Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsDer Zeitpunkt des Einganges des Angebotes eines Bieters ist zu dokumentieren.
(2)Absatz 2Auskünfte über die einlangenden Angebote, insbesondere über die Bieter oder über die Anzahl der abgegebenen Angebote, dürfen nicht erteilt werden.
(3)Absatz 3Die Angebote sind bis zur Öffnung so zu verwahren, dass sie für Unbefugte unzugänglich sind.
(4)Absatz 4Der öffentliche Auftraggeber darf vom Inhalt der Angebote erst nach Ablauf der Angebotsfrist Kenntnis erhalten.
In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
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