§ 238 BVergG 2018 Berechnung der Fristen

BVergG 2018 - Bundesvergabegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Unbeschadet der auf die Fristen im Vergabekontrollverfahren anzuwendenden Bestimmungen des AVG findet auf Fristen die Verordnung (EWG, EURATOM) Nr. 1182/71 Anwendung.

In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
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