Gegenstand einer elektronischen Auktion sein.
§ 210 BVergG 2018 Wahl der Innovationspartnerschaft
§ 210.Paragraph 210, Aufträge können im Wege einer Innovationspartnerschaft vergeben werden, wenn ein Bedarf nach einer innovativen Ware, Bau- oder Dienstleistung besteht, der nicht durch den Erwerb von bereits auf dem Markt verfügbaren Waren, Bau- oder Dienstleistungen befriedigt werden kann.
§ 212 BVergG 2018 Wahl des Verfahrens zur Vergabe von Aufträgen
§ 212.Paragraph 212, Aufträge im Unterschwellenbereich sind, unbeschadet der Regelung der §§ 213 und 214, in einem in § 203 genannten Verfahren zu vergeben. Soweit dies aufgrund des Wertes und des Gegenstandes des Auftrages erforderlich erscheint, ist eine Verfahrensart zu wählen, durch die ein angemessener Grad von Öffentlichkeit gewährleistet ist. Von einer Bekanntmachung eines Verfahrens kann insbesondere Abstand genommen werden, wenn eine der in § 206 genannten Voraussetzungen vorliegt. Aufträge im Unterschwellenbereich sind, unbeschadet der Regelung der Paragraphen 213 und 214, in einem in Paragraph 203, genannten Verfahren zu vergeben. Soweit dies aufgrund des Wertes und des Gegenstandes des Auftrages erforderlich erscheint, ist eine Verfahrensart zu wählen, durch die ein angemessener Grad von Öffentlichkeit gewährleistet ist. Von einer Bekanntmachung eines Verfahrens kann insbesondere Abstand genommen werden, wenn eine der in Paragraph 206, genannten Voraussetzungen vorliegt.
§ 213 BVergG 2018 Direktvergabe
- (1)Absatz einsFür die Vergabe von Aufträgen durch Sektorenauftraggeber im Wege der Direktvergabe gelten ausschließlich der 1. Teil, die §§ 167 bis 169, 176 bis 179, 181 Abs. 1 bis 4, 183 Abs. 1, 186 bis 189, 192 Abs. 1, 193 Abs. 1 bis 4 und 9, 202, 203 Abs. 11, 237, 269, 278, der 4. Teil, die §§ 358, 360 Abs. 1 und 5, 361, 362, 364, 366 Z 2, 369, 370, 372, 373 und der 6. Teil sowie die Vorschriften der Abs. 2 bis 4.Für die Vergabe von Aufträgen durch Sektorenauftraggeber im Wege der Direktvergabe gelten ausschließlich der 1. Teil, die Paragraphen 167 bis 169, 176 bis 179, 181 Absatz eins bis 4, 183 Absatz eins,, 186 bis 189, 192 Absatz eins,, 193 Absatz eins bis 4 und 9, 202, 203 Absatz 11,, 237, 269, 278, der 4. Teil, die Paragraphen 358,, 360 Absatz eins und 5, 361, 362, 364, 366 Ziffer 2,, 369, 370, 372, 373 und der 6. Teil sowie die Vorschriften der Absatz 2 bis 4.
- (2)Absatz 2Eine Direktvergabe ist ausschließlich zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert 75 000 Euro (Anm. 1) nicht erreicht.Eine Direktvergabe ist ausschließlich zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert 75 000 Euro Anmerkung 1) nicht erreicht.
- (3)Absatz 3Die Eignung des erfolgreichen Bieters muss spätestens zum Zeitpunkt des Zuschlages vorliegen. An Unternehmer, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die sich in Liquidation befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit einstellen, können jedoch Aufträge im Wege der Direktvergabe vergeben werden, wenn ihre Leistungsfähigkeit dazu hinreicht.
- (4)Absatz 4Die bei der Durchführung einer Direktvergabe gegebenenfalls eingeholten Angebote oder unverbindlichen Preisauskünfte sind entsprechend zu dokumentieren. Der Sektorenauftraggeber hat überdies den Gegenstand und Wert des vergebenen Auftrages, den Namen des Auftragnehmers sowie, sofern der Dokumentationsaufwand wirtschaftlich vertretbar ist, die Prüfung der Preisangemessenheit zu dokumentieren.
§ 214 BVergG 2018 Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung
- (1)Absatz einsFür die Vergabe von Aufträgen durch Sektorenauftraggeber im Wege der Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung gelten ausschließlich der 1. Teil mit Ausnahme des § 2 Z 22, die §§ 167 bis 169, 176 bis 179, 181 Abs. 1 bis 4, 183 Abs. 1, 186 bis 189, 192 Abs. 1, 193 Abs. 1 bis 4 und 9, 202, 203 Abs. 12, 237, 269, 278, 308 Abs. 1, 311 Abs. 9, der 4. Teil, die §§ 358, 360 Abs. 1 und 5, 361, 362, 364, 365 Abs. 1, 366 Z 2, 369, 370, 372, 373 und der 6. Teil sowie die Vorschriften der Abs. 2 bis 8.Für die Vergabe von Aufträgen durch Sektorenauftraggeber im Wege der Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung gelten ausschließlich der 1. Teil mit Ausnahme des Paragraph 2, Ziffer 22,, die Paragraphen 167 bis 169, 176 bis 179, 181 Absatz eins bis 4, 183 Absatz eins,, 186 bis 189, 192 Absatz eins,, 193 Absatz eins bis 4 und 9, 202, 203 Absatz 12,, 237, 269, 278, 308 Absatz eins,, 311 Absatz 9,, der 4. Teil, die Paragraphen 358,, 360 Absatz eins und 5, 361, 362, 364, 365 Absatz eins,, 366 Ziffer 2,, 369, 370, 372, 373 und der 6. Teil sowie die Vorschriften der Absatz 2 bis 8.
- (2)Absatz 2Eine Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung ist ausschließlich zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert
- 1.Ziffer einsbei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen 200 000 Euro und
- 2.Ziffer 2bei Bauaufträgen 500 000 Euro
nicht erreicht. - (3)Absatz 3Der Sektorenauftraggeber hat die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages mittels einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung gemäß § 234 Abs. 1 und 2 bekannt zu machen.Der Sektorenauftraggeber hat die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages mittels einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung gemäß Paragraph 234, Absatz eins und 2 bekannt zu machen.
- (4)Absatz 4Der Sektorenauftraggeber muss objektive, nicht diskriminierende und mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängende Kriterien festlegen, anhand derer die allenfalls vorgesehene Auswahl des Unternehmers bzw. der Unternehmer erfolgt, von dem bzw. denen Angebote eingeholt werden, und anhand derer das erfolgreiche Angebot bestimmt wird.
- (5)Absatz 5Der Sektorenauftraggeber hat den Unternehmern, die sich um eine Teilnahme am Verfahren zur Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung beworben oder ein Angebot gelegt haben, unverzüglich nach Zuschlagserteilung mitzuteilen, welchem Unternehmer der Zuschlag erteilt wurde. In dieser Mitteilung ist der Gesamtpreis anzugeben.
- (6)Absatz 6Die Eignung des erfolgreichen Bieters muss spätestens zum Zeitpunkt des Zuschlages vorliegen. An Unternehmer, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die sich in Liquidation befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit einstellen, können jedoch Aufträge im Wege der Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung vergeben werden, wenn ihre Leistungsfähigkeit dazu hinreicht.
- (7)Absatz 7Der Sektorenauftraggeber hat die Widerrufserklärung den Unternehmern, die sich um eine Teilnahme am Verfahren zur Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung beworben oder ein Angebot gelegt haben, unverzüglich bereitzustellen bzw. zu übermitteln.
- (8)Absatz 8Der Sektorenauftraggeber hat alle wesentlichen Festlegungen und Vorgänge im Vergabeverfahren, den Gegenstand und Wert des vergebenen Auftrages, den Namen des Auftragnehmers sowie, sofern der Dokumentationsaufwand wirtschaftlich vertretbar ist, die Prüfung der Preisangemessenheit zu dokumentieren.
§ 215 BVergG 2018 Abschluss von Rahmenvereinbarungen und Vergabe von Aufträgen
§ 215.Paragraph 215, Aufträge können aufgrund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden, sofern die Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens oder eines Verhandlungsverfahrens abgeschlossen wurde. Soweit im Hinblick auf die spezifischen Merkmale der Rahmenvereinbarung ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht, ist beim Abschluss einer Rahmenvereinbarung eine Verfahrensart zu wählen, durch die ein angemessener Grad von Öffentlichkeit gewährleistet ist.
§ 216 BVergG 2018 Wahl des Wettbewerbes
- (1)Absatz einsDer Sektorenauftraggeber kann bei der Durchführung von Wettbewerben frei zwischen dem offenen und dem nicht offenen Wettbewerb wählen.
- (2)Absatz 2Sofern dem Sektorenauftraggeber genügend geeignete Unternehmer bekannt sind, ist die Durchführung eines geladenen Wettbewerbes zulässig.
§ 217 BVergG 2018 Elektronische Kommunikation
- (1)Absatz einsDer Sektorenauftraggeber kann, sofern in den nachfolgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, zwischen der elektronischen Kommunikation, der Kommunikation über den Postweg oder über einen anderen geeigneten Weg oder einer Kombination dieser Kommunikationswege wählen. Soweit die Kommunikation zwischen Sektorenauftraggeber und Unternehmer in einem Vergabeverfahren nicht elektronisch erfolgt, gilt Abs. 7 für minder bedeutsame Kommunikation.Der Sektorenauftraggeber kann, sofern in den nachfolgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, zwischen der elektronischen Kommunikation, der Kommunikation über den Postweg oder über einen anderen geeigneten Weg oder einer Kombination dieser Kommunikationswege wählen. Soweit die Kommunikation zwischen Sektorenauftraggeber und Unternehmer in einem Vergabeverfahren nicht elektronisch erfolgt, gilt Absatz 7, für minder bedeutsame Kommunikation.
- (2)Absatz 2Im Oberschwellenbereich hat die Kommunikation zwischen Sektorenauftraggeber und Unternehmer nach Maßgabe der folgenden Absätze elektronisch zu erfolgen. Soweit die Kommunikation zwischen Sektorenauftraggeber und Unternehmer in einem Vergabeverfahren elektronisch erfolgt oder zu erfolgen hat, gelten die folgenden Absätze.
(Anm.: Abs. 2a aufgehoben durch Art. 2 Z 11, BGBl. I Nr. 65/2018)Anmerkung, Absatz 2 a, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,)
- (3)Absatz 3Der Sektorenauftraggeber hat unter Beachtung der folgenden Absätze in der Ausschreibung nähere Festlegungen hinsichtlich der zu beachtenden Anforderungen an die elektronische Kommunikation zu treffen.
- (4)Absatz 4Der Unternehmer hat Informationen elektronisch zu übermitteln. Der Sektorenauftraggeber kann Informationen elektronisch übermitteln oder elektronisch bereitstellen; der Unternehmer ist von der Bereitstellung unverzüglich zu verständigen. Informationen gelten als übermittelt, sobald die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Informationen gelten als bereitgestellt, sobald die Daten für den Empfänger abrufbar sind.
- (5)Absatz 5Die für die elektronische Kommunikation zu verwendenden Kommunikationsmittel sowie deren technische Merkmale dürfen keinen diskriminierenden Charakter haben, müssen allgemein verfügbar sowie mit den allgemein verbreiteten Erzeugnissen der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sein und dürfen den Zugang des Unternehmers zum Vergabeverfahren nicht beschränken.
- (6)Absatz 6Die Kommunikation muss insoweit nicht elektronisch erfolgen, als
- 1.Ziffer einsdie Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel aufgrund der besonderen Art des Auftrages bzw. des Wettbewerbes spezifische Instrumente, Vorrichtungen oder Dateiformate erfordern würde, die nicht allgemein verfügbar sind oder nicht von allgemein verfügbaren Anwendungen unterstützt werden, oder
- 2.Ziffer 2die für die Kommunikation verwendete Anwendung Dateiformate unterstützt, die sich für die Beschreibung des Angebotes bzw. der Wettbewerbsarbeit eignen, jedoch selbst Dateiformate verwendet, die
- a)Litera anicht mittels anderer allgemein verfügbarer Anwendungen verarbeitet werden können oder
- b)Litera bdurch Lizenzen geschützt sind und nicht vom Sektorenauftraggeber übermittelt bzw. bereitgestellt werden können, oder
- 3.Ziffer 3die Nutzung der elektronischen Kommunikationsmittel spezielle Bürogeräte erfordern würde, die für Sektorenauftraggeber nicht allgemein verfügbar sind, oder
- 4.Ziffer 4in den Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen die Einreichung von physischen oder maßstabsgetreuen Modellen verlangt wird, die nicht elektronisch übermittelt werden können, oder
- 5.Ziffer 5dies aufgrund einer Verletzung der Sicherheit der elektronischen Kommunikation erforderlich ist oder
- 6.Ziffer 6dies zum Schutz besonders sensibler Informationen erforderlich ist. Diese Informationen müssen ein so hohes Schutzniveau erfordern, dass dies durch elektronische Instrumente und Vorrichtungen, die für den Unternehmer allgemein verfügbar sind oder diesem gemäß Abs. 10 bereitgestellt werden können, nicht angemessen gewährleistet werden kann.dies zum Schutz besonders sensibler Informationen erforderlich ist. Diese Informationen müssen ein so hohes Schutzniveau erfordern, dass dies durch elektronische Instrumente und Vorrichtungen, die für den Unternehmer allgemein verfügbar sind oder diesem gemäß Absatz 10, bereitgestellt werden können, nicht angemessen gewährleistet werden kann.
Die Gründe für die Verwendung anderer Kommunikationsmittel sind im Vergabevermerk anzugeben. - (7)Absatz 7Die Kommunikation kann mündlich erfolgen, soweit diese keine wesentlichen Bestandteile des Vergabeverfahrens betrifft und ihr Inhalt ausreichend dokumentiert wird. Als wesentliche Bestandteile gelten jedenfalls die Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen, der Teilnahmeantrag, die Interessensbestätigung, das Angebot und die Wettbewerbsarbeit.
- (8)Absatz 8Sofern bei fristgebundenen Kommunikationen der vom Sektorenauftraggeber für die Durchführung des Vergabeverfahrens verwendete Server bis zum Zeitpunkt des Ablaufes der jeweiligen Frist nicht durchgehend empfangsbereit ist, hat der Sektorenauftraggeber die betreffende Frist erforderlichenfalls entsprechend zu verlängern. Jedenfalls ist allen Bewerbern oder Bietern eine Verlängerung der Teilnahmeantrags- oder Angebotsfrist mitzuteilen. Ist dies nicht möglich, so ist die Verlängerung in geeigneter Form bekannt zu machen.
- (9)Absatz 9Der Sektorenauftraggeber hat bei der gesamten elektronischen Kommunikation sicherzustellen, dass die Integrität der Daten in seinem elektronischen Verfügungsbereich gewährleistet ist.
- (10)Absatz 10Der Sektorenauftraggeber kann die Verwendung von Instrumenten und Vorrichtungen vorschreiben, die nicht allgemein verfügbar sind, sofern er dem Unternehmer einen alternativen Zugang anbietet. Ein solcher liegt jedenfalls vor, wenn der Sektorenauftraggeber
- 1.Ziffer einsab dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung oder dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Interessensbestätigung einen kostenlosen, direkten, uneingeschränkten und vollständigen elektronischen Zugang zu diesen Instrumenten und Vorrichtungen anbietet, oder
- 2.Ziffer 2gewährleistet, dass ein Unternehmer, der aus von ihm nicht zu verantwortenden Gründen keinen Zugang zu den Instrumenten und Vorrichtungen und keine Möglichkeit hat, diese fristgerecht zu besorgen, Zugang zum Vergabeverfahren mittels provisorischer, unentgeltlicher und online verfügbarer Token erhält, oder
- 3.Ziffer 3einen alternativen Kanal für die elektronische Kommunikation unterstützt oder anbietet.
Die Bekanntmachung oder die Aufforderung zur Interessensbestätigung muss die Internet-Adresse, über die die Instrumente und Vorrichtungen gemäß Z 1 zugänglich sind, angeben.Die Bekanntmachung oder die Aufforderung zur Interessensbestätigung muss die Internet-Adresse, über die die Instrumente und Vorrichtungen gemäß Ziffer eins, zugänglich sind, angeben. - (11)Absatz 11Für die Instrumente und Vorrichtungen zur elektronischen Übermittlung und den Empfang von Angeboten, Wettbewerbsarbeiten und Teilnahmeanträgen gilt:
- 1.Ziffer einsdie Instrumente und Vorrichtungen müssen den Anforderungen des Anhanges V entsprechen unddie Instrumente und Vorrichtungen müssen den Anforderungen des Anhanges römisch fünf entsprechen und
- 2.Ziffer 2die Informationen über die Spezifikationen für die elektronische Übermittlung der Angebote, Wettbewerbsarbeiten und Teilnahmeanträge, einschließlich Informationen über Verschlüsselung und Zeitstempel, müssen dem Unternehmer zugänglich sein.
- (12)Absatz 12Bei Übermittlung von Ausschreibungs- und Wettbewerbsunterlagen, Teilnahmeanträgen, Angeboten, Wettbewerbsarbeiten sowie Auftragsbestätigungen sind diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, einem qualifizierten elektronischen Siegel oder einer Amtssignatur gemäß § 19 Abs. 1 E-GovG zu versehen bzw. hat die Übermittlung so zu erfolgen, dass die Vollständigkeit, Echtheit und Unverfälschtheit der Datensätze mit einer Qualität gewährleistet ist, die mit der Qualität einer qualifizierten elektronischen Signatur bzw. eines qualifizierten elektronischen Siegels vergleichbar ist.Bei Übermittlung von Ausschreibungs- und Wettbewerbsunterlagen, Teilnahmeanträgen, Angeboten, Wettbewerbsarbeiten sowie Auftragsbestätigungen sind diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, einem qualifizierten elektronischen Siegel oder einer Amtssignatur gemäß Paragraph 19, Absatz eins, E-GovG zu versehen bzw. hat die Übermittlung so zu erfolgen, dass die Vollständigkeit, Echtheit und Unverfälschtheit der Datensätze mit einer Qualität gewährleistet ist, die mit der Qualität einer qualifizierten elektronischen Signatur bzw. eines qualifizierten elektronischen Siegels vergleichbar ist.
- (13)Absatz 13Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und die Landesregierungen können, sofern dies einer homogeneren Abwicklung von Vergabeverfahren dient, für den jeweiligen Vollziehungsbereich bzw. Teile des jeweiligen Vollziehungsbereiches durch Verordnung jeweils eine bestimmte elektronische Kommunikationsplattform festlegen, welche die Sektorenauftraggeber im jeweiligen Vollziehungsbereich bei der elektronischen Kommunikation zu nutzen haben. In dieser Verordnung sind nähere Festlegungen hinsichtlich des Umfanges der Verpflichtung zur Nutzung einschließlich einer etwaigen Verpflichtung, auch die Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen gemäß § 260 auf der Kommunikationsplattform zur Verfügung zu stellen, zu treffen sowie nähere Modalitäten zur Nutzung vorzuschreiben. Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und die Landesregierungen können, sofern dies einer homogeneren Abwicklung von Vergabeverfahren dient, für den jeweiligen Vollziehungsbereich bzw. Teile des jeweiligen Vollziehungsbereiches durch Verordnung technische Anforderungen zur Sicherstellung des Datenaustausches zwischen elektronischen Kommunikationsplattformen festlegen.Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und die Landesregierungen können, sofern dies einer homogeneren Abwicklung von Vergabeverfahren dient, für den jeweiligen Vollziehungsbereich bzw. Teile des jeweiligen Vollziehungsbereiches durch Verordnung jeweils eine bestimmte elektronische Kommunikationsplattform festlegen, welche die Sektorenauftraggeber im jeweiligen Vollziehungsbereich bei der elektronischen Kommunikation zu nutzen haben. In dieser Verordnung sind nähere Festlegungen hinsichtlich des Umfanges der Verpflichtung zur Nutzung einschließlich einer etwaigen Verpflichtung, auch die Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen gemäß Paragraph 260, auf der Kommunikationsplattform zur Verfügung zu stellen, zu treffen sowie nähere Modalitäten zur Nutzung vorzuschreiben. Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und die Landesregierungen können, sofern dies einer homogeneren Abwicklung von Vergabeverfahren dient, für den jeweiligen Vollziehungsbereich bzw. Teile des jeweiligen Vollziehungsbereiches durch Verordnung technische Anforderungen zur Sicherstellung des Datenaustausches zwischen elektronischen Kommunikationsplattformen festlegen.
§ 218 BVergG 2018 Dokumentationspflichten
- (1)Absatz einsDer Sektorenauftraggeber hat alle wesentlichen Entscheidungen und Vorgänge im Zusammenhang mit einem Vergabeverfahren so ausreichend zu dokumentieren, dass sie nachvollzogen werden können. Ferner ist jede Mitwirkung von Dritten an der Vorbereitung einer Ausschreibung zu dokumentieren. Die Dokumentation ist für mindestens drei Jahre ab Zuschlagserteilung aufzubewahren.
- (2)Absatz 2Sofern Dokumente ausschließlich in elektronischer Form erstellt bzw. übermittelt werden, sind sie in jener Form und mit jenem Inhalt, die oder den sie zum Zeitpunkt des Verfassens durch den Sektorenauftraggeber oder des Absendens vom bzw. des Einlangens beim Sektorenauftraggeber aufweisen, so zu kennzeichnen und zu speichern, dass ein nachträgliches Verändern des Inhaltes sowie des Zeitpunktes des Verfassens, des Absendens vom bzw. des Einlangens beim Sektorenauftraggeber feststellbar ist (Integrität der Daten).
§ 219 BVergG 2018 Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe von Leistungen
- (1)Absatz einsBekannt zu machen sind:
- 1.Ziffer einsdie beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung, im Rahmen eines wettbewerblichen Dialoges oder einer Innovationspartnerschaft;
- 2.Ziffer 2die beabsichtigte Vergabe eines besonderen Dienstleistungsauftrages oder eines Dienstleistungsauftrages über öffentliche Personenverkehrsdienste auf der Schiene oder per Untergrundbahn in einem Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung;
- 3.Ziffer 3der beabsichtigte Abschluss einer Rahmenvereinbarung, sofern nicht von der Möglichkeit der Anwendung des nicht offenen Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung oder des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung Gebrauch gemacht wird;
- 4.Ziffer 4die beabsichtigte Durchführung eines offenen oder nicht offenen Wettbewerbes;
- 5.Ziffer 5die beabsichtigte Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems und jede Änderung der Gültigkeitsdauer eines dynamischen Beschaffungssystems, bei Bekanntmachungen in Österreich auch die Einstellung des dynamischen Beschaffungssystems;
- 6.Ziffer 6die beabsichtigte Einrichtung eines Prüfsystems und jede Änderung der Gültigkeitsdauer eines Prüfsystems, bei Bekanntmachungen in Österreich auch die Einstellung des Prüfsystems.
- (2)Absatz 2In der Bekanntmachung ist auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß § 194 Abs. 1 ausdrücklich hinzuweisen.In der Bekanntmachung ist auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß Paragraph 194, Absatz eins, ausdrücklich hinzuweisen.
- (3)Absatz 3Der Sektorenauftraggeber hat in der Bekanntmachung anzugeben, welcher Nachweis oder welche Nachweise für die Befugnis, die berufliche Zuverlässigkeit, die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die technische Leistungsfähigkeit vorzulegen oder auf Aufforderung durch den Sektorenauftraggeber nachzureichen sind.
- (4)Absatz 4Soll das Angebot, dem der Zuschlag erteilt werden soll, im Wege einer elektronischen Auktion ermittelt werden, so hat die Bekanntmachung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 eine dahingehende Festlegung zu enthalten.Soll das Angebot, dem der Zuschlag erteilt werden soll, im Wege einer elektronischen Auktion ermittelt werden, so hat die Bekanntmachung gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5 eine dahingehende Festlegung zu enthalten.
- (5)Absatz 5Soll das Angebot in Form eines elektronischen Kataloges abgegeben werden oder soll das Angebot einen elektronischen Katalog beinhalten, so hat die Bekanntmachung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 eine dahingehende Festlegung zu enthalten.Soll das Angebot in Form eines elektronischen Kataloges abgegeben werden oder soll das Angebot einen elektronischen Katalog beinhalten, so hat die Bekanntmachung gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5 eine dahingehende Festlegung zu enthalten.
- (6)Absatz 6Soll ein Realisierungswettbewerb durchgeführt werden, hat die Bekanntmachung einen Hinweis auf die anschließende Durchführung eines Verhandlungsverfahrens zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages gemäß § 206 Abs. 1 Z 11 zu enthalten.Soll ein Realisierungswettbewerb durchgeführt werden, hat die Bekanntmachung einen Hinweis auf die anschließende Durchführung eines Verhandlungsverfahrens zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages gemäß Paragraph 206, Absatz eins, Ziffer 11, zu enthalten.
- (7)Absatz 7In der Bekanntmachung der Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems ist dessen Laufzeit bzw. dessen Beginn- und Endzeitpunkt anzugeben und – sofern es von einer zentralen Beschaffungsstelle eingerichtet wird – anzugeben, ob die Möglichkeit der Nutzung des dynamischen Beschaffungssystems durch andere Sektorenauftraggeber besteht.
- (8)Absatz 8In der Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems ist dessen Laufzeit bzw. dessen Beginn- und Endzeitpunkt anzugeben.
§ 220 BVergG 2018 Zusätzliche Bekanntmachung auf Unionsebene
§ 220.Paragraph 220, Der Sektorenauftraggeber kann Bekanntmachungen, die nicht einer Bekanntmachungsverpflichtung gemäß diesem Bundesgesetz unterliegen, dem Amt für Veröffentlichungen unter Verwendung allenfalls existierender einschlägiger Standardformulare für Bekanntmachungen bekannt geben.
§ 222 BVergG 2018 Veröffentlichung eines Beschafferprofils
- (1)Absatz einsDer Sektorenauftraggeber kann im Internet ein Beschafferprofil veröffentlichen.
- (2)Absatz 2Das Beschafferprofil kann Bekanntmachungen, Angaben über laufende Vergabeverfahren, geplante Aufträge, vergebene Aufträge, widerrufene Verfahren sowie alle sonstigen Informationen betreffend ein Vergabeverfahren oder Informationen von allgemeinem Interesse wie Kontaktstelle, Telefonnummer, Postanschrift und elektronische Adresse enthalten.
§ 223 BVergG 2018 Veröffentlichung und Standardisierung von Meta- bzw. Kerndaten
- (1)Absatz einsDer Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung nähere Festlegungen hinsichtlich der Standardisierung des Kerndatenformates insbesondere in Bezug auf Darstellung, Struktur und Form der Kerndaten gemäß Anhang VIII sowie hinsichtlich der Befüllung der Metadatenfelder erlassen.Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung nähere Festlegungen hinsichtlich der Standardisierung des Kerndatenformates insbesondere in Bezug auf Darstellung, Struktur und Form der Kerndaten gemäß Anhang römisch VIII sowie hinsichtlich der Befüllung der Metadatenfelder erlassen.
- (2)Absatz 2Das Unternehmensserviceportal hat Informationen gemäß Anhang VIII in einer für natürliche Personen les- und suchbaren Weise anzubieten, wobei insbesondere die Suche nach einzelnen Kerndatenfeldern und nach einer Kombination derselben möglich sein muss. Dieser Dienst ist vom Unternehmensserviceportal im Internet kostenlos, direkt, uneingeschränkt und vollständig sowie grundsätzlich jederzeit zur Verfügung zu stellen. Das Unternehmensserviceportal hat die Informationen gemäß Anhang VIII mindestens einmal täglich aktualisiert anzubieten und die Zeitpunkte der Aktualisierungen auf der Internet-Adresse des Dienstes gemäß dem zweiten Satz bekannt zu machen.Das Unternehmensserviceportal hat Informationen gemäß Anhang römisch VIII in einer für natürliche Personen les- und suchbaren Weise anzubieten, wobei insbesondere die Suche nach einzelnen Kerndatenfeldern und nach einer Kombination derselben möglich sein muss. Dieser Dienst ist vom Unternehmensserviceportal im Internet kostenlos, direkt, uneingeschränkt und vollständig sowie grundsätzlich jederzeit zur Verfügung zu stellen. Das Unternehmensserviceportal hat die Informationen gemäß Anhang römisch VIII mindestens einmal täglich aktualisiert anzubieten und die Zeitpunkte der Aktualisierungen auf der Internet-Adresse des Dienstes gemäß dem zweiten Satz bekannt zu machen.
§ 224 BVergG 2018 Arten der Bekanntmachung
- (1)Absatz einsEine Bekanntmachung auf Unionsebene hat unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars entweder durch eine Bekanntmachung von Aufträgen bzw. Wettbewerben oder durch eine Bekanntmachung im Wege einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung gemäß § 226 Abs. 2 oder 3 oder durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems gemäß § 228 Abs. 1 zu erfolgen.Eine Bekanntmachung auf Unionsebene hat unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars entweder durch eine Bekanntmachung von Aufträgen bzw. Wettbewerben oder durch eine Bekanntmachung im Wege einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung gemäß Paragraph 226, Absatz 2, oder 3 oder durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems gemäß Paragraph 228, Absatz eins, zu erfolgen.
- (2)Absatz 2Eine Bekanntmachung in Österreich hat elektronisch entweder durch eine Bekanntmachung von Aufträgen bzw. Wettbewerben oder durch eine Bekanntmachung im Wege einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung gemäß § 230 Abs. 2 oder 3 oder durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems gemäß § 228 Abs. 2 zu erfolgen.Eine Bekanntmachung in Österreich hat elektronisch entweder durch eine Bekanntmachung von Aufträgen bzw. Wettbewerben oder durch eine Bekanntmachung im Wege einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung gemäß Paragraph 230, Absatz 2, oder 3 oder durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems gemäß Paragraph 228, Absatz 2, zu erfolgen.
§ 225 BVergG 2018 Bekanntmachungen auf Unionsebene
§ 225.Paragraph 225, Der Sektorenauftraggeber hat Bekanntmachungen auf Unionsebene gemäß Anhang VII zu erstellen und dem Amt für Veröffentlichungen unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars für Bekanntmachungen elektronisch zu übermitteln. Als Übermittlung gilt auch die Zur-Verfügung-Stellung der Daten der Bekanntmachungen und Mitteilungen im Online-Verfahren. Der Sektorenauftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachung nachweisen können. Falls Daten online zur Verfügung gestellt werden, gilt als Absendung die Eintragung der Daten im Online-System. Der Sektorenauftraggeber hat Bekanntmachungen auf Unionsebene gemäß Anhang römisch VII zu erstellen und dem Amt für Veröffentlichungen unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars für Bekanntmachungen elektronisch zu übermitteln. Als Übermittlung gilt auch die Zur-Verfügung-Stellung der Daten der Bekanntmachungen und Mitteilungen im Online-Verfahren. Der Sektorenauftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachung nachweisen können. Falls Daten online zur Verfügung gestellt werden, gilt als Absendung die Eintragung der Daten im Online-System.
§ 226 BVergG 2018 Bekanntmachung einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung auf Unionsebene
- (1)Absatz einsSofern der Sektorenauftraggeber von der Möglichkeit der Verkürzung der Angebotsfrist gemäß § 245 Gebrauch machen möchte, muss er auf Unionsebene eine regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung gemäß § 225 bekanntmachen. Die regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung kann überdies im Beschafferprofil des Sektorenauftraggebers veröffentlicht werden. Die regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung darf nicht im Beschafferprofil veröffentlicht werden, bevor der Sektorenauftraggeber unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars eine entsprechende Bekanntmachung über die Veröffentlichung der regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen abgesendet hat. Im Beschafferprofil ist das Datum der Absendung der Bekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen anzugeben.Sofern der Sektorenauftraggeber von der Möglichkeit der Verkürzung der Angebotsfrist gemäß Paragraph 245, Gebrauch machen möchte, muss er auf Unionsebene eine regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung gemäß Paragraph 225, bekanntmachen. Die regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung kann überdies im Beschafferprofil des Sektorenauftraggebers veröffentlicht werden. Die regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung darf nicht im Beschafferprofil veröffentlicht werden, bevor der Sektorenauftraggeber unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars eine entsprechende Bekanntmachung über die Veröffentlichung der regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen abgesendet hat. Im Beschafferprofil ist das Datum der Absendung der Bekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen anzugeben.
- (2)Absatz 2Der Sektorenauftraggeber kann bei nicht offenen Verfahren und bei Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung die Bekanntmachung einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung gemäß § 225 als Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe eines Auftrages verwenden, sofern die regelmäßige nichtverbindliche BekanntmachungDer Sektorenauftraggeber kann bei nicht offenen Verfahren und bei Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung die Bekanntmachung einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung gemäß Paragraph 225, als Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe eines Auftrages verwenden, sofern die regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung
- 1.Ziffer einssich ausdrücklich auf jene Leistungen bezieht, die Auftragsgegenstand sein werden,
- 2.Ziffer 2den Hinweis enthält, dass dieser Auftrag im nicht offenen Verfahren bzw. im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung ohne spätere Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben wird,
- 3.Ziffer 3die Aufforderung an Unternehmer enthält, ihr Interesse mitzuteilen, und
- 4.Ziffer 4spätestens 35 Tage und frühestens 12 Monate vor der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe abgesendet wird.
Eine zusätzliche Veröffentlichung im Beschafferprofil ist zulässig. - (3)Absatz 3Der Sektorenauftraggeber kann bei der Vergabe eines besonderen Dienstleistungsauftrages die Bekanntmachung einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung gemäß § 225 als Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe eines Auftrages verwenden, sofern die regelmäßige nichtverbindliche BekanntmachungDer Sektorenauftraggeber kann bei der Vergabe eines besonderen Dienstleistungsauftrages die Bekanntmachung einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung gemäß Paragraph 225, als Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe eines Auftrages verwenden, sofern die regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung
- 1.Ziffer einsdie Arten der zu vergebenden Dienstleistungen ausdrücklich anführt,
- 2.Ziffer 2den Hinweis enthält, dass dieser Auftrag ohne spätere Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben wird, und
- 3.Ziffer 3die Aufforderung an Unternehmer enthält, ihr Interesse mitzuteilen.
Eine zusätzliche Veröffentlichung im Beschafferprofil ist zulässig. - (4)Absatz 4Der von einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung gemäß Abs. 2 und 3 abgedeckte Zeitraum beträgt höchstens zwölf Monate ab Absendung der Bekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen. Bei der Vergabe eines besonderen Dienstleistungsauftrages kann ein Zeitraum von mehr als zwölf Monaten festgelegt werden, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist.Der von einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung gemäß Absatz 2 und 3 abgedeckte Zeitraum beträgt höchstens zwölf Monate ab Absendung der Bekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen. Bei der Vergabe eines besonderen Dienstleistungsauftrages kann ein Zeitraum von mehr als zwölf Monaten festgelegt werden, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist.
§ 227 BVergG 2018 Freiwillige Bekanntmachung eines Vergabeverfahrens auf Unionsebene
§ 227.Paragraph 227, Sofern der Sektorenauftraggeber der Ansicht ist, dass die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung im Oberschwellenbereich zulässig ist, kann der Sektorenauftraggeber dem Amt für Veröffentlichungen unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars für Bekanntmachungen die Entscheidung bekannt geben, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll.
§ 228 BVergG 2018 Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems
- (1)Absatz einsDer Sektorenauftraggeber kann bei nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung, wettbewerblichen Dialogen oder Innovationspartnerschaften die Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems auf Unionsebene als Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe eines Auftrages verwenden. Diese Bekanntmachung hat über den Zweck des Prüfsystems und darüber zu informieren, wie die Prüfungsregeln zur Verfügung gestellt werden.
- (2)Absatz 2Im Falle einer Bekanntmachung gemäß Abs. 1 hat der Sektorenauftraggeber die Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems auch in Österreich gemäß § 229 bekannt zu machen.Im Falle einer Bekanntmachung gemäß Absatz eins, hat der Sektorenauftraggeber die Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems auch in Österreich gemäß Paragraph 229, bekannt zu machen.
§ 229 BVergG 2018 Bekanntmachungen in Österreich
- (1)Absatz einsDer Sektorenauftraggeber hat Bekanntmachungen im Oberschwellenbereich zu veröffentlichen, indem er die Metadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren https://www.data.gv.at/ bereitstellt und darin auf die Informationen gemäß dem 1. Abschnitt des Anhanges VIII (Kerndaten für Bekanntmachungen) verweist. Der Sektorenauftraggeber hat diese Kerndaten in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig zur Verfügung zu stellen.Der Sektorenauftraggeber hat Bekanntmachungen im Oberschwellenbereich zu veröffentlichen, indem er die Metadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren https://www.data.gv.at/ bereitstellt und darin auf die Informationen gemäß dem 1. Abschnitt des Anhanges römisch VIII (Kerndaten für Bekanntmachungen) verweist. Der Sektorenauftraggeber hat diese Kerndaten in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig zur Verfügung zu stellen.
- (2)Absatz 2Die Verfügbarkeit der Metadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren und der Kerndaten für Bekanntmachungen muss zumindest bis zum Ablauf der Angebotsfrist gewährleistet sein.
- (3)Absatz 3Weitere Bekanntmachungen in sonstigen geeigneten Publikationsmedien stehen dem Sektorenauftraggeber frei.
- (4)Absatz 4Sofern der Sektorenauftraggeber der Ansicht ist, dass die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung im Oberschwellenbereich zulässig ist, kann der Sektorenauftraggeber die Entscheidung, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll, bekanntmachen. Die Verfügbarkeit der Metadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren und der Kerndaten für Bekanntmachungen muss zumindest für zehn Tage gewährleistet sein.
- (5)Absatz 5Eine Bekanntmachung gemäß Abs. 1, 3 oder 4 darf nicht vor dem Tag der Veröffentlichung durch das Amt für Veröffentlichungen veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung darf jedoch jedenfalls dann erfolgen, wenn der Sektorenauftraggeber nicht binnen 48 Stunden nach Bestätigung des Einganges der Bekanntmachung beim Amt für Veröffentlichungen über die Veröffentlichung unterrichtet wurde. Die Bekanntmachung darf ausschließlich jene Informationen enthalten, die in der an das Amt für Veröffentlichungen abgesendeten Bekanntmachung enthalten sind oder die in einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung in einem Beschafferprofil veröffentlicht wurden. Die Bekanntmachung hat das Datum der Absendung der Bekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen bzw. das Datum der Veröffentlichung im Beschafferprofil anzugeben.Eine Bekanntmachung gemäß Absatz eins,, 3 oder 4 darf nicht vor dem Tag der Veröffentlichung durch das Amt für Veröffentlichungen veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung darf jedoch jedenfalls dann erfolgen, wenn der Sektorenauftraggeber nicht binnen 48 Stunden nach Bestätigung des Einganges der Bekanntmachung beim Amt für Veröffentlichungen über die Veröffentlichung unterrichtet wurde. Die Bekanntmachung darf ausschließlich jene Informationen enthalten, die in der an das Amt für Veröffentlichungen abgesendeten Bekanntmachung enthalten sind oder die in einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung in einem Beschafferprofil veröffentlicht wurden. Die Bekanntmachung hat das Datum der Absendung der Bekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen bzw. das Datum der Veröffentlichung im Beschafferprofil anzugeben.
§ 230 BVergG 2018 Bekanntmachung einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung in Österreich
- (1)Absatz einsSofern der Sektorenauftraggeber von der Möglichkeit der Verkürzung der Angebotsfrist gemäß § 245 Gebrauch machen möchte, muss er eine regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung in Österreich gemäß § 229 bekanntmachen.Sofern der Sektorenauftraggeber von der Möglichkeit der Verkürzung der Angebotsfrist gemäß Paragraph 245, Gebrauch machen möchte, muss er eine regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung in Österreich gemäß Paragraph 229, bekanntmachen.
- (2)Absatz 2Der Sektorenauftraggeber kann bei nicht offenen Verfahren und bei Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung die Bekanntmachung einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung gemäß § 229 als Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe eines Auftrages verwenden, sofern die regelmäßige nichtverbindliche BekanntmachungDer Sektorenauftraggeber kann bei nicht offenen Verfahren und bei Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung die Bekanntmachung einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung gemäß Paragraph 229, als Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe eines Auftrages verwenden, sofern die regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung
- 1.Ziffer einssich ausdrücklich auf jene Leistungen bezieht, die Auftragsgegenstand sein werden,
- 2.Ziffer 2den Hinweis enthält, dass dieser Auftrag im nicht offenen Verfahren bzw. im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung ohne spätere Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben wird,
- 3.Ziffer 3die Aufforderung an Unternehmer enthält, ihr Interesse mitzuteilen, und
- 4.Ziffer 4spätestens 35 Tage und frühestens 12 Monate vor der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe abgesendet wird.
Eine zusätzliche Veröffentlichung im Beschafferprofil ist zulässig. - (3)Absatz 3Der Sektorenauftraggeber kann bei der Vergabe eines besonderen Dienstleistungsauftrages die Bekanntmachung einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung gemäß § 229 als Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe eines Auftrages verwenden, sofern die regelmäßige nichtverbindliche BekanntmachungDer Sektorenauftraggeber kann bei der Vergabe eines besonderen Dienstleistungsauftrages die Bekanntmachung einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung gemäß Paragraph 229, als Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe eines Auftrages verwenden, sofern die regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung
- 1.Ziffer einsdie Arten der zu vergebenden Dienstleistungen ausdrücklich anführt,
- 2.Ziffer 2den Hinweis enthält, dass dieser Auftrag ohne spätere Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben wird, und
- 3.Ziffer 3die Aufforderung an Unternehmer enthält, ihr Interesse mitzuteilen.
Eine zusätzliche Veröffentlichung im Beschafferprofil ist zulässig. - (4)Absatz 4Der von einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung gemäß Abs. 2 und 3 abgedeckte Zeitraum hat mit dem gemäß § 226 Abs. 4 festgelegten Zeitraum übereinzustimmen.Der von einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung gemäß Absatz 2 und 3 abgedeckte Zeitraum hat mit dem gemäß Paragraph 226, Absatz 4, festgelegten Zeitraum übereinzustimmen.
§ 231 BVergG 2018 Bekanntgaben auf Unionsebene
- (1)Absatz einsDer Sektorenauftraggeber hat nach Durchführung eines Vergabeverfahrens dem Amt für Veröffentlichungen jeden vergebenen Auftrag, jede abgeschlossene Rahmenvereinbarung und das Ergebnis jedes Ideenwettbewerbes gemäß § 225 bekannt zu geben; davon ausgenommen sind Aufträge, die aufgrund von Rahmenvereinbarungen vergeben wurden. Der Sektorenauftraggeber hat überdies dem Amt für Veröffentlichungen eine von der in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Gültigkeitsdauer abweichende Einstellung eines dynamischen Beschaffungssystems bzw. eines Prüfsystems bekannt zu geben. Die Bekanntgabe ist dem Amt für Veröffentlichungen unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars spätestens 30 Tage nach Zuschlagserteilung, nach Abschluss der Rahmenvereinbarung, nach Abschluss des Ideenwettbewerbes, nach Einstellung des dynamischen Beschaffungssystems bzw. des Prüfsystems zu übermitteln.Der Sektorenauftraggeber hat nach Durchführung eines Vergabeverfahrens dem Amt für Veröffentlichungen jeden vergebenen Auftrag, jede abgeschlossene Rahmenvereinbarung und das Ergebnis jedes Ideenwettbewerbes gemäß Paragraph 225, bekannt zu geben; davon ausgenommen sind Aufträge, die aufgrund von Rahmenvereinbarungen vergeben wurden. Der Sektorenauftraggeber hat überdies dem Amt für Veröffentlichungen eine von der in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Gültigkeitsdauer abweichende Einstellung eines dynamischen Beschaffungssystems bzw. eines Prüfsystems bekannt zu geben. Die Bekanntgabe ist dem Amt für Veröffentlichungen unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars spätestens 30 Tage nach Zuschlagserteilung, nach Abschluss der Rahmenvereinbarung, nach Abschluss des Ideenwettbewerbes, nach Einstellung des dynamischen Beschaffungssystems bzw. des Prüfsystems zu übermitteln.
- (2)Absatz 2Abweichend zu Abs. 1 letzter Satz kann der SektorenauftraggeberAbweichend zu Absatz eins, letzter Satz kann der Sektorenauftraggeber
- 1.Ziffer einsbesondere Dienstleistungsaufträge und
- 2.Ziffer 2Aufträge, die aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben worden sind,
gebündelt spätestens 30 Tage nach Ende des jeweiligen Jahresquartals gemäß Abs. 1 bekannt geben.gebündelt spätestens 30 Tage nach Ende des jeweiligen Jahresquartals gemäß Absatz eins, bekannt geben. - (3)Absatz 3Hat der Sektorenauftraggeber eine Bekanntmachung im Wege einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung gemäß § 226 Abs. 2 oder 3 und § 230 Abs. 2 oder 3 veröffentlicht und beschließt er, auf Grundlage dieser regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung während ihrer Gültigkeitsdauer keine weitere Auftragsvergabe mehr vorzunehmen, so hat er dies in der Bekanntgabe gemäß Abs. 1 anzugeben.Hat der Sektorenauftraggeber eine Bekanntmachung im Wege einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung gemäß Paragraph 226, Absatz 2, oder 3 und Paragraph 230, Absatz 2, oder 3 veröffentlicht und beschließt er, auf Grundlage dieser regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung während ihrer Gültigkeitsdauer keine weitere Auftragsvergabe mehr vorzunehmen, so hat er dies in der Bekanntgabe gemäß Absatz eins, anzugeben.
- (4)Absatz 4Abweichend zu Abs. 1 dürfen bestimmte Angaben über die Auftragsvergabe oder den Abschluss von Rahmenvereinbarungen dann nicht veröffentlicht werden, wenn deren Bekanntgabe die Vollziehung von Gesetzen behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmers schädigen oder den freien und lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmern beeinträchtigen würde.Abweichend zu Absatz eins, dürfen bestimmte Angaben über die Auftragsvergabe oder den Abschluss von Rahmenvereinbarungen dann nicht veröffentlicht werden, wenn deren Bekanntgabe die Vollziehung von Gesetzen behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmers schädigen oder den freien und lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmern beeinträchtigen würde.
- (5)Absatz 5Bei Dienstleistungsaufträgen auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung können die Angaben zu Art und Menge der Dienstleistungen unbeschadet des Abs. 4 auf folgende Angaben beschränkt werden:Bei Dienstleistungsaufträgen auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung können die Angaben zu Art und Menge der Dienstleistungen unbeschadet des Absatz 4, auf folgende Angaben beschränkt werden:
- 1.Ziffer einsdie Angabe „FuE-Dienstleistungen“, sofern der Auftrag im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung gemäß § 206 Abs. 1 Z 2 vergeben wurde, oderdie Angabe „FuE-Dienstleistungen“, sofern der Auftrag im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung gemäß Paragraph 206, Absatz eins, Ziffer 2, vergeben wurde, oder
- 2.Ziffer 2jene Angaben, die in der Bekanntmachung enthalten waren.
§ 232 BVergG 2018 Bekanntgaben in Österreich
- (1)Absatz einsDer Sektorenauftraggeber hat nach Durchführung eines Vergabeverfahrens jeden vergebenen Auftrag, jede abgeschlossene Rahmenvereinbarung und das Ergebnis jedes Ideenwettbewerbes bekannt zu geben, indem er die Metadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren https://www.data.gv.at/ bereitstellt und darin auf die Informationen gemäß dem 2. Abschnitt des Anhanges VIII (Kerndaten für Bekanntgaben) verweist; davon ausgenommen sind Aufträge, die aufgrund von Rahmenvereinbarungen vergeben wurden und deren Auftragswert 50 000 Euro nicht erreicht. Der Sektorenauftraggeber hat die Metadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren für mindestens 5 Jahre bereitzustellen und die Kerndaten für Bekanntgaben in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig für mindestens 5 Jahre zur Verfügung zu stellen. Die Bekanntgabe hat spätestens 30 Tage nach Zuschlagserteilung, nach Abschluss der Rahmenvereinbarung bzw. nach Abschluss des Ideenwettbewerbes zu erfolgen.Der Sektorenauftraggeber hat nach Durchführung eines Vergabeverfahrens jeden vergebenen Auftrag, jede abgeschlossene Rahmenvereinbarung und das Ergebnis jedes Ideenwettbewerbes bekannt zu geben, indem er die Metadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren https://www.data.gv.at/ bereitstellt und darin auf die Informationen gemäß dem 2. Abschnitt des Anhanges römisch VIII (Kerndaten für Bekanntgaben) verweist; davon ausgenommen sind Aufträge, die aufgrund von Rahmenvereinbarungen vergeben wurden und deren Auftragswert 50 000 Euro nicht erreicht. Der Sektorenauftraggeber hat die Metadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren für mindestens 5 Jahre bereitzustellen und die Kerndaten für Bekanntgaben in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig für mindestens 5 Jahre zur Verfügung zu stellen. Die Bekanntgabe hat spätestens 30 Tage nach Zuschlagserteilung, nach Abschluss der Rahmenvereinbarung bzw. nach Abschluss des Ideenwettbewerbes zu erfolgen.
- (2)Absatz 2Abweichend zu Abs. 1 letzter Satz kann der SektorenauftraggeberAbweichend zu Absatz eins, letzter Satz kann der Sektorenauftraggeber
- 1.Ziffer einsbesondere Dienstleistungsaufträge und
- 2.Ziffer 2Aufträge, die aufgrund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben worden sind,
gleichzeitig spätestens 30 Tage nach Ende des jeweiligen Jahresquartals gemäß Abs. 1 bekannt geben.gleichzeitig spätestens 30 Tage nach Ende des jeweiligen Jahresquartals gemäß Absatz eins, bekannt geben. - (3)Absatz 3Abweichend zu Abs. 1 dürfen bestimmte Angaben über die Auftragsvergabe oder den Abschluss von Rahmenvereinbarungen dann nicht veröffentlicht werden, wenn deren Bekanntgabe die Vollziehung von Gesetzen behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmers schädigen oder den freien und lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmern beeinträchtigen würde.Abweichend zu Absatz eins, dürfen bestimmte Angaben über die Auftragsvergabe oder den Abschluss von Rahmenvereinbarungen dann nicht veröffentlicht werden, wenn deren Bekanntgabe die Vollziehung von Gesetzen behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmers schädigen oder den freien und lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmern beeinträchtigen würde.
- (4)Absatz 4Bei Dienstleistungsaufträgen auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung können die Angaben zu Art und Menge der Dienstleistungen unbeschadet Abs. 3 auf folgende Angaben beschränkt werden:Bei Dienstleistungsaufträgen auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung können die Angaben zu Art und Menge der Dienstleistungen unbeschadet Absatz 3, auf folgende Angaben beschränkt werden:
- 1.Ziffer einsdie Angabe „FuE-Dienstleistungen“, sofern der Auftrag im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung gemäß § 206 Abs. 1 Z 2 vergeben wurde, oderdie Angabe „FuE-Dienstleistungen“, sofern der Auftrag im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung gemäß Paragraph 206, Absatz eins, Ziffer 2, vergeben wurde, oder
- 2.Ziffer 2jene Angaben, die in der Bekanntmachung enthalten waren.
§ 233 BVergG 2018 Arten der Bekanntmachung
§ 233.Paragraph 233, Eine Bekanntmachung in Österreich hat elektronisch entweder durch eine Bekanntmachung von Aufträgen bzw. Wettbewerben oder durch eine Bekanntmachung im Wege einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung gemäß § 235 oder durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems gemäß § 236 zu erfolgen. Eine Bekanntmachung in Österreich hat elektronisch entweder durch eine Bekanntmachung von Aufträgen bzw. Wettbewerben oder durch eine Bekanntmachung im Wege einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung gemäß Paragraph 235, oder durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems gemäß Paragraph 236, zu erfolgen.
§ 234 BVergG 2018 Bekanntmachungen in Österreich
- (1)Absatz einsDer Sektorenauftraggeber hat Bekanntmachungen im Unterschwellenbereich zu veröffentlichen, indem er die Metadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren https://www.data.gv.at/ bereitstellt und darin auf die Kerndaten für Bekanntmachungen verweist. Der Sektorenauftraggeber hat diese Kerndaten in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig zur Verfügung zu stellen. Eine Bekanntmachung im Beschafferprofil darf nicht vor Verfügbarkeit der Metadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren und der Kerndaten für Bekanntmachung erfolgen. Im Beschafferprofil ist das Datum der Zur-Verfügung-Stellung der Kerndaten anzugeben.
- (2)Absatz 2Die Verfügbarkeit der Metadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren und der Kerndaten für Bekanntmachungen muss zumindest bis zum Ablauf der Angebotsfrist gewährleistet sein.
- (3)Absatz 3Weitere Bekanntmachungen in sonstigen geeigneten Publikationsmedien stehen dem Sektorenauftraggeber frei.
- (4)Absatz 4Sofern dies aufgrund der unionsrechtlichen Grundsätze geboten ist, hat der Sektorenauftraggeber die Vergabe eines besonderen Dienstleistungsauftrages bekanntzumachen. Von einer Bekanntmachung des Verfahrens kann insbesondere Abstand genommen werden, wenn eine der in § 206 für Dienstleistungsaufträge genannten Voraussetzungen für die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung vorliegt.Sofern dies aufgrund der unionsrechtlichen Grundsätze geboten ist, hat der Sektorenauftraggeber die Vergabe eines besonderen Dienstleistungsauftrages bekanntzumachen. Von einer Bekanntmachung des Verfahrens kann insbesondere Abstand genommen werden, wenn eine der in Paragraph 206, für Dienstleistungsaufträge genannten Voraussetzungen für die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung vorliegt.
- (5)Absatz 5Sofern der Sektorenauftraggeber der Ansicht ist, dass die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich zulässig ist, kann der Sektorenauftraggeber die Entscheidung, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll, bekanntmachen. Die Verfügbarkeit der Metadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren und der Kerndaten für Bekanntmachungen muss zumindest für zehn Tage gewährleistet sein.
- (6)Absatz 6Der Sektorenauftraggeber hat überdies eine vom in der Ausschreibung festgelegten Endzeitpunkt abweichende Einstellung eines dynamischen Beschaffungssystems bzw. eines Prüfsystems bekannt zu machen.
§ 235 BVergG 2018 Bekanntmachung einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung
- (1)Absatz einsDer Sektorenauftraggeber kann die Bekanntmachung einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung gemäß § 234 als Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe eines Auftrages verwenden, sofern die regelmäßige nichtverbindliche BekanntmachungDer Sektorenauftraggeber kann die Bekanntmachung einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung gemäß Paragraph 234, als Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe eines Auftrages verwenden, sofern die regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung
- 1.Ziffer einssich ausdrücklich auf jene Leistungen bezieht, die Auftragsgegenstand sein werden,
- 2.Ziffer 2den Hinweis enthält, dass dieser Auftrag ohne spätere Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben wird,
- 3.Ziffer 3die Aufforderung an Unternehmer enthält, ihr Interesse mitzuteilen, und
- 4.Ziffer 4spätestens 35 Tage und frühestens 12 Monate vor der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe abgesendet wird.
Eine zusätzliche Veröffentlichung im Beschafferprofil ist zulässig. - (2)Absatz 2Der Sektorenauftraggeber kann bei der Vergabe eines besonderen Dienstleistungsauftrages die Bekanntmachung einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung gemäß § 234 als Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe eines Auftrages verwenden, sofern die regelmäßige nichtverbindliche BekanntmachungDer Sektorenauftraggeber kann bei der Vergabe eines besonderen Dienstleistungsauftrages die Bekanntmachung einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung gemäß Paragraph 234, als Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe eines Auftrages verwenden, sofern die regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung
- 1.Ziffer einsdie Arten der zu vergebenden Dienstleistungen ausdrücklich anführt,
- 2.Ziffer 2den Hinweis enthält, dass dieser Auftrag ohne spätere Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben wird, und
- 3.Ziffer 3die Aufforderung an Unternehmer enthält, ihr Interesse mitzuteilen.
Eine zusätzliche Veröffentlichung im Beschafferprofil ist zulässig. - (3)Absatz 3Der von einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung gemäß Abs. 1 und 2 abgedeckte Zeitraum beträgt höchstens zwölf Monate ab Bekanntmachung. Bei der Vergabe eines besonderen Dienstleistungsauftrages kann ein Zeitraum von mehr als zwölf Monaten festgelegt werden, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist.Der von einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung gemäß Absatz eins und 2 abgedeckte Zeitraum beträgt höchstens zwölf Monate ab Bekanntmachung. Bei der Vergabe eines besonderen Dienstleistungsauftrages kann ein Zeitraum von mehr als zwölf Monaten festgelegt werden, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist.
§ 236 BVergG 2018 Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems
§ 236.Paragraph 236, Der Sektorenauftraggeber kann die Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems gemäß § 234 als Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe eines Auftrages verwenden. Diese Bekanntmachung hat über den Zweck des Prüfsystems und darüber zu informieren, wie die Prüfungsregeln zur Verfügung gestellt werden. Der Sektorenauftraggeber kann die Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems gemäß Paragraph 234, als Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe eines Auftrages verwenden. Diese Bekanntmachung hat über den Zweck des Prüfsystems und darüber zu informieren, wie die Prüfungsregeln zur Verfügung gestellt werden.
§ 237 BVergG 2018 Bekanntgaben in Österreich
- (1)Absatz einsEin Sektorenauftraggeber im Vollziehungsbereich des Bundes hat nach Durchführung eines Vergabeverfahrens, dessen Auftragswert oder Wertumfang oder Summe der Preisgelder mindestens 50 000 Euro beträgt, jeden vergebenen Auftrag, jede abgeschlossene Rahmenvereinbarung und das Ergebnis jedes Ideenwettbewerbes bekannt zu geben, indem er die Metadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren https://www.data.gv.at/ bereitstellt und darin auf die Kerndaten für Bekanntgaben verweist; davon ausgenommen sind Aufträge, die aufgrund von Rahmenvereinbarungen vergeben wurden und deren Auftragswert 50 000 Euro nicht erreicht. Der Sektorenauftraggeber hat die Metadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren für mindestens 5 Jahre bereitzustellen und die Kerndaten für Bekanntgaben in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig für mindestens 5 Jahre zur Verfügung zu stellen. Die Bekanntgabe hat spätestens 30 Tage nach Zuschlagserteilung, nach Abschluss der Rahmenvereinbarung bzw. nach Abschluss des Ideenwettbewerbes zu erfolgen.
- (2)Absatz 2Abweichend zu Abs. 1 letzter Satz kann der SektorenauftraggeberAbweichend zu Absatz eins, letzter Satz kann der Sektorenauftraggeber
- 1.Ziffer einsbesondere Dienstleistungsaufträge und
- 2.Ziffer 2Aufträge, die aufgrund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben worden sind,
gleichzeitig spätestens 30 Tage nach Ende des jeweiligen Jahresquartals gemäß Abs. 1 bekannt geben.gleichzeitig spätestens 30 Tage nach Ende des jeweiligen Jahresquartals gemäß Absatz eins, bekannt geben. - (3)Absatz 3Abweichend zu Abs. 1 dürfen bestimmte Angaben über die Auftragsvergabe, den Abschluss von Rahmenvereinbarungen oder das Ergebnis eines Ideenwettbewerbes dann nicht veröffentlicht werden, wenn deren Bekanntgabe die Vollziehung von Gesetzen behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmers schädigen oder den freien und lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmern beeinträchtigen würde.Abweichend zu Absatz eins, dürfen bestimmte Angaben über die Auftragsvergabe, den Abschluss von Rahmenvereinbarungen oder das Ergebnis eines Ideenwettbewerbes dann nicht veröffentlicht werden, wenn deren Bekanntgabe die Vollziehung von Gesetzen behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmers schädigen oder den freien und lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmern beeinträchtigen würde.
- (4)Absatz 4Bei Dienstleistungsaufträgen auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung können die Angaben zu Art und Menge der Dienstleistungen unbeschadet des Abs. 3 auf folgende Angaben beschränkt werden:Bei Dienstleistungsaufträgen auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung können die Angaben zu Art und Menge der Dienstleistungen unbeschadet des Absatz 3, auf folgende Angaben beschränkt werden:
- 1.Ziffer einsdie Angabe „FuE-Dienstleistungen“, sofern der Auftrag im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung gemäß § 206 Abs. 1 Z 2 vergeben wurde, oderdie Angabe „FuE-Dienstleistungen“, sofern der Auftrag im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung gemäß Paragraph 206, Absatz eins, Ziffer 2, vergeben wurde, oder
- 2.Ziffer 2jene Angaben, die in der Bekanntmachung enthalten waren.
§ 238 BVergG 2018 Berechnung der Fristen
§ 238.Paragraph 238, Unbeschadet der auf die Fristen im Vergabekontrollverfahren anzuwendenden Bestimmungen des AVG findet auf Fristen die Verordnung (EWG, EURATOM) Nr. 1182/71 Anwendung.
§ 239 BVergG 2018 Grundsätze für die Bemessung von Fristen
§ 239.Paragraph 239, Der Sektorenauftraggeber hat Fristen so zu bemessen und festzusetzen, dass den von der Fristsetzung betroffenen Unternehmern ausreichend Zeit für die Vornahme der entsprechenden Handlungen verbleibt. Insbesondere Teilnahmeantrags- und Angebotsfristen und Fristen für die Ausarbeitung von Lösungen im wettbewerblichen Dialog sind so zu bemessen, dass unter Berücksichtigung etwa der Komplexität des Leistungsgegenstandes dem Unternehmer hinreichend Zeit zur Erstellung des Teilnahmeantrages, des Angebotes bzw. der Lösung verbleibt.
§ 240 BVergG 2018 Verbesserungsfrist
§ 240.Paragraph 240, Übermittelt der Unternehmer unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen, hat der Sektorenauftraggeber, sofern es sich nicht um einen unbehebbaren Mangel handelt, diesen unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Übermittlung, Ergänzung oder Erläuterung aufzufordern.
§ 241 BVergG 2018 Auskunftsfrist
§ 241.Paragraph 241, Sofern das Ersuchen zeitgerecht gestellt wird, hat der Sektorenauftraggeber oder die dafür zuständige Stelle zusätzliche Auskünfte über die Ausschreibung allen Teilnehmern am Vergabeverfahren unverzüglich, jedenfalls aber spätestens sechs Tage, bei beschleunigten offenen Verfahren gemäß § 246 spätestens vier Tage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote zu übermitteln bzw. bereitzustellen. Sofern das Ersuchen zeitgerecht gestellt wird, hat der Sektorenauftraggeber oder die dafür zuständige Stelle zusätzliche Auskünfte über die Ausschreibung allen Teilnehmern am Vergabeverfahren unverzüglich, jedenfalls aber spätestens sechs Tage, bei beschleunigten offenen Verfahren gemäß Paragraph 246, spätestens vier Tage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote zu übermitteln bzw. bereitzustellen.
§ 242 BVergG 2018 Teilnahmeantragsfrist
§ 242.Paragraph 242, Beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, beim Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung, beim wettbewerblichen Dialog und beim dynamischen Beschaffungssystem beträgt die vom Sektorenauftraggeber festzusetzende Teilnahmeantragsfrist mindestens 15 Tage. Sie beginnt mit dem Tag der Absendung der Bekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen bzw., wenn die Bekanntmachung im Wege einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung erfolgt ist, mit dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Interessensbestätigung.
§ 243 BVergG 2018 Angebotsfrist
- (1)Absatz einsBeim offenen Verfahren beträgt die vom Sektorenauftraggeber festzusetzende Angebotsfrist mindestens 30 Tage.
- (2)Absatz 2Der Sektorenauftraggeber kann die Angebotsfrist beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung und beim Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung im gegenseitigen Einvernehmen mit den ausgewählten Bewerbern festlegen, vorausgesetzt, dass allen ausgewählten Bewerbern dieselbe Frist eingeräumt wird. Erfolgt keine einvernehmliche Festlegung der Angebotsfrist, so hat der Sektorenauftraggeber eine Angebotsfrist festzusetzen, die mindestens zehn Tage beträgt.
- (3)Absatz 3Beim dynamischen Beschaffungssystem beträgt die vom Sektorenauftraggeber festzusetzende Angebotsfrist mindestens zehn Tage. Der Sektorenauftraggeber kann einvernehmlich mit allen zugelassenen Teilnehmern eine kürzere Angebotsfrist festlegen.
- (4)Absatz 4Die gemäß Abs. 1 oder 2 festgesetzte Angebotsfrist ist um fünf Tage zu verlängern, falls die Ausschreibungsunterlagen nicht gemäß § 260 Abs. 1 elektronisch zur Verfügung gestellt werden. Eine Verlängerung ist nicht verpflichtend, falls die Angebotsfrist wegen Dringlichkeit gemäß § 246 verkürzt wird oder im gegenseitigen Einvernehmen gemäß Abs. 2 erster Satz festgelegt wurde.Die gemäß Absatz eins, oder 2 festgesetzte Angebotsfrist ist um fünf Tage zu verlängern, falls die Ausschreibungsunterlagen nicht gemäß Paragraph 260, Absatz eins, elektronisch zur Verfügung gestellt werden. Eine Verlängerung ist nicht verpflichtend, falls die Angebotsfrist wegen Dringlichkeit gemäß Paragraph 246, verkürzt wird oder im gegenseitigen Einvernehmen gemäß Absatz 2, erster Satz festgelegt wurde.
- (5)Absatz 5Die gemäß Abs. 1, 2 und 4 festgesetzte Angebotsfrist ist um fünf Tage zu verlängern, falls Angebote nicht auf elektronischem Weg zu übermitteln sind. Eine Verlängerung ist nicht verpflichtend, falls die Angebotsfrist im gegenseitigen Einvernehmen gemäß Abs. 2 erster Satz festgelegt wurde.Die gemäß Absatz eins,, 2 und 4 festgesetzte Angebotsfrist ist um fünf Tage zu verlängern, falls Angebote nicht auf elektronischem Weg zu übermitteln sind. Eine Verlängerung ist nicht verpflichtend, falls die Angebotsfrist im gegenseitigen Einvernehmen gemäß Absatz 2, erster Satz festgelegt wurde.
- (6)Absatz 6Können Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in zusätzliche Unterlagen zu den Ausschreibungsunterlagen vor Ort erstellt werden, so ist die Angebotsfrist gemäß Abs. 1 bis 5 so angemessen zu verlängern, dass alle betroffenen Unternehmer von allen für die Erstellung eines Angebotes erforderlichen Informationen Kenntnis nehmen können.Können Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in zusätzliche Unterlagen zu den Ausschreibungsunterlagen vor Ort erstellt werden, so ist die Angebotsfrist gemäß Absatz eins bis 5 so angemessen zu verlängern, dass alle betroffenen Unternehmer von allen für die Erstellung eines Angebotes erforderlichen Informationen Kenntnis nehmen können.
- (7)Absatz 7Die Angebotsfrist beginnt beim offenen Verfahren mit dem Tag der Absendung der Bekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen, beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, beim Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung und beim dynamischen Beschaffungssystem mit dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.
§ 244 BVergG 2018 Verlängerung der Angebotsfrist bei Berichtigungen und zusätzlichen Auskünften
- (1)Absatz einsDie gemäß § 243 festgesetzte Angebotsfrist ist bei einer Berichtigung der Ausschreibung zu verlängern, wenn die Berichtigung für die Erstellung der Angebote wesentlich ist. Die Verlängerung der Frist muss in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der geänderten Information stehen. Jede Veränderung der Angebotsfrist ist allen Bewerbern oder Bietern bekannt zu geben. Soweit eine Bekanntgabe nicht möglich ist, ist sie in derselben Art bekannt zu machen wie die Bekanntmachung.Die gemäß Paragraph 243, festgesetzte Angebotsfrist ist bei einer Berichtigung der Ausschreibung zu verlängern, wenn die Berichtigung für die Erstellung der Angebote wesentlich ist. Die Verlängerung der Frist muss in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der geänderten Information stehen. Jede Veränderung der Angebotsfrist ist allen Bewerbern oder Bietern bekannt zu geben. Soweit eine Bekanntgabe nicht möglich ist, ist sie in derselben Art bekannt zu machen wie die Bekanntmachung.
- (2)Absatz 2Die gemäß § 243 festgesetzte Angebotsfrist ist zu verlängern, wenn zusätzliche Auskünfte nicht innerhalb der Frist gemäß § 241 erteilt worden sind, obwohl das Ersuchen zeitgerecht gestellt wurde. Die Verlängerung der Frist muss in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der geänderten Information stehen.Die gemäß Paragraph 243, festgesetzte Angebotsfrist ist zu verlängern, wenn zusätzliche Auskünfte nicht innerhalb der Frist gemäß Paragraph 241, erteilt worden sind, obwohl das Ersuchen zeitgerecht gestellt wurde. Die Verlängerung der Frist muss in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der geänderten Information stehen.
§ 245 BVergG 2018 Verkürzte Angebotsfrist im beschleunigten offenen Verfahren nach regelmäßiger nichtverbindlicher Bekanntmachung
§ 245.Paragraph 245, Sofern der Sektorenauftraggeber mindestens 35 Tage, höchstens aber 12 Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung einer Bekanntmachung gemäß § 224 eine regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung gemäß den §§ 226 Abs. 1 und 230 Abs. 1 bekannt gemacht hat und diese regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung alle Angaben enthalten hat, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung vorlagen, kann der Sektorenauftraggeber die Angebotsfrist im offenen Verfahren auf 15 Tage verkürzen. Sofern der Sektorenauftraggeber mindestens 35 Tage, höchstens aber 12 Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung einer Bekanntmachung gemäß Paragraph 224, eine regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung gemäß den Paragraphen 226, Absatz eins und 230 Absatz eins, bekannt gemacht hat und diese regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung alle Angaben enthalten hat, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung vorlagen, kann der Sektorenauftraggeber die Angebotsfrist im offenen Verfahren auf 15 Tage verkürzen.
§ 246 BVergG 2018 Verkürzte Angebotsfrist im beschleunigten offenen Verfahren bei Dringlichkeit
§ 246.Paragraph 246, Die Angebotsfrist im offenen Verfahren kann auf 15 Tage verkürzt werden, sofern wegen einer vom Sektorenauftraggeber hinreichend begründeten Dringlichkeit die Einhaltung der Fristen gemäß den §§ 243 bis 245 nicht möglich ist. Die Angebotsfrist im offenen Verfahren kann auf 15 Tage verkürzt werden, sofern wegen einer vom Sektorenauftraggeber hinreichend begründeten Dringlichkeit die Einhaltung der Fristen gemäß den Paragraphen 243 bis 245 nicht möglich ist.
§ 248 BVergG 2018 Allgemeine Bestimmungen
- (1)Absatz einsDer Sektorenauftraggeber hat für die Durchführung eines Vergabeverfahrens objektive Eignungskriterien festzulegen, die allen interessierten Unternehmern zugänglich sein müssen.
- (2)Absatz 2Ein Unternehmer, der die gemäß Abs. 1 festgelegten Eignungskriterien nicht erfüllt, ist vom Vergabeverfahren auszuschließen.Ein Unternehmer, der die gemäß Absatz eins, festgelegten Eignungskriterien nicht erfüllt, ist vom Vergabeverfahren auszuschließen.
§ 249 BVergG 2018 Ausschlussgründe
- (1)Absatz einsDer Sektorenauftraggeber hat – unbeschadet des Abs. 6 – einen Unternehmer jederzeit von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen, wenn der Sektorenauftraggeber Kenntnis von einer rechtskräftigen Verurteilung des Unternehmers hat, die einen der folgenden Tatbestände betrifft: Mitgliedschaft bei einer kriminellen Vereinigung oder Organisation (§§ 278 und 278a StGB), Terroristische Vereinigung, Terroristische Straftaten oder Terrorismusfinanzierung (§§ 278b bis 278d StGB), Bestechlichkeit, Vorteilsannahme, Bestechung, Vorteilszuwendung oder verbotene Intervention (§§ 304 bis 309 StGB und § 10 UWG), Betrug (§§ 146 bis 148 StGB), Untreue (§ 153 StGB), Geschenkannahme (§ 153a StGB), Förderungsmissbrauch (§ 153b StGB), Geldwäscherei (§ 165 StGB), Sklaverei, Menschenhandel oder Grenzüberschreitender Prostitutionshandel (§§ 104, 104a und 217 StGB) bzw. einen entsprechenden Straftatbestand gemäß den Vorschriften des Landes, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat. Der Sektorenauftraggeber hat einen Unternehmer, der keine natürliche Person ist, von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen, wenn die Voraussetzung des ersten Satzes in Bezug auf eine Person erfüllt ist, die Mitglied im Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan des Unternehmers ist oder die darin Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse hat.Der Sektorenauftraggeber hat – unbeschadet des Absatz 6, – einen Unternehmer jederzeit von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen, wenn der Sektorenauftraggeber Kenntnis von einer rechtskräftigen Verurteilung des Unternehmers hat, die einen der folgenden Tatbestände betrifft: Mitgliedschaft bei einer kriminellen Vereinigung oder Organisation (Paragraphen 278 und 278a StGB), Terroristische Vereinigung, Terroristische Straftaten oder Terrorismusfinanzierung (Paragraphen 278 b bis 278d StGB), Bestechlichkeit, Vorteilsannahme, Bestechung, Vorteilszuwendung oder verbotene Intervention (Paragraphen 304 bis 309 StGB und Paragraph 10, UWG), Betrug (Paragraphen 146 bis 148 StGB), Untreue (Paragraph 153, StGB), Geschenkannahme (Paragraph 153 a, StGB), Förderungsmissbrauch (Paragraph 153 b, StGB), Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB), Sklaverei, Menschenhandel oder Grenzüberschreitender Prostitutionshandel (Paragraphen 104,, 104a und 217 StGB) bzw. einen entsprechenden Straftatbestand gemäß den Vorschriften des Landes, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat. Der Sektorenauftraggeber hat einen Unternehmer, der keine natürliche Person ist, von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen, wenn die Voraussetzung des ersten Satzes in Bezug auf eine Person erfüllt ist, die Mitglied im Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan des Unternehmers ist oder die darin Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse hat.
- (2)Absatz 2Der Sektorenauftraggeber kann – unbeschadet der Abs. 4 bis 6 – einen Unternehmer jederzeit von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausschließen, wennDer Sektorenauftraggeber kann – unbeschadet der Absatz 4 bis 6 – einen Unternehmer jederzeit von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausschließen, wenn
- 1.Ziffer einsüber das Vermögen des Unternehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, oder
- 2.Ziffer 2der Unternehmer sich in Liquidation befindet oder seine gewerbliche Tätigkeit einstellt oder eingestellt hat, oder
- 3.Ziffer 3der Sektorenauftraggeber über hinreichend plausible Anhaltspunkte dafür verfügt, dass der Unternehmer mit anderen Unternehmern für den Sektorenauftraggeber nachteilige Abreden getroffen hat, die gegen die guten Sitten verstoßen, oder mit anderen Unternehmern Abreden getroffen hat, die auf eine Verzerrung des Wettbewerbes abzielen, oder
- 4.Ziffer 4der Unternehmer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung, insbesondere gegen Bestimmungen des Arbeits-, Sozial- oder Umweltrechtes, begangen hat, die vom Sektorenauftraggeber auf geeignete Weise nachgewiesen wurde, oder
- 5.Ziffer 5der Unternehmer seine Verpflichtungen zur Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge oder der Steuern und Abgaben in Österreich oder nach den Vorschriften des Landes, in dem er seinen Sitz hat, nicht erfüllt hat und dies
- a)Litera adurch eine rechtskräftige Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung in Österreich oder gemäß den Vorschriften des Landes, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, festgestellt wurde, oder
- b)Litera bdurch den Sektorenauftraggeber auf andere geeignete Weise nachgewiesen wurde, oder
- 6.Ziffer 6ein Interessenkonflikt gemäß § 199 nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen vermieden werden kann oderein Interessenkonflikt gemäß Paragraph 199, nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen vermieden werden kann oder
- 7.Ziffer 7aufgrund der Beteiligung des Unternehmers an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens gemäß § 198 der faire und lautere Wettbewerb unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung verzerrt werden würde oderaufgrund der Beteiligung des Unternehmers an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens gemäß Paragraph 198, der faire und lautere Wettbewerb unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung verzerrt werden würde oder
- 8.Ziffer 8der Unternehmer bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung im Rahmen eines früheren Auftrages oder Konzessionsvertrages erhebliche oder dauerhafte Mängel erkennen lassen hat, die die vorzeitige Beendigung dieses früheren Auftrages oder Konzessionsvertrages, Schadenersatz oder andere vergleichbare Sanktionen nach sich gezogen haben, oder
- 9.Ziffer 9der Unternehmer sich bei der Erteilung von Auskünften betreffend die Eignung einer schwerwiegenden Täuschung schuldig gemacht hat, diese Auskünfte nicht erteilt hat oder die vom Sektorenauftraggeber zum Nachweis der Eignung geforderten Nachweise bzw. Bescheinigungen nicht vorgelegt, vervollständigt oder erläutert hat oder
- 10.Ziffer 10der Unternehmer
- a)Litera aversucht hat, die Entscheidungsfindung des Sektorenauftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen oder
- b)Litera bversucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die er unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder
- c)Litera cfahrlässig irreführende Informationen an den Sektorenauftraggeber übermittelt, die die Entscheidung des Sektorenauftraggebers über den Ausschluss oder die Auswahl von Unternehmern oder die Zuschlagserteilung erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.
Legt der Sektorenauftraggeber fest, dass der Unternehmer bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß den Z 3, 4, 6, 7, 9 oder 10 von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen ist, so hat er einen Unternehmer, der keine natürliche Person ist, von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausschließen, wenn diese Ausschlussgründe in Bezug auf eine Person erfüllt sind, die Mitglied im Leitungs- oder Aufsichtsorgan des Unternehmers ist.Legt der Sektorenauftraggeber fest, dass der Unternehmer bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß den Ziffer 3,, 4, 6, 7, 9 oder 10 von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen ist, so hat er einen Unternehmer, der keine natürliche Person ist, von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausschließen, wenn diese Ausschlussgründe in Bezug auf eine Person erfüllt sind, die Mitglied im Leitungs- oder Aufsichtsorgan des Unternehmers ist. - (3)Absatz 3Der öffentliche Sektorenauftraggeber hat – unbeschadet der Abs. 4 bis 6 – einen Unternehmer jederzeit von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen, wenn dieser einen der in Abs. 2 angeführten Ausschlussgründe erfüllt.Der öffentliche Sektorenauftraggeber hat – unbeschadet der Absatz 4 bis 6 – einen Unternehmer jederzeit von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen, wenn dieser einen der in Absatz 2, angeführten Ausschlussgründe erfüllt.
- (4)Absatz 4Der Sektorenauftraggeber kann von einem Ausschluss gemäß Abs. 2 Z 1 oder 2 Abstand nehmen, wenn die Leistungsfähigkeit des Unternehmers für die Durchführung des Auftrages ausreicht.Der Sektorenauftraggeber kann von einem Ausschluss gemäß Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 Abstand nehmen, wenn die Leistungsfähigkeit des Unternehmers für die Durchführung des Auftrages ausreicht.
- (5)Absatz 5Der Sektorenauftraggeber hat von einem Ausschluss gemäß Abs. 2 Z 5 Abstand zu nehmen, wennDer Sektorenauftraggeber hat von einem Ausschluss gemäß Absatz 2, Ziffer 5, Abstand zu nehmen, wenn
- 1.Ziffer einser festgestellt hat, dass der Unternehmer seinen Verpflichtungen zur Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge oder der Steuern und Abgaben dadurch nachgekommen ist, dass er die Zahlung vorgenommen oder eine verbindliche Vereinbarung im Hinblick auf die Entrichtung der fälligen Sozialversicherungsbeiträge, Steuern oder Abgaben – gegebenenfalls einschließlich etwaiger Zinsen oder Strafzahlungen – eingegangen ist, oder
- 2.Ziffer 2nur ein geringfügiger Rückstand hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge oder der Steuern und Abgaben besteht oder
- 3.Ziffer 3der Ausschluss aus anderen Gründen offensichtlich unverhältnismäßig wäre.
- (6)Absatz 6Der Sektorenauftraggeber kann von einem Ausschluss aus den in Abs. 1 oder 2 genannten oder gemäß § 248 Abs. 1 festgelegten anderen Ausschlussgründen Abstand nehmen, wenn auf die Beteiligung des Unternehmers in begründeten Ausnahmefällen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses nicht verzichtet werden kann.Der Sektorenauftraggeber kann von einem Ausschluss aus den in Absatz eins, oder 2 genannten oder gemäß Paragraph 248, Absatz eins, festgelegten anderen Ausschlussgründen Abstand nehmen, wenn auf die Beteiligung des Unternehmers in begründeten Ausnahmefällen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses nicht verzichtet werden kann.
§ 250 BVergG 2018 Zeitpunkt des Vorliegens der Eignung
§ 250.Paragraph 250, Unbeschadet des § 194 Abs. 1 muss die Eignung spätestens Unbeschadet des Paragraph 194, Absatz eins, muss die Eignung spätestens
- 1.Ziffer einsbeim offenen Verfahren zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung,
- 2.Ziffer 2beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung zum Zeitpunkt des Ablaufes der Teilnahmeantragsfrist,
- 3.Ziffer 3beim nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe,
- 4.Ziffer 4beim Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung, beim wettbewerblichen Dialog und bei der Innovationspartnerschaft grundsätzlich zum Zeitpunkt des Ablaufes der Teilnahmeantragsfrist,
- 5.Ziffer 5beim Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung grundsätzlich zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe,
- 6.Ziffer 6beim offenen Wettbewerb zum Zeitpunkt der Vorlage der Wettbewerbsarbeiten,
- 7.Ziffer 7beim nicht offenen Wettbewerb zum Zeitpunkt des Ablaufes der Teilnahmeantragsfrist,
- 8.Ziffer 8beim geladenen Wettbewerb zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten,
- 9.Ziffer 9bei der Rahmenvereinbarung zum jeweils relevanten Zeitpunkt gemäß der gewählten Verfahrensart zum Abschluss der Rahmenvereinbarung gemäß Z 1 bis 5 sowie zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung,bei der Rahmenvereinbarung zum jeweils relevanten Zeitpunkt gemäß der gewählten Verfahrensart zum Abschluss der Rahmenvereinbarung gemäß Ziffer eins bis 5 sowie zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung,
- 10.Ziffer 10beim dynamischen Beschaffungssystem zum Zeitpunkt der Zulassung zum dynamischen Beschaffungssystem sowie zum Zeitpunkt jeder gesonderten Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß § 323,beim dynamischen Beschaffungssystem zum Zeitpunkt der Zulassung zum dynamischen Beschaffungssystem sowie zum Zeitpunkt jeder gesonderten Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß Paragraph 323,,
- 11.Ziffer 11beim Prüfsystem zum Zeitpunkt der Aufnahme in das Prüfsystem sowie zum Zeitpunkt der Prüfung der Qualifikation des aufgenommenen Unternehmers durch den Sektorenauftraggeber und
- a)Litera abei der Durchführung eines nicht offenen Verfahrens zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe bzw.
- b)Litera bbei Durchführung eines Verhandlungsverfahrens, eines wettbewerblichen Dialoges oder einer Innovationspartnerschaft grundsätzlich zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe
vorliegen.
