Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsDer Sektorenauftraggeber hat für die Durchführung eines Vergabeverfahrens objektive Eignungskriterien festzulegen, die allen interessierten Unternehmern zugänglich sein müssen.
(2)Absatz 2Ein Unternehmer, der die gemäß Abs. 1 festgelegten Eignungskriterien nicht erfüllt, ist vom Vergabeverfahren auszuschließen.Ein Unternehmer, der die gemäß Absatz eins, festgelegten Eignungskriterien nicht erfüllt, ist vom Vergabeverfahren auszuschließen.
In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
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