Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2025
(1)Absatz einsAls Nachweis für die technische Leistungsfähigkeit gemäß § 80 Abs. 1 Z 4 kann der öffentliche Auftraggeber je nach Art, Menge, Umfang oder Verwendungszweck der zu liefernden Waren oder der zu erbringenden Bau- oder Dienstleistungen die in Anhang XI angeführten Nachweise verlangen. Andere als die in Anhang XI angeführten Nachweise darf der öffentliche Auftraggeber nicht verlangen.Als Nachweis für die technische Leistungsfähigkeit gemäß Paragraph 80, Absatz eins, Ziffer 4, kann der öffentliche Auftraggeber je nach Art, Menge, Umfang oder Verwendungszweck der zu liefernden Waren oder der zu erbringenden Bau- oder Dienstleistungen die in Anhang römisch XI angeführten Nachweise verlangen. Andere als die in Anhang römisch XI angeführten Nachweise darf der öffentliche Auftraggeber nicht verlangen.
1.Ziffer einsName und Sitz des Leistungsempfängers sowie Name der Auskunftsperson,
2.Ziffer 2Wert der Leistung,
3.Ziffer 3Zeit und Ort der Leistungserbringung und
4.Ziffer 4Angabe, ob die Leistung ordnungsgemäß ausgeführt wurde.
(3)Absatz 3Werden Nachweise über Leistungen vorgelegt, die der Unternehmer in Arbeitsgemeinschaften erbracht hat, ist der vom Unternehmer erbrachte Leistungsteil anzugeben.
In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
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