§ 251 BVergG 2018 Eigenerklärung, Verlangen der Nachweise durch den Sektorenauftraggeber
- (1)Absatz einsDer Sektorenauftraggeber hat festzulegen, mit welchen Nachweisen ein Unternehmer, der an einem Vergabeverfahren teilnimmt, seine
- 1.Ziffer einsberufliche Befugnis,
- 2.Ziffer 2berufliche Zuverlässigkeit,
- 3.Ziffer 3finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie
- 4.Ziffer 4technische Leistungsfähigkeit
zu belegen hat. Nachweise dürfen nur so weit festgelegt werden, wie es durch den Gegenstand des Auftrages sachlich gerechtfertigt ist. Falls erforderlich und sofern dies sachlich gerechtfertigt ist, kann der Sektorenauftraggeber besondere Festlegungen treffen, wie Arbeits- und Bietergemeinschaften die Anforderungen an die Eignung zu erfüllen haben. - (2)Absatz 2Der Bewerber oder Bieter kann seine Eignung sowie gegebenenfalls die Erfüllung der Auswahlkriterien auch durch die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 belegen. Stattdessen ist auch die Vorlage einer Erklärung darüber, dass der Bewerber oder Bieter die vom Sektorenauftraggeber verlangten Eignungskriterien erfüllt und die festgelegten Nachweise auf Aufforderung unverzüglich beibringen kann (Eigenerklärung), zulässig. In einer solchen Eigenerklärung sind die Befugnisse anzugeben, über die der Unternehmer konkret verfügt.
- (3)Absatz 3Der Sektorenauftraggeber kann die Vorlage, Vervollständigung bzw. Erläuterung bestimmter Nachweise binnen einer angemessenen Frist von bestimmten Bewerbern oder Bietern bzw. Parteien der Rahmenvereinbarung verlangen, sofern dies zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist. Bei der Vergabe von Aufträgen und beim Abschluss von Rahmenvereinbarungen im Oberschwellenbereich hat der Sektorenauftraggeber vor Zuschlagserteilung bzw. vor Abschluss der Rahmenvereinbarung die Vorlage der festgelegten Nachweise vom Zuschlagsempfänger bzw. von der bzw. den Parteien der Rahmenvereinbarung jedenfalls zu verlangen; bei einer Vergabe in Losen gilt dies nur, wenn der geschätzte Wert des einzelnen Loses den in § 185 Abs. 1 genannten jeweiligen Schwellenwert erreicht.Der Sektorenauftraggeber kann die Vorlage, Vervollständigung bzw. Erläuterung bestimmter Nachweise binnen einer angemessenen Frist von bestimmten Bewerbern oder Bietern bzw. Parteien der Rahmenvereinbarung verlangen, sofern dies zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist. Bei der Vergabe von Aufträgen und beim Abschluss von Rahmenvereinbarungen im Oberschwellenbereich hat der Sektorenauftraggeber vor Zuschlagserteilung bzw. vor Abschluss der Rahmenvereinbarung die Vorlage der festgelegten Nachweise vom Zuschlagsempfänger bzw. von der bzw. den Parteien der Rahmenvereinbarung jedenfalls zu verlangen; bei einer Vergabe in Losen gilt dies nur, wenn der geschätzte Wert des einzelnen Loses den in Paragraph 185, Absatz eins, genannten jeweiligen Schwellenwert erreicht.
- (4)Absatz 4Im Falle der Angebotslegung durch eine Arbeitsgemeinschaft oder eine Bietergemeinschaft hat jedes Mitglied die Befugnis für den ihm konkret zufallenden Leistungsteil nachzuweisen.
- (5)Absatz 5Der Unternehmer muss jene Nachweise nicht vorlegen, die der Sektorenauftraggeber direkt über eine für den Sektorenauftraggeber kostenlos zugängliche Datenbank erhalten kann. Enthält ein auf diese Weise verfügbarer Nachweis personenbezogene Daten, muss der Unternehmer der Verwendung seiner Daten zugestimmt haben.
- (6)Absatz 6Ein Unternehmer muss im Oberschwellenbereich jene Nachweise nicht vorlegen, die dem Sektorenauftraggeber bereits in einem früheren Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich vorgelegt wurden und geeignet sind, die Eignung nachzuweisen. Der Sektorenauftraggeber kann zum Zweck der Verwaltung und Wiederverwendung der solcherart vorgelegten Nachweise eine Datenbank einrichten.
- (7)Absatz 7Legt ein Unternehmer mit Sitz in einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens Nachweise vor, die den Nachweisen gemäß § 252 Abs. 1 bzw. § 253 Abs. 2 gleichwertig sind, so hat der Sektorenauftraggeber zur Überprüfung, ob der vorgelegte Nachweis seiner Art nach dem geforderten Nachweis entspricht, auf die Online-Datenbank e-Certis zurückzugreifen.Legt ein Unternehmer mit Sitz in einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens Nachweise vor, die den Nachweisen gemäß Paragraph 252, Absatz eins, bzw. Paragraph 253, Absatz 2, gleichwertig sind, so hat der Sektorenauftraggeber zur Überprüfung, ob der vorgelegte Nachweis seiner Art nach dem geforderten Nachweis entspricht, auf die Online-Datenbank e-Certis zurückzugreifen.
§ 252 BVergG 2018 Nachweis der Befugnis
- (1)Absatz einsDer Sektorenauftraggeber kann als Nachweis für das Vorliegen der einschlägigen Befugnis gemäß § 251 Abs. 1 Z 1 die Vorlage einer Urkunde über die Eintragung des Unternehmers im betreffenden in Anhang IX angeführten Berufs- oder Handelsregister des Sitzstaates oder die Vorlage der betreffenden in Anhang IX genannten Bescheinigung festlegen.Der Sektorenauftraggeber kann als Nachweis für das Vorliegen der einschlägigen Befugnis gemäß Paragraph 251, Absatz eins, Ziffer eins, die Vorlage einer Urkunde über die Eintragung des Unternehmers im betreffenden in Anhang römisch IX angeführten Berufs- oder Handelsregister des Sitzstaates oder die Vorlage der betreffenden in Anhang römisch IX genannten Bescheinigung festlegen.
- (2)Absatz 2Der Sektorenauftraggeber hat über für die Zuschlagserteilung in Betracht kommende Bewerber, Bieter und deren Subunternehmer eine Auskunft aus der Verwaltungsstrafevidenz des Kompetenzzentrums LSDB gemäß § 35 LSD-BG einzuholen, ob diesen eine rechtskräftige Entscheidung gemäß § 31 LSD-BG zuzurechnen ist. Diese Auskunft darf nicht älter als sechs Monate sein.Der Sektorenauftraggeber hat über für die Zuschlagserteilung in Betracht kommende Bewerber, Bieter und deren Subunternehmer eine Auskunft aus der Verwaltungsstrafevidenz des Kompetenzzentrums LSDB gemäß Paragraph 35, LSD-BG einzuholen, ob diesen eine rechtskräftige Entscheidung gemäß Paragraph 31, LSD-BG zuzurechnen ist. Diese Auskunft darf nicht älter als sechs Monate sein.
§ 253 BVergG 2018 Nachweis der beruflichen Zuverlässigkeit
- (1)Absatz einsDer Sektorenauftraggeber hat Nachweise für die Darlegung der beruflichen Zuverlässigkeit gemäß § 251 Abs. 1 Z 2 festzulegen, die belegen, dass in Bezug auf den Unternehmer kein Ausschlussgrund vorliegt.Der Sektorenauftraggeber hat Nachweise für die Darlegung der beruflichen Zuverlässigkeit gemäß Paragraph 251, Absatz eins, Ziffer 2, festzulegen, die belegen, dass in Bezug auf den Unternehmer kein Ausschlussgrund vorliegt.
- (2)Absatz 2Nachweise gemäß Abs. 1 sind insbesondereNachweise gemäß Absatz eins, sind insbesondere
- 1.Ziffer einshinsichtlich § 249 Abs. 1 die Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 des Strafregistergesetzes 1968 bzw. die Registerauskunft für Verbände gemäß § 89m GOG oder eine gleichwertige Bescheinigung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde des Sitzstaates des Unternehmers,hinsichtlich Paragraph 249, Absatz eins, die Strafregisterbescheinigung gemäß Paragraph 10, des Strafregistergesetzes 1968 bzw. die Registerauskunft für Verbände gemäß Paragraph 89 m, GOG oder eine gleichwertige Bescheinigung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde des Sitzstaates des Unternehmers,
- 2.Ziffer 2hinsichtlich § 249 Abs. 2 Z 1 die Insolvenzdatei gemäß § 256 IO oder gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörden des Sitzstaates des Unternehmers,hinsichtlich Paragraph 249, Absatz 2, Ziffer eins, die Insolvenzdatei gemäß Paragraph 256, IO oder gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörden des Sitzstaates des Unternehmers,
- 3.Ziffer 3hinsichtlich § 249 Abs. 2 Z 2 der Firmenbuchauszug gemäß § 33 des Firmenbuchgesetzes und die Auskunft aus dem GISA gemäß § 365e Abs. 1 GewO 1994 oder gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörden des Sitzstaates des Unternehmers, undhinsichtlich Paragraph 249, Absatz 2, Ziffer 2, der Firmenbuchauszug gemäß Paragraph 33, des Firmenbuchgesetzes und die Auskunft aus dem GISA gemäß Paragraph 365 e, Absatz eins, GewO 1994 oder gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörden des Sitzstaates des Unternehmers, und
- 4.Ziffer 4hinsichtlich § 249 Abs. 2 Z 5 die letztgültige Kontobestätigung bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers und die letztgültige Rückstandsbescheinigung gemäß § 229a BAO oder gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörden des Sitzstaates des Unternehmers.hinsichtlich Paragraph 249, Absatz 2, Ziffer 5, die letztgültige Kontobestätigung bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers und die letztgültige Rückstandsbescheinigung gemäß Paragraph 229 a, BAO oder gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörden des Sitzstaates des Unternehmers.
- (3)Absatz 3Der Sektorenauftraggeber hat über für die Zuschlagserteilung in Betracht kommende Bewerber, Bieter und deren Subunternehmer jedenfalls eine Auskunft aus der zentralen Verwaltungsstrafevidenz des Bundesministers für Finanzen gemäß § 28b AuslBG und eine Auskunft aus der Verwaltungsstrafevidenz des Kompetenzzentrums LSDB gemäß § 35 LSD-BG einzuholen, ob diesen eine rechtskräftige Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG oder gemäß den §§ 28 oder 29 LSD-BG zuzurechnen ist. Diese Auskünfte dürfen nicht älter als sechs Monate sein.Der Sektorenauftraggeber hat über für die Zuschlagserteilung in Betracht kommende Bewerber, Bieter und deren Subunternehmer jedenfalls eine Auskunft aus der zentralen Verwaltungsstrafevidenz des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 28 b, AuslBG und eine Auskunft aus der Verwaltungsstrafevidenz des Kompetenzzentrums LSDB gemäß Paragraph 35, LSD-BG einzuholen, ob diesen eine rechtskräftige Bestrafung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG oder gemäß den Paragraphen 28, oder 29 LSD-BG zuzurechnen ist. Diese Auskünfte dürfen nicht älter als sechs Monate sein.
- (4)Absatz 4Werden die vom Sektorenauftraggeber festgelegten Nachweise im Herkunftsland des Unternehmers nicht ausgestellt oder werden darin nicht alle vom Sektorenauftraggeber vorgesehenen Ausschlussgründe erwähnt, kann der Sektorenauftraggeber eine Bescheinigung über eine eidesstattliche Erklärung oder eine entsprechende, vor einer dafür zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, vor einem Notar oder vor einer dafür zuständigen Berufsorganisation des Herkunftslandes des Unternehmers abgegebene Erklärung des Unternehmers verlangen, dass keiner der vorgesehenen Ausschlussgründe vorliegt.
§ 254 BVergG 2018 Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit
- (1)Absatz einsDer Sektorenauftraggeber hat der Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit des Unternehmers insbesondere die gemäß § 253 Abs. 1 bzw. 2 verlangten Nachweise und die gemäß § 253 Abs. 3 eingeholten Auskünfte zugrunde zu legen. Ergibt sich aus diesen Bescheinigungen, dass eine rechtskräftige Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung im Sinne des § 249 Abs. 1 oder 2 Z 5 lit. a vorliegt oder erlangt der Sektorenauftraggeber auf andere Weise von einem solchen Urteil, einer solchen Verfehlung oder vom Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß § 248 Abs. 1 oder § 249 Abs. 1 oder 2 nachweislich Kenntnis, so ist der Unternehmer mangels Zuverlässigkeit vom Vergabeverfahren auszuschließen, es sei denn, die Voraussetzungen des § 249 Abs. 4 bis 6 liegen vor oder der Unternehmer macht glaubhaft, dass er trotz des Vorliegens eines Ausschlussgrundes zuverlässig ist.Der Sektorenauftraggeber hat der Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit des Unternehmers insbesondere die gemäß Paragraph 253, Absatz eins, bzw. 2 verlangten Nachweise und die gemäß Paragraph 253, Absatz 3, eingeholten Auskünfte zugrunde zu legen. Ergibt sich aus diesen Bescheinigungen, dass eine rechtskräftige Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung im Sinne des Paragraph 249, Absatz eins, oder 2 Ziffer 5, Litera a, vorliegt oder erlangt der Sektorenauftraggeber auf andere Weise von einem solchen Urteil, einer solchen Verfehlung oder vom Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß Paragraph 248, Absatz eins, oder Paragraph 249, Absatz eins, oder 2 nachweislich Kenntnis, so ist der Unternehmer mangels Zuverlässigkeit vom Vergabeverfahren auszuschließen, es sei denn, die Voraussetzungen des Paragraph 249, Absatz 4 bis 6 liegen vor oder der Unternehmer macht glaubhaft, dass er trotz des Vorliegens eines Ausschlussgrundes zuverlässig ist.
- (2)Absatz 2Zur Glaubhaftmachung im Sinne des Abs. 1 letzter Satz hat der Unternehmer darzulegen, dass er konkrete technische, organisatorische, personelle oder sonstige Maßnahmen getroffen hat, die geeignet sind, das nochmalige Begehen der betreffenden strafbaren Handlungen bzw. Verfehlungen zu verhindern. Der Unternehmer hat nachzuweisen, dass er folgende Maßnahmen getroffen hat:Zur Glaubhaftmachung im Sinne des Absatz eins, letzter Satz hat der Unternehmer darzulegen, dass er konkrete technische, organisatorische, personelle oder sonstige Maßnahmen getroffen hat, die geeignet sind, das nochmalige Begehen der betreffenden strafbaren Handlungen bzw. Verfehlungen zu verhindern. Der Unternehmer hat nachzuweisen, dass er folgende Maßnahmen getroffen hat:
- 1.Ziffer einser einen Ausgleich für jeglichen durch eine Straftat oder eine Verfehlung gegebenenfalls verursachten Schaden gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleiches verpflichtet hat,
- 2.Ziffer 2er umfassend durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden an der Klärung aller Tatsachen und Umstände betreffend die Straftat oder Verfehlung mitgewirkt hat, und
- 3.Ziffer 3er effektive Maßnahmen wie
- a)Litera adie Einführung eines qualitativ hochwertigen Berichts- und Kontrollwesens, oder
- b)Litera bdie Einschaltung eines Organes der inneren Revision zur regelmäßigen Überprüfung der Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften, oder
- c)Litera cdie Einführung von internen Haftungs- und Schadenersatzregelungen zur Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften
gesetzt hat.
- (3)Absatz 3Der Sektorenauftraggeber hat die vom Unternehmer ergriffenen Maßnahmen zu prüfen und bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit insbesondere die vom Unternehmer gesetzten Maßnahmen in ein Verhältnis zur Anzahl und zur Schwere der begangenen strafbaren Handlungen bzw. Verfehlungen zu setzen. Bei der Beurteilung der Schwere der rechtskräftigen Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG ist insbesondere die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer und die Dauer der illegalen Beschäftigung und bei der Beurteilung der Schwere der rechtskräftigen Bestrafung gemäß den §§ 28 oder 29 LSD-BG ist insbesondere das Ausmaß der Unterentlohnung zu berücksichtigen. Liegen mehr als zwei rechtskräftige Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG oder gemäß den §§ 28 oder 29 LSD-BG vor oder erfolgten zwei rechtskräftige Bestrafungen innerhalb der letzten zwölf Monate, ist ein strengerer Maßstab anzulegen. Erachtet der Sektorenauftraggeber die Maßnahmen des Unternehmers als unzureichend, so hat er diese Entscheidung gegenüber dem Unternehmer zu begründen.Der Sektorenauftraggeber hat die vom Unternehmer ergriffenen Maßnahmen zu prüfen und bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit insbesondere die vom Unternehmer gesetzten Maßnahmen in ein Verhältnis zur Anzahl und zur Schwere der begangenen strafbaren Handlungen bzw. Verfehlungen zu setzen. Bei der Beurteilung der Schwere der rechtskräftigen Bestrafung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG ist insbesondere die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer und die Dauer der illegalen Beschäftigung und bei der Beurteilung der Schwere der rechtskräftigen Bestrafung gemäß den Paragraphen 28, oder 29 LSD-BG ist insbesondere das Ausmaß der Unterentlohnung zu berücksichtigen. Liegen mehr als zwei rechtskräftige Bestrafungen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG oder gemäß den Paragraphen 28, oder 29 LSD-BG vor oder erfolgten zwei rechtskräftige Bestrafungen innerhalb der letzten zwölf Monate, ist ein strengerer Maßstab anzulegen. Erachtet der Sektorenauftraggeber die Maßnahmen des Unternehmers als unzureichend, so hat er diese Entscheidung gegenüber dem Unternehmer zu begründen.
- (4)Absatz 4Ein Unternehmer, der durch eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichtes einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen wurde, kann während des in dieser Entscheidung festgelegten Ausschlusszeitraumes seine Zuverlässigkeit nicht gemäß Abs. 2 und 3 glaubhaft machen.Ein Unternehmer, der durch eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichtes einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen wurde, kann während des in dieser Entscheidung festgelegten Ausschlusszeitraumes seine Zuverlässigkeit nicht gemäß Absatz 2 und 3 glaubhaft machen.
- (5)Absatz 5Hat ein Unternehmer, bei dem ein Ausschlussgrund gemäß den §§ 248 oder 249 vorliegt, keine oder nur unzureichende Maßnahmen gemäß Abs. 2 und 3 ergriffen, so darf er – unbeschadet des Abs. 4 –Hat ein Unternehmer, bei dem ein Ausschlussgrund gemäß den Paragraphen 248, oder 249 vorliegt, keine oder nur unzureichende Maßnahmen gemäß Absatz 2 und 3 ergriffen, so darf er – unbeschadet des Absatz 4, –
- 1.Ziffer einsbei Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß § 249 Abs. 1 höchstens für den Zeitraum von fünf Jahren ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung oderbei Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß Paragraph 249, Absatz eins, höchstens für den Zeitraum von fünf Jahren ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung oder
- 2.Ziffer 2bei Vorliegen eines sonstigen vom Sektorenauftraggeber vorgesehenen Ausschlussgrundes höchstens für den Zeitraum von drei Jahren ab dem betreffenden Ereignis
von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.
§ 255 BVergG 2018 Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen sowie der technischen Leistungsfähigkeit
- (1)Absatz einsAls Nachweis für die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gemäß § 251 Abs. 1 Z 3 kann der Sektorenauftraggeber insbesondere die Nachweise gemäß Anhang X verlangen.Als Nachweis für die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gemäß Paragraph 251, Absatz eins, Ziffer 3, kann der Sektorenauftraggeber insbesondere die Nachweise gemäß Anhang römisch zehn verlangen.
- (2)Absatz 2Kann ein Unternehmer aus einem von ihm glaubhaft zu machenden berechtigten Grund die vom Sektorenauftraggeber geforderten Nachweise nicht beibringen, so kann er den Nachweis seiner finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch Vorlage jedes anderen vom Sektorenauftraggeber für geeignet erachteten Nachweises erbringen.
- (3)Absatz 3Als Nachweis für die technische Leistungsfähigkeit gemäß § 251 Abs. 1 Z 4 kann der Sektorenauftraggeber je nach Art, Menge, Umfang oder Verwendungszweck der zu liefernden Waren oder der zu erbringenden Bau- oder Dienstleistungen insbesondere die in Anhang XI angeführten Nachweise verlangen. Werden Nachweise über Leistungen vorgelegt, die der Unternehmer in Arbeitsgemeinschaften erbracht hat, ist der vom Unternehmer erbrachte Leistungsteil anzugeben.Als Nachweis für die technische Leistungsfähigkeit gemäß Paragraph 251, Absatz eins, Ziffer 4, kann der Sektorenauftraggeber je nach Art, Menge, Umfang oder Verwendungszweck der zu liefernden Waren oder der zu erbringenden Bau- oder Dienstleistungen insbesondere die in Anhang römisch XI angeführten Nachweise verlangen. Werden Nachweise über Leistungen vorgelegt, die der Unternehmer in Arbeitsgemeinschaften erbracht hat, ist der vom Unternehmer erbrachte Leistungsteil anzugeben.
§ 256 BVergG 2018 Prüfsystem
- (1)Absatz einsDer Sektorenauftraggeber kann ein System zur Prüfung von Unternehmern einrichten und betreiben. Er hat dabei sicherzustellen, dass sich Unternehmer jederzeit einer Prüfung unterziehen können.
- (2)Absatz 2Das System gemäß Abs. 1 kann verschiedene Stufen umfassen. Der Sektorenauftraggeber hat objektive Prüfkriterien und Prüfregeln zur Eignung von Unternehmern und zur Funktionsweise des Prüfsystems festzulegen. Sofern diese Prüfkriterien und Prüfregeln technische Spezifikationen umfassen, gilt § 274. Die Prüfkriterien und Prüfregeln können bei Bedarf angepasst werden.Das System gemäß Absatz eins, kann verschiedene Stufen umfassen. Der Sektorenauftraggeber hat objektive Prüfkriterien und Prüfregeln zur Eignung von Unternehmern und zur Funktionsweise des Prüfsystems festzulegen. Sofern diese Prüfkriterien und Prüfregeln technische Spezifikationen umfassen, gilt Paragraph 274, Die Prüfkriterien und Prüfregeln können bei Bedarf angepasst werden.
- (3)Absatz 3Bei der Festlegung der Prüfkriterien und Prüfregeln sind die §§ 248, 249, 251 Abs. 1, 252 bis 255 und 258 sinngemäß anzuwenden.Bei der Festlegung der Prüfkriterien und Prüfregeln sind die Paragraphen 248,, 249, 251 Absatz eins,, 252 bis 255 und 258 sinngemäß anzuwenden.
- (4)Absatz 4Enthalten die Prüfkriterien und Prüfregeln gemäß Abs. 2 Anforderungen an die Leistungsfähigkeit oder die Befugnis, kann sich ein Unternehmer zum Nachweis der geforderten Leistungsfähigkeit bzw. Befugnis auf die Kapazitäten anderer Unternehmer ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmern bestehenden Verbindungen stützen. In diesem Fall muss er den Nachweis erbringen, dass ihm während der gesamten Gültigkeit des Prüfsystems die bei den anderen Unternehmern im erforderlichen Ausmaß vorhandenen Mittel auch tatsächlich zur Verfügung stehen. In Bezug auf die Nachweise betreffend Ausbildung und Bescheinigung über die berufliche Befähigung des Dienstleistungserbringers oder Unternehmers bzw. der Führungskräfte des Unternehmers, oder den Nachweis über die einschlägige berufliche Erfahrung kann ein Unternehmer sich nur auf die Kapazitäten jener Unternehmer stützen, die die Leistung tatsächlich erbringen werden, für die diese Kapazitäten benötigt werden. Der Unternehmer kann mit allen geeigneten Mitteln den Nachweis erbringen, dass ihm für die Ausführung des Auftrages die bei den anderen Unternehmern im erforderlichen Ausmaß vorhandenen Mittel auch tatsächlich zur Verfügung stehen. § 268 ist sinngemäß anzuwenden.Enthalten die Prüfkriterien und Prüfregeln gemäß Absatz 2, Anforderungen an die Leistungsfähigkeit oder die Befugnis, kann sich ein Unternehmer zum Nachweis der geforderten Leistungsfähigkeit bzw. Befugnis auf die Kapazitäten anderer Unternehmer ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmern bestehenden Verbindungen stützen. In diesem Fall muss er den Nachweis erbringen, dass ihm während der gesamten Gültigkeit des Prüfsystems die bei den anderen Unternehmern im erforderlichen Ausmaß vorhandenen Mittel auch tatsächlich zur Verfügung stehen. In Bezug auf die Nachweise betreffend Ausbildung und Bescheinigung über die berufliche Befähigung des Dienstleistungserbringers oder Unternehmers bzw. der Führungskräfte des Unternehmers, oder den Nachweis über die einschlägige berufliche Erfahrung kann ein Unternehmer sich nur auf die Kapazitäten jener Unternehmer stützen, die die Leistung tatsächlich erbringen werden, für die diese Kapazitäten benötigt werden. Der Unternehmer kann mit allen geeigneten Mitteln den Nachweis erbringen, dass ihm für die Ausführung des Auftrages die bei den anderen Unternehmern im erforderlichen Ausmaß vorhandenen Mittel auch tatsächlich zur Verfügung stehen. Paragraph 268, ist sinngemäß anzuwenden.
- (5)Absatz 5Die Prüfkriterien und Prüfregeln gemäß Abs. 2 sind interessierten Unternehmern auf Antrag zur Verfügung zu stellen. Die Überarbeitung der Prüfkriterien und Prüfregeln ist interessierten Unternehmern mitzuteilen. Entspricht ein Prüfsystem eines anderen Sektorenauftraggebers den Anforderungen eines Sektorenauftraggebers, so hat er den interessierten Unternehmern den Namen des betreffenden Sektorenauftraggebers mitzuteilen.Die Prüfkriterien und Prüfregeln gemäß Absatz 2, sind interessierten Unternehmern auf Antrag zur Verfügung zu stellen. Die Überarbeitung der Prüfkriterien und Prüfregeln ist interessierten Unternehmern mitzuteilen. Entspricht ein Prüfsystem eines anderen Sektorenauftraggebers den Anforderungen eines Sektorenauftraggebers, so hat er den interessierten Unternehmern den Namen des betreffenden Sektorenauftraggebers mitzuteilen.
- (6)Absatz 6Sektorenauftraggeber haben die Bewerber innerhalb einer angemessenen Frist über die Entscheidung, die sie zur Qualifikation der Antragsteller getroffen haben, zu unterrichten. Kann die Entscheidung über die Qualifikation nicht innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Prüfungsantrags getroffen werden, hat der Sektorenauftraggeber dem Bewerber spätestens zwei Monate nach Eingang des Prüfungsantrages die Gründe für eine längere Bearbeitungszeit mitzuteilen und anzugeben, wann über die Annahme oder die Ablehnung seines Antrags entschieden wird. Der Antragsteller ist über die Entscheidung über den Prüfungsantrag jedoch längstens innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Prüfungsantrages zu unterrichten.
- (7)Absatz 7Negative Entscheidungen über die Qualifikation sind den Bewerbern unverzüglich, spätestens 15 Tage nach der Entscheidung, unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Diese Gründe müssen sich auf die in Abs. 2 erwähnten Prüfkriterien beziehen.Negative Entscheidungen über die Qualifikation sind den Bewerbern unverzüglich, spätestens 15 Tage nach der Entscheidung, unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Diese Gründe müssen sich auf die in Absatz 2, erwähnten Prüfkriterien beziehen.
- (8)Absatz 8Die erfolgreichen Unternehmer sind in ein Verzeichnis aufzunehmen, wobei eine Untergliederung nach Kategorien von Auftragsarten möglich ist, für die die einzelnen Unternehmer qualifiziert sind.
- (9)Absatz 9Sektorenauftraggeber können einem Unternehmer die Qualifikation nur aus Gründen aberkennen, die auf den in Abs. 2 erwähnten Prüfkriterien beruhen. Die beabsichtigte Aberkennung ist dem betroffenen Unternehmer mindestens 15 Tage vor dem für die Aberkennung der Qualifikation vorgesehenen Termin unter Angabe der Gründe mitzuteilen.Sektorenauftraggeber können einem Unternehmer die Qualifikation nur aus Gründen aberkennen, die auf den in Absatz 2, erwähnten Prüfkriterien beruhen. Die beabsichtigte Aberkennung ist dem betroffenen Unternehmer mindestens 15 Tage vor dem für die Aberkennung der Qualifikation vorgesehenen Termin unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
- (10)Absatz 10Erfolgt die Bekanntmachung im Wege einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems, so sind die Teilnehmer an einem nicht offenen Verfahren, an einem Verhandlungsverfahren, an einem wettbewerblichen Dialog oder einer Innovationspartnerschaft aus den Unternehmern auszuwählen, die sich im Rahmen des Prüfsystems qualifiziert haben. Bei der Auswahl der Teilnehmer ist § 290 Abs. 3 und 4 anzuwenden.Erfolgt die Bekanntmachung im Wege einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems, so sind die Teilnehmer an einem nicht offenen Verfahren, an einem Verhandlungsverfahren, an einem wettbewerblichen Dialog oder einer Innovationspartnerschaft aus den Unternehmern auszuwählen, die sich im Rahmen des Prüfsystems qualifiziert haben. Bei der Auswahl der Teilnehmer ist Paragraph 290, Absatz 3 und 4 anzuwenden.
- (11)Absatz 11Etwaige Gebühren, die im Zusammenhang mit Prüfanträgen, der Aktualisierung oder der Aufrechterhaltung einer bereits bestehenden Qualifikation für das System erhoben werden, müssen im Verhältnis zu den angefallenen Kosten stehen.
§ 257 BVergG 2018 Nachweis der Eignung durch andere Unternehmer
§ 257.Paragraph 257, Zum Nachweis der erforderlichen Leistungsfähigkeit oder Befugnis kann sich ein Unternehmer für einen bestimmten Auftrag auf die Kapazitäten anderer Unternehmer ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmern bestehenden Verbindungen stützen. In Bezug auf die Nachweise betreffend Ausbildung und Bescheinigung über die berufliche Befähigung des Dienstleistungserbringers oder Unternehmers bzw. der Führungskräfte des Unternehmers, oder den Nachweis über die einschlägige berufliche Erfahrung kann ein Unternehmer sich nur auf die Kapazitäten jener Unternehmer stützen, die die Leistung tatsächlich erbringen werden, für die diese Kapazitäten benötigt werden. Der Unternehmer kann mit allen geeigneten Mitteln den Nachweis erbringen, dass ihm für die Ausführung des Auftrages die bei den anderen Unternehmern im erforderlichen Ausmaß vorhandenen Mittel auch tatsächlich zur Verfügung stehen.
§ 258 BVergG 2018 Normen für Qualitätssicherung und Umweltmanagement
- (1)Absatz einsVerlangt der Sektorenauftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Unternehmer bestimmte Qualitätssicherungsnormen – einschließlich der Normen betreffend den Zugang von Menschen mit Behinderung – erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so hat er auf Qualitätssicherungssysteme Bezug zu nehmen, die den einschlägigen europäischen Normen genügen und von akkreditieren Stellen zertifiziert sind. Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen anderer Vertragsparteien des EWR-Abkommens müssen anerkannt werden. Der Sektorenauftraggeber muss andere Nachweise von gleichwertigen Qualitätssicherungsmaßnahmen anerkennen, wenn der Unternehmer glaubhaft macht, dass er die betreffenden Bescheinigungen aus Gründen, die ihm nicht zugerechnet werden können, nicht fristgerecht erlangen konnte und sofern der Unternehmer nachweist, dass die vorgeschlagenen Qualitätssicherungsmaßnahmen den geforderten Qualitätssicherungsnormen entsprechen.
- (2)Absatz 2Verlangt der Sektorenauftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Unternehmer bestimmte Systeme oder Normen für das Umweltmanagement erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so hat er auf das Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, auf andere gemäß Art. 45 dieser Verordnung anerkannte Systeme für das Umweltmanagement oder auf andere Normen für das Umweltmanagement Bezug zu nehmen, die auf den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen beruhen und von akkreditierten Stellen zertifiziert sind. Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen anderer Vertragsparteien des EWR-Abkommens müssen anerkannt werden. Der Sektorenauftraggeber muss andere Nachweise über Umweltmanagementmaßnahmen anerkennen, wenn der Unternehmer nachweist, dass er keinen Zugang zu den betreffenden Bescheinigungen hatte oder diese aus Gründen, die ihm nicht zugerechnet werden können, nicht fristgerecht erlangen konnte und dass diese Maßnahmen jenen Maßnahmen gleichwertig sind, die gemäß dem einschlägigen System oder der einschlägigen Norm für das Umweltmanagement erforderlich sind.Verlangt der Sektorenauftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Unternehmer bestimmte Systeme oder Normen für das Umweltmanagement erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so hat er auf das Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, auf andere gemäß Artikel 45, dieser Verordnung anerkannte Systeme für das Umweltmanagement oder auf andere Normen für das Umweltmanagement Bezug zu nehmen, die auf den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen beruhen und von akkreditierten Stellen zertifiziert sind. Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen anderer Vertragsparteien des EWR-Abkommens müssen anerkannt werden. Der Sektorenauftraggeber muss andere Nachweise über Umweltmanagementmaßnahmen anerkennen, wenn der Unternehmer nachweist, dass er keinen Zugang zu den betreffenden Bescheinigungen hatte oder diese aus Gründen, die ihm nicht zugerechnet werden können, nicht fristgerecht erlangen konnte und dass diese Maßnahmen jenen Maßnahmen gleichwertig sind, die gemäß dem einschlägigen System oder der einschlägigen Norm für das Umweltmanagement erforderlich sind.
§ 259 BVergG 2018 Grundsätze der Ausschreibung
- (1)Absatz einsDie Leistungen müssen, sofern nicht ein Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung zur Anwendung kommt, so rechtzeitig bekannt gemacht werden, dass die Vergabe nach den Verfahren dieses Bundesgesetzes ermöglicht wird.
- (2)Absatz 2Die Ausschreibungsunterlagen sind so auszuarbeiten, dass die Preise ohne Übernahme nicht kalkulierbarer Risiken und ohne unverhältnismäßige Ausarbeitungen von den Bietern ermittelt werden können. Die Vergleichbarkeit der Angebote muss sichergestellt sein; beim Verhandlungsverfahren gilt dies nur für die endgültigen Angebote.
- (3)Absatz 3Die Vorbereitung einer Ausschreibung ist nur solchen Personen zu übertragen, welche die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Erforderlichenfalls sind unbefangene Sachverständige beizuziehen.
- (4)Absatz 4Der Sektorenauftraggeber hat in der Ausschreibung anzugeben, welcher Kommunikationsweg bzw. welche Kommunikationswege bei der Abgabe von Angeboten zulässig sind, welche Form die Angebote aufweisen müssen und wie die Angebote zu übermitteln sind.
§ 260 BVergG 2018 Zur-Verfügung-Stellen der Ausschreibungsunterlagen
- (1)Absatz einsWird ein Vergabeverfahren mit vorheriger Bekanntmachung durchgeführt, sind die Ausschreibungsunterlagen ausschließlich auf elektronischem Weg kostenlos, direkt, uneingeschränkt und vollständig zur Verfügung zu stellen, sobald die jeweilige Bekanntmachung erstmalig verfügbar ist oder die Aufforderung zur Interessensbestätigung übermittelt bzw. bereitgestellt wurde. Erfolgt die Bekanntmachung im Wege einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems, so sind die Ausschreibungsunterlagen so schnell wie möglich, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe zur Verfügung zu stellen. In der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung bzw. zur Angebotsabgabe ist die Internet-Adresse anzugeben, unter der diese Unterlagen abrufbar sind.
- (2)Absatz 2Die Verfügbarkeit von elektronisch zur Verfügung gestellten Ausschreibungsunterlagen muss zumindest bis zum Ablauf der Teilnahmeantrags- bzw. Angebotsfrist gewährleistet sein.
- (3)Absatz 3Abweichend zu Abs. 1 kann der Sektorenauftraggeber in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung bzw. zur Angebotsabgabe angeben, dass die Ausschreibungsunterlagen ausnahmsweise nicht elektronisch zur Verfügung gestellt werden, sofernAbweichend zu Absatz eins, kann der Sektorenauftraggeber in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung bzw. zur Angebotsabgabe angeben, dass die Ausschreibungsunterlagen ausnahmsweise nicht elektronisch zur Verfügung gestellt werden, sofern
- 1.Ziffer einsder Sektorenauftraggeber gemäß § 217 Abs. 6 nicht verpflichtet ist, elektronische Kommunikationsmittel zu verwenden, oderder Sektorenauftraggeber gemäß Paragraph 217, Absatz 6, nicht verpflichtet ist, elektronische Kommunikationsmittel zu verwenden, oder
- 2.Ziffer 2Anforderungen zum Schutz der Vertraulichkeit von Informationen gemäß § 200 Abs. 3 vorgeschrieben werden.Anforderungen zum Schutz der Vertraulichkeit von Informationen gemäß Paragraph 200, Absatz 3, vorgeschrieben werden.
Im Fall der Z 1 ist anzugeben, auf welche andere geeignete Weise die Ausschreibungsunterlagen übermittelt bzw. bereitgestellt werden. Im Fall der Z 2 ist anzugeben, welche Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit der Informationen der Sektorenauftraggeber fordert und wie auf die betreffenden Dokumente zugegriffen werden kann.Im Fall der Ziffer eins, ist anzugeben, auf welche andere geeignete Weise die Ausschreibungsunterlagen übermittelt bzw. bereitgestellt werden. Im Fall der Ziffer 2, ist anzugeben, welche Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit der Informationen der Sektorenauftraggeber fordert und wie auf die betreffenden Dokumente zugegriffen werden kann. - (4)Absatz 4Sofern nicht Abs. 3 zur Anwendung kommt, darf die Identität der Unternehmer, die die zur Verfügung gestellten Ausschreibungsunterlagen abgerufen haben, Mitarbeitern des Sektorenauftraggebers oder der vergebenden Stelle, die an der Durchführung des Vergabeverfahrens beteiligt sind oder Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens nehmen können, nicht preisgegeben werden.Sofern nicht Absatz 3, zur Anwendung kommt, darf die Identität der Unternehmer, die die zur Verfügung gestellten Ausschreibungsunterlagen abgerufen haben, Mitarbeitern des Sektorenauftraggebers oder der vergebenden Stelle, die an der Durchführung des Vergabeverfahrens beteiligt sind oder Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens nehmen können, nicht preisgegeben werden.
§ 261 BVergG 2018 Bereitstellung oder Übermittlung der Ausschreibungsunterlagen
- (1)Absatz einsWird ein Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung durchgeführt, sind jedem Unternehmer, der vom Sektorenauftraggeber zur Angebotsabgabe aufgefordert wurde, die Ausschreibungsunterlagen kostenlos elektronisch zu übermitteln bzw. bereitzustellen.
- (2)Absatz 2Abweichend zu Abs. 1 muss der Sektorenauftraggeber die Ausschreibungsunterlagen ausnahmsweise nicht elektronisch übermitteln bzw. bereitstellen, sofernAbweichend zu Absatz eins, muss der Sektorenauftraggeber die Ausschreibungsunterlagen ausnahmsweise nicht elektronisch übermitteln bzw. bereitstellen, sofern
- 1.Ziffer einsder Sektorenauftraggeber gemäß § 217 Abs. 6 nicht verpflichtet ist, elektronische Kommunikationsmittel zu verwenden, oderder Sektorenauftraggeber gemäß Paragraph 217, Absatz 6, nicht verpflichtet ist, elektronische Kommunikationsmittel zu verwenden, oder
- 2.Ziffer 2Anforderungen zum Schutz der Vertraulichkeit von Informationen gemäß § 200 Abs. 3 vorgeschrieben werden.Anforderungen zum Schutz der Vertraulichkeit von Informationen gemäß Paragraph 200, Absatz 3, vorgeschrieben werden.
Im Fall der Z 1 hat der Sektorenauftraggeber die Ausschreibungsunterlagen auf andere geeignete Weise zu übermitteln bzw. bereitzustellen. Im Fall der Z 2 hat der Sektorenauftraggeber anzugeben, welche Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit der Informationen er fordert und wie auf die betreffenden Dokumente zugegriffen werden kann.Im Fall der Ziffer eins, hat der Sektorenauftraggeber die Ausschreibungsunterlagen auf andere geeignete Weise zu übermitteln bzw. bereitzustellen. Im Fall der Ziffer 2, hat der Sektorenauftraggeber anzugeben, welche Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit der Informationen er fordert und wie auf die betreffenden Dokumente zugegriffen werden kann.
§ 262 BVergG 2018 Inhalt der Ausschreibungsunterlagen
- (1)Absatz einsIn den Ausschreibungsunterlagen ist der Sektorenauftraggeber oder sind der Sektorenauftraggeber und die vergebende Stelle genau zu bezeichnen sowie anzugeben, ob die Vergabe der ausgeschriebenen Leistung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für den Ober- oder den Unterschwellenbereich und der dazu ergangenen Verordnungen erfolgt und welche Vergabekontrollbehörde für die Kontrolle dieses Vergabeverfahrens zuständig ist.
- (2)Absatz 2In die Ausschreibungsunterlagen sind die als erforderlich erachteten Nachweise gemäß den §§ 248, 251 bis 253, 255, 257 und 258 aufzunehmen, soweit sie nicht bereits in der Bekanntmachung angeführt waren.In die Ausschreibungsunterlagen sind die als erforderlich erachteten Nachweise gemäß den Paragraphen 248,, 251 bis 253, 255, 257 und 258 aufzunehmen, soweit sie nicht bereits in der Bekanntmachung angeführt waren.
- (3)Absatz 3In den Ausschreibungsunterlagen ist anzugeben, ob der Zuschlag dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder – sofern der Qualitätsstandard der Leistung durch den Sektorenauftraggeber in technischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht klar und eindeutig definiert ist – dem Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilt werden soll. Die Ermittlung des aus der Sicht des Sektorenauftraggebers technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebotes erfolgt aufgrund der Ermittlung des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses entweder anhand eines Kostenmodells oder anhand von bekannt gegebenen Zuschlagskriterien.
- (4)Absatz 4Der Zuschlag ist bei der Vergabe folgender Leistungen dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot zu erteilen:
- 1.Ziffer einsbei Bauaufträgen, deren geschätzter Auftragswert mindestens 10 Millionen Euro beträgt, oder
- 2.Ziffer 2wenn es sich um eine Auftragsvergabe im Wege eines wettbewerblichen Dialoges handelt, oder
- 3.Ziffer 3wenn es sich um eine Auftragsvergabe im Wege einer Innovationspartnerschaft handelt.
- (5)Absatz 5Bei der Vergabe folgender Leistungen hat der Sektorenauftraggeber qualitätsbezogene Aspekte im Sinne des § 193 bei der Beschreibung der Leistung, bei der Festlegung der technischen Spezifikationen, der Eignungskriterien oder der Zuschlagskriterien oder bei der Festlegung der Bedingungen für die Ausführung des Auftrages festzulegen und in den Ausschreibungsunterlagen gesondert als solche zu bezeichnen:Bei der Vergabe folgender Leistungen hat der Sektorenauftraggeber qualitätsbezogene Aspekte im Sinne des Paragraph 193, bei der Beschreibung der Leistung, bei der Festlegung der technischen Spezifikationen, der Eignungskriterien oder der Zuschlagskriterien oder bei der Festlegung der Bedingungen für die Ausführung des Auftrages festzulegen und in den Ausschreibungsunterlagen gesondert als solche zu bezeichnen:
- 1.Ziffer einswenn die Beschreibung der Leistung im Wesentlichen funktional erfolgt, oder
- 2.Ziffer 2bei unmittelbar personenbezogenen besonderen Dienstleistungen im Gesundheits- und Sozialbereich gemäß Anhang XVI, oderbei unmittelbar personenbezogenen besonderen Dienstleistungen im Gesundheits- und Sozialbereich gemäß Anhang römisch XVI, oder
- 3.Ziffer 3bei Verkehrsdiensten im öffentlichen Straßenpersonenverkehr gemäß dem ÖPNRV-G 1999, wobei hier soziale Aspekte zu berücksichtigen sind, oder
- 4.Ziffer 4bei der Beschaffung von Lebensmitteln, oder
- 5.Ziffer 5bei Gebäudereinigungs- und Bewachungsdienstleistungen.
- (6)Absatz 6Zur Ermittlung des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses hat der Sektorenauftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen anzugeben:
- 1.Ziffer einsdas anzuwendende Kostenmodell bzw.
- 2.Ziffer 2alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, im Verhältnis der ihnen zuerkannten Bedeutung. Diese Angabe kann auch im Wege der Festlegung einer Marge, deren größte Bandbreite angemessen sein muss, erfolgen. Ist die Festlegung der Zuschlagskriterien im Verhältnis der ihnen zuerkannten Bedeutung aus objektiven Gründen nicht möglich, so hat der Sektorenauftraggeber alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung anzugeben.
- (7)Absatz 7Die Ausschreibungsunterlagen haben technische Spezifikationen und erforderlichenfalls Bestimmungen betreffend die Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums zu enthalten.
- (8)Absatz 8Der Sektorenauftraggeber kann in die Ausschreibungsunterlagen Bedingungen insbesondere wirtschaftlichen, innovationsbezogenen, sozialen (wie zB frauen-, behinderten-, sozial- und beschäftigungspolitische Belange) oder ökologischen Inhaltes aufnehmen, die während der Erbringung der Leistungen zu erfüllen sind, sofern diese Bedingungen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen; besondere Bedingungen für Arbeits- oder Bietergemeinschaften müssen sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig sein.
§ 263 BVergG 2018 Berechnung von Lebenszykluskosten
- (1)Absatz einsAls Kostenmodell zur Ermittlung des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses eines Angebotes kann eine Lebenszykluskostenrechnung herangezogen werden. Diese kann – ganz oder teilweise – folgende Kosten während des gesamten oder eines Teiles des Lebenszyklus einer Leistung umfassen:
- 1.Ziffer einsdie vom Sektorenauftraggeber oder anderen Nutzern der Leistung getragenen Kosten, wie zB Anschaffungskosten, Nutzungskosten, Wartungskosten oder Kosten am Ende der Nutzungsdauer, und
- 2.Ziffer 2Kosten, die durch die externen Effekte der Umweltbelastung entstehen, die mit der Leistung während ihres Lebenszyklus in Verbindung stehen, sofern ihr Wert in Geld bestimmt und überprüft werden kann.
- (2)Absatz 2Ermittelt der Sektorenauftraggeber die Kosten unter Verwendung einer Lebenszykluskostenrechnung, so hat er in der Ausschreibung das Kostenmodell und die von den Bietern bereitzustellenden Daten bekannt zu geben.
- (3)Absatz 3Modelle zur Ermittlung der Kosten gemäß Abs. 1 Z 2 müssen folgende Bedingungen erfüllen:Modelle zur Ermittlung der Kosten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, müssen folgende Bedingungen erfüllen:
- 1.Ziffer einssie beruhen auf objektiv nachprüfbaren und nicht diskriminierenden Kriterien; ist das Modell nicht für die wiederholte oder kontinuierliche Anwendung konzipiert worden, so darf es insbesondere nicht bestimmte Unternehmer auf unzulässige Weise benachteiligen,
- 2.Ziffer 2sie sind allen interessierten Unternehmern zugänglich und
- 3.Ziffer 3die geforderten Daten lassen sich bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers mit vertretbarem Aufwand bereitstellen.
- (4)Absatz 4Unionsrechtlich verbindlich vorgeschriebene Modelle der Lebenszykluskostenrechnung sind in Anhang XII ausgewiesen.Unionsrechtlich verbindlich vorgeschriebene Modelle der Lebenszykluskostenrechnung sind in Anhang römisch XII ausgewiesen.
§ 264 BVergG 2018 Einhaltung arbeits-, sozial- und umweltrechtlicher Bestimmungen
- (1)Absatz einsBei allen in Österreich durchzuführenden Vergabeverfahren sind die sich aus den Übereinkommen Nr. 29, 87, 94, 95, 98, 100, 105, 111, 138, 182 und 183 der Internationalen Arbeitsorganisation ergebenden Verpflichtungen einzuhalten.
- (2)Absatz 2Der Sektorenauftraggeber hat in der Ausschreibung vorzusehen, dass die Erstellung des Angebotes für in Österreich zu erbringende Leistungen unter Berücksichtigung der in Österreich geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Rechtsvorschriften (insbesondere des ASchG, des AZG, des ARG, des AVRAG, des AÜG, des LSD-BG, des BGStG, des BEinstG und des GlBG), der einschlägigen Kollektivverträge sowie der in Österreich geltenden umweltrechtlichen Rechtsvorschriften zu erfolgen hat und dass sich der Bieter verpflichtet, bei der Durchführung des Auftrages in Österreich diese Vorschriften einzuhalten. Diese Vorschriften sind bei der für die Ausführung des Auftrages örtlich zuständigen Gliederung der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zur Einsichtnahme durch interessierte Bieter und Bewerber bereitzuhalten. Hierauf ist in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich hinzuweisen.
§ 265 BVergG 2018 Besondere Bestimmungen betreffend die Beschaffung von Straßenfahrzeugen im Oberschwellenbereich
- (1)Absatz einsBei Lieferaufträgen über die Beschaffung von Straßenfahrzeugen im Oberschwellenbereich haben Sektorenauftraggeber zumindest folgende betriebsbedingte Energie- und Umweltauswirkungen während der gesamten Lebensdauer zu berücksichtigen:
- 1.Ziffer einsden Energieverbrauch,
- 2.Ziffer 2die CO2-Emissionen sowie
- 3.Ziffer 3die Emission von Stickstoffoxiden (NOx), Nichtmethan-Kohlenwasserstoffen (NMHC) und Partikeln.
- (2)Absatz 2Der Sektorenauftraggeber hat
- 1.Ziffer einstechnische Spezifikationen hinsichtlich aller gemäß Abs. 1 zu berücksichtigenden Energie- und Umweltauswirkungen festzulegen, odertechnische Spezifikationen hinsichtlich aller gemäß Absatz eins, zu berücksichtigenden Energie- und Umweltauswirkungen festzulegen, oder
- 2.Ziffer 2die Energie- und Umweltauswirkungen gemäß Abs. 1 als Zuschlagskriterien festzulegen, oderdie Energie- und Umweltauswirkungen gemäß Absatz eins, als Zuschlagskriterien festzulegen, oder
- 3.Ziffer 3die über die gesamte Lebensdauer für den Betrieb eines Straßenfahrzeuges anfallenden Kosten des Energieverbrauches, der CO2-Emissionen und der Schadstoffemissionen nach der Berechnungsmethode gemäß den Abs. 4 bis 7 zu quantifizieren und im Rahmen der Ermittlung des technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebotes zu berücksichtigen.die über die gesamte Lebensdauer für den Betrieb eines Straßenfahrzeuges anfallenden Kosten des Energieverbrauches, der CO2-Emissionen und der Schadstoffemissionen nach der Berechnungsmethode gemäß den Absatz 4 bis 7 zu quantifizieren und im Rahmen der Ermittlung des technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebotes zu berücksichtigen.
- (3)Absatz 3Bei der Festsetzung der technischen Spezifikationen gemäß Abs. 2 Z 1 hat der Sektorenauftraggeber die Höhe der CO2-Emissionen oder der Emissionen zumindest eines Schadstoffes gemäß Abs. 1 Z 3 so festzulegen, dass die zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens geltenden gesetzlichen Emissionsgrenzwerte unterschritten werden.Bei der Festsetzung der technischen Spezifikationen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, hat der Sektorenauftraggeber die Höhe der CO2-Emissionen oder der Emissionen zumindest eines Schadstoffes gemäß Absatz eins, Ziffer 3, so festzulegen, dass die zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens geltenden gesetzlichen Emissionsgrenzwerte unterschritten werden.
- (4)Absatz 4Zur Berechnung der über die gesamte Lebensdauer für den Betrieb eines Straßenfahrzeuges anfallenden Kosten des Energieverbrauches werden die Gesamtkilometerleistung gemäß Abs. 7, der Energieverbrauch je Kilometer und die Kosten je Energieeinheit miteinander multipliziert. Sofern in den Rechtsvorschriften der Union über die Typengenehmigung genormte Testverfahren der Union festgelegt sind, ist der Kraftstoffverbrauch eines Straßenfahrzeuges je Kilometer auf Basis dieser Testverfahren heranzuziehen. Bei Straßenfahrzeugen, für die keine solchen genormten Testverfahren der Union bestehen, sind die Ergebnisse allgemein anerkannter Verfahren oder für den Sektorenauftraggeber durchgeführter Tests oder die Angaben des Herstellers zu verwenden. Wenn der Kraftstoffverbrauch eines Straßenfahrzeuges in anderen Einheiten als Energieverbrauchseinheiten angegeben ist, wird er gemäß den Angaben zum Energiegehalt von Kraftstoffen in Tabelle 1 des Anhanges XIII in Energieverbrauchseinheiten je Kilometer umgerechnet. Die Kosten einer Energieeinheit entsprechen dem jeweils geringeren Wert der Kosten je Energieeinheit von Ottokraftstoff oder Dieselkraftstoff vor Steuern, wenn sie als Verkehrskraftstoff verwendet werden.Zur Berechnung der über die gesamte Lebensdauer für den Betrieb eines Straßenfahrzeuges anfallenden Kosten des Energieverbrauches werden die Gesamtkilometerleistung gemäß Absatz 7,, der Energieverbrauch je Kilometer und die Kosten je Energieeinheit miteinander multipliziert. Sofern in den Rechtsvorschriften der Union über die Typengenehmigung genormte Testverfahren der Union festgelegt sind, ist der Kraftstoffverbrauch eines Straßenfahrzeuges je Kilometer auf Basis dieser Testverfahren heranzuziehen. Bei Straßenfahrzeugen, für die keine solchen genormten Testverfahren der Union bestehen, sind die Ergebnisse allgemein anerkannter Verfahren oder für den Sektorenauftraggeber durchgeführter Tests oder die Angaben des Herstellers zu verwenden. Wenn der Kraftstoffverbrauch eines Straßenfahrzeuges in anderen Einheiten als Energieverbrauchseinheiten angegeben ist, wird er gemäß den Angaben zum Energiegehalt von Kraftstoffen in Tabelle 1 des Anhanges römisch XIII in Energieverbrauchseinheiten je Kilometer umgerechnet. Die Kosten einer Energieeinheit entsprechen dem jeweils geringeren Wert der Kosten je Energieeinheit von Ottokraftstoff oder Dieselkraftstoff vor Steuern, wenn sie als Verkehrskraftstoff verwendet werden.
- (5)Absatz 5Zur Berechnung der über die gesamte Lebensdauer für den Betrieb eines Straßenfahrzeuges anfallenden Kosten der CO2-Emissionen werden die Gesamtkilometerleistung gemäß Abs. 7, die CO2-Emissionen in Kilogramm je Kilometer und die Kosten der CO2-Emissionen je Kilogramm gemäß Tabelle 2 des Anhanges XIII miteinander multipliziert. Sofern in den Rechtsvorschriften der Union über die Typengenehmigung genormte Testverfahren der Union festgelegt sind, sind die CO2-Emissionen eines Straßenfahrzeuges je Kilometer auf Basis dieser Testverfahren heranzuziehen. Bei Straßenfahrzeugen, für die keine solchen genormten Testverfahren der Union bestehen, sind die Ergebnisse allgemein anerkannter Verfahren oder für den Sektorenauftraggeber durchgeführter Tests oder die Angaben des Herstellers zu verwenden.Zur Berechnung der über die gesamte Lebensdauer für den Betrieb eines Straßenfahrzeuges anfallenden Kosten der CO2-Emissionen werden die Gesamtkilometerleistung gemäß Absatz 7,, die CO2-Emissionen in Kilogramm je Kilometer und die Kosten der CO2-Emissionen je Kilogramm gemäß Tabelle 2 des Anhanges römisch XIII miteinander multipliziert. Sofern in den Rechtsvorschriften der Union über die Typengenehmigung genormte Testverfahren der Union festgelegt sind, sind die CO2-Emissionen eines Straßenfahrzeuges je Kilometer auf Basis dieser Testverfahren heranzuziehen. Bei Straßenfahrzeugen, für die keine solchen genormten Testverfahren der Union bestehen, sind die Ergebnisse allgemein anerkannter Verfahren oder für den Sektorenauftraggeber durchgeführter Tests oder die Angaben des Herstellers zu verwenden.
- (6)Absatz 6Zur Berechnung der über die gesamte Lebensdauer für den Betrieb eines Straßenfahrzeuges anfallenden Kosten der Schadstoffemissionen werden die über die gesamte Lebensdauer anfallenden Kosten der Emissionen von Stickstoffoxiden, Nichtmethan-Kohlenwasserstoffen und Partikeln addiert. Zur Berechnung der über die gesamte Lebensdauer eines Straßenfahrzeuges anfallenden Kosten jedes einzelnen Schadstoffes werden die Gesamtkilometerleistung gemäß Abs. 7, die Emissionen in Gramm je Kilometer und die jeweiligen Kosten je Gramm gemäß Tabelle 2 des Anhanges XIII miteinander multipliziert. Sofern in den Rechtsvorschriften der Union über die Typengenehmigung genormte Testverfahren der Union festgelegt sind, sind die Schadstoffemissionen eines Straßenfahrzeuges je Kilometer auf Basis dieser Testverfahren heranzuziehen. Bei Straßenfahrzeugen, für die keine solchen genormten Testverfahren der Union bestehen, sind die Ergebnisse allgemein anerkannter Verfahren oder für den Sektorenauftraggeber durchgeführter Tests oder die Angaben des Herstellers zu verwenden. Abweichend von Tabelle 2 des Anhanges XIII kann der Sektorenauftraggeber höhere Kosten je Gramm berechnen, sofern diese Kosten die Werte gemäß Tabelle 2 des Anhanges XIII nicht um mehr als das Doppelte übersteigen.Zur Berechnung der über die gesamte Lebensdauer für den Betrieb eines Straßenfahrzeuges anfallenden Kosten der Schadstoffemissionen werden die über die gesamte Lebensdauer anfallenden Kosten der Emissionen von Stickstoffoxiden, Nichtmethan-Kohlenwasserstoffen und Partikeln addiert. Zur Berechnung der über die gesamte Lebensdauer eines Straßenfahrzeuges anfallenden Kosten jedes einzelnen Schadstoffes werden die Gesamtkilometerleistung gemäß Absatz 7,, die Emissionen in Gramm je Kilometer und die jeweiligen Kosten je Gramm gemäß Tabelle 2 des Anhanges römisch XIII miteinander multipliziert. Sofern in den Rechtsvorschriften der Union über die Typengenehmigung genormte Testverfahren der Union festgelegt sind, sind die Schadstoffemissionen eines Straßenfahrzeuges je Kilometer auf Basis dieser Testverfahren heranzuziehen. Bei Straßenfahrzeugen, für die keine solchen genormten Testverfahren der Union bestehen, sind die Ergebnisse allgemein anerkannter Verfahren oder für den Sektorenauftraggeber durchgeführter Tests oder die Angaben des Herstellers zu verwenden. Abweichend von Tabelle 2 des Anhanges römisch XIII kann der Sektorenauftraggeber höhere Kosten je Gramm berechnen, sofern diese Kosten die Werte gemäß Tabelle 2 des Anhanges römisch XIII nicht um mehr als das Doppelte übersteigen.
- (7)Absatz 7Die Gesamtkilometerleistung eines Straßenfahrzeuges ist Tabelle 3 des Anhanges XIII zu entnehmen. Anstatt der in Tabelle 3 des Anhanges XIII angegebenen Gesamtkilometerleistung kann der Sektorenauftraggeber auch eine andere Gesamtkilometerleistung festlegen. Die festgelegte Gesamtkilometerleistung muss sachlich gerechtfertigt sein und ist in den Ausschreibungsunterlagen anzugeben. Bei gebrauchten Straßenfahrzeugen ist die bereits erbrachte Kilometerleistung von der Gesamtkilometerleistung gemäß Tabelle 3 des Anhanges XIII bzw. von der vom Sektorenauftraggeber festgelegten Kilometerleistung abzuziehen.Die Gesamtkilometerleistung eines Straßenfahrzeuges ist Tabelle 3 des Anhanges römisch XIII zu entnehmen. Anstatt der in Tabelle 3 des Anhanges römisch XIII angegebenen Gesamtkilometerleistung kann der Sektorenauftraggeber auch eine andere Gesamtkilometerleistung festlegen. Die festgelegte Gesamtkilometerleistung muss sachlich gerechtfertigt sein und ist in den Ausschreibungsunterlagen anzugeben. Bei gebrauchten Straßenfahrzeugen ist die bereits erbrachte Kilometerleistung von der Gesamtkilometerleistung gemäß Tabelle 3 des Anhanges römisch XIII bzw. von der vom Sektorenauftraggeber festgelegten Kilometerleistung abzuziehen.
§ 266 BVergG 2018 Alternativ- und Variantenangebote
- (1)Absatz einsDer Sektorenauftraggeber kann Alternativangebote zulassen. Der Sektorenauftraggeber hat in der Ausschreibung ausdrücklich anzugeben, ob und welche Art von Alternativangeboten zugelassen sind. Falls der Sektorenauftraggeber keine Angabe über die Zulässigkeit von Alternativangeboten gemacht hat, so sind Alternativangebote nicht zugelassen.
- (2)Absatz 2Der Sektorenauftraggeber hat in der Ausschreibung die Mindestanforderungen, die Alternativangebote im Hinblick auf ihre Vergleichbarkeit mit der ausgeschriebenen Leistung erfüllen müssen, zu erläutern. Ist die Abgabe von Alternativangeboten zulässig, so sind, sofern der Sektorenauftraggeber nicht ausdrücklich anderes festgelegt hat, Alternativangebote nur neben einem ausschreibungsgemäßen Angebot zulässig. Die Zuschlagskriterien sind so festzulegen, dass sie sowohl auf die ausschreibungsgemäßen Angebote als auch auf die Alternativangebote angewandt werden können. Der Sektorenauftraggeber darf nur jene Alternativangebote im Vergabeverfahren berücksichtigen, die die festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.
- (3)Absatz 3Ein Sektorenauftraggeber, der Alternativangebote zugelassen hat, darf ein vorgelegtes Alternativangebot nicht allein deshalb ausscheiden, weil es im Fall des Zuschlages zu einem Lieferauftrag statt eines Dienstleistungsauftrages oder zu einem Dienstleistungsauftrag statt eines Lieferauftrages führen würde.
- (4)Absatz 4Der Sektorenauftraggeber kann durch Ausschreibungsvarianten Variantenangebote vorschreiben. Ist die Abgabe von Variantenangeboten vorgeschrieben, so sind, sofern der Sektorenauftraggeber nicht ausdrücklich anderes festgelegt hat, Variantenangebote stets neben einem ausschreibungsgemäßen Angebot einzureichen. Die Zuschlagskriterien sind so festzulegen, dass sie sowohl auf die ausschreibungsgemäßen Angebote als auch auf die Variantenangebote angewandt werden können.
§ 267 BVergG 2018 Abänderungsangebote
§ 267.Paragraph 267, Sofern der Sektorenauftraggeber in der Ausschreibung nicht anderes festlegt, sind Abänderungsangebote zulässig. Der Sektorenauftraggeber kann die Zulässigkeit von Abänderungsangeboten auf bestimmte Positionen beschränken und die Erfüllung bestimmter Mindestanforderungen vorschreiben. Ist die Abgabe von Abänderungsangeboten zulässig, so sind Abänderungsangebote, soweit in der Ausschreibung nicht ausdrücklich anderes festgelegt wurde, auch ohne Abgabe eines ausschreibungsgemäßen Angebotes zulässig.
§ 268 BVergG 2018 Subunternehmerleistungen
- (1)Absatz einsDie Weitergabe des gesamten Auftrages ist unzulässig. Ausgenommen hiervon sind Kaufverträge sowie die Weitergabe an verbundene Unternehmen.
- (2)Absatz 2Der Bieter hat alle Teile des Auftrages, die er im Wege von Subaufträgen an Subunternehmer zu vergeben beabsichtigt, sowie die jeweils in Frage kommenden Subunternehmer im Angebot bekannt zu geben. Abweichend davon kann der Sektorenauftraggeber aus sachlichen Gründen in der Ausschreibung festlegen, dass nur hinsichtlich der von ihm festgelegten wesentlichen Teile des Auftrages, bei denen der Bieter Subunternehmer in Anspruch nehmen möchte, die jeweils in Frage kommenden Subunternehmer im Angebot bekannt zu geben sind.
- (3)Absatz 3Die Weitergabe des gesamten Auftrages oder von Teilen der Leistung ist nur insoweit zulässig, als der betreffende Subunternehmer die für den ihm konkret zufallenden Leistungsteil erforderliche Eignung besitzt. Der Subunternehmer kann seine erforderliche Eignung nach Maßgabe des § 251 nachweisen.Die Weitergabe des gesamten Auftrages oder von Teilen der Leistung ist nur insoweit zulässig, als der betreffende Subunternehmer die für den ihm konkret zufallenden Leistungsteil erforderliche Eignung besitzt. Der Subunternehmer kann seine erforderliche Eignung nach Maßgabe des Paragraph 251, nachweisen.
- (4)Absatz 4Der Sektorenauftraggeber kann
- 1.Ziffer einsbei Bau- oder Dienstleistungsaufträgen sowie bei Verlege- oder Installationsarbeiten im Zusammenhang mit einem Lieferauftrag vorschreiben, dass bestimmte, von ihm festgelegte kritische Aufgaben vom Bieter selbst, von einem mit diesem verbundenen Unternehmen, oder – im Falle der Teilnahme einer Arbeits- oder Bietergemeinschaft am Vergabeverfahren – von einem Mitglied dieser Arbeits- oder Bietergemeinschaft ausgeführt werden müssen, oder
- 2.Ziffer 2den Rückgriff auf Subunternehmer in der Ausschreibung im Einzelfall beschränken, sofern dies durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt und angemessen ist.
- (5)Absatz 5Der Sektorenauftraggeber kann in der Ausschreibung vorsehen, dass – sofern ein Unternehmer zum Nachweis der erforderlichen finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Subunternehmer in Anspruch nehmen möchte – alle betroffenen Unternehmer im Auftragsfall dem Sektorenauftraggeber die solidarische Leistungserbringung schulden.
§ 269 BVergG 2018 Besondere Bestimmungen betreffend den Zahlungsverkehr
- (1)Absatz einsDie Ausschreibung darf keine Bestimmungen über den Zahlungstermin, den Verzugszinssatz oder die Entschädigung für die Betreibungskosten enthalten, die für Unternehmer grob nachteilig im Sinne des § 459 Abs. 2, 4 und 5 UGB sind.Die Ausschreibung darf keine Bestimmungen über den Zahlungstermin, den Verzugszinssatz oder die Entschädigung für die Betreibungskosten enthalten, die für Unternehmer grob nachteilig im Sinne des Paragraph 459, Absatz 2,, 4 und 5 UGB sind.
- (2)Absatz 2Der Sektorenauftraggeber kann in der Ausschreibung eine Zahlungsfrist festlegen. Die Zahlungsfrist darf 30 Tage nicht übersteigen, außer
- 1.Ziffer einses ist aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale des Auftrages eine längere Frist sachlich gerechtfertigt,
- 2.Ziffer 2der Sektorenauftraggeber ist ein öffentliches Unternehmen gemäß § 168 oderder Sektorenauftraggeber ist ein öffentliches Unternehmen gemäß Paragraph 168, oder
- 3.Ziffer 3ein privater Sektorenauftraggeber gemäß § 169.ein privater Sektorenauftraggeber gemäß Paragraph 169,
Die Zahlungsfrist darf jedoch in keinem Fall 60 Tage übersteigen. - (3)Absatz 3Der Sektorenauftraggeber kann in der Ausschreibung Angaben über die maximale Dauer eines gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens zur Feststellung der vertragsgemäßen Leistungserbringung treffen. Die Dauer dieses Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens darf grundsätzlich 30 Tage ab Erbringung der Leistung nicht übersteigen. Davon abweichende Festlegungen des Sektorenauftraggebers sind nur zulässig, wenn diese für Unternehmer nicht grob nachteilig sind. Für die Beurteilung der groben Nachteiligkeit ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit die Dauer des vorgesehenen Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens von der Übung des redlichen Verkehrs abweicht, ob es einen sachlichen Grund für diese Abweichung gibt und um welchen Auftragsgegenstand es sich handelt.
- (4)Absatz 4Die Ausschreibung darf keine Angaben über den frühestmöglichen Zeitpunkt des Einganges der Rechnung beim Sektorenauftraggeber beinhalten.
- (5)Absatz 5Der öffentliche Sektorenauftraggeber darf in der Ausschreibung keinen Verzugszinssatz festlegen, dessen Höhe den in § 456 UGB festgelegten gesetzlichen Zinssatz unterschreitet.Der öffentliche Sektorenauftraggeber darf in der Ausschreibung keinen Verzugszinssatz festlegen, dessen Höhe den in Paragraph 456, UGB festgelegten gesetzlichen Zinssatz unterschreitet.
- (6)Absatz 6Die Möglichkeit einer Vereinbarung von Ratenzahlungen wird durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 nicht berührt.Die Möglichkeit einer Vereinbarung von Ratenzahlungen wird durch die Bestimmungen der Absatz eins bis 5 nicht berührt.
§ 270 BVergG 2018 Berichtigung der Ausschreibung
- (1)Absatz einsWerden während der Angebotsfrist Änderungen der Ausschreibung erforderlich, so sind die Ausschreibungsunterlagen und erforderlichenfalls auch die Bekanntmachung zu berichtigen und die Angebotsfrist erforderlichenfalls entsprechend zu verlängern.
- (2)Absatz 2Ist eine Berichtigung der Ausschreibungsunterlagen erforderlich, so ist allen Bewerbern oder Bietern die Berichtigung zu übermitteln bzw. bereitzustellen. Ist dies nicht möglich, so ist die Berichtigung in gleicher Weise wie die Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung zu stellen, zu übermitteln oder bereitzustellen.
§ 271 BVergG 2018 Nutzung von elektronischen Katalogen
§ 271.Paragraph 271, In der Ausschreibung oder – für den Fall, dass die Bekanntmachung im Wege einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems erfolgt ist – in der Aufforderung zur Angebotsabgabe ist anzugeben, ob Angebote in Form eines elektronischen Kataloges abzugeben sind oder ob Angebote einen elektronischen Katalog beinhalten müssen. Ist dies der Fall, sind in der Ausschreibung jedenfalls die technischen Spezifikationen und erforderlichen Formate des elektronischen Kataloges anzugeben.
§ 272 BVergG 2018 Arten der Leistungsbeschreibung
- (1)Absatz einsDie Beschreibung der Leistung kann wahlweise konstruktiv oder funktional erfolgen.
- (2)Absatz 2Bei einer konstruktiven Leistungsbeschreibung ist die Leistung eindeutig und vollständig zu beschreiben.
- (3)Absatz 3Bei einer funktionalen Leistungsbeschreibung ist die Leistung als Aufgabenstellung durch Festlegung von Leistungs- oder Funktionsanforderungen zu beschreiben.
§ 273 BVergG 2018 Grundsätze der Leistungsbeschreibung
- (1)Absatz einsDie Leistungen sind bei einer konstruktiven Leistungsbeschreibung so eindeutig, vollständig und neutral zu beschreiben, dass die Vergleichbarkeit der Angebote gewährleistet ist. Eine konstruktive Leistungsbeschreibung hat technische Spezifikationen zu enthalten und ist erforderlichenfalls durch Pläne, Zeichnungen, Modelle, Proben, Muster und dergleichen zu ergänzen.
- (2)Absatz 2Bei einer funktionalen Leistungsbeschreibung haben die technischen Spezifikationen das Leistungsziel so hinreichend genau und neutral zu beschreiben, dass alle für die Erstellung des Angebotes maßgebenden Bedingungen und Umstände erkennbar sind. Aus der Beschreibung der Leistung müssen sowohl der Zweck der fertigen Leistung als auch die an die Leistung gestellten Anforderungen in technischer, wirtschaftlicher, gestalterischer und funktionsbedingter Hinsicht soweit erkennbar sein, dass die Vergleichbarkeit der Angebote im Hinblick auf die vom Sektorenauftraggeber vorgegebenen Leistungs- oder Funktionsanforderungen gewährleistet ist. Leistungs- und Funktionsanforderungen müssen so ausreichend präzisiert werden, dass sie den Bewerbern und Bietern eine klare Vorstellung über den Auftragsgegenstand vermitteln und dem Sektorenauftraggeber die Vergabe des Auftrages ermöglichen. Eine funktionale Leistungsbeschreibung hat technische Spezifikationen zu enthalten und ist erforderlichenfalls durch Pläne, Zeichnungen, Modelle, Proben, Muster und dergleichen zu ergänzen.
- (3)Absatz 3In der Beschreibung der Leistung und der Aufgabenstellung sind alle Umstände anzuführen (zB örtliche oder zeitliche Umstände oder besondere Anforderungen hinsichtlich der Art und Weise der Leistungserbringung), die für die Ausführung der Leistung und damit für die Erstellung des Angebotes von Bedeutung sind. Dies gilt ebenso für besondere Erschwernisse oder Erleichterungen.
§ 274 BVergG 2018 Technische Spezifikationen
- (1)Absatz einsTechnische Spezifikationen müssen allen Bewerbern und Bietern den gleichen Zugang zum Vergabeverfahren gewähren und dürfen den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindern.
- (2)Absatz 2Unbeschadet verbindlich festgelegter, unionsrechtskonformer nationaler technischer Vorschriften sind technische Spezifikationen auf eine der folgenden Arten festzulegen:
- 1.Ziffer einsunter Beachtung nachstehender Rangfolge:
- a)Litera anationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden,
- b)Litera beuropäische technische Bewertungen,
- c)Litera cgemeinsame technische Spezifikationen,
- d)Litera dinternationale Normen und andere technische Bezugssysteme, die von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurden, oder
- e)Litera efalls solche Normen und Spezifikationen fehlen, nationale Normen, nationale technische Zulassungen oder nationale technische Spezifikationen für die Planung, Berechnung und Ausführung von Bauleistungen und den Einsatz von Waren,
wobei jede Bezugnahme ausnahmslos mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen ist, oder - 2.Ziffer 2in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen, oder
- 3.Ziffer 3in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen gemäß Z 2 unter Bezugnahme auf technische Spezifikationen gemäß Z 1 als Mittel zur Vermutung der Konformität mit diesen Leistungs- oder Funktionsanforderungen, oderin Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen gemäß Ziffer 2, unter Bezugnahme auf technische Spezifikationen gemäß Ziffer eins, als Mittel zur Vermutung der Konformität mit diesen Leistungs- oder Funktionsanforderungen, oder
- 4.Ziffer 4unter Bezugnahme auf technische Spezifikationen gemäß Z 1 hinsichtlich bestimmter Merkmale und unter Bezugnahme auf Leistungs- oder Funktionsanforderungen gemäß Z 2 hinsichtlich anderer Merkmale.unter Bezugnahme auf technische Spezifikationen gemäß Ziffer eins, hinsichtlich bestimmter Merkmale und unter Bezugnahme auf Leistungs- oder Funktionsanforderungen gemäß Ziffer 2, hinsichtlich anderer Merkmale.
- (3)Absatz 3Werden technische Spezifikationen gemäß Abs. 2 Z 1 festgelegt, so darf der Sektorenauftraggeber ein Angebot nicht mit der Begründung ablehnen, die angebotene Leistung entspräche nicht den von ihm herangezogenen Spezifikationen, sofern der Bieter mit geeigneten Mitteln in seinem Angebot nachweist, dass die von ihm vorgeschlagene Lösung den Anforderungen der technischen Spezifikationen, auf die Bezug genommen wurde, gleichermaßen entspricht. Als geeignete Mittel gelten insbesondere die Nachweise gemäß § 277.Werden technische Spezifikationen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, festgelegt, so darf der Sektorenauftraggeber ein Angebot nicht mit der Begründung ablehnen, die angebotene Leistung entspräche nicht den von ihm herangezogenen Spezifikationen, sofern der Bieter mit geeigneten Mitteln in seinem Angebot nachweist, dass die von ihm vorgeschlagene Lösung den Anforderungen der technischen Spezifikationen, auf die Bezug genommen wurde, gleichermaßen entspricht. Als geeignete Mittel gelten insbesondere die Nachweise gemäß Paragraph 277,
- (4)Absatz 4Werden technische Spezifikationen gemäß Abs. 2 Z 2 festgelegt, so darf der Sektorenauftraggeber ein Angebot, das einer nationalen Norm, mit der eine europäische Norm umgesetzt wird, einer europäischen technischen Bewertung, einer gemeinsamen technischen Spezifikation, einer internationalen Norm oder einem technischen Bezugssystem, das von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurde, entspricht, nicht ablehnen, wenn diese Spezifikationen die von ihm geforderten Leistungs- oder Funktionsanforderungen betreffen. Der Bieter muss in seinem Angebot mit geeigneten Mitteln nachweisen, dass die der Norm entsprechende jeweilige Leistung den Leistungs- und Funktionsanforderungen des Sektorenauftraggebers entspricht. Als geeignete Mittel gelten insbesondere die Nachweise gemäß § 277.Werden technische Spezifikationen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, festgelegt, so darf der Sektorenauftraggeber ein Angebot, das einer nationalen Norm, mit der eine europäische Norm umgesetzt wird, einer europäischen technischen Bewertung, einer gemeinsamen technischen Spezifikation, einer internationalen Norm oder einem technischen Bezugssystem, das von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurde, entspricht, nicht ablehnen, wenn diese Spezifikationen die von ihm geforderten Leistungs- oder Funktionsanforderungen betreffen. Der Bieter muss in seinem Angebot mit geeigneten Mitteln nachweisen, dass die der Norm entsprechende jeweilige Leistung den Leistungs- und Funktionsanforderungen des Sektorenauftraggebers entspricht. Als geeignete Mittel gelten insbesondere die Nachweise gemäß Paragraph 277,
- (5)Absatz 5Soweit es nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist, darf in technischen Spezifikationen nicht auf eine bestimmte Herstellung oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren, das die von einem bestimmten Unternehmer bereitgestellten Produkte oder Dienstleistungen charakterisiert, oder auf Marken, Patente, Typen, einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte Produktion verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmer oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden. Solche Verweise sind jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn der Auftragsgegenstand nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann. Sie sind ausnahmslos mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen.
- (6)Absatz 6Erfolgt ausnahmsweise die Ausschreibung eines bestimmten Erzeugnisses mit dem Zusatz „oder gleichwertig“, sind in freien Zeilen (Bieterlücken) des Leistungsverzeichnisses nach der entsprechenden Position vom Bieter Angaben über Fabrikat und Type der von ihm gewählten gleichwertigen Produkte und, sofern gefordert, sonstige diese Produkte betreffende Angaben zu verlangen. Die maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung der Gleichwertigkeit sind in der Leistungsbeschreibung anzugeben.
§ 275 BVergG 2018 Barrierefreiheit
- (1)Absatz einsBei der Beschaffung einer Leistung im Oberschwellenbereich, die zur Nutzung durch natürliche Personen vorgesehen ist, sind die technischen Spezifikationen so festzulegen, dass die Kriterien der Konzeption für alle Anforderungen einschließlich der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderung berücksichtigt werden. Bestehen verpflichtende Zugänglichkeitserfordernisse aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Union, so müssen die technischen Spezifikationen darauf Bezug nehmen, soweit solche Kriterien betroffen sind.
- (2)Absatz 2Von der Verpflichtung gemäß Abs. 1 kann in sachlich begründeten Fällen abgesehen werden. Dies ist insbesondere der FallVon der Verpflichtung gemäß Absatz eins, kann in sachlich begründeten Fällen abgesehen werden. Dies ist insbesondere der Fall
- 1.Ziffer einswenn der Sektorenauftraggeber bei Leistungen oder Teilen der Leistung davon ausgehen kann, dass keine Nutzung der Leistung oder Teilen davon durch Menschen mit Behinderung zu erwarten ist, oder
- 2.Ziffer 2soweit die geschätzten zusätzlichen Kosten aufgrund der Berücksichtigung der Kriterien unverhältnismäßig sind.
§ 276 BVergG 2018 Gütezeichen
- (1)Absatz einsWill der Sektorenauftraggeber eine Leistung mit spezifischen Merkmalen beschaffen, kann er in den technischen Spezifikationen, den Zuschlagskriterien oder den Bedingungen für die Ausführung des Auftrages ein bestimmtes Gütezeichen als Nachweis dafür verlangen, dass die Leistung den geforderten Merkmalen entspricht. Dieses Gütezeichen muss im Oberschwellenbereich folgende Bedingungen erfüllen:
- 1.Ziffer einsdie Anforderungen des Gütezeichens betreffen ausschließlich Kriterien, die mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und für die Beschreibung der Merkmale der Leistung geeignet sind,
- 2.Ziffer 2die Anforderungen des Gütezeichens basieren auf objektiv nachprüfbaren und nicht diskriminierenden Kriterien,
- 3.Ziffer 3das Gütezeichen wurde im Rahmen eines offenen und transparenten Verfahrens erstellt, an dem sich alle relevanten interessierten Kreise wie etwa Verwaltungsbehörden, Verbraucher, Sozialpartner, Hersteller, Händler und Nichtregierungsorganisationen beteiligen konnten,
- 4.Ziffer 4das Gütezeichen ist allen interessierten Kreisen zugänglich und
- 5.Ziffer 5die Anforderungen des Gütezeichens werden von einem Dritten festgelegt, auf den der Unternehmer, der das Gütezeichen beantragt, keinen ausschlaggebenden Einfluss ausüben kann.
- (2)Absatz 2Der Sektorenauftraggeber kann auch die Erfüllung nur einzelner Anforderungen eines Gütezeichens verlangen.
- (3)Absatz 3Erfüllt ein Gütezeichen die Bedingungen gemäß Abs. 1 Z 2 bis 5, schreibt aber Anforderungen vor, die mit dem Auftragsgegenstand nicht in Verbindung stehen, darf der Sektorenauftraggeber nicht das Gütezeichen als solches verlangen. Er kann aber technische Spezifikationen unter Verweis auf Spezifikationen dieses Gütezeichens festlegen, die mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und geeignet sind, diesen zu beschreiben.Erfüllt ein Gütezeichen die Bedingungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 5, schreibt aber Anforderungen vor, die mit dem Auftragsgegenstand nicht in Verbindung stehen, darf der Sektorenauftraggeber nicht das Gütezeichen als solches verlangen. Er kann aber technische Spezifikationen unter Verweis auf Spezifikationen dieses Gütezeichens festlegen, die mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und geeignet sind, diesen zu beschreiben.
- (4)Absatz 4Verlangt der Sektorenauftraggeber ein bestimmtes Gütezeichen, muss er alle Gütezeichen anerkennen, die ihre Gleichwertigkeit mit den Anforderungen des verlangten Gütezeichens bestätigen.
- (5)Absatz 5Hat der Bewerber oder Bieter aus von ihm nicht zu verantwortenden Gründen nachweislich keine Möglichkeit, das vom Sektorenauftraggeber verlangte oder ein gleichwertiges Gütezeichen fristgerecht zu erlangen, muss der Sektorenauftraggeber andere geeignete Nachweise akzeptieren, sofern der Bewerber oder Bieter nachweist, dass alle verlangten Anforderungen des Gütezeichens erfüllt werden.
