Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsDer Sektorenauftraggeber hat ein Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung durchzuführen, bei dem jeder Unternehmer, der vom Sektorenauftraggeber zur Angebotsabgabe aufgefordert wurde, ein Forschungs- und Innovationsprojekt (Erstangebot) einreichen kann, das auf die Abdeckung der in der Ausschreibung genannten Bedürfnisse abzielt und das die Grundlage für die späteren Verhandlungen darstellt.
(2)Absatz 2Für den Ablauf des Verhandlungsverfahrens gilt § 281 mit der Maßgabe, dassFür den Ablauf des Verhandlungsverfahrens gilt Paragraph 281, mit der Maßgabe, dass
1.Ziffer einsdie Innovationspartnerschaft nicht bereits auf der Grundlage des Erstangebotes gebildet werden kann, ohne in Verhandlungen einzutreten,
2.Ziffer 2im Oberschwellenbereich Verhandlungen gemäß § 281 Abs. 9 nicht zulässig sind undim Oberschwellenbereich Verhandlungen gemäß Paragraph 281, Absatz 9, nicht zulässig sind und
3.Ziffer 3von den endgültigen Angeboten, die den Mindestanforderungen entsprechen und nicht auszuscheiden sind, der Sektorenauftraggeber das erfolgreiche Angebot oder die erfolgreichen Angebote gemäß den Zuschlagskriterien auszuwählen hat.
In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
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