Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Für Vergabeverfahren von Sektorenauftraggebern, das sind Auftraggeber nach den §§ 167 bis 169, gilt dieses Bundesgesetz mit Ausnahme seines 2. Teiles.
In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
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