Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Der Vorsitzende hat den fachkundigen Laienrichtern alle entscheidungsrelevanten Dokumente unverzüglich zu übermitteln bzw., wenn dies untunlich oder zur Wahrung der Vertraulichkeit von Dokumenten unbedingt erforderlich ist, diese bereitzuhalten.
In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
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