§ 277 BVergG 2018 Testberichte und Zertifizierungen
- (1)Absatz einsDer Sektorenauftraggeber kann vom Bewerber oder Bieter die Vorlage eines Testberichtes einer Konformitätsbewertungsstelle oder einer von dieser ausgegebenen Zertifizierung als Nachweis für die Übereinstimmung mit den technischen Spezifikationen, den Zuschlagskriterien oder den Bedingungen für die Ausführung des Auftrages verlangen. Der Sektorenauftraggeber hat alle Zertifikate anderer entsprechender Konformitätsbewertungsstellen zu akzeptieren.
- (2)Absatz 2Hat der Bewerber oder Bieter keinen Zugang zu den Nachweisen gemäß Abs. 1 oder aus von ihm nicht zu verantwortenden Gründen nachweislich keine Möglichkeit, diese fristgerecht zu erlangen, muss der Sektorenauftraggeber auch andere geeignete Nachweise akzeptieren, sofern diese Nachweise die Erfüllung der in den technischen Spezifikationen, den Zuschlagskriterien oder den Bedingungen für die Ausführung des Auftrages verlangten Kriterien belegen.Hat der Bewerber oder Bieter keinen Zugang zu den Nachweisen gemäß Absatz eins, oder aus von ihm nicht zu verantwortenden Gründen nachweislich keine Möglichkeit, diese fristgerecht zu erlangen, muss der Sektorenauftraggeber auch andere geeignete Nachweise akzeptieren, sofern diese Nachweise die Erfüllung der in den technischen Spezifikationen, den Zuschlagskriterien oder den Bedingungen für die Ausführung des Auftrages verlangten Kriterien belegen.
§ 278 BVergG 2018 Besondere Vertragsbestimmungen betreffend den Zahlungsverkehr
- (1)Absatz einsBestimmungen im Leistungsvertrag über den Zahlungstermin, den Verzugszinssatz oder die Entschädigung für die Betreibungskosten, die für Unternehmer grob nachteilig im Sinne des § 459 Abs. 2, 4 und 5 UGB sind, sind nichtig.Bestimmungen im Leistungsvertrag über den Zahlungstermin, den Verzugszinssatz oder die Entschädigung für die Betreibungskosten, die für Unternehmer grob nachteilig im Sinne des Paragraph 459, Absatz 2,, 4 und 5 UGB sind, sind nichtig.
- (2)Absatz 2Der Sektorenauftraggeber kann im Leistungsvertrag eine Zahlungsfrist festlegen. Die Zahlungsfrist darf bei sonstiger Nichtigkeit 30 Tage nicht übersteigen, außer
- 1.Ziffer einses ist aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale des Auftrages eine längere Frist sachlich gerechtfertigt,
- 2.Ziffer 2der Sektorenauftraggeber ist ein öffentliches Unternehmen gemäß § 168 oderder Sektorenauftraggeber ist ein öffentliches Unternehmen gemäß Paragraph 168, oder
- 3.Ziffer 3ein privater Sektorenauftraggeber gemäß § 169.ein privater Sektorenauftraggeber gemäß Paragraph 169,
Die Zahlungsfrist darf jedoch bei sonstiger Nichtigkeit in keinem Fall 60 Tage übersteigen. - (3)Absatz 3Der Leistungsvertrag kann Bestimmungen über die maximale Dauer eines gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens zur Feststellung der vertragsgemäßen Leistungserbringung enthalten. Die Dauer dieses Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens darf bei sonstiger Nichtigkeit grundsätzlich 30 Tage ab Erbringung der Leistung nicht übersteigen. Davon abweichende Vereinbarungen sind nur zulässig, wenn diese ausdrücklich in allfälligen Ausschreibungsunterlagen festgelegt wurden und für den Unternehmer nicht grob nachteilig sind. Für die Beurteilung der groben Nachteiligkeit ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit die Dauer des vorgesehenen Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens von der Übung des redlichen Verkehrs abweicht, ob es einen sachlichen Grund für diese Abweichung gibt und um welche Vertragsleistung es sich handelt.
- (4)Absatz 4Vereinbarungen im Leistungsvertrag über den frühestmöglichen Zeitpunkt des Einganges der Rechnung beim Sektorenauftraggeber sind nichtig.
- (5)Absatz 5Die Vereinbarung eines Verzugszinssatzes im Leistungsvertrag mit einem öffentlichen Sektorenauftraggeber, dessen Höhe den in § 456 UGB festgelegten gesetzlichen Zinssatz unterschreitet, ist nichtig.Die Vereinbarung eines Verzugszinssatzes im Leistungsvertrag mit einem öffentlichen Sektorenauftraggeber, dessen Höhe den in Paragraph 456, UGB festgelegten gesetzlichen Zinssatz unterschreitet, ist nichtig.
- (6)Absatz 6Die Möglichkeit einer Vereinbarung von Ratenzahlungen wird durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 nicht berührt.Die Möglichkeit einer Vereinbarung von Ratenzahlungen wird durch die Bestimmungen der Absatz eins bis 5 nicht berührt.
- (7)Absatz 7Die in den Abs. 1 bis 5 vorgesehene Nichtigkeit kann nicht geltend gemacht werden,Die in den Absatz eins bis 5 vorgesehene Nichtigkeit kann nicht geltend gemacht werden,
- 1.Ziffer einswenn die entsprechende Bestimmung in einem Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekontrollbehörden hätte angefochten werden können oder
- 2.Ziffer 2wenn die zuständige Vergabekontrollbehörde die entsprechende Bestimmung in einem Nachprüfungsverfahren als rechtmäßig erkannt hat.
§ 279 BVergG 2018 Ablauf des offenen Verfahrens
- (1)Absatz einsIm offenen Verfahren kann jeder Unternehmer innerhalb der Angebotsfrist ein Angebot einreichen. Dem Angebot sind die vom Sektorenauftraggeber verlangten Informationen im Hinblick auf die Eignung beizufügen.
- (2)Absatz 2Im offenen Verfahren kann der Sektorenauftraggeber die Angebote prüfen, bevor die Eignung des Bieters und der bekannt gegebenen Subunternehmer geprüft wird.
- (3)Absatz 3Während eines offenen Verfahrens darf mit den Bietern über eine Angebotsänderung nicht verhandelt werden.
- (4)Absatz 4Anzahl und Namen der Unternehmer, die ihr Interesse an der Teilnahme an einem offenen Verfahren bekundet haben, sind bis zur Angebotsöffnung geheim zu halten.
§ 280 BVergG 2018 Ablauf des nicht offenen Verfahrens
- (1)Absatz einsIm nicht offenen Verfahren können die zur Abgabe von Angeboten aufgeforderten Unternehmer innerhalb der Angebotsfrist ihre Angebote einreichen.
- (2)Absatz 2Während eines nicht offenen Verfahrens darf mit den Bietern über eine Angebotsänderung nicht verhandelt werden.
- (3)Absatz 3Anzahl und Namen der zur Angebotsabgabe aufgeforderten Unternehmer sind bis zur Angebotsöffnung geheim zu halten.
§ 281 BVergG 2018 Ablauf des Verhandlungsverfahrens
- (1)Absatz einsIm Verhandlungsverfahren hat der Sektorenauftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen den Auftragsgegenstand anzugeben, indem er seine Bedürfnisse und die erforderlichen Eigenschaften der zu erbringenden Leistung beschreibt und die Zuschlagskriterien spezifiziert. Der Sektorenauftraggeber hat anzugeben, welche Elemente der Leistungsbeschreibung die von allen Angeboten einzuhaltenden Mindestanforderungen darstellen. Die Ausschreibungsunterlagen müssen so präzise sein, dass ein Unternehmer Art und Umfang der zu erbringenden Leistung erkennen und entscheiden kann, ob er einen Teilnahmeantrag stellt.
- (2)Absatz 2Jeder Unternehmer, der vom Sektorenauftraggeber zur Angebotsabgabe aufgefordert wurde, kann ein Erstangebot abgeben, das die Grundlage für die späteren Verhandlungen darstellt. Der Sektorenauftraggeber hat mit dem betreffenden Bieter über das von ihm abgegebene Erstangebot und alle Folgeangebote, mit Ausnahme des endgültigen Angebotes gemäß Abs. 8, zu verhandeln. Die in den Ausschreibungsunterlagen vom Sektorenauftraggeber festgelegten Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien dürfen nicht Gegenstand von Verhandlungen sein.Jeder Unternehmer, der vom Sektorenauftraggeber zur Angebotsabgabe aufgefordert wurde, kann ein Erstangebot abgeben, das die Grundlage für die späteren Verhandlungen darstellt. Der Sektorenauftraggeber hat mit dem betreffenden Bieter über das von ihm abgegebene Erstangebot und alle Folgeangebote, mit Ausnahme des endgültigen Angebotes gemäß Absatz 8,, zu verhandeln. Die in den Ausschreibungsunterlagen vom Sektorenauftraggeber festgelegten Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien dürfen nicht Gegenstand von Verhandlungen sein.
- (3)Absatz 3Abweichend von Abs. 2 kann der Sektorenauftraggeber den Auftrag auf der Grundlage des Erstangebotes vergeben, ohne in Verhandlungen einzutreten, wenn er in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung angegeben hat, dass er sich diese Möglichkeit vorbehält.Abweichend von Absatz 2, kann der Sektorenauftraggeber den Auftrag auf der Grundlage des Erstangebotes vergeben, ohne in Verhandlungen einzutreten, wenn er in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung angegeben hat, dass er sich diese Möglichkeit vorbehält.
- (4)Absatz 4Der Sektorenauftraggeber hat sicherzustellen, dass alle Bieter bei den Verhandlungen gleich behandelt werden. Er darf Informationen nicht in diskriminierender Weise weitergeben, sodass bestimmte Bieter gegenüber anderen Bietern begünstigt werden können. Der Sektorenauftraggeber darf vertrauliche Informationen eines Bewerbers oder Bieters nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen Unternehmer weitergeben. Diese Zustimmung darf nicht allgemein, sondern nur in Bezug auf die beabsichtigte Mitteilung bestimmter Informationen erteilt werden.
- (5)Absatz 5Der Sektorenauftraggeber hat alle verbliebenen Bieter über etwaige Änderungen der Ausschreibungsunterlagen zu informieren. Er hat den Bietern im Anschluss an solche Änderungen ausreichend Zeit zu gewähren, ihre Angebote gegebenenfalls zu ändern. Die in der Ausschreibung festgelegten Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien dürfen während des Verhandlungsverfahrens nicht geändert werden.
- (6)Absatz 6Ein Verhandlungsverfahren kann in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen durchgeführt werden. Der Sektorenauftraggeber kann die Anzahl der Angebote anhand der Zuschlagskriterien verringern. Der Sektorenauftraggeber hat jene Bieter, deren Angebote nicht weiter berücksichtigt werden, unverzüglich unter Bekanntgabe der Gründe für die Nichtberücksichtigung von dieser Entscheidung zu verständigen. Die Gründe der Nichtberücksichtigung sind nicht bekannt zu geben, soweit die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen eines Unternehmers widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde. Die vom Sektorenauftraggeber gewählte Vorgangsweise ist in der Ausschreibung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung bekannt zu geben. In der Schlussphase eines Verhandlungsverfahrens mit mehreren Bietern kann der Sektorenauftraggeber auch mit nur einem Bieter verhandeln.
- (7)Absatz 7Der Sektorenauftraggeber hat jeden verbliebenen Bieter auf dessen Verlangen unverzüglich, jedenfalls aber binnen 15 Tagen nach Einlangen des Ersuchens, über Verlauf und Fortschritt der Verhandlungen zu informieren.
- (8)Absatz 8Der Sektorenauftraggeber hat den verbliebenen Bietern den beabsichtigten Abschluss der Verhandlungen bekannt zu geben und eine einheitliche Frist für die Abgabe eines endgültigen Angebotes festzulegen. Von den endgültigen Angeboten, die den Mindestanforderungen entsprechen und nicht auszuscheiden sind, hat der Sektorenauftraggeber das erfolgreiche Angebot gemäß den Zuschlagskriterien auszuwählen.
- (9)Absatz 9Der Sektorenauftraggeber kann sich in den Ausschreibungsunterlagen vorbehalten, dass er im Fall der Abgabe von vollständig ausgearbeiteten und vergleichbaren Angeboten Verhandlungen nur mit dem Bieter des bestgereihten Angebotes führt und er mit den übrigen Bietern Verhandlungen nur dann führt, wenn die Verhandlungen mit dem Bieter des bestgereihten Angebotes nicht erfolgreich abgeschlossen werden.
- (10)Absatz 10Anzahl und Namen der zur Angebotsabgabe aufgeforderten Unternehmer sind bis zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung geheim zu halten.
§ 282 BVergG 2018 Ausschreibung des wettbewerblichen Dialoges
§ 282.Paragraph 282, Der Sektorenauftraggeber hat in der Bekanntmachung des wettbewerblichen Dialoges seine Bedürfnisse und Anforderungen zu formulieren. Die Bekanntmachung hat darüber hinaus jedenfalls die folgenden Angaben zu enthalten:
- 1.Ziffer einsdie vorgesehene Mindestzahl und gegebenenfalls auch die Höchstzahl der Teilnehmer,
- 2.Ziffer 2die Eignungs- und Auswahlkriterien,
- 3.Ziffer 3die Festlegung, ob der Dialog in mehreren Phasen abgewickelt wird und ob die Zahl der zu erörternden Lösungen reduziert werden soll,
- 4.Ziffer 4einen indikativen Zeitrahmen für das Verfahren,
- 5.Ziffer 5eine nähere Erläuterung der Bedürfnisse und Anforderungen des Sektorenauftraggebers,
- 6.Ziffer 6die Zuschlagskriterien und
- 7.Ziffer 7die Festlegung, ob Prämien oder Zahlungen für die Teilnehmer am Dialog vorgesehen sind.
Die in den Z 3 bis 7 vorgesehenen Angaben können abweichend davon auch in den Ausschreibungsunterlagen enthalten sein.Die in den Ziffer 3 bis 7 vorgesehenen Angaben können abweichend davon auch in den Ausschreibungsunterlagen enthalten sein.§ 283 BVergG 2018 Dialogphase
- (1)Absatz einsDer Sektorenauftraggeber führt mit den Teilnehmern einen Dialog mit dem Ziel, die Lösung oder die Lösungen zu ermitteln, mit der oder mit denen seine Bedürfnisse und Anforderungen am besten erfüllt werden können. Bei diesem Dialog kann der Sektorenauftraggeber mit den Teilnehmern alle Aspekte des Auftrages erörtern und gegebenenfalls aufgrund der Erörterungen seine in der Ausschreibung festgelegten Bedürfnisse und Anforderungen anpassen. Eine Anpassung ist allen Teilnehmern am Dialog bekannt zu geben.
- (2)Absatz 2Der Sektorenauftraggeber hat sicherzustellen, dass alle Teilnehmer am Dialog gleich behandelt werden. Er darf Informationen nicht in diskriminierender Weise weitergeben, sodass bestimmte Teilnehmer gegenüber anderen Teilnehmern begünstigt werden können. Der Sektorenauftraggeber darf Lösungen, Teile von Lösungen oder vertrauliche Informationen eines Bewerbers oder Teilnehmers nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen Unternehmer weitergeben. Diese Zustimmung darf nicht allgemein, sondern nur in Bezug auf die beabsichtigte Mitteilung bestimmter Informationen erteilt werden.
- (3)Absatz 3Der wettbewerbliche Dialog kann in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen durchgeführt werden. Der Sektorenauftraggeber kann die Zahl der zu erörternden Lösungen anhand der Zuschlagskriterien während der Dialogphase verringern. Der Sektorenauftraggeber hat jene Teilnehmer, deren Lösungen nicht weiter berücksichtigt werden, unverzüglich unter Bekanntgabe der Gründe für die Nichtberücksichtigung von dieser Entscheidung zu verständigen. Die Gründe der Nichtberücksichtigung sind nicht bekannt zu geben, soweit die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen eines Unternehmers widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.
- (4)Absatz 4Der Sektorenauftraggeber hat jeden verbliebenen Teilnehmer auf dessen Verlangen unverzüglich, jedenfalls aber binnen 15 Tagen nach Einlangen des Ersuchens, über Verlauf und Fortschritt des Dialoges zu informieren.
- (5)Absatz 5Der Sektorenauftraggeber setzt den Dialog so lange fort, bis er die Lösung oder die Lösungen ermittelt hat, die zur Erfüllung seiner Bedürfnisse und Anforderungen am besten geeignet ist oder sind. In der Schlussphase des Dialoges kann der Sektorenauftraggeber den Dialog auch nur mit einem Teilnehmer führen.
- (6)Absatz 6Der Sektorenauftraggeber hat den Abschluss der Dialogphase und die Grundzüge der ausgewählten Lösung oder Lösungen den verbliebenen Teilnehmern unverzüglich bekannt zu geben.
§ 284 BVergG 2018 Aufforderung zur Angebotsabgabe und Vergabe des Auftrages
- (1)Absatz einsDer Sektorenauftraggeber hat den oder die verbliebenen Teilnehmer aufzufordern, auf der Grundlage der vom jeweiligen Teilnehmer vorgelegten und in der Dialogphase näher ausgeführten Lösung oder Lösungen sein bzw. ihr Angebot zu legen.
- (2)Absatz 2Ein Angebot muss alle zur Ausführung des Vorhabens erforderlichen Elemente enthalten.
- (3)Absatz 3Auf Verlangen des Sektorenauftraggebers kann der Bieter sein Angebot klarstellen, präzisieren, verbessern und ergänzen, sofern dies nicht zu einer Änderung der wesentlichen Bestandteile des Angebotes oder der Ausschreibung führt, die den Wettbewerb verfälschen oder sich diskriminierend auswirken könnte.
- (4)Absatz 4Der Sektorenauftraggeber hat gemäß den Zuschlagskriterien das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot auszuwählen.
- (5)Absatz 5Auf Verlangen des Sektorenauftraggebers kann der Bieter, dessen Angebot als das technisch und wirtschaftlich günstigste ermittelt worden ist, bestimmte Elemente seines Angebotes näher erläutern oder darin enthaltene Zusagen bestätigen, sofern dies nicht zu einer Änderung der wesentlichen Bestandteile des Angebotes oder der Ausschreibung führt, die den Wettbewerb verfälschen oder sich diskriminierend auswirken könnte.
§ 285 BVergG 2018 Ziel der Innovationspartnerschaft
- (1)Absatz einsZiel der Innovationspartnerschaft ist die Entwicklung einer innovativen Ware, Bau- oder Dienstleistung sowie der anschließende Erwerb der daraus hervorgehenden Waren, Bau- oder Dienstleistungen, sofern das Leistungsniveau und die Kostenobergrenze eingehalten werden, die zwischen dem Sektorenauftraggeber und den Partnern der Innovationspartnerschaft vereinbart worden sind.
- (2)Absatz 2Der geschätzte Wert der Waren, Bau- oder Dienstleistungen darf in Bezug auf die für ihre Entwicklung erforderliche Investition nicht unverhältnismäßig sein.
§ 286 BVergG 2018 Ausschreibung der Innovationspartnerschaft
- (1)Absatz einsDer Sektorenauftraggeber hat in der Ausschreibung den Bedarf nach einer innovativen Ware, Bau- oder Dienstleistung zu beschreiben, der nicht durch den Erwerb von bereits auf dem Markt verfügbaren Waren, Bau- oder Dienstleistungen befriedigt werden kann. Der Sektorenauftraggeber hat anzugeben, welche Elemente der Leistungsbeschreibung die von allen Angeboten einzuhaltenden Mindestanforderungen darstellen. Die Ausschreibungsunterlagen müssen so präzise sein, dass ein Unternehmer Art und Umfang der geforderten Lösung erkennen und entscheiden kann, ob er einen Teilnahmeantrag stellt.
- (2)Absatz 2Der Sektorenauftraggeber hat in der Ausschreibung Auswahlkriterien festzulegen, die insbesondere die Fähigkeiten des Bewerbers auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung sowie die Ausarbeitung und Umsetzung innovativer Lösungen betreffen.
- (3)Absatz 3Der Sektorenauftraggeber hat in der Ausschreibung anzugeben, ob die Innovationspartnerschaft mit einem Partner oder mit mehreren Partnern gebildet werden soll.
- (4)Absatz 4In der Ausschreibung sind Festlegungen betreffend die Rechte des geistigen Eigentums der Partner zu treffen.
§ 287 BVergG 2018 Ablauf der Verhandlungen
- (1)Absatz einsDer Sektorenauftraggeber hat ein Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung durchzuführen, bei dem jeder Unternehmer, der vom Sektorenauftraggeber zur Angebotsabgabe aufgefordert wurde, ein Forschungs- und Innovationsprojekt (Erstangebot) einreichen kann, das auf die Abdeckung der in der Ausschreibung genannten Bedürfnisse abzielt und das die Grundlage für die späteren Verhandlungen darstellt.
- (2)Absatz 2Für den Ablauf des Verhandlungsverfahrens gilt § 281 mit der Maßgabe, dassFür den Ablauf des Verhandlungsverfahrens gilt Paragraph 281, mit der Maßgabe, dass
- 1.Ziffer einsdie Innovationspartnerschaft nicht bereits auf der Grundlage des Erstangebotes gebildet werden kann, ohne in Verhandlungen einzutreten,
- 2.Ziffer 2im Oberschwellenbereich Verhandlungen gemäß § 281 Abs. 9 nicht zulässig sind undim Oberschwellenbereich Verhandlungen gemäß Paragraph 281, Absatz 9, nicht zulässig sind und
- 3.Ziffer 3von den endgültigen Angeboten, die den Mindestanforderungen entsprechen und nicht auszuscheiden sind, der Sektorenauftraggeber das erfolgreiche Angebot oder die erfolgreichen Angebote gemäß den Zuschlagskriterien auszuwählen hat.
§ 288 BVergG 2018 Durchführung der Innovationspartnerschaft
- (1)Absatz einsDer Sektorenauftraggeber kann die Innovationspartnerschaft mit einem Partner oder mit mehreren Partnern bilden. Bei einer Innovationspartnerschaft mit mehreren Partnern haben die Partner getrennte Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten durchzuführen.
- (2)Absatz 2Die Innovationspartnerschaft ist entsprechend dem Forschungs- und Innovationsprozess in aufeinander folgende Phasen zu strukturieren und kann die Herstellung der Ware, die Erbringung der Dienstleistung oder die Fertigstellung der Bauleistung umfassen. Im Vertrag über den Abschluss der Innovationspartnerschaft, der aufgrund des Verhandlungsverfahrens gemäß § 287 abgeschlossen wird, sind die von dem Partner oder den Partnern zu erreichenden Zwischenziele sowie die Zahlung einer Vergütung in angemessenen Teilbeträgen festzulegen. Auf Grundlage dieser Ziele kann der Sektorenauftraggeber am Ende jeder Phase entscheiden, ob er die Innovationspartnerschaft beendet oder, im Fall einer Innovationspartnerschaft mit mehreren Partnern, die Zahl der Partner durch die Kündigung einzelner Verträge reduziert, sofern in der Ausschreibung jeweils darauf hingewiesen wurde, dass diese Möglichkeit besteht und unter welchen Umständen davon Gebrauch gemacht werden kann.Die Innovationspartnerschaft ist entsprechend dem Forschungs- und Innovationsprozess in aufeinander folgende Phasen zu strukturieren und kann die Herstellung der Ware, die Erbringung der Dienstleistung oder die Fertigstellung der Bauleistung umfassen. Im Vertrag über den Abschluss der Innovationspartnerschaft, der aufgrund des Verhandlungsverfahrens gemäß Paragraph 287, abgeschlossen wird, sind die von dem Partner oder den Partnern zu erreichenden Zwischenziele sowie die Zahlung einer Vergütung in angemessenen Teilbeträgen festzulegen. Auf Grundlage dieser Ziele kann der Sektorenauftraggeber am Ende jeder Phase entscheiden, ob er die Innovationspartnerschaft beendet oder, im Fall einer Innovationspartnerschaft mit mehreren Partnern, die Zahl der Partner durch die Kündigung einzelner Verträge reduziert, sofern in der Ausschreibung jeweils darauf hingewiesen wurde, dass diese Möglichkeit besteht und unter welchen Umständen davon Gebrauch gemacht werden kann.
- (3)Absatz 3Die Struktur der Innovationspartnerschaft, insbesondere die Dauer und der Wert der einzelnen Phasen, haben dem Innovationsgrad der vorgeschlagenen Lösung und der Abfolge der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die für die Entwicklung einer auf dem Markt noch nicht vorhandenen innovativen Lösung erforderlich sind, Rechnung zu tragen.
- (4)Absatz 4Bei einer Innovationspartnerschaft mit mehreren Partnern darf der Sektorenauftraggeber eine vorgeschlagene Lösung oder andere von einem Partner im Rahmen der Partnerschaft mitgeteilte vertrauliche Informationen nicht ohne die Zustimmung des betroffenen Partners an die anderen Partner weitergeben. Diese Zustimmung darf nicht allgemein, sondern nur in Bezug auf die beabsichtigte Mitteilung bestimmter Informationen erteilt werden.
- (5)Absatz 5Der Sektorenauftraggeber darf die im Rahmen der Innovationspartnerschaft entwickelte innovative Ware, Bau- oder Dienstleitung nur erwerben, wenn das Leistungsniveau und die Kostenobergrenze eingehalten werden, die zwischen dem Sektorenauftraggeber und dem Partner bzw. den Partnern der Innovationspartnerschaft vereinbart worden sind. Im Falle einer Innovationspartnerschaft mit mehreren Partnern hat der Sektorenauftraggeber vor Beginn der Erwerbsphase aus den verbliebenen Lösungen auf Grundlage der in den Verträgen hierfür festgelegten objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien die beste Lösung oder, sofern in der Ausschreibung darauf hingewiesen wurde, dass diese Möglichkeit besteht, die besten Lösungen auszuwählen.
§ 289 BVergG 2018 Teilnehmer im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung und im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
- (1)Absatz einsBeim nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung und beim Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung hat die Aufforderung zur Angebotsabgabe nur an geeignete Unternehmer zu erfolgen.
- (2)Absatz 2Die Auswahl der aufzufordernden Unternehmer hat in nicht diskriminierender Weise stattzufinden. Der Sektorenauftraggeber hat die aufzufordernden Unternehmer so häufig wie möglich zu wechseln. Nach Möglichkeit sind insbesondere kleine und mittlere Unternehmer am Vergabeverfahren zu beteiligen.
- (3)Absatz 3Die Anzahl der aufzufordernden Unternehmer ist entsprechend der Leistung festzulegen und soll beim nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung und beim Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung nicht unter drei liegen. Die festgelegte Anzahl muss einen echten Wettbewerb gewährleisten. Liegt die Anzahl der vom Sektorenauftraggeber aufgeforderten Unternehmer unter drei, so hat er die Gründe dafür zu dokumentieren.
§ 290 BVergG 2018 Teilnehmer im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung, beim wettbewerblichen Dialog und bei Innovationspartnerschaften
- (1)Absatz einsTeilnahmeanträge haben jene Informationen zu enthalten, die der Sektorenauftraggeber im Hinblick auf die Eignung und die Auswahl der Bewerber verlangt hat.
- (2)Absatz 2Unter Bedachtnahme auf die Abs. 3 bis 7 ist nur geeigneten Bewerbern, die aufgrund der Bekanntmachung rechtzeitig Teilnahmeanträge gestellt haben, Gelegenheit zur Beteiligung am Vergabeverfahren zu geben.Unter Bedachtnahme auf die Absatz 3 bis 7 ist nur geeigneten Bewerbern, die aufgrund der Bekanntmachung rechtzeitig Teilnahmeanträge gestellt haben, Gelegenheit zur Beteiligung am Vergabeverfahren zu geben.
- (3)Absatz 3Die Auswahl der aufzufordernden Unternehmer hat anhand der Auswahlkriterien zu erfolgen, die allen interessierten Unternehmern zugänglich sein müssen. Diese können auf der Notwendigkeit für den Sektorenauftraggeber beruhen, die Zahl der Bewerber so weit zu verringern, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen den Besonderheiten des Vergabeverfahrens und den zu seiner Durchführung erforderlichen Ressourcen sichergestellt ist.
- (4)Absatz 4Bei der Auswahl der Teilnehmer darf der Sektorenauftraggeber mit seiner Entscheidung über die Qualifikation der Bewerber sowie bei der Überarbeitung der Kriterien nicht
- 1.Ziffer einsbestimmten Unternehmern administrative, technische oder finanzielle Verpflichtungen auferlegen, die er anderen Unternehmern nicht auferlegt, oder
- 2.Ziffer 2Prüfungen oder Nachweise verlangen, die sich mit bereits vorliegenden objektiven Nachweisen überschneiden.
- (5)Absatz 5Die Anzahl der aufzufordernden Unternehmer ist entsprechend der Leistung festzulegen und soll nicht unter drei liegen. Die festgelegte Anzahl muss einen echten Wettbewerb gewährleisten und ist in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung anzugeben. Liegt die Anzahl der vom Sektorenauftraggeber unter drei, so hat er die Gründe dafür zu dokumentieren. Die Prüfung der Teilnahmeanträge ist so zu dokumentieren, dass alle für die Beurteilung der Teilnahmeanträge wesentlichen Umstände nachvollziehbar sind.
- (6)Absatz 6Langen in der Folge mehr Teilnahmeanträge als die vom Sektorenauftraggeber festgelegte Anzahl von aufzufordernden Unternehmern ein, so hat der Sektorenauftraggeber unter den geeigneten Bewerbern anhand der Auswahlkriterien die besten Bewerber auszuwählen. Die maßgeblichen Gründe für die Auswahl sind festzuhalten. Der Sektorenauftraggeber hat die nicht zur Angebotsabgabe aufgeforderten Bewerber von dieser Entscheidung unverzüglich, jedenfalls aber eine Woche, bei Durchführung eines beschleunigten offenen Verfahrens gemäß § 246 drei Tage nach Abschluss der Auswahl unter Bekanntgabe der Gründe für die Nicht-Zulassung zu verständigen. Die Gründe der Nicht-Zulassung sind nicht bekannt zu geben, sofern die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen eines Unternehmers widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.Langen in der Folge mehr Teilnahmeanträge als die vom Sektorenauftraggeber festgelegte Anzahl von aufzufordernden Unternehmern ein, so hat der Sektorenauftraggeber unter den geeigneten Bewerbern anhand der Auswahlkriterien die besten Bewerber auszuwählen. Die maßgeblichen Gründe für die Auswahl sind festzuhalten. Der Sektorenauftraggeber hat die nicht zur Angebotsabgabe aufgeforderten Bewerber von dieser Entscheidung unverzüglich, jedenfalls aber eine Woche, bei Durchführung eines beschleunigten offenen Verfahrens gemäß Paragraph 246, drei Tage nach Abschluss der Auswahl unter Bekanntgabe der Gründe für die Nicht-Zulassung zu verständigen. Die Gründe der Nicht-Zulassung sind nicht bekannt zu geben, sofern die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen eines Unternehmers widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.
- (7)Absatz 7Liegt die Zahl der Teilnahmeanträge von geeigneten Bewerbern unter der vom Sektorenauftraggeber festgelegten Mindestanzahl von aufzufordernden Unternehmern, so kann der Sektorenauftraggeber das Verfahren mit den geeigneten Bewerbern fortführen. Im Unterschwellenbereich kann der Sektorenauftraggeber zusätzliche geeignete Unternehmer, die keinen Teilnahmeantrag gestellt haben, in das Vergabeverfahren einbeziehen.
- (8)Absatz 8Der Sektorenauftraggeber hat die ausgewählten Bewerber gleichzeitig zur Angebotsabgabe oder – im Fall eines wettbewerblichen Dialoges – zur Teilnahme am Dialog aufzufordern. Die Aufforderung zur Angebotsabgabe bzw. zur Teilnahme am Dialog hat einen Verweis auf die Internet-Adresse zu enthalten, unter der die Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung gestellt sind. Wenn die Ausschreibungsunterlagen gemäß § 260 Abs. 3 ausnahmsweise nicht auf elektronischem Weg kostenlos, direkt, uneingeschränkt und vollständig zur Verfügung gestellt wurden und diese Unterlagen nicht bereits auf andere Art und Weise übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurden, so sind der Aufforderung zur Angebotsabgabe bzw. zur Teilnahme am Dialog die Ausschreibungsunterlagen sowie allfällige zusätzliche Unterlagen beizufügen. Die Aufforderung zur Angebotsabgabe bzw. zur Teilnahme am Dialog hat darüber hinaus die in Anhang XV genannten Angaben zu enthalten.Der Sektorenauftraggeber hat die ausgewählten Bewerber gleichzeitig zur Angebotsabgabe oder – im Fall eines wettbewerblichen Dialoges – zur Teilnahme am Dialog aufzufordern. Die Aufforderung zur Angebotsabgabe bzw. zur Teilnahme am Dialog hat einen Verweis auf die Internet-Adresse zu enthalten, unter der die Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung gestellt sind. Wenn die Ausschreibungsunterlagen gemäß Paragraph 260, Absatz 3, ausnahmsweise nicht auf elektronischem Weg kostenlos, direkt, uneingeschränkt und vollständig zur Verfügung gestellt wurden und diese Unterlagen nicht bereits auf andere Art und Weise übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurden, so sind der Aufforderung zur Angebotsabgabe bzw. zur Teilnahme am Dialog die Ausschreibungsunterlagen sowie allfällige zusätzliche Unterlagen beizufügen. Die Aufforderung zur Angebotsabgabe bzw. zur Teilnahme am Dialog hat darüber hinaus die in Anhang römisch XV genannten Angaben zu enthalten.
§ 291 BVergG 2018 Interessensbestätigung im Fall einer Bekanntmachung im Wege einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung
§ 291.Paragraph 291, Ist die Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe eines Auftrages im Wege einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung erfolgt, so hat der Sektorenauftraggeber die Unternehmer, die ihr Interesse mitgeteilt haben, gleichzeitig zur Interessensbestätigung aufzufordern. Die Aufforderung zur Interessensbestätigung hat einen Verweis auf die Internet-Adresse zu enthalten, unter der die Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung gestellt sind. Wenn die Ausschreibungsunterlagen gemäß § 260 Abs. 3 ausnahmsweise nicht auf elektronischem Weg kostenlos, direkt, uneingeschränkt und vollständig zur Verfügung gestellt wurden und diese Unterlagen nicht bereits auf andere Art und Weise übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurden, so sind der Aufforderung zur Interessensbestätigung die Ausschreibungsunterlagen sowie allfällige zusätzliche Unterlagen beizufügen. Die Aufforderung zur Interessensbestätigung hat darüber hinaus die in Anhang XV genannten Angaben zu enthalten. Ist die Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe eines Auftrages im Wege einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung erfolgt, so hat der Sektorenauftraggeber die Unternehmer, die ihr Interesse mitgeteilt haben, gleichzeitig zur Interessensbestätigung aufzufordern. Die Aufforderung zur Interessensbestätigung hat einen Verweis auf die Internet-Adresse zu enthalten, unter der die Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung gestellt sind. Wenn die Ausschreibungsunterlagen gemäß Paragraph 260, Absatz 3, ausnahmsweise nicht auf elektronischem Weg kostenlos, direkt, uneingeschränkt und vollständig zur Verfügung gestellt wurden und diese Unterlagen nicht bereits auf andere Art und Weise übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurden, so sind der Aufforderung zur Interessensbestätigung die Ausschreibungsunterlagen sowie allfällige zusätzliche Unterlagen beizufügen. Die Aufforderung zur Interessensbestätigung hat darüber hinaus die in Anhang römisch XV genannten Angaben zu enthalten.
§ 292 BVergG 2018 Allgemeine Bestimmungen
- (1)Absatz einsDer Bieter hat sich bei der Erstellung des Angebotes an die Ausschreibungsunterlagen zu halten.
- (2)Absatz 2Sofern in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausdrücklich anderes festgelegt wird, ist das Angebot mit sämtlichen dazugehörenden Unterlagen (zB Prüfzertifikate) in deutscher Sprache und in Euro zu erstellen.
- (3)Absatz 3Angebote müssen sich auf die ausgeschriebene Gesamtleistung beziehen, es sei denn, dass in der Ausschreibung die Möglichkeit von Losvergaben vorgesehen wurde. Ein gemäß der Ausschreibung unzulässiges Angebot in Losen ist mit einem unbehebbaren Mangel behaftet. Variantenangebote müssen sich auf die Ausschreibungsvariante beziehen.
- (4)Absatz 4Alternativangebote haben die Mindestanforderungen zu erfüllen und die Erbringung einer gleichwertigen Leistung sicherzustellen. Die Gleichwertigkeit ist vom Bieter nachzuweisen. Alternativangebote können sich auf die Gesamtleistung, auf Teile der Leistung oder auf die wirtschaftlichen oder rechtlichen Bedingungen der Leistungserbringung beziehen. Alternativangebote sind als solche zu kennzeichnen und in einer eigenen Ausarbeitung zu übermitteln. Für jedes Alternativangebot, auch wenn es sich nur auf Teile der Gesamtleistung bezieht, ist vom Bieter je ein Gesamt-Alternativangebotspreis zu bilden.
- (5)Absatz 5Abänderungsangebote haben die Erbringung einer gleichwertigen Leistung sicherzustellen. Die Gleichwertigkeit ist vom Bieter nachzuweisen. Abänderungsangebote können sich nur auf technische Aspekte von Teilen der Leistung beziehen. Abänderungsangebote sind als solche zu kennzeichnen. Für jedes Abänderungsangebot ist vom Bieter je ein Gesamt-Abänderungsangebotspreis zu bilden.
- (6)Absatz 6Ist aus Sicht eines Unternehmers eine Berichtigung der Ausschreibung erforderlich, so hat er dies umgehend dem Sektorenauftraggeber mitzuteilen. Der Sektorenauftraggeber hat erforderlichenfalls eine Berichtigung gemäß § 270 durchzuführen.Ist aus Sicht eines Unternehmers eine Berichtigung der Ausschreibung erforderlich, so hat er dies umgehend dem Sektorenauftraggeber mitzuteilen. Der Sektorenauftraggeber hat erforderlichenfalls eine Berichtigung gemäß Paragraph 270, durchzuführen.
- (7)Absatz 7Erfolgt ausnahmsweise gemäß § 274 Abs. 5 und 6 die Ausschreibung eines bestimmten Erzeugnisses mit dem Zusatz „oder gleichwertig“, so kann der Bieter in frei befüllbaren Feldern (Bieterlücken) des Leistungsverzeichnisses ein gleichwertiges Erzeugnis angeben. Die Gleichwertigkeit ist vom Bieter nachzuweisen. Die in der Ausschreibung als Beispiele genannten Erzeugnisse gelten als angeboten, wenn vom Bieter keine anderen Erzeugnisse in die frei befüllbaren Felder des Leistungsverzeichnisses eingesetzt wurden. Wenn die vom Bieter genannten Erzeugnisse nach sachverständiger Prüfung den in der Ausschreibung angeführten Kriterien der Gleichwertigkeit nicht entsprechen, gilt das ausgeschriebene Erzeugnis nur dann als angeboten, wenn der Bieter dies in einer zu seinem Angebot gesonderten Erklärung erklärt hat.Erfolgt ausnahmsweise gemäß Paragraph 274, Absatz 5 und 6 die Ausschreibung eines bestimmten Erzeugnisses mit dem Zusatz „oder gleichwertig“, so kann der Bieter in frei befüllbaren Feldern (Bieterlücken) des Leistungsverzeichnisses ein gleichwertiges Erzeugnis angeben. Die Gleichwertigkeit ist vom Bieter nachzuweisen. Die in der Ausschreibung als Beispiele genannten Erzeugnisse gelten als angeboten, wenn vom Bieter keine anderen Erzeugnisse in die frei befüllbaren Felder des Leistungsverzeichnisses eingesetzt wurden. Wenn die vom Bieter genannten Erzeugnisse nach sachverständiger Prüfung den in der Ausschreibung angeführten Kriterien der Gleichwertigkeit nicht entsprechen, gilt das ausgeschriebene Erzeugnis nur dann als angeboten, wenn der Bieter dies in einer zu seinem Angebot gesonderten Erklärung erklärt hat.
- (8)Absatz 8Während der Angebotsfrist kann der Bieter durch eine zusätzliche Erklärung sein Angebot ändern, ergänzen oder von demselben zurücktreten. Ergibt sich bei der Angebotsänderung oder -ergänzung ein neuer Gesamtpreis, ist auch dieser anzugeben. Die Angebotsänderung oder -ergänzung ist nach den für Angebote geltenden Vorschriften dem Sektorenauftraggeber zu übermitteln und von diesem wie ein Angebot zu behandeln. Der Rücktritt ist dem Sektorenauftraggeber bekannt zu geben.
§ 293 BVergG 2018 Form der Angebote
- (1)Absatz einsAngebote müssen die in der Ausschreibung vorgeschriebene Form aufweisen.
- (2)Absatz 2Angebote sind elektronisch abzugeben, wenn
- 1.Ziffer einsein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich durchgeführt wird oder
- 2.Ziffer 2eine elektronische Auktion durchgeführt wird oder
- 3.Ziffer 3ein Auftrag im Wege eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden soll oder
- 4.Ziffer 4ein Angebot unter Verwendung eines elektronischen Kataloges abgegeben werden soll oder
- 5.Ziffer 5ein Auftrag oder eine Rahmenvereinbarung von einer zentralen Beschaffungsstelle vergeben bzw. abgeschlossen werden soll.
Im Falle der Z 1 und 5 gilt dies nicht, sofern die Kommunikation zwischen Sektorenauftraggeber und Bieter ausnahmsweise nicht elektronisch erfolgen muss. Im Übrigen ist die Abgabe von elektronischen Angeboten zulässig, falls der Sektorenauftraggeber dies in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausdrücklich für unzulässig erklärt hat.Im Falle der Ziffer eins und 5 gilt dies nicht, sofern die Kommunikation zwischen Sektorenauftraggeber und Bieter ausnahmsweise nicht elektronisch erfolgen muss. Im Übrigen ist die Abgabe von elektronischen Angeboten zulässig, falls der Sektorenauftraggeber dies in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausdrücklich für unzulässig erklärt hat. - (3)Absatz 3Ein Bieter darf nur ein elektronisches Angebot oder ein Angebot in Papierform abgeben.
- (4)Absatz 4Angebote sind vollständig sowie frei von Zahlen- und Rechenfehlern abzugeben.
- (5)Absatz 5Der Bieter hat eigenständige Bestandteile des Angebotes mit dem Namen zu versehen, als zum Angebot gehörend zu kennzeichnen und mit diesem zu übermitteln.
- (6)Absatz 6Angebote in Papierform müssen so ausgefertigt sein, dass Veränderungen bemerkbar oder nachweisbar wären. Korrekturen oder Ergänzungen des Angebotes müssen eindeutig und klar erkennbar sein und sind so durchzuführen, dass zweifelsfrei feststeht, dass die Korrektur oder Ergänzung vor der Angebotsabgabe erfolgt ist. Sie müssen unter Angabe des Datums durch rechtsgültige Unterschrift bestätigt werden.
§ 294 BVergG 2018 Inhalt der Angebote
- (1)Absatz einsJedes Angebot muss insbesondere enthalten:
- 1.Ziffer einsName (Firma, Geschäftsbezeichnung) und Geschäftssitz des Bieters; bei Arbeitsgemeinschaften die Nennung eines zum Abschluss und zur Abwicklung des Vergabeverfahrens und des Vertrages bevollmächtigten Vertreters unter Angabe seiner (elektronischen) Adresse; schließlich die (elektronische) Adresse jener Stelle, die zum Empfang der das Vergabeverfahren betreffenden Kommunikation berechtigt ist;
- 2.Ziffer 2Bekanntgabe aller Subunternehmer, auf deren Kapazitäten sich der Bieter zum Nachweis seiner Eignung stützt, samt Nachweis, dass der Bieter über deren Kapazitäten tatsächlich verfügt und der Sektorenauftraggeber die zur Durchführung des Gesamtauftrages erforderlichen Sicherheiten über die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hat; Bekanntgabe aller Teile des Auftrages, die durch Subunternehmer ausgeführt werden sollen, oder – sofern der Sektorenauftraggeber dies aus sachlichen Gründen in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen hat – nur hinsichtlich der vom Sektorenauftraggeber festgelegten wesentlichen Teile des Auftrages, die der Bieter im Wege von Subaufträgen an Subunternehmer zu vergeben beabsichtigt; die in Frage kommenden Subunternehmer sind bekannt zu geben; die Nennung mehrerer Subunternehmer je Leistungsteil ist zulässig; die Haftung des Auftragnehmers wird durch diese Angaben nicht berührt;
- 3.Ziffer 3die Preise samt allen geforderten Aufgliederungen und den allenfalls notwendigen Erläuterungen; im Leistungsverzeichnis sind die Preise an den hierzu bestimmten Stellen einzutragen; wird für eine Position kein Preis angegeben, so ist dies im Angebot zu erläutern;
- 4.Ziffer 4gegebenenfalls bei veränderlichen Preisen die Regeln und Voraussetzungen, die eine eindeutige Preisumrechnung ermöglichen;
- 5.Ziffer 5sonstige für die Beurteilung des Angebotes geforderte Erläuterungen oder Erklärungen;
- 6.Ziffer 6die Aufzählung der dem Angebot beigeschlossenen sowie gesondert übermittelten Unterlagen;
- 7.Ziffer 7allfällige Alternativ-, Abänderungs- oder Variantenangebote;
- 8.Ziffer 8bei Angeboten in Papierform Datum und rechtsgültige Unterfertigung des Bieters.
- (2)Absatz 2Mit der Abgabe seines Angebotes erklärt der Bieter, dass er die Bestimmungen der Ausschreibung kennt, über die erforderlichen Befugnisse zur Ausführung des Auftrages verfügt, die ausgeschriebene Leistung zu diesen Bestimmungen und den von ihm angegebenen Preisen erbringt und sich bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot bindet.
§ 295 BVergG 2018 Besondere Bestimmungen über den Inhalt der Angebote bei funktionaler Leistungsbeschreibung
- (1)Absatz einsBei einer funktionalen Leistungsbeschreibung sind die Angebote so zu erstellen, dass Art und Umfang der Leistung eindeutig bestimmt, die Erfüllung der Anforderungen der Aufgabenstellung nachgewiesen, die Angemessenheit der geforderten Preise beurteilt und nach Abschluss der Leistung die vertragsgemäße Erfüllung zweifelsfrei geprüft werden kann.
- (2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht für Angebote in jenen Phasen eines Verhandlungsverfahrens, für die der Sektorenauftraggeber noch kein vollständig ausgearbeitetes Angebot verlangt.Absatz eins, gilt nicht für Angebote in jenen Phasen eines Verhandlungsverfahrens, für die der Sektorenauftraggeber noch kein vollständig ausgearbeitetes Angebot verlangt.
§ 297 BVergG 2018 Zuschlagsfrist
- (1)Absatz einsDie Zuschlagsfrist beginnt mit dem Ablauf der Angebotsfrist. Sie umfasst den Zeitraum, innerhalb dessen die Erteilung des Zuschlages vorgesehen ist. Die Zuschlagsfrist ist kurz zu halten. Sie darf fünf Monate nicht überschreiten, sofern nicht in Einzelfällen aus zwingenden Gründen bereits in der Ausschreibung ein längerer Zeitraum angegeben war; dieser darf sieben Monate nicht überschreiten. Ist in der Ausschreibung keine Zuschlagsfrist angegeben, so beträgt sie zwei Monate.
- (2)Absatz 2Während der Zuschlagsfrist ist der Bieter an sein Angebot gebunden. Auf Ersuchen des Sektorenauftraggebers kann ein Bieter die Bindungswirkung seines Angebotes erstrecken. Auf Ersuchen eines Bieters, dessen Angebot für eine Zuschlagserteilung nicht in Betracht kommt, kann der Sektorenauftraggeber diesen aus der Bindung an sein Angebot entlassen.
- (3)Absatz 3Hat ein Bewerber oder Bieter ein Verfahren gemäß § 194 Abs. 1 vor Ablauf der Angebotsfrist eingeleitet, so hat der Sektorenauftraggeber – sofern es sich um ein Angebot handelt, das für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommt – auf begründeten Antrag des Unternehmers die Zuschlagsfrist um einen Monat zu verlängern und dem Unternehmer eine angemessene Nachfrist zur Beibringung der behördlichen Entscheidung bzw. zur Beibringung des Nachweises, dass er die gemäß der behördlichen Entscheidung notwendige Berufsqualifikation nachgewiesen hat, zu setzen. Dies gilt nicht für Verfahren gemäß § 206 Abs. 1 Z 5, 8, 9 und 10 sowie für beschleunigte Verfahren gemäß § 246. Bei Verfahren im Unterschwellenbereich hat der Sektorenauftraggeber die Zuschlagsfrist angemessen zu verlängern.Hat ein Bewerber oder Bieter ein Verfahren gemäß Paragraph 194, Absatz eins, vor Ablauf der Angebotsfrist eingeleitet, so hat der Sektorenauftraggeber – sofern es sich um ein Angebot handelt, das für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommt – auf begründeten Antrag des Unternehmers die Zuschlagsfrist um einen Monat zu verlängern und dem Unternehmer eine angemessene Nachfrist zur Beibringung der behördlichen Entscheidung bzw. zur Beibringung des Nachweises, dass er die gemäß der behördlichen Entscheidung notwendige Berufsqualifikation nachgewiesen hat, zu setzen. Dies gilt nicht für Verfahren gemäß Paragraph 206, Absatz eins, Ziffer 5,, 8, 9 und 10 sowie für beschleunigte Verfahren gemäß Paragraph 246, Bei Verfahren im Unterschwellenbereich hat der Sektorenauftraggeber die Zuschlagsfrist angemessen zu verlängern.
- (4)Absatz 4Der Fortlauf der Zuschlagsfrist gemäß Abs. 1 wird für die Dauer eines Nachprüfungsverfahrens gehemmt.Der Fortlauf der Zuschlagsfrist gemäß Absatz eins, wird für die Dauer eines Nachprüfungsverfahrens gehemmt.
§ 298 BVergG 2018 Entgegennahme, Verwahrung und Öffnung der Angebote
- (1)Absatz einsDer Zeitpunkt des Einganges des Angebotes eines Bieters ist zu dokumentieren.
- (2)Absatz 2Auskünfte über die einlangenden Angebote, insbesondere über die Bieter oder über die Anzahl der abgegebenen Angebote, dürfen nicht erteilt werden.
- (3)Absatz 3Die Angebote sind bis zur Öffnung so zu verwahren, dass sie für Unbefugte unzugänglich sind.
- (4)Absatz 4Der Sektorenauftraggeber darf vom Inhalt der Angebote erst nach Ablauf der Angebotsfrist Kenntnis erhalten.
- (5)Absatz 5Bei Vergabeverfahren von Sektorenauftraggebern ist keine formalisierte Öffnung der Angebote erforderlich.
§ 299 BVergG 2018 Vorgehen bei der Prüfung der Angebote
- (1)Absatz einsDie Prüfung und Beurteilung eines Angebotes ist nur solchen Personen zu übertragen, welche die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Erforderlichenfalls sind unbefangene und von den Bietern unabhängige Sachverständige beizuziehen.
- (2)Absatz 2Die Prüfung der Angebote erfolgt in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien.
- (3)Absatz 3Bei Angeboten, die für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommen, ist im Einzelnen zu prüfen:
- 1.Ziffer einsob den in § 193 Abs. 1 angeführten Grundsätzen entsprochen wurde;ob den in Paragraph 193, Absatz eins, angeführten Grundsätzen entsprochen wurde;
- 2.Ziffer 2nach Maßgabe der §§ 248, 251 bis 253, 255, 257 und 258 die Eignung des Bieters bzw. – bei der Weitergabe von Leistungen – der namhaft gemachten Subunternehmer hinsichtlich des diese betreffenden Auftragsteiles;nach Maßgabe der Paragraphen 248,, 251 bis 253, 255, 257 und 258 die Eignung des Bieters bzw. – bei der Weitergabe von Leistungen – der namhaft gemachten Subunternehmer hinsichtlich des diese betreffenden Auftragsteiles;
- 3.Ziffer 3ob das Angebot rechnerisch richtig ist;
- 4.Ziffer 4die Angemessenheit der Preise;
- 5.Ziffer 5ob das Angebot den sonstigen Bestimmungen der Ausschreibung entspricht, insbesondere ob es formrichtig und vollständig ist.
- (4)Absatz 4Die Prüfung der Angebote ist so zu dokumentieren, dass alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände nachvollziehbar sind.
§ 300 BVergG 2018 Prüfung der Angemessenheit der Preise und vertiefte Angebotsprüfung
- (1)Absatz einsDie Angemessenheit der Preise ist in Bezug auf die ausgeschriebene oder alternativ angebotene Leistung und unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen sie zu erbringen sein wird, zu prüfen.
- (2)Absatz 2Der Sektorenauftraggeber muss Aufklärung über die Positionen des Angebotes verlangen, wenn
- 1.Ziffer einsAngebote einen im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis aufweisen, oder
- 2.Ziffer 2begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen bestehen.
§ 301 BVergG 2018 Vorgehen bei Mangelhaftigkeit der Angebote
- (1)Absatz einsErgeben sich bei der Prüfung der Angebote Unklarheiten über das Angebot oder über die geplante Art der Durchführung der Leistung oder werden Mängel festgestellt, so ist, sofern die Unklarheiten für die Beurteilung der Angebote von Bedeutung sind, vom Bieter eine verbindliche Aufklärung zu verlangen. Die durch die erfolgte Aufklärung allenfalls veranlasste weitere Vorgangsweise darf die Grundsätze des § 193 Abs. 1 nicht verletzen.Ergeben sich bei der Prüfung der Angebote Unklarheiten über das Angebot oder über die geplante Art der Durchführung der Leistung oder werden Mängel festgestellt, so ist, sofern die Unklarheiten für die Beurteilung der Angebote von Bedeutung sind, vom Bieter eine verbindliche Aufklärung zu verlangen. Die durch die erfolgte Aufklärung allenfalls veranlasste weitere Vorgangsweise darf die Grundsätze des Paragraph 193, Absatz eins, nicht verletzen.
- (2)Absatz 2Ergeben sich bei der Prüfung der Eignung von Subunternehmern, die für den Nachweis der Eignung des Bieters nicht erforderlich sind, Mängel, die nicht durch eine Aufklärung gemäß Abs. 1 behoben werden können, so hat der Sektorenauftraggeber den betreffenden Subunternehmer abzulehnen.Ergeben sich bei der Prüfung der Eignung von Subunternehmern, die für den Nachweis der Eignung des Bieters nicht erforderlich sind, Mängel, die nicht durch eine Aufklärung gemäß Absatz eins, behoben werden können, so hat der Sektorenauftraggeber den betreffenden Subunternehmer abzulehnen.
- (3)Absatz 3Stellt der Sektorenauftraggeber im Rahmen einer Prüfung gemäß § 300 fest, dass die angebotenen Preise nicht angemessen sind, so hat er vom Bieter eine verbindliche Aufklärung zu verlangen. Der Sektorenauftraggeber darf das Angebot nur ausscheiden, wenn trotz des Vorbringens des Bieters die Preise für den Sektorenauftraggeber nicht betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar sind. Er hat das Angebot jedenfalls auszuscheiden, wenn die Prüfung ergibt, dass der Bieter die in § 264 genannten Bestimmungen nicht berücksichtigt hat. Die Prüfung hat unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des Bieters zu erfolgen. Die vom Bieter erteilten Auskünfte sind in die Dokumentation der Prüfung der Angebote aufzunehmen.Stellt der Sektorenauftraggeber im Rahmen einer Prüfung gemäß Paragraph 300, fest, dass die angebotenen Preise nicht angemessen sind, so hat er vom Bieter eine verbindliche Aufklärung zu verlangen. Der Sektorenauftraggeber darf das Angebot nur ausscheiden, wenn trotz des Vorbringens des Bieters die Preise für den Sektorenauftraggeber nicht betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar sind. Er hat das Angebot jedenfalls auszuscheiden, wenn die Prüfung ergibt, dass der Bieter die in Paragraph 264, genannten Bestimmungen nicht berücksichtigt hat. Die Prüfung hat unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des Bieters zu erfolgen. Die vom Bieter erteilten Auskünfte sind in die Dokumentation der Prüfung der Angebote aufzunehmen.
- (4)Absatz 4Stellt der Sektorenauftraggeber bei einem Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich fest, dass ein Angebotspreis im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig ist, weil der betreffende Bieter eine staatliche Beihilfe erhalten hat, so darf er das Angebot allein aus diesem Grund nur dann ausscheiden, wenn der Bieter nach Aufforderung durch den Sektorenauftraggeber nicht innerhalb einer vom Sektorenauftraggeber festgesetzten angemessenen Frist nachweisen kann, dass die betreffende Beihilfe im Sinne des Art. 107 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar war. Sofern ein Sektorenauftraggeber aus diesem Grund ein Angebot ausscheidet, hat er dies der Kommission bekannt zu geben.Stellt der Sektorenauftraggeber bei einem Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich fest, dass ein Angebotspreis im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig ist, weil der betreffende Bieter eine staatliche Beihilfe erhalten hat, so darf er das Angebot allein aus diesem Grund nur dann ausscheiden, wenn der Bieter nach Aufforderung durch den Sektorenauftraggeber nicht innerhalb einer vom Sektorenauftraggeber festgesetzten angemessenen Frist nachweisen kann, dass die betreffende Beihilfe im Sinne des Artikel 107, AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar war. Sofern ein Sektorenauftraggeber aus diesem Grund ein Angebot ausscheidet, hat er dies der Kommission bekannt zu geben.
§ 302 BVergG 2018 Ausscheiden von Angeboten
- (1)Absatz einsVor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung hat der Sektorenauftraggeber aufgrund des Ergebnisses der Prüfung folgende Angebote auszuscheiden:
- 1.Ziffer einsAngebote von Bietern, die von der Teilnahme am Vergabeverfahren gemäß § 198 auszuschließen sind, oderAngebote von Bietern, die von der Teilnahme am Vergabeverfahren gemäß Paragraph 198, auszuschließen sind, oder
- 2.Ziffer 2Angebote von Bietern, deren Eignung nicht gegeben ist, oder
- 3.Ziffer 3Angebote, die eine – durch eine Angebotsprüfung festgestellte – nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises (zB spekulative Preisgestaltung) aufweisen, oder
- 4.Ziffer 4verspätet eingelangte Angebote, oder
- 5.Ziffer 5den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote, Teil-, Alternativ-, Varianten- und Abänderungsangebote, wenn sie nicht zugelassen wurden, nicht gleichwertige Alternativ- oder Abänderungsangebote und Alternativangebote, die die Mindestanforderungen nicht erfüllen, sowie fehlerhafte oder unvollständige Angebote, wenn deren Mängel nicht behoben wurden oder nicht behebbar sind, oder
- 6.Ziffer 6Angebote von nicht aufgeforderten Bietern, oder
- 7.Ziffer 7Angebote von Bietern, die nachweislich Interessen haben, die die Ausführung des Auftrages beeinträchtigen können, oder
- 8.Ziffer 8Angebote von Bietern, bei denen dem Sektorenauftraggeber im Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung bzw. des Ablaufes der gemäß § 297 Abs. 3 gesetzten NachfristAngebote von Bietern, bei denen dem Sektorenauftraggeber im Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung bzw. des Ablaufes der gemäß Paragraph 297, Absatz 3, gesetzten Nachfrist
- a)Litera akeine für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich erforderliche behördliche Entscheidung, oder
- b)Litera bkein Nachweis darüber, dass die gemäß einer Entscheidung nach lit. a notwendige Berufsqualifikation erworben wurde, oderkein Nachweis darüber, dass die gemäß einer Entscheidung nach Litera a, notwendige Berufsqualifikation erworben wurde, oder
- c)Litera ckein Nachweis darüber, dass vor Ablauf der Angebotsfrist ein auf Einholung einer Entscheidung nach lit. a gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist, oderkein Nachweis darüber, dass vor Ablauf der Angebotsfrist ein auf Einholung einer Entscheidung nach Litera a, gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist, oder
- d)Litera deine behördliche Entscheidung, die die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich ausschließt,
vorliegt.
- (2)Absatz 2Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung kann der Sektorenauftraggeber Angebote von Bietern ausscheiden, die es unterlassen haben, innerhalb der ihnen gestellten Frist die verlangten Aufklärungen zu geben oder deren Aufklärungen einer nachvollziehbaren Begründung entbehren. Von einem Bieter, der im Gebiet einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweiz ansässig ist, können auch Aufklärungen über die Zulässigkeit der Ausübung der Tätigkeit in Österreich verlangt werden.
- (3)Absatz 3Der Sektorenauftraggeber hat den Bieter vom Ausscheiden seines Angebotes unter Angabe des Grundes zu verständigen.
§ 303 BVergG 2018 Ausscheiden von Angeboten, die Erzeugnisse aus Drittländern umfassen
- (1)Absatz einsDie Bestimmungen der folgenden Absätze gelten für Angebote bei Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich betreffend Waren mit Ursprung in Staaten,
- 1.Ziffer einsdie nicht Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind (Drittländer) und
- 2.Ziffer 2mit denen überdies keine Vereinbarung der Union besteht, die Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Union einem der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz vergleichbaren und tatsächlichen Zugang zu den Märkten dieser Drittländer gewährleistet.
- (2)Absatz 2Als Ware gilt auch Software, die in der Ausstattung für Kommunikationsnetze gemäß § 3 Z 11 TKG 2003 verwendet wird.Als Ware gilt auch Software, die in der Ausstattung für Kommunikationsnetze gemäß Paragraph 3, Ziffer 11, TKG 2003 verwendet wird.
- (3)Absatz 3Ein im Hinblick auf die Vergabe eines Lieferauftrages eingereichtes Angebot kann nach Maßgabe der folgenden Absätze ausgeschieden werden, wenn der Anteil der aus Drittländern stammenden Waren mehr als 50% des Gesamtwertes der in dem Angebot enthaltenen Waren beträgt. Der Warenursprung ist nach den in Österreich geltenden zollrechtlichen Vorschriften zu beurteilen. Bei der Bestimmung des Anteils der aus Drittländern stammenden Waren sind diejenigen Drittländer nicht zu berücksichtigen, für welche sich dies aufgrund eines Beschlusses des Rates der Union ergibt. Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat solche Drittländer mit Verordnung kundzumachen.
- (4)Absatz 4Sind zwei oder mehrere Angebote gemäß den festgelegten Zuschlagskriterien gleichwertig, so sind, vorbehaltlich des Abs. 5, die in Abs. 3 umschriebenen Angebote auszuscheiden. Die Preise solcher Angebote gelten als gleich, sofern sie um nicht mehr als 3% voneinander abweichen.Sind zwei oder mehrere Angebote gemäß den festgelegten Zuschlagskriterien gleichwertig, so sind, vorbehaltlich des Absatz 5,, die in Absatz 3, umschriebenen Angebote auszuscheiden. Die Preise solcher Angebote gelten als gleich, sofern sie um nicht mehr als 3% voneinander abweichen.
- (5)Absatz 5Abs. 4 gilt jedoch nicht, soweit die Annahme eines Angebotes aufgrund dieser Vorschrift den Sektorenauftraggeber zum Erwerb von Ausrüstungen zwingen würde, die andere technische Merkmale als bereits genutzte Ausrüstungen haben und dies zu Inkompatibilität oder technischen Schwierigkeiten bei Betrieb und Wartung oder zu unverhältnismäßigen Kosten führen würde.Absatz 4, gilt jedoch nicht, soweit die Annahme eines Angebotes aufgrund dieser Vorschrift den Sektorenauftraggeber zum Erwerb von Ausrüstungen zwingen würde, die andere technische Merkmale als bereits genutzte Ausrüstungen haben und dies zu Inkompatibilität oder technischen Schwierigkeiten bei Betrieb und Wartung oder zu unverhältnismäßigen Kosten führen würde.
- (6)Absatz 6Der Sektorenauftraggeber hat den Bieter vom Ausscheiden seines Angebotes unter Angabe des Grundes zu verständigen.
§ 304 BVergG 2018 Wahl des Angebotes für den Zuschlag
- (1)Absatz einsVon den Angeboten, die nach dem Ausscheiden übrig bleiben, ist der Zuschlag gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen.
- (2)Absatz 2Die Gründe für die Zuschlagsentscheidung sind zu dokumentieren.
§ 305 BVergG 2018 Mitteilung der Zuschlagsentscheidung
- (1)Absatz einsDer Sektorenauftraggeber hat den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, der Gesamtpreis sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen eines Unternehmers widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.
- (2)Absatz 2Eine Verpflichtung zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung besteht nicht, wenn
- 1.Ziffer einsder Zuschlag dem einzigen bzw. dem einzigen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter erteilt werden soll, oder
- 2.Ziffer 2ein Verhandlungsverfahren gemäß § 206 Abs. 1 Z 5, 8, 9 oder 10 durchgeführt wurde, oderein Verhandlungsverfahren gemäß Paragraph 206, Absatz eins, Ziffer 5,, 8, 9 oder 10 durchgeführt wurde, oder
- 3.Ziffer 3eine Leistung aufgrund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden soll.
§ 306 BVergG 2018 Stillhaltefrist und Zuschlagserteilung
- (1)Absatz einsDer Sektorenauftraggeber darf den Zuschlag bei sonstiger absoluter Nichtigkeit nicht vor Ablauf der Stillhaltefrist erteilen. Die Stillhaltefrist beginnt mit der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung. Sie beträgt bei einer Übermittlung bzw. Bereitstellung auf elektronischem Weg 10 Tage, bei einer Übermittlung über den Postweg oder einen anderen geeigneten Weg 15 Tage.
- (2)Absatz 2Der Sektorenauftraggeber kann den zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern mitteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt wurde. In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, die Auftragssumme sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen eines Unternehmers widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.
§ 307 BVergG 2018 Zeitpunkt und Form des Vertragsabschlusses
§ 307.Paragraph 307, Während der Zuschlagsfrist kommt das Vertragsverhältnis zu dem Zeitpunkt zustande, zu dem der Bieter die schriftliche Verständigung von der Annahme seines Angebotes erhält. Wird die Zuschlagsfrist überschritten, so entsteht das Vertragsverhältnis erst mit der schriftlichen Erklärung des Bieters, dass er den Auftrag annimmt. Zur Abgabe dieser Erklärung ist dem Bieter eine angemessene Frist zu setzen.
§ 308 BVergG 2018 Allgemeine Bestimmungen
- (1)Absatz einsDas Vergabeverfahren endet mit dem Zustandekommen des Leistungsvertrages oder mit dem Widerruf des Vergabeverfahrens.
- (2)Absatz 2Unmittelbar nach Abschluss des Verfahrens sind, außer im Fall eines noch nicht rechtskräftig entschiedenen Vergabekontrollverfahrens, aufgrund eines entsprechenden Antrages jenen Bietern, denen der Zuschlag nicht erteilt wurde, bzw. im Falle des Widerrufes allen Bewerbern oder Bietern die zurückzustellenden Ausarbeitungen zurückzugeben.
§ 309 BVergG 2018 Vergabevermerk für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich
- (1)Absatz einsDer Sektorenauftraggeber hat sachdienliche Unterlagen über jedes im Oberschwellenbereich durchgeführte Vergabeverfahren bzw. über den Widerruf eines Verfahrens aufzubewahren, die es ihm ermöglichen, die von ihm getroffenen Entscheidungen zu begründen. Dies betrifft insbesondere Unterlagen über
- 1.Ziffer einsdie Prüfung und Auswahl der Unternehmer sowie die Zuschlagserteilung,
- 2.Ziffer 2die Gründe für die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung gemäß § 206,die Gründe für die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung gemäß Paragraph 206,,
- 3.Ziffer 3die Gründe für die Inanspruchnahme von Ausnahmebestimmungen gemäß den §§ 178, 179, 181, 183 und 184,die Gründe für die Inanspruchnahme von Ausnahmebestimmungen gemäß den Paragraphen 178,, 179, 181, 183 und 184,
- 4.Ziffer 4gegebenenfalls die Gründe für die Wahl nicht elektronischer Kommunikationsmittel bei der Einreichung von Angeboten und
- 5.Ziffer 5gegebenenfalls Angaben zu Unternehmen die Vorarbeiten erbracht haben und allenfalls getroffenen Maßnahmen zur Verhinderung einer Verzerung des Wettbewerbes.
- (2)Absatz 2Bei Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich hat der Sektorenauftraggeber die Unterlagen gemäß Abs. 1 oder deren wesentlichen Inhalt dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz auf dessen Anfrage unverzüglich zu übermitteln.Bei Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich hat der Sektorenauftraggeber die Unterlagen gemäß Absatz eins, oder deren wesentlichen Inhalt dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz auf dessen Anfrage unverzüglich zu übermitteln.
§ 311 BVergG 2018 Mitteilung der Widerrufsentscheidung, Stillhaltefrist, Unwirksamkeit des Widerrufes
- (1)Absatz einsDer Sektorenauftraggeber hat allen am Vergabeverfahren teilnehmenden und ihm bekannten Unternehmern mitzuteilen, dass er beabsichtigt, das Vergabeverfahren zu widerrufen. In dieser Mitteilung sind den Unternehmern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist gemäß Abs. 4 sowie die Gründe für den beabsichtigten Widerruf bekannt zu geben.Der Sektorenauftraggeber hat allen am Vergabeverfahren teilnehmenden und ihm bekannten Unternehmern mitzuteilen, dass er beabsichtigt, das Vergabeverfahren zu widerrufen. In dieser Mitteilung sind den Unternehmern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist gemäß Absatz 4, sowie die Gründe für den beabsichtigten Widerruf bekannt zu geben.
- (2)Absatz 2Ist eine Mitteilung gemäß Abs. 1 nicht an alle Unternehmer möglich, so ist die Widerrufsentscheidung in derselben Art bekannt zu machen wie die Bekanntmachung.Ist eine Mitteilung gemäß Absatz eins, nicht an alle Unternehmer möglich, so ist die Widerrufsentscheidung in derselben Art bekannt zu machen wie die Bekanntmachung.
- (3)Absatz 3Eine Verpflichtung zur Mitteilung der Widerrufsentscheidung besteht nicht, falls kein Angebot eingelangt ist oder kein Bieter im Vergabeverfahren verblieben ist.
- (4)Absatz 4Der Sektorenauftraggeber darf den Widerruf bei sonstiger Unwirksamkeit nicht vor Ablauf der Stillhaltefrist erklären. Die Stillhaltefrist beginnt im Fall des Abs. 1 mit der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Mitteilung der Widerrufsentscheidung und im Fall des Abs. 2 mit der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung der Widerrufsentscheidung. Sie beträgt bei einer Übermittlung bzw. Bereitstellung auf elektronischem Weg 10 Tage, bei einer Übermittlung über den Postweg oder einen anderen geeigneten Weg 15 Tage.Der Sektorenauftraggeber darf den Widerruf bei sonstiger Unwirksamkeit nicht vor Ablauf der Stillhaltefrist erklären. Die Stillhaltefrist beginnt im Fall des Absatz eins, mit der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Mitteilung der Widerrufsentscheidung und im Fall des Absatz 2, mit der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung der Widerrufsentscheidung. Sie beträgt bei einer Übermittlung bzw. Bereitstellung auf elektronischem Weg 10 Tage, bei einer Übermittlung über den Postweg oder einen anderen geeigneten Weg 15 Tage.
- (5)Absatz 5Vor Ablauf der Stillhaltefrist darf ein neues Vergabeverfahren über den gleichen Auftragsgegenstand nicht eingeleitet werden, soweit die Beschaffung nicht aus äußerst dringlichen zwingenden Gründen erforderlich ist. Zum widerrufenen Verfahren bereits eingelangte Angebote dürfen nach der Mitteilung oder der Bekanntmachung der Widerrufsentscheidung nicht geöffnet werden.
- (6)Absatz 6Nach Ablauf der Stillhaltefrist hat der Sektorenauftraggeber die Widerrufserklärung in derselben Art wie die Widerrufsentscheidung mitzuteilen oder, sofern dies nicht möglich ist, bekannt zu machen.
- (7)Absatz 7Im Unterschwellenbereich kann der Sektorenauftraggeber von der Vorgangsweise gemäß den Abs. 1 bis 6 absehen und den Widerruf unmittelbar und ohne Abwarten einer Stillhaltefrist erklären. Der Sektorenauftraggeber hat die im Vergabeverfahren verbliebenen Unternehmer unverzüglich zu verständigen oder, sofern dies nicht möglich ist, die Widerrufserklärung bekannt zu machen.Im Unterschwellenbereich kann der Sektorenauftraggeber von der Vorgangsweise gemäß den Absatz eins bis 6 absehen und den Widerruf unmittelbar und ohne Abwarten einer Stillhaltefrist erklären. Der Sektorenauftraggeber hat die im Vergabeverfahren verbliebenen Unternehmer unverzüglich zu verständigen oder, sofern dies nicht möglich ist, die Widerrufserklärung bekannt zu machen.
- (8)Absatz 8Mit der Erklärung des Widerrufes gewinnen der Sektorenauftraggeber und die Bieter ihre Handlungsfreiheit wieder. Bereits eingelangte Angebote sind auf Verlangen zurückzustellen. Der Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufes ist zu dokumentieren.
- (9)Absatz 9Wird durch eine Vergabekontrollbehörde rechtskräftig festgestellt, dass nach erheblicher Überschreitung der Zuschlagsfrist und entgegen dem Ersuchen des Bieters um Fortführung des Verfahrens der Sektorenauftraggeber ein Verfahren zur Vergabe eines Auftrages weder durch eine Widerrufserklärung oder Zuschlagserteilung beendet noch das Verfahren in angemessener Weise fortgeführt hat, so gilt dies als Erklärung des Widerrufes im Sinne dieses Bundesgesetzes.
§ 312 BVergG 2018 Verfahren
- (1)Absatz einsFür die Vergabe von besonderen Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang XVI gelten ausschließlich die Bestimmungen dieses Abschnittes, der 1. Teil, die §§ 167 bis 169, 176 bis 181, 183, 185 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, 186, 189 bis 191, 192 Abs. 1, 193 Abs. 1 bis 4 und 9, 194 bis 196, 202, 217 bis 239, 248 bis 250, 251 Abs. 1 bis 5, 252 bis 262, 264, 268, 269, 274, 278, 304, 308 Abs. 1, 311 Abs. 9, der 4. Teil, der 5. Teil mit Ausnahme des § 367 sowie der 6. Teil dieses Bundesgesetzes.Für die Vergabe von besonderen Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang römisch XVI gelten ausschließlich die Bestimmungen dieses Abschnittes, der 1. Teil, die Paragraphen 167 bis 169, 176 bis 181, 183, 185 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3,, 186, 189 bis 191, 192 Absatz eins,, 193 Absatz eins bis 4 und 9, 194 bis 196, 202, 217 bis 239, 248 bis 250, 251 Absatz eins bis 5, 252 bis 262, 264, 268, 269, 274, 278, 304, 308 Absatz eins,, 311 Absatz 9,, der 4. Teil, der 5. Teil mit Ausnahme des Paragraph 367, sowie der 6. Teil dieses Bundesgesetzes.
- (2)Absatz 2Für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen über öffentliche Personenverkehrsdienste auf der Schiene oder per Untergrundbahn gelten ausschließlich die Abs. 3 bis 5 und 7 bis 9 sowie der 1. Teil, §§ 167 bis 169, 172, 176, 177, 185 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3, 186 Abs. 1 bis 3 und 5, 192, 193 Abs. 1 bis 4 und 9, 194 bis 196, 202, 219 Abs. 1 Z 2, 221, 225, 231 Abs. 1, 238, 239, 248 bis 250, 251 Abs. 1 bis 5, 252 bis 257, 259, 262, 264, 304, 308 Abs. 1, 311 Abs. 9, der 4. Teil, 358, 362, 364, 366, 369 bis 374 und der 6. Teil dieses Bundesgesetzes. Die Anwendbarkeit des Art. 5 Abs. 2, 3a, 4, 4a, 4b, 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 bleibt unberührt; bei Durchführung eines Verfahrens gemäß den genannten Bestimmungen sind ausschließlich die §§ 1, 2 und 231 Abs. 1, der 4. Teil sowie die §§ 358 und 366 dieses Bundesgesetzes anwendbar.Für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen über öffentliche Personenverkehrsdienste auf der Schiene oder per Untergrundbahn gelten ausschließlich die Absatz 3 bis 5 und 7 bis 9 sowie der 1. Teil, Paragraphen 167 bis 169, 172, 176, 177, 185 Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3,, 186 Absatz eins bis 3 und 5, 192, 193 Absatz eins bis 4 und 9, 194 bis 196, 202, 219 Absatz eins, Ziffer 2,, 221, 225, 231 Absatz eins,, 238, 239, 248 bis 250, 251 Absatz eins bis 5, 252 bis 257, 259, 262, 264, 304, 308 Absatz eins,, 311 Absatz 9,, der 4. Teil, 358, 362, 364, 366, 369 bis 374 und der 6. Teil dieses Bundesgesetzes. Die Anwendbarkeit des Artikel 5, Absatz 2,, 3a, 4, 4a, 4b, 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 bleibt unberührt; bei Durchführung eines Verfahrens gemäß den genannten Bestimmungen sind ausschließlich die Paragraphen eins,, 2 und 231 Absatz eins,, der 4. Teil sowie die Paragraphen 358 und 366 dieses Bundesgesetzes anwendbar.
- (3)Absatz 3Der Sektorenauftraggeber kann das Verfahren zur Vergabe von besonderen Dienstleistungsaufträgen und von Dienstleistungsaufträgen über öffentliche Personenverkehrsdienste auf der Schiene oder per Untergrundbahn grundsätzlich frei gestalten. Der Sektorenauftraggeber kann bei der Vergabe von besonderen Dienstleistungsaufträgen die Qualität, Kontinuität, Zugänglichkeit, Leistbarkeit und Verfügbarkeit der Dienstleistungen bzw. den Umfang des Leistungsangebotes berücksichtigen. Ebenso kann er dabei den spezifischen Bedürfnissen verschiedener Nutzerkategorien, einschließlich benachteiligter und schutzbedürftiger Gruppen, der Einbeziehung und Ermächtigung der Nutzer der Dienstleistungen und dem Aspekt der Innovation Rechnung tragen.
- (4)Absatz 4Im Oberschwellenbereich sind besondere Dienstleistungsaufträge, sofern nicht eine der in § 206 genannten Voraussetzungen erfüllt ist, und Dienstleistungsaufträge über öffentliche Personenverkehrsdienste auf der Schiene oder per Untergrundbahn in einem Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung mit mehreren Unternehmern zu vergeben.Im Oberschwellenbereich sind besondere Dienstleistungsaufträge, sofern nicht eine der in Paragraph 206, genannten Voraussetzungen erfüllt ist, und Dienstleistungsaufträge über öffentliche Personenverkehrsdienste auf der Schiene oder per Untergrundbahn in einem Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung mit mehreren Unternehmern zu vergeben.
- (5)Absatz 5Im Unterschwellenbereich sind besondere Dienstleistungsaufträge und Dienstleistungsaufträge über öffentliche Personenverkehrsdienste auf der Schiene oder per Untergrundbahn grundsätzlich in einem Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung mit mehreren Unternehmern zu vergeben. Von einer Bekanntmachung kann abgesehen werden, sofern im Hinblick auf die spezifischen Merkmale des Dienstleistungsauftrages kein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht.
- (6)Absatz 6Besondere Dienstleistungsaufträge können im Wege einer Direktvergabe gemäß § 213 bis zu einem geschätzten Auftragswert von 150 000 Euro und im Wege einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung gemäß § 214 bis zu einem geschätzten Auftragswert von 200 000 Euro vergeben werden.Besondere Dienstleistungsaufträge können im Wege einer Direktvergabe gemäß Paragraph 213 bis zu einem geschätzten Auftragswert von 150 000 Euro und im Wege einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung gemäß Paragraph 214 bis zu einem geschätzten Auftragswert von 200 000 Euro vergeben werden.
- (7)Absatz 7Der Sektorenauftraggeber hat den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist gemäß Abs. 8, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, der Gesamtpreis sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen eines Unternehmers widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde. Eine Verpflichtung zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung besteht nicht, wennDer Sektorenauftraggeber hat den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist gemäß Absatz 8,, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, der Gesamtpreis sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen eines Unternehmers widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde. Eine Verpflichtung zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung besteht nicht, wenn
- 1.Ziffer einsder Zuschlag dem einzigen bzw. dem einzigen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter erteilt werden soll, oder
- 2.Ziffer 2wenn aufgrund der in § 206 Abs. 1 Z 5 genannten Voraussetzungen von einer Bekanntmachung des Verfahrens Abstand genommen wurde.wenn aufgrund der in Paragraph 206, Absatz eins, Ziffer 5, genannten Voraussetzungen von einer Bekanntmachung des Verfahrens Abstand genommen wurde.
- (8)Absatz 8Der Sektorenauftraggeber darf den Zuschlag bei sonstiger absoluter Nichtigkeit nicht vor Ablauf der Stillhaltefrist erteilen. Die Stillhaltefrist beginnt mit der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung. Sie beträgt bei einer Übermittlung bzw. Bereitstellung auf elektronischem Weg 10 Tage, bei einer Übermittlung über den Postweg oder einen anderen geeigneten Weg 15 Tage. Für eine freiwillige Bekanntmachung gelten die §§ 227 und 234 Abs. 6 sinngemäß.Der Sektorenauftraggeber darf den Zuschlag bei sonstiger absoluter Nichtigkeit nicht vor Ablauf der Stillhaltefrist erteilen. Die Stillhaltefrist beginnt mit der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung. Sie beträgt bei einer Übermittlung bzw. Bereitstellung auf elektronischem Weg 10 Tage, bei einer Übermittlung über den Postweg oder einen anderen geeigneten Weg 15 Tage. Für eine freiwillige Bekanntmachung gelten die Paragraphen 227 und 234 Absatz 6, sinngemäß.
- (9)Absatz 9Der Sektorenauftraggeber kann ein Vergabeverfahren widerrufen, wenn dafür sachliche Gründe bestehen. Der Sektorenauftraggeber hat die Widerrufsentscheidung den im Vergabeverfahren verbliebenen Unternehmern unverzüglich mitzuteilen oder, sofern dies nicht möglich ist, bekannt zu machen. Der Sektorenauftraggeber darf den Widerruf bei sonstiger Unwirksamkeit nicht vor Ablauf der Stillhaltefrist erklären. Die Stillhaltefrist beginnt mit der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Mitteilung der Widerrufsentscheidung oder der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung der Widerrufsentscheidung. Bei einer Übermittlung bzw. Bereitstellung auf elektronischem Weg sowie bei einer Bekanntmachung beträgt die Stillhaltefrist 10 Tage, bei einer Übermittlung über den Postweg oder einen anderen geeigneten Weg 15 Tage. Im Übrigen gilt § 311 Abs. 6. Im Unterschwellenbereich kann der Sektorenauftraggeber überdies den Widerruf unmittelbar und ohne Abwarten einer Stillhaltefrist erklären. In diesem Fall hat der Sektorenauftraggeber die im Vergabeverfahren verbliebenen Unternehmer unverzüglich zu verständigen oder, sofern dies nicht möglich ist, die Widerrufserklärung bekannt zu machen.Der Sektorenauftraggeber kann ein Vergabeverfahren widerrufen, wenn dafür sachliche Gründe bestehen. Der Sektorenauftraggeber hat die Widerrufsentscheidung den im Vergabeverfahren verbliebenen Unternehmern unverzüglich mitzuteilen oder, sofern dies nicht möglich ist, bekannt zu machen. Der Sektorenauftraggeber darf den Widerruf bei sonstiger Unwirksamkeit nicht vor Ablauf der Stillhaltefrist erklären. Die Stillhaltefrist beginnt mit der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Mitteilung der Widerrufsentscheidung oder der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung der Widerrufsentscheidung. Bei einer Übermittlung bzw. Bereitstellung auf elektronischem Weg sowie bei einer Bekanntmachung beträgt die Stillhaltefrist 10 Tage, bei einer Übermittlung über den Postweg oder einen anderen geeigneten Weg 15 Tage. Im Übrigen gilt Paragraph 311, Absatz 6, Im Unterschwellenbereich kann der Sektorenauftraggeber überdies den Widerruf unmittelbar und ohne Abwarten einer Stillhaltefrist erklären. In diesem Fall hat der Sektorenauftraggeber die im Vergabeverfahren verbliebenen Unternehmer unverzüglich zu verständigen oder, sofern dies nicht möglich ist, die Widerrufserklärung bekannt zu machen.
