§ 313 BVergG 2018 Partizipatorischen Organisationen vorbehaltene Dienstleistungsaufträge

BVergG 2018 - Bundesvergabegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsDer Sektorenauftraggeber kann bei Verfahren zur Vergabe von besonderen Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang XVII vorsehen, dass nur partizipatorische Organisationen teilnehmen können.Der Sektorenauftraggeber kann bei Verfahren zur Vergabe von besonderen Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang römisch XVII vorsehen, dass nur partizipatorische Organisationen teilnehmen können.
  2. (2)Absatz 2Partizipatorische Organisationen im Sinne des Abs. 1 sind Rechtsträger, die folgende Voraussetzungen erfüllen:Partizipatorische Organisationen im Sinne des Absatz eins, sind Rechtsträger, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsihr Ziel ist die Erfüllung einer Gemeinwohlaufgabe in Verbindung mit Dienstleistungen gemäß Anhang XVII,ihr Ziel ist die Erfüllung einer Gemeinwohlaufgabe in Verbindung mit Dienstleistungen gemäß Anhang römisch XVII,
    2. 2.Ziffer 2ihre Gewinne werden reinvestiert, um das Ziel der Organisation zu erreichen; etwaige Gewinnausschüttungen oder –zuweisungen beruhen auf partizipatorischen Überlegungen und
    3. 3.Ziffer 3die Management- oder Eigentümerstruktur beruht auf der Eigenverantwortung der Arbeitnehmer oder auf partizipatorischen Grundsätzen oder erfordert die aktive Mitwirkung der Arbeitnehmer, Nutzer oder Interessenträger.
  3. (3)Absatz 3Die Laufzeit der gemäß Abs. 1 vergebenen Aufträge darf drei Jahre nicht überschreiten.Die Laufzeit der gemäß Absatz eins, vergebenen Aufträge darf drei Jahre nicht überschreiten.
  4. (4)Absatz 4Die Organisation, die den Auftrag erhalten soll, darf vom selben Sektorenauftraggeber in den letzten drei Jahren keinen Auftrag über die gleichen Dienstleistungen gemäß diesem Paragraphen erhalten haben.
In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
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