§ 160 BVergG 2018 Allgemeines

BVergG 2018 - Bundesvergabegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Aufträge können aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden, sofern

1.

das dynamische Beschaffungssystem unter Beachtung der Bestimmungen des § 161 eingerichtet wurde und

2.

bei der Vergabe des auf dem dynamischen Beschaffungssystem beruhenden Auftrages § 162 beachtet wird.

(2) Ein dynamisches Beschaffungssystem darf ausschließlich auf elektronischem Weg eingerichtet und betrieben werden. Die gesamte Kommunikation hat ausschließlich auf elektronischem Weg zu erfolgen.

In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
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