§ 367 BVergG 2018

BVergG 2018 - Bundesvergabegesetz 2018

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Unmittelbar nach Erteilung des Zuschlages eines Bauauftrages bzw. der Vergabe eines Loses eines Bauauftrages, dessen Auftragssumme 100 000 Euro übersteigt, hat der Auftraggeber elektronisch mittels Webanwendung folgende Daten in die Baustellendatenbank (§ 31a des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes – BUAG, BGBl. Nr. 414/1972) der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse einzutragen:

1.

Name und Anschrift des Auftragnehmers,

2.

Auftragssumme, Kurzbeschreibung des Auftragsgegenstandes, Ausführungsort und voraussichtlicher Ausführungsbeginn sowie voraussichtliche Ausführungsdauer des Bauauftrages und

3.

sofern für einen bestimmten Leistungsteil nur ein Subunternehmer im Angebot angegeben wurde, folgende Daten hinsichtlich dieses Auftragsteiles: Name und Anschrift des bei der Ausführung des Auftrages eingesetzten Subunternehmers sowie Kurzbeschreibung des Auftragsgegenstandes.

(2) Auftraggeber haben überdies elektronisch mittels Webanwendung folgende Daten in die Baustellendatenbank der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse einzutragen:

1.

sofern für einen bestimmten Leistungsteil mehrere Subunternehmer im Angebot angegeben wurden, vor Beginn der Leistungserbringung: Kennzahl des Auftrages, Name und Anschrift des bei der Ausführung des Leistungsteiles tatsächlich eingesetzten Subunternehmers sowie Kurzbeschreibung des Auftragsgegenstandes;

2.

unmittelbar nach Erteilung der Zustimmung des Auftraggebers zum Einsatz eines nicht im Angebot des Auftragnehmers bekannt gegebenen Subunternehmers: Kennzahl des Auftrages, Name und Anschrift des bei der Ausführung des Auftrages tatsächlich eingesetzten Subunternehmers sowie Kurzbeschreibung des Auftragsgegenstandes;

3.

sonstige allfällige Berichtigungen oder Ergänzungen.

In Kraft seit 01.03.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 367 BVergG 2018


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 367 BVergG 2018 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

13 Entscheidungen zu § 367 BVergG 2018


Entscheidungen zu § 367 BVergG 2018


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 367 BVergG 2018


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 367 BVergG 2018 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BVergG 2018 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 366 BVergG 2018
§ 368 BVergG 2018