§ 313 BVergG 2018 Partizipatorischen Organisationen vorbehaltene Dienstleistungsaufträge
- (1)Absatz einsDer Sektorenauftraggeber kann bei Verfahren zur Vergabe von besonderen Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang XVII vorsehen, dass nur partizipatorische Organisationen teilnehmen können.Der Sektorenauftraggeber kann bei Verfahren zur Vergabe von besonderen Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang römisch XVII vorsehen, dass nur partizipatorische Organisationen teilnehmen können.
- (2)Absatz 2Partizipatorische Organisationen im Sinne des Abs. 1 sind Rechtsträger, die folgende Voraussetzungen erfüllen:Partizipatorische Organisationen im Sinne des Absatz eins, sind Rechtsträger, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
- 1.Ziffer einsihr Ziel ist die Erfüllung einer Gemeinwohlaufgabe in Verbindung mit Dienstleistungen gemäß Anhang XVII,ihr Ziel ist die Erfüllung einer Gemeinwohlaufgabe in Verbindung mit Dienstleistungen gemäß Anhang römisch XVII,
- 2.Ziffer 2ihre Gewinne werden reinvestiert, um das Ziel der Organisation zu erreichen; etwaige Gewinnausschüttungen oder –zuweisungen beruhen auf partizipatorischen Überlegungen und
- 3.Ziffer 3die Management- oder Eigentümerstruktur beruht auf der Eigenverantwortung der Arbeitnehmer oder auf partizipatorischen Grundsätzen oder erfordert die aktive Mitwirkung der Arbeitnehmer, Nutzer oder Interessenträger.
- (3)Absatz 3Die Laufzeit der gemäß Abs. 1 vergebenen Aufträge darf drei Jahre nicht überschreiten.Die Laufzeit der gemäß Absatz eins, vergebenen Aufträge darf drei Jahre nicht überschreiten.
- (4)Absatz 4Die Organisation, die den Auftrag erhalten soll, darf vom selben Sektorenauftraggeber in den letzten drei Jahren keinen Auftrag über die gleichen Dienstleistungen gemäß diesem Paragraphen erhalten haben.
§ 314 BVergG 2018 Allgemeines
- (1)Absatz einsAufträge können aufgrund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden, sofern
- 1.Ziffer einsdie Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens – im Oberschwellenbereich mit vorheriger Bekanntmachung – oder eines Verhandlungsverfahrens ohne Zuschlagserteilung unter Beachtung der Bestimmungen des § 315 abgeschlossen wurde unddie Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens – im Oberschwellenbereich mit vorheriger Bekanntmachung – oder eines Verhandlungsverfahrens ohne Zuschlagserteilung unter Beachtung der Bestimmungen des Paragraph 315, abgeschlossen wurde und
- 2.Ziffer 2bei der Vergabe des auf der Rahmenvereinbarung beruhenden Auftrages § 316 beachtet wird.bei der Vergabe des auf der Rahmenvereinbarung beruhenden Auftrages Paragraph 316, beachtet wird.
- (2)Absatz 2Das Instrument der Rahmenvereinbarung darf nicht missbräuchlich oder in einer Weise angewendet werden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird.
§ 315 BVergG 2018 Abschluss von Rahmenvereinbarungen
- (1)Absatz einsDie Unternehmer, mit denen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, werden nach Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens – im Oberschwellenbereich mit vorheriger Bekanntmachung – oder eines Verhandlungsverfahrens ermittelt. Eine Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmer ist mit jenem Bieter abzuschließen, der das gemäß dem oder den bekannt gegebenen Zuschlagskriterien am besten bewertete Angebot gelegt hat. Eine Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmern ist mit jenen Bietern abzuschließen, die die gemäß dem oder den bekannt gegebenen Zuschlagskriterien am besten bewerteten Angebote gelegt haben. Der Sektorenauftraggeber hat den nicht berücksichtigten Bietern den Namen des Unternehmers bzw. die Namen der Unternehmer, mit dem bzw. denen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, mitzuteilen. In dieser Mitteilung sind die Gründe der Nichtberücksichtigung sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bzw. der erfolgreichen Angebote bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen eines Unternehmers widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde. Eine Verpflichtung zur Mitteilung, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, besteht nicht, wenn ein Verhandlungsverfahren gemäß § 206 Abs. 1 Z 5 oder 8 zum Abschluss der Rahmenvereinbarung durchgeführt wurde.Die Unternehmer, mit denen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, werden nach Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens – im Oberschwellenbereich mit vorheriger Bekanntmachung – oder eines Verhandlungsverfahrens ermittelt. Eine Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmer ist mit jenem Bieter abzuschließen, der das gemäß dem oder den bekannt gegebenen Zuschlagskriterien am besten bewertete Angebot gelegt hat. Eine Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmern ist mit jenen Bietern abzuschließen, die die gemäß dem oder den bekannt gegebenen Zuschlagskriterien am besten bewerteten Angebote gelegt haben. Der Sektorenauftraggeber hat den nicht berücksichtigten Bietern den Namen des Unternehmers bzw. die Namen der Unternehmer, mit dem bzw. denen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, mitzuteilen. In dieser Mitteilung sind die Gründe der Nichtberücksichtigung sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bzw. der erfolgreichen Angebote bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen eines Unternehmers widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde. Eine Verpflichtung zur Mitteilung, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, besteht nicht, wenn ein Verhandlungsverfahren gemäß Paragraph 206, Absatz eins, Ziffer 5, oder 8 zum Abschluss der Rahmenvereinbarung durchgeführt wurde.
- (2)Absatz 2Der Sektorenauftraggeber darf die Rahmenvereinbarung bei sonstiger absoluter Nichtigkeit nicht vor Ablauf der Stillhaltefrist abschließen. Die Stillhaltefrist beginnt mit der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Mitteilung, mit welchem Unternehmer bzw. mit welchen Unternehmern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll. Sie beträgt bei einer Übermittlung bzw. Bereitstellung auf elektronischem Weg 10 Tage, bei einer Übermittlung über den Postweg oder einen anderen geeigneten Weg 15 Tage. Für eine freiwillige Bekanntmachung gelten die §§ 227 und 234 Abs. 6 sinngemäß.Der Sektorenauftraggeber darf die Rahmenvereinbarung bei sonstiger absoluter Nichtigkeit nicht vor Ablauf der Stillhaltefrist abschließen. Die Stillhaltefrist beginnt mit der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Mitteilung, mit welchem Unternehmer bzw. mit welchen Unternehmern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll. Sie beträgt bei einer Übermittlung bzw. Bereitstellung auf elektronischem Weg 10 Tage, bei einer Übermittlung über den Postweg oder einen anderen geeigneten Weg 15 Tage. Für eine freiwillige Bekanntmachung gelten die Paragraphen 227 und 234 Absatz 6, sinngemäß.
- (3)Absatz 3Die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung darf acht Jahre nicht überschreiten. Sofern dies ausnahmsweise, insbesondere aufgrund des Gegenstandes der Rahmenvereinbarung, sachlich gerechtfertigt werden kann, darf eine längere Laufzeit vorgesehen werden. Die dafür ausschlaggebenden Gründe sind festzuhalten.
- (4)Absatz 4Der Sektorenauftraggeber kann ein Verfahren zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung aus sachlichen Gründen widerrufen. Für den Widerruf gilt § 311 sinngemäß.Der Sektorenauftraggeber kann ein Verfahren zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung aus sachlichen Gründen widerrufen. Für den Widerruf gilt Paragraph 311, sinngemäß.
§ 316 BVergG 2018 Vergabe von Aufträgen aufgrund von Rahmenvereinbarungen
- (1)Absatz einsAuf einer Rahmenvereinbarung beruhende Aufträge werden nach in der Ausschreibung festzulegenden objektiven Regeln und Kriterien vergeben, wozu auch ein erneuter Aufruf zum Wettbewerb der Parteien der Rahmenvereinbarung gehören kann. Die festgelegten Regeln und Kriterien haben die Gleichbehandlung der Unternehmer zu gewährleisten, die Parteien der Rahmenvereinbarung sind. Bei einem erneuten Aufruf zum Wettbewerb hat der Sektorenauftraggeber eine hinreichende Frist festzusetzen, damit ein Unternehmer, der Partei der Rahmenvereinbarung ist, für jeden einzelnen zu vergebenden Auftrag ein Angebot übermitteln kann. Der Auftrag ist an jenen Bieter zu vergeben, der das gemäß dem oder den bekannt gegebenen Zuschlagskriterien am besten bewertete Angebot gelegt hat.
- (2)Absatz 2Wurde mit einer oder mehreren Parteien eine Rahmenvereinbarung aufgrund von Angeboten in Form elektronischer Kataloge abgeschlossen, so kann der Sektorenauftraggeber vorschreiben, dass der erneute Aufruf dieser Parteien zum Wettbewerb auf der Grundlage aktualisierter Kataloge erfolgt. In diesem Fall kann der Zuschlag für die auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge entweder
- 1.Ziffer einsnach Aufforderung an die Parteien der Rahmenvereinbarung, ihre elektronischen Kataloge an die Anforderungen des Auftrages anzupassen und erneut einzureichen oder
- 2.Ziffer 2– sofern diese Vorgangsweise in der Ausschreibung der Rahmenvereinbarung bekannt gegeben wurde – nach Unterrichtung der Parteien darüber, dass der Sektorenauftraggeber beabsichtigt, den bereits eingereichten elektronischen Katalogen jene Informationen zu entnehmen, die erforderlich sind, um Angebote zu erstellen, die den Anforderungen des Auftrages entsprechen,
erfolgen. - (3)Absatz 3Bei einem erneuten Aufruf der Parteien zum Wettbewerb hat der Sektorenauftraggeber den betreffenden Parteien der Rahmenvereinbarung den Tag und den Zeitpunkt bekannt zu geben, zu dem jene Informationen den eingereichten elektronischen Katalogen entnommen werden sollen, die zur Erstellung der Angebote, die den Anforderungen des Auftrages entsprechen, notwendig sind. Mit dieser Bekanntgabe hat der Sektorenauftraggeber den Parteien eine angemessene Frist einzuräumen, um vor dem bekannt gegebenen Zeitpunkt entweder ihren Katalog entsprechend zu aktualisieren oder die Erstellung eines Angebotes auf diese Weise abzulehnen. Der Sektorenauftraggeber hat vor der Erteilung des Zuschlages dem in Aussicht genommenen Zuschlagsempfänger die aus dessen elektronischen Katalog entnommenen Informationen zu übermitteln bzw. bereitzustellen und eine angemessene Frist festzusetzen, binnen der der in Aussicht genommene Zuschlagsempfänger gegen das solcherart erstellte Angebot Einspruch erheben kann, weil das Angebot Fehler enthält, oder binnen der zu bestätigen ist, dass das Angebot fehlerfrei ist.
- (4)Absatz 4Der Sektorenauftraggeber kann ein Verfahren zur Vergabe eines Auftrages aufgrund einer Rahmenvereinbarung aus sachlichen Gründen widerrufen. Für den Widerruf gilt § 311 sinngemäß.Der Sektorenauftraggeber kann ein Verfahren zur Vergabe eines Auftrages aufgrund einer Rahmenvereinbarung aus sachlichen Gründen widerrufen. Für den Widerruf gilt Paragraph 311, sinngemäß.
§ 317 BVergG 2018 Allgemeines
- (1)Absatz einsEine elektronische Auktion ist ein iteratives, ausschließlich elektronisches Verfahren zur Ermittlung des Angebotes, dem der Zuschlag erteilt werden soll. Hierbei werden nach einer ersten vollständigen Bewertung der Angebote jeweils neue, nach unten korrigierte Preise bzw. neue, auf bestimmte Komponenten der Angebote abstellende Werte vorgelegt, sodass aufgrund einer automatischen Klassifikation dieser neuen Angebote die Zuweisung einer Rangfolge ermöglicht wird.
- (2)Absatz 2Sofern ein offenes Verfahren, ein nicht offenes Verfahren oder ein Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung durchgeführt wird oder Aufträge aufgrund einer Rahmenvereinbarung mit erneutem Aufruf zum Wettbewerb gemäß § 316 oder aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems gemäß § 323 vergeben werden sollen, kann das Angebot, dem der Zuschlag erteilt werden soll, auch im Wege einer elektronischen Auktion ermittelt werden.Sofern ein offenes Verfahren, ein nicht offenes Verfahren oder ein Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung durchgeführt wird oder Aufträge aufgrund einer Rahmenvereinbarung mit erneutem Aufruf zum Wettbewerb gemäß Paragraph 316, oder aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems gemäß Paragraph 323, vergeben werden sollen, kann das Angebot, dem der Zuschlag erteilt werden soll, auch im Wege einer elektronischen Auktion ermittelt werden.
- (3)Absatz 3Der Durchführung von Auktionen ist eine Auktionsordnung zugrunde zu legen, die Teil der Ausschreibungsunterlagen ist und zumindest folgenden Inhalt aufzuweisen hat:
- 1.Ziffer einsRegistrierungs- und Identifizierungserfordernisse,
- 2.Ziffer 2alle relevanten Angaben zur verwendeten elektronischen Vorrichtung, mit der die Auktion durchgeführt werden soll, sowie zu den technischen Modalitäten und den Merkmalen der Anschlussverbindung,
- 3.Ziffer 3die Komponenten (Preis, sonstige Angebotsteile), deren Werte Gegenstand der Auktion sind,
- 4.Ziffer 4gegebenenfalls die sich aus den Spezifikationen des Auftragsgegenstandes ergebenden Obergrenzen der zu auktionierenden Werte,
- 5.Ziffer 5alle notwendigen Angaben zum Ablauf der Auktion, insbesondere die Bedingungen, unter denen die Bieter Angebote abgeben können, und die Mindestabstände, die bei der Angebotsabgabe gegebenenfalls einzuhalten sind,
- 6.Ziffer 6den Zeitpunkt des Beginns und die Modalität der Beendigung der Auktion,
- 7.Ziffer 7gegebenenfalls Ausscheidensgründe,
- 8.Ziffer 8gegebenenfalls Termine,
- 9.Ziffer 9die Internetadresse, auf der das aktuell niedrigste Angebot bzw. bei einer sonstigen elektronischen Auktion die aktuelle Reihung der Teilnehmer während der Auktion bekannt gegeben wird, und
- 10.Ziffer 10eine Beschreibung der Informationen, die den Bietern während der Auktion übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden sowie gegebenenfalls der Zeitpunkt bzw. die Phase der Auktion, zu der diese Informationen ihnen zur Verfügung gestellt werden.
- (4)Absatz 4Vor der Durchführung der Auktion sind die im vorangehenden Vergabeverfahren eingereichten Angebote zu prüfen und anhand des bekannt gegebenen Zuschlagskriteriums oder anhand der bekannt gegebenen Zuschlagskriterien einer ersten Angebotsbewertung zu unterziehen.
- (5)Absatz 5Bietern, deren Angebote nicht ausgeschieden wurden, ist Gelegenheit zur Teilnahme an der Auktion zu geben.
§ 318 BVergG 2018 Allgemeine Bestimmungen betreffend die Durchführung von elektronischen Auktionen
- (1)Absatz einsAlle Bieter, die in dem der Auktion gemäß § 317 Abs. 2 vorangegangenen Verfahren für geeignet befunden wurden und die Angebote unterbreitet haben, die den Anforderungen der §§ 292 bis 296 entsprochen haben, sind gleichzeitig aufzufordern, gemäß den Festlegungen in der Ausschreibung neue Preise bzw. neue Werte für die zu auktionierenden Komponenten vorzulegen. Ab diesem Zeitpunkt ist die Verbindung gemäß den Angaben in der Auktionsordnung betreffend die elektronische Vorrichtung zu nutzen. Der Aufforderung ist das Ergebnis der ersten Angebotsbewertung des betreffenden Bieters anzuschließen. Der Sektorenauftraggeber hat allen zur Auktion zugelassenen Bietern ab dem Zeitpunkt der Absendung der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion alle die Auktion betreffenden Unterlagen gemäß § 260 zur Verfügung zu stellen. Eine elektronische Auktion darf frühestens zwei Arbeitstage nach Absendung der Aufforderung zur Teilnahme an einer Auktion beginnen und kann mehrere aufeinander folgende Phasen umfassen.Alle Bieter, die in dem der Auktion gemäß Paragraph 317, Absatz 2, vorangegangenen Verfahren für geeignet befunden wurden und die Angebote unterbreitet haben, die den Anforderungen der Paragraphen 292 bis 296 entsprochen haben, sind gleichzeitig aufzufordern, gemäß den Festlegungen in der Ausschreibung neue Preise bzw. neue Werte für die zu auktionierenden Komponenten vorzulegen. Ab diesem Zeitpunkt ist die Verbindung gemäß den Angaben in der Auktionsordnung betreffend die elektronische Vorrichtung zu nutzen. Der Aufforderung ist das Ergebnis der ersten Angebotsbewertung des betreffenden Bieters anzuschließen. Der Sektorenauftraggeber hat allen zur Auktion zugelassenen Bietern ab dem Zeitpunkt der Absendung der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion alle die Auktion betreffenden Unterlagen gemäß Paragraph 260, zur Verfügung zu stellen. Eine elektronische Auktion darf frühestens zwei Arbeitstage nach Absendung der Aufforderung zur Teilnahme an einer Auktion beginnen und kann mehrere aufeinander folgende Phasen umfassen.
- (2)Absatz 2Die Identität der Teilnehmer an der Auktion ist bis zum Abschluss der Auktion geheim zu halten.
- (3)Absatz 3Der Sektorenauftraggeber kann eine elektronische Auktion beenden
- 1.Ziffer einszu einem in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion fixierten Zeitpunkt (Angabe des Datums und der Uhrzeit), oder
- 2.Ziffer 2wenn binnen einer bestimmten, in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion festgelegten Zeitspanne keine neuen Angebote, die das Minimum der Angebotsstufen erreichen oder übersteigen, abgegeben werden, mit Ablauf dieser Zeitspanne, oder
- 3.Ziffer 3mit Abschluss der letzten in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion festgelegten Auktionsphase, oder
- 4.Ziffer 4wenn sachliche Gründe den Abbruch der Auktion rechtfertigen.
Falls eine Vorgangsweise gemäß Z 3, gegebenenfalls kombiniert mit einer Vorgangsweise gemäß Z 2, gewählt wird, so legt der Sektorenauftraggeber in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion den Zeitplan für jede Auktionsphase fest.Falls eine Vorgangsweise gemäß Ziffer 3,, gegebenenfalls kombiniert mit einer Vorgangsweise gemäß Ziffer 2,, gewählt wird, so legt der Sektorenauftraggeber in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion den Zeitplan für jede Auktionsphase fest. - (4)Absatz 4Bei einer Vorgangsweise gemäß Abs. 3 Z 2 kann der Sektorenauftraggeber nach jeder Auktionsphase die Angebote jener Teilnehmer ausscheiden, die keine neuen Angebote oder nur Angebote abgegeben haben, die das gegebenenfalls festgelegte Minimum der Angebotsstufen nicht erreicht oder überstiegen haben. Der Sektorenauftraggeber hat die Teilnehmer, deren Angebote ausgeschieden wurden, unverzüglich zu verständigen.Bei einer Vorgangsweise gemäß Absatz 3, Ziffer 2, kann der Sektorenauftraggeber nach jeder Auktionsphase die Angebote jener Teilnehmer ausscheiden, die keine neuen Angebote oder nur Angebote abgegeben haben, die das gegebenenfalls festgelegte Minimum der Angebotsstufen nicht erreicht oder überstiegen haben. Der Sektorenauftraggeber hat die Teilnehmer, deren Angebote ausgeschieden wurden, unverzüglich zu verständigen.
- (5)Absatz 5Der Sektorenauftraggeber hat sicherzustellen, dass Teilnehmer, deren Angebote gemäß Abs. 4 ausgeschieden wurden, an der weiteren Auktion nicht mehr teilnehmen können.Der Sektorenauftraggeber hat sicherzustellen, dass Teilnehmer, deren Angebote gemäß Absatz 4, ausgeschieden wurden, an der weiteren Auktion nicht mehr teilnehmen können.
- (6)Absatz 6Nach Beendigung einer Auktion ist unverzüglich der Name des erfolgreichen Bieters samt Auftragssumme unter der in der Auktionsordnung festgelegten Internetadresse bekannt zu geben. Im Falle der Durchführung einer sonstigen elektronischen Auktion sind den nicht erfolgreichen Bietern unverzüglich und gleichzeitig überdies die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes mitzuteilen, sofern diese Gründe nicht bereits aufgrund der gemäß der Auktionsordnung zu übermittelnden bzw. bereitzustellenden Informationen unmittelbar ersichtlich sind. Die Bekanntgabe bzw. Mitteilung gilt als Mitteilung der Zuschlagsentscheidung im Sinne des § 305. Als Zeitpunkt der Übermittlung bzw. Bereitstellung im Sinne des § 306 gilt der Zeitpunkt der erstmaligen Verfügbarkeit der Information gemäß dem ersten Satz im Internet bzw. der Zeitpunkt der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Mitteilung gemäß dem zweiten Satz.Nach Beendigung einer Auktion ist unverzüglich der Name des erfolgreichen Bieters samt Auftragssumme unter der in der Auktionsordnung festgelegten Internetadresse bekannt zu geben. Im Falle der Durchführung einer sonstigen elektronischen Auktion sind den nicht erfolgreichen Bietern unverzüglich und gleichzeitig überdies die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes mitzuteilen, sofern diese Gründe nicht bereits aufgrund der gemäß der Auktionsordnung zu übermittelnden bzw. bereitzustellenden Informationen unmittelbar ersichtlich sind. Die Bekanntgabe bzw. Mitteilung gilt als Mitteilung der Zuschlagsentscheidung im Sinne des Paragraph 305, Als Zeitpunkt der Übermittlung bzw. Bereitstellung im Sinne des Paragraph 306, gilt der Zeitpunkt der erstmaligen Verfügbarkeit der Information gemäß dem ersten Satz im Internet bzw. der Zeitpunkt der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Mitteilung gemäß dem zweiten Satz.
- (7)Absatz 7Der Abbruch einer Auktion gilt als Widerruf im Sinne des § 310. § 311 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dassDer Abbruch einer Auktion gilt als Widerruf im Sinne des Paragraph 310, Paragraph 311, gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass
- 1.Ziffer einsbei der Mitteilung der Widerrufsentscheidung die für den Abbruch ausschlaggebenden Gründe den Bietern unter der in der Auktionsordnung festgelegten Internetadresse bekannt zu geben sind, und
- 2.Ziffer 2als Zeitpunkt der Absendung der Widerrufsentscheidung der Zeitpunkt der erstmaligen Verfügbarkeit der Information gemäß Z 1 im Internet gilt.als Zeitpunkt der Absendung der Widerrufsentscheidung der Zeitpunkt der erstmaligen Verfügbarkeit der Information gemäß Ziffer eins, im Internet gilt.
§ 319 BVergG 2018 Besondere Bestimmungen für die Durchführung von einfachen elektronischen Auktionen
- (1)Absatz einsBei einfachen elektronischen Auktionen sind nur Angebote betreffend den Preis zulässig.
- (2)Absatz 2Während der Auktion ist jedem Bieter vom Sektorenauftraggeber unverzüglich jedenfalls der aktuell niedrigste Preis und die aktuelle Positionierung aller Angebote unter der in der Auktionsordnung festgelegten Internetadresse bekannt zu geben. Darüber hinaus können auch andere Informationen als der aktuell niedrigste Preis, wie etwa die Anzahl der Teilnehmer an der jeweiligen Auktionsphase, unter der in der Auktionsordnung festgelegten Internetadresse bekannt gegeben werden.
- (3)Absatz 3Der Zuschlag ist unter Berücksichtigung der zuletzt abgegebenen Angebote der zuletzt an der Auktion beteiligten Bieter dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen.
§ 320 BVergG 2018 Besondere Bestimmungen für die Durchführung von sonstigen elektronischen Auktionen
- (1)Absatz einsIn der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion hat der Sektorenauftraggeber jene mathematische Formel anzugeben, nach der bei der elektronischen Auktion die automatische Neureihung entsprechend den vorgelegten neuen Werten (betreffend Preis oder sonstige Angebotsteile) vorgenommen wird. Aus dieser Formel hat auch die Gewichtung aller in der Ausschreibung festgelegten Zuschlagskriterien für die Ermittlung des technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebotes hervorzugehen. Die Zuschlagskriterien sind in fixen Werten vorab festzulegen; die Angabe von Zuschlagskriterien im Wege der Festlegung einer Marge, innerhalb der sich das Kriterium befindet, ist, ebenso wie die bloße Reihung der Bedeutung der Zuschlagskriterien, unzulässig. Wurden zulässigerweise Alternativangebote eingereicht, so muss für jedes Alternativangebot eine eigene mathematische Formel angegeben werden.
- (2)Absatz 2Während der Auktion ist jedem Bieter vom Sektorenauftraggeber unverzüglich die aktuelle Positionierung seines Angebotes unter der in der Auktionsordnung festgelegten Internetadresse bekannt zu geben. Darüber hinaus können auch andere Informationen wie etwa der aktuell niedrigste Preis oder die Anzahl der Teilnehmer an der jeweiligen Auktionsphase unter der in der Auktionsordnung festgelegten Internetadresse bekannt gegeben werden.
- (3)Absatz 3Der Zuschlag ist unter Berücksichtigung der zuletzt abgegebenen Angebote der zuletzt an der Auktion beteiligten Bieter dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot zu erteilen.
§ 321 BVergG 2018 Allgemeines
- (1)Absatz einsAufträge können aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden, sofern
- 1.Ziffer einsdas dynamische Beschaffungssystem unter Beachtung der Bestimmungen des § 322 eingerichtet wurde unddas dynamische Beschaffungssystem unter Beachtung der Bestimmungen des Paragraph 322, eingerichtet wurde und
- 2.Ziffer 2bei der Vergabe des auf dem dynamischen Beschaffungssystem beruhenden Auftrages § 323 beachtet wird.bei der Vergabe des auf dem dynamischen Beschaffungssystem beruhenden Auftrages Paragraph 323, beachtet wird.
- (2)Absatz 2Ein dynamisches Beschaffungssystem darf ausschließlich auf elektronischem Weg eingerichtet und betrieben werden. Die gesamte Kommunikation hat ausschließlich auf elektronischem Weg zu erfolgen.
§ 322 BVergG 2018 Einrichten und Betrieb eines dynamischen Beschaffungssystems
- (1)Absatz einsDer Sektorenauftraggeber hat ein dynamisches Beschaffungssystem nach Durchführung eines nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung ohne Zuschlagserteilung einzurichten. Er kann Aufträge bereits im Zuge der Einrichtung des dynamischen Beschaffungssystems gemäß § 323 vergeben.Der Sektorenauftraggeber hat ein dynamisches Beschaffungssystem nach Durchführung eines nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung ohne Zuschlagserteilung einzurichten. Er kann Aufträge bereits im Zuge der Einrichtung des dynamischen Beschaffungssystems gemäß Paragraph 323, vergeben.
- (2)Absatz 2Der Sektorenauftraggeber hat den kostenlosen, direkten, uneingeschränkten und vollständigen elektronischen Zugang zu den Ausschreibungsunterlagen und allen sonstigen für das dynamische Beschaffungssystem relevanten Unterlagen während der gesamten Laufzeit des dynamischen Beschaffungssystems zu gewährleisten. In den Ausschreibungsunterlagen sind jedenfalls festzulegen:
- 1.Ziffer einsder Gegenstand und der voraussichtliche Umfang der in Aussicht genommenen Leistungen, die Gegenstand des dynamischen Beschaffungssystems sind,
- 2.Ziffer 2alle erforderlichen Informationen betreffend das dynamische Beschaffungssystem, insbesondere seine Funktionsweise und Gültigkeitsdauer, die verwendete elektronische Ausrüstung sowie die technischen Vorkehrungen und Merkmale der Verbindung,
- 3.Ziffer 3gegebenenfalls jede Einteilung in nach sachlichen Merkmalen definierte Kategorien von Waren, Bauleistungen oder Dienstleistungen; in diesem Fall sind die notwendigen Nachweise gemäß den §§ 248, 251 bis 253, 255, 257 und 258 für jede Kategorie gesondert festzulegen,gegebenenfalls jede Einteilung in nach sachlichen Merkmalen definierte Kategorien von Waren, Bauleistungen oder Dienstleistungen; in diesem Fall sind die notwendigen Nachweise gemäß den Paragraphen 248,, 251 bis 253, 255, 257 und 258 für jede Kategorie gesondert festzulegen,
- 4.Ziffer 4die allfällige Verwendung von elektronischen Katalogen gemäß § 271,die allfällige Verwendung von elektronischen Katalogen gemäß Paragraph 271,,
- 5.Ziffer 5das allfällige Erfordernis, dem Teilnahmeantrag einen elektronischen Katalog beizufügen, und
- 6.Ziffer 6die allfällige Verwendung von elektronischen Katalogen für die Abgabe eines Angebotes. In diesem Fall hat der Sektorenauftraggeber überdies anzugeben, ob er beabsichtigt, von bereits eingereichten elektronischen Katalogen jene Informationen zu entnehmen, die erforderlich sind, um Angebote zu erstellen, die den Anforderungen eines Auftrages entsprechen.
- (3)Absatz 3Sobald die erste gesonderte Aufforderung zur Angebotsabgabe im Rahmen des dynamischen Beschaffungssystems übermittelt bzw. bereitgestellt worden ist, kann während der gesamten Laufzeit eines dynamischen Beschaffungssystems jeder Unternehmer jederzeit einen Teilnahmeantrag stellen. Der Sektorenauftraggeber hat binnen einer Frist von 10 Arbeitstagen ab Einlangen des Teilnahmeantrages festzustellen, ob es sich um einen gemäß der Ausschreibung geeigneten Bieter handelt. In begründeten Fällen kann der Sektorenauftraggeber diese Frist auf 15 Arbeitstage verlängern, insbesondere wenn zusätzliche Unterlagen geprüft werden müssen oder auf sonstige Art und Weise überprüft werden muss, ob die Eignung des Bewerbers vorliegt. Unbeschadet davon kann der Sektorenauftraggeber, solange die erste gesonderte Aufforderung zur Angebotsabgabe im Rahmen des dynamischen Beschaffungssystems noch nicht übermittelt bzw. bereitgestellt wurde, die Frist zur Bewertung der Teilnahmeanträge verlängern. Während dieser Frist darf keine gesonderte Aufforderung zur Angebotsabgabe erfolgen. Der Sektorenauftraggeber hat die Dauer einer derartigen Fristverlängerung in der Ausschreibung festzulegen.
- (4)Absatz 4Der Sektorenauftraggeber hat alle geeigneten Bewerber zum dynamischen Beschaffungssystem zuzulassen. Eine Begrenzung der Anzahl der Teilnehmer an einem dynamischen Beschaffungssystem ist unzulässig. Der Bewerber ist von der Entscheidung über die Zulassung oder Nicht-Zulassung unverzüglich zu verständigen. In dieser Miteilung sind die Gründe für die Nicht-Zulassung bekannt zu geben.
- (5)Absatz 5Der Sektorenauftraggeber kann von den zum dynamischen Beschaffungssystem zugelassenen Teilnehmern während dessen Laufzeit jederzeit die Übermittlung einer aktualisierten Eigenerklärung gemäß § 251 Abs. 2 bzw. die Vorlage, Vervollständigung bzw. Erläuterung bestimmter Nachweise gemäß § 251 Abs. 3 binnen fünf Arbeitstagen ab Aufforderung verlangen.Der Sektorenauftraggeber kann von den zum dynamischen Beschaffungssystem zugelassenen Teilnehmern während dessen Laufzeit jederzeit die Übermittlung einer aktualisierten Eigenerklärung gemäß Paragraph 251, Absatz 2, bzw. die Vorlage, Vervollständigung bzw. Erläuterung bestimmter Nachweise gemäß Paragraph 251, Absatz 3, binnen fünf Arbeitstagen ab Aufforderung verlangen.
- (6)Absatz 6Für die Einrichtung, den Betrieb und die Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem darf der Sektorenauftraggeber den Unternehmern keine Kosten verrechnen.
- (7)Absatz 7Der Sektorenauftraggeber kann die Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems aus sachlichen Gründen widerrufen. Für den Widerruf gilt § 311 sinngemäß.Der Sektorenauftraggeber kann die Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems aus sachlichen Gründen widerrufen. Für den Widerruf gilt Paragraph 311, sinngemäß.
§ 323 BVergG 2018 Vergabe von Aufträgen aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems
- (1)Absatz einsAufträge, die aufgrund eines gemäß § 322 eingerichteten und betriebenen dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden sollen, können ausschließlich an die zugelassenen Teilnehmer des dynamischen Beschaffungssystems gemäß Abs. 2 bis 5 vergeben werden.Aufträge, die aufgrund eines gemäß Paragraph 322, eingerichteten und betriebenen dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden sollen, können ausschließlich an die zugelassenen Teilnehmer des dynamischen Beschaffungssystems gemäß Absatz 2 bis 5 vergeben werden.
- (2)Absatz 2Sofern nicht ein Auftrag gemäß Abs. 4 vergeben werden soll, hat für die Vergabe jedes Auftrages eine gesonderte Aufforderung zur Angebotsabgabe zu erfolgen.Sofern nicht ein Auftrag gemäß Absatz 4, vergeben werden soll, hat für die Vergabe jedes Auftrages eine gesonderte Aufforderung zur Angebotsabgabe zu erfolgen.
- (3)Absatz 3Der Sektorenauftraggeber hat alle zugelassenen Teilnehmer gleichzeitig aufzufordern, Angebote abzugeben. Sofern der Sektorenauftraggeber dies in der Ausschreibung festgelegt hat, sind Angebote in Form eines elektronischen Kataloges abzugeben. Die Aufforderung zur Angebotsabgabe hat die in Anhang XV angeführten Angaben sowie einen Verweis auf die elektronische Adresse zu enthalten, unter der die Ausschreibungsunterlagen gemäß § 322 Abs. 2 zur Verfügung gestellt wurden. Wurde das dynamische Beschaffungssystem in Kategorien von Waren, Bauleistungen oder Dienstleistungen untergliedert, so hat der Sektorenauftraggeber alle für die entsprechende Kategorie zugelassenen Unternehmer zur Angebotsabgabe aufzufordern.Der Sektorenauftraggeber hat alle zugelassenen Teilnehmer gleichzeitig aufzufordern, Angebote abzugeben. Sofern der Sektorenauftraggeber dies in der Ausschreibung festgelegt hat, sind Angebote in Form eines elektronischen Kataloges abzugeben. Die Aufforderung zur Angebotsabgabe hat die in Anhang römisch XV angeführten Angaben sowie einen Verweis auf die elektronische Adresse zu enthalten, unter der die Ausschreibungsunterlagen gemäß Paragraph 322, Absatz 2, zur Verfügung gestellt wurden. Wurde das dynamische Beschaffungssystem in Kategorien von Waren, Bauleistungen oder Dienstleistungen untergliedert, so hat der Sektorenauftraggeber alle für die entsprechende Kategorie zugelassenen Unternehmer zur Angebotsabgabe aufzufordern.
- (4)Absatz 4Sofern der Sektorenauftraggeber die Verwendung von elektronischen Katalogen für die Abgabe eines Angebotes in der Ausschreibung vorgesehen hat und dem Teilnahmeantrag ein den Anforderungen gemäß § 271 entsprechender elektronischer Katalog beigefügt war, kann der Sektorenauftraggeber den betreffenden zugelassenen Teilnehmern gleichzeitig den Tag und den Zeitpunkt bekannt geben, zu dem jene Informationen den eingereichten elektronischen Katalogen entnommen werden sollen, die zur Erstellung der Angebote, die den Anforderungen des Auftrages entsprechen, notwendig sind. Mit dieser Bekanntgabe hat der Sektorenauftraggeber den Teilnehmern eine angemessene Frist einzuräumen, um vor dem bekannt gegebenen Zeitpunkt entweder ihren Katalog entsprechend auszufüllen oder zu aktualisieren oder die Erstellung eines Angebotes auf diese Weise abzulehnen. Der Sektorenauftraggeber hat vor der Erteilung des Zuschlages jedem betreffenden Teilnehmer des dynamischen Beschaffungssystems die aus dessen elektronischen Katalog entnommenen Informationen zu übermitteln bzw. bereitzustellen und eine angemessene Frist festzusetzen, binnen der der Teilnehmer gegen das solcherart erstellte Angebot Einspruch erheben kann, weil das Angebot Fehler enthält, oder binnen der zu bestätigen ist, dass das Angebot fehlerfrei ist.Sofern der Sektorenauftraggeber die Verwendung von elektronischen Katalogen für die Abgabe eines Angebotes in der Ausschreibung vorgesehen hat und dem Teilnahmeantrag ein den Anforderungen gemäß Paragraph 271, entsprechender elektronischer Katalog beigefügt war, kann der Sektorenauftraggeber den betreffenden zugelassenen Teilnehmern gleichzeitig den Tag und den Zeitpunkt bekannt geben, zu dem jene Informationen den eingereichten elektronischen Katalogen entnommen werden sollen, die zur Erstellung der Angebote, die den Anforderungen des Auftrages entsprechen, notwendig sind. Mit dieser Bekanntgabe hat der Sektorenauftraggeber den Teilnehmern eine angemessene Frist einzuräumen, um vor dem bekannt gegebenen Zeitpunkt entweder ihren Katalog entsprechend auszufüllen oder zu aktualisieren oder die Erstellung eines Angebotes auf diese Weise abzulehnen. Der Sektorenauftraggeber hat vor der Erteilung des Zuschlages jedem betreffenden Teilnehmer des dynamischen Beschaffungssystems die aus dessen elektronischen Katalog entnommenen Informationen zu übermitteln bzw. bereitzustellen und eine angemessene Frist festzusetzen, binnen der der Teilnehmer gegen das solcherart erstellte Angebot Einspruch erheben kann, weil das Angebot Fehler enthält, oder binnen der zu bestätigen ist, dass das Angebot fehlerfrei ist.
- (5)Absatz 5Sofern dies in der Ausschreibung vorgesehen ist, können die festgelegten Zuschlagskriterien in der Aufforderung zur Angebotsabgabe präzisiert werden. Der Zuschlag ist dem gemäß dem oder den in der Ausschreibung zur Einrichtung des dynamischen Beschaffungssystems festgelegten Zuschlagskriterium bzw. Zuschlagskriterien am besten bewerteten Angebot zu erteilen.
- (6)Absatz 6Der Sektorenauftraggeber kann ein Verfahren zur Vergabe eines Auftrages aus sachlichen Gründen widerrufen. Für den Widerruf gilt § 311 sinngemäß.Der Sektorenauftraggeber kann ein Verfahren zur Vergabe eines Auftrages aus sachlichen Gründen widerrufen. Für den Widerruf gilt Paragraph 311, sinngemäß.
§ 324 BVergG 2018 Allgemeines
§ 324.Paragraph 324, Für die Durchführung von Wettbewerben gelten ausschließlich die Bestimmungen dieses Abschnittes, der 1. Teil, die §§ 167 bis 169, 176 bis 178, 180, 183, 185 Abs. 2 und 3, 186, 189, 193 bis 196, 199, 200, 202, 204, 211, 216, 217 bis 219, 225, 229, 231, 232, 234, 237 bis 239, 248 bis 258, 260, 261, 264, der 4. Teil, die §§ 358 bis 362, 364, 369, 370, 372, 373 sowie der 6. Teil dieses Bundesgesetzes. Für die Durchführung von Wettbewerben gelten ausschließlich die Bestimmungen dieses Abschnittes, der 1. Teil, die Paragraphen 167 bis 169, 176 bis 178, 180, 183, 185 Absatz 2 und 3, 186, 189, 193 bis 196, 199, 200, 202, 204, 211, 216, 217 bis 219, 225, 229, 231, 232, 234, 237 bis 239, 248 bis 258, 260, 261, 264, der 4. Teil, die Paragraphen 358 bis 362, 364, 369, 370, 372, 373 sowie der 6. Teil dieses Bundesgesetzes.
§ 325 BVergG 2018 Teilnahme am Wettbewerb
- (1)Absatz einsDer offene Wettbewerb steht allen Teilnahmeberechtigten offen.
- (2)Absatz 2Beim nicht offenen Wettbewerb ist die Anzahl der einzuladenden Teilnehmer entsprechend dem Wettbewerbsgegenstand festzulegen. Sie darf bei Existenz einer hinreichenden Anzahl von geeigneten Unternehmern jedoch nicht unter drei liegen. Die festgelegte Anzahl muss einen echten Wettbewerb gewährleisten und ist in der Bekanntmachung anzugeben. Die Auswahlkriterien haben den besonderen Erfordernissen des Wettbewerbsgegenstandes Rechnung zu tragen und sind im Vorhinein festzulegen.
- (3)Absatz 3Unter Bedachtnahme auf Abs. 5 und 6 ist nur geeigneten Bewerbern, die aufgrund der Bekanntmachung rechtzeitig Teilnahmeanträge gestellt haben, Gelegenheit zur Beteiligung am Wettbewerb zu geben.Unter Bedachtnahme auf Absatz 5 und 6 ist nur geeigneten Bewerbern, die aufgrund der Bekanntmachung rechtzeitig Teilnahmeanträge gestellt haben, Gelegenheit zur Beteiligung am Wettbewerb zu geben.
- (4)Absatz 4Die Prüfung der Teilnahmeanträge ist so zu dokumentieren, dass alle für die Beurteilung der Teilnahmeanträge wesentlichen Umstände nachvollziehbar sind. Der Bewerber kann die Übermittlung oder Bereitstellung des Teiles der Dokumentation verlangen, der seinen Teilnahmeantrag betrifft.
- (5)Absatz 5Langen mehr Teilnahmeanträge als die vom Sektorenauftraggeber festgelegte Anzahl von einzuladenden Teilnehmern ein, so hat der Sektorenauftraggeber unter den geeigneten Bewerbern anhand der Auswahlkriterien die besten Bewerber auszuwählen. Die maßgeblichen Gründe für die Auswahl sind in nachvollziehbarer Form festzuhalten. Der Sektorenauftraggeber hat alle Bewerber von dieser Entscheidung unverzüglich, jedenfalls aber acht Tage nach Abschluss der Auswahl zu verständigen. Auf Verlangen sind den nicht zur Teilnahme am Wettbewerb eingeladenen Bewerbern die Gründe der Nicht-Zulassung bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen eines Unternehmers widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.
- (6)Absatz 6Langen weniger Teilnahmeanträge von geeigneten Unternehmern als die vom Sektorenauftraggeber festgelegte Anzahl von einzuladenden Teilnehmern ein, so kann der Sektorenauftraggeber zusätzliche geeignete Unternehmer in den Wettbewerb einbeziehen.
- (7)Absatz 7Zu geladenen Wettbewerben sind mindestens drei Unternehmer einzuladen. Die Aufforderung zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten hat nur an geeignete Unternehmer zu erfolgen.
- (8)Absatz 8Bei Ideenwettbewerben kann – soweit dies aufgrund des Wettbewerbsgegenstandes nicht erforderlich ist – auf die Prüfung der Eignung verzichtet werden.
§ 326 BVergG 2018 Durchführung von Wettbewerben
- (1)Absatz einsIn der Bekanntmachung eines offenen oder nicht offenen Wettbewerbes sind die Beurteilungskriterien für das Preisgericht in der Reihenfolge ihrer Bedeutung anzugeben. Bei geladenen Wettbewerben sind den eingeladenen Unternehmern die Beurteilungskriterien für das Preisgericht in der Reihenfolge ihrer Bedeutung vorab bekannt zu geben.
- (2)Absatz 2Die auf die Durchführung des Wettbewerbes anwendbaren Bestimmungen sind den an der Teilnahme am Wettbewerb Interessierten auf Anfrage, den eingeladenen Unternehmern bei geladenen Wettbewerben aber jedenfalls, mitzuteilen.
- (3)Absatz 3Der Durchführung von Wettbewerben ist eine Wettbewerbsordnung zugrunde zu legen, die zumindest folgenden Inhalt aufzuweisen hat:
- 1.Ziffer einsVorgangsweise des Preisgerichtes,
- 2.Ziffer 2Preisgelder und Vergütungen,
- 3.Ziffer 3Verwendungs- und Verwertungsrechte,
- 4.Ziffer 4Rückstellung von Unterlagen,
- 5.Ziffer 5Beurteilungskriterien,
- 6.Ziffer 6Angabe, ob ein oder mehrere Gewinner des Wettbewerbes ermittelt werden sollen, und im letzteren Fall Angabe der Anzahl der Gewinner,
- 7.Ziffer 7Ausschlussgründe und
- 8.Ziffer 8Termine.
- (4)Absatz 4Das Preisgericht darf nur aus Preisrichtern bestehen, die von den Teilnehmern des Wettbewerbes unabhängig sind. Wird von den Wettbewerbsteilnehmern eine bestimmte berufliche Qualifikation verlangt, muss mindestens ein Drittel der Preisrichter über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen.
- (5)Absatz 5Das Preisgericht und der Sektorenauftraggeber dürfen erst nach Ablauf der Frist für deren Vorlage vom Inhalt der Wettbewerbsarbeiten (Pläne und Entwürfe) Kenntnis erhalten.
- (6)Absatz 6Das Preisgericht ist bei der Auswahl des oder der Wettbewerbsgewinner unabhängig. Es hat diese Auswahl aufgrund von Wettbewerbsarbeiten, die anonym vorgelegt werden, und nur aufgrund der Beurteilungskriterien zu treffen. Das Preisgericht hat über die Rangfolge der ausgewählten Projekte eine Dokumentation zu erstellen, in der auf die einzelnen Wettbewerbsarbeiten einzugehen ist und in die allfällige Bemerkungen des Preisgerichtes sowie gegebenenfalls noch zu klärende Fragen betreffend einzelne Wettbewerbsarbeiten aufzunehmen sind. Diese Dokumentation ist, falls sie nicht in elektronischer Form erstellt wird, von den Preisrichtern zu unterfertigen. Die Bewerber können bei Bedarf aufgefordert werden, zur Klärung bestimmter Aspekte der vorgelegten Wettbewerbsarbeiten Antworten auf Fragen zu erteilen, die das Preisgericht in der Dokumentation festgehalten hat. Über den darüber stattfindenden Dialog zwischen den Preisrichtern und den Bewerbern ist ein umfassendes Protokoll zu erstellen. Die Anonymität der vorgelegten Wettbewerbsarbeiten ist bis zur Auswahl des Preisgerichtes bzw. bis zum gegebenenfalls stattfindenden Dialog zu wahren. Die Auswahl des Preisgerichtes ist dem Sektorenauftraggeber zur allfälligen weiteren Veranlassung vorzulegen. Die Sitzungen des Preisgerichtes sind nicht öffentlich.
- (7)Absatz 7Wettbewerbe können ein- oder mehrstufig durchgeführt werden.
- (8)Absatz 8Abweichend zu § 324 gilt § 217 Abs. 11 und 12 nicht im Unterschwellenbereich.Abweichend zu Paragraph 324, gilt Paragraph 217, Absatz 11 und 12 nicht im Unterschwellenbereich.
- (9)Absatz 9Wird im Anschluss an die Durchführung eines Wettbewerbes kein Verhandlungsverfahren zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages durchgeführt, so hat der Sektorenauftraggeber die Entscheidung, an welche Wettbewerbsteilnehmer Preisgelder vergeben werden bzw. Zahlungen erfolgen sollen, sowie die Zusammensetzung des Preisgerichtes allen Wettbewerbsteilnehmern binnen acht Tagen nach seiner Entscheidung bekannt zu geben.
- (10)Absatz 10Wird im Anschluss an die Durchführung eines Wettbewerbes ein Verhandlungsverfahren zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages gemäß § 206 Abs. 1 Z 11 durchgeführt, so hat der Sektorenauftraggeber die Entscheidung über die Nicht-Zulassung zur Teilnahme am Verhandlungsverfahren sowie die Zusammensetzung des Preisgerichtes den nicht zugelassenen Wettbewerbsteilnehmern binnen acht Tagen nach seiner Entscheidung bekannt zu geben.Wird im Anschluss an die Durchführung eines Wettbewerbes ein Verhandlungsverfahren zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages gemäß Paragraph 206, Absatz eins, Ziffer 11, durchgeführt, so hat der Sektorenauftraggeber die Entscheidung über die Nicht-Zulassung zur Teilnahme am Verhandlungsverfahren sowie die Zusammensetzung des Preisgerichtes den nicht zugelassenen Wettbewerbsteilnehmern binnen acht Tagen nach seiner Entscheidung bekannt zu geben.
- (11)Absatz 11Der Sektorenauftraggeber kann einen Wettbewerb widerrufen, wenn dafür sachliche Gründe bestehen. Für den Widerruf gilt § 311 sinngemäß.Der Sektorenauftraggeber kann einen Wettbewerb widerrufen, wenn dafür sachliche Gründe bestehen. Für den Widerruf gilt Paragraph 311, sinngemäß.
§ 327 BVergG 2018 Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes
§ 327.Paragraph 327, Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen.
§ 328 BVergG 2018 Senatszuständigkeit und -zusammensetzung
- (1)Absatz einsDas Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des Paragraph 327,, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.
- (2)Absatz 2Der Senat besteht aus einem Mitglied als Vorsitzenden und zwei fachkundigen Laienrichtern als Beisitzern. Von den fachkundigen Laienrichtern muss jeweils einer dem Kreis der Auftraggeber und der andere dem der Auftragnehmer angehören.
§ 329 BVergG 2018 Fachkundige Laienrichter
- (1)Absatz einsDie fachkundigen Laienrichter müssen eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufserfahrung oder besondere Kenntnisse des Vergabewesens in rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Hinsicht besitzen. Es sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen, dass zeitgerecht eine hinreichende Anzahl von fachkundigen Laienrichtern zur Verfügung steht.
- (2)Absatz 2Die fachkundigen Laienrichter der Auftragnehmerseite werden auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer bestellt.
- (3)Absatz 3Die fachkundigen Laienrichter der Auftraggeberseite werden auf Vorschlag des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesarbeitskammer bestellt.
§ 330 BVergG 2018 Aufgabe des Vorsitzenden
§ 330.Paragraph 330, Der Vorsitzende hat den fachkundigen Laienrichtern alle entscheidungsrelevanten Dokumente unverzüglich zu übermitteln bzw., wenn dies untunlich oder zur Wahrung der Vertraulichkeit von Dokumenten unbedingt erforderlich ist, diese bereitzuhalten.
§ 331 BVergG 2018 Unvereinbarkeit
§ 331.Paragraph 331, Dem Bundesverwaltungsgericht dürfen als fachkundige Laienrichter nicht angehören: Der Bundespräsident, Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Staatssekretäre, der Präsident des Rechnungshofes, Mitglieder der Volksanwaltschaft des Bundes oder eines Bundeslandes, Bürgermeister, Amtsführende Präsidenten eines Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien), Mitglieder des Europäischen Parlaments, Mitglieder der Kommission sowie Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes.
§ 332 BVergG 2018 Ausschluss fachkundiger Laienrichter und Ablehnung durch die Parteien
- (1)Absatz einsVon der Mitwirkung an einer Entscheidung sind die fachkundigen Laienrichter hinsichtlich jener Vergabeverfahren ausgeschlossen, die eine Auftragsvergabe im Wirkungsbereich jener Institution betreffen, der sie angehören oder die sie gemäß § 329 Abs. 2 oder 3 vorgeschlagen hat.Von der Mitwirkung an einer Entscheidung sind die fachkundigen Laienrichter hinsichtlich jener Vergabeverfahren ausgeschlossen, die eine Auftragsvergabe im Wirkungsbereich jener Institution betreffen, der sie angehören oder die sie gemäß Paragraph 329, Absatz 2, oder 3 vorgeschlagen hat.
- (2)Absatz 2Die Parteien eines Verfahrens nach diesem Teil dieses Bundesgesetzes können Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichtes und fachkundige Laienrichter unter Angabe von Gründen ablehnen. Die Entscheidung über den Ablehnungsantrag trifft der Präsident. Betrifft der Ablehnungsantrag den Präsidenten, so entscheidet über den Ablehnungsantrag der Vizepräsident. Werden sowohl der Präsident als auch der Vizepräsident abgelehnt, so entscheidet über den Ablehnungsantrag das an Lebensjahren älteste sonstige Mitglied.
§ 333 BVergG 2018 Anzuwendendes Verfahrensrecht
§ 333.Paragraph 333, Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden. Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.
§ 334 BVergG 2018 Zuständigkeit
- (1)Absatz einsDas Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes über Anträge zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren (2. Abschnitt), zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (3. Abschnitt) und zur Durchführung von Feststellungsverfahren (4. Abschnitt). Derartige Anträge sind unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.
- (2)Absatz 2Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens ist das Bundesverwaltungsgericht zum Zweck der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hierzu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig
- 1.Ziffer einszur Erlassung einstweiliger Verfügungen, sowie
- 2.Ziffer 2zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte.
- (3)Absatz 3Nach Zuschlagserteilung ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig
- 1.Ziffer einsim Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte zur Feststellung, ob wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht der Zuschlag nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis oder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde;
- 2.Ziffer 2in einem Verfahren gemäß Z 1, 4 und 5 auf Antrag des Auftraggebers zur Feststellung, ob der Antragsteller auch bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte;in einem Verfahren gemäß Ziffer eins,, 4 und 5 auf Antrag des Auftraggebers zur Feststellung, ob der Antragsteller auch bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte;
- 3.Ziffer 3zur Feststellung, ob ein Vergabeverfahren rechtswidrigerweise ohne vorherige Bekanntmachung durchgeführt wurde;
- 4.Ziffer 4zur Feststellung, ob der Zuschlag rechtswidrigerweise ohne Mitteilung der Zuschlagsentscheidung erteilt wurde;
- 5.Ziffer 5zur Feststellung, ob der Zuschlag bei der Vergabe einer Leistung aufgrund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems wegen eines Verstoßes gegen § 155 Abs. 4 bis 9, § 162 Abs. 1 bis 5, § 316 Abs. 1 bis 3 oder § 323 Abs. 1 bis 5 rechtswidrig war;zur Feststellung, ob der Zuschlag bei der Vergabe einer Leistung aufgrund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems wegen eines Verstoßes gegen Paragraph 155, Absatz 4 bis 9, Paragraph 162, Absatz eins bis 5, Paragraph 316, Absatz eins bis 3 oder Paragraph 323, Absatz eins bis 5 rechtswidrig war;
- 6.Ziffer 6in einem Verfahren gemäß den Z 3 bis 5 zur Nichtigerklärung oder Aufhebung des Vertrages;in einem Verfahren gemäß den Ziffer 3 bis 5 zur Nichtigerklärung oder Aufhebung des Vertrages;
- 7.Ziffer 7in einem Verfahren gemäß den Z 3 bis 5 zur Verhängung von Sanktionen gemäß § 356 Abs. 9.in einem Verfahren gemäß den Ziffer 3 bis 5 zur Verhängung von Sanktionen gemäß Paragraph 356, Absatz 9,
- (4)Absatz 4Nach Erklärung des Widerrufes eines Vergabeverfahrens ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig
- 1.Ziffer einsim Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte zur Feststellung, ob der Widerruf wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht rechtswidrig war;
- 2.Ziffer 2in einem Verfahren gemäß Z 1 auf Antrag des Auftraggebers zur Feststellung, ob der Antragsteller auch bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte;in einem Verfahren gemäß Ziffer eins, auf Antrag des Auftraggebers zur Feststellung, ob der Antragsteller auch bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte;
- 3.Ziffer 3zur Feststellung, ob der Widerruf rechtswidrigerweise ohne Mitteilung oder Bekanntmachung der Widerrufsentscheidung erklärt wurde;
- 4.Ziffer 4in einem Verfahren gemäß Z 1 und 3 zur Unwirksamerklärung des Widerrufes gemäß § 357.in einem Verfahren gemäß Ziffer eins und 3 zur Unwirksamerklärung des Widerrufes gemäß Paragraph 357,
- (5)Absatz 5Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Erklärung des Widerrufes eines Vergabeverfahrens ist das Bundesverwaltungsgericht zur Feststellung zuständig, ob der Auftraggeber nach erheblicher Überschreitung der Zuschlagsfrist und entgegen dem Ersuchen des Bieters um Fortführung des Verfahrens das Verfahren weder durch eine Widerrufserklärung oder Zuschlagserteilung beendet noch das Verfahren in angemessener Weise fortgeführt hat.
§ 335 BVergG 2018 Verfahrenshilfe
- (1)Absatz einsEin Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist nur für die Einbringung eines Feststellungsantrages zulässig. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Dem Antrag sind jene Unterlagen beizulegen, aus denen hervorgeht, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos ist. Der Antrag kann ab Beginn der in § 354 Abs. 2 festgelegten Frist für die Geltendmachung der betreffenden Rechtswidrigkeit gestellt werden.Ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist nur für die Einbringung eines Feststellungsantrages zulässig. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Dem Antrag sind jene Unterlagen beizulegen, aus denen hervorgeht, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos ist. Der Antrag kann ab Beginn der in Paragraph 354, Absatz 2, festgelegten Frist für die Geltendmachung der betreffenden Rechtswidrigkeit gestellt werden.
- (2)Absatz 2§ 8a Abs. 7 erster Satz VwGVG gilt mit der Maßgabe, dass die Frist für die Einbringung des Feststellungsantrages mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwaltes zum Vertreter und die für die Erfüllung seiner Aufgaben im gerichtlichen Verfahren erforderlichen Unterlagen diesem zugestellt sind.Paragraph 8 a, Absatz 7, erster Satz VwGVG gilt mit der Maßgabe, dass die Frist für die Einbringung des Feststellungsantrages mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwaltes zum Vertreter und die für die Erfüllung seiner Aufgaben im gerichtlichen Verfahren erforderlichen Unterlagen diesem zugestellt sind.
- (3)Absatz 3§ 354 Abs. 3 ist sinngemäß auf den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe anzuwenden.Paragraph 354, Absatz 3, ist sinngemäß auf den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe anzuwenden.
- (4)Absatz 4Über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist unverzüglich zu entscheiden.
§ 336 BVergG 2018 Auskunftspflicht
- (1)Absatz einsDie dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Auftraggeber bzw. vergebenden Stellen haben dem Bundesverwaltungsgericht alle für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte zu erteilen und alle hierfür erforderlichen Unterlagen in geordneter Weise vorzulegen. Gleiches gilt für die an einem Vergabeverfahren beteiligten Unternehmer.
- (2)Absatz 2Hat ein Auftraggeber, eine vergebende Stelle oder ein Unternehmer Unterlagen nicht vorgelegt, Auskünfte nicht erteilt oder eine Auskunft zwar erteilt, die Unterlagen des Vergabeverfahrens aber nicht vorgelegt, so kann das Bundesverwaltungsgericht, wenn der Auftraggeber oder der Unternehmer auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen wurde, aufgrund der Behauptungen des nicht säumigen Beteiligten entscheiden.
§ 337 BVergG 2018 Akteneinsicht
§ 337.Paragraph 337, Parteien und Beteiligte können bei der Vorlage von Unterlagen an das Bundesverwaltungsgericht verlangen, dass bestimmte Unterlagen oder Bestandteile von Unterlagen zum Schutz von technischen oder handelsbezogenen Betriebsgeheimnissen von der Akteneinsicht ausgenommen werden. Auftraggeber können dies darüber hinaus aus zwingenden Gründen eines Allgemeininteresses verlangen. Die in Betracht kommenden Unterlagen oder Bestandteile von Unterlagen sind bei ihrer Vorlage zu bezeichnen.
§ 338 BVergG 2018 Zustellungen
§ 338.Paragraph 338, Soweit dem Bundesverwaltungsgericht die im Vergabeverfahren bekannt gegebene elektronische Adresse einer Partei bekannt ist oder soweit dem Bundesverwaltungsgericht von der betreffenden Partei eine elektronische Adresse bekannt gegeben worden ist, hat das Bundesverwaltungsgericht schriftliche Erledigungen an diese Adresse zuzustellen.
§ 339 BVergG 2018 Mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht
- (1)Absatz einsSoweit dem weder Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen, kann die Verhandlung ungeachtet eines Parteiantrages entfallen, wennSoweit dem weder Artikel 6, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389, entgegenstehen, kann die Verhandlung ungeachtet eines Parteiantrages entfallen, wenn
- 1.Ziffer einsder verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen ist, oder
- 2.Ziffer 2das Bundesverwaltungsgericht einen sonstigen verfahrensrechtlichen Beschluss oder eine einstweilige Verfügung zu erlassen hat, oder
- 3.Ziffer 3bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass dem verfahrenseinleitenden Antrag stattzugeben oder dass er abzuweisen ist.
- (2)Absatz 2Der Antragsteller hat die Durchführung einer Verhandlung im Nachprüfungs- oder Feststellungsantrag zu beantragen. Dem Auftraggeber sowie etwaigen Antragsgegnern ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, eine Woche nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien wirksam zurückgezogen werden.
§ 340 BVergG 2018 Gebühren
- (1)Absatz einsFür Anträge gemäß den §§ 342 Abs. 1, 350 Abs. 1 und § 353 Abs. 1 und 2 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:Für Anträge gemäß den Paragraphen 342, Absatz eins,, 350 Absatz eins und Paragraph 353, Absatz eins und 2 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:
- 1.Ziffer einsDie Pauschalgebühr ist gemäß den von der Bundesregierung durch Verordnung festzusetzenden Gebührensätzen bei Antragstellung zu entrichten. Bieter- und Arbeitsgemeinschaften haben die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten. Die Gebührensätze sind entsprechend dem Verhältnis des durch den Antrag bewirkten Verfahrensaufwandes zu dem für den Antragsteller zu erzielenden Nutzen festzusetzen. Die Gebührensätze sind nach objektiven Merkmalen abzustufen. Als objektive Merkmale sind insbesondere der Auftragsgegenstand, die Art des durchgeführten Verfahrens, die Tatsache, ob es sich um Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibung oder um sonstige gesondert anfechtbare Entscheidungen bzw. ob es sich um ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich oder im Unterschwellenbereich handelt, heranzuziehen.
- 2.Ziffer 2Die festgesetzten Gebührensätze vermindern oder erhöhen sich jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl ergibt. Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat nach Verlautbarung der für Juni des laufenden Jahres maßgeblichen Indexzahl die neu festgesetzten Gebührensätze im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Die neu festgesetzten Gebührensätze gelten ab dem der Kundmachung folgenden Monatsersten.
- 3.Ziffer 3Die Pauschalgebühren sind durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind durch das Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe der vorhandenen technisch-organisatorischen Voraussetzungen festzulegen und entsprechend bekannt zu machen.
- 4.Ziffer 4Für Anträge gemäß § 350 Abs. 1 ist eine Gebühr in der Höhe von 50% der festgesetzten Gebühr zu entrichten.Für Anträge gemäß Paragraph 350, Absatz eins, ist eine Gebühr in der Höhe von 50% der festgesetzten Gebühr zu entrichten.
- 5.Ziffer 5Hat ein Antragsteller zum selben Vergabeverfahren bereits einen Antrag gemäß § 342 Abs. 1 oder gemäß § 353 Abs. 1 oder 2 eingebracht, so ist von diesem Antragsteller für jeden weiteren Antrag gemäß § 342 Abs. 1 oder gemäß § 353 Abs. 1 oder 2 eine Gebühr in der Höhe von 80% der festgesetzten Gebühr zu entrichten.Hat ein Antragsteller zum selben Vergabeverfahren bereits einen Antrag gemäß Paragraph 342, Absatz eins, oder gemäß Paragraph 353, Absatz eins, oder 2 eingebracht, so ist von diesem Antragsteller für jeden weiteren Antrag gemäß Paragraph 342, Absatz eins, oder gemäß Paragraph 353, Absatz eins, oder 2 eine Gebühr in der Höhe von 80% der festgesetzten Gebühr zu entrichten.
- 6.Ziffer 6Bezieht sich der Antrag lediglich auf die Vergabe eines Loses, dessen geschätzter Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert gemäß den §§ 12 Abs. 1 oder 185 Abs. 1 nicht erreicht, so ist lediglich die Pauschalgebühr für das dem Los entsprechende Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich zu entrichten.Bezieht sich der Antrag lediglich auf die Vergabe eines Loses, dessen geschätzter Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert gemäß den Paragraphen 12, Absatz eins, oder 185 Absatz eins, nicht erreicht, so ist lediglich die Pauschalgebühr für das dem Los entsprechende Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich zu entrichten.
- 7.Ziffer 7Wird ein Antrag vor Durchführung der mündlichen Verhandlung oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses zurückgezogen, so ist lediglich eine Gebühr in der Höhe von 75% der für den jeweiligen Antrag festgesetzten oder gemäß Z 5 reduzierten Gebühr zu entrichten. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuerstatten.Wird ein Antrag vor Durchführung der mündlichen Verhandlung oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses zurückgezogen, so ist lediglich eine Gebühr in der Höhe von 75% der für den jeweiligen Antrag festgesetzten oder gemäß Ziffer 5, reduzierten Gebühr zu entrichten. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuerstatten.
- 8.Ziffer 8Die Gebührensätze bzw. Gebühren gemäß Z 1 und 2 sowie 4 bis 7 sind kaufmännisch auf ganze Euro zu runden.Die Gebührensätze bzw. Gebühren gemäß Ziffer eins und 2 sowie 4 bis 7 sind kaufmännisch auf ganze Euro zu runden.
- (2)Absatz 2Für Anträge gemäß Abs. 1 und die Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht fallen keine Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, an.Für Anträge gemäß Absatz eins und die Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht fallen keine Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,, an.
§ 341 BVergG 2018 Gebührenersatz
- (1)Absatz einsDer vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.Der vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 340, entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 340, entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
- (2)Absatz 2Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht nur dann, wenn
- 1.Ziffer einsdem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und
- 2.Ziffer 2dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde bzw. im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde oder im Falle der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre.
- (3)Absatz 3Über den Gebührenersatz hat das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht.
§ 342 BVergG 2018 Einleitung des Verfahrens
- (1)Absatz einsEin Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern
- 1.Ziffer einser ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, und
- 2.Ziffer 2ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
- (2)Absatz 2Ist die zwischen dem Zugang der Verständigung über das Ausscheiden und der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung bzw. der Widerrufsentscheidung liegende Zeitspanne kürzer als die in § 343 vorgesehene Frist, ist ein Bieter berechtigt, das Ausscheiden gemeinsam mit der Zuschlagsentscheidung oder der Widerrufsentscheidung in einem Antrag innerhalb der für die Anfechtung der Zuschlagsentscheidung bzw. der Widerrufsentscheidung eingeräumten Frist anzufechten.Ist die zwischen dem Zugang der Verständigung über das Ausscheiden und der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung bzw. der Widerrufsentscheidung liegende Zeitspanne kürzer als die in Paragraph 343, vorgesehene Frist, ist ein Bieter berechtigt, das Ausscheiden gemeinsam mit der Zuschlagsentscheidung oder der Widerrufsentscheidung in einem Antrag innerhalb der für die Anfechtung der Zuschlagsentscheidung bzw. der Widerrufsentscheidung eingeräumten Frist anzufechten.
- (3)Absatz 3Dem Antrag auf Nachprüfung kommt keine aufschiebende Wirkung für das betreffende Vergabeverfahren zu.
- (4)Absatz 4Wird dieselbe gesondert anfechtbare Entscheidung von mehreren Unternehmern angefochten, hat das Bundesverwaltungsgericht die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Eine getrennte Verfahrensführung ist zulässig, wenn diese im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
§ 343 BVergG 2018 Fristen für Nachprüfungsanträge
- (1)Absatz einsAnträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung sind bei einer Übermittlung bzw. Bereitstellung der Entscheidung auf elektronischem Weg sowie bei einer Bekanntmachung der Entscheidung binnen 10 Tagen einzubringen, bei einer Übermittlung über den Postweg oder einen anderen geeigneten Weg binnen 15 Tagen. Die Frist beginnt mit der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Entscheidung bzw. der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung.
- (2)Absatz 2Bei der Durchführung einer Direktvergabe beträgt die Frist 10 Tage ab dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von der gesondert anfechtbaren Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder erlangen hätte können.
- (3)Absatz 3Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibung – mit Ausnahme der Bekanntmachung bei einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung – können über den in Abs. 1 genannten Zeitraum hinaus bis spätestens 7 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist, der Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder der Teilnahmeantragsfrist eingebracht werden, sofern diese Frist mehr als 17 Tage beträgt. Wenn die Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen nicht auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt, übermittelt bzw. bereitgestellt werden, tritt die Verlängerung der Nachprüfungsfrist erst ein, wenn die Angebotsfrist, die Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder die Teilnahmeantragsfrist mehr als 22 Tage beträgt.Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibung – mit Ausnahme der Bekanntmachung bei einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung – können über den in Absatz eins, genannten Zeitraum hinaus bis spätestens 7 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist, der Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder der Teilnahmeantragsfrist eingebracht werden, sofern diese Frist mehr als 17 Tage beträgt. Wenn die Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen nicht auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt, übermittelt bzw. bereitgestellt werden, tritt die Verlängerung der Nachprüfungsfrist erst ein, wenn die Angebotsfrist, die Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder die Teilnahmeantragsfrist mehr als 22 Tage beträgt.
§ 344 BVergG 2018 Inhalt und Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages
- (1)Absatz einsEin Antrag gemäß § 342 Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten:Ein Antrag gemäß Paragraph 342, Absatz eins, hat jedenfalls zu enthalten:
- 1.Ziffer einsdie Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung,
- 2.Ziffer 2die Bezeichnung des Auftraggebers, des Antragstellers und gegebenenfalls der vergebenden Stelle einschließlich deren elektronischer Adresse,
- 3.Ziffer 3eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss, insbesondere bei Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung die Bezeichnung des für den Zuschlag in Aussicht genommenen Bieters,
- 4.Ziffer 4Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller,
- 5.Ziffer 5die Bezeichnung der Rechte, in denen der Antragsteller verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte) sowie die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
- 6.Ziffer 6einen Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung, und
- 7.Ziffer 7die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.
- (2)Absatz 2Der Antrag ist jedenfalls unzulässig, wenn
- 1.Ziffer einser sich nicht gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung richtet, oder
- 2.Ziffer 2er nicht innerhalb der in § 343 genannten Fristen gestellt wird, oderer nicht innerhalb der in Paragraph 343, genannten Fristen gestellt wird, oder
- 3.Ziffer 3er trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.
- (3)Absatz 3Wird ein Antrag gemäß § 342 Abs. 1 erst nach Zuschlagserteilung oder nach dem Widerruf des Vergabeverfahrens gestellt, hat ihn das Bundesverwaltungsgericht als Antrag auf Feststellung gemäß § 353 Abs. 1 zu behandeln, wenn der Antragsteller von der Zuschlagserteilung oder vom Widerruf nicht wissen konnte und der Antrag innerhalb der in § 354 Abs. 2 genannten Frist eingebracht wurde. Der Antragsteller hat auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes binnen einer von diesem angemessen gesetzten Frist näher zu bezeichnen, welche Feststellung gemäß § 353 Abs. 1 er beantragt. Wird bis zum Ablauf dieser Frist keine Feststellung gemäß § 353 Abs. 1 beantragt, ist der Antrag zurückzuweisen.Wird ein Antrag gemäß Paragraph 342, Absatz eins, erst nach Zuschlagserteilung oder nach dem Widerruf des Vergabeverfahrens gestellt, hat ihn das Bundesverwaltungsgericht als Antrag auf Feststellung gemäß Paragraph 353, Absatz eins, zu behandeln, wenn der Antragsteller von der Zuschlagserteilung oder vom Widerruf nicht wissen konnte und der Antrag innerhalb der in Paragraph 354, Absatz 2, genannten Frist eingebracht wurde. Der Antragsteller hat auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes binnen einer von diesem angemessen gesetzten Frist näher zu bezeichnen, welche Feststellung gemäß Paragraph 353, Absatz eins, er beantragt. Wird bis zum Ablauf dieser Frist keine Feststellung gemäß Paragraph 353, Absatz eins, beantragt, ist der Antrag zurückzuweisen.
- (4)Absatz 4Enthält die Ausschreibung eine unrichtige Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in § 343 genannten Fristen gestellt, wenn er bei der in der Ausschreibung angegebenen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde. Enthält die Ausschreibung keine Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in § 343 genannten Fristen gestellt, wenn er bei einer nicht offenkundig unzuständigen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde.Enthält die Ausschreibung eine unrichtige Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in Paragraph 343, genannten Fristen gestellt, wenn er bei der in der Ausschreibung angegebenen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde. Enthält die Ausschreibung keine Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in Paragraph 343, genannten Fristen gestellt, wenn er bei einer nicht offenkundig unzuständigen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde.
§ 345 BVergG 2018 Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung und einer Verhandlung
- (1)Absatz einsDer Eingang eines Nachprüfungsantrages ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich im Internet bekannt zu machen.
- (2)Absatz 2Die Bekanntmachung hat jedenfalls zu enthalten:
- 1.Ziffer einsdie Bezeichnung des Auftraggebers und gegebenenfalls die Bezeichnung der vergebenden Stelle sowie die Bezeichnung des betroffenen Vergabeverfahrens entsprechend den Angaben im Nachprüfungsantrag (§ 344 Abs. 1 Z 1 und 2),die Bezeichnung des Auftraggebers und gegebenenfalls die Bezeichnung der vergebenden Stelle sowie die Bezeichnung des betroffenen Vergabeverfahrens entsprechend den Angaben im Nachprüfungsantrag (Paragraph 344, Absatz eins, Ziffer eins und 2),
- 2.Ziffer 2die Bezeichnung der bekämpften gesondert anfechtbaren Entscheidung entsprechend den Angaben im Nachprüfungsantrag (§ 344 Abs. 1 Z 1) unddie Bezeichnung der bekämpften gesondert anfechtbaren Entscheidung entsprechend den Angaben im Nachprüfungsantrag (Paragraph 344, Absatz eins, Ziffer eins,) und
- 3.Ziffer 3den Hinweis auf die Präklusionsfolgen gemäß § 346 Abs. 3.den Hinweis auf die Präklusionsfolgen gemäß Paragraph 346, Absatz 3,
- (3)Absatz 3Der im Nachprüfungsantrag bezeichnete Auftraggeber und gegebenenfalls die vergebende Stelle ist vom Vorsitzenden des Senates unverzüglich vom Eingang des Nachprüfungsantrages zu verständigen; diese Verständigung hat die in Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Angaben zu enthalten.Der im Nachprüfungsantrag bezeichnete Auftraggeber und gegebenenfalls die vergebende Stelle ist vom Vorsitzenden des Senates unverzüglich vom Eingang des Nachprüfungsantrages zu verständigen; diese Verständigung hat die in Absatz 2, Ziffer eins und 2 genannten Angaben zu enthalten.
- (4)Absatz 4Im Falle der Bekämpfung einer Zuschlagsentscheidung ist jedenfalls der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter vom Vorsitzenden des Senates unverzüglich vom Eingang des Nachprüfungsantrages zu verständigen; diese Verständigung hat die in Abs. 2 genannten Angaben zu enthalten.Im Falle der Bekämpfung einer Zuschlagsentscheidung ist jedenfalls der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter vom Vorsitzenden des Senates unverzüglich vom Eingang des Nachprüfungsantrages zu verständigen; diese Verständigung hat die in Absatz 2, genannten Angaben zu enthalten.
- (5)Absatz 5Zudem ist auch die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Internet kundzumachen; diese Kundmachung hat jedenfalls auch die in Abs. 2 vorgesehenen Angaben zu enthalten.Zudem ist auch die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Internet kundzumachen; diese Kundmachung hat jedenfalls auch die in Absatz 2, vorgesehenen Angaben zu enthalten.
- (6)Absatz 6Im Falle der Bekämpfung einer Zuschlagsentscheidung ist der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu verständigen.
§ 346 BVergG 2018 Parteien des Nachprüfungsverfahrens
- (1)Absatz einsParteien des Nachprüfungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht sind jedenfalls der Antragsteller und der Auftraggeber. Soweit eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durchführt, tritt sie als Partei des Nachprüfungsverfahrens an die Stelle des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann, soweit die zentrale Beschaffungsstelle an seine Stelle tritt, dem Nachprüfungsverfahren als Nebenintervenient beitreten; §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 19 Abs. 1 ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Wird ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggebern gemeinsam durchgeführt, so bilden die in der Ausschreibung genannten Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Nachprüfungsverfahren. Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden.Parteien des Nachprüfungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht sind jedenfalls der Antragsteller und der Auftraggeber. Soweit eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durchführt, tritt sie als Partei des Nachprüfungsverfahrens an die Stelle des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann, soweit die zentrale Beschaffungsstelle an seine Stelle tritt, dem Nachprüfungsverfahren als Nebenintervenient beitreten; Paragraphen 17, Absatz eins,, 18 Absatz eins und 19 Absatz eins, ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Wird ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggebern gemeinsam durchgeführt, so bilden die in der Ausschreibung genannten Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Nachprüfungsverfahren. Die Bestimmungen der Paragraphen 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden.
- (2)Absatz 2Parteien des Nachprüfungsverfahrens sind ferner jene Unternehmer, die durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sein können (Antragsgegner); insbesondere ist im Falle der Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter Partei des Nachprüfungsverfahrens.
- (3)Absatz 3Der in einer Zuschlagsentscheidung für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter verliert seine Parteistellung, wenn er seine begründeten Einwendungen gegen die vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen zehn Tagen ab Zustellung der Verständigung über die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens erhebt. Andere Parteien im Sinne des Abs. 2 verlieren ihre Parteistellung, wenn sie ihre begründeten Einwendungen gegen die vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen zehn Tagen ab Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung nach § 345 Abs. 1 erheben. Sofern eine mündliche Verhandlung vor Ablauf dieser Fristen stattfindet, können die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden. § 42 Abs. 3 AVG gilt sinngemäß.Der in einer Zuschlagsentscheidung für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter verliert seine Parteistellung, wenn er seine begründeten Einwendungen gegen die vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen zehn Tagen ab Zustellung der Verständigung über die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens erhebt. Andere Parteien im Sinne des Absatz 2, verlieren ihre Parteistellung, wenn sie ihre begründeten Einwendungen gegen die vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen zehn Tagen ab Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung nach Paragraph 345, Absatz eins, erheben. Sofern eine mündliche Verhandlung vor Ablauf dieser Fristen stattfindet, können die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden. Paragraph 42, Absatz 3, AVG gilt sinngemäß.
- (4)Absatz 4Haben mehrere Unternehmer dieselbe gesondert anfechtbare Entscheidung des Auftraggebers angefochten, so kommt ihnen in allen Nachprüfungsverfahren betreffend diese Entscheidung Parteistellung zu.
§ 347 BVergG 2018 Nichtigerklärung von Entscheidungen des Auftraggebers
- (1)Absatz einsDas Bundesverwaltungsgericht hat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Erkenntnis für nichtig zu erklären, wenn
- 1.Ziffer einssie oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte rechtswidrig ist und
- 2.Ziffer 2die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist.
- (2)Absatz 2Als Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen kommt insbesondere auch die Streichung von für Unternehmer diskriminierenden Anforderungen hinsichtlich technischer Leistungsmerkmale sowie hinsichtlich der wirtschaftlichen oder finanziellen Leistungsfähigkeit in der Ausschreibung in Betracht.
- (3)Absatz 3Erklärt das Bundesverwaltungsgericht eine gesondert anfechtbare Entscheidung für nichtig, ist der Auftraggeber verpflichtet, in dem betreffenden Vergabeverfahren mit den ihm zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
§ 348 BVergG 2018 Entscheidungsfrist
§ 348.Paragraph 348, Über einen Antrag auf Nichtigerklärung von Entscheidungen eines Auftraggebers ist unverzüglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.
§ 349 BVergG 2018 Mutwillensstrafen
§ 349.Paragraph 349, Im Nachprüfungsverfahren gilt § 35 AVG mit der Maßgabe, dass die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen ein Prozent des geschätzten Auftragswertes, höchstens jedoch 20 000 Euro, beträgt. Für die Bemessung der Mutwillensstrafe ist § 19 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, sinngemäß anzuwenden. Im Nachprüfungsverfahren gilt Paragraph 35, AVG mit der Maßgabe, dass die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen ein Prozent des geschätzten Auftragswertes, höchstens jedoch 20 000 Euro, beträgt. Für die Bemessung der Mutwillensstrafe ist Paragraph 19, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, sinngemäß anzuwenden.
§ 350 BVergG 2018 Antragstellung
- (1)Absatz einsDas Bundesverwaltungsgericht hat auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach § 342 Abs. 1 nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.Das Bundesverwaltungsgericht hat auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 342, Absatz eins, nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.
- (2)Absatz 2Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat zu enthalten:
- 1.Ziffer einsdie genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens, der gesondert anfechtbaren Entscheidung sowie des Auftraggebers, des Antragstellers und gegebenenfalls der vergebenden Stelle einschließlich deren elektronischer Adresse,
- 2.Ziffer 2eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie des Vorliegens der in § 342 Abs. 1 genannten Voraussetzungen,eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie des Vorliegens der in Paragraph 342, Absatz eins, genannten Voraussetzungen,
- 3.Ziffer 3die genaue Bezeichnung der behaupteten Rechtswidrigkeit,
- 4.Ziffer 4die genaue Darlegung der unmittelbar drohenden Schädigung der Interessen des Antragstellers und eine Glaubhaftmachung der maßgeblichen Tatsachen,
- 5.Ziffer 5die genaue Bezeichnung der begehrten vorläufigen Maßnahme und
- 6.Ziffer 6die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.
- (3)Absatz 3Wenn noch kein Nachprüfungsantrag zur Bekämpfung der geltend gemachten Rechtswidrigkeit gestellt wurde, ist der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur zulässig, wenn er vor Ablauf der in § 343 genannten Fristen für die Geltendmachung der betreffenden Rechtswidrigkeit eingebracht wird.Wenn noch kein Nachprüfungsantrag zur Bekämpfung der geltend gemachten Rechtswidrigkeit gestellt wurde, ist der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur zulässig, wenn er vor Ablauf der in Paragraph 343, genannten Fristen für die Geltendmachung der betreffenden Rechtswidrigkeit eingebracht wird.
