§ 291 BVergG 2018

BVergG 2018 - Bundesvergabegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Ist die Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe eines Auftrages im Wege einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung erfolgt, so hat der Sektorenauftraggeber die Unternehmer, die ihr Interesse mitgeteilt haben, gleichzeitig zur Interessensbestätigung aufzufordern. Die Aufforderung zur Interessensbestätigung hat einen Verweis auf die Internet-Adresse zu enthalten, unter der die Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung gestellt sind. Wenn die Ausschreibungsunterlagen gemäß § 260 Abs. 3 ausnahmsweise nicht auf elektronischem Weg kostenlos, direkt, uneingeschränkt und vollständig zur Verfügung gestellt wurden und diese Unterlagen nicht bereits auf andere Art und Weise übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurden, so sind der Aufforderung zur Interessensbestätigung die Ausschreibungsunterlagen sowie allfällige zusätzliche Unterlagen beizufügen. Die Aufforderung zur Interessensbestätigung hat darüber hinaus die in Anhang XV genannten Angaben zu enthalten.

In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
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