Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsIm nicht offenen Verfahren können die zur Abgabe von Angeboten aufgeforderten Unternehmer innerhalb der Angebotsfrist ihre Angebote einreichen.
(2)Absatz 2Während eines nicht offenen Verfahrens darf mit den Bietern über eine Angebotsänderung nicht verhandelt werden.
(3)Absatz 3Anzahl und Namen der zur Angebotsabgabe aufgeforderten Unternehmer sind bis zur Angebotsöffnung geheim zu halten.
In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
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