- (4)Absatz 4Wird ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zwar rechtzeitig gestellt, in weiterer Folge aber bis zum Ablauf der in § 343 genannten Fristen kein Nachprüfungsantrag zur Bekämpfung der im Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bezeichneten Rechtswidrigkeit gestellt oder ein bereits gestellter Nachprüfungsantrag nach Ablauf der Antragsfrist wieder zurückgezogen, ist das Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung formlos einzustellen. Eine allenfalls erlassene einstweilige Verfügung tritt in diesem Fall mit Ablauf der in § 343 genannten Fristen bzw. mit dem Zeitpunkt der Zurückziehung des Nachprüfungsantrages außer Kraft. Der Antragsteller und der Auftraggeber sind vom Außerkrafttreten der einstweiligen Verfügung zu verständigen.Wird ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zwar rechtzeitig gestellt, in weiterer Folge aber bis zum Ablauf der in Paragraph 343, genannten Fristen kein Nachprüfungsantrag zur Bekämpfung der im Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bezeichneten Rechtswidrigkeit gestellt oder ein bereits gestellter Nachprüfungsantrag nach Ablauf der Antragsfrist wieder zurückgezogen, ist das Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung formlos einzustellen. Eine allenfalls erlassene einstweilige Verfügung tritt in diesem Fall mit Ablauf der in Paragraph 343, genannten Fristen bzw. mit dem Zeitpunkt der Zurückziehung des Nachprüfungsantrages außer Kraft. Der Antragsteller und der Auftraggeber sind vom Außerkrafttreten der einstweiligen Verfügung zu verständigen.
- (5)Absatz 5Das Bundesverwaltungsgericht hat den Auftraggeber und gegebenenfalls die vergebende Stelle vom Einlangen eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit dem die Untersagung der Erteilung des Zuschlages, die Untersagung des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung, die Untersagung der Erklärung des Widerrufes oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehrt wird, unverzüglich zu verständigen. Anträgen auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die die Untersagung der Erteilung des Zuschlages, die Untersagung des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung, die Untersagung der Erklärung des Widerrufes oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehren, kommt ab Zugang der Verständigung vom Einlangen des Antrages bis zur Entscheidung über den Antrag aufschiebende Wirkung zu. Der Auftraggeber bzw. die vergebende Stelle darf bis zur Entscheidung über den Antrag
- 1.Ziffer einsden Zuschlag nicht erteilen oder die Rahmenvereinbarung nicht abschließen, bzw.
- 2.Ziffer 2das Vergabeverfahren nicht widerrufen, bzw.
- 3.Ziffer 3die Angebote nicht öffnen.
- (6)Absatz 6Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Verständigung an den Auftraggeber und gegebenenfalls an die vergebende Stelle vom Einlangen eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung auf die Rechtsfolgen der Antragstellung gemäß § 351 Abs. 2 hinzuweisen.Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Verständigung an den Auftraggeber und gegebenenfalls an die vergebende Stelle vom Einlangen eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung auf die Rechtsfolgen der Antragstellung gemäß Paragraph 351, Absatz 2, hinzuweisen.
- (7)Absatz 7Ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist unzulässig, wenn trotz Aufforderung zur Verbesserung der Antrag nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.
§ 351 BVergG 2018 Erlassung der einstweiligen Verfügung
- (1)Absatz einsVor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat das Bundesverwaltungsgericht die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.
- (2)Absatz 2Ein entgegen einer Anordnung in einer einstweiligen Verfügung erteilter Zuschlag, erfolgter Abschluss einer Rahmenvereinbarung bzw. erklärter Widerruf des Vergabeverfahrens ist absolut nichtig bzw. unwirksam.
- (3)Absatz 3Mit einer einstweiligen Verfügung können das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.
- (4)Absatz 4In einer einstweiligen Verfügung ist die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft, in dem die betreffende Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.
- (5)Absatz 5Einstweilige Verfügungen sind sofort vollstreckbar.
§ 352 BVergG 2018 Verfahrensrechtliche Bestimmungen
- (1)Absatz einsParteien des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung sind der Antragsteller und der Auftraggeber. Soweit eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durchführt, tritt sie als Partei des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung an die Stelle des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann, soweit die zentrale Beschaffungsstelle an seine Stelle tritt, dem Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung als Nebenintervenient beitreten; §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 19 Abs. 1 ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Wird ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggebern gemeinsam durchgeführt, so bilden die in der Ausschreibung genannten Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden.Parteien des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung sind der Antragsteller und der Auftraggeber. Soweit eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durchführt, tritt sie als Partei des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung an die Stelle des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann, soweit die zentrale Beschaffungsstelle an seine Stelle tritt, dem Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung als Nebenintervenient beitreten; Paragraphen 17, Absatz eins,, 18 Absatz eins und 19 Absatz eins, ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Wird ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggebern gemeinsam durchgeführt, so bilden die in der Ausschreibung genannten Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Die Bestimmungen der Paragraphen 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden.
- (2)Absatz 2Über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist unverzüglich, längstens jedoch binnen 10 Tagen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Musste der Antrag zur Verbesserung zurückgestellt werden, ist über ihn längstens binnen 15 Tagen zu entscheiden. Die Frist ist gewahrt, wenn die Erledigung an alle Parteien nachweislich vor ihrem Ablauf abgesendet wurde.
- (3)Absatz 3In Verfahren betreffend die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gilt § 35 AVG mit der Maßgabe, dass die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen ein Prozent des geschätzten Auftragswertes, höchstens jedoch 20 000 Euro, beträgt. Für die Bemessung der Mutwillensstrafe ist § 19 VStG sinngemäß anzuwenden.In Verfahren betreffend die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gilt Paragraph 35, AVG mit der Maßgabe, dass die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen ein Prozent des geschätzten Auftragswertes, höchstens jedoch 20 000 Euro, beträgt. Für die Bemessung der Mutwillensstrafe ist Paragraph 19, VStG sinngemäß anzuwenden.
§ 353 BVergG 2018 Einleitung des Verfahrens
- (1)Absatz einsEin Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages hatte, kann, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, die Feststellung beantragen, dass
- 1.Ziffer einsder Zuschlag wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis oder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde, oder
- 2.Ziffer 2die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht rechtswidrig war, oder
- 3.Ziffer 3die Zuschlagserteilung ohne Mitteilung der Zuschlagsentscheidung wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht rechtswidrig war, oder
- 4.Ziffer 4der Zuschlag bei der Vergabe einer Leistung aufgrund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems wegen eines Verstoßes gegen § 155 Abs. 5 bis 9, § 162 Abs. 1 bis 5, § 316 Abs. 1 bis 3 oder § 323 Abs. 1 bis 5 rechtswidrig war, oderder Zuschlag bei der Vergabe einer Leistung aufgrund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems wegen eines Verstoßes gegen Paragraph 155, Absatz 5 bis 9, Paragraph 162, Absatz eins bis 5, Paragraph 316, Absatz eins bis 3 oder Paragraph 323, Absatz eins bis 5 rechtswidrig war, oder
- 5.Ziffer 5die Erklärung des Widerrufes eines Vergabeverfahrens wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht rechtswidrig war.
Der Antragsteller kann in einem Antrag mehrere Feststellungen gemäß § 334 Abs. 3 Z 1, 3 und 4 beantragen. Bei einem Antrag auf Feststellung gemäß Z 1 und 3 bis 5 kann der Auftraggeber die Feststellung beantragen, dass der Antragsteller auch bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte. Bei einem Antrag auf Feststellung gemäß Z 2 bis 4 kann der Auftraggeber beantragen, von der Nichtigerklärung des Vertrages abzusehen oder den Vertrag frühestens mit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes aufzuheben.Der Antragsteller kann in einem Antrag mehrere Feststellungen gemäß Paragraph 334, Absatz 3, Ziffer eins,, 3 und 4 beantragen. Bei einem Antrag auf Feststellung gemäß Ziffer eins und 3 bis 5 kann der Auftraggeber die Feststellung beantragen, dass der Antragsteller auch bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte. Bei einem Antrag auf Feststellung gemäß Ziffer 2 bis 4 kann der Auftraggeber beantragen, von der Nichtigerklärung des Vertrages abzusehen oder den Vertrag frühestens mit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes aufzuheben. - (2)Absatz 2Ein Bieter, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages hatte und dem durch das Vorgehen des Auftraggebers ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, kann die Feststellung beantragen, dass der Auftraggeber nach erheblicher Überschreitung der Zuschlagsfrist und entgegen dem Ersuchen des Bieters um Fortführung des Verfahrens ein Verfahren weder durch eine Widerrufserklärung oder Zuschlagserteilung beendet noch das Verfahren in angemessener Weise fortgeführt hat.
- (3)Absatz 3Werden hinsichtlich desselben Vergabeverfahrens Feststellungsanträge nach Abs. 1 von mehreren Unternehmern gestellt, hat das Bundesverwaltungsgericht die Verfahren nach Möglichkeit zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Eine getrennte Verfahrensführung ist jedenfalls zulässig, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.Werden hinsichtlich desselben Vergabeverfahrens Feststellungsanträge nach Absatz eins, von mehreren Unternehmern gestellt, hat das Bundesverwaltungsgericht die Verfahren nach Möglichkeit zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Eine getrennte Verfahrensführung ist jedenfalls zulässig, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
- (4)Absatz 4Wird während eines anhängigen Nachprüfungsverfahrens der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen, ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf Antrag des Unternehmers, der den Nachprüfungsantrag gestellt hat, als Feststellungsverfahren weiterzuführen. Dies gilt auch, wenn
- 1.Ziffer einsein Beschluss oder Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Nichtigerklärung einer Auftraggeberentscheidung vom Verfassungsgerichtshof oder vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wurde und vor der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen worden ist, oder
- 2.Ziffer 2eine Wiederaufnahme des Verfahrens oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf ein Nachprüfungsverfahren bewilligt oder verfügt wurde und vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen worden ist.
Bis zur Stellung eines Antrages gemäß dem ersten Satz ruht das Verfahren. Ein solcher Antrag ist binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem der Antragsteller vom Zuschlag bzw. vom Widerruf Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis erlangen hätte können, längstens jedoch innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten, nachdem der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen wurde. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Verwaltungsgerichtshof ist in die Frist nicht einzurechnen. Wird bis zum Ablauf der Frist kein Antrag im Sinne dieses Absatzes gestellt, ist das Verfahren formlos einzustellen.
§ 354 BVergG 2018 Inhalt und Zulässigkeit des Feststellungsantrages
- (1)Absatz einsEin Antrag gemäß § 353 Abs. 1, 2 oder 4 hat jedenfalls zu enthalten:Ein Antrag gemäß Paragraph 353, Absatz eins,, 2 oder 4 hat jedenfalls zu enthalten:
- 1.Ziffer einsdie Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens,
- 2.Ziffer 2die Bezeichnung des Auftraggebers oder der vergebenden Stelle und des Antragstellers einschließlich deren elektronischer Adresse,
- 3.Ziffer 3soweit dies zumutbar ist, die genaue Bezeichnung des allfälligen Zuschlagsempfängers,
- 4.Ziffer 4die Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss,
- 5.Ziffer 5Angaben über den behaupteten drohenden oder eingetretenen Schaden für den Antragsteller,
- 6.Ziffer 6die Bezeichnung der Rechte, in denen der Antragsteller verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte) sowie die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
- 7.Ziffer 7ein bestimmtes Begehren und
- 8.Ziffer 8die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.
- (2)Absatz 2Anträge gemäß § 353 Abs. 1 sind binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem der Antragsteller vom Zuschlag bzw. vom Widerruf Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis erlangen hätte können.Anträge gemäß Paragraph 353, Absatz eins, sind binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem der Antragsteller vom Zuschlag bzw. vom Widerruf Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis erlangen hätte können.
- (3)Absatz 3Enthält die Ausschreibung eine unrichtige Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in den Abs. 2 genannten Frist gestellt, wenn er bei der in der Ausschreibung angegebenen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde. Enthält die Ausschreibung keine Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist gestellt, wenn er bei einer nicht offenkundig unzuständigen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde.Enthält die Ausschreibung eine unrichtige Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in den Absatz 2, genannten Frist gestellt, wenn er bei der in der Ausschreibung angegebenen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde. Enthält die Ausschreibung keine Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in Absatz 2, genannten Frist gestellt, wenn er bei einer nicht offenkundig unzuständigen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde.
- (4)Absatz 4Ein Antrag auf Feststellung gemäß § 353 Abs. 1 ist unzulässig, sofern der behauptete Verstoß im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens hätte geltend gemacht werden können.Ein Antrag auf Feststellung gemäß Paragraph 353, Absatz eins, ist unzulässig, sofern der behauptete Verstoß im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens hätte geltend gemacht werden können.
- (5)Absatz 5Ein Antrag auf Feststellung gemäß § 353 Abs. 1 oder 2 ist unzulässig, wenn trotz Aufforderung zur Verbesserung der Antrag nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.Ein Antrag auf Feststellung gemäß Paragraph 353, Absatz eins, oder 2 ist unzulässig, wenn trotz Aufforderung zur Verbesserung der Antrag nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.
§ 355 BVergG 2018 Verfahrensrechtliche Bestimmungen
- (1)Absatz einsParteien eines Feststellungsverfahrens nach § 334 Abs. 3 und 4 sind der Antragsteller, der Auftraggeber und ein allfälliger Zuschlagsempfänger. Parteien eines Feststellungsverfahrens nach § 334 Abs. 5 sind der Antragsteller, der Auftraggeber und alle im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter. Wenn eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durchgeführt hat, bildet sie mit dem Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Feststellungsverfahren. Die Anträge gemäß § 356 Abs. 2, 5 und 6 können nur vom Auftraggeber gestellt werden. Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Wurde ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggebern gemeinsam durchgeführt, so bilden alle am Auftrag beteiligten Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Feststellungsverfahren. Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden.Parteien eines Feststellungsverfahrens nach Paragraph 334, Absatz 3 und 4 sind der Antragsteller, der Auftraggeber und ein allfälliger Zuschlagsempfänger. Parteien eines Feststellungsverfahrens nach Paragraph 334, Absatz 5, sind der Antragsteller, der Auftraggeber und alle im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter. Wenn eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durchgeführt hat, bildet sie mit dem Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Feststellungsverfahren. Die Anträge gemäß Paragraph 356, Absatz 2,, 5 und 6 können nur vom Auftraggeber gestellt werden. Die Bestimmungen der Paragraphen 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Wurde ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggebern gemeinsam durchgeführt, so bilden alle am Auftrag beteiligten Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Feststellungsverfahren. Die Bestimmungen der Paragraphen 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden.
- (2)Absatz 2Über einen Antrag auf Feststellung gemäß § 353 Abs. 1 und 2 ist unverzüglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.Über einen Antrag auf Feststellung gemäß Paragraph 353, Absatz eins und 2 ist unverzüglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.
§ 356 BVergG 2018 Feststellung von Rechtsverstößen, Nichtigerklärung und Verhängung von Sanktionen
- (1)Absatz einsDas Bundesverwaltungsgericht hat eine Feststellung gemäß § 334 Abs. 3 Z 1 und 5 und Abs. 4 Z 1 und 3 nur dann zu treffen, wenn die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss war.Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Feststellung gemäß Paragraph 334, Absatz 3, Ziffer eins und 5 und Absatz 4, Ziffer eins und 3 nur dann zu treffen, wenn die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss war.
- (2)Absatz 2Soweit in den Abs. 4 und 5 nicht anderes bestimmt ist, hat das Bundesverwaltungsgericht im Oberschwellenbereich den Vertrag im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 334 Abs. 3 Z 3 bis 5 für absolut nichtig zu erklären. Das Bundesverwaltungsgericht hat von einer Nichtigerklärung des Vertrages gemäß dem ersten Satz oder einer Aufhebung des Vertrages gemäß Abs. 4 abzusehen, wenn der Auftraggeber dies beantragt hat und zwingende Gründe des Allgemeininteresses es rechtfertigen, den Vertrag aufrechtzuerhalten. Wirtschaftliche Interessen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem betreffenden Vertrag stehen, können die Aufrechterhaltung des Vertrages nicht rechtfertigen, andere wirtschaftliche Interessen nur dann, wenn die Nichtigerklärung oder die Aufhebung des Vertrages in Ausnahmefällen unverhältnismäßige Folgen hätte.Soweit in den Absatz 4 und 5 nicht anderes bestimmt ist, hat das Bundesverwaltungsgericht im Oberschwellenbereich den Vertrag im Anschluss an eine Feststellung gemäß Paragraph 334, Absatz 3, Ziffer 3 bis 5 für absolut nichtig zu erklären. Das Bundesverwaltungsgericht hat von einer Nichtigerklärung des Vertrages gemäß dem ersten Satz oder einer Aufhebung des Vertrages gemäß Absatz 4, abzusehen, wenn der Auftraggeber dies beantragt hat und zwingende Gründe des Allgemeininteresses es rechtfertigen, den Vertrag aufrechtzuerhalten. Wirtschaftliche Interessen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem betreffenden Vertrag stehen, können die Aufrechterhaltung des Vertrages nicht rechtfertigen, andere wirtschaftliche Interessen nur dann, wenn die Nichtigerklärung oder die Aufhebung des Vertrages in Ausnahmefällen unverhältnismäßige Folgen hätte.
- (3)Absatz 3Soweit in den Abs. 4 bis 6 nicht anderes bestimmt ist, hat das Bundesverwaltungsgericht im Unterschwellenbereich den Vertrag im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 334 Abs. 3 Z 3 bis 5 für absolut nichtig zu erklären, wenn die festgestellte Vorgangsweise des Auftraggebers aufgrund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der hierzu ergangenen Verordnungen oder des unmittelbar anwendbaren Unionsrechtes offenkundig unzulässig war.Soweit in den Absatz 4 bis 6 nicht anderes bestimmt ist, hat das Bundesverwaltungsgericht im Unterschwellenbereich den Vertrag im Anschluss an eine Feststellung gemäß Paragraph 334, Absatz 3, Ziffer 3 bis 5 für absolut nichtig zu erklären, wenn die festgestellte Vorgangsweise des Auftraggebers aufgrund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der hierzu ergangenen Verordnungen oder des unmittelbar anwendbaren Unionsrechtes offenkundig unzulässig war.
- (4)Absatz 4Kann die erbrachte Leistung oder ein erbrachter Leistungsteil nicht mehr oder nur wertvermindert rückgestellt werden, so hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern Abs. 5 nicht zur Anwendung kommt, im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 334 Abs. 3 Z 3 bis 5 auszusprechen, dass der Vertrag nur soweit aufgehoben wird, als Leistungen noch ausständig oder erbrachte Leistungen noch ohne Wertverminderung rückstellbar sind.Kann die erbrachte Leistung oder ein erbrachter Leistungsteil nicht mehr oder nur wertvermindert rückgestellt werden, so hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern Absatz 5, nicht zur Anwendung kommt, im Anschluss an eine Feststellung gemäß Paragraph 334, Absatz 3, Ziffer 3 bis 5 auszusprechen, dass der Vertrag nur soweit aufgehoben wird, als Leistungen noch ausständig oder erbrachte Leistungen noch ohne Wertverminderung rückstellbar sind.
- (5)Absatz 5Das Bundesverwaltungsgericht kann im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 334 Abs. 3 Z 3 bis 5 aussprechen, dass der Vertrag mit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes oder einem späteren Zeitpunkt aufgehoben wird, wenn der Auftraggeber dies beantragt hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat dafür das Interesse des Auftraggebers an der Aufrechterhaltung bestimmter vertraglicher Rechte und Pflichten, das Interesse des Antragstellers an der Aufhebung des Vertrages sowie allfällige betroffene öffentliche Interessen gegeneinander abzuwägen.Das Bundesverwaltungsgericht kann im Anschluss an eine Feststellung gemäß Paragraph 334, Absatz 3, Ziffer 3 bis 5 aussprechen, dass der Vertrag mit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes oder einem späteren Zeitpunkt aufgehoben wird, wenn der Auftraggeber dies beantragt hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat dafür das Interesse des Auftraggebers an der Aufrechterhaltung bestimmter vertraglicher Rechte und Pflichten, das Interesse des Antragstellers an der Aufhebung des Vertrages sowie allfällige betroffene öffentliche Interessen gegeneinander abzuwägen.
- (6)Absatz 6Das Bundesverwaltungsgericht hat von einer Nichtigerklärung des Vertrages gemäß Abs. 3 oder einer Aufhebung des Vertrages gemäß den Abs. 4 im Unterschwellenbereich abzusehen, wenn der Auftraggeber dies beantragt hat und das Interesse des Auftraggebers an der Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses das Interesse des Antragstellers an der Beendigung des Vertragsverhältnisses – auch unter der Berücksichtigung der allfällig betroffenen öffentlichen Interessen – überwiegt.Das Bundesverwaltungsgericht hat von einer Nichtigerklärung des Vertrages gemäß Absatz 3, oder einer Aufhebung des Vertrages gemäß den Absatz 4, im Unterschwellenbereich abzusehen, wenn der Auftraggeber dies beantragt hat und das Interesse des Auftraggebers an der Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses das Interesse des Antragstellers an der Beendigung des Vertragsverhältnisses – auch unter der Berücksichtigung der allfällig betroffenen öffentlichen Interessen – überwiegt.
- (7)Absatz 7Die Abs. 2 bis 6 gelten nur, wenn der Antrag gemäß § 353 Abs. 1 Z 2 bis 4 binnen sechs Monaten ab dem auf die Zuschlagserteilung folgenden Tag eingebracht wurde. Abweichend vom ersten Satz gelten die Abs. 2 bis 6 nur, wennDie Absatz 2 bis 6 gelten nur, wenn der Antrag gemäß Paragraph 353, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 binnen sechs Monaten ab dem auf die Zuschlagserteilung folgenden Tag eingebracht wurde. Abweichend vom ersten Satz gelten die Absatz 2 bis 6 nur, wenn
- 1.Ziffer einsein Antrag gemäß § 353 Abs. 1 Z 2 bis 4 – sofern es sich beim Antragsteller um einen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter handelt – binnen 30 Tagen ab dem Tag der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Mitteilung gemäß den § 144 Abs. 2 oder § 306 Abs. 2, bzw.ein Antrag gemäß Paragraph 353, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 – sofern es sich beim Antragsteller um einen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter handelt – binnen 30 Tagen ab dem Tag der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Mitteilung gemäß den Paragraph 144, Absatz 2, oder Paragraph 306, Absatz 2,, bzw.
- 2.Ziffer 2ein Antrag gemäß § 353 Abs. 1 Z 2 – sofern es sich beim Antragsteller nicht um einen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter handelt – binnen 30 Tagen ab der erstmaligen Verfügbarkeit einer Bekanntgabeein Antrag gemäß Paragraph 353, Absatz eins, Ziffer 2, – sofern es sich beim Antragsteller nicht um einen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter handelt – binnen 30 Tagen ab der erstmaligen Verfügbarkeit einer Bekanntgabe
- a)Litera aim Oberschwellenbereich gemäß § 61 Abs. 1 oder 2 und § 62 Abs. 1 oder 2 bzw. § 231 Abs. 1 oder 2 und § 232 Abs. 1 oder 2 bzw.im Oberschwellenbereich gemäß Paragraph 61, Absatz eins, oder 2 und Paragraph 62, Absatz eins, oder 2 bzw. Paragraph 231, Absatz eins, oder 2 und Paragraph 232, Absatz eins, oder 2 bzw.
- b)Litera bim Unterschwellenbereich gemäß § 66 Abs. 1 oder 2 bzw. § 237 Abs. 1 oder 2im Unterschwellenbereich gemäß Paragraph 66, Absatz eins, oder 2 bzw. Paragraph 237, Absatz eins, oder 2
eingebracht wurde. - (8)Absatz 8Die Abs. 2 bis 7 gelten nicht im Fall eines Antrages gemäß § 353 Abs. 1 Z 2, sofern der Auftraggeber in zulässiger Weise die entsprechend begründete EntscheidungDie Absatz 2 bis 7 gelten nicht im Fall eines Antrages gemäß Paragraph 353, Absatz eins, Ziffer 2,, sofern der Auftraggeber in zulässiger Weise die entsprechend begründete Entscheidung
- 1.Ziffer einsim Oberschwellenbereich gemäß § 58 und § 59 Abs. 4 bzw. § 227 und § 229 Abs. 4 bzw.im Oberschwellenbereich gemäß Paragraph 58 und Paragraph 59, Absatz 4, bzw. Paragraph 227 und Paragraph 229, Absatz 4, bzw.
- 2.Ziffer 2im Unterschwellenbereich gemäß § 64 Abs. 5 bzw. § 234 Abs. 5im Unterschwellenbereich gemäß Paragraph 64, Absatz 5, bzw. Paragraph 234, Absatz 5,
bekannt gemacht hat und der Zuschlag nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen nach der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung erteilt worden ist. - (9)Absatz 9Wenn das Bundesverwaltungsgericht von der Nichtigerklärung oder Aufhebung des Vertrages abgesehen hat, oder den Vertrag nur teilweise, mit dem Zeitpunkt seiner Entscheidung oder zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben hat, dann ist eine Geldbuße über den Auftraggeber zu verhängen, die wirksam, angemessen und abschreckend sein muss. Dasselbe gilt für jene Fälle, in denen der Antrag gemäß § 353 Abs. 1 Z 2 bis 4 nach den in Abs. 7 genannten Fristen eingebracht wurde und das Bundesverwaltungsgericht eine Rechtswidrigkeit feststellt. Hat eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durchgeführt, ist die Geldbuße abweichend vom ersten Satz über die zentrale Beschaffungsstelle zu verhängen, wenn die von ihr gesetzten Handlungen für die Feststellung der Rechtsverstöße von wesentlichem Einfluss waren.Wenn das Bundesverwaltungsgericht von der Nichtigerklärung oder Aufhebung des Vertrages abgesehen hat, oder den Vertrag nur teilweise, mit dem Zeitpunkt seiner Entscheidung oder zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben hat, dann ist eine Geldbuße über den Auftraggeber zu verhängen, die wirksam, angemessen und abschreckend sein muss. Dasselbe gilt für jene Fälle, in denen der Antrag gemäß Paragraph 353, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 nach den in Absatz 7, genannten Fristen eingebracht wurde und das Bundesverwaltungsgericht eine Rechtswidrigkeit feststellt. Hat eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durchgeführt, ist die Geldbuße abweichend vom ersten Satz über die zentrale Beschaffungsstelle zu verhängen, wenn die von ihr gesetzten Handlungen für die Feststellung der Rechtsverstöße von wesentlichem Einfluss waren.
- (10)Absatz 10Die Höchstgrenze für eine Geldbuße beträgt 20%, im Unterschwellenbereich 10% der Auftragssumme. Wird ein Vertrag trotz festgestellter Rechtswidrigkeit nur teilweise, mit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes oder zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben, ist die Höchstgrenze von jenem Teil der Auftragssumme des Vertrages zu berechnen, der dem Teil des Vertrages entspricht, der nicht aufgehoben wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat bei der Verhängung der Geldbuße die Schwere des Verstoßes, die Vorgangsweise des Auftraggebers sowie sinngemäß die Erschwerungs- und Milderungsgründe gemäß § 5 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes – VbVG, BGBl. I Nr. 151/2005, heranzuziehen. Geldbußen fließen dem Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (§ 2 des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes – FTFG, BGBl. Nr. 434/1982) zu.Die Höchstgrenze für eine Geldbuße beträgt 20%, im Unterschwellenbereich 10% der Auftragssumme. Wird ein Vertrag trotz festgestellter Rechtswidrigkeit nur teilweise, mit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes oder zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben, ist die Höchstgrenze von jenem Teil der Auftragssumme des Vertrages zu berechnen, der dem Teil des Vertrages entspricht, der nicht aufgehoben wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat bei der Verhängung der Geldbuße die Schwere des Verstoßes, die Vorgangsweise des Auftraggebers sowie sinngemäß die Erschwerungs- und Milderungsgründe gemäß Paragraph 5, des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes – VbVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005,, heranzuziehen. Geldbußen fließen dem Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (Paragraph 2, des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes – FTFG, Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1982,) zu.
§ 357 BVergG 2018 Unwirksamerklärung des Widerrufes
§ 357.Paragraph 357, Das Bundesverwaltungsgericht hat im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 334 Abs. 4 Z 3 sowie bei Verfahren im Unterschwellenbereich im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 334 Abs. 4 Z 1 den Widerruf für unwirksam zu erklären, wenn Das Bundesverwaltungsgericht hat im Anschluss an eine Feststellung gemäß Paragraph 334, Absatz 4, Ziffer 3, sowie bei Verfahren im Unterschwellenbereich im Anschluss an eine Feststellung gemäß Paragraph 334, Absatz 4, Ziffer eins, den Widerruf für unwirksam zu erklären, wenn
- 1.Ziffer einsder Antragsteller dies beantragt hat und
- 2.Ziffer 2das Interesse der Bieter an der Fortführung des Vergabeverfahrens das Interesse des Auftraggebers – auch unter der Berücksichtigung der allfälligen betroffenen öffentlichen Interessen – an der Beendigung des Vergabeverfahrens überwiegt.
§ 358 BVergG 2018 Korrekturmechanismus und Verfahren der Republik Österreich mit der Kommission
- (1)Absatz einsWenn die Kommission in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens die Republik Österreich zur Stellungnahme auffordert, oder die Republik Österreich auffordert, einen vermeintlichen Verstoß gegen die im Unionsrecht enthaltenen Vergabevorschriften zu beseitigen, so ist nach Maßgabe der folgenden Absätze vorzugehen.
- (2)Absatz 2Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres hat für die rasche Weiterleitung von Informationen im Verkehr zwischen der Republik Österreich einerseits und der Kommission andererseits zu sorgen. Schreiben der Kommission in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens sind vom Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres unverzüglich an den Bundeskanzler und den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz weiterzuleiten. Sofern es sich um Auftraggeber handelt, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, ist die jeweilige Landesregierung zu informieren. Österreichische Stellungnahmen gegenüber der Kommission sind auf der Grundlage der vom Auftraggeber und von allenfalls betroffenen Unternehmern vorzulegenden schriftlichen Unterlagen des Vergabeverfahrens, gegebenenfalls nach Anhörung des Auftraggebers bzw. allfällig beteiligter Unternehmer, vom Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vorzubereiten und vom Bundeskanzler abzugeben.
- (3)Absatz 3Soweit der Republik Österreich nach den Vorschriften des Unionsrechtes Mitteilungspflichten gegenüber der Kommission obliegen, hat der betroffene Auftraggeber bzw. die vergebende Stelle oder der betroffene Unternehmer dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz spätestens zehn Tage nach Eingang der genannten Aufforderung zwecks Weiterleitung an die Kommission folgende Unterlagen vorzulegen:
- 1.Ziffer einsvollständige Unterlagen betreffend das bemängelte Vergabeverfahren und die von der Kommission gemäß Abs. 1 behauptete oder festgestellte Rechtswidrigkeit, allfällige sonstige zweckdienliche Unterlagen undvollständige Unterlagen betreffend das bemängelte Vergabeverfahren und die von der Kommission gemäß Absatz eins, behauptete oder festgestellte Rechtswidrigkeit, allfällige sonstige zweckdienliche Unterlagen und
- 2.Ziffer 2entweder
- a)Litera aeinen Nachweis, dass die Rechtswidrigkeit beseitigt wurde, oder
- b)Litera beine ausführliche Begründung dafür, weshalb die Rechtswidrigkeit nicht beseitigt wurde, oder
- c)Litera cdie Mitteilung, dass das betreffende Vergabeverfahren entweder auf Betreiben des Auftraggebers oder aber im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens ausgesetzt wurde.
- (4)Absatz 4In einer Begründung gemäß Abs. 3 Z 2 lit. b kann insbesondere geltend gemacht werden, dass die behauptete Rechtswidrigkeit bereits Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens ist. In diesem Fall hat der Auftraggeber den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz unverzüglich vom Ausgang dieses Verfahrens zu unterrichten.In einer Begründung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, kann insbesondere geltend gemacht werden, dass die behauptete Rechtswidrigkeit bereits Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens ist. In diesem Fall hat der Auftraggeber den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz unverzüglich vom Ausgang dieses Verfahrens zu unterrichten.
- (5)Absatz 5Nach einer Mitteilung gemäß Abs. 3 Z 2 lit. c hat der Auftraggeber dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz gegebenenfalls unverzüglich die Beendigung der Aussetzung oder die Eröffnung eines neuen Vergabeverfahrens, das sich ganz oder teilweise auf das frühere Vergabeverfahren bezieht, bekannt zu geben. In einer derartigen neuerlichen Mitteilung ist entweder zu bestätigen, dass die behauptete Rechtswidrigkeit beseitigt wurde oder eine ausführliche Begründung dafür zu geben, weshalb die Rechtswidrigkeit nicht beseitigt wurde.Nach einer Mitteilung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, Litera c, hat der Auftraggeber dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz gegebenenfalls unverzüglich die Beendigung der Aussetzung oder die Eröffnung eines neuen Vergabeverfahrens, das sich ganz oder teilweise auf das frühere Vergabeverfahren bezieht, bekannt zu geben. In einer derartigen neuerlichen Mitteilung ist entweder zu bestätigen, dass die behauptete Rechtswidrigkeit beseitigt wurde oder eine ausführliche Begründung dafür zu geben, weshalb die Rechtswidrigkeit nicht beseitigt wurde.
§ 359 BVergG 2018 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Auftraggebern und Behörden
- (1)Absatz einsDie zuständigen Behörden und die Landeskammern gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 – WKG, BGBl. I Nr. 103/1998, haben Auftraggebern gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 1 der Richtlinie 2014/24/EU bzw. Art. 4 der Richtlinie 2014/25/EU sowie Auftraggebern einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Zusammenhang mit den Art. 42, 43, 44, 57, 59, 60, 62, 64 und 69 der Richtlinie 2014/24/EU und den Art. 62, 81 und 84 der Richtlinie 2014/25/EU Hilfe zu leisten. Zu diesem Zweck können die zuständigen Behörden und die Landeskammern das Internal Market Information System (IMI) im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG, ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/67/EU, ABl. Nr. L 159 vom 28.05.2014 S. 11, nutzen. Die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen ist sicherzustellen.Die zuständigen Behörden und die Landeskammern gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, des Wirtschaftskammergesetzes 1998 – WKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,, haben Auftraggebern gemäß Artikel 2, Absatz eins, Ziffer eins, der Richtlinie 2014/24/EU bzw. Artikel 4, der Richtlinie 2014/25/EU sowie Auftraggebern einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Zusammenhang mit den Artikel 42,, 43, 44, 57, 59, 60, 62, 64 und 69 der Richtlinie 2014/24/EU und den Artikel 62,, 81 und 84 der Richtlinie 2014/25/EU Hilfe zu leisten. Zu diesem Zweck können die zuständigen Behörden und die Landeskammern das Internal Market Information System (IMI) im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG, ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/67/EU, ABl. Nr. L 159 vom 28.05.2014 Sitzung 11, nutzen. Die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen ist sicherzustellen.
- (2)Absatz 2Unter Einhaltung der Voraussetzungen des Abs. 1 kann das IMI auch von einem Auftraggeber für Anfragen an die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft genutzt werden.Unter Einhaltung der Voraussetzungen des Absatz eins, kann das IMI auch von einem Auftraggeber für Anfragen an die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft genutzt werden.
- (3)Absatz 3Die Hilfeleistung nach Abs. 1 und Anfragen nach Abs. 2 können insbesondere den Austausch folgender Informationen betreffend Unternehmer und der in den §§ 78 Abs. 2 und 249 Abs. 1 und 2 genannten Personen umfassen:Die Hilfeleistung nach Absatz eins und Anfragen nach Absatz 2, können insbesondere den Austausch folgender Informationen betreffend Unternehmer und der in den Paragraphen 78, Absatz 2 und 249 Absatz eins und 2 genannten Personen umfassen:
- 1.Ziffer einsInformationen über technische Spezifikationen, Gütezeichen, Testberichte und Zertifizierungen,
- 2.Ziffer 2Informationen über rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen, über Insolvenz, Liquidation, Einstellung der gewerblichen Tätigkeit sowie über die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge, Steuern und Abgaben,
- 3.Ziffer 3Informationen über die Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister und
- 4.Ziffer 4Informationen über die Einhaltung der jeweils geltenden arbeits-, sozial- und umweltrechtlichen Rechtsvorschriften sowie der einschlägigen Kollektivverträge.
- (4)Absatz 4Verbindungsstelle ist im Vollziehungsbereich des Bundes der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und im Vollziehungsbereich der Länder die Landesregierung. Die Verbindungsstelle hat die Behörden und die Auftraggeber bei Schwierigkeiten im Zuge der Zusammenarbeit gemäß Abs. 1 und 2 nach Möglichkeit zu unterstützen. § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2, Abs. 3 Z 1 und 3 des Dienstleistungsgesetzes – DLG, BGBl. I Nr. 100/2011, gelten sinngemäß; § 15 Abs. 5 und Abs. 6 DLG sind anzuwenden.Verbindungsstelle ist im Vollziehungsbereich des Bundes der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und im Vollziehungsbereich der Länder die Landesregierung. Die Verbindungsstelle hat die Behörden und die Auftraggeber bei Schwierigkeiten im Zuge der Zusammenarbeit gemäß Absatz eins und 2 nach Möglichkeit zu unterstützen. Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz 2,, Absatz 3, Ziffer eins und 3 des Dienstleistungsgesetzes – DLG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,, gelten sinngemäß; Paragraph 15, Absatz 5 und Absatz 6, DLG sind anzuwenden.
§ 360 BVergG 2018 Statistische Verpflichtungen
- (1)Absatz einsJeder Auftraggeber hat bis zum 10. Februar jeden Jahres dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz bzw. bei Auftraggebern, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, der jeweiligen Landesregierung statistische Aufstellungen gemäß Abs. 5 über die im vorangegangenen Jahr vergebenen Aufträge bzw. Preisgelder zu übermitteln.Jeder Auftraggeber hat bis zum 10. Februar jeden Jahres dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz bzw. bei Auftraggebern, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, der jeweiligen Landesregierung statistische Aufstellungen gemäß Absatz 5, über die im vorangegangenen Jahr vergebenen Aufträge bzw. Preisgelder zu übermitteln.
- (2)Absatz 2Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und jede Landesregierung haben eine aggregierte Darstellung der in den statistischen Aufstellungen gemäß Abs. 5 enthaltenen Angaben unter Darlegung der Aggregationsmethode und der Anzahl der einbezogenen statistischen Aufstellungen zu erstellen. Die Landesregierungen haben bis zum 1. April jeden Jahres dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz die aggregierte Darstellung aus ihrem jeweiligen Vollziehungsbereich zu übermitteln.Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und jede Landesregierung haben eine aggregierte Darstellung der in den statistischen Aufstellungen gemäß Absatz 5, enthaltenen Angaben unter Darlegung der Aggregationsmethode und der Anzahl der einbezogenen statistischen Aufstellungen zu erstellen. Die Landesregierungen haben bis zum 1. April jeden Jahres dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz die aggregierte Darstellung aus ihrem jeweiligen Vollziehungsbereich zu übermitteln.
- (3)Absatz 3Der Verfassungsgerichtshof, der Verwaltungsgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht haben auf der Grundlage der von ihnen im vorangehenden Kalenderjahr entschiedenen Verfahren in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes bis zum 1. März jeden Jahres dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz einen statistischen Bericht mit den nachfolgenden Angaben zu übermitteln:
- 1.Ziffer einsInformationen über die häufigsten Ursachen einer falschen Anwendung oder Rechtsunsicherheit,
- 2.Ziffer 2Informationen über Fälle von Betrug, Bestechung, Interessenkonflikten und sonstigen schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten,
- 3.Ziffer 3durchschnittliche Verfahrensdauer und
- 4.Ziffer 4Anzahl und Art der Entscheidungen.
- (4)Absatz 4Die Verwaltungsgerichte der Länder haben bis zum 1. März jeden Jahres der jeweiligen Landesregierung einen statistischen Bericht gemäß Abs. 3 zu übermitteln. Dieser ist von der jeweiligen Landesregierung dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz unverzüglich zu übermitteln.Die Verwaltungsgerichte der Länder haben bis zum 1. März jeden Jahres der jeweiligen Landesregierung einen statistischen Bericht gemäß Absatz 3, zu übermitteln. Dieser ist von der jeweiligen Landesregierung dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz unverzüglich zu übermitteln.
- (5)Absatz 5Die statistischen Aufstellungen gemäß Abs. 1 haben die nachfolgenden Angaben zu enthalten:Die statistischen Aufstellungen gemäß Absatz eins, haben die nachfolgenden Angaben zu enthalten:
- 1.Ziffer einsdie Anzahl der Verfahren im Oberschwellenbereich und der Unternehmer, die in diesen Verfahren Angebote bzw. Wettbewerbsarbeiten abgegeben haben; Anzahl der kleinen oder mittleren Unternehmen (KMU) im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. Nr. L 124 vom 20.05.2003 S. 36, die in diesen Verfahren ein Angebot bzw. eine Wettbewerbsarbeit abgegeben haben,die Anzahl der Verfahren im Oberschwellenbereich und der Unternehmer, die in diesen Verfahren Angebote bzw. Wettbewerbsarbeiten abgegeben haben; Anzahl der kleinen oder mittleren Unternehmen (KMU) im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. Nr. L 124 vom 20.05.2003 Sitzung 36, die in diesen Verfahren ein Angebot bzw. eine Wettbewerbsarbeit abgegeben haben,
- 2.Ziffer 2die Anzahl der KMU, die in den Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich den Zuschlag erhalten haben bzw. als Wettbewerbsgewinner ermittelt wurden, und
- 3.Ziffer 3den Gesamtwert aller in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Aufträge und Wettbewerbe im Unterschwellenbereich, wobei eine stichprobenartige Schätzung zur Ermittlung dieses Wertes zulässig ist.
Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz kann durch Verordnung nähere Vorschriften hinsichtlich Darstellung, Struktur und Form der statistischen Aufstellungen erlassen. Soweit die Kommission im dafür vorgesehenen Verfahren festlegt, dass die statistischen Aufstellungen weitere, gegebenenfalls auch den Unterschwellenbereich betreffende Angaben zu enthalten haben, hat der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz durch Verordnung nähere Bestimmungen über diese, nach den Festlegungen der Kommission erforderlichen, weiteren Angaben zu erlassen. - (6)Absatz 6Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat aufgrund der aggregierten Darstellungen gemäß Abs. 2 und der Berichte gemäß Abs. 3 und 4 den Überwachungsbericht gemäß Art. 83 Abs. 3 der Richtlinie 2014/24/EU bzw. Art. 99 Abs. 3 der Richtlinie 2014/25/EU zu erstellen.Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat aufgrund der aggregierten Darstellungen gemäß Absatz 2 und der Berichte gemäß Absatz 3 und 4 den Überwachungsbericht gemäß Artikel 83, Absatz 3, der Richtlinie 2014/24/EU bzw. Artikel 99, Absatz 3, der Richtlinie 2014/25/EU zu erstellen.
§ 362 BVergG 2018 Übermittlung von sonstigen Unterlagen
§ 362.Paragraph 362, Soweit dieses Bundesgesetz, mit Ausnahme des § 358, Mitteilungs- oder Berichtspflichten an die Kommission oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens vorsieht, hat der Auftraggeber bei Vergabeverfahren – bei jenen, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, im Wege der jeweiligen Landesregierung – dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dieser hat die Unterlagen an die Kommission und an die anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens weiterzuleiten. Soweit dieses Bundesgesetz, mit Ausnahme des Paragraph 358,, Mitteilungs- oder Berichtspflichten an die Kommission oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens vorsieht, hat der Auftraggeber bei Vergabeverfahren – bei jenen, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, im Wege der jeweiligen Landesregierung – dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dieser hat die Unterlagen an die Kommission und an die anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens weiterzuleiten.
§ 363 BVergG 2018 Bekanntgabepflichten im Zusammenhang mit Subunternehmern
- (1)Absatz einsNach Zuschlagserteilung hat der Auftragnehmer jeden beabsichtigten Wechsel eines Subunternehmers oder jede beabsichtigte Hinzuziehung eines nicht im Angebot bekannt gegebenen Subunternehmers dem Auftraggeber schriftlich und unter Anschluss aller zur Prüfung der Eignung des betreffenden Unternehmers erforderlichen Nachweise mitzuteilen. Der Auftraggeber hat Unternehmer, die nicht die erforderliche Eignung besitzen, abzulehnen. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall gegebenenfalls einen anderen Unternehmer bekannt zu geben. Der Einsatz dieser Unternehmer bei der Leistungserbringung darf nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Die Zustimmung des Auftraggebers gilt als erteilt, sofern der Auftraggeber den Subunternehmer nicht binnen drei Wochen nach Einlangen der Mitteilung gemäß dem ersten Satz abgelehnt hat. Sind der Mitteilung gemäß dem ersten Satz die erforderlichen Unterlagen nicht vollständig angeschlossen, so hat der Auftraggeber dies dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen und ihn zur Vorlage der ausständigen Unterlagen aufzufordern. Diese Aufforderung hemmt den Fortlauf der Frist gemäß dem sechsten Satz bis zur vollständigen Vorlage der erforderlichen Unterlagen.
- (2)Absatz 2Sofern dies nicht bereits aus dem Angebot ersichtlich ist, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Zuschlagserteilung, spätestens jedoch zum Zeitpunkt des Beginns der Auftragsdurchführung die Kontaktdaten und die vertretungsbefugten Personen der bei der Auftragsdurchführung eingesetzten Subunternehmer bekannt zu geben. Der Auftragnehmer hat während der Auftragsdurchführung überdies alle diesbezüglichen Änderungen dem Auftraggeber unverzüglich bekannt zu geben.
§ 365 BVergG 2018 Änderungen von Verträgen während ihrer Laufzeit
- (1)Absatz einsWesentliche Änderungen von Verträgen und Rahmenvereinbarungen während ihrer Laufzeit sind nur nach einer erneuten Durchführung eines Vergabeverfahrens zulässig. Eine Änderung eines Vertrages oder einer Rahmenvereinbarung ist wesentlich, wenn sie dazu führt, dass sich der Vertrag oder die Rahmenvereinbarung erheblich vom ursprünglichen Vertrag bzw. der ursprünglichen Rahmenvereinbarung unterscheidet.
- (2)Absatz 2Unbeschadet des Abs. 3 ist eine Änderung jedenfalls als wesentliche Änderung anzusehen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:Unbeschadet des Absatz 3, ist eine Änderung jedenfalls als wesentliche Änderung anzusehen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- 1.Ziffer einsmit der Änderung werden Bedingungen eingeführt, die, wenn sie für das ursprüngliche Vergabeverfahren gegolten hätten,
- a)Litera adie Zulassung anderer als der ursprünglich ausgewählten Bewerber oder
- b)Litera bdie Annahme eines anderen als des ursprünglich angenommenen Angebotes ermöglicht hätten oder
- c)Litera cdas Interesse weiterer Teilnehmer am Vergabeverfahren geweckt hätten, oder
- 2.Ziffer 2mit der Änderung wird das wirtschaftliche Gleichgewicht des Vertrages oder der Rahmenvereinbarung zugunsten des Auftragnehmers in einer Weise verschoben, die im ursprünglichen Vertrag bzw. der ursprünglichen Rahmenvereinbarung nicht vorgesehen war, oder
- 3.Ziffer 3mit der Änderung wird der Umfang des Vertrages oder der Rahmenvereinbarung erheblich ausgeweitet oder verringert, oder
- 4.Ziffer 4ein neuer Vertragspartner ersetzt den Auftragnehmer, an den der Auftraggeber den Auftrag ursprünglich vergeben hatte, in anderen als den in Abs. 3 Z 3 vorgesehenen Fällen.ein neuer Vertragspartner ersetzt den Auftragnehmer, an den der Auftraggeber den Auftrag ursprünglich vergeben hatte, in anderen als den in Absatz 3, Ziffer 3, vorgesehenen Fällen.
- (3)Absatz 3Folgende Änderungen von Verträgen und Rahmenvereinbarungen sind als unwesentliche Änderungen anzusehen:
- 1.Ziffer einsÄnderungen der Auftragssumme, sofern sie
- a)Litera adie betreffenden, in § 12 Abs. 1 bzw. § 185 Abs. 1 genannten Schwellenwerte unddie betreffenden, in Paragraph 12, Absatz eins, bzw. Paragraph 185, Absatz eins, genannten Schwellenwerte und
- b)Litera b10% der ursprünglichen Auftragssumme bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen bzw. 15% der ursprünglichen Auftragssumme bei Bauaufträgen
nicht übersteigen. Der Gesamtcharakter des Vertrages oder der Rahmenvereinbarung darf sich aufgrund der Änderungen nicht verändern. Im Falle mehrerer aufeinander folgender Änderungen wird deren Wert auf der Grundlage des kumulierten Nettowertes der aufeinander folgenden Änderungen bestimmt. - 2.Ziffer 2Änderungen, die unabhängig von ihrem Wert in den ursprünglichen Ausschreibungsunterlagen in klar, präzise und eindeutig formulierten Vertragsänderungsklauseln vorgesehen sind. Diese Klauseln müssen Angaben zu Umfang und Art der möglichen Änderungen oder Optionen sowie zu den Bedingungen enthalten, unter denen sie zur Anwendung gelangen können, und dürfen keine Änderungen oder Optionen vorsehen, die den Gesamtcharakter des Vertrages oder der Rahmenvereinbarung verändern würden.
- 3.Ziffer 3Wenn ein neuer Vertragspartner den Auftragnehmer ersetzt, an den der Auftraggeber den Auftrag ursprünglich vergeben hatte, aufgrund
- a)Litera aeiner eindeutig formulierten Vertragsänderungsklausel gemäß Abs. 3 Z 2 odereiner eindeutig formulierten Vertragsänderungsklausel gemäß Absatz 3, Ziffer 2, oder
- b)Litera bder Tatsache, dass ein anderer Unternehmer, der die ursprünglich festgelegten Eignungskriterien erfüllt, im Zuge einer Unternehmensumstrukturierung – einschließlich Übernahme, Fusion, Erwerb oder Insolvenz – ganz oder teilweise an die Stelle des ursprünglichen Auftragnehmers tritt, sofern dies keine weiteren wesentlichen Änderungen des Vertrages zur Folge hat und nicht dazu dient, die Anwendung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu umgehen, oder
- c)Litera cder Tatsache, dass der Auftraggeber selbst die Verpflichtungen des Auftragnehmers gegenüber dessen Subunternehmern übernimmt.
- 4.Ziffer 4Änderungen, die unabhängig von ihrem Wert nicht als wesentliche Änderung im Sinne der Abs. 1 und 2 anzusehen sind.Änderungen, die unabhängig von ihrem Wert nicht als wesentliche Änderung im Sinne der Absatz eins und 2 anzusehen sind.
- 5.Ziffer 5Zusätzliche Leistungen des ursprünglichen Auftragnehmers, die erforderlich geworden sind und nicht in den ursprünglichen Ausschreibungsunterlagen vorgesehen waren, wenn ein Wechsel des Auftragnehmers
- a)Litera aaus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen kann und
- b)Litera bmit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den Auftraggeber verbunden wäre.
- 6.Ziffer 6Bei Vorliegen folgender Voraussetzungen:
- a)Litera adie Änderung wurde aufgrund von Umständen erforderlich, die ein seiner Sorgfaltspflicht nachkommender Auftraggeber nicht vorhersehen konnte, und
- b)Litera bder Gesamtcharakter des Auftrages verändert sich aufgrund der Änderung nicht.
Sofern es sich um Verträge und Rahmenvereinbarungen handelt, die nach Durchführung eines Verfahrens gemäß den Bestimmungen des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes abgeschlossen wurden, darf im Fall der Z 5 oder 6 der Gesamtwert der zusätzlichen Leistungen überdies 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages nicht übersteigen. Werden mehrere aufeinander folgende Änderungen vorgenommen, so gilt dies für den Wert jeder einzelnen Änderung. Derartige aufeinander folgende Änderungen dürfen nicht mit dem Ziel vorgenommen werden, die Anwendung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu umgehen.Sofern es sich um Verträge und Rahmenvereinbarungen handelt, die nach Durchführung eines Verfahrens gemäß den Bestimmungen des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes abgeschlossen wurden, darf im Fall der Ziffer 5, oder 6 der Gesamtwert der zusätzlichen Leistungen überdies 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages nicht übersteigen. Werden mehrere aufeinander folgende Änderungen vorgenommen, so gilt dies für den Wert jeder einzelnen Änderung. Derartige aufeinander folgende Änderungen dürfen nicht mit dem Ziel vorgenommen werden, die Anwendung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu umgehen. - (4)Absatz 4Der Auftraggeber hat im Oberschwellenbereich die Änderung eines Vertrages oder einer Rahmenvereinbarung gemäß Abs. 3 Z 5 oder 6 gemäß den §§ 61 und 62 oder 231 und 232 bekanntzugeben.Der Auftraggeber hat im Oberschwellenbereich die Änderung eines Vertrages oder einer Rahmenvereinbarung gemäß Absatz 3, Ziffer 5, oder 6 gemäß den Paragraphen 61 und 62 oder 231 und 232 bekanntzugeben.
- (5)Absatz 5Enthält der Vertrag eine Indexierungsklausel, so ist für die Berechnung der in Abs. 3 Z 1, 5 und 6 genannten Auftragssumme bzw. des Wertes die angepasste Auftragssumme bzw. der angepasste Wert als Referenzwert heranzuziehen. Enthält der Vertrag keine Indexierungsklausel, so ist für die Berechnung der angepassten Auftragssumme bzw. des angepassten Wertes die durchschnittliche Inflationsrate in Österreich heranzuziehen.Enthält der Vertrag eine Indexierungsklausel, so ist für die Berechnung der in Absatz 3, Ziffer eins,, 5 und 6 genannten Auftragssumme bzw. des Wertes die angepasste Auftragssumme bzw. der angepasste Wert als Referenzwert heranzuziehen. Enthält der Vertrag keine Indexierungsklausel, so ist für die Berechnung der angepassten Auftragssumme bzw. des angepassten Wertes die durchschnittliche Inflationsrate in Österreich heranzuziehen.
§ 366 BVergG 2018 Verpflichtung zur Beendigung von Verträgen
§ 366.Paragraph 366, Der Auftraggeber hat einen Vertrag unverzüglich zu beenden, wenn
- 1.Ziffer einsder Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung gemäß § 78 Abs. 1 Z 1 bzw. § 249 Abs. 1 vom Vergabeverfahren auszuschließen gewesen wäre oderder Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. Paragraph 249, Absatz eins, vom Vergabeverfahren auszuschließen gewesen wäre oder
- 2.Ziffer 2der Vertrag aufgrund einer schweren Verletzung der Verpflichtungen gemäß dem AEUV, der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, der Richtlinie 2014/24/EU oder der Richtlinie 2014/25/EU, die der Gerichtshof der Europäischen Union in einem Verfahren nach Art. 258 AEUV festgestellt hat, nicht an den Auftragnehmer hätte vergeben werden dürfen.der Vertrag aufgrund einer schweren Verletzung der Verpflichtungen gemäß dem AEUV, der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, der Richtlinie 2014/24/EU oder der Richtlinie 2014/25/EU, die der Gerichtshof der Europäischen Union in einem Verfahren nach Artikel 258, AEUV festgestellt hat, nicht an den Auftragnehmer hätte vergeben werden dürfen.
§ 367 BVergG 2018 Meldepflichten bei Bauaufträgen
- (1)Absatz einsUnmittelbar nach Erteilung des Zuschlages eines Bauauftrages bzw. der Vergabe eines Loses eines Bauauftrages, dessen Auftragssumme 100 000 Euro übersteigt, hat der Auftraggeber elektronisch mittels Webanwendung folgende Daten in die Baustellendatenbank (§ 31a des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes – BUAG, BGBl. Nr. 414/1972) der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse einzutragen:Unmittelbar nach Erteilung des Zuschlages eines Bauauftrages bzw. der Vergabe eines Loses eines Bauauftrages, dessen Auftragssumme 100 000 Euro übersteigt, hat der Auftraggeber elektronisch mittels Webanwendung folgende Daten in die Baustellendatenbank (Paragraph 31 a, des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes – BUAG, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,) der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse einzutragen:
- 1.Ziffer einsName und Anschrift des Auftragnehmers,
- 2.Ziffer 2Auftragssumme, Kurzbeschreibung des Auftragsgegenstandes, Ausführungsort und voraussichtlicher Ausführungsbeginn sowie voraussichtliche Ausführungsdauer des Bauauftrages und
- 3.Ziffer 3sofern für einen bestimmten Leistungsteil nur ein Subunternehmer im Angebot angegeben wurde, folgende Daten hinsichtlich dieses Auftragsteiles: Name und Anschrift des bei der Ausführung des Auftrages eingesetzten Subunternehmers sowie Kurzbeschreibung des Auftragsgegenstandes.
- (2)Absatz 2Auftraggeber haben überdies elektronisch mittels Webanwendung folgende Daten in die Baustellendatenbank der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse einzutragen:
- 1.Ziffer einssofern für einen bestimmten Leistungsteil mehrere Subunternehmer im Angebot angegeben wurden, vor Beginn der Leistungserbringung: Kennzahl des Auftrages, Name und Anschrift des bei der Ausführung des Leistungsteiles tatsächlich eingesetzten Subunternehmers sowie Kurzbeschreibung des Auftragsgegenstandes;
- 2.Ziffer 2unmittelbar nach Erteilung der Zustimmung des Auftraggebers zum Einsatz eines nicht im Angebot des Auftragnehmers bekannt gegebenen Subunternehmers: Kennzahl des Auftrages, Name und Anschrift des bei der Ausführung des Auftrages tatsächlich eingesetzten Subunternehmers sowie Kurzbeschreibung des Auftragsgegenstandes;
- 3.Ziffer 3sonstige allfällige Berichtigungen oder Ergänzungen.
§ 368 BVergG 2018 Empfang und Verarbeitung elektronischer Rechnungen
§ 368.Paragraph 368, Der Auftraggeber hat bei Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich elektronische Rechnungen gemäß der Europäischen Norm EN 16931-1:2017 für die elektronische Rechnungsstellung, die entweder der Syntax „UN/CEFACT Cross Industry Invoice XML message gemäß XML Schemas 16B (SCRDM – CII)“ oder der Syntax „UBL für Rechnungen und Gutschriften gemäß ISO/IEC 19845:2015“ entsprechen, entgegenzunehmen und zu verarbeiten.
§ 369 BVergG 2018 Schadenersatzansprüche
- (1)Absatz einsBei hinreichend qualifiziertem Verstoß gegen dieses Bundesgesetz oder die aufgrund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen durch Organe des Auftraggebers oder einer vergebenden Stelle hat ein übergangener Bewerber oder Bieter gegen den Auftraggeber, dem das Verhalten der Organe zuzurechnen ist, Anspruch auf Ersatz der Kosten der Angebotsstellung und der Kosten der Teilnahme am Vergabeverfahren.
- (2)Absatz 2Kein Anspruch nach Abs. 1 besteht, wenn nach Zuschlagserteilung oder nach Erklärung des Widerrufes eines Vergabeverfahrens durch die jeweils zuständige Vergabekontrollbehörde festgestellt worden ist, dass der übergangene Bewerber oder Bieter auch bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hierzu ergangenen Verordnungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte oder wenn der Geschädigte den Schaden durch Beantragung einer einstweiligen Verfügung sowie durch Stellen eines Nachprüfungsantrages hätte abwenden können.Kein Anspruch nach Absatz eins, besteht, wenn nach Zuschlagserteilung oder nach Erklärung des Widerrufes eines Vergabeverfahrens durch die jeweils zuständige Vergabekontrollbehörde festgestellt worden ist, dass der übergangene Bewerber oder Bieter auch bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hierzu ergangenen Verordnungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte oder wenn der Geschädigte den Schaden durch Beantragung einer einstweiligen Verfügung sowie durch Stellen eines Nachprüfungsantrages hätte abwenden können.
- (3)Absatz 3Alternativ zu dem in Abs. 1 genannten Anspruch hat der übergangene Bieter, auf dessen Angebot der Zuschlag hätte erteilt werden müssen, bei hinreichend qualifiziertem Verstoß gegen dieses Bundesgesetz oder die aufgrund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen durch Organe des Auftraggebers oder einer vergebenden Stelle gegen den Auftraggeber, dem das Verhalten der Organe zuzurechnen ist, Anspruch auf Ersatz des Erfüllungsinteresses.Alternativ zu dem in Absatz eins, genannten Anspruch hat der übergangene Bieter, auf dessen Angebot der Zuschlag hätte erteilt werden müssen, bei hinreichend qualifiziertem Verstoß gegen dieses Bundesgesetz oder die aufgrund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen durch Organe des Auftraggebers oder einer vergebenden Stelle gegen den Auftraggeber, dem das Verhalten der Organe zuzurechnen ist, Anspruch auf Ersatz des Erfüllungsinteresses.
- (4)Absatz 4Kein Anspruch nach Abs. 3 besteht, wenn nach Zuschlagserteilung oder nach Erklärung des Widerrufes eines Vergabeverfahrens durch die jeweils zuständige Vergabekontrollbehörde festgestellt worden ist, dass der übergangene Bieter auch bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hierzu ergangenen Verordnungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte oder wenn der Geschädigte den Schaden durch Beantragung einer einstweiligen Verfügung sowie durch Stellen eines Nachprüfungsantrages hätte abwenden können.Kein Anspruch nach Absatz 3, besteht, wenn nach Zuschlagserteilung oder nach Erklärung des Widerrufes eines Vergabeverfahrens durch die jeweils zuständige Vergabekontrollbehörde festgestellt worden ist, dass der übergangene Bieter auch bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hierzu ergangenen Verordnungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte oder wenn der Geschädigte den Schaden durch Beantragung einer einstweiligen Verfügung sowie durch Stellen eines Nachprüfungsantrages hätte abwenden können.
§ 370 BVergG 2018 Rückgriff gegen den begünstigten Bieter
§ 370.Paragraph 370, Der gemäß § 369 Ersatz leistende Auftraggeber kann gegen den begünstigten Bieter Rückgriff nehmen, wenn die Rechtsverletzung eine gerichtlich strafbare Handlung darstellt und sich der Begünstigte oder Personen, deren er sich bei der Teilnahme am Vergabeverfahren bedient hat, daran im Sinne des § 12 StGB beteiligt haben. Diese Person haftet mit dem Schuld tragenden Organ des Auftraggebers bzw. der vergebenden Stelle solidarisch, soweit dieses nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965, haftet. Der gemäß Paragraph 369, Ersatz leistende Auftraggeber kann gegen den begünstigten Bieter Rückgriff nehmen, wenn die Rechtsverletzung eine gerichtlich strafbare Handlung darstellt und sich der Begünstigte oder Personen, deren er sich bei der Teilnahme am Vergabeverfahren bedient hat, daran im Sinne des Paragraph 12, StGB beteiligt haben. Diese Person haftet mit dem Schuld tragenden Organ des Auftraggebers bzw. der vergebenden Stelle solidarisch, soweit dieses nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1965,, haftet.
§ 371 BVergG 2018 Beendigungsrecht des Auftraggebers
§ 371.Paragraph 371, Ungeachtet der vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen und –termine kann der Auftraggeber einen Vertrag beenden, wenn der Vertrag während seiner Laufzeit ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens gemäß § 365 Abs. 1 wesentlich geändert wurde. Ungeachtet der vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen und –termine kann der Auftraggeber einen Vertrag beenden, wenn der Vertrag während seiner Laufzeit ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens gemäß Paragraph 365, Absatz eins, wesentlich geändert wurde.
§ 373 BVergG 2018 Zuständigkeit und Verfahren
- (1)Absatz einsZur Entscheidung über Ansprüche gemäß den §§ 369 bis 371 ist ohne Rücksicht auf den Streitwert in erster Instanz der mit der Ausübung der allgemeinen Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Gerichtshof ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel der Auftraggeber seinen Sitz hat. Fehlt im Inland ein solcher Gerichtsstand, so ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig.Zur Entscheidung über Ansprüche gemäß den Paragraphen 369 bis 371 ist ohne Rücksicht auf den Streitwert in erster Instanz der mit der Ausübung der allgemeinen Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Gerichtshof ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel der Auftraggeber seinen Sitz hat. Fehlt im Inland ein solcher Gerichtsstand, so ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig.
- (2)Absatz 2Eine Schadenersatzklage ist nur zulässig, wenn zuvor eine Feststellung der jeweils zuständigen Vergabekontrollbehörde erfolgt ist, dass
- 1.Ziffer einsder Zuschlag wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis oder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde, oder
- 2.Ziffer 2die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht rechtswidrig war, oder
- 3.Ziffer 3die Zuschlagserteilung ohne Mitteilung der Zuschlagsentscheidung wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht rechtswidrig war, oder
- 4.Ziffer 4der Zuschlag bei der Vergabe einer Leistung aufgrund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems wegen eines Verstoßes gegen § 155 Abs. 5 bis 9, § 162 Abs. 1 bis 5, § 316 Abs. 1 bis 3 oder § 323 Abs. 1 bis 5 rechtswidrig war, oderder Zuschlag bei der Vergabe einer Leistung aufgrund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems wegen eines Verstoßes gegen Paragraph 155, Absatz 5 bis 9, Paragraph 162, Absatz eins bis 5, Paragraph 316, Absatz eins bis 3 oder Paragraph 323, Absatz eins bis 5 rechtswidrig war, oder
- 5.Ziffer 5die Erklärung des Widerrufes eines Vergabeverfahrens wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht rechtswidrig war, oder
- 6.Ziffer 6der Auftraggeber nach erheblicher Überschreitung der Zuschlagsfrist und entgegen dem Ersuchen des Bieters um Fortführung des Verfahrens das Verfahren weder durch eine Widerrufserklärung oder Zuschlagserteilung beendet noch das Verfahren in angemessener Weise fortgeführt hat.
Dies gilt auch für die in § 369 Abs. 3 genannten Ansprüche. Unbeschadet des Abs. 5 sind das ordentliche Gericht und die Parteien des Verfahrens vor einer Vergabekontrollbehörde an eine solche Feststellung gebunden.Dies gilt auch für die in Paragraph 369, Absatz 3, genannten Ansprüche. Unbeschadet des Absatz 5, sind das ordentliche Gericht und die Parteien des Verfahrens vor einer Vergabekontrollbehörde an eine solche Feststellung gebunden. - (3)Absatz 3Abweichend von Abs. 2 ist eine Schadenersatzklage zulässig, wenn die Erklärung des Widerrufes eines Vergabeverfahrens zulässig war, aber vom Auftraggeber durch einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen andere Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die hierzu ergangenen Verordnungen oder gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht verursacht wurde. Eine derartige Schadenersatzklage ist unzulässig, sofern die behauptete Verursachung der Erklärung des Widerrufes in einem Verstoß besteht, der im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens geltend gemacht hätte werden können.Abweichend von Absatz 2, ist eine Schadenersatzklage zulässig, wenn die Erklärung des Widerrufes eines Vergabeverfahrens zulässig war, aber vom Auftraggeber durch einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen andere Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die hierzu ergangenen Verordnungen oder gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht verursacht wurde. Eine derartige Schadenersatzklage ist unzulässig, sofern die behauptete Verursachung der Erklärung des Widerrufes in einem Verstoß besteht, der im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens geltend gemacht hätte werden können.
- (4)Absatz 4Die Geltendmachung von Ansprüchen aus unlauterem Wettbewerb ist nur zulässig, wenn zuvor eine Feststellung der jeweils zuständigen Vergabekontrollbehörde gemäß Abs. 2 erfolgt ist, es sei denn, der Kläger ist oder war zu einer Einleitung eines Feststellungsverfahrens gemäß § 353 Abs. 1 nicht berechtigt. Unbeschadet des Abs. 5 sind das ordentliche Gericht und die Parteien des Verfahrens vor einer Vergabekontrollbehörde an eine solche Feststellung gebunden.Die Geltendmachung von Ansprüchen aus unlauterem Wettbewerb ist nur zulässig, wenn zuvor eine Feststellung der jeweils zuständigen Vergabekontrollbehörde gemäß Absatz 2, erfolgt ist, es sei denn, der Kläger ist oder war zu einer Einleitung eines Feststellungsverfahrens gemäß Paragraph 353, Absatz eins, nicht berechtigt. Unbeschadet des Absatz 5, sind das ordentliche Gericht und die Parteien des Verfahrens vor einer Vergabekontrollbehörde an eine solche Feststellung gebunden.
- (5)Absatz 5Ist die Entscheidung des Rechtsstreites von der Frage der Rechtswidrigkeit einer Entscheidung einer Vergabekontrollbehörde abhängig und hält das ordentliche Gericht die Entscheidung für rechtswidrig, so hat es das Verfahren zu unterbrechen und beim Verwaltungsgerichtshof mit Antrag gemäß Art. 133 Abs. 2 B-VG die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung zu begehren. Nach Einlangen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes hat das ordentliche Gericht das Verfahren fortzusetzen und den Rechtsstreit unter Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes zu entscheiden.Ist die Entscheidung des Rechtsstreites von der Frage der Rechtswidrigkeit einer Entscheidung einer Vergabekontrollbehörde abhängig und hält das ordentliche Gericht die Entscheidung für rechtswidrig, so hat es das Verfahren zu unterbrechen und beim Verwaltungsgerichtshof mit Antrag gemäß Artikel 133, Absatz 2, B-VG die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung zu begehren. Nach Einlangen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes hat das ordentliche Gericht das Verfahren fortzusetzen und den Rechtsstreit unter Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes zu entscheiden.
§ 374 BVergG 2018 Bestimmungen über Schiedsgerichtsbarkeit
§ 374.Paragraph 374, Für die Fälle, in denen ein Schiedsgericht vereinbart ist, ist die Geltung der Vorschriften des 4. Abschnittes des 6. Teiles der Zivilprozessordnung vorzusehen. Abweichungen zu diesen Vorschriften dürfen in der Ausschreibung nicht vorgesehen werden. Die Bundesregierung kann mit Verordnung unter Wahrung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nähere Festlegungen hinsichtlich der dabei zugrunde zu legenden Honorarordnung treffen.
§ 375 BVergG 2018 Strafbestimmungen
- (1)Absatz einsWer als Auftraggeber, dessen Organe nicht gemäß Art. 20 B-VG weisungsgebunden sind, seine Bekanntmachungs-, Bekanntgabe- Mitteilungs-, oder Auskunftspflichten gemäß den §§ 9 Abs. 2, 35 Abs. 3, 36 Abs. 2, 37 Abs. 2, 50, 52, 56, 57, 59 bis 62, 64 bis 66, 138 Abs. 6, 178 Abs. 2, 181 Abs. 5, 183 Abs. 2, 219, 221, 225, 226, 228 bis 232, 234 bis 237, 301 Abs. 4, 360 bis 362 und 365 Abs. 4 verletzt oder als von einem Verfahren zwischen der Republik Österreich und der Kommission betroffener Auftraggeber, betroffene vergebende Stelle oder betroffener Unternehmer der Vorlagepflicht gemäß § 358 nicht unverzüglich nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.Wer als Auftraggeber, dessen Organe nicht gemäß Artikel 20, B-VG weisungsgebunden sind, seine Bekanntmachungs-, Bekanntgabe- Mitteilungs-, oder Auskunftspflichten gemäß den Paragraphen 9, Absatz 2,, 35 Absatz 3,, 36 Absatz 2,, 37 Absatz 2,, 50, 52, 56, 57, 59 bis 62, 64 bis 66, 138 Absatz 6,, 178 Absatz 2,, 181 Absatz 5,, 183 Absatz 2,, 219, 221, 225, 226, 228 bis 232, 234 bis 237, 301 Absatz 4,, 360 bis 362 und 365 Absatz 4, verletzt oder als von einem Verfahren zwischen der Republik Österreich und der Kommission betroffener Auftraggeber, betroffene vergebende Stelle oder betroffener Unternehmer der Vorlagepflicht gemäß Paragraph 358, nicht unverzüglich nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
- (2)Absatz 2Wer als Auftraggeber seiner Verpflichtung zur Kündigung und Beendigung eines Vertrages nicht unverzüglich nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist
- 1.Ziffer einsim Falle des § 366 Z 1 mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro undim Falle des Paragraph 366, Ziffer eins, mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro und
- 2.Ziffer 2im Falle des § 366 Z 2 mit einer Geldstrafe bis zu 30% der Auftragssummeim Falle des Paragraph 366, Ziffer 2, mit einer Geldstrafe bis zu 30% der Auftragssumme
zu bestrafen. - (3)Absatz 3Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 und 2 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, zu verhängen.Verwaltungsstrafen gemäß Absatz eins und 2 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, zu verhängen.
§ 376 BVergG 2018 Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsvorschriften
- (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 62, 66, 232, 237, 367 und 368 und der §§ 54 Abs. 2, 62 samt Überschrift, 66 samt Überschrift, 223 Abs. 2, 232 samt Überschrift, 237 samt Überschrift, 367 samt Überschrift, 368 samt Überschrift und des 2. Abschnittes von Anhang VIII samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich tritt das Bundesvergabegesetz 2006 – BVergG 2006, BGBl. I Nr. 17/2006, außer Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den Paragraphen 62,, 66, 232, 237, 367 und 368 und der Paragraphen 54, Absatz 2,, 62 samt Überschrift, 66 samt Überschrift, 223 Absatz 2,, 232 samt Überschrift, 237 samt Überschrift, 367 samt Überschrift, 368 samt Überschrift und des 2. Abschnittes von Anhang römisch VIII samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich tritt das Bundesvergabegesetz 2006 – BVergG 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,, außer Kraft.
- (2)Absatz 2Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 62, 66, 232, 237 und 367 sowie die §§ 54 Abs. 2, 62 samt Überschrift, 66 samt Überschrift, 223 Abs. 2, 232 samt Überschrift, 237 samt Überschrift, 367 samt Überschrift und der 2. Abschnitt von Anhang VIII samt Überschrift treten mit 1. März 2019 in Kraft.Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den Paragraphen 62,, 66, 232, 237 und 367 sowie die Paragraphen 54, Absatz 2,, 62 samt Überschrift, 66 samt Überschrift, 223 Absatz 2,, 232 samt Überschrift, 237 samt Überschrift, 367 samt Überschrift und der 2. Abschnitt von Anhang römisch VIII samt Überschrift treten mit 1. März 2019 in Kraft.
- (3)Absatz 3Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 368 sowie § 368 samt Überschrift treten für die in Anhang III genannten Auftraggeber mit 18. April 2019, für alle übrigen Auftraggeber mit 18. April 2020 in Kraft.Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 368, sowie Paragraph 368, samt Überschrift treten für die in Anhang römisch III genannten Auftraggeber mit 18. April 2019, für alle übrigen Auftraggeber mit 18. April 2020 in Kraft.
- (4)Absatz 4Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2018 neu gefassten Bestimmungen gilt Folgendes: Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Abs. 1 und 2 bereits eingeleiteten Vergabeverfahren sind nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Abs. 1 und 2 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren sind vom Bundesverwaltungsgericht nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage fortzuführen. Hinsichtlich der Vergabeverfahren, die zum Zeitpunkt gemäß Abs. 1 und 2 bereits beendet sind, richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage.Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018, neu gefassten Bestimmungen gilt Folgendes: Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Absatz eins und 2 bereits eingeleiteten Vergabeverfahren sind nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Absatz eins und 2 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren sind vom Bundesverwaltungsgericht nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage fortzuführen. Hinsichtlich der Vergabeverfahren, die zum Zeitpunkt gemäß Absatz eins und 2 bereits beendet sind, richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage.
- (5)Absatz 5Für das Inkrafttreten der durch Art. 2 des Vergaberechtsreformgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, neu gefassten Bestimmungen gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten der durch Artikel 2, des Vergaberechtsreformgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, neu gefassten Bestimmungen gilt Folgendes:
- 1.Ziffer einsDie §§ 48 Abs. 2, 126 Abs. 2, 217 Abs. 2 und 293 Abs. 2 treten mit 18. Oktober 2018 in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 48 Abs. 2a und 217 Abs. 2a außer Kraft.Die Paragraphen 48, Absatz 2,, 126 Absatz 2,, 217 Absatz 2 und 293 Absatz 2, treten mit 18. Oktober 2018 in Kraft; gleichzeitig treten die Paragraphen 48, Absatz 2 a und 217 Absatz 2 a, außer Kraft.
- 2.Ziffer 2Die §§ 47 Abs. 3, 59 samt Überschrift, 64 samt Überschrift, 183 Abs. 2, 214 Abs. 3, 229 samt Überschrift, 234 samt Überschrift, 356 Abs. 7 Z 2 und Abs. 8 treten mit 1. März 2019 in Kraft; gleichzeitig treten der Eintrag zu Anhang XXI im Inhaltsverzeichnis sowie Anhang XXI außer Kraft.Die Paragraphen 47, Absatz 3,, 59 samt Überschrift, 64 samt Überschrift, 183 Absatz 2,, 214 Absatz 3,, 229 samt Überschrift, 234 samt Überschrift, 356 Absatz 7, Ziffer 2 und Absatz 8, treten mit 1. März 2019 in Kraft; gleichzeitig treten der Eintrag zu Anhang römisch 21 im Inhaltsverzeichnis sowie Anhang römisch 21 außer Kraft.
- 3.Ziffer 3Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Z 1 bereits eingeleiteten Vergabeverfahren sind nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Z 1 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren sind vom Bundesverwaltungsgericht nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage fortzuführen. Hinsichtlich der Vergabeverfahren, die zum Zeitpunkt gemäß Z 1 bereits beendet sind, richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage.Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Ziffer eins, bereits eingeleiteten Vergabeverfahren sind nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Ziffer eins, beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren sind vom Bundesverwaltungsgericht nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage fortzuführen. Hinsichtlich der Vergabeverfahren, die zum Zeitpunkt gemäß Ziffer eins, bereits beendet sind, richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage.
§ 380 BVergG 2018 Vollziehung
- (1)Absatz einsSoweit die Vollziehung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten nicht Landessache ist, ist mit der Vollziehung
- 1.Ziffer einsdes § 358 Abs. 2 vierter Satz der Bundeskanzler und der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,des Paragraph 358, Absatz 2, vierter Satz der Bundeskanzler und der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,
- 2.Ziffer 2des § 184 Abs. 5 fünfter und sechster Satz und des § 358 Abs. 2 erster bis dritter Satz der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres,des Paragraph 184, Absatz 5, fünfter und sechster Satz und des Paragraph 358, Absatz 2, erster bis dritter Satz der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres,
- 3.Ziffer 3des § 184 Abs. 4 fünfter und sechster Satz der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,des Paragraph 184, Absatz 4, fünfter und sechster Satz der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,
- 4.Ziffer 4des § 184 Abs. 4 erster bis vierter Satz, Abs. 5 siebenter und achter Satz und Abs. 7 sowie der §§ 329 Abs. 3 und 359 Abs. 4 der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,des Paragraph 184, Absatz 4, erster bis vierter Satz, Absatz 5, siebenter und achter Satz und Absatz 7, sowie der Paragraphen 329, Absatz 3 und 359 Absatz 4, der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,
- 5.Ziffer 5der §§ 48 Abs. 13 und 217 Abs. 13 der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,der Paragraphen 48, Absatz 13 und 217 Absatz 13, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
- 6.Ziffer 6der §§ 54 Abs. 2 und 223 Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen,der Paragraphen 54, Absatz 2 und 223 Absatz 2, der Bundesminister für Finanzen,
- 7.Ziffer 7des Abs. 2 und der §§ 19, 59 Abs. 1, 147 Abs. 4, 192, 229 Abs. 1, 303 Abs. 3, 309 Abs. 2, 340 Abs. 1 Z 2, 360 Abs. 2, 3, 5 und 6, 361, 362 und 373 der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,des Absatz 2 und der Paragraphen 19,, 59 Absatz eins,, 147 Absatz 4,, 192, 229 Absatz eins,, 303 Absatz 3,, 309 Absatz 2,, 340 Absatz eins, Ziffer 2,, 360 Absatz 2,, 3, 5 und 6, 361, 362 und 373 der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,
- 8.Ziffer 8der §§ 54 Abs. 1 und 223 Abs. 1 der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,der Paragraphen 54, Absatz eins und 223 Absatz eins, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,
- 9.Ziffer 9der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit nur der Wirkungsbereich eines Bundesministers betroffen ist, dieser Bundesminister und
- 10.Ziffer 10im Übrigen die Bundesregierung
betraut. - (2)Absatz 2Soweit völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs oder die Änderung unionsrechtlicher Vorschriften dies erfordern oder dies aufgrund unionsrechtlicher Vorschriften zulässig ist, kann der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz durch Verordnung bestimmen, dass anstelle der Anhänge I bis XX andere Abgrenzungen des Geltungsbereiches maßgeblich oder anstelle der aus den Anhängen ersichtlichen andere Listen der Berufsbezeichnungen oder Unionsvorschriften bzw. Angaben für Bekanntmachungen zu verwenden sind oder andere Merkmale für die Veröffentlichung bzw. andere Anforderungen an die Vorrichtungen für die Entgegennahme von elektronisch übermittelten Datensätzen gelten oder andere Daten zur Berechnung der über die gesamte Lebensdauer anfallenden Kosten von Straßenfahrzeugen heranzuziehen sind oder andere Anforderungen an die Energieeffizienz bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen zu beachten sind.Soweit völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs oder die Änderung unionsrechtlicher Vorschriften dies erfordern oder dies aufgrund unionsrechtlicher Vorschriften zulässig ist, kann der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz durch Verordnung bestimmen, dass anstelle der Anhänge römisch eins bis römisch XX andere Abgrenzungen des Geltungsbereiches maßgeblich oder anstelle der aus den Anhängen ersichtlichen andere Listen der Berufsbezeichnungen oder Unionsvorschriften bzw. Angaben für Bekanntmachungen zu verwenden sind oder andere Merkmale für die Veröffentlichung bzw. andere Anforderungen an die Vorrichtungen für die Entgegennahme von elektronisch übermittelten Datensätzen gelten oder andere Daten zur Berechnung der über die gesamte Lebensdauer anfallenden Kosten von Straßenfahrzeugen heranzuziehen sind oder andere Anforderungen an die Energieeffizienz bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen zu beachten sind.
§ 381 BVergG 2018 Verweisungen, personenbezogene Bezeichnungen
- (1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, ist dies als Verweisung auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
- (2)Absatz 2Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.
§ 382 BVergG 2018 Bezugnahme auf Rechtsakte der Union
§ 382.Paragraph 382, Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Union umgesetzt bzw. berücksichtigt:
- 1.Ziffer einsVerordnung (EWG, EURATOM) Nr. 1182/71 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine, ABl. Nr. L 124 vom 08.06.1971 S. 1.Verordnung (EWG, EURATOM) Nr. 1182/71 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine, ABl. Nr. L 124 vom 08.06.1971 Sitzung 1.
- 2.Ziffer 2Richtlinie 89/665/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (Rechtsmittelrichtlinie), ABl. Nr. L 395 vom 30.12.1989 S. 33, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe, ABl. Nr. L 94 vom 28.03.2014 S. 1.Richtlinie 89/665/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (Rechtsmittelrichtlinie), ABl. Nr. L 395 vom 30.12.1989 Sitzung 33, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe, ABl. Nr. L 94 vom 28.03.2014 Sitzung 1.
- 3.Ziffer 3Richtlinie 92/13/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (Sektorenrechtsmittelrichtlinie), ABl. Nr. L 76 vom 23.03.1992 S. 14, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe, ABl. Nr. L 94 vom 28.03.2014 S. 1.Richtlinie 92/13/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (Sektorenrechtsmittelrichtlinie), ABl. Nr. L 76 vom 23.03.1992 Sitzung 14, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe, ABl. Nr. L 94 vom 28.03.2014 Sitzung 1.
- 4.Ziffer 4Richtlinie 94/22/EG über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen, ABl. Nr. L 164 vom 30.06.1994 S. 3.Richtlinie 94/22/EG über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen, ABl. Nr. L 164 vom 30.06.1994 Sitzung 3.
- 5.Ziffer 5Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV), ABl. Nr. L 340 vom 16.12.2002 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 569/2009 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle; Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle – Vierter Teil, ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S. 14.Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV), ABl. Nr. L 340 vom 16.12.2002 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 569/2009 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle; Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle – Vierter Teil, ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 Sitzung 14.
