Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDer öffentliche Auftraggeber hat ein Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung durchzuführen, bei dem jeder Unternehmer, der vom öffentlichen Auftraggeber zur Angebotsabgabe aufgefordert wurde, ein Forschungs- und Innovationsprojekt (Erstangebot) einreichen kann, das auf die Abdeckung der in der Ausschreibung genannten Bedürfnisse abzielt und das die Grundlage für die späteren Verhandlungen darstellt.
(2)Absatz 2Für den Ablauf des Verhandlungsverfahrens gilt § 114 mit der Maßgabe, dassFür den Ablauf des Verhandlungsverfahrens gilt Paragraph 114, mit der Maßgabe, dass
1.Ziffer einsdie Innovationspartnerschaft nicht bereits auf der Grundlage des Erstangebotes gebildet werden kann, ohne in Verhandlungen einzutreten,
2.Ziffer 2es dem öffentlichen Auftraggeber frei steht, in der Schlussphase des Verhandlungsverfahrens mit nur einem Bieter zu verhandeln, und
3.Ziffer 3von den endgültigen Angeboten, die den Mindestanforderungen entsprechen und nicht auszuscheiden sind, der öffentliche Auftraggeber das erfolgreiche Angebot oder die erfolgreichen Angebote gemäß den Zuschlagskriterien auszuwählen hat.
In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
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