Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsJeder Auftraggeber hat bis zum 10. Februar jeden Jahres dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz bzw. bei Auftraggebern, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, der jeweiligen Landesregierung statistische Aufstellungen gemäß Abs. 5 über die im vorangegangenen Jahr vergebenen Aufträge bzw. Preisgelder zu übermitteln.Jeder Auftraggeber hat bis zum 10. Februar jeden Jahres dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz bzw. bei Auftraggebern, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, der jeweiligen Landesregierung statistische Aufstellungen gemäß Absatz 5, über die im vorangegangenen Jahr vergebenen Aufträge bzw. Preisgelder zu übermitteln.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und jede Landesregierung haben eine aggregierte Darstellung der in den statistischen Aufstellungen gemäß Abs. 5 enthaltenen Angaben unter Darlegung der Aggregationsmethode und der Anzahl der einbezogenen statistischen Aufstellungen zu erstellen. Die Landesregierungen haben bis zum 1. April jeden Jahres dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz die aggregierte Darstellung aus ihrem jeweiligen Vollziehungsbereich zu übermitteln.Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und jede Landesregierung haben eine aggregierte Darstellung der in den statistischen Aufstellungen gemäß Absatz 5, enthaltenen Angaben unter Darlegung der Aggregationsmethode und der Anzahl der einbezogenen statistischen Aufstellungen zu erstellen. Die Landesregierungen haben bis zum 1. April jeden Jahres dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz die aggregierte Darstellung aus ihrem jeweiligen Vollziehungsbereich zu übermitteln.
(3)Absatz 3Der Verfassungsgerichtshof, der Verwaltungsgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht haben auf der Grundlage der von ihnen im vorangehenden Kalenderjahr entschiedenen Verfahren in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes bis zum 1. März jeden Jahres dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz einen statistischen Bericht mit den nachfolgenden Angaben zu übermitteln:
1.Ziffer einsInformationen über die häufigsten Ursachen einer falschen Anwendung oder Rechtsunsicherheit,
2.Ziffer 2Informationen über Fälle von Betrug, Bestechung, Interessenkonflikten und sonstigen schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten,
3.Ziffer 3durchschnittliche Verfahrensdauer und
4.Ziffer 4Anzahl und Art der Entscheidungen.
(4)Absatz 4Die Verwaltungsgerichte der Länder haben bis zum 1. März jeden Jahres der jeweiligen Landesregierung einen statistischen Bericht gemäß Abs. 3 zu übermitteln. Dieser ist von der jeweiligen Landesregierung dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz unverzüglich zu übermitteln.Die Verwaltungsgerichte der Länder haben bis zum 1. März jeden Jahres der jeweiligen Landesregierung einen statistischen Bericht gemäß Absatz 3, zu übermitteln. Dieser ist von der jeweiligen Landesregierung dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz unverzüglich zu übermitteln.
(5)Absatz 5Die statistischen Aufstellungen gemäß Abs. 1 haben die nachfolgenden Angaben zu enthalten:Die statistischen Aufstellungen gemäß Absatz eins, haben die nachfolgenden Angaben zu enthalten:
1.Ziffer einsdie Anzahl der Verfahren im Oberschwellenbereich und der Unternehmer, die in diesen Verfahren Angebote bzw. Wettbewerbsarbeiten abgegeben haben; Anzahl der kleinen oder mittleren Unternehmen (KMU) im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. Nr. L 124 vom 20.05.2003 S. 36, die in diesen Verfahren ein Angebot bzw. eine Wettbewerbsarbeit abgegeben haben,die Anzahl der Verfahren im Oberschwellenbereich und der Unternehmer, die in diesen Verfahren Angebote bzw. Wettbewerbsarbeiten abgegeben haben; Anzahl der kleinen oder mittleren Unternehmen (KMU) im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. Nr. L 124 vom 20.05.2003 Sitzung 36, die in diesen Verfahren ein Angebot bzw. eine Wettbewerbsarbeit abgegeben haben,
2.Ziffer 2die Anzahl der KMU, die in den Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich den Zuschlag erhalten haben bzw. als Wettbewerbsgewinner ermittelt wurden, und
3.Ziffer 3den Gesamtwert aller in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Aufträge und Wettbewerbe im Unterschwellenbereich, wobei eine stichprobenartige Schätzung zur Ermittlung dieses Wertes zulässig ist.
Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz kann durch Verordnung nähere Vorschriften hinsichtlich Darstellung, Struktur und Form der statistischen Aufstellungen erlassen. Soweit die Kommission im dafür vorgesehenen Verfahren festlegt, dass die statistischen Aufstellungen weitere, gegebenenfalls auch den Unterschwellenbereich betreffende Angaben zu enthalten haben, hat der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz durch Verordnung nähere Bestimmungen über diese, nach den Festlegungen der Kommission erforderlichen, weiteren Angaben zu erlassen.
(6)Absatz 6Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat aufgrund der aggregierten Darstellungen gemäß Abs. 2 und der Berichte gemäß Abs. 3 und 4 den Überwachungsbericht gemäß Art. 83 Abs. 3 der Richtlinie 2014/24/EU bzw. Art. 99 Abs. 3 der Richtlinie 2014/25/EU zu erstellen.Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat aufgrund der aggregierten Darstellungen gemäß Absatz 2 und der Berichte gemäß Absatz 3 und 4 den Überwachungsbericht gemäß Artikel 83, Absatz 3, der Richtlinie 2014/24/EU bzw. Artikel 99, Absatz 3, der Richtlinie 2014/25/EU zu erstellen.
In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
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