(1) Der Sektorenauftraggeber kann bei nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung, wettbewerblichen Dialogen oder Innovationspartnerschaften die Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems auf Unionsebene als Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe eines Auftrages verwenden. Diese Bekanntmachung hat über den Zweck des Prüfsystems und darüber zu informieren, wie die Prüfungsregeln zur Verfügung gestellt werden.
(2) Im Falle einer Bekanntmachung gemäß Abs. 1 hat der Sektorenauftraggeber die Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems auch in Österreich gemäß § 229 bekannt zu machen.
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