- 6.Ziffer 6Richtlinie 2007/24/EG zur Aufhebung der Richtlinie 71/304/EWG zur Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet der öffentlichen Bauaufträge und bei öffentlichen Bauaufträgen, die an die Auftragnehmer über ihre Agenturen oder Zweigniederlassungen vergeben werden, ABl. Nr. L 154 vom 14.06.2007 S. 22.Richtlinie 2007/24/EG zur Aufhebung der Richtlinie 71/304/EWG zur Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet der öffentlichen Bauaufträge und bei öffentlichen Bauaufträgen, die an die Auftragnehmer über ihre Agenturen oder Zweigniederlassungen vergeben werden, ABl. Nr. L 154 vom 14.06.2007 Sitzung 22.
- 7.Ziffer 7Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70, ABl. Nr. L 315 vom 03.12.2007 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/2338 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hinsichtlich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste, ABl. Nr. L 354 vom 23.12.2016 S. 22.Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70, ABl. Nr. L 315 vom 03.12.2007 Sitzung 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/2338 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hinsichtlich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste, ABl. Nr. L 354 vom 23.12.2016 Sitzung 22.
- 8.Ziffer 8Entscheidung 2008/585/EG zur Freistellung der Erzeugung von Strom in Österreich von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste, ABl. Nr. L 188 vom 16.07.2008 S. 28.Entscheidung 2008/585/EG zur Freistellung der Erzeugung von Strom in Österreich von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste, ABl. Nr. L 188 vom 16.07.2008 Sitzung 28.
- 9.Ziffer 9Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge, ABl. Nr. L 120 vom 15.05.2009 S. 5, zuletzt geändert durch die Berichtigung ABl. Nr. L 37 vom 11.02.2011 S. 30.Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge, ABl. Nr. L 120 vom 15.05.2009 Sitzung 5, zuletzt geändert durch die Berichtigung ABl. Nr. L 37 vom 11.02.2011 Sitzung 30.
- 10.Ziffer 10Richtlinie 2009/52/EG über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen, ABl. Nr. L 168 vom 30.06.2009 S. 24, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 208 vom 03.08.2012 S. 22.Richtlinie 2009/52/EG über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen, ABl. Nr. L 168 vom 30.06.2009 Sitzung 24, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 208 vom 03.08.2012 Sitzung 22.
- 11.Ziffer 11Richtlinie 2009/81/EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG, ABl. Nr. L 216 vom 20.08.2009 S. 76, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/2367 zur Änderung der Richtlinie 2009/81/EG im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren, ABl. Nr. L 337 vom 19.12.2017 S. 22.Richtlinie 2009/81/EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG, ABl. Nr. L 216 vom 20.08.2009 Sitzung 76, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/2367 zur Änderung der Richtlinie 2009/81/EG im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren, ABl. Nr. L 337 vom 19.12.2017 Sitzung 22.
- 12.Ziffer 12Beschluss 2010/142/EU zur Ausnahme bestimmter Dienste des Postsektors in Österreich von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG, ABl. Nr. L 56 vom 06.03.2010 S. 8.Beschluss 2010/142/EU zur Ausnahme bestimmter Dienste des Postsektors in Österreich von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG, ABl. Nr. L 56 vom 06.03.2010 Sitzung 8.
- 13.Ziffer 13Richtlinie 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, ABl. Nr. L 48 vom 23.02.2011 S. 1.Richtlinie 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, ABl. Nr. L 48 vom 23.02.2011 Sitzung 1.
- 14.Ziffer 14Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2013/12/EU zur Anpassung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl. Nr. L 141 vom 28.05.2013 S. 28, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 113 vom 25.04.2013 S. 24.Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 Sitzung 1, in der Fassung der Richtlinie 2013/12/EU zur Anpassung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl. Nr. L 141 vom 28.05.2013 Sitzung 28, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 113 vom 25.04.2013 Sitzung 24.
- 15.Ziffer 15Richtlinie 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe, ABl. Nr. L 94 vom 28.03.2014 S. 1, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2172, ABl. Nr. L 307 vom 25.11.2015 S. 9, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 114 vom 05.05.2015 S. 24, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/2366 zur Änderung der Richtlinie 2014/23/EU im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren, ABl. Nr. L 337 vom 19.12.2017 S. 21.Richtlinie 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe, ABl. Nr. L 94 vom 28.03.2014 Sitzung 1, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2172, ABl. Nr. L 307 vom 25.11.2015 Sitzung 9, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 114 vom 05.05.2015 Sitzung 24, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/2366 zur Änderung der Richtlinie 2014/23/EU im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren, ABl. Nr. L 337 vom 19.12.2017 Sitzung 21.
- 16.Ziffer 16Richtlinie 2014/24/EU über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG, ABl. Nr. L 94 vom 28.03.2014 S. 65, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/2365 zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren, ABl. Nr. L 337 vom 19.12.2017 S. 19.Richtlinie 2014/24/EU über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG, ABl. Nr. L 94 vom 28.03.2014 Sitzung 65, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/2365 zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren, ABl. Nr. L 337 vom 19.12.2017 Sitzung 19.
- 17.Ziffer 17Richtlinie 2014/25/EU über Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG, ABl. Nr. L 94 vom 28.03.2014 S. 243, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/2364 zur Änderung der Richtlinie 2014/25/EU im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren, ABl. Nr. L 337 vom 19.12.2017 S. 17.Richtlinie 2014/25/EU über Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG, ABl. Nr. L 94 vom 28.03.2014 Sitzung 243, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/2364 zur Änderung der Richtlinie 2014/25/EU im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren, ABl. Nr. L 337 vom 19.12.2017 Sitzung 17.
- 18.Ziffer 18Richtlinie 2014/55/EU über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen, ABl. Nr. L 133 vom 06.05.2014 S. 1.Richtlinie 2014/55/EU über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen, ABl. Nr. L 133 vom 06.05.2014 Sitzung 1.
- 19.Ziffer 19Durchführungsbeschluss 2014/184/EU zur Ausnahme bestimmter Dienste des Postsektors in Österreich von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste, ABl. Nr. L 101 vom 04.04.2014 S. 4, in der Fassung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/131, ABl. Nr. L 21 vom 26.01.2017 S. 103.Durchführungsbeschluss 2014/184/EU zur Ausnahme bestimmter Dienste des Postsektors in Österreich von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste, ABl. Nr. L 101 vom 04.04.2014 Sitzung 4, in der Fassung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/131, ABl. Nr. L 21 vom 26.01.2017 Sitzung 103.
- 20.Ziffer 20Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011, ABl. Nr. L 296 vom 12.11.2015 S. 1.Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011, ABl. Nr. L 296 vom 12.11.2015 Sitzung 1.
- 21.Ziffer 21Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 zur Einführung des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung, ABl. Nr. L 3 vom 06.01.2016 S. 16.Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 zur Einführung des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung, ABl. Nr. L 3 vom 06.01.2016 Sitzung 16.
- 22.Ziffer 22Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1804 über die Durchführungsmodalitäten für die Anwendung der Artikel 34 und 35 der Richtlinie 2014/25/EU über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste, ABl. Nr. L 275 vom 12.10.2016 S. 39.Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1804 über die Durchführungsmodalitäten für die Anwendung der Artikel 34 und 35 der Richtlinie 2014/25/EU über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste, ABl. Nr. L 275 vom 12.10.2016 Sitzung 39.
- 23.Ziffer 23Durchführungsbeschluss (EU) 2017/132 zur Anwendbarkeit von Artikel 34 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates auf Verträge zur Bereitstellung von Flughafeninfrastruktur für den Frachtverkehr in Österreich, ABl. Nr. L 21 vom 26.01.2017 S. 105.Durchführungsbeschluss (EU) 2017/132 zur Anwendbarkeit von Artikel 34 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates auf Verträge zur Bereitstellung von Flughafeninfrastruktur für den Frachtverkehr in Österreich, ABl. Nr. L 21 vom 26.01.2017 Sitzung 105.
- 24.Ziffer 24Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1870 über die Veröffentlichung der Fundstelle der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und die Liste von Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU, ABl. Nr. L 266 vom 17.10.2017 S. 19.Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1870 über die Veröffentlichung der Fundstelle der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und die Liste von Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU, ABl. Nr. L 266 vom 17.10.2017 Sitzung 19.
Anlage
Anl. 1 BVergG 2018
Verzeichnis der Tätigkeiten entsprechend der Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige gemäß § 5 Z 1 bzw. § 177Verzeichnis der Tätigkeiten entsprechend der Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, bzw. Paragraph 177,NACE1,2 | |
ABSCHNITT F | BAUGEWERBE | CPV Code |
Abteilung | Gruppe | Klasse | Gegenstand | Bemerkungen | |
45 | | | Baugewerbe | Diese Abteilung umfasst: – Neubau, Renovierung und gewöhnliche Instandsetzung | 45000000 |
| 45.1 | | Vorbereitende Baustellenarbeiten | | 45100000 |
| | 45.11 | Abbruch von Gebäuden, Erdbewegungsarbeiten | Diese Klasse umfasst: – Abbruch von Gebäuden und anderen Bauwerken – Aufräumen von Baustellen – Erdbewegungen: Ausschachtung, Erdauffüllung, Einebnung und Planierung von Baugelände, Grabenaushub, Felsabbau, Sprengen usw. – Erschließung von Lagerstätten – Auffahren von Grubenbauen, Abräumen des Deckgebirges und andere Aus- und Vorrichtungsarbeiten Diese Klasse umfasst ferner: – Baustellenentwässerung – Entwässerung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen | 45110000 |
| | 45.12 | Test- und Suchbohrung | Diese Klasse umfasst: – Test-, Such- und Kernbohrung für bauliche, geophysikalische, geologische oder ähnliche Zwecke. Diese Klasse umfasst nicht: – Erdöl- und Erdgasbohrungen zu Förderzwecken (s. 11.20) – Brunnenbau (s. 45.25) – Schachtbau (s. 45.25) – Exploration von Erdöl- und Erdgasfeldern, geophysikalische, geologische und seismische Messungen (s. 74.20) | 45120000 |
| 45.2 | | Hoch- und Tiefbau | | 45200000 |
| | 45.21 | Hochbau, Brücken- und Tunnelbau uÄ | Diese Klasse umfasst: – Errichtung von Gebäuden aller Art, Errichtung von Brücken, Tunneln uÄ – Brücken (einschließlich für Hochstraßen), Viadukte, Tunnel und Unterführungen – Rohrfernleitungen, Fernmelde- und Energieübertragungsleitungen – städtische Rohrleitungs- und Kabelnetze – dazugehörige Arbeiten – Herstellung von Fertigteilbauten aus Beton auf der Baustelle Diese Klasse umfasst nicht: – Erbringung von Dienstleistungen bei der Erdöl- und Erdgasförderung (s. 11.20) – Errichtung vollständiger Fertigteilbauten aus selbst gefertigten Teilen, soweit nicht aus Beton (s. Abteilungen 20, 26 und 28) – Bau von Sportplätzen, Stadien, Schwimmbädern, Sporthallen und anderen Sportanlagen (ohne Gebäude) (s. 45.23) – Bauinstallation (s. 45.3) – sonstiges Baugewerbe (s. 45.4) – Tätigkeiten von Architektur- und Ingenieurbüros (s. 74.20) – Projektleitung (s. 74.20) | 45210000 außer: -45213316 45220000 45231000 45232000 |
| | 45.22 | Dachdeckerei, Abdichtung und Zimmerei/ Zimmermeister | Diese Klasse umfasst: – Errichtung von Dächern – Dachdeckung – Abdichtung gegen Wasser und Feuchtigkeit | 45261000 |
| | 45.23 | Straßenbau und Eisenbahnoberbau | Diese Klasse umfasst: – Bau von Autobahnen, Straßen und Wegen – Bau von Bahnverkehrsstrecken – Bau von Rollbahnen – Bau von Sportplätzen, Stadien, Schwimmbädern, Tennis- und Golfplätzen (ohne Gebäude) – Markierung von Fahrbahnen und Parkplätzen Diese Klasse umfasst nicht: – Vorbereitende Erdbewegungen (s. 45.11) | 45212212 und DA03 45230000 ausgenommen: -45231000 -45232000 -45234115 |
| | 45.24 | Wasserbau | Diese Klasse umfasst: – Bau von: – Wasserstraßen, Häfen (einschließlich Jachthäfen), Flussbauten, Schleusen usw. – Talsperren und Deichen – Nassbaggerei – Unterwasserarbeiten | 45240000 |
| | 45.25 | Spezialbau und sonstiger Tiefbau | Diese Klasse umfasst: – spezielle Tätigkeiten im Hoch- und Tiefbau, die besondere Fachkenntnisse bzw. Ausrüstungen erfordern: – Herstellen von Fundamenten einschließlich Pfahlgründung – Brunnen- und Schachtbau – Montage von fremdbezogenen Stahlelementen – Eisenbiegerei – Mauer- und Pflasterarbeiten – Auf- und Abbau von Gerüsten und beweglichen Arbeitsbühnen einschließlich deren Vermietung – Schornstein-/Rauchfangs-, Feuerungs- und Industrieofenbau Diese Klasse umfasst nicht: – Vermietung von Gerüsten ohne Auf- und Abbau (s. 71.32) | 45250000 45262000 |
| 45.3 | | Bauinstallation | | 45300000 |
| | 45.31 | Elektroinstallation | Diese Klasse umfasst: – Installation oder Einbau in Gebäuden und anderen Bauwerken von: – elektrischen Leitungen und Armaturen – Kommunikationssystemen – Elektroheizungen – Rundfunk- und Fernsehantennen (für Wohngebäude) – Feuermeldeanlagen – Einbruchsicherungen – Aufzügen und Rolltreppen – Blitzableitern usw. | 45213316 45310000 außer: -45316000 |
| | 45.32 | Dämmung gegen Kälte, Wärme, Schall und Erschütterung | Diese Klasse umfasst: – Dämmung gegen Kälte, Wärme, Schall und Erschütterung in Gebäuden und anderen Bauwerken Diese Klasse umfasst nicht: – Abdichtung gegen Wasser und Feuchtigkeit (s. 45.22) | 45320000 |
| | 45.33 | Klempnerei/ Installateur, Gas-, Wasser-, Heizungs- und Lüftungsinstallation | Diese Klasse umfasst: – Installation oder Einbau in Gebäuden und anderen Bauwerken von: – Sanitäranlagen sowie Ausführung von Klempner-/Installateurarbeiten – Gasarmaturen – Geräten und Leitungen für Heizungs-, Lüftungs-, Kühl- und Klimaanlagen – Sprinkleranlagen Diese Klasse umfasst nicht: – Installation von Elektroheizungen (s. 45.31) | 45330000 |
| | 45.34 | Sonstige Bauinstallation | Diese Klasse umfasst: – Installation von Beleuchtungs- und Signalanlagen für Straßen, Eisenbahnen, Flughäfen und Häfen – Installation von Ausrüstungen und Befestigungselementen a.n.g. in Gebäuden und anderen Bauwerken | 45234115 45316000 45340000 |
| 45.4 | | Sonstiger Ausbau | | 45400000 |
| | 45.41 | Anbringen von Stuckaturen, Gipserei und Verputzerei | Diese Klasse umfasst: – Stuck-, Gips- und Verputzarbeiten einschließlich damit verbundener Lattenschalung in und an Gebäuden und anderen Bauwerken | 45410000 |
| | 45.42 | Bautischlerei und -schlosserei | Diese Klasse umfasst: – Einbau von fremdbezogenen Türen, Toren, Fenstern, Rahmen und Zargen, Einbauküchen, Treppen, Ladeneinrichtungen uÄ aus Holz oder anderem Material – Einbau von Decken, Wandvertäfelungen, beweglichen Trennwänden uÄ Innenausbauarbeiten Diese Klasse umfasst nicht: – Verlegen von Parkett- und anderen Holzböden (s. 45.43) | 45420000 |
| | 45.43 | Fußboden-, Fliesen- und Plattenlegerei/ Tapezierer, Raumausstattung | Diese Klasse umfasst: – Verlegen von: – Fußboden und Wandfliesen oder –platten aus Keramik, Beton oder Stein – Parkett- und anderen Holzböden – Teppich- und Bodenbelägen aus Linoleum – auch aus Kautschuk oder Kunststoff – Terrazzo-, Marmor-, Granit- oder Schiefer-Boden oder –Wandbelägen – Tapeten | 45430000 |
| | 45.44 | Maler- und Glasergewerbe/ Maler und Anstreicher, Glaser | Diese Klasse umfasst: – Innen- und Außenanstrich von Gebäuden – Anstrich von Hoch- und Tiefbauten – Ausführung von Glaserarbeiten einschließlich Einbau von Glasverkleidungen, Spiegeln usw. Diese Klasse umfasst nicht: – Fenstereinbau (s. 45.42) | 45440000 |
| | 45.45 | Sonstiger Ausbau a.n.g. | Diese Klasse umfasst: – Einbau von Swimmingpools – Fassadenreinigung – Sonstige Baufertigstellung und Ausbauarbeiten a.n.g. Diese Klasse umfasst nicht: – Innenreinigung von Gebäuden und anderen Bauwerken (s. 74.70) | 45212212 und DA04 45450000 |
| 45.5 | | Vermietung von Baumaschinen und -geräten mit Bedienungspersonal | | 45500000 |
| | 45.50 | Vermietung von Baumaschinen und -geräten mit Bedienungspersonal | Diese Klasse umfasst nicht: – Vermietung von Baumaschinen und -geräten ohne Bedienungspersonal (s. 71.32) | 45500000 |
| | | | | |
1 Bei unterschiedlichen Auslegungen zwischen CPV und NACE gilt die CPV-Nomenklatur.
2 Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 24.10.1990 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006, ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006 S. 1.2 Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 24.10.1990 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006, ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006 Sitzung 1.
Anl. 2 BVergG 2018
Bauaufträge nach § 4 Abs. 2 und 3Bauaufträge nach Paragraph 4, Absatz 2 und 3Errichtung von | Krankenhäusern |
Sportanlagen |
Erholungsanlagen |
Freizeitanlagen |
Schulen und Hochschulen |
Verwaltungsgebäuden |
| |
Anl. 3 BVergG 2018
Liste der zentralen öffentlichen Auftraggeber*)
- 1.Ziffer einsBundeskanzleramt
- 2.Ziffer 2Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport
- 3.Ziffer 3Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres
- 4.Ziffer 4Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz
- 5.Ziffer 5Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
- 6.Ziffer 6Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort
- 7.Ziffer 7Bundesministerium für Finanzen
- 8.Ziffer 8Bundesministerium für Inneres
- 9.Ziffer 9Bundesministerium für Landesverteidigung**)
- 10.Ziffer 10Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus
- 11.Ziffer 11Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz
- 12.Ziffer 12Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
- 13.Ziffer 13AIT Austrian Institute of Technology GmbH
- 14.Ziffer 14Bundesbeschaffung Ges. m. b. H.
- 15.Ziffer 15Bundesrechenzentrum Ges. m. b. H
*) Sofern sich aufgrund einer Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl Nr. 76/1986, Änderungen im Zusammenhang mit den nachfolgend aufgeführten Bundesministerien ergeben, so treten an Stelle der im Anhang genannten Bundesministerien deren Nachfolger. Sofern sich Änderungen im Zusammenhang mit anderen im Anhang genannten zentralen öffentlichen Auftraggebern ergeben, so treten an deren Stelle ihre Rechtsnachfolger.*) Sofern sich aufgrund einer Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, Änderungen im Zusammenhang mit den nachfolgend aufgeführten Bundesministerien ergeben, so treten an Stelle der im Anhang genannten Bundesministerien deren Nachfolger. Sofern sich Änderungen im Zusammenhang mit anderen im Anhang genannten zentralen öffentlichen Auftraggebern ergeben, so treten an deren Stelle ihre Rechtsnachfolger.
**)Vgl. dazu die Warenliste in Anhang IV.**)Vgl. dazu die Warenliste in Anhang römisch IV.
Anl. 4 BVergG 2018
Verzeichnis der in § 12 Abs. 1 Z 1 genannten Waren im Bereich der Verteidigung*)Verzeichnis der in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Waren im Bereich der Verteidigung*)Die Klassifikation der Warenbereiche erfolgt gemäß dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren.
Kapitel 25: | Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement |
Kapitel 26: | Metallurgische Erze sowie Schlacken und Aschen |
Kapitel 27: | Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse ausgenommen: aus 27.10: Spezialtreibstoffe |
Kapitel 28: | Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, radioaktiven Elementen, Metallen der seltenen Erden und Isotopen ausgenommen: |
aus 28.09 aus 28.13 aus 28.14 aus 28.28 aus 28.32 aus 28.39 aus 28.50 aus 28.51 aus 28.54 | Sprengstoffe Sprengstoffe Tränengas Sprengstoffe Sprengstoffe Sprengstoffe Toxikologische Erzeugnisse Toxikologische Erzeugnisse Sprengstoffe |
Kapitel 29: | Organische chemische Erzeugnisse ausgenommen: |
aus 29.03 aus 29.04 aus 29.07 aus 29.08 aus 29.11 aus 29.12 aus 29.13 aus 29.14 aus 29.15 aus 29.21 aus 29.22 aus 29.23 aus 29.26 aus 29.27 aus 29.29 | Sprengstoffe Sprengstoffe Sprengstoffe Sprengstoffe Sprengstoffe Sprengstoffe Toxikologische Erzeugnisse Toxikologische Erzeugnisse Toxikologische Erzeugnisse Toxikologische Erzeugnisse Toxikologische Erzeugnisse Toxikologische Erzeugnisse Sprengstoffe Toxikologische Erzeugnisse Sprengstoffe |
Kapitel 30: | Pharmazeutische Erzeugnisse |
Kapitel 31: | Düngemittel |
Kapitel 32: | Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Farben, Anstrichfarben; Lacke und Färbemittel; Kitte; Tinten |
Kapitel 33: | Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel |
Kapitel 34: | Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel und Waschhilfsmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen und „Dentalwachs“ |
Kapitel 35: | Eiweißstoffe; Klebstoffe; Enzyme |
Kapitel 37: | Erzeugnisse zu photographischen und kinematographischen Zwecken |
Kapitel 38: | Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie ausgenommen: |
aus 38.19 | Toxikologische Erzeugnisse |
Kapitel 39: | Kunststoffe, Zelluloseäther und –ester, künstliche Resinoide und Waren daraus ausgenommen: |
aus 39.03 | Sprengstoffe |
Kapitel 40: | Kautschuk (Naturkautschuk, synthetischer Kautschuk und Faktis) und Kautschukwaren ausgenommen: |
| aus 40.11 | kugelsichere Reifen |
Kapitel 41: | Häute und Felle (andere als Pelzfelle) und Leder |
Kapitel 42: | Lederwaren, Sattlerwaren, Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse, Waren aus Därmen |
Kapitel 43: | Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus |
Kapitel 44: | Holz, Holzkohle und Holzwaren |
Kapitel 45: | Kork und Korkwaren |
Kapitel 46: | Flechtwaren und Korbmacherwaren |
Kapitel 47: | Ausgangsstoffe für die Papierherstellung |
Kapitel 48: | Papier und Pappe, Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe |
Kapitel 49: | Waren des Buchhandels und Erzeugnisse des graphischen Gewerbes |
Kapitel 65: | Kopfbedeckungen und Teile davon |
Kapitel 66: | Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon |
Kapitel 67: | Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren |
Kapitel 68: | Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen |
Kapitel 69: | Keramische Waren |
Kapitel 70: | Glas und Glaswaren |
Kapitel 71: | Echte Perlen, Edelsteine, Schmucksteine und dergleichen, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen, Waren daraus; Phantasieschmuck |
Kapitel 73: | Eisen und Stahl und Waren daraus |
Kapitel 74: | Kupfer und Waren daraus |
Kapitel 75: | Nickel und Waren daraus |
Kapitel 76: | Aluminium und Waren daraus |
Kapitel 77: | Magnesium und Beryllium und Waren daraus |
Kapitel 78: | Blei und Waren daraus |
Kapitel 79: | Zink und Waren daraus |
Kapitel 80: | Zinn und Waren daraus |
Kapitel 81: | Andere unedle Metalle und Waren daraus |
Kapitel 82: | Werkzeuge, Messerschmiedewaren und Essbestecke aus unedlen Metallen ausgenommen: |
aus 82.05 aus 82.07 | Werkzeuge |
Werkzeugteile |
Kapitel 83: | Verschiedene Waren aus unedlen Metallen |
Kapitel 84: | Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte und Teile davon ausgenommen: |
aus 84.06 aus 84.08 aus 84.45 aus 84.53 aus 84.55 aus 84.59 | Motoren Andere Triebwerke Maschinen Automatische Datenverarbeitungsmaschinen Teile für Maschinen der Tarif-Nr. 84.53 Kernreaktoren |
Kapitel 85: | Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte und Teile davon ausgenommen: |
aus 85.13 | Telekommunikationsausrüstung |
aus 85.15 | Sendegeräte |
Kapitel 86: | Schienenfahrzeuge, ortsfestes Gleismaterial, nicht elektrische mechanische Signalvorrichtungen für Verkehrswege ausgenommen: |
aus 86.02 aus 86.03 aus 86.05 aus 86.06 aus 86.07 | gepanzerte Lokomotiven, elektrisch andere gepanzerte Lokomotiven gepanzerte Wagen Werkstattwagen Wagen |
Kapitel 87: | Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge ausgenommen: |
aus 87.01 aus 87.02 aus 87.03 aus 87.08 aus 87.09 aus 87.14 | Zugmaschinen Militärfahrzeuge Abschleppwagen Panzer und andere gepanzerte Fahrzeuge Krafträder Anhänger |
Kapitel 89: | Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen ausgenommen: |
| aus 89.01A | Kriegsschiffe |
Kapitel 90: | Optische, photographische und kinematographische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- und Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte ausgenommen: |
aus 90.05 aus 90.11 aus 90.13 aus 90.14 aus 90.17 aus 90.18 aus 90.19 aus 90.20 aus 90.28 | Ferngläser Mikroskope Verschiedene Instrumente, Laser Entfernungsmesser Medizinische Instrumente Apparate und Geräte für Mechanotherapie Orthopädische Apparate Röntgenapparate und -geräte Elektrische oder elektronische Messinstrumente |
Kapitel 91: | Uhrmacherwaren |
Kapitel 92: | Musikinstrumente, Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte oder Bild- und Tonwiedergabegeräte für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Instrumente und Geräte |
Kapitel 94: | Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren ausgenommen: |
| aus 94.01A | Sitze für Luftfahrzeuge |
Kapitel 95: | Bearbeitete Schnitz- und Formstoffe, Waren aus Schnitz- und Formstoffen |
Kapitel 96: | Besen, Bürsten, Pinsel, Puderquasten und Siebwaren |
Kapitel 98: | Verschiedene Waren |
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_____________________
*) Vgl. dazu die Warenliste in Anhang I, Nummer 3 des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen, ABl. Nr. L 336 vom 23.12.1994 S. 273.*) Vgl. dazu die Warenliste in Anhang römisch eins, Nummer 3 des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen, ABl. Nr. L 336 vom 23.12.1994 Sitzung 273.
Anl. 5 BVergG 2018
Anforderungen an die Instrumente und Vorrichtungen für die elektronische Entgegennahme von Angeboten, Teilnahmeanträgen, Prüfanträgen sowie Plänen und Entwürfen für Wettbewerbe
Die Instrumente und Vorrichtungen für die elektronische Entgegennahme von Angeboten, Teilnahmeanträgen, von Prüfanträgen sowie Plänen und Entwürfen bei Wettbewerben müssen mittels geeigneter technischer Mittel und entsprechender Verfahren gewährleisten, dass
- 1.Ziffer einsder Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) des Einganges der Angebote, der Teilnahmeanträge, der Prüfanträge und der Wettbewerbsarbeiten genau bestimmt werden kann,
- 2.Ziffer 2es als sicher gelten kann, dass niemand vor den festgesetzten Terminen Zugang zu den gemäß den vorliegenden Anforderungen übermittelten Daten haben kann,
- 3.Ziffer 3die Zeitpunkte der Öffnung der eingegangenen Daten ausschließlich von den ermächtigten Personen festgelegt oder geändert werden können,
- 4.Ziffer 4in den verschiedenen Phasen des Vergabeverfahrens nur die ermächtigten Personen Zugang zu allen vorgelegten Daten – bzw. zu einem Teil dieser Daten – haben,
- 5.Ziffer 5nur die ermächtigten Personen Zugang zu den übermittelten Daten, und zwar erst nach dem festgesetzten Zeitpunkt, gewähren dürfen,
- 6.Ziffer 6die eingegangenen und gemäß den vorliegenden Anforderungen geöffneten Angaben ausschließlich den zur Kenntnisnahme ermächtigten Personen zugänglich bleiben und
- 7.Ziffer 7es bei einem Verstoß oder versuchten Verstoß gegen die Zugangsverbote oder -bedingungen gemäß den Z 2 bis 6 als sicher gelten kann, dass sich der Verstoß oder versuchte Verstoß eindeutig aufdecken lässt.es bei einem Verstoß oder versuchten Verstoß gegen die Zugangsverbote oder -bedingungen gemäß den Ziffer 2 bis 6 als sicher gelten kann, dass sich der Verstoß oder versuchte Verstoß eindeutig aufdecken lässt.
Anl. 6 BVergG 2018
II. Zu erteilende zusätzliche Auskünfte, wenn die Vorinformation als Bekanntmachung dientrömisch II. Zu erteilende zusätzliche Auskünfte, wenn die Vorinformation als Bekanntmachung dient- 1.Ziffer einsHinweis darauf, dass interessierte Unternehmer dem öffentlichen Auftraggeber ihr Interesse an dem Auftrag (den Aufträgen) bekunden sollten.
- 2.Ziffer 2Art des Vergabeverfahrens (nichtoffene Verfahren, ob mit oder ohne dynamisches Beschaffungssystem, oder Verhandlungsverfahren).
- 3.Ziffer 3Gegebenenfalls Angaben, ob
- a)Litera aeine Rahmenvereinbarung geschlossen wird;
- b)Litera bein dynamisches Beschaffungssystem zum Einsatz kommt.
- 4.Ziffer 4Soweit bereits bekannt, Zeitrahmen für die Bereitstellung der Produkte beziehungsweise die Ausführung der Bauarbeiten oder Dienstleistungen und, soweit möglich, Laufzeit des Auftrags.
- 5.Ziffer 5Soweit bereits bekannt, Teilnahmebedingungen, einschließlich
- a)Litera agegebenenfalls Angabe, ob es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt, der geschützten Werkstätten vorbehalten ist, oder bei dem die Ausführung nur im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgen darf;
- b)Litera bgegebenenfalls Angabe, ob die Erbringung der Dienstleistung aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften einem besonderen Berufsstand vorbehalten ist;
- c)Litera ceiner Kurzbeschreibung der Eignungskriterien.
- 6.Ziffer 6Soweit bereits bekannt, Kurzbeschreibung der Zuschlagskriterien.
- 7.Ziffer 7Soweit bereits bekannt, geschätzte Gesamtgrößenordnung des (der) Auftrags (Aufträge); bei Unterteilung des Auftrags in mehrere Lose sind diese Informationen für jedes Los anzugeben.
- 8.Ziffer 8Fristen für den Eingang der Interessenbekundungen.
- 9.Ziffer 9Anschrift, an die die Interessenbekundungen zu richten sind.
- 10.Ziffer 10Sprache oder Sprachen, in denen die Teilnahmeanträge beziehungsweise Angebote abzugeben sind.
- 11.Ziffer 11Gegebenenfalls Angaben, ob
- a)Litera aeine elektronische Einreichung der Angebote oder Anträge auf Teilnahme gefordert beziehungsweise akzeptiert wird;
- b)Litera bAufträge elektronisch erteilt werden;
- c)Litera cdie Rechnungstellung elektronisch erfolgt;
- d)Litera ddie Zahlung elektronisch erfolgt.
- 12.Ziffer 12Angaben darüber, ob der Auftrag mit einem aus Mitteln der Union finanzierten Vorhaben beziehungsweise Programm im Zusammenhang steht.
- 13.Ziffer 13Name und Anschrift der für Nachprüfungen und gegebenenfalls für Mediationsverfahren zuständigen Stelle; genaue Angaben zu den Fristen für Nachprüfungsverfahren oder erforderlichenfalls Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse der Stelle, bei der diese Informationen erhältlich sind.
TEIL C
In der Auftragsbekanntmachung aufzuführende Angaben- 1.Ziffer einsName, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Fax-Nummer, E-Mail- und Internet-Adresse des öffentlichen Auftraggebers und, falls abweichend, der Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind.
- 2.Ziffer 2E-Mail- oder Internet-Adresse, über die die Ausschreibungsunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und unmittelbar abgerufen werden können. Ist ein unentgeltlicher, uneingeschränkter, vollständiger und unmittelbarer Zugang nicht möglich, so ist darauf hinzuweisen, wie die Ausschreibungsunterlagen abgerufen werden können.
- 3.Ziffer 3Art und Haupttätigkeit des öffentlichen Auftraggebers.
- 4.Ziffer 4Gegebenenfalls Hinweis darauf, dass es sich bei dem öffentlichen Auftraggeber um eine zentrale Beschaffungsstelle handelt oder dass eine andere Form gemeinsamer Beschaffung vorgesehen ist.
- 5.Ziffer 5CPV-Codes. Bei Unterteilung des Auftrags in mehrere Lose sind diese Informationen für jedes Los anzugeben.
- 6.Ziffer 6NUTS-Code für den Haupterfüllungsort der Bauarbeiten bei Bauaufträgen beziehungsweise NUTS-Code für den Haupterfüllungsort für Lieferungen und Leistungen bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen. bei Unterteilung des Auftrags in mehrere Lose sind diese Informationen für jedes Los anzugeben.
- 7.Ziffer 7Beschreibung der Beschaffung: Art und Umfang der Bauarbeiten, Art und Menge der Lieferungen, Art und Umfang der Dienstleistungen. Bei Unterteilung des Auftrags in mehrere Lose sind diese Informationen für jedes Los anzugeben; gegebenenfalls Beschreibung etwaiger Optionen.
- 8.Ziffer 8Geschätzte Gesamtgrößenordnung des (der) Auftrags (Aufträge); bei Unterteilung des Auftrags in mehrere Lose sind diese Informationen für jedes Los anzugeben.
- 9.Ziffer 9Zulässigkeit oder Verbot von Änderungsvorschlägen.
- 10.Ziffer 10Zeitrahmen für die Bereitstellung beziehungsweise Ausführung der Lieferungen, Bauarbeiten oder Dienstleistungen und, soweit möglich, Laufzeit des Auftrags.
- 11.Ziffer 11Bei Rahmenvereinbarungen Angabe der vorgesehenen Laufzeit der Vereinbarung, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe für eine etwaige Laufzeit von mehr als vier Jahren. Soweit möglich, Angabe des Werts oder der Größenordnung und der Häufigkeit der zu vergebenden Aufträge sowie gegebenenfalls vorgeschlagene Höchstzahl der teilnehmenden Unternehmer.
- 12.Ziffer 12Bei einem dynamischen Beschaffungssystem Angabe der vorgesehenen Dauer des Bestehens dieses Systems. Soweit möglich, Angabe des Werts oder der Größenordnung und der Häufigkeit der zu vergebenden Aufträge.
- 13.Ziffer 13Teilnahmebedingungen, darunter
- a)Litera agegebenenfalls Angabe, ob es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt, der geschützten Werkstätten vorbehalten ist, oder bei dem die Ausführung nur im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgen darf;
- b)Litera bgegebenenfalls Angabe darüber, ob die Erbringung der Dienstleistung aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften einem besonderen Berufsstand vorbehalten ist; Hinweis auf die entsprechende Rechts- oder Verwaltungsvorschrift;
- c)Litera cListe und Kurzbeschreibung der die persönliche Lage der Unternehmer betreffenden Kriterien, die zu ihrem Ausschluss führen können, sowie der Eignungskriterien; etwaige einzuhaltende Mindeststandards; Angabe der Informationserfordernisse (Eigenerklärungen, Unterlagen).
- 14.Ziffer 14Art des Vergabeverfahrens; gegebenenfalls Rechtfertigungsgründe für ein beschleunigtes Verfahren (für offene und nichtoffene Verfahren und Verhandlungsverfahren).
- 15.Ziffer 15Gegebenenfalls Angaben, ob
- a)Litera aeine Rahmenvereinbarung geschlossen wird;
- b)Litera bein dynamisches Beschaffungssystem zum Einsatz kommt;
- c)Litera ceine elektronische Auktion stattfindet (bei offenen oder nichtoffenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren).
- 16.Ziffer 16Falls der Auftrag in mehrere Lose unterteilt ist, Angabe, ob die Möglichkeit besteht, Angebote für eines, mehrere oder alle Lose einzureichen; Angabe einer etwaigen Begrenzung der Zahl der Lose, die an einen Bieter vergeben werden können. Wird ein Auftrag nicht in Lose aufgeteilt, Angabe der Gründe hierfür, es sei denn, dass diese Information im Vergabevermerk enthalten ist.
- 17.Ziffer 17Für nichtoffene Verfahren, Verhandlungsverfahren, den wettbewerblichen Dialog oder Innovationspartnerschaften, falls von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, die Anzahl der Bewerber, die zur Abgabe eines Angebots, zu Verhandlungen oder zum Dialog aufgefordert werden sollen, zu verringern: Mindestanzahl und gegebenenfalls auch Höchstanzahl der Bewerber und objektive Kriterien für die Auswahl der jeweiligen Bewerber.
- 18.Ziffer 18Bei einem Verhandlungsverfahren, einem wettbewerblichen Dialog oder einer Innovationspartnerschaft gegebenenfalls Angabe, dass das Verfahren in aufeinander folgenden Etappen abgewickelt wird, um die Zahl der zu verhandelnden Angebote beziehungsweise der zu erörternden Lösungen schrittweise zu verringern.
- 19.Ziffer 19Gegebenenfalls zusätzliche Bedingungen für die Ausführung des Auftrags.
- 20.Ziffer 20Zuschlagskriterien: Sofern nicht das erfolgreiche Angebot allein aufgrund des Preises ermittelt wird, geht, müssen das Kostenmodell oder die Kriterien für das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot sowie deren Gewichtung genannt werden, falls sie nicht in den Spezifikationen beziehungsweise im Fall des wettbewerblichen Dialogs in der Beschreibung enthalten sind.
- 21.Ziffer 21Frist für den Eingang der Angebote (offenes Verfahren) oder der Teilnahmeanträge (nichtoffene Verfahren, Verhandlungsverfahren, dynamische Beschaffungssysteme, wettbewerbliche Dialoge, Innovationspartnerschaften).
- 22.Ziffer 22Anschrift, an die die Angebote beziehungsweise Teilnahmeanträge zu richten sind.
- 23.Ziffer 23Bei offenen Verfahren:
- a)Litera aBindefrist;
- b)Litera bDatum, Uhrzeit und Ort der Öffnung der Angebote;
- c)Litera cPersonen, die bei der Öffnung anwesend sein dürfen.
- 24.Ziffer 24Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge abzufassen sind.
- 25.Ziffer 25Gegebenenfalls Angaben, ob
- a)Litera aeine elektronische Einreichung der Angebote oder Anträge auf Teilnahme akzeptiert wird;
- b)Litera bAufträge elektronisch erteilt werden;
- c)Litera ceine elektronische Rechnungstellung akzeptiert wird;
- d)Litera ddie Zahlung elektronisch erfolgt.
- 26.Ziffer 26Angaben darüber, ob der Auftrag mit einem aus Mitteln der Union finanzierten Vorhaben beziehungsweise Programm im Zusammenhang steht.
- 27.Ziffer 27Name und Anschrift der für Nachprüfungen und gegebenenfalls für Mediationsverfahren zuständigen Stelle; genaue Angaben zu den Fristen für Nachprüfungsverfahren beziehungsweise gegebenenfalls Name, Anschrift, Telefon- und Faxnummer und E-Mail-Adresse der Stelle, bei der diese Informationen erhältlich sind.
- 28.Ziffer 28Daten und Angaben zu früheren Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Union, die für den (die) bekanntgegebenen Auftrag (Aufträge) relevant sind.
- 29.Ziffer 29Bei wiederkehrenden Aufträgen Angaben zum geplanten Zeitpunkt für die Veröffentlichung weiterer Bekanntmachungen.
- 30.Ziffer 30Tag der Absendung der Bekanntmachung.
- 31.Ziffer 31Hinweis darauf, ob der Auftrag unter das GPA fällt oder nicht.
- 32.Ziffer 32Sonstige einschlägige Auskünfte.
TEIL D
In der Vergabebekanntmachung aufzuführende Angaben- 1.Ziffer einsName, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Fax-Nummer, E-Mail- und Internet-Adresse des öffentlichen Auftraggebers und, falls abweichend, der Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind.
- 2.Ziffer 2Art und Haupttätigkeit des öffentlichen Auftraggebers.
- 3.Ziffer 3Gegebenenfalls Hinweis darauf, dass es sich bei dem öffentlichen Auftraggeber um eine zentrale Beschaffungsstelle handelt oder dass eine andere Form gemeinsamer Beschaffung vorgesehen ist.
- 4.Ziffer 4CPV-Codes.
- 5.Ziffer 5NUTS-Code für den Haupterfüllungsort der Bauarbeiten bei Bauaufträgen beziehungsweise NUTS-Code für den Haupterfüllungsort für Lieferungen und Leistungen bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen.
- 6.Ziffer 6Beschreibung der Beschaffung: Art und Umfang der Bauarbeiten, Art und Menge der Lieferungen, Art und Umfang der Dienstleistungen. Bei Unterteilung des Auftrags in mehrere Lose sind diese Informationen für jedes Los anzugeben; gegebenenfalls Beschreibung etwaiger Optionen.
- 7.Ziffer 7Art des Vergabeverfahrens; im Fall von Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung Begründung.
- 8.Ziffer 8Gegebenenfalls Angaben, ob
- a)Litera aeine Rahmenvereinbarung geschlossen wurde;
- b)Litera bein dynamisches Beschaffungssystem zum Einsatz gekommen ist.
- 9.Ziffer 9Bei der Vergabe des Auftrags beziehungsweise der Aufträge angewandtes Kostenmodell oder angewandte Zuschlagskriterien. Gegebenenfalls Angabe, ob eine elektronische Auktion stattgefunden hat (bei offenen oder nichtoffenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren).
- 10.Ziffer 10Datum des Abschlusses des Auftrags (der Aufträge) im Anschluss an dessen (deren) Vergabe beziehungsweise Datum der Rahmenvereinbarung(en) im Anschluss an die Entscheidung über deren Abschluss.
- 11.Ziffer 11Anzahl der für jede Vergabe eingegangenen Angebote, darunter
- a)Litera aAnzahl der Angebote kleiner und mittlerer Unternehmen,
- b)Litera bAnzahl der Angebote aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus einem Drittland,
- c)Litera cAnzahl der elektronisch übermittelten Angebote.
- 12.Ziffer 12Für jede Zuschlagerteilung Name, Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Faxnummer, E-Mail- und Internet-Adresse des (der) erfolgreichen Bieters (Bieter), darunter
- a)Litera aAngabe, ob der erfolgreiche Bieter ein kleines oder mittleres Unternehmen ist,
- b)Litera bAngabe, ob der Auftrag an eine Gruppe von Unternehmern (gemeinsames Unternehmen, Konsortium oder andere) vergeben wurde.
- 13.Ziffer 13Wert des (der) erfolgreichen Angebots (Angebote) oder das höchste und das niedrigste Angebot, die bei der Vergabe berücksichtigt wurden.
- 14.Ziffer 14Gegebenenfalls für jede Zuschlagserteilung Wert und Teil des Auftrags, der voraussichtlich an Dritte weitervergeben wird.
- 15.Ziffer 15Angaben darüber, ob der Auftrag mit einem aus Mitteln der Union finanzierten Vorhaben beziehungsweise Programm im Zusammenhang steht.
- 16.Ziffer 16Name und Anschrift der für Nachprüfungen und gegebenenfalls für Mediationsverfahren zuständigen Stelle; genaue Angaben zu den Fristen für die Nachprüfungsverfahren beziehungsweise gegebenenfalls Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse der Stelle, bei der diese Informationen erhältlich sind.
- 17.Ziffer 17Daten und Angaben zu früheren Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Union, die für den (die) bekanntgegebenen Auftrag (Aufträge) relevant sind.
- 18.Ziffer 18Tag der Absendung der Bekanntmachung.
- 19.Ziffer 19Sonstige einschlägige Auskünfte.
TEIL E
In Wettbewerbsbekanntmachungen aufzuführende Angaben- 1.Ziffer einsName, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Fax-Nummer, E-Mail- und Internet-Adresse des öffentlichen Auftraggebers und, falls abweichend, der Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind.
- 2.Ziffer 2E-Mail- oder Internet-Adresse, über die die Wettbewerbsunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und unmittelbar abgerufen werden können. Ist ein unentgeltlicher, uneingeschränkter, vollständiger und unmittelbarer Zugang nicht möglich, so ist darauf hinzuweisen, wie die Wettbewerbsunterlagen abgerufen werden können.
- 3.Ziffer 3Art und Haupttätigkeit des öffentlichen Auftraggebers.
- 4.Ziffer 4Gegebenenfalls Hinweis darauf, dass es sich bei dem öffentlichen Auftraggeber um eine zentrale Beschaffungsstelle handelt oder dass eine andere Form gemeinsamer Beschaffung vorgesehen ist.
- 5.Ziffer 5CPV-Codes. Bei Unterteilung des Auftrags in mehrere Lose sind diese Informationen für jedes Los anzugeben.
- 6.Ziffer 6Beschreibung der Hauptmerkmale des Projekts.
- 7.Ziffer 7Gegebenenfalls Anzahl und Wert der Preise.
- 8.Ziffer 8Art des Wettbewerbs (offen oder nichtoffen).
- 9.Ziffer 9Bei einem offenen Wettbewerb Frist für die Einreichung von Projekten.
- 10.Ziffer 10Bei einem nichtoffenen Wettbewerb:
- a)Litera agewünschte Teilnehmerzahl;
- b)Litera bgegebenenfalls Namen der bereits ausgewählten Teilnehmer;
- c)Litera cKriterien für die Auswahl der Teilnehmer;
- d)Litera dFrist für die Einreichung der Teilnahmeanträge.
- 11.Ziffer 11Gegebenenfalls Angabe, ob die Teilnahme einem bestimmten Berufsstand vorbehalten ist.
- 12.Ziffer 12Kriterien für die Bewertung der Projekte.
- 13.Ziffer 13Angabe, ob die Entscheidung des Preisgerichts für den öffentlichen Auftraggeber bindend ist.
- 14.Ziffer 14Gegebenenfalls Angabe der an alle Teilnehmer zu leistenden Zahlungen.
- 15.Ziffer 15Angabe, ob die Aufträge im Anschluss an den Wettbewerb an den/die Gewinner des Wettbewerbs vergeben werden können oder nicht.
- 16.Ziffer 16Tag der Absendung der Bekanntmachung.
- 17.Ziffer 17Sonstige einschlägige Auskünfte.
TEIL F
In Bekanntmachungen über die Ergebnisse eines Wettbewerbs aufzuführende Angaben- 1.Ziffer einsName, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Fax-Nummer, E-Mail- und Internet-Adresse des öffentlichen Auftraggebers und, falls abweichend, der Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind.
- 2.Ziffer 2Art und Haupttätigkeit des öffentlichen Auftraggebers.
- 3.Ziffer 3Gegebenenfalls Hinweis darauf, dass es sich bei dem öffentlichen Auftraggeber um eine zentrale Beschaffungsstelle handelt oder dass eine andere Form gemeinsamer Beschaffung vorgesehen ist.
- 4.Ziffer 4CPV-Codes.
- 5.Ziffer 5Beschreibung der Hauptmerkmale des Projekts.
- 6.Ziffer 6Wert der Preise.
- 7.Ziffer 7Art des Wettbewerbs (offen oder nichtoffen).
- 8.Ziffer 8Kriterien für die Bewertung der Projekte.
- 9.Ziffer 9Datum der Entscheidung des Preisgerichts.
- 10.Ziffer 10Anzahl der Teilnehmer
- a)Litera aAnzahl der Teilnehmer, bei denen es sich um KMU handelt;
- b)Litera bAnzahl der ausländischen Teilnehmer.
- 11.Ziffer 11Name, Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Fax-Nummer, E-Mail- und Internet-Adresse des Gewinners (der Gewinner) des Wettbewerbs und Angabe dazu, ob es sich beim Gewinner (den Gewinnern) um kleine und mittlere Unternehmen handelt.
- 12.Ziffer 12Angaben darüber, ob der Wettbewerb mit einem aus Mitteln der Union finanzierten Vorhaben beziehungsweise Programm im Zusammenhang steht.
- 13.Ziffer 13Daten und Angaben zu früheren Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Union, die für das (die) bekanntgegebene(n) Projekt (Projekte) relevant sind.
- 14.Ziffer 14Tag der Absendung der Bekanntmachung.
- 15.Ziffer 15Sonstige einschlägige Auskünfte.
TEIL G
In Bekanntmachungen von Änderungen eines Auftrags während seiner Laufzeit aufzuführende Angaben- 1.Ziffer einsName, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Fax-Nummer, E-Mail- und Internet-Adresse des öffentlichen Auftraggebers und, falls abweichend, der Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind.
- 2.Ziffer 2CPV-Codes.
- 3.Ziffer 3NUTS-Code für den Haupterfüllungsort der Bauarbeiten bei Bauaufträgen beziehungsweise NUTS-Code für den Haupterfüllungsort für Lieferungen und Leistungen bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen.
- 4.Ziffer 4Beschreibung des Auftrags vor und nach der Änderung: Art und Umfang der Bauarbeiten, Art und Menge beziehungsweise Wert der Lieferungen, Art und Umfang der Dienstleistungen.
- 5.Ziffer 5Die etwaige durch die Änderung bedingte Preiserhöhung.
- 6.Ziffer 6Beschreibung der Umstände, die die Änderung erforderlich gemacht haben.
- 7.Ziffer 7Tag der Entscheidung über die Auftragsvergabe.
- 8.Ziffer 8Gegebenenfalls Name, Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Faxnummer, E-Mail- und Internet-Adresse des (der) neuen Unternehmer(s).
- 9.Ziffer 9Angaben darüber, ob der Auftrag mit einem aus Mitteln der Union finanzierten Vorhaben beziehungsweise Programm im Zusammenhang steht.
- 10.Ziffer 10Name und Anschrift der Aufsichtsstelle und der für Nachprüfungen und gegebenenfalls für Mediationsverfahren zuständigen Stelle. Genaue Angaben zu den Fristen für Nachprüfungsverfahren beziehungsweise gegebenenfalls Name, Anschrift, Telefon- und Faxnummer und E-Mail-Adresse der Stelle, bei der diese Informationen erhältlich sind.
- 11.Ziffer 11Daten und Angaben zu früheren Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Union, die für den (die) bekanntgegebenen Auftrag (Aufträge) relevant sind.
- 12.Ziffer 12Tag der Absendung der Bekanntmachung.
- 13.Ziffer 13Sonstige einschlägige Auskünfte.
TEIL H
In Bekanntmachungen von Aufträgen für soziale und andere besondere Dienstleistungen aufzuführende Angaben- 1.Ziffer einsName, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, E-Mail- und Internet-Adresse des öffentlichen Auftraggebers.
- 2.Ziffer 2NUTS-Code für die Hauptbaustelle bei Bauarbeiten beziehungsweise NUTS-Code für den Haupterfüllungsort bei Lieferungen und Dienstleistungen.
- 3.Ziffer 3Kurzbeschreibung des betreffenden Auftrags einschließlich der CPV-Codes.
- 4.Ziffer 4Teilnahmebedingungen, darunter gegebenenfalls Angabe, ob es sich um einen Auftrag handelt, der geschützten Werkstätten vorbehalten ist oder bei dem die Ausführung nur im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgen darf, und gegebenenfalls Angabe darüber, ob die Erbringung der Dienstleistung aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften einem besonderen Berufsstand vorbehalten ist.
- 5.Ziffer 5Frist(en) für die Kontaktierung des öffentlichen Auftraggebers im Hinblick auf die Teilnahme.
- 6.Ziffer 6Kurzbeschreibung der wichtigsten Merkmale des Vergabeverfahrens.
TEIL I
In Vorinformationen für soziale und andere besondere Dienstleistungen aufzuführende Angaben- 1.Ziffer einsName, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, E-Mail- und Internet-Adresse des öffentlichen Auftraggebers.
- 2.Ziffer 2Kurzbeschreibung des betreffenden Auftrags einschließlich des geschätzten Gesamtwerts des Auftrags und der beziehungsweise der Code(s) der CPV-Nomenklatur.
- 3.Ziffer 3Soweit bereits bekannt:
- a)Litera aNUTS-Code für die Hauptbaustelle bei Bauarbeiten beziehungsweise NUTS-Code für den Haupterfüllungsort bei Lieferungen und Dienstleistungen.
- b)Litera bZeitrahmen für die Bereitstellung der Lieferungen beziehungsweise die Ausführung der Bauarbeiten oder Dienstleistungen und, soweit möglich, Laufzeit des Auftrags.
- c)Litera cTeilnahmebedingungen, darunter gegebenenfalls Angabe, ob es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt, der geschützten Werkstätten vorbehalten ist, oder bei dem die Ausführung nur im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgen darf, und gegebenenfalls Angabe, ob die Erbringung der Dienstleistung aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften einem besonderen Berufsstand vorbehalten ist.
- d)Litera dKurzbeschreibung der wichtigsten Merkmale des Vergabeverfahrens.
- 4.Ziffer 4Hinweis darauf, dass interessierte Unternehmer dem öffentlichen Auftraggeber ihr Interesse an dem Auftrag (den Aufträgen) mitteilen müssen, sowie Angabe der Frist für den Eingang der Interessenbekundungen sowie der Anschrift, an die die Interessenbekundungen zu richten sind.
TEIL J
In Bekanntmachungen über die Vergabe von Aufträgen für soziale und andere besondere Dienstleistungen aufzuführende Angaben- 1.Ziffer einsName, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, E-Mail- und Internet-Adresse des öffentlichen Auftraggebers.
- 2.Ziffer 2Kurzbeschreibung des betreffenden Auftrags einschließlich der Nummer(n) der CPV-Nomenklatur.
- 3.Ziffer 3NUTS-Code für die Hauptbaustelle bei Bauarbeiten beziehungsweise NUTS-Code für den Haupterfüllungsort bei Lieferungen und Dienstleistungen.
- 4.Ziffer 4Anzahl der eingegangenen Angebote.
- 5.Ziffer 5Gezahlter Preis oder Preisspanne (Minimum/Maximum).
- 6.Ziffer 6Für jeden vergebenen Auftrag Name, Anschrift einschließlich NUTS-Code, E-Mail- und Internet-Adresse des (der) erfolgreichen Unternehmer(s).
- 7.Ziffer 7Sonstige einschlägige Auskünfte.
Anl. 7 BVergG 2018
Vorgaben für die Veröffentlichung1. Veröffentlichung der Bekanntmachungen
- a)Litera aDie Standardformulare für Bekanntmachungen sind vom Auftraggeber an das Amt für Veröffentlichungen zu übermitteln. Sie werden gemäß den folgenden Bestimmungen veröffentlicht:
- aa)Sub-Litera, a, aDie Bekanntmachungen werden vom Amt für Veröffentlichungen oder im Fall der Vorinformation bzw. einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung in einem Beschafferprofil vom Auftraggeber veröffentlicht.
- bb)Sub-Litera, b, bDer Auftraggeber kann alle Bekanntmachungen im Internet in einem „Beschafferprofil“ gemäß Z 2 lit. b veröffentlichen.Der Auftraggeber kann alle Bekanntmachungen im Internet in einem „Beschafferprofil“ gemäß Ziffer 2, Litera b, veröffentlichen.
- cc)Sub-Litera, c, cDas Amt für Veröffentlichungen stellt dem Auftraggeber eine Bescheinigung über die Veröffentlichung der Bekanntmachung aus.
2. Veröffentlichung zusätzlicher bzw. ergänzender Informationen
- a)Litera aDer Auftraggeber veröffentlicht die Ausschreibung vollständig im Internet, sofern nicht ein Sonderfall gemäß den §§ 89 Abs. 3 bzw. 260 Abs. 3 vorliegt.Der Auftraggeber veröffentlicht die Ausschreibung vollständig im Internet, sofern nicht ein Sonderfall gemäß den Paragraphen 89, Absatz 3, bzw. 260 Absatz 3, vorliegt.
- b)Litera bDas Beschafferprofil kann Vorinformationen, regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachungen, Angaben über laufende Ausschreibungen, geplante Aufträge, vergebene Aufträge, widerrufene Verfahren sowie alle sonstigen Informationen von allgemeinem Interesse wie Kontaktstelle, Telefon- und Faxnummer, Postanschrift und E-Mail-Adresse enthalten. Das Beschafferprofil kann ferner Bekanntmachungen im Wege einer Vorinformation bzw. einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung enthalten.
3. Format und Verfahren für die elektronische Übermittlung der BekanntmachungenFormat und Verfahren für die elektronische Übermittlung von Bekanntmachungen sind unter der Internetadresse „http://simap.europa.eu“ abrufbar.
Anl. 8 BVergG 2018
Kerndaten1. Abschnitt
Kerndaten für die Bekanntmachung- 1.Ziffer einsKerndaten für die Bekanntmachung einer Vorinformation, einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung oder des Bestehens eines Prüfsystems
- a)Litera aName des Auftraggebers (alle für das Verfahren verantwortlichen Auftraggeber und deren Informationen gemäß lit. b und c sind in dem entsprechenden Kerndatenfeld anzugeben)Name des Auftraggebers (alle für das Verfahren verantwortlichen Auftraggeber und deren Informationen gemäß Litera b und c sind in dem entsprechenden Kerndatenfeld anzugeben)
- b)Litera bStammzahl des Auftraggebers gemäß § 6 E-GovG sowie eine eindeutige, vom Auftraggeber vergebene Geschäftszahl des Vergabeverfahrens (Stammzahl-Geschäftszahl)Stammzahl des Auftraggebers gemäß Paragraph 6, E-GovG sowie eine eindeutige, vom Auftraggeber vergebene Geschäftszahl des Vergabeverfahrens (Stammzahl-Geschäftszahl)
- c)Litera cKontaktstelle des Auftraggebers (Name bzw. Bezeichnung, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)
- d)Litera dAngabe, ob die Vorinformation für die Verkürzung der Angebotsfrist genutzt wird
- e)Litera eAngabe, ob die Vorinformation, regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung oder die Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems als Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe eines Auftrages verwendet wird (gilt als Aufforderung zur Mitteilung des Interesses)
- f)Litera fAngabe, ob Angebote in elektronischer Form zu übermitteln sind (auch bei teilweise elektronischer Angebotsabgabe zu bejahen)
- g)Litera ggegebenenfalls URL auf Kommunikationsplattform
- h)Litera hURL auf Ausschreibungsunterlagen oder auf Informationen, wie Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung gestellt werden (soweit bekannt)
- i)Litera iCPV-Code Hauptteil bzw. Hauptteile
- j)Litera jCPV-Code Zusatzteil bzw. Zusatzteile (sofern vorhanden)
- k)Litera kArt des Auftrages (Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag)
- l)Litera lBezeichnung des Auftrages
- m)Litera mKurze Beschreibung des Auftrages
- n)Litera nNUTS-Code des Erfüllungsortes bzw. des Hauptortes der Ausführung
- o)Litera oBei Vorinformation oder regelmäßiger nichtverbindlicher Bekanntmachung: Angabe, ob Auftrag in Lose aufgeteilt wird
- p)Litera pBei Zielschuldverhältnissen: in Aussicht genommener Erfüllungszeitpunkt (TT/MM/JJJJ; Angabe nur, soweit bekannt)
- q)Litera qBei Dauerschuldverhältnissen: Laufzeit des Vertrages (in Monaten oder Tagen; Angabe nur, soweit bekannt)
- r)Litera rEndzeitpunkt des dynamischen Beschaffungssystems bzw. des Prüfsystems (TT/MM/JJJJ; Angabe nur, soweit bekannt)
- s)Litera sAngabe des geplanten Ausführungsbeginns (TT/MM/JJJJ; Angabe nur, soweit bekannt)
- t)Litera tAngabe, ob der Auftrag Unternehmen gemäß den §§ 23 bzw. 196 vorbehalten ist bzw. gemäß dieser Bestimmung im Rahmen von Programmen mit geschützten Beschäftigungsverhältnissen zu erbringen istAngabe, ob der Auftrag Unternehmen gemäß den Paragraphen 23, bzw. 196 vorbehalten ist bzw. gemäß dieser Bestimmung im Rahmen von Programmen mit geschützten Beschäftigungsverhältnissen zu erbringen ist
- u)Litera uAngabe, ob am Vergabeverfahren über einen besonderen Dienstleistungsauftrag nur partizipatorische Organisationen gemäß den §§ 152 bzw. 313 teilnehmen dürfenAngabe, ob am Vergabeverfahren über einen besonderen Dienstleistungsauftrag nur partizipatorische Organisationen gemäß den Paragraphen 152, bzw. 313 teilnehmen dürfen
- v)Litera vgegebenenfalls Angabe, ob das Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit besteht
- w)Litera wBezeichnung der Verfahrensart (Offenes Verfahren, nicht offenes Verfahren, Verhandlungsverfahren, wettbewerblicher Dialog, Innovationspartnerschaft, Besonderer Dienstleistungsauftrag, dynamisches Beschaffungssystem)
- x)Litera xgegebenenfalls Angabe, ob eine Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmer oder eine Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmern abgeschlossen werden soll
- y)Litera yBei Bekanntmachung im Wege einer Vorinformation oder regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung: Schlusstermin für den Eingang der Interessensmitteilungen (TT/MM/JJJJ, hh:mm)
- z)Litera zGegebenenfalls URL auf Widerrufsentscheidung
- z1)Sub-Litera, z, einsGegebenenfalls Ende der Stillhaltefrist bei Widerrufsentscheidung (TT/MM/JJJJ)
- z2)Sub-Litera, z, 2Gegebenenfalls URL auf Widerrufserklärung
- z3)Sub-Litera, z, 3Gegebenenfalls Tag der Absendung der Vorinformation, der regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung oder der Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems an das Amt für Veröffentlichungen (TT/MM/JJJJ)
- z4)Sub-Litera, z, 4Tag der erstmaligen Verfügbarkeit der Vorinformation, der regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung oder der Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems (TT/MM/JJJJ)
- z5)Sub-Litera, z, 5Angabe des Zeitpunktes der letzten Änderung der Ausschreibung (TT/MM/JJJJ, hh:mm)
- 2.Ziffer 2Kerndaten für die Bekanntmachung von zu vergebenden Aufträgen, Rahmenvereinbarungen und die Einrichtung bzw. Einstellung von dynamischen Beschaffungssystemen
- a)Litera aName des Auftraggebers (alle für das Verfahren verantwortlichen Auftraggeber und deren Informationen gemäß lit. c und d sind in den entsprechenden Kerndatenfeldern anzugeben)Name des Auftraggebers (alle für das Verfahren verantwortlichen Auftraggeber und deren Informationen gemäß Litera c und d sind in den entsprechenden Kerndatenfeldern anzugeben)
- b)Litera bStammzahl des Auftraggebers gemäß § 6 E-GovG sowie eine eindeutige, vom Auftraggeber vergebene Geschäftszahl des Vergabeverfahrens (Stammzahl-Geschäftszahl)Stammzahl des Auftraggebers gemäß Paragraph 6, E-GovG sowie eine eindeutige, vom Auftraggeber vergebene Geschäftszahl des Vergabeverfahrens (Stammzahl-Geschäftszahl)
- c)Litera cKontaktstelle des Auftraggebers (Name bzw. Bezeichnung, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)
- d)Litera dAngabe, ob Angebote in elektronischer Form zu übermitteln sind (auch bei teilweise elektronischer Angebotsabgabe zu bejahen)
- e)Litera egegebenenfalls URL auf Kommunikationsplattform
- f)Litera fURL auf Ausschreibungsunterlagen oder auf Informationen, wie Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung gestellt werden
- g)Litera gCPV-Code Hauptteil bzw. Hauptteile
- h)Litera hCPV-Code Zusatzteil bzw. Zusatzteile (sofern vorhanden)
- i)Litera iArt des Auftrages (Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag)
- j)Litera jBezeichnung des Auftrages
- k)Litera kKurze Beschreibung des Auftrages
- l)Litera lNUTS-Code des Erfüllungsortes bzw. des Hauptortes der Ausführung
- m)Litera mAngabe, ob Auftrag in Lose aufgeteilt wird
- n)Litera nBei Zielschuldverhältnissen: in Aussicht genommener Erfüllungszeitpunkt (TT/MM/JJJJ)
- o)Litera oBei Dauerschuldverhältnissen oder Rahmenvereinbarungen: Laufzeit des Vertrages oder der Rahmenvereinbarung (in Monaten oder Tagen)
- p)Litera pEndzeitpunkt des dynamischen Beschaffungssystems (TT/MM/JJJJ)
- q)Litera qAngabe des geplanten Ausführungsbeginns (TT/MM/JJJJ; Angabe nur, soweit bekannt)
- r)Litera rAngabe, ob der Auftrag Unternehmen gemäß den §§ 23 bzw. 196 vorbehalten ist bzw. gemäß dieser Bestimmung im Rahmen von Programmen mit geschützten Beschäftigungsverhältnissen zu erbringen istAngabe, ob der Auftrag Unternehmen gemäß den Paragraphen 23, bzw. 196 vorbehalten ist bzw. gemäß dieser Bestimmung im Rahmen von Programmen mit geschützten Beschäftigungsverhältnissen zu erbringen ist
- s)Litera sAngabe, ob am Vergabeverfahren über einen besonderen Dienstleistungsauftrag nur partizipatorische Organisationen gemäß den §§ 152 bzw. 313 teilnehmen dürfenAngabe, ob am Vergabeverfahren über einen besonderen Dienstleistungsauftrag nur partizipatorische Organisationen gemäß den Paragraphen 152, bzw. 313 teilnehmen dürfen
- t)Litera tgegebenenfalls Angabe, ob das Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit besteht
- u)Litera uBezeichnung der Verfahrensart (Offenes Verfahren, nicht offenes Verfahren, Verhandlungsverfahren, wettbewerblicher Dialog, Innovationspartnerschaft, Besonderer Dienstleistungsauftrag, dynamisches Beschaffungssystem)
- v)Litera vgegebenenfalls Angabe, ob eine Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmer oder eine Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmern abgeschlossen werden soll
- w)Litera wSchlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge (TT/MM/JJJJ, hh:mm)
- x)Litera xGegebenenfalls URL auf Widerrufsentscheidung
- y)Litera yGegebenenfalls Ende der Stillhaltefrist bei Widerrufsentscheidung (TT/MM/JJJJ)
- z)Litera zGegebenenfalls URL auf Widerrufserklärung
- z1)Sub-Litera, z, einsGegebenenfalls Tag der Absendung der Bekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen (TT/MM/JJJJ)
- z2)Sub-Litera, z, 2Tag der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung (TT/MM/JJJJ)
- z3)Sub-Litera, z, 3Angabe des Zeitpunktes der letzten Änderung der Ausschreibung (TT/MM/JJJJ, hh:mm)
- 3.Ziffer 3Kerndaten für die Bekanntmachung von Wettbewerben
- a)Litera aName des Auftraggebers (alle für das Verfahren verantwortlichen Auftraggeber und deren Informationen gemäß lit. b und c sind sind in den entsprechenden Kerndatenfeldern anzugeben)Name des Auftraggebers (alle für das Verfahren verantwortlichen Auftraggeber und deren Informationen gemäß Litera b und c sind sind in den entsprechenden Kerndatenfeldern anzugeben)
- b)Litera bStammzahl des Auftraggebers gemäß § 6 E-GovG sowie eine eindeutige, vom Auftraggeber vergebene Geschäftszahl des Vergabeverfahrens (Stammzahl-Geschäftszahl)Stammzahl des Auftraggebers gemäß Paragraph 6, E-GovG sowie eine eindeutige, vom Auftraggeber vergebene Geschäftszahl des Vergabeverfahrens (Stammzahl-Geschäftszahl)
- c)Litera cKontaktstelle des Auftraggebers (Name bzw. Bezeichnung, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)
- d)Litera dAngabe, ob Wettbewerbsarbeiten in elektronischer Form zu übermitteln sind (auch bei teilweiser elektronischer Abgabe der Wettbewerbsarbeiten zu bejahen)
- e)Litera egegebenenfalls URL auf Kommunikationsplattform
- f)Litera fURL auf Wettbewerbsunterlagen oder auf Informationen, wie Wettbewerbsunterlagen zur Verfügung gestellt werden
- g)Litera gCPV-Code Hauptteil bzw. Hauptteile
- h)Litera hCPV-Code Zusatzteil bzw. Zusatzteile (sofern vorhanden)
- i)Litera iBezeichnung des Wettbewerbes
- j)Litera jKurze Beschreibung des Wettbewerbes
- k)Litera kBezeichnung der Verfahrensart (offener Ideenwettbewerb, offener Realisierungswettbewerb, nicht offener Ideenwettbewerb, nicht offener Realisierungswettbewerb)
- l)Litera lSchlusstermin für den Eingang der Wettbewerbsarbeiten oder Teilnahmeanträge (TT/MM/JJJJ, hh:mm)
- m)Litera mGegebenenfalls URL auf Widerrufsentscheidung
- n)Litera nGegebenenfalls Ende der Stillhaltefrist bei Widerrufsentscheidung (TT/MM/JJJJ)
- o)Litera oGegebenenfalls URL auf Widerrufserklärung
- p)Litera pGegebenenfalls Tag der Absendung der Bekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen (TT/MM/JJJJ)
- q)Litera qTag der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung (TT/MM/JJJJ)
- r)Litera rAngabe des Zeitpunktes der letzten Änderung der Ausschreibung (TT/MM/JJJJ, hh:mm)
- 4.Ziffer 4Kerndaten für die freiwillige Bekanntmachung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung
- a)Litera aName des Auftraggebers (alle für das Verfahren verantwortlichen Auftraggeber und deren Informationen gemäß lit. b und c sind in dem entsprechenden Kerndatenfeld anzugeben)Name des Auftraggebers (alle für das Verfahren verantwortlichen Auftraggeber und deren Informationen gemäß Litera b und c sind in dem entsprechenden Kerndatenfeld anzugeben)
- b)Litera bStammzahl des Auftraggebers gemäß § 6 E-GovG sowie eine eindeutige, vom Auftraggeber vergebene Geschäftszahl des Vergabeverfahrens (Stammzahl-Geschäftszahl)Stammzahl des Auftraggebers gemäß Paragraph 6, E-GovG sowie eine eindeutige, vom Auftraggeber vergebene Geschäftszahl des Vergabeverfahrens (Stammzahl-Geschäftszahl)
- c)Litera cKontaktstelle des Auftraggebers (Name bzw. Bezeichnung, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)
- d)Litera dCPV-Code Hauptteil bzw. Hauptteile
- e)Litera eCPV-Code Zusatzteil bzw. Zusatzteile (sofern vorhanden)
- f)Litera fArt des Auftrages (Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag)
- g)Litera gNUTS-Code des Erfüllungsortes bzw. des Hauptortes der Ausführung
- h)Litera hBezeichnung des Auftrages
- i)Litera iKurze Beschreibung des Auftrages
- j)Litera jBei Zielschuldverhältnissen: in Aussicht genommener Erfüllungszeitpunkt (TT/MM/JJJJ)
- k)Litera kBei Dauerschuldverhältnissen: Laufzeit des Vertrages (in Monaten oder Tagen)
- l)Litera lName des Bieters, welchem der Zuschlag erteilt werden soll
- m)Litera mBeschreibung der maßgeblichen Gründe für die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung oder URL auf eine solche Beschreibung
- n)Litera nGegebenenfalls Tag der Absendung der Bekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen (TT/MM/JJJJ)
- o)Litera oTag der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung (TT/MM/JJJJ)
- p)Litera pAngabe des Zeitpunktes der letzten Änderung der Ausschreibung (TT/MM/JJJJ, hh:mm)
- 5.Ziffer 5Kerndaten für die Bekanntmachung einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung
- a)Litera aName des Auftraggebers (alle für das Verfahren verantwortlichen Auftraggeber und deren Informationen gemäß lit. b und c sind in dem entsprechenden Kerndatenfeld anzugeben)Name des Auftraggebers (alle für das Verfahren verantwortlichen Auftraggeber und deren Informationen gemäß Litera b und c sind in dem entsprechenden Kerndatenfeld anzugeben)
- b)Litera bStammzahl des Auftraggebers gemäß § 6 E-GovG sowie eine eindeutige, vom Auftraggeber vergebene Geschäftszahl des Vergabeverfahrens (Stammzahl-Geschäftszahl)Stammzahl des Auftraggebers gemäß Paragraph 6, E-GovG sowie eine eindeutige, vom Auftraggeber vergebene Geschäftszahl des Vergabeverfahrens (Stammzahl-Geschäftszahl)
- c)Litera cKontaktstelle des Auftraggebers (Name bzw. Bezeichnung, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)
- d)Litera dCPV-Code Hauptteil bzw. Hauptteile
- e)Litera eCPV-Code Zusatzteil bzw. Zusatzteile (sofern vorhanden)
- f)Litera fArt des Auftrages (Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag)
- g)Litera gNUTS-Code des Erfüllungsortes bzw. des Hauptortes der Ausführung
- h)Litera hBezeichnung des Auftrages
- i)Litera iKurze Beschreibung des Auftrages
- j)Litera jAngabe des geplanten Ausführungsbeginns (TT/MM/JJJJ; Angabe nur, soweit bekannt)
- k)Litera kURL auf bzw. Informationen über den Zugang zu Ausschreibungsunterlagen
- l)Litera lTag der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung (TT/MM/JJJJ)
- m)Litera mAngabe des Zeitpunktes der letzten Änderung der Ausschreibung (TT/MM/JJJJ, hh:mm)
2. Abschnitt
Kerndaten für die Bekanntgabe- 1.Ziffer einsKerndaten für die Bekanntgabe von vergebenen Aufträgen und abgeschlossenen Rahmenvereinbarungen
- a)Litera aBei Aufträgen im Sektorenbereich: Angabe, ob mit dieser Bekanntgabe die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung bekannt gegeben wird und dabei die Angaben beschränkt werden
- b)Litera bName des Auftraggebers, der die Leistung beschafft bzw. die Rahmenvereinbarung abgeschlossen hat (alle Auftraggeber, die die Leistung beschafft bzw. die Rahmenvereinbarung abgeschlossen haben, und deren Information gemäß lit. c und d sind in dem entsprechenden Kerndatenfeld anzugeben)Name des Auftraggebers, der die Leistung beschafft bzw. die Rahmenvereinbarung abgeschlossen hat (alle Auftraggeber, die die Leistung beschafft bzw. die Rahmenvereinbarung abgeschlossen haben, und deren Information gemäß Litera c und d sind in dem entsprechenden Kerndatenfeld anzugeben)
- c)Litera cStammzahl des Auftraggebers gemäß § 6 E-GovG sowie eine eindeutige, vom Auftraggeber vergebene Geschäftszahl des Vergabeverfahrens (Stammzahl-Geschäftszahl)Stammzahl des Auftraggebers gemäß Paragraph 6, E-GovG sowie eine eindeutige, vom Auftraggeber vergebene Geschäftszahl des Vergabeverfahrens (Stammzahl-Geschäftszahl)
- d)Litera dAngabe des Vollziehungsbereiches, dem der Auftraggeber zuzurechnen ist (Bund, Bgld, Ktn, NÖ, OÖ, Sbg, Stmk, T, Vbg, W)
- e)Litera eAngabe, ob der geschätzte Auftragswert im Ober- oder im Unterschwellenbereich lag (OSB, USB)
- f)Litera fName des Auftragnehmers oder der Partei der Rahmenvereinbarung
- g)Litera gStammzahl des Auftragnehmers oder der Partei der Rahmenvereinbarung gemäß § 6 E-GovG (wenn vorhanden; nicht anzugeben bei natürlichen Personen)Stammzahl des Auftragnehmers oder der Partei der Rahmenvereinbarung gemäß Paragraph 6, E-GovG (wenn vorhanden; nicht anzugeben bei natürlichen Personen)
- h)Litera hCPV-Code Hauptteil bzw. Hauptteile
- i)Litera iCPV-Code Zusatzteil bzw. Zusatzteile (sofern vorhanden)
- j)Litera jArt des Auftrages (Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag)
- k)Litera kBezeichnung des Auftrages bzw. der Rahmenvereinbarung
- l)Litera lKurze Beschreibung des Auftrages bzw. der Rahmenvereinbarung
- m)Litera mAuftragswert des Auftrages bzw. Wertumfang der Rahmenvereinbarung ohne Umsatzsteuer in Euro
- n)Litera nTag des Vertragsabschlusses bzw. des Abschlusses der Rahmenvereinbarung (TT/MM/JJJJ)
- o)Litera oBei Zielschuldverhältnissen: in Aussicht genommener Erfüllungszeitpunkt (TT/MM/JJJJ)
- p)Litera pBei Dauerschuldverhältnissen oder Rahmenvereinbarungen: Laufzeit des Vertrages bzw. Laufzeit der Rahmenvereinbarung (in Monaten oder Tagen)
- q)Litera qBezeichnung der Verfahrensart (offenes Verfahren, nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, nicht offenes Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung, Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung, Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung, wettbewerblicher Dialog, Innovationspartnerschaft, besonderer Dienstleistungsauftrag mit vorheriger Bekanntmachung, besonderer Dienstleistungsauftrag ohne vorherige Bekanntmachung, dynamisches Beschaffungssystem, Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung, Direktvergabe)
- r)Litera rAngabe, ob es sich bei der Bekanntgabe um die Bekanntgabe des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung handelt
- s)Litera sAnzahl der eingegangenen Angebote
- t)Litera tIm Oberschwellenbereich: Anzahl der Klein- und Mittelunternehmen (KMU) gemäß der Empfehlung 2003/361/EG, die Angebote abgegeben haben (einschließlich KMU in Arbeits- oder Bietergemeinschaften)
- u)Litera uAngabe, ob der bzw. zumindest ein Auftragnehmer ein KMU ist
- 2.Ziffer 2Kerndaten für die Bekanntgabe von Wettbewerben
- a)Litera aName des Auftraggebers, der den Wettbewerb durchgeführt hat (alle Auftraggeber, die den Wettbewerb durchgeführt haben, und deren Information gemäß lit. b und c sind in dem entsprechenden Kerndatenfeld anzugeben)Name des Auftraggebers, der den Wettbewerb durchgeführt hat (alle Auftraggeber, die den Wettbewerb durchgeführt haben, und deren Information gemäß Litera b und c sind in dem entsprechenden Kerndatenfeld anzugeben)
- b)Litera bStammzahl des Auftraggebers gemäß § 6 E-GovG sowie eine eindeutige, vom Auftraggeber vergebene Geschäftszahl des Vergabeverfahrens (Stammzahl-Geschäftszahl)Stammzahl des Auftraggebers gemäß Paragraph 6, E-GovG sowie eine eindeutige, vom Auftraggeber vergebene Geschäftszahl des Vergabeverfahrens (Stammzahl-Geschäftszahl)
- c)Litera cAngabe des Vollziehungsbereiches, dem der Auftraggeber zuzurechnen ist (Bund, Bgld, Ktn, NÖ, OÖ, Sbg, Stmk, T, Vbg, W)
- d)Litera dAngabe, ob der geschätzte Auftragswert bzw. die Summe der Preisgelder und Zahlungen im Ober- oder im Unterschwellenbereich lag (OSB, USB)
- e)Litera eName des Gewinners des Wettbewerbes
- f)Litera fStammzahl des Gewinners gemäß § 6 E-GovG (wenn vorhanden; nicht anzugeben bei natürlichen Personen)Stammzahl des Gewinners gemäß Paragraph 6, E-GovG (wenn vorhanden; nicht anzugeben bei natürlichen Personen)
- g)Litera gCPV-Code Hauptteil bzw. Hauptteile
- h)Litera hCPV-Code Zusatzteil bzw. Zusatzteile (sofern vorhanden)
- i)Litera iBezeichnung des Wettbewerbes
- j)Litera jKurze Beschreibung des Wettbewerbes
- k)Litera kPreisgeld bzw. Summe der Preisgelder ohne Umsatzsteuer in Euro
- l)Litera lBezeichnung der Verfahrensart (offener Ideenwettbewerb, offener Realisierungswettbewerb, nicht offener Ideenwettbewerb, nicht offener Realisierungswettbewerb, geladener Ideenwettbewerb, geladener Realisierungswettbewerb)
- m)Litera mAnzahl der Teilnehmer am Wettbewerb
- n)Litera nIm Oberschwellenbereich: Anzahl der beteiligten KMU
- o)Litera oAngabe, ob der bzw. zumindest ein Gewinner ein KMU ist
- 3.Ziffer 3Kerndaten für die Bekanntgabe der Änderung von vergebenen Aufträgen und abgeschlossenen Rahmenvereinbarungen gemäß § 365 Abs. 4Kerndaten für die Bekanntgabe der Änderung von vergebenen Aufträgen und abgeschlossenen Rahmenvereinbarungen gemäß Paragraph 365, Absatz 4,
- a)Litera aName des Auftraggebers, der die Leistung beschafft bzw. die Rahmenvereinbarung abgeschlossen hat (alle Auftraggeber, die die Leistung beschafft bzw. die Rahmenvereinbarung abgeschlossen haben, und deren Information gemäß lit. b sind in dem entsprechenden Kerndatenfeld anzugeben)Name des Auftraggebers, der die Leistung beschafft bzw. die Rahmenvereinbarung abgeschlossen hat (alle Auftraggeber, die die Leistung beschafft bzw. die Rahmenvereinbarung abgeschlossen haben, und deren Information gemäß Litera b, sind in dem entsprechenden Kerndatenfeld anzugeben)
- b)Litera bStammzahl des Auftraggebers gemäß § 6 E-GovG sowie eine eindeutige, vom Auftraggeber vergebene Geschäftszahl des Vergabeverfahrens (Stammzahl-Geschäftszahl)Stammzahl des Auftraggebers gemäß Paragraph 6, E-GovG sowie eine eindeutige, vom Auftraggeber vergebene Geschäftszahl des Vergabeverfahrens (Stammzahl-Geschäftszahl)
- c)Litera cName des Auftragnehmers oder der Partei der Rahmenvereinbarung der zusätzlichen bzw. der geänderten Leistung
- d)Litera dStammzahl des Auftragnehmers oder der Partei der Rahmenvereinbarung gemäß § 6 E-GovG (wenn vorhanden; nicht anzugeben bei natürlichen Personen)Stammzahl des Auftragnehmers oder der Partei der Rahmenvereinbarung gemäß Paragraph 6, E-GovG (wenn vorhanden; nicht anzugeben bei natürlichen Personen)
- e)Litera eCPV-Code Hauptteil bzw. Hauptteile der zusätzlichen bzw. der geänderten Leistung
- f)Litera fCPV-Code Zusatzteil bzw. Zusatzteile der zusätzlichen bzw. der geänderten Leistung (sofern vorhanden)
- g)Litera gArt des zusätzlichen bzw. geänderten Auftrages (Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag)
- h)Litera hBezeichnung des Auftrages bzw. der Rahmenvereinbarung und der zusätzlichen bzw. geänderten Leistungen
- i)Litera iKurze Beschreibung des Auftrages bzw. der Rahmenvereinbarung und der zusätzlichen bzw. geänderten Leistungen
- j)Litera jBeschreibung der Gründe für die Notwendigkeit zusätzlicher bzw. geänderter Leistungen
- k)Litera kAuftragswert des Auftrages bzw. Wertumfang der Rahmenvereinbarung ohne Umsatzsteuer in Euro, vor der Änderung
- l)Litera lAuftragswert der zusätzlichen bzw. der geänderten Leistung
- m)Litera mAngabe, ob der bzw. zumindest ein Auftragnehmer der zusätzlichen bzw. geänderten Leistung ein KMU ist
Anl. 9 BVergG 2018
Liste der einschlägigen Berufs- oder Handelsregister, Bescheinigungen oder Erklärungen*
Die einschlägigen Berufs- oder Handelsregister, Bescheinigungen oder Erklärungen sind:
Anl. 10 BVergG 2018
Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
- (1)Absatz einsAls Nachweis für die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gemäß §§ 80 Abs. 1 Z 3 bzw. 251 Abs. 1 Z 3 kann der Auftraggeber insbesondere verlangen:Als Nachweis für die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gemäß Paragraphen 80, Absatz eins, Ziffer 3, bzw. 251 Absatz eins, Ziffer 3, kann der Auftraggeber insbesondere verlangen:
- 1.Ziffer einseine entsprechende Bankerklärung (Bonitätsauskunft),
- 2.Ziffer 2den Nachweis einer entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung in geeigneter Höhe,
- 3.Ziffer 3die Vorlage von Jahresabschlüssen oder Auszügen aus diesen, sofern deren Offenlegung im Sitzstaat des Unternehmers gesetzlich vorgeschrieben ist, gegebenenfalls unter Angabe des Verhältnisses etwa zwischen Vermögen und Verbindlichkeiten, sofern der Auftraggeber die transparenten, objektiven und nicht diskriminierenden Methoden und Kriterien für die Ermittlung dieses Verhältnisses spezifiziert hat,
- 4.Ziffer 4eine Erklärung über die solidarische Leistungserbringung von Subunternehmern gegenüber dem Auftraggeber, falls sich der Unternehmer zum Nachweis seiner finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auf die Kapazitäten von Subunternehmern stützt,
- 5.Ziffer 5eine Erklärung über den Gesamtumsatz und gegebenenfalls über den Umsatz für den Tätigkeitsbereich, in den die gegenständliche Vergabe fällt, höchstens für die letzten drei Geschäftsjahre oder für einen kürzeren Tätigkeitszeitraum, falls das Unternehmen noch nicht so lange besteht,
- 6.Ziffer 6eine Einstufung der Bonität des Unternehmers gemäß einem anerkannten Ratingsystem oder
- 7.Ziffer 7den Nachweis eines Mindestgesamtjahresumsatzes und gegebenenfalls eines Mindestjahresumsatzes für den Tätigkeitsbereich, in den die gegenständliche Vergabe fällt.
