§ 208 BVergG 2018 (Bundesvergabegesetz 2018), Abschluss von Rahmenvereinbarungen und Vergabe von Aufträgen aufgrund einer Rahmenvereinbarung - JUSLINE Österreich
§ 208 BVergG 2018 Abschluss von Rahmenvereinbarungen und Vergabe von Aufträgen aufgrund einer Rahmenvereinbarung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Aufträge können aufgrund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden, sofern die Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung oder eines Verhandlungsverfahrens abgeschlossen wurde.
In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
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