- (2)Absatz 2Der gemäß Abs. 1 Z 7 verlangte Mindestgesamtjahresumsatz darf nicht das Zweifache des geschätzten Auftragswertes überschreiten, außer in hinreichend begründeten Fällen, die mit den speziellen Risiken zusammenhängen, die die Wesensart der Leistung betreffen. Der Auftraggeber hat die wichtigsten Gründe für eine solche Überschreitung in der Ausschreibung oder im Vergabevermerk anzugeben.Der gemäß Absatz eins, Ziffer 7, verlangte Mindestgesamtjahresumsatz darf nicht das Zweifache des geschätzten Auftragswertes überschreiten, außer in hinreichend begründeten Fällen, die mit den speziellen Risiken zusammenhängen, die die Wesensart der Leistung betreffen. Der Auftraggeber hat die wichtigsten Gründe für eine solche Überschreitung in der Ausschreibung oder im Vergabevermerk anzugeben.
- (3)Absatz 3Der gemäß Abs. 1 Z 7 verlangte Mindestgesamtjahresumsatz bzw. Mindestjahresumsatz kann für Gruppen von Losen festgelegt werden, sofern der erfolgreiche Bieter den Zuschlag für mehrere Lose erhält, die gleichzeitig auszuführen sind.Der gemäß Absatz eins, Ziffer 7, verlangte Mindestgesamtjahresumsatz bzw. Mindestjahresumsatz kann für Gruppen von Losen festgelegt werden, sofern der erfolgreiche Bieter den Zuschlag für mehrere Lose erhält, die gleichzeitig auszuführen sind.
- (4)Absatz 4Bei einer Rahmenvereinbarung ist der höchstzulässige Gesamtjahresumsatz gemäß Abs. 2 auf GrundlageBei einer Rahmenvereinbarung ist der höchstzulässige Gesamtjahresumsatz gemäß Absatz 2, auf Grundlage
- 1.Ziffer einsdes geschätzten Wertes des größten aufgrund der Rahmenvereinbarung zu vergebenden Auftrages oder
- 2.Ziffer 2der Summe der geschätzten Werte der aufgrund der Rahmenvereinbarung zu vergebenden Aufträge, die voraussichtlich gleichzeitig ausgeführt werden,
zu berechnen. Ist keiner dieser Wert bekannt, so ist als Grundlage der geschätzte Wert der Rahmenvereinbarung heranzuziehen. - (5)Absatz 5Bei einem dynamischen Beschaffungssystem ist der höchstzulässige Gesamtjahresumsatz gemäß Abs. 2 auf Grundlage des geschätzten Wertes des größten aufgrund des dynamischen Beschaffungssystems zu vergebenden Auftrages zu berechnen.Bei einem dynamischen Beschaffungssystem ist der höchstzulässige Gesamtjahresumsatz gemäß Absatz 2, auf Grundlage des geschätzten Wertes des größten aufgrund des dynamischen Beschaffungssystems zu vergebenden Auftrages zu berechnen.
Anl. 11 BVergG 2018
Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit
- (1)Absatz einsAls Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit können bei Lieferaufträgen verlangt werden:
- 1.Ziffer einsReferenzen über die wesentlichen, in den letzten drei Jahren erbrachten Lieferungen; soweit dies zur Sicherstellung eines ausreichenden Wettbewerbes erforderlich ist, kann der Auftraggeber einen längeren Zeitraum festlegen,
- 2.Ziffer 2eine Beschreibung der technischen Ausrüstung, der Maßnahmen des Unternehmers zur Qualitätssicherung und seiner Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten,
- 3.Ziffer 3die Angabe der technischen Fachkräfte oder technischen Stellen, unabhängig davon, ob diese dem Unternehmen angehören, und zwar insbesondere derjenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind,
- 4.Ziffer 4Muster, Beschreibungen und Fotografien der zu liefernden Waren, deren Echtheit auf Verlangen des Auftraggebers nachweisbar sein muss,
- 5.Ziffer 5Bescheinigungen, die von zuständigen Instituten oder amtlichen Stellen für Qualitätskontrolle ausgestellt wurden und mit denen bestätigt wird, dass die durch entsprechende Bezugnahmen genau bezeichneten Waren bestimmten Spezifikationen oder Normen entsprechen,
- 6.Ziffer 6bei Waren komplexer Art oder bei Waren, die ausnahmsweise einem besonderen Zweck dienen sollen, eine Kontrolle, die vom Auftraggeber oder in dessen Namen von einer zuständigen amtlichen Stelle im Herkunftsland des Unternehmers durchgeführt wird; Diese Kontrolle betrifft die Produktionskapazitäten und erforderlichenfalls die Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmers sowie die von diesem für die Qualitätskontrolle getroffenen Vorkehrungen,
- 7.Ziffer 7die Angabe der Umweltmanagementmaßnahmen, die der Unternehmer bei der Ausführung des Auftrages anwenden wird,
- 8.Ziffer 8die Angabe von allfälligen Subunternehmern,
- 9.Ziffer 9bei Lieferaufträgen, für die Verlege- oder Installationsarbeiten erforderlich sind, die Bescheinigung, dass der Unternehmer auch die für Verlege- oder Installationsarbeiten erforderliche Fachkunde, Effizienz und Erfahrung besitzt, und
- 10.Ziffer 10die Angabe des Lieferantenmanagement- und –überwachungssystems, das dem Unternehmer zur Vertragserfüllung zur Verfügung steht.
- (2)Absatz 2Als Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit können bei Bauaufträgen verlangt werden:
- 1.Ziffer einsReferenzen über die wesentlichen, in den letzten fünf Jahren erbrachten Bauleistungen; soweit dies zur Sicherstellung eines ausreichenden Wettbewerbes erforderlich ist, kann der Auftraggeber einen längeren Zeitraum festlegen,
- 2.Ziffer 2eine Beschreibung der technischen Ausrüstung, der Maßnahmen des Unternehmers zur Qualitätssicherung und seiner Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten,
- 3.Ziffer 3die Angabe der technischen Fachkräfte oder technischen Stellen, unabhängig davon, ob diese dem Unternehmen angehören, und zwar insbesondere derjenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind oder über die der Unternehmer für die Ausführung des Bauvorhabens verfügen wird,
- 4.Ziffer 4Ausbildungsnachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung des Unternehmers bzw. der Führungskräfte des Unternehmers,
- 5.Ziffer 5die Angabe der Umweltmanagementmaßnahmen, die der Unternehmer bei der Ausführung des Auftrages anwenden wird,
- 6.Ziffer 6eine Erklärung, aus der hervorgeht, über welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische Ausrüstung der Unternehmer für die Ausführung des Auftrages verfügen wird,
- 7.Ziffer 7eine Erklärung, aus der das jährliche Mittel der vom Unternehmer in den letzten drei Jahren Beschäftigten und die Anzahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich sind,
- 8.Ziffer 8die Angabe von allfälligen Subunternehmern,
- 9.Ziffer 9die Bescheinigung, dass der Unternehmer die für die Erbringung der Bauleistung erforderliche Fachkunde, Effizienz und Erfahrung besitzt, und
- 10.Ziffer 10die Angabe des Lieferantenmanagement- und –überwachungssystems, das dem Unternehmer zur Vertragserfüllung zur Verfügung steht.
- (3)Absatz 3Als Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit können bei Dienstleistungsaufträgen verlangt werden:
- 1.Ziffer einsReferenzen über die wesentlichen, in den letzten drei Jahren erbrachten Dienstleistungen; soweit dies zur Sicherstellung eines ausreichenden Wettbewerbes erforderlich ist, kann der Auftraggeber einen längeren Zeitraum festlegen,
- 2.Ziffer 2eine Beschreibung der technischen Ausrüstung, der Maßnahmen des Unternehmers zur Qualitätssicherung und seiner Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten,
- 3.Ziffer 3die Angabe der technischen Fachkräfte oder technischen Stellen, unabhängig davon, ob diese dem Unternehmen angehören, und zwar insbesondere derjenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind,
- 4.Ziffer 4bei Dienstleistungen komplexer Art oder bei Dienstleistungen, die ausnahmsweise einem besonderen Zweck dienen sollen, eine Kontrolle, die vom Auftraggeber oder in dessen Namen von einer zuständigen amtlichen Stelle im Herkunftsland des Unternehmers durchgeführt wird; Diese Kontrolle betrifft die technische Leistungsfähigkeit und erforderlichenfalls die Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmers sowie die von diesem für die Qualitätskontrolle getroffenen Vorkehrungen,
- 5.Ziffer 5Ausbildungsnachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung des Unternehmers bzw. der Führungskräfte des Unternehmers,
- 6.Ziffer 6die Angabe der Umweltmanagementmaßnahmen, die der Unternehmer bei der Ausführung des Auftrages anwenden wird,
- 7.Ziffer 7eine Erklärung, aus der hervorgeht, über welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische Ausrüstung der Unternehmer für die Ausführung des Auftrages verfügen wird,
- 8.Ziffer 8eine Erklärung, aus der das jährliche Mittel der vom Unternehmer in den letzten drei Jahren Beschäftigten und die Anzahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich sind,
- 9.Ziffer 9die Angabe von allfälligen Subunternehmern,
- 10.Ziffer 10die Bescheinigung, dass der Unternehmer die für die Erbringung der Dienstleistung erforderliche Fachkunde, Effizienz und Erfahrung besitzt, und
- 11.Ziffer 11die Angabe des Lieferantenmanagement- und –überwachungssystems, das dem Unternehmer zur Vertragserfüllung zur Verfügung steht.
Anl. 12 BVergG 2018
Unionsrechtlich vorgeschriebene Modelle der Lebenszykluskostenrechnung
gemäß § 92 Abs. 4 und § 263 Abs. 4Unionsrechtlich vorgeschriebene Modelle der Lebenszykluskostenrechnung
gemäß Paragraph 92, Absatz 4 und Paragraph 263, Absatz 4,Anl. 13 BVergG 2018
Daten zur Berechnung bestimmter über die gesamte Lebensdauer anfallenden externen Kosten von Straßenfahrzeugen
Tabelle 1: Energiegehalt von Kraftstoffen
Kraftstoff | Energiegehalt |
Dieselkraftstoff | 36 MJ/Liter |
Ottokraftstoff | 32 MJ/Liter |
Erdgas | 33-38 MJ/Nm3 |
LPG | 24 MJ/Liter |
Ethanol | 21 MJ/Liter |
Biodiesel | 33 MJ/Liter |
Emulsionskraftstoff | 32 MJ/Liter |
Wasserstoff | 11 MJ/Nm3 |
| |
Tabelle 2: Emissionskosten im Straßenverkehr (Preise von 2007)
CO2 | NOx | Nichtmethan-Kohlenwasserstoffe | Partikel |
0,03-0,04 EUR/kg | 0,0044 EUR/g | 0,001 EUR/g | 0,087 EUR/g |
| | | |
Tabelle 3: Gesamtkilometerleistung von Straßenfahrzeugen
Fahrzeugklasse (Klassen M und N gemäß der Richtlinie 2007/46/EG bzw. Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl Nr. 267/1967(Klassen M und N gemäß der Richtlinie 2007/46/EG bzw. Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, | Gesamtkilometer-leistung |
Anl. 14 BVergG 2018
Anforderungen an die Energieeffizienz gemäß § 95Anforderungen an die Energieeffizienz gemäß Paragraph 95,Bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sind folgende Anforderungen zu beachten:
- a)Litera aSoweit Waren von einem der folgenden Rechtsakte erfasst werden, sind Waren zu beschaffen, die das Kriterium der Zugehörigkeit zur höchstmöglichen Energieeffizienzklasse erfüllen:
- aa)Sub-Litera, a, aDelegierte Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern in Bezug auf den Energieverbrauch, ABl. Nr. L 314 vom 30.11.2010 S. 1, idF der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 518/2014 zur Änderung der delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013 und (EU) Nr. 812/2013 im Hinblick auf die Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Internet, ABl. Nr. L 147 vom 17.05.2014 S. 1, und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/254 zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013, (EU) Nr. 812/2013, (EU) Nr. 65/2014, (EU) Nr. 1254/2014, (EU) 2015/1094, (EU) 2015/1186 und (EU) 2015/1187 im Hinblick auf die Anwendung von Toleranzen bei Prüfverfahren, ABl. Nr. L 38 vom 15.02.2017 S. 1;Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern in Bezug auf den Energieverbrauch, ABl. Nr. L 314 vom 30.11.2010 Sitzung 1, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 518/2014 zur Änderung der delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013 und (EU) Nr. 812/2013 im Hinblick auf die Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Internet, ABl. Nr. L 147 vom 17.05.2014 Sitzung 1, und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/254 zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013, (EU) Nr. 812/2013, (EU) Nr. 65/2014, (EU) Nr. 1254/2014, (EU) 2015/1094, (EU) 2015/1186 und (EU) 2015/1187 im Hinblick auf die Anwendung von Toleranzen bei Prüfverfahren, ABl. Nr. L 38 vom 15.02.2017 Sitzung 1;
- bb)Sub-Litera, b, bDelegierte Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltskühlgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch, ABl. Nr. L 314 vom 30.10.2010 S. 17, idF der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 518/2014 zur Änderung der delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013 und (EU) Nr. 812/2013 im Hinblick auf die Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Internet, ABl. Nr. L 147 vom 17.05.2014 S. 1, und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/254 zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013, (EU) Nr. 812/2013, (EU) Nr. 65/2014, (EU) Nr. 1254/2014, (EU) 2015/1094, (EU) 2015/1186 und (EU) 2015/1187 im Hinblick auf die Anwendung von Toleranzen bei Prüfverfahren, ABl. Nr. L 38 vom 15.02.2017 S. 1;Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltskühlgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch, ABl. Nr. L 314 vom 30.10.2010 Sitzung 17, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 518/2014 zur Änderung der delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013 und (EU) Nr. 812/2013 im Hinblick auf die Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Internet, ABl. Nr. L 147 vom 17.05.2014 Sitzung 1, und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/254 zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013, (EU) Nr. 812/2013, (EU) Nr. 65/2014, (EU) Nr. 1254/2014, (EU) 2015/1094, (EU) 2015/1186 und (EU) 2015/1187 im Hinblick auf die Anwendung von Toleranzen bei Prüfverfahren, ABl. Nr. L 38 vom 15.02.2017 Sitzung 1;
- cc)Sub-Litera, c, cDelegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen in Bezug auf den Energieverbrauch, ABl. Nr. L 314 vom 30.10.2010 S. 47, idF der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 518/2014 zur Änderung der delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013 und (EU) Nr. 812/2013 im Hinblick auf die Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Internet, ABl. Nr. L 147 vom 17.05.2014 S. 1, und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/254 zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013, (EU) Nr. 812/2013, (EU) Nr. 65/2014, (EU) Nr. 1254/2014, (EU) 2015/1094, (EU) 2015/1186 und (EU) 2015/1187 im Hinblick auf die Anwendung von Toleranzen bei Prüfverfahren, ABl. Nr. L 38 vom 15.02.2017 S. 1;Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen in Bezug auf den Energieverbrauch, ABl. Nr. L 314 vom 30.10.2010 Sitzung 47, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 518/2014 zur Änderung der delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013 und (EU) Nr. 812/2013 im Hinblick auf die Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Internet, ABl. Nr. L 147 vom 17.05.2014 Sitzung 1, und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/254 zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013, (EU) Nr. 812/2013, (EU) Nr. 65/2014, (EU) Nr. 1254/2014, (EU) 2015/1094, (EU) 2015/1186 und (EU) 2015/1187 im Hinblick auf die Anwendung von Toleranzen bei Prüfverfahren, ABl. Nr. L 38 vom 15.02.2017 Sitzung 1;
- dd)Sub-Litera, d, dDelegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU im Hinblick auf die Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch, ABl. Nr. L 314 vom 30.10.2010 S. 64, idF der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 518/2014 zur Änderung der delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013 und (EU) Nr. 812/2013 im Hinblick auf die Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Internet, ABl. Nr. L 147 vom 17.05.2014 S. 1, und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/254 zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013, (EU) Nr. 812/2013, (EU) Nr. 65/2014, (EU) Nr. 1254/2014, (EU) 2015/1094, (EU) 2015/1186 und (EU) 2015/1187 im Hinblick auf die Anwendung von Toleranzen bei Prüfverfahren, ABl. Nr. L 38 vom 15.02.2017 S. 1;Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU im Hinblick auf die Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch, ABl. Nr. L 314 vom 30.10.2010 Sitzung 64, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 518/2014 zur Änderung der delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013 und (EU) Nr. 812/2013 im Hinblick auf die Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Internet, ABl. Nr. L 147 vom 17.05.2014 Sitzung 1, und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/254 zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013, (EU) Nr. 812/2013, (EU) Nr. 65/2014, (EU) Nr. 1254/2014, (EU) 2015/1094, (EU) 2015/1186 und (EU) 2015/1187 im Hinblick auf die Anwendung von Toleranzen bei Prüfverfahren, ABl. Nr. L 38 vom 15.02.2017 Sitzung 1;
- ee)Sub-Litera, e, eDelegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU im Hinblick auf die Kennzeichnung von Luftkonditionierern in Bezug auf den Energieverbrauch; ABl. Nr. L 178 vom 06.07.2011 S. 1, idF der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 518/2014 zur Änderung der delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013 und (EU) Nr. 812/2013 im Hinblick auf die Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Internet, ABl. Nr. L 147 vom 17.05.2014 S. 1, und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/254 zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013, (EU) Nr. 812/2013, (EU) Nr. 65/2014, (EU) Nr. 1254/2014, (EU) 2015/1094, (EU) 2015/1186 und (EU) 2015/1187 im Hinblick auf die Anwendung von Toleranzen bei Prüfverfahren, ABl. Nr. L 38 vom 15.02.2017 S. 1;Delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU im Hinblick auf die Kennzeichnung von Luftkonditionierern in Bezug auf den Energieverbrauch; ABl. Nr. L 178 vom 06.07.2011 Sitzung 1, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 518/2014 zur Änderung der delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013 und (EU) Nr. 812/2013 im Hinblick auf die Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Internet, ABl. Nr. L 147 vom 17.05.2014 Sitzung 1, und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/254 zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013, (EU) Nr. 812/2013, (EU) Nr. 65/2014, (EU) Nr. 1254/2014, (EU) 2015/1094, (EU) 2015/1186 und (EU) 2015/1187 im Hinblick auf die Anwendung von Toleranzen bei Prüfverfahren, ABl. Nr. L 38 vom 15.02.2017 Sitzung 1;
- ff)Sub-Litera, f, fDelegierte Verordnung (EU) Nr. 392/2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswäschetrocknern in Bezug auf den Energieverbrauch, ABl. Nr. L 123 vom 09.05.2012 S. 1, idF der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 518/2014 zur Änderung der delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013 und (EU) Nr. 812/2013 im Hinblick auf die Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Internet, ABl. Nr. L 147 vom 17.05.2014 S. 1, und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/254 zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013, (EU) Nr. 812/2013, (EU) Nr. 65/2014, (EU) Nr. 1254/2014, (EU) 2015/1094, (EU) 2015/1186 und (EU) 2015/1187 im Hinblick auf die Anwendung von Toleranzen bei Prüfverfahren, ABl. Nr. L 38 vom 15.02.2017 S. 1;Delegierte Verordnung (EU) Nr. 392/2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswäschetrocknern in Bezug auf den Energieverbrauch, ABl. Nr. L 123 vom 09.05.2012 Sitzung 1, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 518/2014 zur Änderung der delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013 und (EU) Nr. 812/2013 im Hinblick auf die Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Internet, ABl. Nr. L 147 vom 17.05.2014 Sitzung 1, und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/254 zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013, (EU) Nr. 812/2013, (EU) Nr. 65/2014, (EU) Nr. 1254/2014, (EU) 2015/1094, (EU) 2015/1186 und (EU) 2015/1187 im Hinblick auf die Anwendung von Toleranzen bei Prüfverfahren, ABl. Nr. L 38 vom 15.02.2017 Sitzung 1;
- gg)Sub-Litera, g, gDelegierte Verordnung (EU) Nr. 874/2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten, ABl. Nr. L 258 vom 26.09.2012 S. 1, idF der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 518/2014 zur Änderung der delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013 und (EU) Nr. 812/2013 im Hinblick auf die Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Internet, ABl. Nr. L 147 vom 17.05.2014 S. 1, und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/254 zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013, (EU) Nr. 812/2013, (EU) Nr. 65/2014, (EU) Nr. 1254/2014, (EU) 2015/1094, (EU) 2015/1186 und (EU) 2015/1187 im Hinblick auf die Anwendung von Toleranzen bei Prüfverfahren, ABl. Nr. L 38 vom 15.02.2017 S. 1;Delegierte Verordnung (EU) Nr. 874/2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten, ABl. Nr. L 258 vom 26.09.2012 Sitzung 1, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 518/2014 zur Änderung der delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013 und (EU) Nr. 812/2013 im Hinblick auf die Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Internet, ABl. Nr. L 147 vom 17.05.2014 Sitzung 1, und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/254 zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013, (EU) Nr. 812/2013, (EU) Nr. 65/2014, (EU) Nr. 1254/2014, (EU) 2015/1094, (EU) 2015/1186 und (EU) 2015/1187 im Hinblick auf die Anwendung von Toleranzen bei Prüfverfahren, ABl. Nr. L 38 vom 15.02.2017 Sitzung 1;
- hh)Sub-Litera, h, hDelegierte Verordnung (EU) Nr. 665/2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern, ABl. Nr. L 192 vom 13.07.2013 S. 1, idF der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 518/2014 zur Änderung der delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013 und (EU) Nr. 812/2013 im Hinblick auf die Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Internet, ABl. Nr. L 147 vom 17.05.2014 S. 1, und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/254 zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013, (EU) Nr. 812/2013, (EU) Nr. 65/2014, (EU) Nr. 1254/2014, (EU) 2015/1094, (EU) 2015/1186 und (EU) 2015/1187 im Hinblick auf die Anwendung von Toleranzen bei Prüfverfahren, ABl. Nr. L 38 vom 15.02.2017 S. 1;Delegierte Verordnung (EU) Nr. 665/2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern, ABl. Nr. L 192 vom 13.07.2013 Sitzung 1, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 518/2014 zur Änderung der delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013 und (EU) Nr. 812/2013 im Hinblick auf die Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Internet, ABl. Nr. L 147 vom 17.05.2014 Sitzung 1, und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/254 zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013, (EU) Nr. 812/2013, (EU) Nr. 65/2014, (EU) Nr. 1254/2014, (EU) 2015/1094, (EU) 2015/1186 und (EU) 2015/1187 im Hinblick auf die Anwendung von Toleranzen bei Prüfverfahren, ABl. Nr. L 38 vom 15.02.2017 Sitzung 1;
- ii)Sub-Litera, i, iDelegierte Verordnung (EU) Nr. 811/2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU im Hinblick auf die Energiekennzeichnung von Raumheizgeräten, Kombiheizgeräten, Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen sowie von Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen, ABl. Nr. L 239 vom 06.09.2013 S. 1, idF der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 518/2014 zur Änderung der delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013 und (EU) Nr. 812/2013 im Hinblick auf die Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Internet, ABl. Nr. L 147 vom 17.05.2014 S. 1, und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/254 zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013, (EU) Nr. 812/2013, (EU) Nr. 65/2014, (EU) Nr. 1254/2014, (EU) 2015/1094, (EU) 2015/1186 und (EU) 2015/1187 im Hinblick auf die Anwendung von Toleranzen bei Prüfverfahren, ABl. Nr. L 38 vom 15.02.2017 S. 1;Delegierte Verordnung (EU) Nr. 811/2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU im Hinblick auf die Energiekennzeichnung von Raumheizgeräten, Kombiheizgeräten, Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen sowie von Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen, ABl. Nr. L 239 vom 06.09.2013 Sitzung 1, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 518/2014 zur Änderung der delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013 und (EU) Nr. 812/2013 im Hinblick auf die Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Internet, ABl. Nr. L 147 vom 17.05.2014 Sitzung 1, und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/254 zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013, (EU) Nr. 812/2013, (EU) Nr. 65/2014, (EU) Nr. 1254/2014, (EU) 2015/1094, (EU) 2015/1186 und (EU) 2015/1187 im Hinblick auf die Anwendung von Toleranzen bei Prüfverfahren, ABl. Nr. L 38 vom 15.02.2017 Sitzung 1;
- jj)Sub-Litera, j, jDelegierte Verordnung (EU) Nr. 812/2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU im Hinblick auf die Energieeffizienzkennzeichnung von Warmwasserbereitern, Warmwasserspeichern und Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen, ABl. Nr. L 239 vom 06.09.2013 S. 83, idF der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 518/2014 zur Änderung der delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013 und (EU) Nr. 812/2013 im Hinblick auf die Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Internet, ABl. Nr. L 147 vom 17.05.2014 S. 1, und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/254 zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013, (EU) Nr. 812/2013, (EU) Nr. 65/2014, (EU) Nr. 1254/2014, (EU) 2015/1094, (EU) 2015/1186 und (EU) 2015/1187 im Hinblick auf die Anwendung von Toleranzen bei Prüfverfahren, ABl. Nr. L 38 vom 15.02.2017 S. 1;Delegierte Verordnung (EU) Nr. 812/2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU im Hinblick auf die Energieeffizienzkennzeichnung von Warmwasserbereitern, Warmwasserspeichern und Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen, ABl. Nr. L 239 vom 06.09.2013 Sitzung 83, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 518/2014 zur Änderung der delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013 und (EU) Nr. 812/2013 im Hinblick auf die Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Internet, ABl. Nr. L 147 vom 17.05.2014 Sitzung 1, und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/254 zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013, (EU) Nr. 812/2013, (EU) Nr. 65/2014, (EU) Nr. 1254/2014, (EU) 2015/1094, (EU) 2015/1186 und (EU) 2015/1187 im Hinblick auf die Anwendung von Toleranzen bei Prüfverfahren, ABl. Nr. L 38 vom 15.02.2017 Sitzung 1;
- kk)Sub-Litera, k, kDelegierte Verordnung (EU) Nr. 65/2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsbacköfen und -dunstabzugshauben, ABl. Nr. L 29 vom 31.01.2014 S. 1, idF der Delegierten Verordnung (EU) 2017/254 zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013, (EU) Nr. 812/2013, (EU) Nr. 65/2014, (EU) Nr. 1254/2014, (EU) 2015/1094, (EU) 2015/1186 und (EU) 2015/1187 im Hinblick auf die Anwendung von Toleranzen bei Prüfverfahren, ABl. Nr. L 38 vom 15.02.2017 S. 1;Delegierte Verordnung (EU) Nr. 65/2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsbacköfen und -dunstabzugshauben, ABl. Nr. L 29 vom 31.01.2014 Sitzung 1, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/254 zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013, (EU) Nr. 812/2013, (EU) Nr. 65/2014, (EU) Nr. 1254/2014, (EU) 2015/1094, (EU) 2015/1186 und (EU) 2015/1187 im Hinblick auf die Anwendung von Toleranzen bei Prüfverfahren, ABl. Nr. L 38 vom 15.02.2017 Sitzung 1;
- ll)Sub-Litera, l, lDelegierte Verordnung (EU) Nr. 1254/2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU im Hinblick auf die Kennzeichnung von Wohnraumlüftungsgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch, ABl. Nr. L 337 vom 25.11.2014 S. 27, idF der Delegierten Verordnung (EU) 2017/254 zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013, (EU) Nr. 812/2013, (EU) Nr. 65/2014, (EU) Nr. 1254/2014, (EU) 2015/1094, (EU) 2015/1186 und (EU) 2015/1187 im Hinblick auf die Anwendung von Toleranzen bei Prüfverfahren, ABl. Nr. L 38 vom 15.02.2017 S. 1;Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1254/2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU im Hinblick auf die Kennzeichnung von Wohnraumlüftungsgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch, ABl. Nr. L 337 vom 25.11.2014 Sitzung 27, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/254 zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013, (EU) Nr. 812/2013, (EU) Nr. 65/2014, (EU) Nr. 1254/2014, (EU) 2015/1094, (EU) 2015/1186 und (EU) 2015/1187 im Hinblick auf die Anwendung von Toleranzen bei Prüfverfahren, ABl. Nr. L 38 vom 15.02.2017 Sitzung 1;
- mm)Sub-Litera, m, mDelegierte Verordnung (EU) 2015/1094 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von gewerblichen Kühllagerschränken, ABl. Nr. L 177 vom 08.07.2015 S. 2, idF der Delegierten Verordnung (EU) 2017/254 zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013, (EU) Nr. 812/2013, (EU) Nr. 65/2014, (EU) Nr. 1254/2014, (EU) 2015/1094, (EU) 2015/1186 und (EU) 2015/1187 im Hinblick auf die Anwendung von Toleranzen bei Prüfverfahren, ABl. Nr. L 38 vom 15.02.2017 S. 1;Delegierte Verordnung (EU) 2015/1094 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von gewerblichen Kühllagerschränken, ABl. Nr. L 177 vom 08.07.2015 Sitzung 2, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/254 zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013, (EU) Nr. 812/2013, (EU) Nr. 65/2014, (EU) Nr. 1254/2014, (EU) 2015/1094, (EU) 2015/1186 und (EU) 2015/1187 im Hinblick auf die Anwendung von Toleranzen bei Prüfverfahren, ABl. Nr. L 38 vom 15.02.2017 Sitzung 1;
- nn)Sub-Litera, n, nDelegierte Verordnung (EU) 2015/1186 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Einzelraumheizgeräten, ABl. Nr. L 193 vom 21.07.2015 S. 20, idF der Delegierten Verordnung (EU) 2017/254 zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013, (EU) Nr. 812/2013, (EU) Nr. 65/2014, (EU) Nr. 1254/2014, (EU) 2015/1094, (EU) 2015/1186 und (EU) 2015/1187 im Hinblick auf die Anwendung von Toleranzen bei Prüfverfahren, ABl. Nr. L 38 vom 15.02.2017 S. 1;Delegierte Verordnung (EU) 2015/1186 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Einzelraumheizgeräten, ABl. Nr. L 193 vom 21.07.2015 Sitzung 20, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/254 zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013, (EU) Nr. 812/2013, (EU) Nr. 65/2014, (EU) Nr. 1254/2014, (EU) 2015/1094, (EU) 2015/1186 und (EU) 2015/1187 im Hinblick auf die Anwendung von Toleranzen bei Prüfverfahren, ABl. Nr. L 38 vom 15.02.2017 Sitzung 1;
- oo)Sub-Litera, o, oDelegierte Verordnung (EU) 2015/1187 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Festbrennstoffkesseln und Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen, ABl. Nr. L 193 vom 21.07.2015 S. 43, idF der Delegierten Verordnung (EU) 2017/254 zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013, (EU) Nr. 812/2013, (EU) Nr. 65/2014, (EU) Nr. 1254/2014, (EU) 2015/1094, (EU) 2015/1186 und (EU) 2015/1187 im Hinblick auf die Anwendung von Toleranzen bei Prüfverfahren, ABl. Nr. L 38 vom 15.02.2017 S. 1.Delegierte Verordnung (EU) 2015/1187 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Festbrennstoffkesseln und Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen, ABl. Nr. L 193 vom 21.07.2015 Sitzung 43, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/254 zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013, (EU) Nr. 812/2013, (EU) Nr. 65/2014, (EU) Nr. 1254/2014, (EU) 2015/1094, (EU) 2015/1186 und (EU) 2015/1187 im Hinblick auf die Anwendung von Toleranzen bei Prüfverfahren, ABl. Nr. L 38 vom 15.02.2017 Sitzung 1.
- b)Litera bSoweit Waren, die nicht unter lit. a fallen, von einer der folgenden Durchführungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 2009/125/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, ABl. Nr. L 285 vom 21.10.2009 S. 10, erfasst werden, sind Waren zu beschaffen, die die in der jeweiligen Durchführungsmaßnahme festgelegten Referenzwerte für die Energieeffizienz erfüllen:Soweit Waren, die nicht unter Litera a, fallen, von einer der folgenden Durchführungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 2009/125/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, ABl. Nr. L 285 vom 21.10.2009 Sitzung 10, erfasst werden, sind Waren zu beschaffen, die die in der jeweiligen Durchführungsmaßnahme festgelegten Referenzwerte für die Energieeffizienz erfüllen:
- aa)Sub-Litera, a, aVerordnung (EU) Nr. 1194/2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG im Hinblick auf die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lampen mit gebündeltem Licht, LED-Lampen und dazugehörigen Geräten, ABl. Nr. L 342 vom 14.12.2012 S. 1, idF der Verordnung (EU) 2015/1428 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht und der Verordnung (EG) Nr. 245/2009 im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten zu ihrem Betrieb und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/55/EG und der Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 im Hinblick auf die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lampen mit gebündeltem Licht, LED-Lampen und dazugehörigen Geräten, ABl. Nr. L 224 vom 27.08.2015 S 1;Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG im Hinblick auf die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lampen mit gebündeltem Licht, LED-Lampen und dazugehörigen Geräten, ABl. Nr. L 342 vom 14.12.2012 Sitzung 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2015/1428 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht und der Verordnung (EG) Nr. 245/2009 im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten zu ihrem Betrieb und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/55/EG und der Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 im Hinblick auf die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lampen mit gebündeltem Licht, LED-Lampen und dazugehörigen Geräten, ABl. Nr. L 224 vom 27.08.2015 S 1;
- bb)Sub-Litera, b, bVerordnung (EU) Nr. 617/2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Computern und Computerservern, ABl. Nr. L 175 vom 27.06.2013 S. 13, idF der Verordnung (EU) 2016/2282 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1275/2008, (EG) Nr. 107/2009, (EG) Nr. 278/2009, (EG) Nr. 640/2009, (EG) Nr. 641/2009, (EG) Nr. 642/2009, (EG) Nr. 643/2009, (EU) Nr. 1015/2010, (EU) Nr. 1016/2010, (EU) Nr. 327/2011, (EU) Nr. 206/2012, (EU) Nr. 547/2012, (EU) Nr. 932/2012, (EU) Nr. 617/2013, (EU) Nr. 666/2013, (EU) Nr. 813/2013, (EU) Nr. 814/2013, (EU) Nr. 66/2014, (EU) Nr. 548/2014, (EU) Nr. 1253/2014, (EU) 2015/1095, (EU) 2015/1185, (EU) 2015/1188, (EU) 2015/1189 und (EU) 2016/2281 im Hinblick auf die Anwendung von Toleranzen bei Prüfverfahren, ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2016 S. 51;Verordnung (EU) Nr. 617/2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Computern und Computerservern, ABl. Nr. L 175 vom 27.06.2013 Sitzung 13, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/2282 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1275/2008, (EG) Nr. 107/2009, (EG) Nr. 278/2009, (EG) Nr. 640/2009, (EG) Nr. 641/2009, (EG) Nr. 642/2009, (EG) Nr. 643/2009, (EU) Nr. 1015/2010, (EU) Nr. 1016/2010, (EU) Nr. 327/2011, (EU) Nr. 206/2012, (EU) Nr. 547/2012, (EU) Nr. 932/2012, (EU) Nr. 617/2013, (EU) Nr. 666/2013, (EU) Nr. 813/2013, (EU) Nr. 814/2013, (EU) Nr. 66/2014, (EU) Nr. 548/2014, (EU) Nr. 1253/2014, (EU) 2015/1095, (EU) 2015/1185, (EU) 2015/1188, (EU) 2015/1189 und (EU) 2016/2281 im Hinblick auf die Anwendung von Toleranzen bei Prüfverfahren, ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2016 Sitzung 51;
- cc)Sub-Litera, c, cVerordnung (EU) Nr. 666/2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Staubsaugern, ABl. Nr. L 192 vom 13.07.2013 S. 24, idF der Verordnung (EU) 2016/2282 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1275/2008, (EG) Nr. 107/2009, (EG) Nr. 278/2009, (EG) Nr. 640/2009, (EG) Nr. 641/2009, (EG) Nr. 642/2009, (EG) Nr. 643/2009, (EU) Nr. 1015/2010, (EU) Nr. 1016/2010, (EU) Nr. 327/2011, (EU) Nr. 206/2012, (EU) Nr. 547/2012, (EU) Nr. 932/2012, (EU) Nr. 617/2013, (EU) Nr. 666/2013, (EU) Nr. 813/2013, (EU) Nr. 814/2013, (EU) Nr. 66/2014, (EU) Nr. 548/2014, (EU) Nr. 1253/2014, (EU) 2015/1095, (EU) 2015/1185, (EU) 2015/1188, (EU) 2015/1189 und (EU) 2016/2281 im Hinblick auf die Anwendung von Toleranzen bei Prüfverfahren, ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2016 S. 51;Verordnung (EU) Nr. 666/2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Staubsaugern, ABl. Nr. L 192 vom 13.07.2013 Sitzung 24, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/2282 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1275/2008, (EG) Nr. 107/2009, (EG) Nr. 278/2009, (EG) Nr. 640/2009, (EG) Nr. 641/2009, (EG) Nr. 642/2009, (EG) Nr. 643/2009, (EU) Nr. 1015/2010, (EU) Nr. 1016/2010, (EU) Nr. 327/2011, (EU) Nr. 206/2012, (EU) Nr. 547/2012, (EU) Nr. 932/2012, (EU) Nr. 617/2013, (EU) Nr. 666/2013, (EU) Nr. 813/2013, (EU) Nr. 814/2013, (EU) Nr. 66/2014, (EU) Nr. 548/2014, (EU) Nr. 1253/2014, (EU) 2015/1095, (EU) 2015/1185, (EU) 2015/1188, (EU) 2015/1189 und (EU) 2016/2281 im Hinblick auf die Anwendung von Toleranzen bei Prüfverfahren, ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2016 Sitzung 51;
- dd)Sub-Litera, d, dVerordnung (EU) Nr. 813/2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten, ABl. Nr. L 239 vom 06.09.2013 S. 136, idF der Verordnung (EU) 2016/2282 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1275/2008, (EG) Nr. 107/2009, (EG) Nr. 278/2009, (EG) Nr. 640/2009, (EG) Nr. 641/2009, (EG) Nr. 642/2009, (EG) Nr. 643/2009, (EU) Nr. 1015/2010, (EU) Nr. 1016/2010, (EU) Nr. 327/2011, (EU) Nr. 206/2012, (EU) Nr. 547/2012, (EU) Nr. 932/2012, (EU) Nr. 617/2013, (EU) Nr. 666/2013, (EU) Nr. 813/2013, (EU) Nr. 814/2013, (EU) Nr. 66/2014, (EU) Nr. 548/2014, (EU) Nr. 1253/2014, (EU) 2015/1095, (EU) 2015/1185, (EU) 2015/1188, (EU) 2015/1189 und (EU) 2016/2281 im Hinblick auf die Anwendung von Toleranzen bei Prüfverfahren, ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2016 S. 51;Verordnung (EU) Nr. 813/2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten, ABl. Nr. L 239 vom 06.09.2013 Sitzung 136, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/2282 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1275/2008, (EG) Nr. 107/2009, (EG) Nr. 278/2009, (EG) Nr. 640/2009, (EG) Nr. 641/2009, (EG) Nr. 642/2009, (EG) Nr. 643/2009, (EU) Nr. 1015/2010, (EU) Nr. 1016/2010, (EU) Nr. 327/2011, (EU) Nr. 206/2012, (EU) Nr. 547/2012, (EU) Nr. 932/2012, (EU) Nr. 617/2013, (EU) Nr. 666/2013, (EU) Nr. 813/2013, (EU) Nr. 814/2013, (EU) Nr. 66/2014, (EU) Nr. 548/2014, (EU) Nr. 1253/2014, (EU) 2015/1095, (EU) 2015/1185, (EU) 2015/1188, (EU) 2015/1189 und (EU) 2016/2281 im Hinblick auf die Anwendung von Toleranzen bei Prüfverfahren, ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2016 Sitzung 51;
- ee)Sub-Litera, e, eVerordnung (EU) Nr. 814/2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Warmwasserbereitern und Warmwasserspeichern, ABl. Nr. L 239 vom 06.09.2013 S. 162, idF der Verordnung (EU) 2016/2282 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1275/2008, (EG) Nr. 107/2009, (EG) Nr. 278/2009, (EG) Nr. 640/2009, (EG) Nr. 641/2009, (EG) Nr. 642/2009, (EG) Nr. 643/2009, (EU) Nr. 1015/2010, (EU) Nr. 1016/2010, (EU) Nr. 327/2011, (EU) Nr. 206/2012, (EU) Nr. 547/2012, (EU) Nr. 932/2012, (EU) Nr. 617/2013, (EU) Nr. 666/2013, (EU) Nr. 813/2013, (EU) Nr. 814/2013, (EU) Nr. 66/2014, (EU) Nr. 548/2014, (EU) Nr. 1253/2014, (EU) 2015/1095, (EU) 2015/1185, (EU) 2015/1188, (EU) 2015/1189 und (EU) 2016/2281 im Hinblick auf die Anwendung von Toleranzen bei Prüfverfahren, ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2016 S. 51;Verordnung (EU) Nr. 814/2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Warmwasserbereitern und Warmwasserspeichern, ABl. Nr. L 239 vom 06.09.2013 Sitzung 162, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/2282 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1275/2008, (EG) Nr. 107/2009, (EG) Nr. 278/2009, (EG) Nr. 640/2009, (EG) Nr. 641/2009, (EG) Nr. 642/2009, (EG) Nr. 643/2009, (EU) Nr. 1015/2010, (EU) Nr. 1016/2010, (EU) Nr. 327/2011, (EU) Nr. 206/2012, (EU) Nr. 547/2012, (EU) Nr. 932/2012, (EU) Nr. 617/2013, (EU) Nr. 666/2013, (EU) Nr. 813/2013, (EU) Nr. 814/2013, (EU) Nr. 66/2014, (EU) Nr. 548/2014, (EU) Nr. 1253/2014, (EU) 2015/1095, (EU) 2015/1185, (EU) 2015/1188, (EU) 2015/1189 und (EU) 2016/2281 im Hinblick auf die Anwendung von Toleranzen bei Prüfverfahren, ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2016 Sitzung 51;
- ff)Sub-Litera, f, fVerordnung (EU) Nr. 66/2014 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltsbacköfen, –kochmulden und –dunstabzugshauben, ABl. Nr. L 29 vom 31.01.2014 S. 33, idF der Verordnung (EU) 2016/2282 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1275/2008, (EG) Nr. 107/2009, (EG) Nr. 278/2009, (EG) Nr. 640/2009, (EG) Nr. 641/2009, (EG) Nr. 642/2009, (EG) Nr. 643/2009, (EU) Nr. 1015/2010, (EU) Nr. 1016/2010, (EU) Nr. 327/2011, (EU) Nr. 206/2012, (EU) Nr. 547/2012, (EU) Nr. 932/2012, (EU) Nr. 617/2013, (EU) Nr. 666/2013, (EU) Nr. 813/2013, (EU) Nr. 814/2013, (EU) Nr. 66/2014, (EU) Nr. 548/2014, (EU) Nr. 1253/2014, (EU) 2015/1095, (EU) 2015/1185, (EU) 2015/1188, (EU) 2015/1189 und (EU) 2016/2281 im Hinblick auf die Anwendung von Toleranzen bei Prüfverfahren, ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2016 S. 51;Verordnung (EU) Nr. 66/2014 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltsbacköfen, –kochmulden und –dunstabzugshauben, ABl. Nr. L 29 vom 31.01.2014 Sitzung 33, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/2282 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1275/2008, (EG) Nr. 107/2009, (EG) Nr. 278/2009, (EG) Nr. 640/2009, (EG) Nr. 641/2009, (EG) Nr. 642/2009, (EG) Nr. 643/2009, (EU) Nr. 1015/2010, (EU) Nr. 1016/2010, (EU) Nr. 327/2011, (EU) Nr. 206/2012, (EU) Nr. 547/2012, (EU) Nr. 932/2012, (EU) Nr. 617/2013, (EU) Nr. 666/2013, (EU) Nr. 813/2013, (EU) Nr. 814/2013, (EU) Nr. 66/2014, (EU) Nr. 548/2014, (EU) Nr. 1253/2014, (EU) 2015/1095, (EU) 2015/1185, (EU) 2015/1188, (EU) 2015/1189 und (EU) 2016/2281 im Hinblick auf die Anwendung von Toleranzen bei Prüfverfahren, ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2016 Sitzung 51;
- gg)Sub-Litera, g, gVerordnung (EU) Nr. 548/2014 zur Umsetzung der Richtlinie 2009/125/EG hinsichtlich Kleinleistungs-, Mittelleistungs- und Großleistungstransformatoren, ABl. Nr. L 152 vom 22.05.2014 S. 1, idF der Verordnung (EU) 2016/2282 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1275/2008, (EG) Nr. 107/2009, (EG) Nr. 278/2009, (EG) Nr. 640/2009, (EG) Nr. 641/2009, (EG) Nr. 642/2009, (EG) Nr. 643/2009, (EU) Nr. 1015/2010, (EU) Nr. 1016/2010, (EU) Nr. 327/2011, (EU) Nr. 206/2012, (EU) Nr. 547/2012, (EU) Nr. 932/2012, (EU) Nr. 617/2013, (EU) Nr. 666/2013, (EU) Nr. 813/2013, (EU) Nr. 814/2013, (EU) Nr. 66/2014, (EU) Nr. 548/2014, (EU) Nr. 1253/2014, (EU) 2015/1095, (EU) 2015/1185, (EU) 2015/1188, (EU) 2015/1189 und (EU) 2016/2281 im Hinblick auf die Anwendung von Toleranzen bei Prüfverfahren, ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2016 S. 51;Verordnung (EU) Nr. 548/2014 zur Umsetzung der Richtlinie 2009/125/EG hinsichtlich Kleinleistungs-, Mittelleistungs- und Großleistungstransformatoren, ABl. Nr. L 152 vom 22.05.2014 Sitzung 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/2282 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1275/2008, (EG) Nr. 107/2009, (EG) Nr. 278/2009, (EG) Nr. 640/2009, (EG) Nr. 641/2009, (EG) Nr. 642/2009, (EG) Nr. 643/2009, (EU) Nr. 1015/2010, (EU) Nr. 1016/2010, (EU) Nr. 327/2011, (EU) Nr. 206/2012, (EU) Nr. 547/2012, (EU) Nr. 932/2012, (EU) Nr. 617/2013, (EU) Nr. 666/2013, (EU) Nr. 813/2013, (EU) Nr. 814/2013, (EU) Nr. 66/2014, (EU) Nr. 548/2014, (EU) Nr. 1253/2014, (EU) 2015/1095, (EU) 2015/1185, (EU) 2015/1188, (EU) 2015/1189 und (EU) 2016/2281 im Hinblick auf die Anwendung von Toleranzen bei Prüfverfahren, ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2016 Sitzung 51;
- hh)Sub-Litera, h, hVerordnung (EU) Nr. 1253/2014 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG hinsichtlich der Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lüftungsanlagen, ABl. Nr. L 337 vom 25.11.2014 S. 8, idF der Verordnung (EU) 2016/2282 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1275/2008, (EG) Nr. 107/2009, (EG) Nr. 278/2009, (EG) Nr. 640/2009, (EG) Nr. 641/2009, (EG) Nr. 642/2009, (EG) Nr. 643/2009, (EU) Nr. 1015/2010, (EU) Nr. 1016/2010, (EU) Nr. 327/2011, (EU) Nr. 206/2012, (EU) Nr. 547/2012, (EU) Nr. 932/2012, (EU) Nr. 617/2013, (EU) Nr. 666/2013, (EU) Nr. 813/2013, (EU) Nr. 814/2013, (EU) Nr. 66/2014, (EU) Nr. 548/2014, (EU) Nr. 1253/2014, (EU) 2015/1095, (EU) 2015/1185, (EU) 2015/1188, (EU) 2015/1189 und (EU) 2016/2281 im Hinblick auf die Anwendung von Toleranzen bei Prüfverfahren, ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2016 S. 51;Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG hinsichtlich der Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lüftungsanlagen, ABl. Nr. L 337 vom 25.11.2014 Sitzung 8, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/2282 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1275/2008, (EG) Nr. 107/2009, (EG) Nr. 278/2009, (EG) Nr. 640/2009, (EG) Nr. 641/2009, (EG) Nr. 642/2009, (EG) Nr. 643/2009, (EU) Nr. 1015/2010, (EU) Nr. 1016/2010, (EU) Nr. 327/2011, (EU) Nr. 206/2012, (EU) Nr. 547/2012, (EU) Nr. 932/2012, (EU) Nr. 617/2013, (EU) Nr. 666/2013, (EU) Nr. 813/2013, (EU) Nr. 814/2013, (EU) Nr. 66/2014, (EU) Nr. 548/2014, (EU) Nr. 1253/2014, (EU) 2015/1095, (EU) 2015/1185, (EU) 2015/1188, (EU) 2015/1189 und (EU) 2016/2281 im Hinblick auf die Anwendung von Toleranzen bei Prüfverfahren, ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2016 Sitzung 51;
- ii)Sub-Litera, i, iVerordnung (EU) 2015/1095 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von gewerblichen Kühllagerschränken, Schnellkühlern/-frostern, Verflüssigungssätzen und Prozesskühlern, ABl. Nr. L 177 vom 08.07.2015 S 19, idF der Verordnung (EU) 2016/2282 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1275/2008, (EG) Nr. 107/2009, (EG) Nr. 278/2009, (EG) Nr. 640/2009, (EG) Nr. 641/2009, (EG) Nr. 642/2009, (EG) Nr. 643/2009, (EU) Nr. 1015/2010, (EU) Nr. 1016/2010, (EU) Nr. 327/2011, (EU) Nr. 206/2012, (EU) Nr. 547/2012, (EU) Nr. 932/2012, (EU) Nr. 617/2013, (EU) Nr. 666/2013, (EU) Nr. 813/2013, (EU) Nr. 814/2013, (EU) Nr. 66/2014, (EU) Nr. 548/2014, (EU) Nr. 1253/2014, (EU) 2015/1095, (EU) 2015/1185, (EU) 2015/1188, (EU) 2015/1189 und (EU) 2016/2281 im Hinblick auf die Anwendung von Toleranzen bei Prüfverfahren, ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2016 S. 51;Verordnung (EU) 2015/1095 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von gewerblichen Kühllagerschränken, Schnellkühlern/-frostern, Verflüssigungssätzen und Prozesskühlern, ABl. Nr. L 177 vom 08.07.2015 S 19, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/2282 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1275/2008, (EG) Nr. 107/2009, (EG) Nr. 278/2009, (EG) Nr. 640/2009, (EG) Nr. 641/2009, (EG) Nr. 642/2009, (EG) Nr. 643/2009, (EU) Nr. 1015/2010, (EU) Nr. 1016/2010, (EU) Nr. 327/2011, (EU) Nr. 206/2012, (EU) Nr. 547/2012, (EU) Nr. 932/2012, (EU) Nr. 617/2013, (EU) Nr. 666/2013, (EU) Nr. 813/2013, (EU) Nr. 814/2013, (EU) Nr. 66/2014, (EU) Nr. 548/2014, (EU) Nr. 1253/2014, (EU) 2015/1095, (EU) 2015/1185, (EU) 2015/1188, (EU) 2015/1189 und (EU) 2016/2281 im Hinblick auf die Anwendung von Toleranzen bei Prüfverfahren, ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2016 Sitzung 51;
- jj)Sub-Litera, j, jVerordnung (EU) 2015/1185 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten, ABl. Nr. L 193 vom 21.07.2015 S. 1, idF der Verordnung (EU) 2016/2282 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1275/2008, (EG) Nr. 107/2009, (EG) Nr. 278/2009, (EG) Nr. 640/2009, (EG) Nr. 641/2009, (EG) Nr. 642/2009, (EG) Nr. 643/2009, (EU) Nr. 1015/2010, (EU) Nr. 1016/2010, (EU) Nr. 327/2011, (EU) Nr. 206/2012, (EU) Nr. 547/2012, (EU) Nr. 932/2012, (EU) Nr. 617/2013, (EU) Nr. 666/2013, (EU) Nr. 813/2013, (EU) Nr. 814/2013, (EU) Nr. 66/2014, (EU) Nr. 548/2014, (EU) Nr. 1253/2014, (EU) 2015/1095, (EU) 2015/1185, (EU) 2015/1188, (EU) 2015/1189 und (EU) 2016/2281 im Hinblick auf die Anwendung von Toleranzen bei Prüfverfahren, ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2016 S. 51;Verordnung (EU) 2015/1185 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten, ABl. Nr. L 193 vom 21.07.2015 Sitzung 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/2282 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1275/2008, (EG) Nr. 107/2009, (EG) Nr. 278/2009, (EG) Nr. 640/2009, (EG) Nr. 641/2009, (EG) Nr. 642/2009, (EG) Nr. 643/2009, (EU) Nr. 1015/2010, (EU) Nr. 1016/2010, (EU) Nr. 327/2011, (EU) Nr. 206/2012, (EU) Nr. 547/2012, (EU) Nr. 932/2012, (EU) Nr. 617/2013, (EU) Nr. 666/2013, (EU) Nr. 813/2013, (EU) Nr. 814/2013, (EU) Nr. 66/2014, (EU) Nr. 548/2014, (EU) Nr. 1253/2014, (EU) 2015/1095, (EU) 2015/1185, (EU) 2015/1188, (EU) 2015/1189 und (EU) 2016/2281 im Hinblick auf die Anwendung von Toleranzen bei Prüfverfahren, ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2016 Sitzung 51;
- kk)Sub-Litera, k, kVerordnung (EU) 2015/1188 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Einzelraumheizgeräten, ABl. Nr. L 193 vom 21.07.2015 S. 76, idF der Verordnung (EU) 2016/2282 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1275/2008, (EG) Nr. 107/2009, (EG) Nr. 278/2009, (EG) Nr. 640/2009, (EG) Nr. 641/2009, (EG) Nr. 642/2009, (EG) Nr. 643/2009, (EU) Nr. 1015/2010, (EU) Nr. 1016/2010, (EU) Nr. 327/2011, (EU) Nr. 206/2012, (EU) Nr. 547/2012, (EU) Nr. 932/2012, (EU) Nr. 617/2013, (EU) Nr. 666/2013, (EU) Nr. 813/2013, (EU) Nr. 814/2013, (EU) Nr. 66/2014, (EU) Nr. 548/2014, (EU) Nr. 1253/2014, (EU) 2015/1095, (EU) 2015/1185, (EU) 2015/1188, (EU) 2015/1189 und (EU) 2016/2281 im Hinblick auf die Anwendung von Toleranzen bei Prüfverfahren, ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2016 S. 51;Verordnung (EU) 2015/1188 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Einzelraumheizgeräten, ABl. Nr. L 193 vom 21.07.2015 Sitzung 76, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/2282 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1275/2008, (EG) Nr. 107/2009, (EG) Nr. 278/2009, (EG) Nr. 640/2009, (EG) Nr. 641/2009, (EG) Nr. 642/2009, (EG) Nr. 643/2009, (EU) Nr. 1015/2010, (EU) Nr. 1016/2010, (EU) Nr. 327/2011, (EU) Nr. 206/2012, (EU) Nr. 547/2012, (EU) Nr. 932/2012, (EU) Nr. 617/2013, (EU) Nr. 666/2013, (EU) Nr. 813/2013, (EU) Nr. 814/2013, (EU) Nr. 66/2014, (EU) Nr. 548/2014, (EU) Nr. 1253/2014, (EU) 2015/1095, (EU) 2015/1185, (EU) 2015/1188, (EU) 2015/1189 und (EU) 2016/2281 im Hinblick auf die Anwendung von Toleranzen bei Prüfverfahren, ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2016 Sitzung 51;
- ll)Sub-Litera, l, lVerordnung (EU) 2015/1189 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoffkesseln, ABl. Nr. L 193 vom 21.07.2015 S. 100, idF der Verordnung (EU) 2016/2282 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1275/2008, (EG) Nr. 107/2009, (EG) Nr. 278/2009, (EG) Nr. 640/2009, (EG) Nr. 641/2009, (EG) Nr. 642/2009, (EG) Nr. 643/2009, (EU) Nr. 1015/2010, (EU) Nr. 1016/2010, (EU) Nr. 327/2011, (EU) Nr. 206/2012, (EU) Nr. 547/2012, (EU) Nr. 932/2012, (EU) Nr. 617/2013, (EU) Nr. 666/2013, (EU) Nr. 813/2013, (EU) Nr. 814/2013, (EU) Nr. 66/2014, (EU) Nr. 548/2014, (EU) Nr. 1253/2014, (EU) 2015/1095, (EU) 2015/1185, (EU) 2015/1188, (EU) 2015/1189 und (EU) 2016/2281 im Hinblick auf die Anwendung von Toleranzen bei Prüfverfahren, ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2016 S. 51;Verordnung (EU) 2015/1189 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoffkesseln, ABl. Nr. L 193 vom 21.07.2015 Sitzung 100, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/2282 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1275/2008, (EG) Nr. 107/2009, (EG) Nr. 278/2009, (EG) Nr. 640/2009, (EG) Nr. 641/2009, (EG) Nr. 642/2009, (EG) Nr. 643/2009, (EU) Nr. 1015/2010, (EU) Nr. 1016/2010, (EU) Nr. 327/2011, (EU) Nr. 206/2012, (EU) Nr. 547/2012, (EU) Nr. 932/2012, (EU) Nr. 617/2013, (EU) Nr. 666/2013, (EU) Nr. 813/2013, (EU) Nr. 814/2013, (EU) Nr. 66/2014, (EU) Nr. 548/2014, (EU) Nr. 1253/2014, (EU) 2015/1095, (EU) 2015/1185, (EU) 2015/1188, (EU) 2015/1189 und (EU) 2016/2281 im Hinblick auf die Anwendung von Toleranzen bei Prüfverfahren, ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2016 Sitzung 51;
- mm)Sub-Litera, m, mVerordnung (EU) 2016/2281 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Hinblick auf Luftheizungsprodukte, Kühlungsprodukte, Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur und Gebläsekonvektoren, ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2016 S. 1, idF der Verordnung (EU) 2016/2282 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1275/2008, (EG) Nr. 107/2009, (EG) Nr. 278/2009, (EG) Nr. 640/2009, (EG) Nr. 641/2009, (EG) Nr. 642/2009, (EG) Nr. 643/2009, (EU) Nr. 1015/2010, (EU) Nr. 1016/2010, (EU) Nr. 327/2011, (EU) Nr. 206/2012, (EU) Nr. 547/2012, (EU) Nr. 932/2012, (EU) Nr. 617/2013, (EU) Nr. 666/2013, (EU) Nr. 813/2013, (EU) Nr. 814/2013, (EU) Nr. 66/2014, (EU) Nr. 548/2014, (EU) Nr. 1253/2014, (EU) 2015/1095, (EU) 2015/1185, (EU) 2015/1188, (EU) 2015/1189 und (EU) 2016/2281 im Hinblick auf die Anwendung von Toleranzen bei Prüfverfahren, ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2016 S. 51.Verordnung (EU) 2016/2281 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Hinblick auf Luftheizungsprodukte, Kühlungsprodukte, Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur und Gebläsekonvektoren, ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2016 Sitzung 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/2282 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1275/2008, (EG) Nr. 107/2009, (EG) Nr. 278/2009, (EG) Nr. 640/2009, (EG) Nr. 641/2009, (EG) Nr. 642/2009, (EG) Nr. 643/2009, (EU) Nr. 1015/2010, (EU) Nr. 1016/2010, (EU) Nr. 327/2011, (EU) Nr. 206/2012, (EU) Nr. 547/2012, (EU) Nr. 932/2012, (EU) Nr. 617/2013, (EU) Nr. 666/2013, (EU) Nr. 813/2013, (EU) Nr. 814/2013, (EU) Nr. 66/2014, (EU) Nr. 548/2014, (EU) Nr. 1253/2014, (EU) 2015/1095, (EU) 2015/1185, (EU) 2015/1188, (EU) 2015/1189 und (EU) 2016/2281 im Hinblick auf die Anwendung von Toleranzen bei Prüfverfahren, ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2016 Sitzung 51.
- c)Litera cSoweit Bürogeräte von einem der folgenden Rechtsakte erfasst sind, sind Bürogeräte zu beschaffen, die zumindest jene Energieeffizienzanforderungen erfüllen, die in den folgenden Rechtsakten aufgeführt sind:
- aa)Sub-Litera, a, aBeschluss zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union für einen Beschluss der nach dem Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte eingesetzten Verwaltungsorgane zur Aufnahme von Spezifikationen für Computerserver und die unterbrechungsfreie Stromversorgung in Anhang C des Abkommens und zur Überarbeitung der Spezifikationen für Displays und bildgebende Geräte in Anhang C des Abkommens (2014/202/EU), ABl. Nr. L 114 vom 16.04.2014 S. 68;Beschluss zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union für einen Beschluss der nach dem Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte eingesetzten Verwaltungsorgane zur Aufnahme von Spezifikationen für Computerserver und die unterbrechungsfreie Stromversorgung in Anhang C des Abkommens und zur Überarbeitung der Spezifikationen für Displays und bildgebende Geräte in Anhang C des Abkommens (2014/202/EU), ABl. Nr. L 114 vom 16.04.2014 Sitzung 68;
- bb)Sub-Litera, b, bBeschluss (EU) 2015/1402 zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union in Bezug auf einen Beschluss der nach dem Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für stromsparende Bürogeräte eingesetzten Verwaltungsorgane über die Änderung der Spezifikationen für Computer in Anhang C des Abkommens, ABl. Nr. L 217 vom 18.08.2015 S. 9;Beschluss (EU) 2015/1402 zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union in Bezug auf einen Beschluss der nach dem Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für stromsparende Bürogeräte eingesetzten Verwaltungsorgane über die Änderung der Spezifikationen für Computer in Anhang C des Abkommens, ABl. Nr. L 217 vom 18.08.2015 Sitzung 9;
- cc)Sub-Litera, c, cBeschluss (EU) 2016/1756 zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union in Bezug auf einen Beschluss der nach dem Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte eingesetzten Verwaltungsorgane über die Änderung der Spezifikationen für Displays in Anhang C des Abkommens, ABl. Nr. L 268 vom 01.10.2016 S. 90.Beschluss (EU) 2016/1756 zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union in Bezug auf einen Beschluss der nach dem Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte eingesetzten Verwaltungsorgane über die Änderung der Spezifikationen für Displays in Anhang C des Abkommens, ABl. Nr. L 268 vom 01.10.2016 Sitzung 90.
- d)Litera dEs sind Reifen zu beschaffen, die das Kriterium der Zugehörigkeit zur höchsten Energieeffizienzklasse gemäß der Festlegung durch die Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter, ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 46, idF der Verordnung (EU) Nr. 228/2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 in Bezug auf die Prüfmethode für die Nasshaftung von Reifen der Klasse C1, ABl. Nr. L 62 vom 09.03.2011 S. 1 und der Verordnung (EU) Nr. 1235/2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 im Hinblick auf die Klassifizierung von Reifen hinsichtlich ihrer Nasshaftungseigenschaften, die Messung des Rollwiderstands und das Überprüfungsverfahren, ABl. Nr. L 317 vom 30.11.2011 S. 17, erfüllen. Die in Anhang III genannten öffentlichen Auftraggeber können jedoch auch Reifen mit den besten Nasshaftungseigenschaften oder dem geringsten Abrollgeräusch beschaffen, sofern dies aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt ist.Es sind Reifen zu beschaffen, die das Kriterium der Zugehörigkeit zur höchsten Energieeffizienzklasse gemäß der Festlegung durch die Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter, ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 Sitzung 46, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 228/2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 in Bezug auf die Prüfmethode für die Nasshaftung von Reifen der Klasse C1, ABl. Nr. L 62 vom 09.03.2011 Sitzung 1 und der Verordnung (EU) Nr. 1235/2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 im Hinblick auf die Klassifizierung von Reifen hinsichtlich ihrer Nasshaftungseigenschaften, die Messung des Rollwiderstands und das Überprüfungsverfahren, ABl. Nr. L 317 vom 30.11.2011 Sitzung 17, erfüllen. Die in Anhang römisch III genannten öffentlichen Auftraggeber können jedoch auch Reifen mit den besten Nasshaftungseigenschaften oder dem geringsten Abrollgeräusch beschaffen, sofern dies aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt ist.
Anl. 15 BVergG 2018
Inhalt der Aufforderung zur Angebotsabgabe, zur Teilnahme am Dialog oder zur Interessensbestätigung
- 1.Ziffer einsDie Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Teilnahme am Dialog gemäß § 123 Abs. 8 hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:Die Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Teilnahme am Dialog gemäß Paragraph 123, Absatz 8, hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
- a)Litera aeinen Hinweis auf die veröffentlichte Bekanntmachung,
- b)Litera bden Tag, bis zu dem die Angebote bzw. Lösungsvorschläge eingehen müssen, die Anschrift bzw. die elektronische Adresse der Stelle, bei der sie einzureichen sind, sowie die Sprache, in der sie abzufassen sind,
- c)Litera cbeim wettbewerblichen Dialog den Termin und den Ort des Beginns der Dialogphase sowie die verwendete Sprache,
- d)Litera ddie Bezeichnung der Unterlagen, die gegebenenfalls zum Nachweis der Eignung oder der Anforderungen gemäß § 87 noch beizufügen sind unddie Bezeichnung der Unterlagen, die gegebenenfalls zum Nachweis der Eignung oder der Anforderungen gemäß Paragraph 87, noch beizufügen sind und
- e)Litera edie im Verhältnis der ihnen zuerkannten Bedeutung festgelegten oder gegebenenfalls gereihten Zuschlagskriterien, falls sie nicht in der Ausschreibung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung enthalten sind.
- 2.Ziffer 2Die Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Teilnahme am Dialog gemäß § 290 Abs. 8 hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:Die Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Teilnahme am Dialog gemäß Paragraph 290, Absatz 8, hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
- a)Litera aeinen Hinweis auf die veröffentlichte Bekanntmachung,
- b)Litera bden Tag, bis zu dem die Angebote bzw. Lösungsvorschläge eingehen müssen, die Anschrift bzw. die elektronische Adresse der Stelle, bei der sie einzureichen sind, sowie die Sprache, in der sie abzufassen sind,
- c)Litera cbeim wettbewerblichen Dialog den Termin und den Ort des Beginns der Dialogphase sowie die verwendete Sprache,
- d)Litera ddie Bezeichnung der Unterlagen, die gegebenenfalls beizufügen sind,
- e)Litera edie im Verhältnis der ihnen zuerkannten Bedeutung festgelegten oder gegebenenfalls gereihten Zuschlagskriterien, falls sie nicht in der Ausschreibung, in der Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung enthalten sind, und
- f)Litera ffür den Fall, dass die Bekanntmachung im Wege einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems erfolgt ist, gegebenenfalls Angabe, ob das Angebot, dem der Zuschlag erteilt werden soll, im Wege einer elektronischen Auktion ermittelt werden soll bzw. Angabe, ob das Angebot in Form eines elektronischen Kataloges abgegeben werden oder das Angebot einen elektronischen Katalog beinhalten soll.
- 3.Ziffer 3Die Aufforderung zur Interessensbestätigung gemäß § 124 bzw. § 291 hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:Die Aufforderung zur Interessensbestätigung gemäß Paragraph 124, bzw. Paragraph 291, hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
- a)Litera aArt und Umfang des Auftrages, einschließlich aller Optionen auf zusätzliche Aufträge, und, sofern möglich, eine Einschätzung der Frist für die Ausübung dieser Optionen; bei wiederkehrenden Aufträgen Art und Umfang auch, sofern möglich, das voraussichtliche Datum der Veröffentlichung zukünftiger Bekanntmachungen für diese Leistungen,
- b)Litera bdie Art des Verfahrens (nicht offenes Verfahren oder Verhandlungsverfahren),
- c)Litera cgegebenenfalls den Zeitpunkt, zu dem die Erbringung der Leistung beginnt bzw. abgeschlossen werden soll,
- d)Litera dgegebenenfalls Angabe, ob das Angebot, dem der Zuschlag erteilt werden soll, im Wege einer elektronischen Auktion ermittelt werden soll bzw. Angabe, ob das Angebot in Form eines elektronischen Kataloges abgegeben werden oder das Angebot einen elektronischen Katalog beinhalten soll,
- e)Litera eAnschrift bzw. elektronische Adresse des Auftraggebers,
- f)Litera falle wirtschaftlichen und technischen Anforderungen, finanziellen Sicherheiten und Angaben, die von den Unternehmern verlangt werden,
- g)Litera gdie Art des Auftragsgegenstandes
- h)Litera hdie im Verhältnis der ihnen zuerkannten Bedeutung festgelegten oder gegebenenfalls gereihten Zuschlagskriterien, falls sie nicht in der Ausschreibung enthalten sind.
Anl. 16 BVergG 2018 A. Dienstleistungen des Gesundheits- und Sozialwesens und zugehörige Dienstleistungen
1. | 75200000-8 | Kommunale Dienstleistungen |
2. | 75231200-6 | Mit Strafvollzug und Rehabilitierung verbundene Dienstleistungen |
3. | 75231240-8 | Bewährungshilfe |
4. | 79611000-0 | Arbeitsvermittlungsdienste |
5. | 79622000-0 | Überlassung von Haushaltshilfen |
6. | 79625000-1 | Überlassung von medizinischem Personal |
7. | 85000000-9 | Dienstleistungen des Gesundheits- und Sozialwesens |
8. | 85100000-0 | Dienstleistungen des Gesundheitswesens |
9. | 85110000-3 | Dienstleistungen von Krankenhäusern und zugehörige Leistungen |
10. | 85111000-0 | Dienstleistungen von Krankenhäusern |
11. | 85111100-1 | Chirurgische Eingriffe im Krankenhaus |
12. | 85111200-2 | Ärztliche Versorgung im Krankenhaus |
13. | 85111300-3 | Gynäkologische Versorgung im Krankenhaus |
14. | 85111310-6 | Künstliche Befruchtung |
15. | 85111320-9 | Geburtshilfe im Krankenhaus |
16. | 85111400-4 | Rehabilitationsmaßnahmen im Krankenhaus |
17. | 85111500-5 | Psychiatrische Versorgung im Krankenhaus |
18. | 85111600-6 | Dienstleistungen im Bereich Orthopädie |
19. | 85111700-7 | Sauerstofftherapiedienste |
20. | 85111800-8 | Pathologiedienste |
21. | 85111810-1 | Blutuntersuchungen |
22. | 85111820-4 | Bakteriologische Untersuchungen |
23. | 85111900-9 | Dialysedienste von Krankenhäusern |
24. | 85112000-7 | Unterstützung von Krankenhäusern |
25. | 85112100-8 | Dienstleistungen im Bereich der Krankenhausbettwäsche |
26. | 85112200-9 | Ambulante Behandlungen |
27. | 85120000-6 | Dienstleistungen von Arztpraxen und zugehörige Dienstleistungen |
28. | 85121000-3 | Dienstleistungen von Arztpraxen |
29. | 85121100-4 | Dienstleistungen von praktischen Ärzten |
30. | 85121200-5 | Dienstleistungen von Fachärzten |
31. | 85121210-8 | Dienstleistungen von Gynäkologen oder Geburtshelfern |
32. | 85121220-1 | Dienstleistungen von Nephrologen oder Neurologen |
33. | 85121230-4 | Dienstleistungen von Kardiologen oder Lungenspezialisten |
34. | 85121231-1 | Dienstleistungen von Kardiologen |
35. | 85121232-8 | Dienstleistungen von Lungenspezialisten |
36. | 85121240-7 | Dienstleistungen von HNO oder Audiologen |
37. | 85121250-0 | Dienstleistungen von Gastroenterologen und Geriatrie-Spezialisten |
38. | 85121251-7 | Dienstleistungen von Gastroenterologen |
39. | 85121252-4 | Dienstleistungen von Geriatrie-Spezialisten |
40. | 85121270-6 | Dienstleistungen von Psychiatern oder Psychologen |
41. | 85121271-3 | Dienstleistungen von Einrichtungen für psychisch Kranke |
42. | 85121280-9 | Dienstleistungen von Ophtalmologen, Dermatologen oder Orthopäden |
43. | 85121281-6 | Dienstleistungen von Ophtalmologen |
44. | 85121282-3 | Dienstleistungen von Dermatologen |
45. | 85121283-0 | Dienstleistungen von Orthopäden |
46. | 85121290-2 | Dienstleistungen von Kinderärzten oder Urologen |
47. | 85121291-9 | Dienstleistungen von Kinderärzten |
48. | 85121292-6 | Dienstleistungen von Urologen |
49. | 85121300-6 | Dienstleistungen von Chirurgen |
50. | 85130000-9 | Dienstleistungen von Zahnarztpraxen und zugehörige Dienstleistungen |
51. | 85131000-6 | Dienstleistungen von Zahnarztpraxen |
52. | 85131100-7 | Dienstleistungen im Bereich Kieferorthopädie |
53. | 85131110-0 | Chirurgische Behandlung in der Kieferorthopädie |
54. | 85140000-2 | Diverse Dienstleistungen im Gesundheitswesen |
55. | 85141000-9 | Dienstleistungen von medizinischem Personal |
56. | 85141100-0 | Dienstleistungen von Hebammen |
57. | 85141200-1 | Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal |
58. | 85141210-4 | Medizinische Hausbehandlung |
59. | 85141211-1 | Hausdialysebehandlung |
60. | 85141220-7 | Beratungsleistungen von Krankenpflegepersonal |
61. | 85142000-6 | Dienstleistungen von nichtärztlichem Personal |
62. | 85142100-7 | Physiotherapiedienste |
63. | 85142200-8 | Dienstleistungen von Homöopathen |
64. | 85142300-9 | Hygienedienste |
65. | 85142400-0 | Hauszustellung von Inkontinenzartikeln |
66. | 85143000-3 | Einsatz von Krankenwagen |
67. | 85144000-0 | Dienstleistungen von Krankenanstalten |
68. | 85144100-1 | Dienstleistungen von Pflegeeinrichtungen |
69. | 85145000-7 | Dienstleistungen von medizinischen Laboratorien |
70. | 85146000-4 | Dienstleistungen von Blutbanken |
71. | 85146100-5 | Dienstleistungen von Spermabanken |
72. | 85146200-6 | Dienstleistungen von Organbanken |
73. | 85147000-1 | Betriebliche Gesundheitsfürsorge |
74. | 85148000-8 | Medizinische Analysedienste |
75. | 85149000-5 | Dienstleistungen im pharmazeutischen Bereich |
76. | 85150000-5 | Dienstleistungen im Bereich medizinische Bildverarbeitung |
77. | 85160000-8 | Dienstleistungen von Optikern |
78. | 85170000-1 | Dienstleistungen in den Bereichen Akupunktur und Chiropraktik |
79. | 85171000-8 | Dienstleistungen im Bereich Akupunktur |
80. | 85172000-5 | Dienstleistungen im Bereich Chiropraktik |
81. | 85200000-1 | Dienstleistungen des Veterinärwesens |
82. | 85210000-3 | Haustierzuchten |
83. | 85300000-2 | Dienstleistungen des Sozialwesens und zugehörige Dienstleistungen |
84. | 85310000-5 | Dienstleistungen des Sozialwesens |
85. | 85311000-2 | Dienstleistungen im Sozialwesen in Verbindung mit Heimen |
86. | 85311100-3 | Altenfürsorgeleistungen |
87. | 85311200-4 | Behindertenfürsorgeleistungen |
88. | 85311300-5 | Kinder- und Jugendfürsorgeleistungen |
89. | 85312000-9 | Dienstleistungen der Sozialfürsorge, ohne Unterbringung |
90. | 85312100-0 | Betreuung in Tagesstätten |
91. | 85312110-3 | Betreuungsleistungen in Kinderkrippen |
92. | 85312120-6 | Betreuungsleistungen für behinderte Kinder und Jugendliche in Tagesheimen |
93. | 85312200-1 | Lebensmittel-Hauslieferungen |
94. | 85312300-2 | Orientierungs- und Beratungsdienste |
95. | 85312310-5 | Orientierungsdienste |
96. | 85312320-8 | Beratungsdienste |
97. | 85312330-1 | Familienplanung |
98. | 85312400-3 | Nicht in Heimen erbrachte Fürsorgeleistungen |
99. | 85312500-4 | Rehabilitation |
100. | 85312510-7 | Berufliche Wiedereingliederung |
101. | 85320000-8 | Dienstleistungen im Sozialwesen |
102. | 85321000-5 | Verwaltungsdienste im Sozialwesen |
103. | 85322000-2 | Kommunales Aktionsprogramm |
104. | 85323000-9 | Kommunaler Gesundheitsdienst |
105. | 98133100-5 | Verbesserung und Unterstützung der Verwaltungs- und Gemeinschaftseinrichtungen |
106. | 98133000-4 | Dienstleistungen sozialer Interessenverbände |
107. | 98200000-5 | Beratung in Sachen Chancengleichheit |
108. | 98500000-8 | Privathaushalte mit Hausangestellten |
109. | 98513000-2 | Bereitstellung von Arbeitskräften für private Haushalte |
110. | 98513100-3 | Vermittlung von Arbeitskräften für private Haushalte |
111. | 98513200-4 | Bereitstellung von Bürokräften für private Haushalte |
112. | 98513300-5 | Bereitstellung von Zeitarbeitskräften für private Haushalte |
113. | 98513310-8 | Dienstleistungen von Haushaltshilfen |
114. | 98514000-9 | Haushaltungsdienste |
| | |
B. Administrative Dienstleistungen im Sozial-, Bildungs-, Gesundheits- und kulturellen Bereich
1. | 85321000-5 | Verwaltungsdienste im Sozialwesen |
2. | 85322000-2 | Kommunales Aktionsprogramm |
3. | 75000000-6 | Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung, Verteidigung und Sozialversicherung |
4. | 75121000-0 | Administrative Dienste im Bildungswesen |
5. | 75122000-7 | Administrative Dienste im Gesundheitswesen |
6. | 75124000-1 | Administrative Dienste in den Bereichen Freizeit, Kultur und Religion |
7. | 79995000-5 | Bibliotheksverwaltung |
8. | 79995100-6 | Archivierung |
9. | 79995200-7 | Katalogisierung |
10. | 80000000-4 | Allgemeine und berufliche Bildung |
11. | 80100000-5 | Grundschulunterricht |
12. | 80110000-8 | Vorschulunterricht |
13. | 80200000-6 | Unterricht im Sekundarbereich |
14. | 80210000-9 | Unterricht in technischen und berufsbildenden weiterführenden Schulen |
15. | 80211000-6 | Unterricht in technischen weiterführenden Schulen |
16. | 80212000-3 | Unterricht in berufsbildenden weiterführenden Schulen |
17. | 80300000-7 | Dienstleistungen von Hochschulen |
18. | 80310000-0 | Jugendbildung |
19. | 80320000-3 | Ausbildung im medizinischen Bereich |
20. | 80330000-6 | Ausbildung im Bereich Sicherheit |
21. | 80340000-9 | Sonderausbildung |
22. | 80400000-8 | Erwachsenenbildung und sonstiger Unterricht |
23. | 80410000-1 | Verschiedene Unterrichts- und Ausbildungsdienste |
24. | 80411000-8 | Ausbildung in Fahrschulen |
25. | 80411100-9 | Abnahme der Fahrprüfung |
26. | 80411200-0 | Erteilung von Fahrstunden |
27. | 80412000-5 | Ausbildung in Flugschulen |
28. | 80413000-2 | Ausbildung in Segelschulen |
29. | 80414000-9 | Ausbildung in Tauchschulen |
30. | 80415000-6 | Skikurse |
31. | 80420000-4 | E-Learning |
32. | 80430000-7 | Erwachsenenbildung auf Hochschulebene |
33. | 80490000-5 | Betrieb einer Bildungseinrichtung |
34. | 80500000-9 | Ausbildung |
35. | 80510000-2 | Spezialausbildung |
36. | 80511000-9 | Ausbildung des Personals |
37. | 80512000-6 | Hundeschulung |
38. | 80513000-3 | Reitunterricht |
39. | 80520000-5 | Ausbildungseinrichtungen |
40. | 80521000-2 | Mit Ausbildungsprogrammen verbundene Dienstleistungen |
41. | 80522000-9 | Schulungsseminare |
42. | 80530000-8 | Berufsausbildung |
43. | 80531000-5 | Industrielle und technische Ausbildung |
44. | 80531100-6 | Fachausbildung |
45. | 80531200-7 | Technische Ausbildung |
46. | 80532000-2 | Managementausbildung |
47. | 80533000-9 | Einführung und Ausbildung im Umgang mit Computern |
48. | 80533100-0 | Ausbildung im Umgang mit Computern |
49. | 80533200-1 | Computerkurse |
50. | 80540000-1 | Ausbildung im Umweltschutz |
51. | 80550000-4 | Sicherheitsausbildung |
52. | 80560000-7 | Ausbildung in Gesundheitsschutz und erster Hilfe |
53. | 80561000-4 | Ausbildung in Gesundheitsschutz |
54. | 80562000-1 | Ausbildung in erster Hilfe |
55. | 80570000-0 | Ausbildung in der Persönlichkeitsentwicklung |
56. | 80580000-3 | Veranstaltung von Sprachkursen |
57. | 80590000-6 | Tutorendienste |
58. | 80600000-0 | Schulung für Verteidigungsgüter und Sicherheitsausrüstung |
59. | 80610000-3 | Schulung und Simulation für Sicherheitsausrüstung |
60. | 80620000-6 | Schulung und Simulation für Feuerwaffen und Munition |
61. | 80630000-9 | Schulung und Simulation für Militärfahrzeuge |
62. | 80640000-2 | Schulung und Simulation für Kriegsschiffe |
63. | 80650000-5 | Schulung und Simulation für Luftfahrzeuge, Raketen und Raumfahrzeuge |
64. | 80660000-8 | Schulung und Simulation für militärischen Zwecken dienende elektronische Systeme |
65. | 92000000-1 | Dienstleistungen in den Bereichen Erholung, Kultur und Sport |
66. | 92100000-2 | Dienstleistungen im Bereich Film und Videofilm |
67. | 92110000-5 | Film- und Videofilmherstellung und verbundene Dienstleistungen |
68. | 92111000-2 | Film- und Videofilmherstellung |
69. | 92111100-3 | Herstellung von Lehrfilmen und -videofilmen |
70. | 92111200-4 | Herstellung von Werbe-, Reklame- und Informationsfilmen und -videofilmen |
71. | 92111210-7 | Herstellung von Werbefilmen |
72. | 92111220-0 | Herstellung von Werbevideofilmen |
73. | 92111230-3 | Herstellung von Reklamefilmen |
74. | 92111240-6 | Herstellung von Reklamevideofilmen |
75. | 92111250-9 | Herstellung von Informationsfilmen |
76. | 92111260-2 | Herstellung von Informationsvideofilmen |
77. | 92111300-5 | Herstellung von Unterhaltungsfilmen und -videofilmen |
78. | 92111310-8 | Herstellung von Unterhaltungsfilmen |
79. | 92111320-1 | Herstellung von Unterhaltungsvideofilmen |
80. | 92112000-9 | Dienstleistungen im Zusammenhang mit Film- und Videofilmherstellung |
81. | 92120000-8 | Verleih von Filmen und Videofilmen |
82. | 92121000-5 | Verleih von Videofilmen |
83. | 92122000-2 | Verleih von Filmen |
84. | 92130000-1 | Filmvorführungen |
85. | 92140000-4 | Videofilmvorführung |
86. | 92200000-3 | Dienstleistungen in Verbindung mit Rundfunk- und Fernsehprogrammen |
87. | 92210000-6 | Rundfunkdienste |
88. | 92211000-3 | Produktion von Rundfunksendungen |
89. | 92213000-7 | Rundfunksysteme kleinen Maßstabs |
90. | 92214000-4 | Dienstleistungen im Zusammenhang mit Rundfunkstudios oder -ausstattung |
91. | 92215000-1 | GMRS-Funkdienste (General Mobile Radio Services) |
92. | 92216000-8 | FRS-Funkdienste (Family Radio Services) |
93. | 92217000-5 | GMRS-Funkdienste/FRS-Funkdienste |
94. | 92220000-9 | Fernsehdienste |
95. | 92221000-6 | Produktion von Fernsehsendungen |
96. | 92222000-3 | Videoüberwachung (CCTS) |
97. | 92224000-7 | Digitales Fernsehen |
98. | 92225000-4 | Interaktives Fernsehen |
99. | 92225100-7 | Filmabruf über das Fernsehen |
100. | 92226000-1 | Fernsehprogrammierung |
101. | 92230000-2 | Kabelrundfunk und -fernsehen |
102. | 92231000-9 | Internationale bilaterale Dienste und internationale private Mietleitungen |
103. | 92232000-6 | Kabelfernsehen |
104. | 92300000-4 | Unterhaltungsdienste |
105. | 92310000-7 | Künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten und Darbietungen |
106. | 92311000-4 | Kunstwerke |
107. | 92312000-1 | Künstlerische Dienstleistungen |
108. | 92312100-2 | Unterhaltungsdienstleistungen von Theaterregisseuren, Chören, Musikkapellen und Orchestern |
109. | 92312110-5 | Unterhaltungsdienstleistungen von Theaterregisseuren |
110. | 92312120-8 | Unterhaltungsdienstleistungen von Chören |
111. | 92312130-1 | Unterhaltungsdienstleistungen von Musikkapellen |
112. | 92312140-4 | Unterhaltungsdienstleistungen von Orchestern |
113. | 92312200-3 | Dienstleistungen von Schriftstellern, Komponisten, Bildhauern, Entertainern und sonstigen Künstlern |
114. | 92312210-6 | Dienstleistungen von Verfassern |
115. | 92312211-3 | Dienstleistungen von Schreibbüros |
116. | 92312212-0 | Mit der Erstellung von Ausbildungshandbüchern verbundene Dienstleistungen |
117. | 92312213-7 | Erstellung von technischen Unterlagen |
118. | 92312220-9 | Dienstleistungen von Komponisten |
119. | 92312230-2 | Dienstleistungen von Bildhauern |
120. | 92312240-5 | Dienstleistungen von Entertainern |
121. | 92312250-8 | Dienstleistungen von einzelnen Künstlern |
122. | 92312251-5 | Dienstleistungen von Diskjockeys |
123. | 92320000-0 | Betrieb von kulturellen Einrichtungen |
124. | 92330000-3 | Dienstleistungen in Verbindung mit Erholungsgebieten |
125. | 92331000-0 | Dienstleistungen in Verbindung mit Jahrmärkten und Vergnügungsparks |
126. | 92331100-1 | Dienstleistungen in Verbindung mit Jahrmärkten |
127. | 92331200-2 | Dienstleistungen in Verbindung mit Vergnügungsparks |
128. | 92331210-5 | Kinderanimation |
129. | 92332000-7 | Dienstleistungen an Stränden |
130. | 92340000-6 | Unterhaltungsdienste im Bereich Tanz und sonstige Aufführungen |
131. | 92341000-3 | Zirkusvorstellungen |
132. | 92342000-0 | Dienstleistungen von Tanzschulen |
133. | 92342100-1 | Unterricht in Gesellschaftstänzen |
134. | 92342200-2 | Unterricht in Diskotänzen |
135. | 92350000-9 | Dienstleistungen des Spiel- und Wettbetriebs |
136. | 92351000-6 | Dienstleistungen von Spiel- und Wetteinrichtungen |
137. | 92351100-7 | Dienstleistungen von Lotterien |
138. | 92351200-8 | Dienstleistungen von Spielkasinos |
139. | 92352000-3 | Dienstleistungen von Wetteinrichtungen |
140. | 92352100-4 | Betrieb von Totalisatoren |
141. | 92352200-5 | Buchmacherdienste |
142. | 92360000-2 | Dienstleistungen im pyrotechnischen Bereich |
143. | 92370000-5 | Dienstleistungen von Tontechnikern |
144. | 92400000-5 | Dienstleistungen des Nachrichten- und Pressedienstes |
145. | 92500000-6 | Dienstleistungen von Bibliotheken, Archiven, Museen und anderen kulturellen Einrichtungen |
146. | 92510000-9 | Dienstleistungen von Bibliotheken und Archiven |
147. | 92511000-6 | Dienstleistungen von Bibliotheken |
148. | 92512000-3 | Dienstleistungen von Archiven |
149. | 92512100-4 | Archivzerstörung |
150. | 92520000-2 | Dienstleistungen von Museen und zugehörige Dienste |
151. | 92521000-9 | Dienstleistungen von Museen |
152. | 92521100-0 | Museumsausstellungen |
153. | 92521200-1 | Konservierung von Exponaten und Ausstellungsobjekten |
154. | 92521210-4 | Konservierung von Exponaten |
155. | 92521220-7 | Konservierung von Ausstellungsobjekten |
156. | 92522000-6 | Dienstleistungen im Bereich Denkmalschutz |
157. | 92522100-7 | Maßnahmen zur Erhaltung von historisch bedeutsamen Stätten |
158. | 92522200-8 | Maßnahmen zur Erhaltung von historischen Gebäuden |
159. | 92530000-5 | Dienstleistungen von botanischen und zoologischen Gärten sowie Naturschutzgebieten |
160. | 92531000-2 | Dienstleistungen von botanischen Gärten |
161. | 92532000-9 | Dienstleistungen von zoologischen Gärten |
162. | 92533000-6 | Dienstleistungen von Naturschutzgebieten |
163. | 92534000-3 | Dienstleistungen von Tierschutzgebieten |
164. | 92600000-7 | Dienstleistungen im Sport |
165. | 92610000-0 | Betrieb von Sportanlagen |
166. | 92620000-3 | Sportbezogene Dienstleistungen |
167. | 92621000-0 | Förderung von Sportveranstaltungen |
168. | 92622000-7 | Organisation von Sportveranstaltungen |
169. | 92700000-8 | Dienstleistungen von Internet-Cafés |
170. | 79950000-8 | Veranstaltung von Ausstellungen, Messen und Kongressen |
171. | 79951000-5 | Veranstaltung von Seminaren |
172. | 79952000-2 | Event-Organisation |
173. | 79952100-3 | Organisation von Kulturveranstaltungen |
174. | 79953000-9 | Organisation von Festivals |
175. | 79954000-6 | Organisation von Parties |
176. | 79955000-3 | Organisation von Modenschauen |
177. | 79956000-0 | Organisation von Messen und Ausstellungen |
| | |
C. Dienstleistungen im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung
1. | 75300000-9 | Dienstleistungen im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung |
| | |
D. Beihilfen, Unterstützungsleistungen und Zuwendungen
1. | 75310000-2 | Beihilfen, Unterstützungsleistungen und Zuwendungen |
2. | 75311000-9 | Krankenkassenleistungen |
3. | 75312000-6 | Mutterschaftsbeihilfe |
4. | 75313000-3 | Unterstützung bei Erwerbsunfähigkeit |
5. | 75313100-4 | Unterstützung bei zeitweiliger Erwerbsunfähigkeit |
6. | 75314000-0 | Arbeitslosenunterstützung |
7. | 75320000-5 | Pensionsregelung für öffentliche Bedienstete |
8. | 75330000-8 | Familienbeihilfen |
9. | 75340000-1 | Kindergeld |
| | |
E. Sonstige gemeinschaftliche, soziale und persönliche Dienstleistungen, einschließlich Dienstleistungen von Organisationen
1. | 98000000-3 | Sonstige gemeinschaftliche, soziale und persönliche Dienste |
2. | 98120000-0 | Dienstleistungen von Gewerkschaften |
3. | 98132000-7 | Dienstleistungen von politischen Organisationen |
4. | 98133110-8 | Dienstleistungen von Jugendverbänden |
5. | 98130000-3 | Diverse Dienstleistungen von Organisationen und Vereinen |
| | |
F. Dienstleistungen von religiösen Vereinigungen
1. | 98131000-0 | Dienstleistungen von religiösen Vereinigungen |
| | |
G. Gaststätten und Beherbergungsgewerbe
1. | 55100000-1 | Dienstleistungen von Hotels |
2. | 55110000-4 | Hotel-Übernachtungen |
3. | 55120000-7 | Sitzungs- und Konferenzdienstleistungen von Hotels |
4. | 55130000-0 | Sonstige Hotel-Dienstleistungen |
5. | 55200000-2 | Campingplätze und andere Unterkünfte (außer Hotels) |
6. | 55210000-5 | Dienstleistungen von Jugendherbergen |
7. | 55220000-8 | Dienstleistungen von Campingplätzen |
8. | 55221000-5 | Dienstleistungen in Verbindung mit Stellplätzen für Wohnwagen |
9. | 55240000-4 | Dienstleistungen in Verbindung mit Ferienzentren und Ferienwohnungen |
10. | 55241000-1 | Dienstleistungen von Ferienzentren |
11. | 55242000-8 | Dienstleistungen in Verbindung mit Ferienwohnungen |
12. | 55243000-5 | Dienstleistungen von Kinderferienlagern |
13. | 55250000-7 | Vermietung von möblierten Unterkünften für Kurzaufenthalte |
14. | 55260000-0 | Dienstleistungen in Verbindung mit Schlafwagen |
15. | 55270000-3 | Dienstleistungen von Frühstückspensionen |
16. | 55300000-3 | Restaurant- und Bewirtungsdienste |
17. | 55310000-6 | Restaurantbedienung |
18. | 55311000-3 | Bedienung in nicht öffentlichen Restaurants |
19. | 55312000-0 | Bedienung in öffentlichen Restaurants |
20. | 55320000-9 | Servieren von Mahlzeiten |
21. | 55321000-6 | Zubereitung von Mahlzeiten |
22. | 55322000-3 | Kochen von Mahlzeiten |
23. | 55330000-2 | Dienstleistungen von Cafeterias |
24. | 55400000-4 | Servieren von Getränken |
25. | 55410000-7 | Ausschankdienste |
26. | 55521000-8 | Verpflegungsdienste für Privathaushalte |
27. | 55521100-9 | Essen auf Rädern |
28. | 55521200-0 | Auslieferung von Mahlzeiten |
29. | 55520000-1 | Verpflegungsdienste |
30. | 55522000-5 | Verpflegungsdienste für Transportunternehmen |
31. | 55523000-2 | Verpflegungsdienste für sonstige Unternehmen oder andere Einrichtungen |
32. | 55524000-9 | Verpflegungsdienste für Schulen |
33. | 55510000-8 | Dienstleistungen von Kantinen |
34. | 55511000-5 | Dienstleistungen von Kantinen und anderen nicht öffentlichen Cafeterias |
35. | 55512000-2 | Betrieb von Kantinen |
36. | 55523100-3 | Auslieferung von Schulmahlzeiten |
| | |
H. Dienstleistungen im juristischen Bereich, sofern sie nicht nach den §§ 9 Abs. 1 Z 9 bzw. 178 Abs. 1 Z 9 ausgeschlossen sindH. Dienstleistungen im juristischen Bereich, sofern sie nicht nach den Paragraphen 9, Absatz eins, Ziffer 9, bzw. 178 Absatz eins, Ziffer 9, ausgeschlossen sind1. | 79100000-5 | Dienstleistungen im juristischen Bereich |
2. | 79110000-8 | Juristische Beratung und Vertretung |
3. | 79111000-5 | Rechtsberatung |
4. | 79112000-2 | Vertretung vor Gericht |
5. | 79112100-3 | Interessenvertretung |
6. | 79120000-1 | Patent- und Urheberrechtsberatung |
7. | 79121000-8 | Urheberrechtsberatung |
8. | 79121100-9 | Software-Urheberrechtsberatung |
9. | 79130000-4 | Rechtliche Dokumentations- und Beglaubigungsdienste |
10. | 79131000-1 | Dokumentationsdienste |
11. | 79132000-8 | Beglaubigungsdienste |
12. | 79132100-9 | Zertifizierungsdienste elektronischer Signaturen |
13. | 79140000-7 | Rechtsberatung und –auskunft |
14. | 75231100-5 | Verwaltungsdienstleistungen bei Gericht |
| | |
I. Sonstige Dienstleistungen der Verwaltung und für die öffentliche Verwaltungrömisch eins. Sonstige Dienstleistungen der Verwaltung und für die öffentliche Verwaltung1. | 75100000-7 | Dienstleistungen der Verwaltung |
2. | 75110000-0 | Dienstleistungen der allgemeinen öffentlichen Verwaltung |
3. | 75111000-7 | Dienstleistungen der Exekutive und Legislative |
4. | 75111100-8 | Dienstleistungen der Exekutive |
5. | 75111200-9 | Dienstleistungen der Legislative |
6. | 75112000-4 | Verwaltungsdienstleistungen für Unternehmenstätigkeit |
7. | 75112100-5 | Mit Entwicklungsprojekten verbundene Verwaltungsdienstleistungen |
8. | 75120000-3 | Dienstleistungen von öffentlichen Behörden |
9. | 75123000-4 | Administrative Dienste im Wohnungswesen |
10. | 75125000-8 | Administrative Dienste im Bereich Fremdenverkehr |
11. | 75131000-3 | Dienstleistungen für die öffentliche Verwaltung |
| | |
J. Kommunale Dienstleistungen
1. | 75200000-8 | Kommunale Dienstleistungen |
2. | 75210000-1 | Dienstleistungen im Bereich auswärtige Angelegenheiten und sonstige Dienstleistungen |
3. | 75211000-8 | Dienstleistungen im Bereich auswärtige Angelegenheiten |
4. | 75211100-9 | Dienstleistungen im diplomatischen Bereich |
5. | 75211110-2 | Konsulatsdienste |
6. | 75211200-0 | Wirtschaftshilfe an das Ausland |
7. | 75211300-1 | Militärhilfe an das Ausland |
8. | 75220000-4 | Verteidigung |
9. | 75221000-1 | Militärische Verteidigung |
10. | 75222000-8 | Zivilverteidigung |
11. | 75230000-7 | Dienstleistungen im Justizwesen |
12. | 75231000-4 | Juristische Dienste |
| | |
K. Dienstleistungen für Haftanstalten, Dienstleistungen im Bereich öffentliche Sicherheit und Rettungsdienste, sofern sie nicht nach den §§ 9 Abs. 1 Z 17 bzw. 178 Abs. 1 Z 17 ausgeschlossen sindK. Dienstleistungen für Haftanstalten, Dienstleistungen im Bereich öffentliche Sicherheit und Rettungsdienste, sofern sie nicht nach den Paragraphen 9, Absatz eins, Ziffer 17, bzw. 178 Absatz eins, Ziffer 17, ausgeschlossen sind1. | 75231210-9 | Strafvollzugsdienste |
2. | 75231220-2 | Begleitung bei Gefangenentransporten |
3. | 75231230-5 | Dienstleistungen für Haftanstalten |
4. | 75240000-0 | Mit öffentlicher Sicherheit und Ordnung verbundene Dienstleistungen |
5. | 75241000-7 | Dienstleistungen im Bereich öffentliche Sicherheit |
6. | 75241100-8 | Dienstleistungen der Polizei |
7. | 75242000-4 | Dienstleistungen im Bereich öffentliches Recht und öffentliche Ordnung |
8. | 75242100-5 | Dienstleistungen im Bereich öffentliche Ordnung |
9. | 75242110-8 | Gerichtsvollzieherdienste |
10. | 75250000-3 | Dienstleistungen der Feuerwehr und von Rettungsdiensten |
11. | 75251000-0 | Dienstleistungen der Feuerwehr |
12. | 75251100-1 | Brandbekämpfung |
13. | 75251110-4 | Brandverhütung |
14. | 75251120-7 | Waldbrandbekämpfung |
15. | 75252000-7 | Rettungsdienste |
16. | 79430000-7 | Krisenmanagement |
17. | 98113100-9 | Dienstleistungen im Bereich der nuklearen Sicherheit |
| | |
L. Dienstleistungen von Detekteien und Sicherheitsdiensten
1. | 79700000-1 | Dienstleistungen von Detekteien und Sicherheitsdiensten |
2. | 79710000-4 | Dienstleistungen von Sicherheitsdiensten |
3. | 79711000-1 | Überwachung von Alarmanlagen |
4. | 79713000-5 | Bewachungsdienste |
5. | 79714000-2 | Überwachungsdienste |
6. | 79714100-3 | Dienstleistungen in Verbindung mit Suchsystemen |
7. | 79714110-6 | Fahndung nach Flüchtigen |
8. | 79715000-9 | Streifendienste |
9. | 79716000-6 | Ausgabe von Mitarbeiterausweisen |
10. | 79720000-7 | Ermittlungsdienste |
11. | 79721000-4 | Dienstleistungen von Detekteien |
12. | 79722000-1 | Dienstleistungen von Grafologen |
13. | 79723000-8 | Abfallanalyse |
| | |
M. Internationale Dienstleistungen
1. | 98900000-2 | Von extraterritorialen Organisationen und Körperschaften erbrachte Leistungen |
2. | 98910000-5 | Dienstleistungen von internationalen Organisationen und Körperschaften |
| | |
N. Postdienste
1. | 64000000-6 | Post- und Fernmeldedienste |
2. | 64100000-7 | Post- und Kurierdienste |
3. | 64110000-0 | Postdienste |
4. | 64111000-7 | Postdienste im Zusammenhang mit Zeitungen und Zeitschriften |
5. | 64112000-4 | Briefpostdienste |
6. | 64113000-1 | Paketpostdienste |
7. | 64114000-8 | Post-Schalterdienste |
8. | 64115000-5 | Vermietung von Postfächern |
9. | 64116000-2 | Dienste im Zusammenhang mit postlagernden Sendungen |
10. | 64122000-7 | Interne Bürobotendienste |
| | |
O. Verschiedene Dienstleistungen
1. | 50116510-9 | Reifenrunderneuerung |
2. | 71550000-8 | Schmiedearbeiten |
| | |
*) Die Vergabe der im Anhang angeführten Dienstleistungen unterliegt nicht dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes, wenn sie als nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse organisiert sind oder unter eine andere Ausnahmebestimmung dieses Bundesgesetzes fallen.
Anl. 17 BVergG 2018
Dienstleistungsaufträge, die gemäß den §§ 152 Abs. 1 oder 313 Abs. 1 partizipatorischen Organisationen vorbehalten werden könnenDienstleistungsaufträge, die gemäß den Paragraphen 152, Absatz eins, oder 313 Absatz eins, partizipatorischen Organisationen vorbehalten werden können1. | 75121000-0 | Administrative Dienste im Bildungswesen |
2. | 75122000-7 | Administrative Dienste im Gesundheitswesen |
3. | 75123000-4 | Administrative Dienste im Wohnungswesen |
4. | 79622000-0 | Überlassung von Haushaltshilfen |
5. | 79624000-4 | Überlassung von Pflegepersonal |
6. | 79625000-1 | Überlassung von medizinischem Personal |
7. | 80110000-8 | Vorschulunterricht |
8. | 80300000-7 | Dienstleistungen von Hochschulen |
9. | 80420000-4 | E-Learning |
10. | 80430000-7 | Erwachsenenbildung auf Hochschulebene |
11. | 80511000-9 | Ausbildung des Personals |
12. | 80520000-5 | Ausbildungseinrichtungen |
13. | 80590000-6 | Tutorendienste |
14. | 85000000-9 | Dienstleistungen des Gesundheits- und Sozialwesens |
15. | 85100000-0 | Dienstleistungen des Gesundheitswesens |
16. | 85110000-3 | Dienstleistungen von Krankenhäusern und zugehörige Leistungen |
17. | 85111000-0 | Dienstleistungen von Krankenhäusern |
18. | 85111100-1 | Chirurgische Eingriffe im Krankenhaus |
19. | 85111200-2 | Ärztliche Versorgung im Krankenhaus |
20. | 85111300-3 | Gynäkologische Versorgung im Krankenhaus |
21. | 85111310-6 | Künstliche Befruchtung |
22. | 85111320-9 | Geburtshilfe im Krankenhaus |
23. | 85111400-4 | Rehabilitationsmaßnahmen im Krankenhaus |
24. | 85111500-5 | Psychiatrische Versorgung im Krankenhaus |
25. | 85111600-6 | Dienstleistungen im Bereich Orthopädie |
26. | 85111700-7 | Sauerstofftherapiedienste |
27. | 85111800-8 | Pathologiedienste |
28. | 85111810-1 | Blutuntersuchungen |
29. | 85111820-4 | Bakteriologische Untersuchungen |
30. | 85111900-9 | Dialysedienste von Krankenhäusern |
31. | 85112000-7 | Unterstützung von Krankenhäusern |
32. | 85112100-8 | Dienstleistungen im Bereich der Krankenhausbettwäsche |
33. | 85112200-9 | Ambulante Behandlungen |
34. | 85120000-6 | Dienstleistungen von Arztpraxen und zugehörige Dienstleistungen |
35. | 85121000-3 | Dienstleistungen von Arztpraxen |
36. | 85121100-4 | Dienstleistungen von praktischen Ärzten |
37. | 85121200-5 | Dienstleistungen von Fachärzten |
38. | 85121210-8 | Dienstleistungen von Gynäkologen oder Geburtshelfern |
39. | 85121220-1 | Dienstleistungen von Nephrologen oder Neurologen |
40. | 85121230-4 | Dienstleistungen von Kardiologen oder Lungenspezialisten |
41. | 85121231-1 | Dienstleistungen von Kardiologen |
42. | 85121232-8 | Dienstleistungen von Lungenspezialisten |
43. | 85121240-7 | Dienstleistungen von HNO oder Audiologen |
44. | 85121250-0 | Dienstleistungen von Gastroenterologen und Geriatrie-Spezialisten |
45. | 85121251-7 | Dienstleistungen von Gastroenterologen |
46. | 85121252-4 | Dienstleistungen von Geriatrie-Spezialisten |
47. | 85121270-6 | Dienstleistungen von Psychiatern oder Psychologen |
48. | 85121271-3 | Dienstleistungen von Einrichtungen für psychisch Kranke |
49. | 85121280-9 | Dienstleistungen von Ophtalmologen, Dermatologen oder Orthopäden |
50. | 85121281-6 | Dienstleistungen von Ophtalmologen |
51. | 85121282-3 | Dienstleistungen von Dermatologen |
52. | 85121283-0 | Dienstleistungen von Orthopäden |
53. | 85121290-2 | Dienstleistungen von Kinderärzten oder Urologen |
54. | 85121291-9 | Dienstleistungen von Kinderärzten |
55. | 85121292-6 | Dienstleistungen von Urologen |
56. | 85121300-6 | Dienstleistungen von Chirurgen |
57. | 85130000-9 | Dienstleistungen von Zahnarztpraxen und zugehörige Dienstleistungen |
58. | 85131000-6 | Dienstleistungen von Zahnarztpraxen |
59. | 85131100-7 | Dienstleistungen im Bereich Kieferorthopädie |
60. | 85131110-0 | Chirurgische Behandlung in der Kieferorthopädie |
61. | 85140000-2 | Diverse Dienstleistungen im Gesundheitswesen |
62. | 85141000-9 | Dienstleistungen von medizinischem Personal |
63. | 85141100-0 | Dienstleistungen von Hebammen |
64. | 85141200-1 | Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal |
65. | 85141210-4 | Medizinische Hausbehandlung |
66. | 85141211-1 | Hausdialysebehandlung |
67. | 85141220-7 | Beratungsleistungen von Krankenpflegepersonal |
68. | 85142000-6 | Dienstleistungen von nichtärztlichem Personal |
69. | 85142100-7 | Physiotherapiedienste |
70. | 85142200-8 | Dienstleistungen von Homöopathen |
71. | 85142300-9 | Hygienedienste |
72. | 85142400-0 | Hauszustellung von Inkontinenzartikeln |
73. | 85143000-3 | Einsatz von Krankenwagen |
74. | 85144000-0 | Dienstleistungen von Krankenanstalten |
75. | 85144100-1 | Dienstleistungen von Pflegeeinrichtungen |
76. | 85145000-7 | Dienstleistungen von medizinischen Laboratorien |
77. | 85146000-4 | Dienstleistungen von Blutbanken |
78. | 85146000-4 | Dienstleistungen von Spermabanken |
79. | 85146200-6 | Dienstleistungen von Organbanken |
80. | 85147000-1 | Betriebliche Gesundheitsfürsorge |
81. | 85148000-8 | Medizinische Analysedienste |
82. | 85149000-5 | Dienstleistungen im pharmazeutischen Bereich |
83. | 85150000-5 | Dienstleistungen im Bereich medizinische Bildverarbeitung |
84. | 85160000-8 | Dienstleistungen von Optikern |
85. | 85170000-1 | Dienstleistungen in den Bereichen Akupunktur und Chiropraktik |
86. | 85171000-8 | Dienstleistungen im Bereich Akupunktur |
87. | 85172000-5 | Dienstleistungen im Bereich Chiropraktik |
88. | 85200000-1 | Dienstleistungen des Veterinärwesens |
89. | 85210000-3 | Haustierzuchten |
90. | 85300000-2 | Dienstleistungen des Sozialwesens und zugehörige Dienstleistungen |
91. | 85310000-5 | Dienstleistungen des Sozialwesens |
92. | 85311000-2 | Dienstleistungen im Sozialwesen in Verbindung mit Heimen |
93. | 85311100-3 | Altenfürsorgeleistungen |
94. | 85311200-4 | Behindertenfürsorgeleistungen |
95. | 85311300-5 | Kinder- und Jugendfürsorgeleistungen |
96. | 85312000-9 | Dienstleistungen der Sozialfürsorge, ohne Unterbringung |
97. | 85312100-0 | Betreuung in Tagesstätten |
98. | 85312110-3 | Betreuungsleistungen in Kinderkrippen |
99. | 85312120-6 | Betreuungsleistungen für behinderte Kinder und Jugendliche in Tagesheimen |
100. | 85312200-1 | Lebensmittel-Hauslieferungen |
101. | 85312300-2 | Orientierungs- und Beratungsdienste |
102. | 85312310-5 | Orientierungsdienste |
103. | 85312320-8 | Beratungsdienste |
104. | 85312330-1 | Familienplanung |
105. | 85312400-3 | Nicht in Heimen erbrachte Fürsorgeleistungen |
106. | 85312500-4 | Rehabilitation |
107. | 85312510-7 | Berufliche Wiedereingliederung |
108. | 85320000-8 | Dienstleistungen im Sozialwesen |
109. | 85321000-5 | Verwaltungsdienste im Sozialwesen |
110. | 85322000-2 | Kommunales Aktionsprogramm |
111. | 85323000-9 | Kommunaler Gesundheitsdienst |
112. | 92500000-6 | Dienstleistungen von Bibliotheken, Archiven, Museen und anderen kulturellen Einrichtungen |
113. | 92600000-7 | Dienstleistungen im Sport |
114. | 98133000-4 | Dienstleistungen sozialer Interessenverbände |
115. | 98133110-8 | Dienstleistungen von Jugendverbänden |
| | |
Anl. 18 BVergG 2018
Verzeichnis der Verfahren, in welchen keine besonderen oder ausschließlichen Rechte
gemäß § 169 Abs. 2 zuerkannt werdenVerzeichnis der Verfahren, in welchen keine besonderen oder ausschließlichen Rechte
gemäß Paragraph 169, Absatz 2, zuerkannt werden- 1.Ziffer einsErteilung einer Genehmigung für den Betrieb von Erdgasanlagen nach den in Art. 4 der Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 94, bzw. nach den in den entsprechenden Umsetzungsakten festgelegten Verfahren;Erteilung einer Genehmigung für den Betrieb von Erdgasanlagen nach den in Artikel 4, der Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 Sitzung 94, bzw. nach den in den entsprechenden Umsetzungsakten festgelegten Verfahren;
- 2.Ziffer 2Genehmigung oder Aufforderung zur Angebotsabgabe für den Bau neuer Stromerzeugungsanlagen gemäß der Richtlinie 2009/72/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 55, bzw. gemäß den entsprechenden Umsetzungsakten;Genehmigung oder Aufforderung zur Angebotsabgabe für den Bau neuer Stromerzeugungsanlagen gemäß der Richtlinie 2009/72/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 Sitzung 55, bzw. gemäß den entsprechenden Umsetzungsakten;
- 3.Ziffer 3Erteilung von Genehmigungen in Bezug auf Postdienste, die nicht reserviert sind oder nicht reserviert werden dürfen, nach den in Art. 9 der Richtlinie 97/67/EG über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität, ABl. Nr. L 15 vom 21.01.1998 S 14, zuletzt geändert durch Richtlinie 2008/6/EG, ABl. Nr. L 52 vom 27.02.2008 S. 3, festgelegten Verfahren bzw. gemäß den in den entsprechenden Umsetzungsakten festgelegten Verfahren;Erteilung von Genehmigungen in Bezug auf Postdienste, die nicht reserviert sind oder nicht reserviert werden dürfen, nach den in Artikel 9, der Richtlinie 97/67/EG über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität, ABl. Nr. L 15 vom 21.01.1998 S 14, zuletzt geändert durch Richtlinie 2008/6/EG, ABl. Nr. L 52 vom 27.02.2008 Sitzung 3, festgelegten Verfahren bzw. gemäß den in den entsprechenden Umsetzungsakten festgelegten Verfahren;
- 4.Ziffer 4Verfahren zur Genehmigung von Tätigkeiten, die mit der Nutzung von Kohlenwasserstoffen verbunden sind, gemäß der Richtlinie 94/22/EG bzw. gemäß den in den entsprechenden Umsetzungsakten festgelegten Verfahren;
- 5.Ziffer 5öffentliche Dienstleistungsaufträge im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für die Bereitstellung von Personenverkehrsdiensten mit Bussen, Straßenbahnen, Eisenbahnen oder Untergrundbahnen, die auf der Grundlage eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens gemäß Art. 5 Abs. 3 der Verordnung vergeben wurden und deren Laufzeit nicht den in Art. 4 Abs. 3 oder 4 der Verordnung genannten Zeitraum übersteigt;öffentliche Dienstleistungsaufträge im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für die Bereitstellung von Personenverkehrsdiensten mit Bussen, Straßenbahnen, Eisenbahnen oder Untergrundbahnen, die auf der Grundlage eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens gemäß Artikel 5, Absatz 3, der Verordnung vergeben wurden und deren Laufzeit nicht den in Artikel 4, Absatz 3, oder 4 der Verordnung genannten Zeitraum übersteigt;
- 6.Ziffer 6Erteilung von Rechten aufgrund eines Vergabeverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung gemäß den Richtlinien 2009/81/EG, 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU bzw. gemäß den in den entsprechenden Umsetzungsakten festgelegten Vergabefahren mit vorheriger Bekanntmachung.
Anl. 19 BVergG 2018
Liste der Unionsvorschriften gemäß § 184 Abs. 2 Z 1Liste der Unionsvorschriften gemäß Paragraph 184, Absatz 2, Ziffer eins,- AAFORTLEITUNG ODER ABGABE VON GAS UND WÄRME
Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 94.Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 Sitzung 94.- BBERZEUGUNG, FORTLEITUNG ODER ABGABE VON ELEKTRIZITÄT
Richtlinie 2009/72/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 55.Richtlinie 2009/72/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 Sitzung 55.- CCGEWINNUNG, FORTLEITUNG ODER ABGABE VON TRINKWASSER
–
- DDAUFTRAGGEBER IM BEREICH DER EISENBAHNDIENSTE
Schienengüterverkehr
- EEAUFTRAGGEBER IM BEREICH DER STÄDTISCHEN EISENBAHN-, STRASSENBAHN-, OBERLEITUNGSBUS- ODER BUSDIENSTE
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- FFAUFTRAGGEBER IM BEREICH DER POSTDIENSTE
Richtlinie 97/67/EG über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität, ABl. Nr. L 15 vom 21.01.1998 S 14, zuletzt geändert durch Richtlinie 2008/6/EG, ABl. Nr. L 52 vom 27.02.2008 S. 3.Richtlinie 97/67/EG über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität, ABl. Nr. L 15 vom 21.01.1998 S 14, zuletzt geändert durch Richtlinie 2008/6/EG, ABl. Nr. L 52 vom 27.02.2008 Sitzung 3.- GGGEWINNUNG VON ERDÖL ODER GAS
Richtlinie 94/22/EG über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen, ABl. Nr. L 164 vom 30.06.1994 S. 3.Richtlinie 94/22/EG über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen, ABl. Nr. L 164 vom 30.06.1994 Sitzung 3.- HHAUFSUCHUNG UND GEWINNUNG VON KOHLE UND ANDEREN FESTEN BRENNSTOFFEN
–
- IZiffer römisch einsAUFTRAGGEBER IM BEREICH DER SEEHAFEN- ODER BINNENHAFEN- ODER SONSTIGEN TERMINALEINRICHTUNGEN
–
- JJAUFTRAGGEBER IM BEREICH DER FLUGHAFENDIENSTE
–
Anl. 20 BVergG 2018
IV. Bekanntgaberömisch IV. Bekanntgabe- 1.Ziffer einsName, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Fax-Nummer, E-Mail- und Internet-Adresse dem Sektorenauftraggeber und, falls abweichend, der Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind.
- 2.Ziffer 2Ausgeübte Haupttätigkeit.
- 3.Ziffer 3Zumindest eine Zusammenfassung der Art und des Umfangs der Dienstleistungen und gegebenenfalls der im Rahmen dieser Dienstleistungen anfallenden Bauarbeiten und Lieferungen.
- 4.Ziffer 4Hinweis auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union.
- 5.Ziffer 5Anzahl der eingegangenen Angebote.
- 6.Ziffer 6Name und Anschrift der/des Unternehmer(s).
- 7.Ziffer 7Sonstige einschlägige Auskünfte.
KAPITEL F
In Wettbewerbsbekanntmachungen aufzuführende Angaben- 1.Ziffer einsName, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Fax-Nummer, E-Mail- und Internet-Adresse des Sektorenauftraggebers und, falls abweichend, der Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind.
- 2.Ziffer 2Ausgeübte Haupttätigkeit.
- 3.Ziffer 3Beschreibung des Projekts (CPV-Codes).
- 4.Ziffer 4Art der Wettbewerbe: offen oder nichtoffen.
- 5.Ziffer 5Bei offenen Wettbewerben: Schlusstermin für den Eingang der Projektvorschläge.
- 6.Ziffer 6Bei nichtoffenen Wettbewerben:
- a)Litera avoraussichtliche Zahl der Teilnehmer oder Marge
- b)Litera bgegebenenfalls Namen der bereits ausgewählten Teilnehmer
- c)Litera cKriterien für die Auswahl der Teilnehmer
- d)Litera dSchlusstermin für den Eingang der Teilnahmeanträge.
- 7.Ziffer 7Gegebenenfalls Angabe, ob die Teilnahme einem bestimmten Berufsstand vorbehalten ist.
- 8.Ziffer 8Kriterien für die Bewertung der Projekte.
- 9.Ziffer 9Gegebenenfalls Namen der Mitglieder des Preisgerichts.
- 10.Ziffer 10Angabe darüber, ob die Entscheidung des Preisgerichts für die Behörde verbindlich ist.
- 11.Ziffer 11Gegebenenfalls Anzahl und Wert der Preise.
- 12.Ziffer 12Gegebenenfalls Angabe der Zahlungen an alle Teilnehmer.
- 13.Ziffer 13Angabe, ob die Preisgewinner zu Folgeaufträgen zugelassen sind.
- 14.Ziffer 14Name und Anschrift des für Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls für Vermittlungsverfahren zuständigen Organs. Genaue Hinweise auf die Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen oder erforderlichenfalls Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse des Dienstes, bei dem diese Informationen erhältlich sind.
- 15.Ziffer 15Tag der Absendung der Bekanntmachung.
- 16.Ziffer 16Sonstige einschlägige Angaben.
KAPITEL G
In Bekanntmachungen über die Ergebisse von Wettbewerben aufzuführende Angaben- 1.Ziffer einsName, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Fax-Nummer, E-Mail- und Internet-Adresse des Sektorenauftraggebers und, falls abweichend, der Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind.
- 2.Ziffer 2Ausgeübte Haupttätigkeit.
- 3.Ziffer 3Beschreibung des Projekts (CPV-Codes).
- 4.Ziffer 4Gesamtzahl der Teilnehmer.
- 5.Ziffer 5Zahl ausländischer Teilnehmer.
- 6.Ziffer 6Gewinner des Wettbewerbs.
- 7.Ziffer 7Gegebenenfalls Preis/e.
- 8.Ziffer 8Sonstige Auskünfte.
- 9.Ziffer 9Referenz der Bekanntmachung der Wettbewerbe.
- 10.Ziffer 10Name und Anschrift des für Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls für Vermittlungsverfahren zuständigen Organs. Genaue Hinweise auf die Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen oder erforderlichenfalls Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse des Dienstes, bei dem diese Informationen erhältlich sind.
- 11.Ziffer 11Tag der Absendung der Bekanntmachung.
KAPITEL H
In Bekanntmachungen von Änderungen eines Auftrags während seiner Laufzeit aufzuführende Angaben- 1.Ziffer einsName, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Fax-Nummer, E-Mail- und Internet-Adresse des Sektorenauftraggebers und, falls abweichend, der Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind.
- 2.Ziffer 2Ausgeübte Haupttätigkeit.
- 3.Ziffer 3CPV-Codes.
- 4.Ziffer 4NUTS-Code für den Haupterfüllungsort der Bauarbeiten bei Bauaufträgen beziehungsweise NUTS-Code für den Haupterfüllungsort für Lieferungen und Leistungen bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen.
- 5.Ziffer 5Beschreibung des Auftrags vor und nach der Änderung: Art und Umfang der Bauarbeiten, Art und Menge beziehungsweise Wert der Lieferungen, Art und Umfang der Dienstleistungen.
- 6.Ziffer 6Die etwaige durch die Änderung bedingte Preiserhöhung oder Preisverminderung.
- 7.Ziffer 7Beschreibung der Umstände, die die Änderung erforderlich gemacht haben.
- 8.Ziffer 8Tag der Entscheidung über die Auftragsvergabe.
- 9.Ziffer 9Gegebenenfalls Name, Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Faxnummer, E-Mail- und Internet-Adresse des (der) neuen Unternehmer(s).
- 10.Ziffer 10Angaben darüber, ob der Auftrag mit einem aus Mitteln der Union finanzierten Vorhaben beziehungsweise Programm im Zusammenhang steht.
- 11.Ziffer 11Name und Anschrift der Aufsichtsstelle und der für Nachprüfungen und gegebenenfalls für Mediationsverfahren zuständigen Stelle. Genaue Angaben zu den Fristen für Nachprüfungsverfahren beziehungsweise gegebenenfalls Name, Anschrift, Telefon- und Faxnummer und E-Mail-Adresse der Stelle, bei der diese Informationen erhältlich sind.
Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018) Fundstelle
- § 0 heute
- § 0 gültig ab 18.04.2019
- § 0 gültig von 01.03.2019 bis 17.04.2019
- § 0 gültig von 21.08.2018 bis 28.02.2019
Inhaltsverzeichnis |
1. Teil Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmungen |
§ 1.Paragraph eins, | Regelungsgegenstand |
§ 2.Paragraph 2, | Begriffsbestimmungen |
§ 3.Paragraph 3, | Verfahren, die unterschiedlichen Regelungen unterliegen |
2. Teil Vergabeverfahren für öffentliche Auftraggeber |
1. Hauptstück Geltungsbereich, Grundsätze |
1. Abschnitt Persönlicher Geltungsbereich |
§ 4.Paragraph 4, | Öffentliche Auftraggeber und sonstige zur Anwendung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verpflichtete Auftraggeber |
2. Abschnitt Auftragsarten |
§ 5.Paragraph 5, | Bauaufträge |
§ 6.Paragraph 6, | Lieferaufträge |
§ 7.Paragraph 7, | Dienstleistungsaufträge |
§ 8.Paragraph 8, | Abgrenzungsregelungen |
3. Abschnitt Ausnahmen vom Geltungsbereich, gemeinsame Auftragsvergabe |
§ 9.Paragraph 9, | Ausgenommene Vergabeverfahren |
§ 10.Paragraph 10, | Ausgenommene öffentlich-öffentliche Verhältnisse |
§ 11.Paragraph 11, | Gemeinsame grenzüberschreitende Auftragsvergabe mehrerer öffentlicher Auftraggeber |
4. Abschnitt Schwellenwerte, Berechnung des geschätzten Leistungswertes |
§ 12.Paragraph 12, | Schwellenwerte |
§ 13.Paragraph 13, | Allgemeine Bestimmungen betreffend die Berechnung des geschätzten Auftragswertes |
§ 14.Paragraph 14, | Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Bauaufträgen |
§ 15.Paragraph 15, | Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Lieferaufträgen |
§ 16.Paragraph 16, | Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Dienstleistungsaufträgen |
§ 17.Paragraph 17, | Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Rahmenvereinbarungen und bei dynamischen Beschaffungssystemen |
§ 18.Paragraph 18, | Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Innovationspartnerschaften |
§ 19.Paragraph 19, | Änderung der Schwellen- oder Loswerte |
5. Abschnitt Grundsätze des Vergabeverfahrens und allgemeine Bestimmungen |
§ 20.Paragraph 20, | Grundsätze des Vergabeverfahrens |
§ 21.Paragraph 21, | Allgemeine Bestimmungen über Bewerber und Bieter |
§ 22.Paragraph 22, | Gemeinsame Auftragsvergabe mehrerer öffentlicher Auftraggeber |
§ 23.Paragraph 23, | Vorbehaltene Aufträge zugunsten sozialer und beruflicher Integration |
§ 24.Paragraph 24, | Vorherige Erkundung des Marktes |
§ 25.Paragraph 25, | Vorarbeiten |
§ 26.Paragraph 26, | Vermeidung von Interessenkonflikten |
§ 27.Paragraph 27, | Schutz der Vertraulichkeit, Verwertungsrechte |
§ 28.Paragraph 28, | Gesamt- oder Losvergabe |
§ 29.Paragraph 29, | Allgemeine Bestimmungen betreffend den Preis |
§ 30.Paragraph 30, | Verwendung des CPV |
2. Hauptstück Arten und Wahl der Vergabeverfahren |
1. Abschnitt Arten der Vergabeverfahren |
§ 31.Paragraph 31, | Arten der Verfahren zur Vergabe von Aufträgen |
§ 32.Paragraph 32, | Arten des Wettbewerbes |
2. Abschnitt Wahl der Vergabeverfahren im Ober- und im Unterschwellenbereich |
§ 33.Paragraph 33, | Wahl des offenen oder des nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung |
§ 34.Paragraph 34, | Wahl des Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung oder des wettbewerblichen Dialoges |
§ 35.Paragraph 35, | Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung bei Bauaufträgen |
§ 36.Paragraph 36, | Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung bei Lieferaufträgen |
§ 37.Paragraph 37, | Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung bei Dienstleistungsaufträgen |
§ 38.Paragraph 38, | Wahl der elektronischen Auktion |
§ 39.Paragraph 39, | Abschluss von Rahmenvereinbarungen und Vergabe von Aufträgen aufgrund einer Rahmenvereinbarung |
§ 40.Paragraph 40, | Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems und Vergabe von Aufträgen aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems |
§ 41.Paragraph 41, | Wahl der Innovationspartnerschaft |
§ 42.Paragraph 42, | Wahl des Wettbewerbes |
3. Abschnitt Nur im Unterschwellenbereich zugelassene Vergabeverfahren |
§ 43.Paragraph 43, | Wahl des nicht offenen Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung |
§ 44.Paragraph 44, | Zusätzliche Möglichkeiten der Wahl des Verhandlungsverfahrens |
§ 45.Paragraph 45, | Zusätzliche Möglichkeit der Wahl des Wettbewerbes |
§ 46.Paragraph 46, | Direktvergabe |
§ 47.Paragraph 47, | Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung |
3. Hauptstück Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren |
1. Abschnitt Wege der Informationsübermittlung, Dokumentation |
§ 48.Paragraph 48, | Elektronische Kommunikation |
§ 49.Paragraph 49, | Dokumentationspflichten |
2. Abschnitt Bekanntmachungen |
1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen über Bekanntmachungen |
§ 50.Paragraph 50, | Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe von Leistungen |
§ 51.Paragraph 51, | Zusätzliche Bekanntmachung auf Unionsebene |
§ 52.Paragraph 52, | Berichtigung einer Bekanntmachung |
§ 53.Paragraph 53, | Veröffentlichung eines Beschafferprofils |
§ 54.Paragraph 54, | Veröffentlichung und Standardisierung von Meta- bzw. Kerndaten |
2. Unterabschnitt Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Oberschwellenbereich |
§ 55.Paragraph 55, | Arten der Bekanntmachung |
§ 56.Paragraph 56, | Bekanntmachungen auf Unionsebene |
§ 57.Paragraph 57, | Bekanntmachung einer Vorinformation auf Unionsebene |
§ 58.Paragraph 58, | Freiwillige Bekanntmachung eines Vergabeverfahrens auf Unionsebene |
§ 59.Paragraph 59, | Bekanntmachungen in Österreich |
§ 60.Paragraph 60, | Bekanntmachung einer Vorinformation in Österreich |
§ 61.Paragraph 61, | Bekanntgaben auf Unionsebene |
§ 62.Paragraph 62, | Bekanntgaben in Österreich |
3. Unterabschnitt Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Unterschwellenbereich |
§ 63.Paragraph 63, | Arten der Bekanntmachung |
§ 64.Paragraph 64, | Bekanntmachungen in Österreich |
§ 65.Paragraph 65, | Bekanntmachung einer Vorinformation |
§ 66.Paragraph 66, | Bekanntgaben in Österreich |
3. Abschnitt Fristen |
1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen über Fristen |
§ 67.Paragraph 67, | Berechnung der Fristen |
§ 68.Paragraph 68, | Grundsätze für die Bemessung von Fristen |
§ 69.Paragraph 69, | Auskunfts- und Verbesserungsfrist |
2. Unterabschnitt Fristen für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich |
§ 70.Paragraph 70, | Teilnahmeantragsfrist |
§ 71.Paragraph 71, | Angebotsfrist |
§ 72.Paragraph 72, | Verlängerung der Angebotsfrist bei Berichtigungen und zusätzlichen Auskünften |
§ 73.Paragraph 73, | Verkürzte Angebotsfrist im beschleunigten Verfahren nach Vorinformation |
§ 74.Paragraph 74, | Verkürzte Teilnahmeantrags- und Angebotsfrist im beschleunigten Verfahren bei Dringlichkeit |
3. Unterabschnitt Fristen für Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich |
§ 75.Paragraph 75, | Teilnahmeantragsfrist |
§ 76.Paragraph 76, | Angebotsfrist |
§ 77.Paragraph 77, | Verkürzte Teilnahmeantrags- und Angebotsfrist |
4. Abschnitt Eignung der Unternehmer |
1. Unterabschnitt Von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließende Unternehmer |
§ 78.Paragraph 78, | Ausschlussgründe |
2. Unterabschnitt Eignungsanforderungen und Eignungsnachweise |
§ 79.Paragraph 79, | Zeitpunkt des Vorliegens der Eignung |
§ 80.Paragraph 80, | Eigenerklärung, Verlangen der Nachweise durch den öffentlichen Auftraggeber |
§ 81.Paragraph 81, | Nachweis der Befugnis |
§ 82.Paragraph 82, | Nachweis der beruflichen Zuverlässigkeit |
§ 83.Paragraph 83, | Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit |
§ 84.Paragraph 84, | Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit |
§ 85.Paragraph 85, | Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit |
§ 86.Paragraph 86, | Nachweis der Eignung durch andere Unternehmer |
§ 87.Paragraph 87, | Normen für Qualitätssicherung und Umweltmanagement |
5. Abschnitt Die Ausschreibung |
1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen |
§ 88.Paragraph 88, | Grundsätze der Ausschreibung |
§ 89.Paragraph 89, | Zur-Verfügung-Stellen der Ausschreibungsunterlagen |
§ 90.Paragraph 90, | Bereitstellung oder Übermittlung der Ausschreibungsunterlagen |
§ 91.Paragraph 91, | Inhalt der Ausschreibungsunterlagen |
§ 92.Paragraph 92, | Berechnung von Lebenszykluskosten |
§ 93.Paragraph 93, | Einhaltung arbeits-, sozial- und umweltrechtlicher Bestimmungen |
§ 94.Paragraph 94, | Besondere Bestimmungen betreffend die Beschaffung von Straßenfahrzeugen |
§ 95.Paragraph 95, | Besondere Bestimmungen betreffend die Energieeffizienz bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Oberschwellenbereich |
§ 96.Paragraph 96, | Alternativ- und Variantenangebote |
§ 97.Paragraph 97, | Abänderungsangebote |
§ 98.Paragraph 98, | Subunternehmerleistungen |
§ 99.Paragraph 99, | Arten und Mittel zur Sicherstellung |
§ 100.Paragraph 100, | Besondere Bestimmungen betreffend den Zahlungsverkehr |
§ 101.Paragraph 101, | Berichtigung der Ausschreibung |
§ 102.Paragraph 102, | Nutzung von elektronischen Katalogen |
2. Unterabschnitt Die Leistungsbeschreibung |
§ 103.Paragraph 103, | Arten der Leistungsbeschreibung |
§ 104.Paragraph 104, | Grundsätze der Leistungsbeschreibung |
§ 105.Paragraph 105, | Erstellung eines Leistungsverzeichnisses |
§ 106.Paragraph 106, | Technische Spezifikationen |
§ 107.Paragraph 107, | Barrierefreiheit |
§ 108.Paragraph 108, | Gütezeichen |
§ 109.Paragraph 109, | Testberichte und Zertifizierungen |
3. Unterabschnitt Bestimmungen über den Leistungsvertrag |
§ 110.Paragraph 110, | Vertragsbestimmungen |
§ 111.Paragraph 111, | Besondere Vertragsbestimmungen betreffend den Zahlungsverkehr |
6. Abschnitt Ablauf einzelner Vergabeverfahren und Teilnehmer im Vergabeverfahren |
1. Unterabschnitt Ablauf des offenen Verfahrens, des nicht offenen Verfahrens und des Verhandlungsverfahrens |
§ 112.Paragraph 112, | Ablauf des offenen Verfahrens |
§ 113.Paragraph 113, | Ablauf des nicht offenen Verfahrens |
§ 114.Paragraph 114, | Ablauf des Verhandlungsverfahrens |
2. Unterabschnitt Ablauf des wettbewerblichen Dialoges |
§ 115.Paragraph 115, | Ausschreibung des wettbewerblichen Dialoges |
§ 116.Paragraph 116, | Dialogphase |
§ 117.Paragraph 117, | Aufforderung zur Angebotsabgabe und Vergabe des Auftrages |
3. Unterabschnitt Ablauf der Innovationspartnerschaft |
§ 118.Paragraph 118, | Ziel der Innovationspartnerschaft |
§ 119.Paragraph 119, | Ausschreibung der Innovationspartnerschaft |
§ 120.Paragraph 120, | Ablauf der Verhandlungen |
§ 121.Paragraph 121, | Durchführung der Innovationspartnerschaft |
4. Unterabschnitt Teilnehmer im Vergabeverfahren |
§ 122.Paragraph 122, | Teilnehmer im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung und im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung |
§ 123.Paragraph 123, | Teilnehmer im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung, beim wettbewerblichen Dialog und bei Innovationspartnerschaften |
§ 124.Paragraph 124, | Interessensbestätigung im Fall einer Bekanntmachung im Wege einer Vorinformation |
7. Abschnitt Das Angebot |
§ 125.Paragraph 125, | Allgemeine Bestimmungen |
§ 126.Paragraph 126, | Form der Angebote |
§ 127.Paragraph 127, | Inhalt der Angebote |
§ 128.Paragraph 128, | Besondere Bestimmungen über den Inhalt der Angebote bei funktionaler Leistungsbeschreibung |
§ 129.Paragraph 129, | Einreichen der Angebote |
§ 130.Paragraph 130, | Vergütung für die Ausarbeitung der Angebote |
§ 131.Paragraph 131, | Zuschlagsfrist |
8. Abschnitt Das Zuschlagsverfahren |
1. Unterabschnitt Entgegennahme und Öffnung von Angeboten |
§ 132.Paragraph 132, | Entgegennahme der Angebote |
§ 133.Paragraph 133, | Öffnung der Angebote |
2. Unterabschnitt Prüfung der Angebote und Ausscheiden von Angeboten |
§ 134.Paragraph 134, | Allgemeine Bestimmungen |
§ 135.Paragraph 135, | Vorgehen bei der Prüfung |
§ 136.Paragraph 136, | Zweifelhafte Preisangaben |
§ 137.Paragraph 137, | Prüfung der Angemessenheit der Preise und vertiefte Angebotsprüfung |
§ 138.Paragraph 138, | Vorgehen bei Mangelhaftigkeit der Angebote |
§ 139.Paragraph 139, | Aufklärungen und Erörterungen |
§ 140.Paragraph 140, | Dokumentation der Angebotsprüfung |
§ 141.Paragraph 141, | Ausscheiden von Angeboten |
3. Unterabschnitt Der Zuschlag |
§ 142.Paragraph 142, | Wahl des Angebotes für den Zuschlag |
§ 143.Paragraph 143, | Mitteilung der Zuschlagsentscheidung |
§ 144.Paragraph 144, | Stillhaltefrist und Zuschlagserteilung |
§ 145.Paragraph 145, | Zeitpunkt und Form des Vertragsabschlusses |
9. Abschnitt Beendigung des Vergabeverfahrens |
§ 146.Paragraph 146, | Allgemeine Bestimmungen |
§ 147.Paragraph 147, | Vergabevermerk |
§ 148.Paragraph 148, | Gründe für den Widerruf eines Vergabeverfahrens vor Ablauf der Angebotsfrist |
§ 149.Paragraph 149, | Gründe für den Widerruf eines Vergabeverfahrens nach Ablauf der Angebotsfrist |
§ 150.Paragraph 150, | Mitteilung der Widerrufsentscheidung, Stillhaltefrist, Unwirksamkeit des Widerrufes |
4. Hauptstück Bestimmungen für besondere Aufträge und für besondere Verfahren |
1. Abschnitt Vergabe von besonderen Dienstleistungsaufträgen und Dienstleistungsaufträgen über öffentliche Personenverkehrsdienste auf der Schiene oder per Untergrundbahn |
§ 151.Paragraph 151, | Verfahren |
§ 152.Paragraph 152, | Partizipatorischen Organisationen vorbehaltene Dienstleistungsaufträge |
2. Abschnitt Bestimmungen für den Abschluss von Rahmenvereinbarungen und die Vergabe von Aufträgen aufgrund von Rahmenvereinbarungen |
§ 153.Paragraph 153, | Allgemeines |
§ 154.Paragraph 154, | Abschluss von Rahmenvereinbarungen |
§ 155.Paragraph 155, | Vergabe von öffentlichen Aufträgen aufgrund von Rahmenvereinbarungen |
3. Abschnitt Bestimmungen betreffend die Durchführung von elektronischen Auktionen |
§ 156.Paragraph 156, | Allgemeines |
§ 157.Paragraph 157, | Allgemeine Bestimmungen betreffend die Durchführung von elektronischen Auktionen |
§ 158.Paragraph 158, | Besondere Bestimmungen für die Durchführung von einfachen elektronischen Auktionen |
§ 159.Paragraph 159, | Besondere Bestimmungen für die Durchführung von sonstigen elektronischen Auktionen |
4. Abschnitt Bestimmungen über das Einrichten und den Betrieb eines und die Vergabe von Aufträgen aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems |
§ 160.Paragraph 160, | Allgemeines |
§ 161.Paragraph 161, | Einrichten und Betrieb eines dynamischen Beschaffungssystems |
§ 162.Paragraph 162, | Vergabe von Aufträgen aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems |
5. Abschnitt Bestimmungen über Wettbewerbe |
§ 163.Paragraph 163, | Allgemeines |
§ 164.Paragraph 164, | Teilnahme am Wettbewerb |
§ 165.Paragraph 165, | Durchführung von Wettbewerben |
3. Teil Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber |
1. Hauptstück Geltungsbereich, Grundsätze |
1. Abschnitt Persönlicher Geltungsbereich |
§ 166.Paragraph 166, | Sektorenauftraggeber |
§ 167.Paragraph 167, | Öffentliche Auftraggeber als Sektorenauftraggeber |
§ 168.Paragraph 168, | Öffentliche Unternehmen als Sektorenauftraggeber |
§ 169.Paragraph 169, | Private Sektorenauftraggeber |
2. Abschnitt Sektorentätigkeiten |
§ 170.Paragraph 170, | Gas, Wärme und Elektrizität |
§ 171.Paragraph 171, | Wasser |
§ 172.Paragraph 172, | Verkehrsleistungen |
§ 173.Paragraph 173, | Postdienste |
§ 174.Paragraph 174, | Förderung von Erdöl und Gas und Exploration oder Förderung von Kohle oder anderen festen Brennstoffen |
§ 175.Paragraph 175, | Häfen und Flughäfen |
§ 176.Paragraph 176, | Vergabeverfahren, die mehrere Sektorentätigkeiten betreffen |
3. Abschnitt Auftragsarten |
§ 177.Paragraph 177, | Auftragsarten |
4. Abschnitt Ausnahmen und Freistellungen vom Geltungsbereich, gemeinsame Auftragsvergabe |
§ 178.Paragraph 178, | Ausgenommene Vergabeverfahren |
§ 179.Paragraph 179, | Ausgenommene öffentlich-öffentliche Verhältnisse |
§ 180.Paragraph 180, | Gemeinsame grenzüberschreitende Auftragsvergabe mehrerer Sektorenauftraggeber |
§ 181.Paragraph 181, | Aufträge an verbundene bzw. gemeinsame Unternehmen |
§ 182.Paragraph 182, | Kauf von Straßenfahrzeugen durch Betreiber von öffentlichen Personenverkehrsdiensten |
§ 183.Paragraph 183, | Verpflichtungen für Sektorenauftraggeber im Bereich der Förderung von Erdöl oder Gas |
§ 184.Paragraph 184, | Freistellung vom Anwendungsbereich |
5. Abschnitt Schwellenwerte, Berechnung des geschätzten Leistungswertes |
§ 185.Paragraph 185, | Schwellenwerte |
§ 186.Paragraph 186, | Allgemeine Bestimmungen betreffend die Berechnung des geschätzten Auftragswertes |
§ 187.Paragraph 187, | Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Bauaufträgen |
§ 188.Paragraph 188, | Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Lieferaufträgen |
§ 189.Paragraph 189, | Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Dienstleistungsaufträgen |
§ 190.Paragraph 190, | Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Rahmenvereinbarungen und bei dynamischen Beschaffungssystemen |
§ 191.Paragraph 191, | Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Innovationspartnerschaften |
§ 192.Paragraph 192, | Änderung der Schwellen- oder Loswerte |
6. Abschnitt Grundsätze des Vergabeverfahrens und allgemeine Bestimmungen |
§ 193.Paragraph 193, | Grundsätze des Vergabeverfahrens |
§ 194.Paragraph 194, | Allgemeine Bestimmungen über Bewerber und Bieter |
§ 195.Paragraph 195, | Gemeinsame Auftragsvergabe mehrerer Sektorenauftraggeber |
§ 196.Paragraph 196, | Vorbehaltene Aufträge zugunsten sozialer und beruflicher Integration |
§ 197.Paragraph 197, | Vorherige Erkundung des Marktes |
§ 198.Paragraph 198, | Vorarbeiten |
§ 199.Paragraph 199, | Vermeidung von Interessenkonflikten |
§ 200.Paragraph 200, | Schutz der Vertraulichkeit, Verwertungsrechte |
§ 201.Paragraph 201, | Gesamt- oder Losvergabe |
§ 202.Paragraph 202, | Verwendung des CPV |
2. Hauptstück Arten und Wahl der Vergabeverfahren |
1. Abschnitt Arten der Vergabeverfahren |
§ 203.Paragraph 203, | Arten der Verfahren zur Vergabe von Aufträgen |
§ 204.Paragraph 204, | Arten des Wettbewerbes |
2. Abschnitt Wahl der Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich |
§ 205.Paragraph 205, | Wahl des offenen Verfahrens, des nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung, des Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung und des wettbewerblichen Dialoges |
§ 206.Paragraph 206, | Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung |
§ 207.Paragraph 207, | Wahl der elektronischen Auktion |
§ 208.Paragraph 208, | Abschluss von Rahmenvereinbarungen und Vergabe von Aufträgen aufgrund einer Rahmenvereinbarung |
§ 209.Paragraph 209, | Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems und Vergabe von Aufträgen aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems |
§ 210.Paragraph 210, | Wahl der Innovationspartnerschaft |
§ 211.Paragraph 211, | Wahl des Wettbewerbes |
3. Abschnitt Wahl der Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich |
§ 212.Paragraph 212, | Wahl des Verfahrens zur Vergabe von Aufträgen |
§ 213.Paragraph 213, | Direktvergabe |
§ 214.Paragraph 214, | Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung |
§ 215.Paragraph 215, | Abschluss von Rahmenvereinbarungen und Vergabe von Aufträgen aufgrund einer Rahmenvereinbarung |
§ 216.Paragraph 216, | Wahl des Wettbewerbes |
3. Hauptstück Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren |
1. Abschnitt Wege der Informationsübermittlung, Dokumentation |
§ 217.Paragraph 217, | Elektronische Kommunikation |
§ 218.Paragraph 218, | Dokumentationspflichten |
2. Abschnitt Bekanntmachungen |
1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen über Bekanntmachungen |
§ 219.Paragraph 219, | Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe von Leistungen |
§ 220.Paragraph 220, | Zusätzliche Bekanntmachung auf Unionsebene |
§ 221.Paragraph 221, | Berichtigung einer Bekanntmachung |
§ 222.Paragraph 222, | Veröffentlichung eines Beschafferprofils |
§ 223.Paragraph 223, | Veröffentlichung und Standardisierung von Meta- bzw. Kerndaten |
2. Unterabschnitt Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Oberschwellenbereich |
§ 224.Paragraph 224, | Arten der Bekanntmachung |
§ 225.Paragraph 225, | Bekanntmachungen auf Unionsebene |
§ 226.Paragraph 226, | Bekanntmachung einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung auf Unionsebene |
§ 227.Paragraph 227, | Freiwillige Bekanntmachung eines Vergabeverfahrens auf Unionsebene |
§ 228.Paragraph 228, | Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems |
§ 229.Paragraph 229, | Bekanntmachungen in Österreich |
§ 230.Paragraph 230, | Bekanntmachung einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung in Österreich |
§ 231.Paragraph 231, | Bekanntgaben auf Unionsebene |
§ 232.Paragraph 232, | Bekanntgaben in Österreich |
3. Unterabschnitt Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Unterschwellenbereich |
§ 233.Paragraph 233, | Arten der Bekanntmachung |
§ 234.Paragraph 234, | Bekanntmachungen in Österreich |
§ 235.Paragraph 235, | Bekanntmachung einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung |
§ 236.Paragraph 236, | Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems |
§ 237.Paragraph 237, | Bekanntgaben in Österreich |
3. Abschnitt Fristen |
1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen über Fristen |
§ 238.Paragraph 238, | Berechnung der Fristen |
§ 239.Paragraph 239, | Grundsätze für die Bemessung von Fristen |
§ 240.Paragraph 240, | Verbesserungsfrist |
2. Unterabschnitt Fristen für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich |
§ 241.Paragraph 241, | Auskunftsfrist |
§ 242.Paragraph 242, | Teilnahmeantragsfrist |
§ 243.Paragraph 243, | Angebotsfrist |
§ 244.Paragraph 244, | Verlängerung der Angebotsfrist bei Berichtigungen und zusätzlichen Auskünften |
§ 245.Paragraph 245, | Verkürzte Angebotsfrist im beschleunigten offenen Verfahren nach regelmäßiger nichtverbindlicher Bekanntmachung |
§ 246.Paragraph 246, | Verkürzte Angebotsfrist im beschleunigten offenen Verfahren bei Dringlichkeit |
3. Unterabschnitt Fristen für Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich |
§ 247.Paragraph 247, | Besondere Vorschriften über Fristen im Unterschwellenbereich |
4. Abschnitt Eignung der Unternehmer |
§ 248.Paragraph 248, | Allgemeine Bestimmungen |
§ 249.Paragraph 249, | Ausschlussgründe |
§ 250.Paragraph 250, | Zeitpunkt des Vorliegens der Eignung |
§ 251.Paragraph 251, | Eigenerklärung, Verlangen der Nachweise durch den Sektorenauftraggeber |
§ 252.Paragraph 252, | Nachweis der Befugnis |
§ 253.Paragraph 253, | Nachweis der beruflichen Zuverlässigkeit |
§ 254.Paragraph 254, | Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit |
§ 255.Paragraph 255, | Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen sowie der technischen Leistungsfähigkeit |
§ 256.Paragraph 256, | Prüfsystem |
§ 257.Paragraph 257, | Nachweis der Eignung durch andere Unternehmer |
§ 258.Paragraph 258, | Normen für Qualitätssicherung und Umweltmanagement |
5. Abschnitt Die Ausschreibung |
1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen |
§ 259.Paragraph 259, | Grundsätze der Ausschreibung |
§ 260.Paragraph 260, | Zur-Verfügung-Stellen der Ausschreibungsunterlagen |
§ 261.Paragraph 261, | Bereitstellung oder Übermittlung der Ausschreibungsunterlagen |
§ 262.Paragraph 262, | Inhalt der Ausschreibungsunterlagen |
§ 263.Paragraph 263, | Berechnung von Lebenszykluskosten |
§ 264.Paragraph 264, | Einhaltung arbeits-, sozial- und umweltrechtlicher Bestimmungen |
§ 265.Paragraph 265, | Besondere Bestimmungen betreffend die Beschaffung von Straßenfahrzeugen im Oberschwellenbereich |
§ 266.Paragraph 266, | Alternativ- und Variantenangebote |
§ 267.Paragraph 267, | Abänderungsangebote |
§ 268.Paragraph 268, | Subunternehmerleistungen |
§ 269.Paragraph 269, | Besondere Bestimmungen betreffend den Zahlungsverkehr |
§ 270.Paragraph 270, | Berichtigung der Ausschreibung |
§ 271.Paragraph 271, | Nutzung von elektronischen Katalogen |
2. Unterabschnitt Die Leistungsbeschreibung und besondere Bestimmungen über den Leistungsvertrag |
§ 272.Paragraph 272, | Arten der Leistungsbeschreibung |
§ 273.Paragraph 273, | Grundsätze der Leistungsbeschreibung |
§ 274.Paragraph 274, | Technische Spezifikationen |
§ 275.Paragraph 275, | Barrierefreiheit |
§ 276.Paragraph 276, | Gütezeichen |
§ 277.Paragraph 277, | Testberichte und Zertifizierungen |
§ 278.Paragraph 278, | Besondere Vertragsbestimmungen betreffend den Zahlungsverkehr |
6. Abschnitt Ablauf einzelner Vergabeverfahren und Teilnehmer im Vergabeverfahren |
1. Unterabschnitt Ablauf des offenen Verfahrens, des nicht offenen Verfahrens und des Verhandlungsverfahrens |
§ 279.Paragraph 279, | Ablauf des offenen Verfahrens |
§ 280.Paragraph 280, | Ablauf des nicht offenen Verfahrens |
§ 281.Paragraph 281, | Ablauf des Verhandlungsverfahrens |
2. Unterabschnitt Ablauf des wettbewerblichen Dialoges |
§ 282.Paragraph 282, | Ausschreibung des wettbewerblichen Dialoges |
§ 283.Paragraph 283, | Dialogphase |
§ 284.Paragraph 284, | Aufforderung zur Angebotsabgabe und Vergabe des Auftrages |
3. Unterabschnitt Ablauf der Innovationspartnerschaft |
§ 285.Paragraph 285, | Ziel der Innovationspartnerschaft |
§ 286.Paragraph 286, | Ausschreibung der Innovationspartnerschaft |
§ 287.Paragraph 287, | Ablauf der Verhandlungen |
§ 288.Paragraph 288, | Durchführung der Innovationspartnerschaft |
4. Unterabschnitt Teilnehmer im Vergabeverfahren |
§ 289.Paragraph 289, | Teilnehmer im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung und im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung |
§ 290.Paragraph 290, | Teilnehmer im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung, beim wettbewerblichen Dialog und bei Innovationspartnerschaften |
§ 291.Paragraph 291, | Interessensbestätigung im Fall einer Bekanntmachung im Wege einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung |
7. Abschnitt Das Angebot |
§ 292.Paragraph 292, | Allgemeine Bestimmungen |
§ 293.Paragraph 293, | Form der Angebote |
§ 294.Paragraph 294, | Inhalt der Angebote |
§ 295.Paragraph 295, | Besondere Bestimmungen über den Inhalt der Angebote bei funktionaler Leistungsbeschreibung |
§ 296.Paragraph 296, | Einreichen der Angebote |
§ 297.Paragraph 297, | Zuschlagsfrist |
8. Abschnitt Das Zuschlagsverfahren |
1. Unterabschnitt Entgegennahme, Öffnung, Prüfung und Ausscheiden von Angeboten |
§ 298.Paragraph 298, | Entgegennahme, Verwahrung und Öffnung der Angebote |
§ 299.Paragraph 299, | Vorgehen bei der Prüfung der Angebote |
§ 300.Paragraph 300, | Prüfung der Angemessenheit der Preise und vertiefte Angebotsprüfung |
§ 301.Paragraph 301, | Vorgehen bei Mangelhaftigkeit der Angebote |
§ 302.Paragraph 302, | Ausscheiden von Angeboten |
§ 303.Paragraph 303, | Ausscheiden von Angeboten, die Erzeugnisse aus Drittländern umfassen |
2. Unterabschnitt Der Zuschlag |
§ 304.Paragraph 304, | Wahl des Angebotes für den Zuschlag |
§ 305.Paragraph 305, | Mitteilung der Zuschlagsentscheidung |
§ 306.Paragraph 306, | Stillhaltefrist und Zuschlagserteilung |
§ 307.Paragraph 307, | Zeitpunkt und Form des Vertragsabschlusses |
9. Abschnitt Beendigung des Vergabeverfahrens |
§ 308.Paragraph 308, | Allgemeine Bestimmungen |
§ 309.Paragraph 309, | Vergabevermerk für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich |
§ 310.Paragraph 310, | Gründe für den Widerruf eines Vergabeverfahrens |
§ 311.Paragraph 311, | Mitteilung der Widerrufsentscheidung, Stillhaltefrist, Unwirksamkeit des Widerrufes |
4. Hauptstück Bestimmungen für besondere Aufträge und für besondere Verfahren |
1. Abschnitt Vergabe von besonderen Dienstleistungsaufträgen und Dienstleistungsaufträgen über öffentliche Personenverkehrsdienste auf der Schiene oder per Untergrundbahn |
§ 312.Paragraph 312, | Verfahren |
§ 313.Paragraph 313, | Partizipatorischen Organisationen vorbehaltene Dienstleistungsaufträge |
2. Abschnitt Bestimmungen für den Abschluss von Rahmenvereinbarungen und die Vergabe von Aufträgen aufgrund von Rahmenvereinbarungen |
§ 314.Paragraph 314, | Allgemeines |
§ 315.Paragraph 315, | Abschluss von Rahmenvereinbarungen |
§ 316.Paragraph 316, | Vergabe von Aufträgen aufgrund von Rahmenvereinbarungen |
3. Abschnitt Bestimmungen betreffend die Durchführung von elektronischen Auktionen |
§ 317.Paragraph 317, | Allgemeines |
§ 318.Paragraph 318, | Allgemeine Bestimmungen betreffend die Durchführung von elektronischen Auktionen |
§ 319.Paragraph 319, | Besondere Bestimmungen für die Durchführung von einfachen elektronischen Auktionen |
§ 320.Paragraph 320, | Besondere Bestimmungen für die Durchführung von sonstigen elektronischen Auktionen |
4. Abschnitt Bestimmungen über das Einrichten und den Betrieb eines und die Vergabe von Aufträgen aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems |
§ 321.Paragraph 321, | Allgemeines |
§ 322.Paragraph 322, | Einrichten und Betrieb eines dynamischen Beschaffungssystems |
§ 323.Paragraph 323, | Vergabe von Aufträgen aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems |
5. Abschnitt Bestimmungen über Wettbewerbe |
§ 324.Paragraph 324, | Allgemeines |
§ 325.Paragraph 325, | Teilnahme am Wettbewerb |
§ 326.Paragraph 326, | Durchführung von Wettbewerben |
4. Teil Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht |
1. Hauptstück Zuständigkeit, fachkundige Laienrichter, Ausschluss und Ablehnung |
§ 327.Paragraph 327, | Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes |
§ 328.Paragraph 328, | Senatszuständigkeit und -zusammensetzung |
§ 329.Paragraph 329, | Fachkundige Laienrichter |
§ 330.Paragraph 330, | Aufgabe des Vorsitzenden |
§ 331.Paragraph 331, | Unvereinbarkeit |
§ 332.Paragraph 332, | Ausschluss fachkundiger Laienrichter und Ablehnung durch die Parteien |
2. Hauptstück Besondere Bestimmungen über das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes |
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen |
§ 333.Paragraph 333, | Anzuwendendes Verfahrensrecht |
§ 334.Paragraph 334, | Zuständigkeit |
§ 335.Paragraph 335, | Verfahrenshilfe |
§ 336.Paragraph 336, | Auskunftspflicht |
§ 337.Paragraph 337, | Akteneinsicht |
§ 338.Paragraph 338, | Zustellungen |
§ 339.Paragraph 339, | Mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht |
§ 340.Paragraph 340, | Gebühren |
§ 341.Paragraph 341, | Gebührenersatz |
2. Abschnitt Nachprüfungsverfahren |
§ 342.Paragraph 342, | Einleitung des Verfahrens |
§ 343.Paragraph 343, | Fristen für Nachprüfungsanträge |
§ 344.Paragraph 344, | Inhalt und Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages |
§ 345.Paragraph 345, | Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung und einer Verhandlung |
§ 346.Paragraph 346, | Parteien des Nachprüfungsverfahrens |
§ 347.Paragraph 347, | Nichtigerklärung von Entscheidungen des Auftraggebers |
§ 348.Paragraph 348, | Entscheidungsfrist |
§ 349.Paragraph 349, | Mutwillensstrafen |
3. Abschnitt Einstweilige Verfügungen |
§ 350.Paragraph 350, | Antragstellung |
§ 351.Paragraph 351, | Erlassung der einstweiligen Verfügung |
§ 352.Paragraph 352, | Verfahrensrechtliche Bestimmungen |
4. Abschnitt Feststellungsverfahren |
§ 353.Paragraph 353, | Einleitung des Verfahrens |
§ 354.Paragraph 354, | Inhalt und Zulässigkeit des Feststellungsantrages |
§ 355.Paragraph 355, | Verfahrensrechtliche Bestimmungen |
§ 356.Paragraph 356, | Feststellung von Rechtsverstößen, Nichtigerklärung und Verhängung von Sanktionen |
§ 357.Paragraph 357, | Unwirksamerklärung des Widerrufes |
5. Teil Außerstaatliche Kontrolle, IMI, Statistik, Verpflichtungen nach Zuschlagserteilung und zivilrechtliche Bestimmungen |
1. Hauptstück Außerstaatliche Kontrolle, grenzüberschreitende Zusammenarbeit, statistische Verpflichtungen |
§ 358.Paragraph 358, | Korrekturmechanismus und Verfahren der Republik Österreich mit der Kommission |
§ 359.Paragraph 359, | Grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Auftraggebern und Behörden |
§ 360.Paragraph 360, | Statistische Verpflichtungen |
§ 361.Paragraph 361, | Übermittlung von zusätzlichen Informationen zu Bekanntmachungen |
§ 362.Paragraph 362, | Übermittlung von sonstigen Unterlagen |
2. Hauptstück Verpflichtungen nach Zuschlagserteilung und zivilrechtliche Bestimmungen |
§ 363.Paragraph 363, | Bekanntgabepflichten im Zusammenhang mit Subunternehmern |
§ 364.Paragraph 364, | Aufbewahrungspflichten |
§ 365.Paragraph 365, | Änderungen von Verträgen während ihrer Laufzeit |
§ 366.Paragraph 366, | Verpflichtung zur Beendigung von Verträgen |
§ 367.Paragraph 367, | Meldepflicht bei Bauaufträgen |
§ 368.Paragraph 368, | Empfang und Verarbeitung elektronischer Rechnungen |
§ 369.Paragraph 369, | Schadenersatzansprüche |
§ 370.Paragraph 370, | Rückgriff gegen den begünstigten Bieter |
§ 371.Paragraph 371, | Beendigungsrecht des Auftraggebers |
§ 372.Paragraph 372, | Verhältnis zu sonstigen Rechtsvorschriften |
§ 373.Paragraph 373, | Zuständigkeit und Verfahren |
§ 374.Paragraph 374, | Bestimmungen über Schiedsgerichtsbarkeit |
6. Teil Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen |
§ 375.Paragraph 375, | Strafbestimmungen |
§ 376.Paragraph 376, | Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsvorschriften |
§ 377.Paragraph 377, | Erlassung und Inkrafttreten von Verordnungen |
§ 378.Paragraph 378, | Anwendbarkeit der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes |
§ 379.Paragraph 379, | Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen |
§ 380.Paragraph 380, | Vollziehung |
§ 381.Paragraph 381, | Verweisungen, personenbezogene Bezeichnungen |
§ 382.Paragraph 382, | Bezugnahme auf Rechtsakte der Union |
Anhang I | Verzeichnis der Tätigkeiten entsprechend der Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige gemäß § 5 Z 1 bzw. § 177Verzeichnis der Tätigkeiten entsprechend der Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, bzw. Paragraph 177, |
Anhang II | Bauaufträge nach § 4 Abs. 2 und 3Bauaufträge nach Paragraph 4, Absatz 2 und 3 |
Anhang III | Liste der zentralen öffentlichen Auftraggeber*) |
Anhang IV | Verzeichnis der in § 12 Abs. 1 Z 1 genannten Waren im Bereich der Verteidigung*)Verzeichnis der in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Waren im Bereich der Verteidigung*) |
Anhang V | Anforderungen an die Instrumente und Vorrichtungen für die elektronische Entgegennahme von Angeboten, Teilnahmeanträgen, Prüfanträgen sowie Plänen und Entwürfen für Wettbewerbe |
Anhang VI | In die Bekanntmachung gemäß § 56 und in die Bekanntgabe gemäß § 61 aufzunehmende AngabenIn die Bekanntmachung gemäß Paragraph 56 und in die Bekanntgabe gemäß Paragraph 61, aufzunehmende Angaben |
Anhang VII | Vorgaben für die Veröffentlichung |
Anhang VIII | Kerndaten |
Anhang IX | Liste der einschlägigen Berufs- oder Handelsregister, Bescheinigungen oder Erklärungen* |
Anhang X | Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit |
Anhang XI | Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit |
Anhang XII | Unionsrechtlich vorgeschriebene Modelle der Lebenszykluskostenrechnung gemäß § 92 Abs. 4 und § 263 Abs. 4Unionsrechtlich vorgeschriebene Modelle der Lebenszykluskostenrechnung gemäß Paragraph 92, Absatz 4 und Paragraph 263, Absatz 4, |
Anhang XIII | Daten zur Berechnung bestimmter über die gesamte Lebensdauer anfallenden externen Kosten von Straßenfahrzeugen |
Anhang XIV | Anforderungen an die Energieeffizienz gemäß § 95Anforderungen an die Energieeffizienz gemäß Paragraph 95, |
Anhang XV | Inhalt der Aufforderung zur Angebotsabgabe, zur Teilnahme am Dialog oder zur Interessensbestätigung |
Anhang XVI | Besondere Dienstleistungsaufträge gemäß den §§ 151 und 312Besondere Dienstleistungsaufträge gemäß den Paragraphen 151 und 312 |
Anhang XVII | Dienstleistungsaufträge, die gemäß den §§ 152 Abs. 1 oder 313 Abs. 1 partizipatorischen Organisationen vorbehalten werden könnenDienstleistungsaufträge, die gemäß den Paragraphen 152, Absatz eins, oder 313 Absatz eins, partizipatorischen Organisationen vorbehalten werden können |
Anhang XVIII | Verzeichnis der Verfahren, in welchen keine besonderen oder ausschließlichen Rechte gemäß § 169 Abs. 2 zuerkannt werdenVerzeichnis der Verfahren, in welchen keine besonderen oder ausschließlichen Rechte gemäß Paragraph 169, Absatz 2, zuerkannt werden |
Anhang XIX | Liste der Unionsvorschriften gemäß § 184 Abs. 2 Z 1Liste der Unionsvorschriften gemäß Paragraph 184, Absatz 2, Ziffer eins, |
Anhang XX | In die Bekanntmachung gemäß § 225 und in die Bekanntgabe gemäß § 231 aufzunehmende AngabenIn die Bekanntmachung gemäß Paragraph 225 und in die Bekanntgabe gemäß Paragraph 231, aufzunehmende Angaben |
(Anm.: Anhang XXI aufgehoben durch Art. 2 Z 18, BGBl. I Nr. 65/2018)Anmerkung, Anhang römisch 21 aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 18,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,) |
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